Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 88-521 KI-generiert

Soil Pollution Remediation and Cost Recovery

Geschäftsnummer VPB 88-521
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered the issue of regulating damage caused by polluted soil and the associated costs. The government acknowledged the severity of soil pollution, particularly from heavy metals, and the potential risks to human health and the environment. While existing environmental laws address the elimination of pollution sources and the imposition of cleanup costs on polluters, they do not mandate the remediation of stationary soil contamination solely for soil protection purposes. The government expressed willingness to explore a legal duty for the remediation of localized, severe soil contamination, often referred to as "legacy sites," and to investigate various aspects including the thresholds for remediation, disposal options, cost recovery, and liability.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 945 für, Art. 4 Absatz, Art. 8 GSchG, Art. 35 USG, Art. 679 ZGB; Soil Pollution Remediation and Cost Recovery: The government acknowledged the severity of soil pollution, particularly from heavy metals, and the potential risks to human health and the environment. While existing environmental laws address the elimination of pollution sources and the imposition of cleanup costs on polluters, they do not mandate the remediation of stationary soil contamination solely for soil protection purposes. The government expressed willingness to explore a legal duty for the remediation of localized, severe soil contamination, often referred to as "legacy sites," and to investigate various aspects including the thresholds for remediation, disposal options, cost recovery, and liability.

Schlagwörter

KI-generiert
Kosten der Umweltbelastungen Bodenverseuchung Umweltrisiko Kostenrückforderung Schutz des Bodens Umweltschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 679 ZGB

Cited as a basis for potential liability under existing law for damages caused by soil pollution when specific polluters are known.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Motion Ulrich 1474 N 7 octobre 1988

Offensichtlich war einmal geplant, diese Bestimmung im Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Zuge der Eherechtsrevision zu ändern, so wie auch andere Das Bundesamt für Zivilschutz (BZS) erteilte einem privaten

Artikel aus dem Obligationenrecht zusammen mit dem Ehe- Unternehmen den Auftrag, ein spezielles Uebermittlungssy-

recht revidiert worden sind. Dies ist jedoch unterblieben; die stem für den Zivilschutz zu entwickeln. In enger Zusammen-

Anpassung scheint vergessen gegangen zu sein. In der arbeit mit dem BZS wurde das Ortsfunksystem OFS 90

laufenden Revision des Aktienrechtes wurde das Begehren entwickelt. 1984 erteilte das BZS den Auftrag, die Fabrika-

in der nationalrätlichen Kommission aufgenommen, hatte tionsunterlagen sowie die für eine Produktion notwendigen

aber dort offenbar aus formalen Gründen keine Chance, da Werkzeuge auf Serie-Stand zu bringen und im Rahmen

es sich nicht um ein aktienrechtliches, sondern um ein einer Vorserie zu überprüfen. Nach eingehenden Prüfungen

firmenrechtliches Problem handelt. erfolgte die Ablieferung Ende 1987. Bis heute hat der Bund

Ohne Zweifel ist die heutige Regelung von Artikel 945 für diese Arbeiten ca. 10 Millionen Franken ausgegeben.

Absatz 2 OR überholt. Sie widerspricht dem Gleichstellungs- Das System ist heute beschaffungsreif und vom BZS abge-

grundsatz von Artikel 4 Absatz 2 BV und wird von den nommen. Es entspricht einem dringenden Bedürfnis des

betroffenen Frauen zu Recht als diskriminierend empfun- Zivilschutzes. Erstens sichert es die heute praktisch feh-

den. Der Bundesrat wird daher gebeten, bei der nächsten lende Verbindung zwischen den Orts-KP und den Schutz-

dafür in Frage kommenden Gesetzesrevision diese veraltete räumen. Zweitens ist es auch geeignet, die drahtlose Nach-

firmenrechtliche Bestimmung abzuschaffen. Dies kann bei richtenverbindung zwischen einzelnen Orts-KP sicherzustel-

weiteren Revisionen des ZGB, indessen durchaus auch len. Wie die Naturkatastrophen der letzten Zeit, wo teilweise

gleichzeitig mit der Revision des Aktienrechtes geschehen. auch das Telefonnetz ausfiel, gezeigt haben, ist eine solche

Jedenfalls soll in Zukunft für die Firmenbezeichnung derje- Verbindung auch in Friedenszeiten von hoher Bedeutung.

nige Familienname massgebend sein, der gemäss neuem Es ist an der Zeit, dass die Beschaffung dieses Systems, die

Eherecht in.den Zivilstandregistern eingetragen ist. Die sich über mehrere Jahre erstrecken wird, nun so rasch als

geschlechtsspezifische Präzisierung durch einen entspre- möglich eingeleitet wird. Damit können auch sehr er-

chenden Zusatz soll jedoch unterbleiben oder dann für wünschte Beschäftigungseffekte in den Kantonen Aargau,

Mann und Frau gleich ausgestaltet werden. Neuenburg, Solothurn und weiteren Regionen ausgelöst

werden. Mit der Verschiebung der Beschaffung riskieren

Schriftliche Erklärung des Bundesrates wir, dass Know-how verloren geht und die bereits getätigten

vom 31. August 1988 Investitionen sich entwerten.

Déclaration écrite du Conseil fédéral du 31 août 1988

Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Er Schriftliche Erklärung des Bundesrates

hat bereits in seinem Bericht über das Rechtssetzungspro- vom 7. September 1988

gramm «Gleiche Rechte für Mann und Frau» die Aufhebung Déclaration écrite du Conseil fédéral du 7 septembre 1988

dieser Ungleichstellung in Aussicht gestellt (BBI 1986 l, Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.

1176).

Ueberwiesen - Transmis

Ueberwiesen - Transmis

#ST# 88.501 #ST# 88.521

Motion Wanner Motion Ulrich

Ortsfunk für den Zivilschutz Schadstoffbelastete Böden.

Appel local pour la protection civile Schadenregulierung

Sols pollués.

Réglementation des dommages

Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1988

Der Bundesrat wird eingeladen, alle erforderlichen Voraus-

setzungen zu schaffen, damit die Realisierung des Pro- Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1988

gramms «Ortsfunksystem OFS 90 für den Zivilschutz» Der Bundesrat wird gebeten, Rechtsgrundlagen für die

raschmöglichst, spätestens aber im Jahre 1990 eingeleitet Schadenregulierung bei Böden mit Nutzungsbeschränkun-

werden kann. gen, verursacht durch Schadstoffbelastungen, zu schaffen.

Es soll geregelt werden, wer die Kosten für die Massnahmen

Texte de la motion du 21 juin 1988 trägt, wie weit die Haftung geht und wie die «Altla:äten» zu

Le Conseil fédéral est chargé de créer les conditions néces- verteilen sind.

saires pour que la réalisation du programme «Système de

radio locale OFS 90 pour la protection civile» soit engagée Texte de la motion du 22 juin 1988

dans les plus brefs délais, mais au plus tard en 1990. Le Conseil fédéral est chargé de créer les bases légales

nécessaires à l'élaboration de dispositions régissan" la répa-

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, ration des dommages dans le cas des sols qui ne peuvent

Aregger, Aubry, Auer, Béguelin, Bonny, Bonvin, Borei, plus être exploités normalement parce qu'ils ont été pollués.

Bremi, Burckhardt, Büttiker, Cincera, Coutau, Daepp, Eggly, Il convient de déterminer qui devra supporter le coût des

Eppenberger Susi, Etique, Fäh, Fischer-Hägglingen, Fi- mesures devant être prises, où s'arrêtera la responsabilité et

scher-Seengen, Frey Claude, Frey Walter, Friderici, Giger, comment devront être répartis les frais occasionnés; par des

Gros, Guinand, Hänggi, Hari, Houmard, Humbel, Jeanneret, pollutions intervenues avant l'entrée en vigueur des nou-

Leuba, Leuenberger-Solothurn, Loeb, Loretan, Luder, velles dispositions.

Massy, Matthey, Mauch Rolf, Mühlemann, Müller-Meilen,

Müller-Wiliberg, Nabholz, Nussbaumer, Philipona, Rutishau- Mitunterzeichner-Cosignataires: Bäumlin Richard, Bäum-

ser, Rychen, Sager, Schnider, Schule, Seiler Hanspeter, lin Ursula, Bircher, Borei, Braunschweig, Büttiker, Carobbio,

Spalti, Tschuppert, Ulrich, Weber-Schwyz, Wyss Paul, Wyss Daepp, Danuser, Diener, Fankhauser, Fehr, Hafner Ursula,

William, Zölch, Zwingli (60) Hänggi, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Leute-

7. Oktober 1988 N 1475 Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion

negger Oberholzer, Longet, Maeder, Mauch Ursula, Nuss- sten), ein Gewässer verunreinigen oder konkret gefährden,

baumer, Pitteloud, Rechsteiner, Stappung, Tschuppert, besteht bereits nach den Artikeln 5 Absätze 1 und 14 des

Uchtenhagen, Wanner, Züger (29) Gewässerschutzgesetzes (GSchG) die Pflicht, diese Verun-

reinigungsquellen zu beseitigen. Die Kosten der von der

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Vollzugsbehörde antizipierten Sicherungsmassnahmen sind

In einigen Gebieten der Schweiz übersteigen die ermittelten nach Artikel 8 GSchG den Verursachern zu überbinden.

Schwermetallgehalte der Böden die Richtwerte der Verord- Hingegen fehlt nach dem USG die Pflicht, stationäre Boden-

nung über Schadstoffe im Boden ganz massiv (z. B. Werte, verunreinigungen, seien sie örtlich begrenzt oder grossflä-

welche das 30- bis 40fache des Richtwertes betragen). Zur- chig, allein aus Gründen des Bodenschutzes zu beseitigen.

zeit sind diese Metalle durch die hohen pH-Werte noch So zielt Artikel 35 USG lediglich darauf hin, solche Bodenbe-

weitgehend im Boden gebunden. Es ist aber zu befürchten, lastungen durch eine entsprechende Begrenzung der Quel-

dass sich die Böden in der Zukunft vermehrt ansäuern und len zu stabilisieren.

dass dann die Metalle gelöst und von den Pflanzen aufge- Die Einführung einer Sanierungspflicht für all jene Böden, in

nommen werden. Bereits heute sind an einigen Orten von denen sich im Laufe der Zeit Schadstoffe infolge der allge-

den Behörden Empfehlungen abgegeben worden, be- meinen Luftverschmutzung und der Bodenbewirtschaftung

stimmte Gemüsesorten (z. B. Sellerie) nicht mehr anzu- grossflächig angereichert haben und deren Fruchtbarkeit

bauen. deshalb heute bis zu einem gewissen Grad beeinträchtigt

Es ist anzunehmen, dass solche Empfehlungen in der ist, hält der Bundesrat nicht für opportun. Eine solche weit-

Zukunft vermehrt ausgesprochen werden müssen und dass gehende Bodensanierung wäre, sofern überhaupt technisch

auch sie nicht mehr genügen.so dass deshalb Nutzungsbe- möglich, mitverhältnismässigen Mitteln nicht durchführbar.

schränkungen für diese Gebiete erlassen werden müssen. Zum Ausgleich allfälliger Vermögenseinbussen des betroffe-

Dann stellt sich die Fage nach den Entschädigungszahlun- nen Grundeigentümers könnte in bestimmten Einzelfällen

gen an die betroffenen Grundstücksbesitzer und -bewirt- höchstens die privatrechtliche Umwelthaftpflicht zum Zuge

schafter. kommen.

Das Umweltschutzgesetz liefert nur die Rechtsgrundlagen Der Bundesrat ist jedoch bereit zu prüfen, ob eine gesetzli-

für das Feststellen des Sachverhaltes und für den Erlass von che Sanierungspflicht für örtlich begrenzte hochgradige

verschärften Emissionsbeschränkungen, nicht aber für die Bodenverunreinigungen im Sinne von Altlasten angezeigt

Entschädigung der von Nutzungsbeschränkungen Betrof- ist. Hierzu ist sorgfältig zu untersuchen,

fenen. - bei welcher Höhe der Bodenbelastung, allenfalls abgestuft

nach der jeweiligen Bodennutzung, Massnahmen einzuset-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates zen hätten und welches deren gesamtschweizerisches Aus-

vom 7. September 1988 mass wäre;

Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 septembre 1988 - welche Entsorgungsmöglichkeiten für die abzuführenden

1. Zum einen verlangt die Motion sinngemäss die Schaffung Materialien bestehen bzw. welche noch geschaffen werden

einer zivilrechtlichen Haftpflichtnorm, nach welcher für müssten;

Schäden, die infolge von Bodenverunreinigungen durch -ob und welche Sanierungsmassnahmen zur Verfügung

Schadstoffe (Einwirkungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 des stehen, die mit verhältnismässigem Aufwand eingesetzt wer-

Umweltschutzgesetzes, USG) eintreten, Ersatz zu leisten ist. den können;

Als Schaden kommen Vermögenseinbussen in Frage, die -ob und gegebenenfalls wie die Kosten für die von den

dem Grundeigentümer wegen beschränkten Nutzungsmög- Vollzugsbehörden durchgeführten Sanierungsmassnahmen

lichkeiten oder verminderter Ertragsfähigkeit des Bodens gedeckt werden können, falls der Verursacher der Verunrei-

entstehen. Eine verschuldensunabhängige Haftung kann nigung nicht mehr festgestellt werden kann oder zahlungs-

bereits nach geltendem Recht- namentlich gestützt auf die unfähig ist;

Grundeigentümerhaftung von Artikel 679 des Zivilgesetz- -ob und gegebenenfalls innert, welcher Frist die Kosten-

buchs - gegeben sein, wenn bestimmte Verursacher pflicht des Verursachers verjähren soll.

bekannt sind. Soweit aber die Schadstoffbelastung auf die

allgemeine Luftverschmutzung zurückzuführen ist, erlaubt Schriftliche Erklärung des Bundesrates

das klassische Haftpflichtrecht keine Schadenregulierung. Déclaration écrite du Conseil fédéral

Es müsste zu diesem Zweck ein Fonds geschaffen werden. Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

Bei der Beantwortung der Motion Uchtenhagen (86.141) hat wandeln.

der Bundesrat die Prüfung der Einführung einer verschul-

densunabhängigen Haftpflicht für Umweltschäden zugesi- Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

chert; diese würde als Gefährdungshaftung für umweltge-

fährliche Betriebe, Anlagen und Stoffe auch Schäden als

Folge von Bondenverunreinigungen erfassen. Ferner hat

der Bundesrat bei dieser Gelegenheit die Prüfung einer

Fondslösung für die Deckung von Schäden durch unbe- #ST# 88.530

kannte Verursacher zugesichert. Der Bundesrat gedenkt,

diese Fragen unter Beachtung der internationalen Koordina- Motion

tion im Rahmen der in Aussicht genommenen Gesamtrevi- der freisinnig-demokratischen Fraktion

sion des Haftpflichtrechts zu behandeln; er wird aber prü- Behandlungsfristen bei Volksinitiativen

fen, ob die Regelung einer Umwelthaftpflicht vorweg anzu-

gehen ist. Das in der Sache federführende Eidgenössische Motion du groupe radical

Justiz- und Polizeidepartement wird eine Studiengruppe Initiatives populaires.

einsetzen, die im Herbst dieses Jahres ihre Arbeit aufneh- Délais d'examen

men und bis Ende 1989 dem Bundesrat erste Entscheid-

grundlagen auch über die Frage der Vorwegbehandlung

einer Umwelthaftpflicht unterbreiten soll.

2. Neben der zivilrechtlichen Haftpflicht für Schäden aus

Bodenverunreinigungen sieht die Motion sinngemäss die Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1988

Einführung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Sanie- Der Bundesrat wird beauftragt, eine Aenderung von Arti-

rung von Bodenverunreinigungen vor. kel 29 des Geschäftsverkehrsgesetzes in dem Sinne vorzule-

Soweit örtlich begrenzte Schadstoffbelastungen des Bo- gen, dass bei Volksinitiativen, die den gleichen Wortlaut

dens, die durch die Ablagerung von Abfällen oder durch aufweisen oder die gleiche Zielrichtung verfolgen wie eine

industrielle Tätigkeiten verursacht sind (sogenannte Altla- Volksinitiative, über die noch gar nicht abgestimmt worden

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Ulrich Schadstoffbelastete Böden. Schadenregulierung

Motion Ulrich Sols pollués. Réglementation des dommages

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1988

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 88.521

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 07.10.1988 - 08:00

Date

Data

Seite 1474-1475

Page

Pagina

Ref. No 20 016 731

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.