Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 88-418 KI-generiert

Rothenthurm Initiative Implementation Dispute

Geschäftsnummer VPB 88-418
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This interpellation addresses the implementation of the "Rothenthurm Initiative," which protects bogs and moorlands. The core issue is that the constitutional amendment and its transitional provisions lack specific implementing regulations, creating uncertainty about how to enforce the protection, particularly regarding actions taken after June 1, 1983, that must be undone at the expense of the perpetrators. The court's reasoning is that the federal council acknowledged these implementation gaps and committed to clarifying the interpretation of the constitutional article and developing necessary legal regulations, including defining key terms and establishing inventory and enforcement procedures, with a report expected by September.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 24sexies haben, Art. 24sexies Absatz, Art. 24sexies BV, Art. 24sexies darf, Art. 24sexies mit, Art. 24sexies dung; Rothenthurm Initiative Implementation Dispute: The core issue is that the constitutional amendment and its transitional provisions lack specific implementing regulations, creating uncertainty about how to enforce the protection, particularly regarding actions taken after June 1, 1983, that must be undone at the expense of the perpetrators. The court's reasoning is that the federal council acknowledged these implementation gaps and committed to clarifying the interpretation of the constitutional article and developing necessary legal regulations, including defining key terms and establishing inventory and enforcement procedures, with a report expected by September.

Schlagwörter

KI-generiert
Durchführungsverordnungen Verfassungsinitiative Übergangsvorschriften Streitgegenstand Gesetzlicher Schutz notwendige Verwendung
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 24sexies Abs. 5 BV

This provision is the core subject of the interpellation concerning the protection of moors and moorlands as established by the Rothenthurm Initiative, and the need for implementing provisions for its enforcement.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Interpellation Schoch 298 16 juin 1988

auch weitervermitteln können. Besonders wichtig scheint #ST# 88.418

mir dabei, dass nicht allein das Bestehende, das bereits

Realisierte dokumentiert wird, sondern dass man auch dem Interpellation Schoch

Neuen nachspürt, dem Geplanten, dem sich Vorbereiten-'

den, und auch dieses zu erfassen sucht. Moore und Moorlandschaften.

Das Wie, das lasse ich hier ausdrücklich offen. Das will ich Ausführungsbestimmungen

nicht vorschreiben. Ob unter den heute gegebenen Umstän- Marais et zones humides.

den auf die ambitiöse Konzeption einer eigentlichen schwei- Dispositions d'exécution

zerischen Informationsstelle für Kulturfragen, die das Bun-

desamt für Kulturpflege ja schon 1980 in Umrissen erarbeitet

hat, zurückgegriffen werden kann, das wage ich eher zu

bezweifeln. Doch es bieten sich ja auch genügend andere

Möglichkeiten an. Zu denken ist etwa an die enge Koopera- Wortlaut der Interpellation vom 17. März 1988

tion mit direkt interessierten Partnern aus dem Kulturbe- Der durch Volk und Stände am 6. Dezember 1987 angenom-

reich, die zu einer wirksamen Trägerschaft zusammenge- mene Text der «Volksinitiative zum Schutz der Moore -

schlossen werden können. Möglich wäre auch eine priva- Rothenthurm-lnitiative» bezeichnet «Moore und Moorland-

trechtliche Stiftung, vielleicht sogar ohne direkte Mitträger- schaften von besonderer Schönheit'und von nationaler

schaft des Bundes. Prüfenswert sind aber sicher auch die Bedeutung» als Schutzobjekte und legt fest, dass innerhalb

wachsenden Vernetzungsmöglichkeiten, die die moderne dieser Schutzobjekte «weder Anlagen gebaut noch Boden-

Telekommunikation uns heute anzubieten in der Lage ist. veränderungen irgendwelcher Art vorgenommen werden»

Doch wie gesagt: Denken, prüfen, erwägen, das ist das Eine, dürfen. Die Uebergangsbestimmung, der Volk und Stände

und man kann fürwahr nicht sagen, dass es in den letzten zusammen mit dem Initiativtext zugestimmt haben, schreibt

zwölf Jahren - seit Erscheinen des Clottu-Berichtes - nicht überdies vor, dass Anlagen, Bauten und Bodenveränderun-

ausgiebig getan worden wäre. Aktiv werden, konkretisieren, gen, welche dem Zweck der Schutzgebiete widersprechen

handeln, das ist das andere, und daran hat es bisher gefehlt. und nach dem 1. Juni 1983 erstellt worden sind, «zulasten

Ich bitte Sie deshalb, dieses Postulat im Sinne einer Ermuti- der Ersteller abgebrochen und rückgängig gemacht wer-

gung zum Handeln und einer Aufforderung zur Verbesse- den» müssen.

rung und zur Förderung der Kulturvermittlung an den Bun- Ausführungsbestimmungen zur neuen Verfassungsnorm

desrat zu überweisen. gibt es nicht. Der Bundesrat hat zwar kürzlich die durch die

eidgenössischen Räte beschlossene (und ursprünglich als

Bundesrat Cotti: Ich darf Ihnen erklären, dass der Bundesrat indirekter Gegenvorschlag gedachte) Revision des NHG in

bereit ist, das Postulat anzunehmen. Ich will die lange Kraft gesetzt. Diese Revision nimmt indessen in keiner

Geschichte seit dem Bericht Clottu nicht wiederholen. Sie Weise Bezug auf den neuen Absatz 5 von Artikel 24sexies

haben sie in den grossen Zügen erwähnt, von der sogenann- BV und noch viel weniger auf dessen «Uebergangsbestim-

ten Schweizerischen Informationsstelle für Kulturfragen, die mung».

dann fallen gelassen worden ist, bis zur heutigen Initiativen Wir fragen den Bundesrat daher an, ob er nicht auch der

des Stapferhauses. Dort versucht man zusammen mit der Meinung sei, Artikel 24sexies Absatz 5 BV und die dazu

Pro Helvetia und dem BAK, sich hierüber Gedanken zu gehörige Uebergangsbestimmung könnten nur dann vollzo-

machen. Uebrigens sollte man sich zuerst über die Inhalte gen werden, wenn entsprechende Ausführungsbestimmun-

einer solchen umfassenden Kulturinformation im klaren gen erlassen werden. Zu regeln wären in diesem Sinne

sein. Dabei müsste man natürlich auch den föderalistischen insbesondere die folgenden Probleme:

Bedenken Rechnung tragen. Deshalb steht überhaupt noch - Inventar der unter Schutz gestellten «Moore'und Moor-

nicht fest, ob sich der Bund hier in irgendeiner Form - landschaften von besonderer Schönheit und von nationaler

ausser bei der Ueberlegungs- und Denkarbeit, die jetzt ange- Bedeutung».

stellt wird - engagieren will. - Ueberprüfung der Frage, ob im Bereich von Schutzobjek-

Wir sind bereit, das Postulat entgegenzunehmen. ten seit dem I.Juni 1983 Anlagen, Bauten oder Bodenverän-

derungen, welche dem Zweck der Schutzgebiete widerspre-

Hefti: Aus den Ausführungen von Herrn Onken schliesse chen, erstellt worden sind.

ich, da der Kulturartikel abgelehnt worden ist, wolle man - Erlass der für den Vollzug der Uebergangsbestimmung

jetzt auf diesem Wege doch noch zum selben'Ziele gelan- erforderlichen Verfahrensvorschriften.

gen. Ich war gegen den Kulturartikel, und zwar gerade aus

Gründen der Kultur. Die Kultur ist bei uns in erster Linie Texte de l'interpellation du 17. mars 1988

Sache der Kantone, der Regionen und der Sprachgebiete. L'initiative populaire «pour la protection des marais», dite

Ich glaube nicht, dass sich Kultur mit Reglementierungen aussi «Initiative de Rothenthurm», qui a été acceptée le 6

und mit Zentralisierungen fördern lässt. Kultur muss in décembre 1987 par le peuple et les cantons, vise à protéger

Gemeinschaften, wie es die Kantone noch sind, aus sich «les marais et sites marécageux d'une beauté particulière et

selber kommen. Es lässt sich nicht bestreiten, dass die présentant un intérêt national.» Le texte de l'article 24sexies,

Kantone im allgemeinen auf diesem Gebiet sehr viel unter- 5e alinéa qui a été ainsi adopté précise: «Dans ces zones

nehmen. Wenn es einige noch nicht können oder wollen, protégées, il est interdit d'aménager des installations de

liegt es an ihnen selber, die Verhältnisse zu ändern. quelque nature que ce soit ou de modifier le terrain sous

Nachdem der Bundesrat das Postulat, wie ich den Ausfüh- une forme ou sous autre.» Enfin, la disposition transitoire

rungen des Departmentsvorstehers entnehme, mit etwel- acceptée avec l'initiative prescrit ce qui suit: «II y aura lieu

cher Zurückhaltung behandelt und sich noch nicht festge- de démanteler toute installation ou construction et de

legt hat, möchte ich nicht den Antrag auf Ablehnung stellen. remettre dans son état d'origine tout terrain modifié, aux

Verschütten wir aber nicht die lebendigen Wurzeln der Kul- frais du responsable, lorsque ces ouvrages ou ces modifica-

tur durch zu viele zentralistisch-etatistische Eingriffe. tions sont contraires au but visé par la protection et entre-

prises après le 1er juin 1983, ...»

Ueberwiesen - Transmis Cette norme constitutionnelle n'a pas donné lieu à des

dispositions d'exécution. Le Conseil fédéral a, il est vrai, mis

récemment en vigueur la révision de la loi sur la protection

de la nature et du paysage (LPN), initialement conçue

comme contre-projet indirect et ultérieurement approuvée

par l'Assemblée fédérale. Or cette révision ne fait aucune

référence au nouvel alinéa constitutionnel adopté par le vote

16.Juni 1988 299 Interpellation Schoch

susmentionné, et encore moins à la disposition transitoire. und Anlagen erstellt und Bodenveränderungerr vorgenom-

C'est pourquoi nous demandons au Conseil fédéral s'il est men. Diese müssen aufgrund der klaren Verfassungsbestim-

d'avis que le nouvel alinéa constitutionnel et la disposition mung beseitigt werden.

qui l'accompagne ne peuvent devenir exécutoires que lors- Wer soll die notwendigen Vollzugsnormen erlassen? Wer

que des dispositions d'exécution appropriées auront été soll den Vollzug durchführen? Das sind die Fragen, die ich

édictées. En ce cas, il y aurait lieu de dem Departementschef unterbreiten möchte.

- faire l'inventaire des «marais et sites marécageux d'une Bundesrat Cotti: Ich kann Ihnen diese Fragen heute mate-

beauté particulière et présentant un intérêt national»; riell noch nicht beantworten. Das Problem, das aufgrund der

-vérifier si des installations, constructions ou modifications Volksentscheide vom letzten Dezember entstanden ist und

de terrains sont survenues depuis le 1er juin 1983 qui das Sie so treffend geschildert haben, ist zurzeit auf zwei

seraient contraires au but visé par la protection des sites; Ebenen in Prüfung. Alle Fragen, die Sie in bezug auf die

- promulguer les règles d'application nécessaires à l'exécu- Interpretation des neuen Verfassungsartikels erwähnt

tion de la disposition transitoire. haben, werden (wir erwarten es zumindest) bis Ende Sep-

tember von einer internen Gruppe aus dem Bundesamt für

Mitunterzeichner- Cosignataire: Biihrer (1 ) Justiz, aus dem Bundesamt für Raumplanung und aus dem

BFL geklärt. Sie haben mit gutem Recht gesagt, dass uns

Schoch: Gegenstand meiner Interpellation ist der Vollzug die Problematik weiterhin einiges zu schaffen machen wird.

der Rothenthurm-lnitiative, das heisst des neuen Absatzes 5 Denken Sie nur an die Hauptfragen, welche diese Gruppe zu

von Artikel 24sexies BV. Es ist eine bekannte Tatsache: klären hat!

Gesetze zu erlassen ist das eine, das leichtere Unterfangen, Vorerst einmal eine vorläufig zu klärende Frage: Welche

Gesetze zu vollziehen das andere, das viel schwierigere Mittel, welche Massnahmen lässt das geltende Recht bis zur

Unterfangen. Im Zusammenhang mit dieser Feststellung Festlegung der Moorlandschaften nach Artikel 24sexies

darf hier an die bemerkenswerte Sentenz erinnert werden, Absatz 5 der Bundesverfassung zu? Der Regierungsrat des

die Frau Nationalrätin Nabholz vor zwei Tagen im National- Kantons Schwyz hat beispielsweise eine rasche Bewälti-

rat anlässlich der Debatte zum Volkszählungsgesetz formu- gung des Problems verlangt. Diese rasche Handhabung

liert hat. Frau Nabholz hat nämlich festgestellt, dass der wird nur in einer vorläufigen Form geschehen können, bis

Gesetzesvollzug kein Je-ka-mi sei und schon gar nicht nach die definitiven rechtlichen Interpretationen oder allfällige

dem Lustprinzip funktioniere. Damit ist die Problematik, die Regelungen feststehen.

der Vollzug des neuen Absatzes 5 von Artikel 24sexies mit Zweitens eine Kompetenzfrage: Wer bestimmt die Moor-

sich bringt, umrissen. landschaften? In welchem Verfahren? Mit welcher Rechts-

Nachdem die Interpellation bereits schriftlich ausführlich wirkung? Es entspricht dem, was Sie vorher gesagt haben.

begründet worden ist, sind lediglich einige präzisierende Inwieweit erfordert der Verfassungszusatz neues Bundes-

Bemerkungen anzubringen. Festzustellen ist, dass schon recht? Diese Frage muss ebenfalls geklärt werden. Am

der bisherige Wortlaut von Artikel 24sexies BV - unabhän- Anfang haben wir geglaubt, wir könnten ohne wesentliche

gig vom neuen Verfassungstext, wie er durch die Initiative Veränderungen des Bundesrechts, besonders des Gesetzes,

gebracht worden ist- keine kristallklaren Voraussetzungen auskommen. Darüber sind wir nicht mehr so sicher. Wie

mit Bezug auf Zuständigkeitsfragen und auf den Vollzug beteiligt sich z. B. der Bund finanziell an der Erhaltung der

gebracht hat. Der neue Absatz 5 passt aber erst recht nicht Moorlandschaften? Bis Ende September erwarten wir den

in die Strukturen des bisherigen Verfassungstextes hinein. Bericht der Arbeitsgruppe. Aber ich kann mir vorstellen -

So wie ich sie verstehe, ist die neue Norm so ausgestaltet, wie Sie richtigerweise sagten -, dass dies noch einiges zu

dass sie direkt durch den Bund vollzogen werden müsste. tun geben wird.

Das führt offenkundig zu Unsicherheiten und Unklarheiten. Zur zweiten Frage, die Sie gestellt haben, zur Umschreibung

Unsicherheiten, die vorerst den Regierungsrat des Kantons der eigentlichen Moorlandschaften: Es ist eher eine wissen-

Schwyz veranlasst haben, an den Bundesrat zu gelangen - schaftliche, eine technische Aufgabe, diese Moorlandschaf-

allerdings erst nach der Einreichung der Interpellation, die ten von nationaler Bedeutung genau abzuklären. Eine

jetzt zur Diskussion steht; Unsicherheiten, die auch in den Expertengruppe ist gebildet worden. Sie arbeitet zur Zeit an

Medien aufgegriffen worden sind und Anlass zu einer länge- den Kriterien und an den methodologischen Regeln zur

ren TV-Sendung gegeben haben; Unsicherheiten, die jetzt Festlegung dieser Moorlandschaften im Sinne der Verfas-

im Rahmen der Beantwortung der Interpellation durch den sung. Es wird sehr schwierig sein, allgemeingültige Defini-

Bundesrat zu behandeln sein werden. Klar ist nach meiner tionen zu finden. Möglicherweise wird uns erst die Anwen-

Beurteilung, dass der neue Absatz 5 von Artikel 24sexies dung den Begriff näher bringen, so dass man Erkenntnisse

und insbesondere die neue Uebergangsbestimmung, wie sie aufgrund der ersten Erfahrungen wird sammeln und auf-

mit der Initiative angenommen worden ist, nur dann vollzo- grund weiterer Erfahrungen auf ihre Tauglichkeit wird

gen werden können, wenn entsprechende Vollzugsnormen testen müssen.

erlassen worden sind. Diese Normen müssten vorerst Defin- Die Resultate dieser zweiten Expertengruppe werden auf

itionen - den Begriff des Moores enthalten - vor allem aber Frühjahr 1989 erwartet. Bis dann hoffe ich, Ihnen, Herr

der Begriff der «Moorlandschaft» muss definiert werden; Schoch, etwas ausführlicher berichten zu können.

«Moorlandschaft» ist ein Begriff, der nicht einmal in der

bisherigen Gesetzgebung existiert. Ein Inventar der Moore Schoch: Das Problem ist zwar nicht gelöst, aber die Frage,

und eines der Moorlandschaften müssen erstellt werden. Es die ich aufgeworfen habe, ist im jetzigen Zeitpunkt zu mei-

müssen die Ausnahmeregelungen, wie sie in der Verfassung ner Zufriedenheit beantwortet. Gestatten Sie mir immerhin

vorgesehen sind, präzisiert und greifbarer gestaltet werden. noch drei kurze Bemerkungen:

Und insbesondere muss - das wird der dornenvollste Teil Ich möchte erstens darauf hinweisen, dass die Sache -

der ganzen Uebung sein - ein Inventar derjenigen Bauten insbesondere was den Vollzug der Uebergangsbestimmung

und Anlagen erstellt werden, die aufgrund der Uebergangs- betrifft - von grosser Eile ist. Es muss rasch gehandelt

bestimmung seit dem 1. Juni 1983 erstellt worden sind und werden. Denn je länger wir zuwarten, um so weniger wird

daher jetzt auf Kosten des Erstellers wieder beseitigt werden der Bürger bereit sein, Anlagen und Bauten wieder zu besei-

müssen. In diesem Bereich werden noch grosse Unannehm- tigen.

lichkeiten auf die vollziehenden Organe zukommen, nicht Ich bin zweitens der Meinung, dass gesetzliche Grundlagen

nur im Raum Rothenthurm und schon gar nicht etwa im mit den erforderlichen Definitionen durch den Bund erlas-

Zusammenhang mit Bauten und Anlagen des EMD, sondern sen werden müssen.

im Zusammenhang mit Bauten und Anlagen Privater. An Drittens bin ich der Auffassung, dass die Frage des Vollzu-

manchen Orten im ganzen Gebiet der Schweiz haben näm- ges sehr sorgfältig geprügt werden muss, weil die Kantone

lich Private seit dem 1. Juni 1983 im Bereich von Moorland- und die Gemeinden nach meiner Auffassung mindestens an

schaften, zum Teil sogar im Bereich von Mooren, Bauten die Grenze der Ueberforderung kommen.

Interpellation Miville 300 16 juin 1988

Hefti: Nachdem wir durch die Ausführungen des Herrn Inter- fait que l'allocation minimale qui est prévue dans le régime

pellanten eigentlich schon in eine Diskussion eingetreten des allocations pour perte de gain et sur laquelle se fondent

sind, möchte ich kurze Diskussion beantragen. les indemnités journalières de l'assurance-invalidité a été

relevée de 17 francs à 24 francs à la faveur de la 5ème

Präsident: Wird diesem Antrag opponiert? - Das ist nicht révision de la LAPG. Ce que l'on n'a pris en considération,

der Fall. Die Diskussion ist beschlossen. c'est que la 5ème révision de la LAPG a eu pour effet

d'augmenter l'ensemble des indemnités de quelque dix

Hefti: Der Interpellant hat auf Schwierigkeiten und Unan- pour cent. Cette amélioration généralisée des prestations

nehmlichkeiten, die sich nun in grossem Masse ergeben n'aurait pas dû être «compensée» par un abaissement du

sollen, hingewiesen. Das hätte immerhin den Vorteil, dass supplément versé en vertu de la loi sur l'assurance-invali-

mancherorts die Augen geöffnet werden. dité. Il importe donc de rectifier rapidement la situation en

Weiter ist in den Ausführungen des Herrn Interpellanten relevant le supplément de deux francs environ.

teilweise von Verordnung, teilweise von Gesetz gesprochen En outre, le supplément de réadaptation prévu à l'article 25

worden. Meines Erachtens kommt hier grundsätzlich einmal LAI n'est pas satisfaisant au vu de la situation actuelle. Ce

eine Ausführungsgesetzgebung in Frage. Ich möchte aber supplément, qui est destiné à couvrir les frais de nourriture

fragen, ob beim Departement diesbezüglich eine andere et de logement durant la période de réadaptation et qui

Auffassung besteht. correspond aux montants applicables dans l'assurance-

vieillesse et survivants pour ce genre de dépense, n'a en

Bundesrat Cotti: Zur letzten Frage von Herrn Hefti habe ich effet plus été adapté à l'évolution du coût de la vie depuis

in meinem Votum bereits Stellung genommen. Wir sind 1983. Résultat: le supplément de 18 francs par jour est

noch nicht in der Lage, festzustellen, ob es tatsächlich eine aujourd'hui insuffisant.

gesetzgeberische Folge geben muss. Ich habe aber gesagt, Quand le Conseil fédéral pense-t-il adapter à la situation

dass heute die Entwicklung eher diese Richtung andeutet actuelle

als noch vor ein paar Monaten. Aber definitive Schlüsse sind a. le supplément accordé sur les indemnités journalières

noch nicht gezogen worden. allouées aux personnes seules (art. 24bis LAI);

b. le supplément de réadaptation versé aux assurés qui

pourvoient eux-mêmes à leur nourriture et à leur logement

(art. 25 LAI)?

#ST# 88.406 Mitunterzeichner - Cosignataires: Bührer, Jaggi, Onken,

Piller (4)

Interpellation Miville

Invalidenversicherung. Miville: Mein Interpellationstext - falls sich einzelne für

Anpassung der Taggelder dieses Thema interessieren sollten und ihn zur Kenntnis

genommen haben - gibt vollkommen wieder, worum es hier

Assurance-invalidité. Adaptation geht und nennt auch die Begründungen. Ich kann mich

des indemnités journalières deshalb denkbar kurz fassen.

Es handelt sich um zwei Arten von Taggeldern in der Invali-

denversicherung: erstens um die Taggelder für alleinste-

hende Personen und zweitens um die Taggelder für Versi-

cherte, die während der Eingliederung selbst für Verpfle-

Wortlaut der Interpellation vom 16. März 1988 gung oder Unterkunft aufkommen müssen.

Der Zuschlag für alleinstehende Personen gemäss IVG Arti- Die erste Kategorie der Taggelder (nach Artikel 24bis des IV-

kel 24bis ist auf den 1. Januar 1988 von 14 Franken auf 7 Gesetzes) sind in einer Weise herabgesetzt worden, die ich

Franken herabgesetzt worden, dies mit der Begründung, die geradezu als irrtümlich bezeichnen möchte. Die zweite Kate-

den IV-Taggeldern zugrundeliegende Mindestentschädi- gorie die Eingliederungszuschläge nach Artikel 25, sind seit

gung der Erwerbsersatzordnung sei bei der 5. EO-Revision 1963 nie mehr der Teuerung angepasst worden. Das ist im

von 17 Franken auf 24 Franken erhöht worden. Dabei wurde Grunde genommen alles.

übersehen, dass mit der 5. EO-Revision der gesamte 8, Mit meiner Interpellation möchte ich den Bundesrat dazu

Entschädigungsrahmen um rund 10 Prozent angehoben veranlassen, uns zu sagen, ob diese Zuschläge in absehba-

worden ist. Diese generelle Verbesserung hätte in der Invali- rer Zeit in der Weise, die ich mit meiner Interpellation

denversicherung nicht mit einer Herabsetzung des Zuschla- anspreche, erhöht werden können.

ges «kompensiert» werden dürfen. Eine rasche Korrektur

um ca. 2 Franken drängt sich auf. Bundesrat Cotti: Lapidar kann ich Ihnen folgendes antwor-

Im weiteren entspricht der Eingliederungszuschlag gemäss ten: Nach dem Stand der Vorarbeiten für die Verordnungs-

Artikel 25 IVG nicht mehr den heutigen Verhältnissen. Er revison - wie Sie wissen, braucht es eine Revision der

wird während der Eingliederung für Verpflegung oder Verordnung - können Sie damit rechnen, dass Ihre Ideen

Unterkunft ausgerichtet, entspricht den in der AHV gelten- schon Ende dieses Jahres verwirklicht werden.

den Ansätzen für Auslagen dieser Art, ist aber seit 1983 nie

mehr der Teuerung angepasst worden, so dass der Zuschlag Miville: Ich bin befriedigt und danke für die Antwort.

von 18 Franken pro Tag den heutigen Verhältnissen nicht

mehr entspricht.

Auf welchen Zeitpunkt gedenkt der Bundesrat Schluss der Sitzung um 10.20 Uhr

a. den Zuschlag für alleinstehende Personen gemäss Artikel La séance est levée à 10 h 20

24bis IVG;

b. den Eingliederungszuschlag für Versicherte, die selbst für

Verpflegung oder Unterkunft aufkommen müssen, gemäss

Artikel 25 IVG

den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzu-

passen?

Texte de l'interpellation du 16 mars 1988

Au 1er janvier 1988, le supplément sur les indemnités jour-

nalières allouées aux personnes seules a été réduit de 14

francs à 7 francs. Pour justifier cette mesure, on a invoqué le

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Schoch Moore und Moorlandschaften. Ausführungsbestimmungen

Interpellation Schoch Marais et zones humides. Dispositions d'exécution

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1988

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 08

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 88.418

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 16.06.1988 - 08:00

Date

Data

Seite 298-300

Page

Pagina

Ref. No 20 016 587

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.