Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 88-402 KI-generiert

Pension Division in Divorce: Court Delays Ruling Amidst Legal Review

Geschäftsnummer VPB 88-402
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court rejected a motion to immediately change the law to allow for the division of pension fund assets acquired during marriage in cases of divorce, citing the complexity of the issue and the ongoing revision of divorce law and pension fund regulations. The court explained that the current legal framework does not allow for the division of prospective pension benefits, only vested assets, which disadvantages spouses, particularly women, who may have foregone career advancement for childcare. The court agreed to consider the matter as a postulate, indicating a willingness to further investigate the issue within the broader review of pension fund law and divorce proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 28 MVG, Art. 163 ZGB, Art. 151 ZGB, Art. 152 ZGB; Pension Division in Divorce: Court Delays Ruling Amidst Legal Review: The court explained that the current legal framework does not allow for the division of prospective pension benefits, only vested assets, which disadvantages spouses, particularly women, who may have foregone career advancement for childcare. The court agreed to consider the matter as a postulate, indicating a willingness to further investigate the issue within the broader review of pension fund law and divorce proceedings.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Vorsorgeguthaben Aufteilung der Ehepaarrente Fondsreglement Erbschaftsteilung Komplexität des Verfahrens
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 151 ZGB

Cited in the reasoning to explain the current practice of divorce law regarding transitional pensions, which is relevant to the motion's objective.

Art. 152 ZGB

Cited in the reasoning to explain the current practice of divorce law regarding transitional pensions, which is relevant to the motion's objective.

Art. 163 ZGB

Cited in the reasoning to highlight the principle of equal valuation of gainful employment and childcare/household work, which the proposed solution aims to realize.

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Volltext

Motion Nabholz 882 N 23 juin 1988

#ST# 88.358 Im Rahmen der laufenden Totalrevision des MVG ist vorge-

sehen, die Bestattungsentschädigung auf ein zeitgemässes

Motion Brügger Niveau anzuheben. Der Entwurf der Verwaltung für ein revi-

diertes MVG wird im Laufe dieses Jahres in die Vernehmlas-

Bundesgesetz über die Militärversicherung. sung bei Kantonen, Parteien und Interessenverbänden

Revision geschickt. Die Verabschiedung der Botschaft des Bundes-

Assurance militaire. Révision de la loi rats ist für Ende 1989 geplant. Mit einer Teilrevision könnte

die Bestattungsentschädigung also nicht früher als mit der

Totalrevision erhöht werden. Um Härten zu vermeiden, wer-

den bei Todesfällen von Angehörigen der Armee jeweils aus

Wortlaut der Motion vom 9. März 1988 einem von der Militärversicherung und der Soldatenfür-

Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen in Arti- sorge gemeinsam verwalteten Fonds Zuschüsse gewährt,

kel 28 der Militärversicherung den heutigen Verhältnissen welche eine angemessene Abgeltung der Bestattungsko-

anzupassen, damit wenigstens die effektiven Kosten sten ermöglichen. Diese Praxis soll bis zum Inkrafttreten des

gedeckt werden. neuen Gesetzes fortgeführt werden.

Texte de la motion du 9 mars 1988 Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Le Conseil fédéral est chargé d'adapter les dispositions de Déclaration écrite du Conseil fédéral

l'article 28 de l'assurance militaire aux conditions actuelles Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

afin que les frais effectifs au moins soient couverts. wandeln.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann, Bäumlin Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Richard, Bäumlin Ursula, Béguelin, Borei, Braunschweig,

Bundi, Danuser, Euler, Fankhauser, Fehr, Hafner Ursula,

Hubacher, Lanz, Ledergerber, Mauch Ursula, Meizoz, Morf,

Ott, Rechsteiner, Reimann Fritz, Ruffy, Ulrich, Zbinden

#ST# 88.402

Hans, Züger (25)

Motion Nabholz

Schriftliche Begründung - Développement par écrit BVG. Vorsorgeverlust bei Scheidung

Artikel 28 der Militärversicherung regelt die Entschädigung

für die Bestattungskosten des verunfallten Wehrmanns. Der LPP. Perte de la prévoyance

vorgesehene Höchstbetrag von 1200 Franken entspricht bei en cas de divorce

weitem nicht den heutigen Realitäten und bedarf dringend

einer Anpassung. Der Tod eines Wehrmanns ist ein tragi-

sches Ereignis und bedeutet vor allem für dessen Angehö- Wortlaut der Motion vom 16. März 1988

rige einen praktisch unersetzbaren Verlust. Der Bundesrat wird beauftragt, das geltende Abtretungsver-

Die Militärversicherung regelt grundsätzlich die Entschädi- bot anwartschaftlicher Pensionskassenleistungen im Schei-

gungsfragen und die Rentenansprüche der Hinterbliebenen. dungsfall aufzuheben und die gesetzlichen Grundlagen zu

Dabei zeigt die Erfahrung, dass die gesetzlichen Bestim- schaffen, um die während der Ehejahre begründeten

mungen allzu starre Rahmenbedingungen festlegen, so anwartschaftlichen Ansprüche an die Pensionskasse zwi-

dass bei der Anwendung dieses Gesetzes in gar manchen schen den Ehegatten aufzuteilen.

Fällen die Berücksichtigung gerechtfertigter Ansprüche Dabei sind die Regeln zur Bestimmung der während der

nicht möglich ist. Ehedauer begründeten Freizügigkeitsleistung bzw. das die-

Die Entschädigungsfrage der Bestattungskosten muss min- ser Leistung entsprechende, während der Ehe angesam-

destens so geregelt sein, dass wenigstens die effektiven melte Kapital sowie der Zeitpunkt und die Form der Ausrich-

Kosten gedeckt sind. tung zu definieren.

Falsch ist es, wenn Beamte, um berechtigte Ansprüche zu

befriedigen, sich unter der Hand bei den Sozialwerken der Texte de la motion du 16 mars 1988

Armee melden. Angehörige des verunfallten Wehrmanns Le Conseil fédéral est chargé d'une part de lever, en cas de

sind keine Sozialfälle und dürfen nicht zu Bittstellern degra- divorce, l'interdiction de céder les droits à de futures presta-

diert werden. tions d'une caisse de retraite et d'autre part de créer les

bases légales nécessaires pour partager les droits à de

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates futures prestations de la caisse de retraite acquis pendant la

vom 11. Mai 1988 durée du mariage entre les conjoints qui divorcent.

Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 mai 1988 Il conviendra à cet effet de fixer des règles permettant de

Die Forderung nach einer Erhöhung der Bestattungsent- définir le montant auquel correspondent les droits aux pres-

schädigung ist zwar begründet. Da aber zurzeit die Totalre- tations de libre passage acquis pendant le mariage ainsi que

vision des Militärversicherungsgesetzes (MVG) vorbereitet le moment et la forme du versement.

wird und schon weit fortgeschritten ist, sollte die Bestat-

tungsentschädigung nicht mit einer besonderen Teilrevi- Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubry, Bär, Bäumlin

sion, sondern im Rahmen der Totalrevision angemessen Ursula, Büttiker, Couchepin, Daepp, Danuser, Déglise, Die-

erhöht werden. Der Bundesrat empfiehlt deshalb, den Vor- ner, Dormann, Engler, Eppenberger Susi, Fäh, Fankhauser,

stoss in ein Postulat umzuwandeln. Fischer-Sursee, Grendelmeier, Günter, Hafner Ursula, Hal-

Tatsächlich ist die in Artikel 28 MVG vorgesehene Entschä- ler, Leutenegger Oberholzer, Loretan, Maeder, Müller-Aar-

digung von 1200 Franken (wenn die Bestattung durch die gau, Müller-Meilen, Paccolat, Petitpierre, Philipona, Pidoux,

Truppe erfolgt) bzw. von 2000 Franken (bei ziviler Bestat- Rebeaud, Reimann Maximilian, Scheidegger, Segond, Sei-

tung) heute nicht mehr angemessen. Das hat auch die ler Rolf, Spoerry, Stamm, Stocker, Tschuppert, Uchtenha-

Kommission für Soziale Sicherheit des Nationalrats festge- gen, Ulrich, Wanner, Wyss Paul, Zölch (42)

stellt, als sie u. a. wegen Ungenügens der Militärversiche-

rungsleistungen in einzelnen Punkten ihre Motion vom Schriftliche Begründung - Développement par écrit

1. Juni 1981 zur Totalrevision des MGV einreichte. Auch die Die geschiedene Frau ist bezüglich der Alterssicherung in

Finanzkommisison des Nationalrats regte in der Empfeh- mehrfacher Hinsicht benachteiligt. Im Rahmen der AHV

lung Nr. 7 vom 18. Juni 1981 zuhanden des Vorstehers des bewirken die Ehejahre ohne oder mit einem geringen

Eidgenössischen Militärdepartements eine Erhöhung der Erwerbseinkommen (trotz Vergleichsrechnung), dass die

Bestattungsentschädigung an. Altersrente sehr klein ausfallen kann. Auch auf die zweite

23. Juni 1988 N 883 Motion der LdU/EVP-Fraktion

Säule wirken sich verschiedene Faktoren für den Aufbau könnte. Jeder Ehegatte erhält eine Freizügigkeitsleistung in

einer genügenden Alterssicherung bei den Frauen negativ der Höhe des halben Freizügigkeitsanspruchs des ändern,

aus. Unter anderem sind dies: ungünstiger Karriereverlauf, den sich dieser während der Dauer der Ehe erworben hat.

wenn eine Frau wegen der Kinder während der Ehe und Mit der Lösung wird der Gehalt von Artikel 163 ZGB, wonach

auch nach einer Scheidung nicht oder nur in Teilzeit tätig Erwerbstätigkeit und Kindererziehung bzw. Hausarbeit

sein kann; tiefe Löhne in typischen Frauenberufen; Wieder- gleichwertig sind, realisiert. Der nichterwerbstätige Ehe-

einstiegsproblematik. Die heutige Scheidungspraxis zu Arti- gatte wird nicht bestraft für die Uebernahme dieser Aufga-

kel 151 und 152 ZGB hat sich eindeutig in Richtung Ueberg- ben. Mit der vorgeschlagenen Lösung wird der Grundge-

angsrenten entwickelt, so dass auch bei Scheidungen lang- danke des neuen Eherechts insbesondere auch durch Ana-

jähriger Ehen nur noch in Ausnahmefällen Renten über das logie mit dem neuen Güterrecht auf das Sozialversiche-

AHV-Alter hinaus ausgerichtet werden. rungsrecht übertragen.

Motionärin anvisierte Verbesserung der Vorsorge des

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates geschiedenen Ehepartners über die Freizügigkeit geregelt

vom 25. Mai 1988 werden. Materiell hätte eine Aufspaltung der Vorsorge zwi-

Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 mai 1988 schen den Ehegatten tiefgreifende Auswirkungen auf das

Zurzeit ist die Revision des Scheidungsrechts in Vorberei- bestehende Vorsorgesystem, würde doch sowohl die Vor-

tung. Die Neuregelung wird sich auch auf die berufliche sorge des betreffenden Versicherten geschmälert, als auch

Vorsorge auswirken. Im Katalog, der im Hinblick auf die für jene seiner Hinterbliebenen, insbesondere der Kinder.

das Jahr 1995 vorgegebene Revision des BVG ausgearbeitet Zur Abklärung des ganzen Problemkomplexes bedarf es

worden ist, befindet sich somit auch die Anpassung des somit umfassende und gründliche Studien, zumal die Aus-

BVG an die künftigen Bestimmungen des Scheidungs- wirkungen einer allfälligen Aenderung der rechtlichen Qua-

rechts. lifikation von Anwartschaften auf das gesamte Rechtsystem

Der Bundesrat erachtet es daher im jetzigen Zeitpunkt als noch nicht abgeschätzt werden können.

verfrüht, das Abtretungsverbot sowohl im BVG als auch im Da solche Abklärungen im Rahmen der erwähnten Revison

'OR unverzüglich im Sinn der Motionärin zu ändern. Zudem des BVG durchaus am Platz sind, ist der Bundesrat bereit,

erweist sich der ganze Problemkreis als komplex. Er kann den vorliegenden Vorstoss in der Form eines Postulats

daher nicht für sich allein neu geregelt werden, sondern ist entgegenzunehmen.

in einem grösseren Zusammenhang zu betrachten. So ist

das Postulat der Gleichbehandlung von Mann und Frau'in Schriftliche Erklärung des Bundesrates

der beruflichen Vorsorge bei den Abklärungen ebenfalls zu Déclaration écrite du Conseil fédéral

berücksichtigen. Im weiteren muss vorher das Problem der Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

Freizügigkeit im OR besser gelöst werden, soll die von der wandeln.

Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung

anlässlich einer Ehescheidung werden nebst den vorhande- Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

nen Vermögenswerten nur Versicherungen mit einem festen

Anspruch auf zukünftige Leistungen (insbesondere Lebens-

versicherungen mit Rückkaufswert) aufgeteilt. Nicht einbe- #ST# 86.820

zogen werden bloss anwartschaftliche Versicherungslei-

stungen, deren Ausrichtung vom Eintritt bestimmter Bedin- Motion der LdU/EVP-Fraktion

gungen, z. B. Erreichen eines bestimmten Alters, abhänging Chlorierte Kohlenwasserstoffe.

sind. Inbesoridere können die Leistungen der zweiten Säule

nur dann in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbe- Verbot

zogen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung Motion du groupe Adl/PEP

bereits fällig sind, respektive bereits ausgerichtet werden. Hydrocarbures chlorés. Interdiction

Ausgeschlossen sind zukünftige Leistungen.

Durch die Ausklammerung zukünftiger Pensionskassenan-

sprüche wird der partnerschaftliche Gedanke des neuen Wortlaut der Motion vom 19. Dezember 1986

Ehrechts ausgehöhlt, weil erhebliche Werte nicht in die 1. Der Bundesrat wird aufgefordert, ein prinzipielles Verbot

güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen werden von chlorierten Kohlenwasserstoffen zu erlassen.

können. Davon sind vor allem Frauen betroffen, weil bei 2. Ausnahmen sind dort zuzulassen, wo chlorierte Kohlen-

kleineren und mittleren Einkommen oft die Altersvorsorge wasserstoffe zur Fortführung des Betriebes im bisherigen

im Rahmen der zweiten Säule die einzige massgebende Rahmen nicht durch andere Stoffe ersetzt werden können.

Rücklage des Ehepaars darstellt. In Fällen, wo kein eheli- Die Verwendung muss in geschlossenen Kreisläufen erfol-

cher Vorschlag erzielt wird, respektive derselbe nur äusserst gen und durch das Bundesamt für Umweltschutz und die

bescheiden ausfällt, steht derjenige Ehepartner, der keine Kantonschemiker regelmässig kontrolliert werden.

genügende Altersvorsorge treffen konnte (zumeist die Ehe-

frau) ohne jeglichen Vermögensrückhalt im Alter da. Der Texte de la motion du 19 décembre 1986

Verlust der Altersvorsorge im Falle der Scheidung wird 1. Le Conseil fédéral est chargé de décréter une interdiction

deshalb in allen Beiträgen beklagt, die sich mit der Stellung générale d'utiliser des hydrocarbures chlorés.

der Frau in der zweiten Säule befassen. 2. Il prévoira cependant des exceptions, dans les cas où la

Das Instrument des BVG, mit dem in anderen Fällen der poursuite de l'exploitation dans la même mesure qu'aupara-

Vorsorgeschutz über die Dauer des dem Vorsorgeschutz vant, exige absolument l'emploi d'hydrocarbures chlorés à

zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses erhalten werden l'exclusion de toute autre substance de remplacement. Tou-

kann, ist die Freizügigkeit. So endet die Versicherung in der tefois les hydrocarbures chlorés devront être utilisés dans

beruflichen Vorsorge grundsätzlich mit der Auflösung des des circuits fermés. Leur emploi sera en outre contrôlé à

Arbeitsverhältnisses. Zwecks Erhaltung des Vorsorgeschut- intervalles réguliers par l'Office fédéral de la protection de

zes ist dem ausscheidenden Arbeitnehmer das angesparte l'environnement et par les chimistes cantonaux.

Alterskapital als Freizügigkeit mitzugeben. Wenn der Arbeit-

nehmer eine neue Stelle antritt, kann er das Kapital in die Sprecher - Porte-parole: Maeder

neue Vorsorgeeinrichtung einbringen, andernfalls wird eine

Freizügigkeitspolice errichtet, aus der bei Eintritt eines ver- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

sicherten Risikos die gesetzlichen Leistungen erbracht Die Fälle von Grundwasservergiftungen durch chlorierte

werden. Kohlenwasserstoffe (vor allem Tri- und Perchloraethylen)

Der Verlust der Vorsorge durch die Auflösung der Ehe stellt nehmen in der Schweiz und im Ausland weiterhin zu. Bei-

ein analoges Problem dar, das genau gleich gelöst werden spiele aus der Schweiz: Muhen, Rikon, Dietikon, Schlieren,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Nabholz BVG. Vorsorgeverlust bei Scheidung

Motion Nabholz LPP. Perte de la prévoyance en cas de divorce

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1988

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 14

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 88.402

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 23.06.1988 - 08:00

Date

Data

Seite 882-883

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Ref. No 20 016 406

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