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88.321 • VB CH 88.321 KI-generiert

Hazardous Waste Incineration Capacity in Switzerland

Geschäftsnummer 88.321
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The motion addresses the critical issue of hazardous waste disposal in Switzerland, highlighting that insufficient incineration capacity forces the export of significant amounts of waste, creating dependence and environmental risks. It argues that existing laws are inadequate to ensure the economic viability and operational security of necessary high-temperature incineration plants. The court's reasoning supports transforming the motion into a postulate, acknowledging the problem and agreeing that the federal government should establish the legal framework to guarantee the operation of these facilities, thereby ensuring sufficient domestic capacity and reducing reliance on exports.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 41 Absatz, Art. 8 LRV, Art. 41 Abs. 1 USG; Hazardous Waste Incineration Capacity in Switzerland: It argues that existing laws are inadequate to ensure the economic viability and operational security of necessary high-temperature incineration plants. The court's reasoning supports transforming the motion into a postulate, acknowledging the problem and agreeing that the federal government should establish the legal framework to guarantee the operation of these facilities, thereby ensuring sufficient domestic capacity and reducing reliance on exports.

Schlagwörter

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Abfallverbrennung Ausfuhr von Abfällen Umweltrisiko Hausmüll Industrieabfall Rechtsfähigkeit
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 41 Abs. 1 USG

Used to establish that the Federal Council already has the competence to definitively determine locations for such facilities.

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Volltext

Motion Büttiker 884 N 23 juin 1988

Niederwil, St. Gallen-Breitfeld, Ebnat-Kappel. 2,5 Liter Tri- Bundesrat beauftragt, unverzüglich die gesetzlichen Grund-

oder Perchloraethylen genügen, um 100000 Kubikmeter lagen zu schaffen, damit der Betrieb von Hochtemperatur-

Trinkwasser zu verseuchen. Chlorierte Kohlenwasserstoffe Sonderabfall-Verbrennungsanlagen sichergestellt werden

werden vor allem zur Entfettung in der metallverarbeitenden kann. Aus betriebstechnischen und wirtschaftlichen

Industrie und in der chemischen Reinigung verwendet. Sie Gründen verlangen mögliche Träger von Sonderabfall-Ver-

sind nicht abbaubar, reichern sich im menschlichen und brennungsanlagen zu Recht gewisse Garantien für die

tierischen Fettgewebe an, wirken als starke Lebergifte und Abfallzulieferungen. Deshalb muss das Umweltschutzgesetz

stehen im Verdacht krebserregend zu sein. Von 30 000 Ton- sofort ergänzt werden, indem durch Bundeskompetenz die

nen dieser jährlich importieren, gefährlichen Lösungsmittel Abfallströme so auf schweizerische Anlagen gelenkt werden

verschwinden rund 20 000 Tonnen in den Boden und in die können, dass diese genügend ausgelastet sind und wirt-

Luft, aus welcher sie ebenfalls in den Boden gelangen und schaftlich betrieben werden können.

vergiften das Grundwasser.

Die Untersuchungen über den Weg der Gifte und die Sanie- Texte de la motion du 1er mars 1988

rung vergifteter Grundwasser sind äusserst langwierig und La Suisse doit faire face à de très graves problèmes en ce

mit riesigen Kosten verbunden, die von den Versicherungen qui concerne l'élimination des déchets, et notamment des

nicht bezahlt werden. Die geltenden Gesetze und Vorschrif- déchets spéciaux. C'est pourquoi le Conseil fédéral est

ten genügen nicht, um die fatale Entwicklung zu stoppen, chargé d'élaborer sans délai les bases légales permettant de

die Kontrollen sind ungenügend. Auch wenn die chlorierten garantir l'exploitation rentable des installations d'incinéra-

Kohlenwasserstoffe der strengsten Wassergefährdungs- tion des déchets spéciaux à haute température. Pour des

klasse zugeordnet sind und für sie die gleichen Vorschriften raisons d'exploitation et de gestion, les sociétés qui pour-

wie für Benzin und Heizöl zählen, so muss gesagt werden, raient éventuellement se charger d'exploiter de telles instal-

dass diese Gleichstellung nicht gerechtfertigt ist, da die lations d'incinération des déchets spéciaux demandent à

chlorierten Kohlenwasserstoffe weitaus gefährlicher sind. juste titre certaines garanties quant à la fourniture des

Die Luftreinhalte-Verordnung ist in diesem Zusammenhang déchets. C'est pourquoi la loi sur la protection de l'environ-

mangelhaft. Sie erlaubt weiterhin das tonnenweise Abblasen nement doit immédiatement être complétée de sorte que la"

Chlorierter Kohlenwasserstoffe, welche durch die Luft in das Confédération puisse exercer une influence pour que les

Grundwasser gelangen und von dort mit enormen Kosten déchets soient livrés aux installations suisses; il faut en effet

miligrammweise entfernt werden müssen. garantir que celles-ci puissent fonctionner à un régime

Chlorierte Kohlenwasserstoffe sind nicht unentbehrlich. Sie suffisant et être gérées de manière rentable.

lassen sich durch nichtchlorierte Kohlenwasserstoffe und

andere Entfettungsmethoden ersetzen. Die schlimmen Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Bonny, Cincera,

Langzeitfolgen der chlorierten Kohlenwasserstoffe rechtfer- Fischer-Seengen, Giger, Gysin, Hänggi, Leuenberger-Solo-

tigen ein prinzipielles Verbot mit einer Ausnahmeregelung. thurn, Nabholz, Nussbaumer, Scheidegger, Schule, Steineg-

ger, Ulrich, Wanner, Zwingli, Zwygart (17)

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 25. Mai 1988 Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 mai 1988 1. Entsorgungsunterkapazität in der Schweiz

Der Bundesrat unterstützt die Bestrebungen, chlorierte Koh- Ueber 60 Prozent der schweizerischen Sonderabfälle sind

lenwasserstoffe durch weniger umweltbelastende Stoffe organisch-chemischer Natur. Davon wird ein Teil in vier

oder andere Methoden zu ersetzen. Er hat den Sachverhalt Sonderabfallverbrennungsanlagen verbrannt, wovon drei

in seiner Antwort auf die Interpellation Maeder-Appenzell dieser Anlagen privaten Firmen der chemischen Industrie

vom 11. März 1986 (Chlorierte Kohlenwasserstoffe. Vor- gehören. Nur die Genfer Anlage steht privaten und öffentli-

schriften) ausführlich erläutert und erachtet diese Antwort chen Sonderabfallieferanten zur Verfügung. Es liegt in der

nach wie vor als zutreffend. Demnach ist künftig nicht in Natur der Sache, dass der politische Druck auf solche Anla-

erster Linie ein generelles Verbot von chlorierten Kohlenwa- gen stets zunimmt, ja keine fremden Sonderabfälle zur

serstoffen anzustreben. Vielmehr sollen deren Verluste Entsorgung anzunehmen. Für die Schweiz verbleibt eine

durch den konsequenten Vollzug bestehender Vorschriften Restsonderabfallmenge von ca. 85 000 Tonnen, wovon noch

verringert werden. Da sich chlorierte Kohlenwasserstoffe in ein Anteil von ca. 20 000 bis 30 000 Tonnen in Kehrrichtver-

vielen Einsatzbereichen zurückgewinnen lassen, muss die brennungsanlagen oder in Zementwerken verbrannt werden

Entwicklung vor allem in dieser Hinsicht beschleunigt wer- können (z. B. Altöl, chlorierte Lösungsmittel). Somit ver-

den. Der Bundesrat sieht deshalb die Einführung von Len- bleibt eine Unterkapazität von ca. 55 000 bis 65 000 Tonnen

kungsabgaben vor, wodurch der Verbrauch von chlorierten pro Jahr.

und nichtchlorierten Lösungsmitteln generell verringert und 2. Export ist keine Lösung

die Umweltbelastung reduziert werden kann. Detailabklä- Diese Menge muss von der Schweiz exportiert werden.

rungen dazu sind derzeit im Gange. Diese extreme Auslandabhängigkeit ist ein steter Unsicher-

heitsfaktor, zumal auch dort vor allem gegen fremde Son-

Schriftliche Erklärung des Bundesrates derabfälle der politische Widerstand wächst. Der jetzige

Déclaration écrite du Conseil fédéral Zustand widerspricht auch klar der vom Bundesrat mehr-

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- mals bekräftigen Absicht (Abfall-Leitbild), von der ausländi-

wandeln. schen Sonderabfallentsorgung autonom zu werden. Zudem

wird der Verzicht auf die umweltpolitisch stark angefoch-

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat tene Sonderabfallverbrennung auf hoher See erst möglich

sein, wenn genügend inländische Kapazität angeboten wer-

den kann. Es versteht sich von selbst, dass der billige Export

#ST# 88.321 (gesetzliche Auflagen beschränkt) neue schweizerische

Anlagen derart konkurrenziert, dass sich mögliche Träger

Motion Büttiker zum Betrieb von inländischen Anlagen nicht finden lassen.

Eine entsprechende Bundeskompetenz, die einen Sonder-

Sonderabfall-Verbrennungsanlagen abfallieferanten zur Abgabe seiner Sonderabfälle an eine

Incinération des déchets spéciaux bestimmte Verbrennungsanlage in der Schweiz verpflichten

würde, brächte den Sonderabfallexport automatisch zum

Erliegen.

Wortlaut der Motion vom 1. März 1988 3. Bund muss betriebliche Rahmenbedingungen setzen

Die Schweiz befindet sich besonders bei den Sonderabfäl- Die einzige technisch ausgereifte Methode, die eine Zerstö-

len in einem echten Entsorgungsnotstand. Deshalb wird der rung und Mineralisierung organisch-chemischer Abfälle

23.Juni 1988 N 885 Motion Ledergerber

erlaubt, ist die Hochtemperaturverbrennung. Ueberzeugend zu schaffen, damit der Betrieb der Hochtemperatur-Sonder-

führte dieses Verfahren auch bei der Entsorgung der abfall-Verbrennungsanlagen garantiert werden kann. Nur

Seveso-Abfälle zum Ziel. Soriderabfallverbrennungsanlagen mit dieser Grundlage lassen sich mit den bestehenden Kom-

sind teure und technisch komplexe Industrieanlagen, die zur petenzen Standorte innerhalb eines opfersymmetrischen

Errichtung viel Kapital verschlingen und von einer qualifi- Gesamtkonzepts durchsetzen. Auf die mögliche Nutzung

zierten Organisation betrieben werden müssen. Unbesehen der anfallenden Energie zur Stromerzeugung und für Heiz-

davon, ob künftige Träger solcher Verbrennungsanlagen zwecke ist bei der Standortwahl Rücksicht zu nehmen.

privaten, gemischtwirtschaftlichen oder öffentlichen Cha-

rakter haben, verlangen diese aus verständlichen Gründen Schriftliche Erklärung des Bundesrates

gewisse gesetzliche Garantien. vom 18. Mai 1988

Eine entscheidende Voraussetzung sowohl für die Planung Déclaration écrite du Conseil fédéral du 18 mai 1988

als auch für den kontinuierlichen Betrieb solcher Entsor- Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.

gungsanlagen ist die gesetzlich abgestützte Kompetenz der

Behörden, den Anlagen Abfälle zuweisen zu können. Zudem Ueberwiesen - Transmis

ist zum funktionierenden Betrieb einer Verbrennungsanlage

eine Mischung von leicht und schwer brennbaren sowie von

hoch und wenig chlorierten Abfällen notwendig.

Neben die Pflicht der Abfallproduzenten zur Abgabe ihrer 88.389

Sonderabfälle an eine bestimmte Anlage gehört auf der

#ST#

anderen Seite die Annahmepflicht der Betreiber, Sonderab-

fälle im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten anzuneh- Motion Ledergerber

men. Damit wird der Gefahr vorgebeugt, dass nur unproble- Luftreinhalte-Verordnung.

matische Sonderabfälle angenommen werden. Für diese Revision

Zuweisungskompetenz der Behörden und die entspre-

chende Annahmepflicht der Träger müssen rasch die Lutte contre la pollution atmosphérique.

gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. Révision de l'ordonnance

4. Keine Sondermülldeponien, sondern nur noch Reststoff-

monodeponien

Zu Recht wird im Abfall-Leitbild des Bundes künftig auf die

Verbrennung von Sonderabfällen gesetzt. Als logische

Folge davon müssen Sonderabfälle nicht mehr unbearbeitet Wortlaut der Motion vom 16. März 1988

deponiert werden. Auf die umstrittenen Sondermülldepo- Der Bundesrat wird aufgefordert, bei der nächsten Revi-

nien, wie zum Beispiel in Kölliken gehabt oder in Hägendorf sion der Luftreinhalte-Verordnung dafür zu sorgen, dass

geplant, kann somit ersatzlos verzichtet werden. Die ange- nicht mehr die Kantone für die Sanierung bestehender Anla-

kündigte technische Abfallverordnung muss dereinst die gen verantwortlich sind, sondern dass, unter Einhaltung

Deponie der anorganischen Reststoffe aus der Verbrennung einer angemessenen Frist, die Betreiber von Anlagen ver-

regeln. pflichtet sind, die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte

5. Gesamtschweizerisches Konzept mit Opfersymmetrie einzuhalten. Den Kantonen soll nur eine Aufsichts- und

Das technische Rüstzeug verschiedener Schweizer Firmen Kontrollfunktion verbleiben.

ist vorhanden, um solche Hochtemperaturverbrennungsan-

lagen zu bauen. Auch besitzt der Bund heute schon die Texte de la motion du 16 mars 1988

Kompetenz nach Artikel 41 Absatz 1 des Umweltschutzge- Le Conseil fédéral est prié de faire en sorte, lors de la

setzes, Standorte für solche Anlagen verbindlich festzule- prochaine révision de l'ordonnance sur la protection de l'air

gen. Allein führte dies alles zu keiner Lösung, weil in erster (OPair), que ce ne soient plus les cantons qui soient respon-

Linie die gesetzlichen Grundlagen fehlen, um den Betrieb sables de l'assainissement des installations et que les

solcher Anlagen sicherzustellen. exploitants soient tenus de se conformer aux limites d'émis-

Die Reihenfolge im Vorgehen ist also gegeben: sion dans l'espace d'un délai approprié. Les cantons n'exer-

-gesetzliche Grundlagen schaffen, die den Betrieb sicher- ceront plus que des fonctions de surveillance et de contrôle.

stellen (Zuweisungskompetenz und Abnahmepflicht)

- private oder gemischtwirtschaftliche Träger mit dem Mitunterzeichner- Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin

Betrieb betrauen, subsidiär auch öffentliche .Trägerschaft Richard, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bodenmann,

vorsehen Braunschweig, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg-

- Standort mit Sammelgebiet und Sammelkonzept festlegen Thun, Fankhauser, Hafner Ursula, Hubacher, Jeanprêtre,

- mit Abfallverordnung Reststoffe regeln Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Morf,

Nur falls im Zuweisungs- und Abnahmebereich die entspre- Ott, Pitteloud, Rechsteiner, Ruffy, Stappung, Uchtenhagen,

chenden Kompetenzen vorliegen, kann ein gesamtschwei- Züger (26)

zerisches Konzept realisiert werden. Denn in der Standort-

diskussion für neue Anlagen wurde von den Kantonen Schriftliche Begründung - Développement par écrit

immer wieder ins Feld geführt, dass solche Sonderabfall- Artikel 8 LRV bestimmt: «Die Behörde sorgt dafür, dass

Verbrennungsanlagen nur akzeptiert werden können, wenn bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen die-

sie Bestandteil eines gesamtschweizerischen Lastenaus- ser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden». Diese

gleichs im Sonderabfall darstellten. Diese Opfersymmetrie zwar gutgemeinte Vollzugsregelung führt in der Praxis zu

lässt sich aber nur durchsetzen, wenn die Abfälle den vorge- einer unerwünschten Umkehrung der Verantwortlichkeiten

zeigten Weg nehmen und am Sammelort der Bedürfnis- und zu einem für viele Kantone kaum zu bewältigenden

nachweis für ein Entsorgungsgebiet erbracht werden kann. bürokratischen Aufwand. In einem ersten Schritt müssen die

6. Im Interesse von Gesellschaft und Wirtschaft Kantone bei Tausenden von Betrieben (allein im Kanton

Solange in der Schweiz keine Möglichkeit angeboten wer- Zürich gibt es rund 60 000 Industrie- und Gewerbebetriebe)

den kann, verschärfen sich vor allem für Kleinindustrie, feststellen, welche Stoffe in welcher Menge emittiert wer-

Haushalt und Gewerbe die Probleme mit der Beseitigung den. Anschliessend gilt es, auf rechnerischem Wege oder

der Sonderabfälle. Export, beschränkte betriebseigene mittels Messungen zu prüfen, ob die E-Grenzwerte eingehal-

Lagerkapazitäten und Sonderabfallzwischenlager auf Area- ten sind. Dann müssen Sanierungspläne eingereicht,

len von Kehrichtverbrennungsanlagen sind auf Dauer keine geprüft, festgesetzt und der Vollzug kontrolliert werden.

Lösungen. Zudem ist zu befürchten, dass ein gewisser Dieser Vollzugsweg ist aufwendig, ineffizient und nimmt den

Anteil nicht gesetzeskonform beseitigt wird. Deshalb wird Betrieben die Eigenverantwortlichkeit. Es gibt unseres

der Bundesrat ersucht, sofort'die nötige gesetzliche Basis Erachtens nur eine saubere Lösung: Die Betriebe sind dafür

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Büttiker Sonderabfall-Verbrennungsanlagen

Motion Büttiker Incinération des déchets spéciaux

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1988

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 14

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 88.321

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 23.06.1988 - 08:00

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Data

Seite 884-885

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