Soil Pollution Remediation and Cost Recovery
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered the issue of regulating damage caused by polluted soil and the associated costs. The government acknowledged the severity of soil pollution, particularly from heavy metals, and the potential risks to human health and the environment. While existing environmental laws address the elimination of pollution sources and the imposition of cleanup costs on polluters, they do not mandate the remediation of stationary soil contamination solely for soil protection purposes. The government expressed willingness to explore a legal duty for the remediation of localized, severe soil contamination, often referred to as "legacy sites," and to investigate various aspects including the thresholds for remediation, disposal options, cost recovery, and liability.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 945 für, Art. 4 Absatz, Art. 8 GSchG, Art. 35 USG, Art. 679 ZGB; Soil Pollution Remediation and Cost Recovery: The government acknowledged the severity of soil pollution, particularly from heavy metals, and the potential risks to human health and the environment. While existing environmental laws address the elimination of pollution sources and the imposition of cleanup costs on polluters, they do not mandate the remediation of stationary soil contamination solely for soil protection purposes. The government expressed willingness to explore a legal duty for the remediation of localized, severe soil contamination, often referred to as "legacy sites," and to investigate various aspects including the thresholds for remediation, disposal options, cost recovery, and liability.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as a basis for potential liability under existing law for damages caused by soil pollution when specific polluters are known.
Volltext
Motion Ulrich 1474 N 7 octobre 1988
Offensichtlich war einmal geplant, diese Bestimmung im Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Zuge der Eherechtsrevision zu ändern, so wie auch andere Das Bundesamt für Zivilschutz (BZS) erteilte einem privaten
Artikel aus dem Obligationenrecht zusammen mit dem Ehe- Unternehmen den Auftrag, ein spezielles Uebermittlungssy-
recht revidiert worden sind. Dies ist jedoch unterblieben; die stem für den Zivilschutz zu entwickeln. In enger Zusammen-
Anpassung scheint vergessen gegangen zu sein. In der arbeit mit dem BZS wurde das Ortsfunksystem OFS 90
laufenden Revision des Aktienrechtes wurde das Begehren entwickelt. 1984 erteilte das BZS den Auftrag, die Fabrika-
in der nationalrätlichen Kommission aufgenommen, hatte tionsunterlagen sowie die für eine Produktion notwendigen
aber dort offenbar aus formalen Gründen keine Chance, da Werkzeuge auf Serie-Stand zu bringen und im Rahmen
es sich nicht um ein aktienrechtliches, sondern um ein einer Vorserie zu überprüfen. Nach eingehenden Prüfungen
firmenrechtliches Problem handelt. erfolgte die Ablieferung Ende 1987. Bis heute hat der Bund
Ohne Zweifel ist die heutige Regelung von Artikel 945 für diese Arbeiten ca. 10 Millionen Franken ausgegeben.
Absatz 2 OR überholt. Sie widerspricht dem Gleichstellungs- Das System ist heute beschaffungsreif und vom BZS abge-
grundsatz von Artikel 4 Absatz 2 BV und wird von den nommen. Es entspricht einem dringenden Bedürfnis des
betroffenen Frauen zu Recht als diskriminierend empfun- Zivilschutzes. Erstens sichert es die heute praktisch feh-
den. Der Bundesrat wird daher gebeten, bei der nächsten lende Verbindung zwischen den Orts-KP und den Schutz-
dafür in Frage kommenden Gesetzesrevision diese veraltete räumen. Zweitens ist es auch geeignet, die drahtlose Nach-
firmenrechtliche Bestimmung abzuschaffen. Dies kann bei richtenverbindung zwischen einzelnen Orts-KP sicherzustel-
weiteren Revisionen des ZGB, indessen durchaus auch len. Wie die Naturkatastrophen der letzten Zeit, wo teilweise
gleichzeitig mit der Revision des Aktienrechtes geschehen. auch das Telefonnetz ausfiel, gezeigt haben, ist eine solche
Jedenfalls soll in Zukunft für die Firmenbezeichnung derje- Verbindung auch in Friedenszeiten von hoher Bedeutung.
nige Familienname massgebend sein, der gemäss neuem Es ist an der Zeit, dass die Beschaffung dieses Systems, die
Eherecht in.den Zivilstandregistern eingetragen ist. Die sich über mehrere Jahre erstrecken wird, nun so rasch als
geschlechtsspezifische Präzisierung durch einen entspre- möglich eingeleitet wird. Damit können auch sehr er-
chenden Zusatz soll jedoch unterbleiben oder dann für wünschte Beschäftigungseffekte in den Kantonen Aargau,
Mann und Frau gleich ausgestaltet werden. Neuenburg, Solothurn und weiteren Regionen ausgelöst
werden. Mit der Verschiebung der Beschaffung riskieren
Schriftliche Erklärung des Bundesrates wir, dass Know-how verloren geht und die bereits getätigten
vom 31. August 1988 Investitionen sich entwerten.
Déclaration écrite du Conseil fédéral du 31 août 1988
Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Er Schriftliche Erklärung des Bundesrates
hat bereits in seinem Bericht über das Rechtssetzungspro- vom 7. September 1988
gramm «Gleiche Rechte für Mann und Frau» die Aufhebung Déclaration écrite du Conseil fédéral du 7 septembre 1988
dieser Ungleichstellung in Aussicht gestellt (BBI 1986 l, Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
1176).
Ueberwiesen - Transmis
Ueberwiesen - Transmis
#ST# 88.501 #ST# 88.521
Motion Wanner Motion Ulrich
Ortsfunk für den Zivilschutz Schadstoffbelastete Böden.
Appel local pour la protection civile Schadenregulierung
Sols pollués.
Réglementation des dommages
Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1988
Der Bundesrat wird eingeladen, alle erforderlichen Voraus-
setzungen zu schaffen, damit die Realisierung des Pro- Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1988
gramms «Ortsfunksystem OFS 90 für den Zivilschutz» Der Bundesrat wird gebeten, Rechtsgrundlagen für die
raschmöglichst, spätestens aber im Jahre 1990 eingeleitet Schadenregulierung bei Böden mit Nutzungsbeschränkun-
werden kann. gen, verursacht durch Schadstoffbelastungen, zu schaffen.
Es soll geregelt werden, wer die Kosten für die Massnahmen
Texte de la motion du 21 juin 1988 trägt, wie weit die Haftung geht und wie die «Altla:äten» zu
Le Conseil fédéral est chargé de créer les conditions néces- verteilen sind.
saires pour que la réalisation du programme «Système de
radio locale OFS 90 pour la protection civile» soit engagée Texte de la motion du 22 juin 1988
dans les plus brefs délais, mais au plus tard en 1990. Le Conseil fédéral est chargé de créer les bases légales
nécessaires à l'élaboration de dispositions régissan" la répa-
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, ration des dommages dans le cas des sols qui ne peuvent
Aregger, Aubry, Auer, Béguelin, Bonny, Bonvin, Borei, plus être exploités normalement parce qu'ils ont été pollués.
Bremi, Burckhardt, Büttiker, Cincera, Coutau, Daepp, Eggly, Il convient de déterminer qui devra supporter le coût des
Eppenberger Susi, Etique, Fäh, Fischer-Hägglingen, Fi- mesures devant être prises, où s'arrêtera la responsabilité et
scher-Seengen, Frey Claude, Frey Walter, Friderici, Giger, comment devront être répartis les frais occasionnés; par des
Gros, Guinand, Hänggi, Hari, Houmard, Humbel, Jeanneret, pollutions intervenues avant l'entrée en vigueur des nou-
Leuba, Leuenberger-Solothurn, Loeb, Loretan, Luder, velles dispositions.
Massy, Matthey, Mauch Rolf, Mühlemann, Müller-Meilen,
Müller-Wiliberg, Nabholz, Nussbaumer, Philipona, Rutishau- Mitunterzeichner-Cosignataires: Bäumlin Richard, Bäum-
ser, Rychen, Sager, Schnider, Schule, Seiler Hanspeter, lin Ursula, Bircher, Borei, Braunschweig, Büttiker, Carobbio,
Spalti, Tschuppert, Ulrich, Weber-Schwyz, Wyss Paul, Wyss Daepp, Danuser, Diener, Fankhauser, Fehr, Hafner Ursula,
William, Zölch, Zwingli (60) Hänggi, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Leute-
7. Oktober 1988 N 1475 Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion
negger Oberholzer, Longet, Maeder, Mauch Ursula, Nuss- sten), ein Gewässer verunreinigen oder konkret gefährden,
baumer, Pitteloud, Rechsteiner, Stappung, Tschuppert, besteht bereits nach den Artikeln 5 Absätze 1 und 14 des
Uchtenhagen, Wanner, Züger (29) Gewässerschutzgesetzes (GSchG) die Pflicht, diese Verun-
reinigungsquellen zu beseitigen. Die Kosten der von der
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Vollzugsbehörde antizipierten Sicherungsmassnahmen sind
In einigen Gebieten der Schweiz übersteigen die ermittelten nach Artikel 8 GSchG den Verursachern zu überbinden.
Schwermetallgehalte der Böden die Richtwerte der Verord- Hingegen fehlt nach dem USG die Pflicht, stationäre Boden-
nung über Schadstoffe im Boden ganz massiv (z. B. Werte, verunreinigungen, seien sie örtlich begrenzt oder grossflä-
welche das 30- bis 40fache des Richtwertes betragen). Zur- chig, allein aus Gründen des Bodenschutzes zu beseitigen.
zeit sind diese Metalle durch die hohen pH-Werte noch So zielt Artikel 35 USG lediglich darauf hin, solche Bodenbe-
weitgehend im Boden gebunden. Es ist aber zu befürchten, lastungen durch eine entsprechende Begrenzung der Quel-
dass sich die Böden in der Zukunft vermehrt ansäuern und len zu stabilisieren.
dass dann die Metalle gelöst und von den Pflanzen aufge- Die Einführung einer Sanierungspflicht für all jene Böden, in
nommen werden. Bereits heute sind an einigen Orten von denen sich im Laufe der Zeit Schadstoffe infolge der allge-
den Behörden Empfehlungen abgegeben worden, be- meinen Luftverschmutzung und der Bodenbewirtschaftung
stimmte Gemüsesorten (z. B. Sellerie) nicht mehr anzu- grossflächig angereichert haben und deren Fruchtbarkeit
bauen. deshalb heute bis zu einem gewissen Grad beeinträchtigt
Es ist anzunehmen, dass solche Empfehlungen in der ist, hält der Bundesrat nicht für opportun. Eine solche weit-
Zukunft vermehrt ausgesprochen werden müssen und dass gehende Bodensanierung wäre, sofern überhaupt technisch
auch sie nicht mehr genügen.so dass deshalb Nutzungsbe- möglich, mitverhältnismässigen Mitteln nicht durchführbar.
schränkungen für diese Gebiete erlassen werden müssen. Zum Ausgleich allfälliger Vermögenseinbussen des betroffe-
Dann stellt sich die Fage nach den Entschädigungszahlun- nen Grundeigentümers könnte in bestimmten Einzelfällen
gen an die betroffenen Grundstücksbesitzer und -bewirt- höchstens die privatrechtliche Umwelthaftpflicht zum Zuge
schafter. kommen.
Das Umweltschutzgesetz liefert nur die Rechtsgrundlagen Der Bundesrat ist jedoch bereit zu prüfen, ob eine gesetzli-
für das Feststellen des Sachverhaltes und für den Erlass von che Sanierungspflicht für örtlich begrenzte hochgradige
verschärften Emissionsbeschränkungen, nicht aber für die Bodenverunreinigungen im Sinne von Altlasten angezeigt
Entschädigung der von Nutzungsbeschränkungen Betrof- ist. Hierzu ist sorgfältig zu untersuchen,
fenen. - bei welcher Höhe der Bodenbelastung, allenfalls abgestuft
nach der jeweiligen Bodennutzung, Massnahmen einzuset-
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates zen hätten und welches deren gesamtschweizerisches Aus-
vom 7. September 1988 mass wäre;
Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 septembre 1988 - welche Entsorgungsmöglichkeiten für die abzuführenden
1. Zum einen verlangt die Motion sinngemäss die Schaffung Materialien bestehen bzw. welche noch geschaffen werden
einer zivilrechtlichen Haftpflichtnorm, nach welcher für müssten;
Schäden, die infolge von Bodenverunreinigungen durch -ob und welche Sanierungsmassnahmen zur Verfügung
Schadstoffe (Einwirkungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 des stehen, die mit verhältnismässigem Aufwand eingesetzt wer-
Umweltschutzgesetzes, USG) eintreten, Ersatz zu leisten ist. den können;
Als Schaden kommen Vermögenseinbussen in Frage, die -ob und gegebenenfalls wie die Kosten für die von den
dem Grundeigentümer wegen beschränkten Nutzungsmög- Vollzugsbehörden durchgeführten Sanierungsmassnahmen
lichkeiten oder verminderter Ertragsfähigkeit des Bodens gedeckt werden können, falls der Verursacher der Verunrei-
entstehen. Eine verschuldensunabhängige Haftung kann nigung nicht mehr festgestellt werden kann oder zahlungs-
bereits nach geltendem Recht- namentlich gestützt auf die unfähig ist;
Grundeigentümerhaftung von Artikel 679 des Zivilgesetz- -ob und gegebenenfalls innert, welcher Frist die Kosten-
buchs - gegeben sein, wenn bestimmte Verursacher pflicht des Verursachers verjähren soll.
bekannt sind. Soweit aber die Schadstoffbelastung auf die
allgemeine Luftverschmutzung zurückzuführen ist, erlaubt Schriftliche Erklärung des Bundesrates
das klassische Haftpflichtrecht keine Schadenregulierung. Déclaration écrite du Conseil fédéral
Es müsste zu diesem Zweck ein Fonds geschaffen werden. Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
Bei der Beantwortung der Motion Uchtenhagen (86.141) hat wandeln.
der Bundesrat die Prüfung der Einführung einer verschul-
densunabhängigen Haftpflicht für Umweltschäden zugesi- Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
chert; diese würde als Gefährdungshaftung für umweltge-
fährliche Betriebe, Anlagen und Stoffe auch Schäden als
Folge von Bondenverunreinigungen erfassen. Ferner hat
der Bundesrat bei dieser Gelegenheit die Prüfung einer
Fondslösung für die Deckung von Schäden durch unbe- #ST# 88.530
kannte Verursacher zugesichert. Der Bundesrat gedenkt,
diese Fragen unter Beachtung der internationalen Koordina- Motion
tion im Rahmen der in Aussicht genommenen Gesamtrevi- der freisinnig-demokratischen Fraktion
sion des Haftpflichtrechts zu behandeln; er wird aber prü- Behandlungsfristen bei Volksinitiativen
fen, ob die Regelung einer Umwelthaftpflicht vorweg anzu-
gehen ist. Das in der Sache federführende Eidgenössische Motion du groupe radical
Justiz- und Polizeidepartement wird eine Studiengruppe Initiatives populaires.
einsetzen, die im Herbst dieses Jahres ihre Arbeit aufneh- Délais d'examen
men und bis Ende 1989 dem Bundesrat erste Entscheid-
grundlagen auch über die Frage der Vorwegbehandlung
einer Umwelthaftpflicht unterbreiten soll.
2. Neben der zivilrechtlichen Haftpflicht für Schäden aus
Bodenverunreinigungen sieht die Motion sinngemäss die Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1988
Einführung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Sanie- Der Bundesrat wird beauftragt, eine Aenderung von Arti-
rung von Bodenverunreinigungen vor. kel 29 des Geschäftsverkehrsgesetzes in dem Sinne vorzule-
Soweit örtlich begrenzte Schadstoffbelastungen des Bo- gen, dass bei Volksinitiativen, die den gleichen Wortlaut
dens, die durch die Ablagerung von Abfällen oder durch aufweisen oder die gleiche Zielrichtung verfolgen wie eine
industrielle Tätigkeiten verursacht sind (sogenannte Altla- Volksinitiative, über die noch gar nicht abgestimmt worden
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Ulrich Schadstoffbelastete Böden. Schadenregulierung
Motion Ulrich Sols pollués. Réglementation des dommages
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1988
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.521
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.10.1988 - 08:00
Date
Data
Seite 1474-1475
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Pagina
Ref. No 20 016 731
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