Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 88-530 KI-generiert

Government Considers Duty to Remediate Severe Soil Contamination

Geschäftsnummer VPB 88-530
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns the issue of soil contamination and potential remediation. The motion highlights that in some areas, heavy metal levels in soil significantly exceed guidelines, posing a future risk as soil acidifies and metals become bioavailable. While existing law mandates the cleanup of water pollution and holds polluters responsible for costs, it lacks provisions for remediating widespread soil contamination solely for soil protection purposes. The government, while not supporting a broad remediation mandate due to feasibility and cost concerns, is open to exploring a legal duty to remediate localized, severe soil contaminations, referred to as "legacy sites," and will investigate various aspects including remediation thresholds, disposal methods, cost-effectiveness, and funding mechanisms.

Legislator-Regeste

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Art. 8 GSchG, Art. 35 USG, Art. 28 Absatz, Art. 29 Geschäftsverkehrsgesetz; Government Considers Duty to Remediate Severe Soil Contamination: The motion highlights that in some areas, heavy metal levels in soil significantly exceed guidelines, posing a future risk as soil acidifies and metals become bioavailable. While existing law mandates the cleanup of water pollution and holds polluters responsible for costs, it lacks provisions for remediating widespread soil contamination solely for soil protection purposes. The government, while not supporting a broad remediation mandate due to feasibility and cost concerns, is open to exploring a legal duty to remediate localized, severe soil contaminations, referred to as "legacy sites," and will investigate various aspects including remediation thresholds, disposal methods, cost-effectiveness, and funding mechanisms.

Schlagwörter

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Bodenverseuchung Umweltvergiftung durch Metalle Gewässerschutz Altlast Schutz des Bodens Erschliessungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 GSchG
Art. 35 USG
Art. 28 Absatz
Art. 29 Geschäftsverkehrsgesetz
This provision is cited as the basis for the proposed change to extend the treatment periods for popular initiatives.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Geschäftsverkehrsgesetz

This provision is cited as the basis for the proposed change to extend the treatment periods for popular initiatives.

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Volltext

7. Oktober 1988 N 1475 Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion

negger Oberholzer, Longet, Maeder, Mauch Ursula, Nuss- sten), ein Gewässer verunreinigen oder konkret gefährden,

baumer, Pitteloud, Rechsteiner, Stappung, Tschuppert, besteht bereits nach den Artikeln 5 Absätze 1 und 14 des

Uchtenhagen, Wanner, Züger (29) Gewässerschutzgesetzes (GSchG) die Pflicht, diese Verun-

reinigungsquellen zu beseitigen. Die Kosten der von der

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Vollzugsbehörde antizipierten Sicherungsmassnahmen sind

In einigen Gebieten der Schweiz übersteigen die ermittelten nach Artikel 8 GSchG den Verursachern zu überbinden.

Schwermetallgehalte der Böden die Richtwerte der Verord- Hingegen fehlt nach dem USG die Pflicht, stationäre Boden-

nung über Schadstoffe im Boden ganz massiv (z. B. Werte, verunreinigungen, seien sie örtlich begrenzt oder grossflä-

welche das 30- bis 40fache des Richtwertes betragen). Zur- chig, allein aus Gründen des Bodenschutzes zu beseitigen.

zeit sind diese Metalle durch die hohen pH-Werte noch So zielt Artikel 35 USG lediglich darauf hin, solche Bodenbe-

weitgehend im Boden gebunden. Es ist aber zu befürchten, lastungen durch eine entsprechende Begrenzung der Quel-

dass sich die Böden in der Zukunft vermehrt ansäuern und len zu stabilisieren.

dass dann die Metalle gelöst und von den Pflanzen aufge- Die Einführung einer Sanierungspflicht für all jene Böden, in

nommen werden. Bereits heute sind an einigen Orten von denen sich im Laufe der Zeit Schadstoffe infolge der allge-

den Behörden Empfehlungen abgegeben worden, be- meinen Luftverschmutzung und der Bodenbewirtschaftung

stimmte Gemüsesorten (z. B. Sellerie) nicht mehr anzu- grossflächig angereichert haben und deren Fruchtbarkeit

bauen. deshalb heute bis zu einem gewissen Grad beeinträchtigt

Es ist anzunehmen, dass solche Empfehlungen in der ist, hält der Bundesrat nicht für opportun. Eine solche weit-

Zukunft vermehrt ausgesprochen werden müssen und dass gehende Bodensanierung wäre, sofern überhaupt technisch

auch sie nicht mehr genügen.so dass deshalb Nutzungsbe- möglich, mitverhältnismässigen Mitteln nicht durchführbar.

schränkungen für diese Gebiete erlassen werden müssen. Zum Ausgleich allfälliger Vermögenseinbussen des betroffe-

Dann stellt sich die Fage nach den Entschädigungszahlun- nen Grundeigentümers könnte in bestimmten Einzelfällen

gen an die betroffenen Grundstücksbesitzer und -bewirt- höchstens die privatrechtliche Umwelthaftpflicht zum Zuge

schafter. kommen.

Das Umweltschutzgesetz liefert nur die Rechtsgrundlagen Der Bundesrat ist jedoch bereit zu prüfen, ob eine gesetzli-

für das Feststellen des Sachverhaltes und für den Erlass von che Sanierungspflicht für örtlich begrenzte hochgradige

verschärften Emissionsbeschränkungen, nicht aber für die Bodenverunreinigungen im Sinne von Altlasten angezeigt

Entschädigung der von Nutzungsbeschränkungen Betrof- ist. Hierzu ist sorgfältig zu untersuchen,

fenen. - bei welcher Höhe der Bodenbelastung, allenfalls abgestuft

nach der jeweiligen Bodennutzung, Massnahmen einzuset-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates zen hätten und welches deren gesamtschweizerisches Aus-

vom 7. September 1988 mass wäre;

Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 septembre 1988 - welche Entsorgungsmöglichkeiten für die abzuführenden

1. Zum einen verlangt die Motion sinngemäss die Schaffung Materialien bestehen bzw. welche noch geschaffen werden

einer zivilrechtlichen Haftpflichtnorm, nach welcher für müssten;

Schäden, die infolge von Bodenverunreinigungen durch -ob und welche Sanierungsmassnahmen zur Verfügung

Schadstoffe (Einwirkungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 des stehen, die mit verhältnismässigem Aufwand eingesetzt wer-

Umweltschutzgesetzes, USG) eintreten, Ersatz zu leisten ist. den können;

Als Schaden kommen Vermögenseinbussen in Frage, die -ob und gegebenenfalls wie die Kosten für die von den

dem Grundeigentümer wegen beschränkten Nutzungsmög- Vollzugsbehörden durchgeführten Sanierungsmassnahmen

lichkeiten oder verminderter Ertragsfähigkeit des Bodens gedeckt werden können, falls der Verursacher der Verunrei-

entstehen. Eine verschuldensunabhängige Haftung kann nigung nicht mehr festgestellt werden kann oder zahlungs-

bereits nach geltendem Recht- namentlich gestützt auf die unfähig ist;

Grundeigentümerhaftung von Artikel 679 des Zivilgesetz- -ob und gegebenenfalls innert, welcher Frist die Kosten-

buchs - gegeben sein, wenn bestimmte Verursacher pflicht des Verursachers verjähren soll.

bekannt sind. Soweit aber die Schadstoffbelastung auf die

allgemeine Luftverschmutzung zurückzuführen ist, erlaubt Schriftliche Erklärung des Bundesrates

das klassische Haftpflichtrecht keine Schadenregulierung. Déclaration écrite du Conseil fédéral

Es müsste zu diesem Zweck ein Fonds geschaffen werden. Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

Bei der Beantwortung der Motion Uchtenhagen (86.141) hat wandeln.

der Bundesrat die Prüfung der Einführung einer verschul-

densunabhängigen Haftpflicht für Umweltschäden zugesi- Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

chert; diese würde als Gefährdungshaftung für umweltge-

fährliche Betriebe, Anlagen und Stoffe auch Schäden als

Folge von Bondenverunreinigungen erfassen. Ferner hat

der Bundesrat bei dieser Gelegenheit die Prüfung einer

Fondslösung für die Deckung von Schäden durch unbe- #ST# 88.530

kannte Verursacher zugesichert. Der Bundesrat gedenkt,

diese Fragen unter Beachtung der internationalen Koordina- Motion

tion im Rahmen der in Aussicht genommenen Gesamtrevi- der freisinnig-demokratischen Fraktion

sion des Haftpflichtrechts zu behandeln; er wird aber prü- Behandlungsfristen bei Volksinitiativen

fen, ob die Regelung einer Umwelthaftpflicht vorweg anzu-

gehen ist. Das in der Sache federführende Eidgenössische Motion du groupe radical

Justiz- und Polizeidepartement wird eine Studiengruppe Initiatives populaires.

einsetzen, die im Herbst dieses Jahres ihre Arbeit aufneh- Délais d'examen

men und bis Ende 1989 dem Bundesrat erste Entscheid-

grundlagen auch über die Frage der Vorwegbehandlung

einer Umwelthaftpflicht unterbreiten soll.

2. Neben der zivilrechtlichen Haftpflicht für Schäden aus

Bodenverunreinigungen sieht die Motion sinngemäss die Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1988

Einführung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Sanie- Der Bundesrat wird beauftragt, eine Aenderung von Arti-

rung von Bodenverunreinigungen vor. kel 29 des Geschäftsverkehrsgesetzes in dem Sinne vorzule-

Soweit örtlich begrenzte Schadstoffbelastungen des Bo- gen, dass bei Volksinitiativen, die den gleichen Wortlaut

dens, die durch die Ablagerung von Abfällen oder durch aufweisen oder die gleiche Zielrichtung verfolgen wie eine

industrielle Tätigkeiten verursacht sind (sogenannte Altla- Volksinitiative, über die noch gar nicht abgestimmt worden

Motion Haller 1476 N 7 octobre 1988

ist oder über die das Volk innerhalb der letzten zwei Jahre gern, oder ob dies nicht auch gelten sollte, wenn Volksinitia-

entschieden hat, die Behandlungsfristen gemäss Artikel tiven auf Volksentscheide folgen, die durch behördliche

26ff. maximal verdoppelt werden können. Vorlagen ausgelöst wurden. Schliesslich stellen s.ich Folge-

fragen: Soll der Rückzug einer Volksinitiative für nachfol-

Texte de la motion du 22 juin 1988 gende Initiativen wieder die ursprüngliche, insgesamt vier-

Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer un projet de modifi- jährige Behandlungsfrist aufleben lassen oder nicht? Ohne

cation de l'article 29 de la loi sur les rapports entre les einlässliche Klärung all dieser Folgefragen droht die von der

conseils (LREC), qui permette de prolonger, du double au Motion vorgeschlagene Neuerung die beabsichtigte Wir-

maximum, les délais d'examen au sens des articles 26 et kung zu verfehlen.

suivants LREC, pour une initiative populaire ayant la même Eine Studienkommission ist beauftragt, bis im Herbst 1988

teneur ou poursuivant les mêmes buts qu'une initiative Vorschläge für eine Teilrevision des Bundesgesiätzes über

antérieure qui n'a pas encore fait l'objet d'une votation ou die politischen Rechte auszuarbeiten; sie hat auch den

sur laquelle le souverain s'est prononcé au cours des deux Fragenkreis dieses Vorstosses bereits in ihre Arbeiten mit-

années précédentes. einbezogen.

Sprecher- Porte-parole: Wyss Paul Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Déclaration écrite du Conseil fédéral

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

Es ist generell eine zunehmende Tendenz festzustellen, wandeln.

wonach unterlegene Initianten klare Volksentscheide nicht

mehr anerkennen und stattdessen sogleich neue Volksinitia- Präsident: Die grüne Fraktion, Frau Fetz und Herr Rechstei-

tiven mit gleicher oder ähnlicher Stossrichtung lancieren. ner bekämpfen die Motion der freisinnig-demokratischen

Die rechtsstaatliche Demokratie wird auf diese Weise ausge- Fraktion «Behandlungsfristen bei Volksinitiativen». Ich

höhlt. So sind - um Beispiele der letzten Jahre zu nennen - beantrage Ihnen, die Diskussion über diese Motion zu ver-

unmittelbar nach den Volksentscheiden über die Schwer- schieben. Sie stimmen diesem Vorgehen zu.

verkehrsabgabe, die Autobahn-Vignette, die Abschaffung

der Vivisektion, die Atomenergie sowie die Preisüberwa- Verschoben - Renvoyé

chung neue Volksinitiativen gestartet worden. Das gleiche

Problem stellt sich übrigens auch bei Neu-Auflagen von

Vorlagen seitens des Bundesrates, aber auch bei persönli-

chen Vorstössen von Parlamentariern (z. B. Kulturartikel). #ST# 88.542

Es geht also um ein generelles Problem unserer demokrati-

schen Spielregeln. Motion Haller

Mit der vorliegenden Motion sollen Volksentscheide künftig

für eine gewisse Zeit geschützt werden, ohne dass das Mutterschafts- und Elternurlaub

wichtige Recht der Volksinitiative grundsätzlich einge- für Bundesbedienstete

schränkt wird. Die Motion geht also nicht von einer Karenz- Agents de la Confédération.

frist aus, wie dies in einigen Kantonen auf Gesetzesstufe Congé de maternité et

oder in Gemeindeverordnungen bereits der Fall ist, sondern congé parental

sie will dem Volkswillen freien Lauf lassen. Bundesrat und

Parlament sollen jedoch die Möglichkeit erhalten, die

Behandlungsfristen nach Einreichung der Initiativen zu ver-

längern.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1988

vom 31. August 1988 Im Zusammenhang mit der Revision der Krankenversiche-

Rapport écrit du Conseil fédéral du 31 août 1988 rung traten Bundesrat und Parlament für einen im Vergleich

Die Motion schlägt für das Initiativrecht erwägenswerte zu heute deutlich ausgebauten Mutterschaftsurlaub ein. Die

Neuerungen vor, die im Grundsatz auch geeignet erschei- Ablehnung der Vorlage in der Volksabstimmung vom

nen, der nachträglichen Abwertung von Volksentscheiden Dezember 1987 verbietet es dem Bund nicht, als Arbeitgeber

wenigstens im Bereich von Volksinitiativen zu steuern. Der zugunsten seiner Bediensteten für richtig und notwendig

Vorschlag müsste indessen zuerst mit dem fortbestehenden empfundene Verbesserungen einzuführen. Im Sinne seiner

Artikel 28 Absatz 2 GVG harmonisiert werden. Die Form des eigenen, früheren Willensbekundung wird der Elundesrat

Postulates ist aber auch angezeigt, weil die Anregung eine beauftragt:

umfassendere Prüfung erheischt: Die Verdoppelung der a. den Mutterschaftsurlaub für das weibliche Personal des

Behandlungsdauer soll Initiativen treffen, welche gleich lau- Bundes (Beamtinnen und Angestellte der Bundesverwal-

ten oder die gleiche Zielsetzung haben wie hängige oder tung sowie der Regiebetriebe) auf 16 Wochen festzusetzen;

erst vor kurzem zur Volksabstimmung gebrachte Volksinitia- b. einen Elternurlaub von acht Monaten einzuführen, der

tiven. Während die Hängigkeit und die Frist seit der Volksab- vom Ende des Mutterschaftsurlaubes an bis zum vollende-

stimmung keinerlei Rechtsunsicherheiten bewirken, ver- ten fünften Altersjahr des Kindes in Anteilen von m, ndestens

langt das Kriterium der «gleichen Zielsetzung» eine Wer- einem Monat Dauer bezogen werden kann. Dieser Urlaub

tung. Infolgedessen hat der Gesetzgeber auch zu entschei- darf an den allgemeinen Anspruch auf unbezahlten Urlaub

den, wer diese Wertung vorzunehmen hat. Falls dies die nicht angerechnet werden;

Bundesversammlung sein sollte, ginge der Entlastungsef- c. zur Betreuung eines jeden kranken Kindes bis 2:u dessen

fekt weitgehend verloren: Statt die Initiative zu beraten, vollendetem zehntem Altersjahr bei Bedarf jährlich wenig-

hätten die eidgenössischen Räte ein Jahr nach Einreichung stens 15 bezahlte Betreuungstage einzuräumen.

der Initiative zu beraten, ob die Initiative das gleiche Ziel 1. Mutterschaftsurlaub

verfolge wie irgendein etwas früher lanciertes Volksbegeh- Mindestens acht Wochen des Urlaubs müssen nach der

ren und ob demgemäss der Bundesrat seine Botschaft Geburt liegen. Der Urlaub ist bezahlt.

innerhalb von zwei oder erst von vier Jahren vorzulegen 2. Elternurlaub

habe. Diese Wertung wird in vielen Fällen nicht einfach 2a. Stehen nur die Mutter oder nur der Vater im Bundes-

vorzunehmen sein und daher breite Beratung erheischen. dienst, beläuft sich der Urlaub auf acht Monate. Dsavon sind

Daneben bedarf auch die Frage der Klärung, ob wirklich nur mindestens drei Monate voll bezahlt. Für die restliche Zeit

Volksinitiativen als Erstvorstoss geeignet sein sollen, für wird der Lohn gekürzt. Die Lohnkürzung ist in Abhängigkeit

nachfolgende Initiativen die Behandlungsdauer zu verlän- vom Einkommen so abzustufen, dass es sich auch Mütter

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion Behandlungsfristen bei Volksinitiativen

Motion du groupe radical Initiatives populaires. Délais d'examen

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1988

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 88.530

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 07.10.1988 - 08:00

Date

Data

Seite 1475-1476

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Ref. No 20 016 732

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