Asylum Seeker Expulsion Upheld Despite Lengthy Residence and Political Opposition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that the expulsion of an asylum seeker to their country of origin was lawful. The asylum seeker had resided in Switzerland for seventeen years, had lost their professorial position in their home country, and was an opposition member. Despite these circumstances and the asylum seeker's claim of danger upon return, the court found no credible evidence of a genuine fear of persecution that would warrant asylum under the Geneva Convention. The court determined that the expulsion was a necessary measure to enforce the departure order and was not disproportionate, especially after assurances of safety were obtained from the home country's authorities.
Legislator-Regeste
KI-generiertArtikel 3 des Asylgesetzes, Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention, Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention; Asylum Seeker Expulsion Upheld Despite Lengthy Residence and Political Opposition: The asylum seeker had resided in Switzerland for seventeen years, had lost their professorial position in their home country, and was an opposition member. Despite these circumstances and the asylum seeker's claim of danger upon return, the court found no credible evidence of a genuine fear of persecution that would warrant asylum under the Geneva Convention. The court determined that the expulsion was a necessary measure to enforce the departure order and was not disproportionate, especially after assurances of safety were obtained from the home country's authorities.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertMentioned in the context of assessing whether an asylum seeker faces serious disadvantages in their home country, which is a core element of asylum law. Although not explicitly cited in the dispositive section regarding the refusal of asylum or the deportation itself, it forms the legal basis for the assessment of asylum claims and the subsequent decision on deportation.
Cited as a provision that the Federal Department of Justice and Police determined was not contravened by the expulsion decision, implying its relevance to the legal framework governing the expulsion of individuals.
Cited as a provision that the Federal Department of Justice and Police determined was not contravened by the expulsion decision, indicating its relevance to the legal framework concerning expulsions.
Volltext
Interpellation Fetz 964 N 23 juin 1988
3. Grundsätzlich ist der Bund als Verbraucher von Holzpro- #ST# 88.302
dukten bereit, auf deren Herkunft zu achten und einheimi-
schen Provenienzen den Vorzug zu geben, soweit dies die Interpellation Fetz
internationalen und nationalen Beschaffungs- und Aus-
Rechtswidrige Ausschaffung
schreibungsvorschriften erlauben. Allerdings ist dies nur in
Fällen möglich, in denen das GATT-Uebereinkommen über von Mathieu Musey nach Zaire
das öffentliche Beschaffungswesen oder ähnliche Bestim- Refoulement illégal
mungen nicht zur Anwendung gelangen. Artikel IV Absatz 3 de Mathieu Musey vers le Zaïre
dieses Uebereinkommens verbietet Hinweise auf einen
bestimmten Ursprung der zu beschaffenden Waren.
4. Die Zollpositionen für Holz (inkl. Tropenholz) sind
allesamt im Rahmen des GATT konsolidiert. Es besteht
deshalb keine Möglichkeit zur autonomen Heraufsetzung Wortlaut der Interpellation vom 29. Februar 1988
der entsprechenden Zollansätze. Eine allfällige Abschaffung In einer grotesken, militärisch aufgezogenen Aktion wurden
der Zollpräferenzen für Entwicklungsländer sind aus am 11. Januar 1988 der zairische Asylbewerber Mathieu
entwicklungspolitischen Gründen abzulehnen (Verminde- Musey sowie seine Angehörigen in sein Herkunftsland abge-
rung nicht der Gesamteinfuhren an Tropenholz, sondern schoben. Die Abschiebung erfolgte nach siebzehnjährigem
derjenigen direkt aus Entwicklungsländern und damit Ver- Aufenthalt in der Schweiz. Nachdem Musey sich zuerst zu
minderung des durch die lokale Verarbeitung für sie anfal- Studienzwecken hier aufgehalten hatte, verlor er 1982 die
lenden Mehrwerts). Schliesslich kommen auch mengenmäs- zeitweise innegehabte Professorenstelle an der nationalen
sige Einfuhrbeschränkungen oder -verböte nicht in Frage, Universität von Zaire. Zur gleichen Zeit verlor seine Frau ihre
da sie gegen Artikel XI des Gatt verstossen würden. Art. XX Stelle an der zairischen Botschaft in Bern. Nachdem ein
enthält wohl Bestimmungen zum Schutz von Pflanzen. naher Verwandter in Zaire unter obskuren Umständen
Ohne internationale Vereinbarungen könnten jedoch solche gestorben war und sich die Anzeichen einer Gefahr für das
Handelsbeschränkungen als unzulässige protektionistische Leben Museys im Falle einer Rückkehr nach Zaire gehäuft
Massnahme beanstandet werden. hatten, hatte er für sich und seine Familie ein Asylgesuch
5. Der Bundesrat lehnt einseitige Handelsbeschränkungen gestellt. Als Mitglied der zairischen Oppositionsbewegung
in diesem Bereich ab (vgl. Antwort auf Frage 1). Eine indi- und der zairischen Exilregierung steht Musey zweifellos auf
rekte Förderung der einheimischen Holzwirtschaft würde der Liste der wichtigsten Regierungsgegner des Landes.
allerdings durch multilaterale Vereinbarungen erzielt, wel- Die Unterzeichnete bittet den Bundesrat um Beantwortung
che mit der schweizerischen Gesetzgebung vergleichbare folgender Fragen:
ökologische Auflagen auch für Tropenhölzer einführen wür- 1. Aus welchem Grunde wurde Mathieu Musey und seinen
den. Der Bundesrat ist bereit, sich in diesem Sinne auf Angehörigen das Asyl verweigert, obwohl deutliche Anzei-
internationaler Ebene einzusetzen. chen dafür bestanden, dass er das Missfallen der zairischen
6. Nach mehrjährigen Startschwierigkeiten konnte die durch Regierung auf sich gezogen hatte?
das Abkommen von 1983 gegründete Internationale Tropen- 2. Aus welchem Grunde wurde in dieser Situation eine
holzorganisation anfangs 1987 ihre Tätigkeit aufnehmen. Rückschaffung vorgenommen? Wie ist diese Rückschaf-
Die Schweiz beteiligt sich aktiv an dieser Organisation und fung mit der Genfer Flüchtlingskonvention zu vereinbaren?
ist mit ihrer Ankündigung von freiwilligen Beiträgen in der MUSS die Art und Weise ihrer Durchführung nicht als völlig
Höhe von einer Million US-Dollar als bisher zweitgrösster unverhältnismässig bezeichnet werden?
Geldgeber bereit und - auch aufgrund ihrer Erfahrungen im 3. Wie kann eine Asylverweigerung und gar eine Rückschaf-
Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit - in der Lage, fung bei Gesuchstellern verantwortet werden, die aus einem
diesen Punkt der Interpellation mit Nachdruck zu vertreten. Staat stammen, der jegliche Grundsätze der Gesetzlichkeit
Die Verhandlungen in diesem oder anderen Gremien zeigen vermissen lässt, missliebigen Personen mit völliger Willkür,
jedoch, dass es nur in enger Zusammenarbeit mit den Folter und physischer Liquidation begegnet?
exportierenden und importierenden Ländern einerseits und 4. Ist die Rückschaffung Mathieu Musey und seinem Rechts-
mit dem Handel und den Umweltschutzorganisationen vertreter ordnungsgemäss in Form einer Verfügung eröffnet
anderseits gelingen wird, die anstehenden Probleme zu worden, wann und wo?
lösen. Obwohl der Anteil der Schweiz am internationalen 5. Sind zwischen den zairischen und den schweizerischen
Tropenholzhandel weniger als ein Prozent beträgt und Behörden Absprachen über die Rückschaffung von Mathieu
zudem ständig abnimmt, wird sich der Bundesrat aktiv für Musey und dessen Angehörigen getroffen worden?
die nachhaltige Bewirtschaftung dieses besonders für 6. Kann das EJPD und namentlich seine Vorsteherin, Frau
Entwicklungsländer bedeutsamen und erneuerbaren Roh- Bundesrätin Kopp, dafür garantieren, dass Mathieu Musey
stoffs verwenden. und seine Angehörigen über die unmittelbare Zukunft hin-
aus langfristig keiner Bedrohung durch die zairischen
Abstimmung - Vote Behörden ausgesetzt sind?
Für den Antrag auf Diskussion offensichtliche Mehrheit Texte de l'interpellation du 29 février 1988
Dagegen Minderheit Au cours d'une opération grotesque montée le 11 janvier
1988, le demandeur d'asile zaïrois Mathieu Musey et sa
Präsident: Die Interpellanten sind von der Antwort des Bun- famille ont été refoulés manu militari dans leur pays d'ori-
desrates nicht befriedigt. gine. Cette personne a été renvoyée après dix-sept ans de
séjour en Suisse. M. Musey était tout d'abord venu dans
notre pays pour y faire ses études. Par la suite il s'est vu
retirer, en 1982, la chaire de professeur qui lui avait été
attribuée temporairement à l'université nationale zaïroise. A
la même époque, sa femme a perdu son poste à l'ambas-
sade du Zaïre à Berne. Un proche parent de M. Musey étant
décédé au Zaïre dans des circonstances obscures et les
indices de danger pour sa vie- au cas où il retournerait dans
son pays - s'étant multipliés, M. Musey a déposé une
demande d'asile pour lui-même et pour sa famille.
Membre du mouvement d'opposition zaïrois et du gouverne-
ment zaïrois en exil, M. Musey est sans aucun doute en tête
de liste des opposants au régime dans son pays.
23. Juni 1988 N 965 Interpellation Sager
Compte tenu de la situation ainsi exposée, la soussignée Zaire nicht. Im Asylverfahren wird geprüft, ob der Gesuch-
prie le Conseil fédéral de bien vouloir répondre aux ques- steller in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt
tions suivantes: wohnte, aus einem in Artikel 3 des Asylgesetzes abschlies-
1. Pour quelle raison a-t-on refusé l'asile à Mathieu Musey et send aufgezählten Grund ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
à sa famille bien qu'il y ait eu des indices montrant claire- gewesen ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ment qu'il s'était atti ré la disgrâce du gouvernement zaïrois? ausgesetzt zu werden. Ist eine individuelle Gefährdungssi-
2. Pour quelle raison, dans ces conditions, a-t-on procédé tuation zu verneinen, wird überdies abgeklärt, ob sich im
au refoulement? Comment cette décision de renvoi est-elle konkreten Fall die Wegweisung und die Rückschaffung mit
compatible avec la convention de Genève sur les réfugiés? den von der Schweiz übernommenen internationalen Ver-
N'a-t-on pas, en l'occurrence, mis en oeuvre des moyens pflichtungen vereinbaren lassen. Im Fall Musey hat das
totalement disproportionnés? Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement nach sorg-
3. Comment peut-on justifier le refus de l'asile et, qui plus fältiger und eingehender Prüfung der vorgebrachten
est, le refoulement de requérants venant d'un pays qui Gründe festgestellt und einlässlich begründet, dass einem
ignore tout des principes de la légalité et fait preuve du plus Vollzug der Wegweisung weder Artikel 33 der Genfer Flücht-
total arbitraire à l'égard des personnes tombées en disgrâce, lingskonvention noch Artikel 3 der Europäischen
quand il ne les torture pas ou ne les fait pas disparaître? Menschenrechtskonvention entgegenstünden.
4. La décision de refoulement a-t-elle été communiquée 4. Der rechtskräftige Entscheid vom 1. Dezember 1986, der
dans les règles, sous forme de notification, à Mathieu Musey sowohl die Flüchtlingseigenschaft verneinte als auch dem
et à son représentant légal? Dans l'affirmative, où et quand? Ausländer die Verpflichtung zur Ausreise aus der Schweiz
5. Les autorités suisses et zaïroises sont-elles convenues de auferlegte, wurde dem Gesuchsteller und seinem Rechtsan-
quelque chose en ce qui concerne le refoulement de walt eröffnet. Auch der Entscheid vom 21. April 1987 über
Mathieu Musey et de sa famille? das Revisionsbegehren, der die Ausreiseverpflichtung
6. Le DFJP, et en particulier son chef, la conseillère fédérale aktualisierte, wurde der Partei ordentlich eröffnet.
Kopp, peuvent-ils garantir que Mathieu Musey et sa famille 5. Von seilen der zuständigen zairischen Stellen wurden
sont à l'abri de menaces de la part des autorités zaïroises, Zusicherungen betreffend der Sicherheit der Familie Musey
non seulement dans l'immédiat mais aussi à l'avenir? für die Zeit nach ihrer Rückkehr in das Heimatland einge-
holt. Im übrigen wurde die schweizerische Botschaft in Zaire
Schriftliche Begründung - Développement par écrit über das Vorgehen informiert. Ein Vertreter der Botschaft
Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht wie auch die Angehörigen der Familie Musey waren bei der
eine schriftliche Antwort. Ankunft auf dem Flughafen in Kinshasa anwesend.
6. Weder dem schweizerischen Asylgesetz noch der Flücht-
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates lingskonvention oder einem anderen völkerrechtlichen
vom 11. Mai 1988 Instrument kann eine Verpflichtung des Staates entnommen
Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 mai 1988 werden, die es ihm auferlegen würde, langfristig für die
1. Herr Musey reiste 1970 zu Studienzwecken in die Schweiz Sicherheit von Ausländern, die das Land verlassen müssen,
ein. Er hätte unser Land bis zum 30. Juni 1985 wiederum zu garantieren. Risiken, die das menschliche Leben mit sich
verlassen müssen, nachdem die Fremdenpolizeibehörden bringen, können im übrigen schon vom Grundsatz her nicht
einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch irgendwelche Erklärungen abgesichert werden. Die
nicht mehr zugestimmt hatten. In der Folge reichte der Fragestellung, die sich den schweizerischen Behörden für
Ausländer am 16. Juli 1985 ein Asylgesuch ein. Die den Fall der Rückführung der Familie Musey nach Zaire
anschliessend durchgeführten umfangreichen Abklärungen stellte, lautet denn auch, ob die vom Wegweisungsentscheid
ergaben keine Hinweise darauf, dass Herr Musey mit seiner betroffenen Personen nach menschlichem Ermessen mit
Familie bei einer Rückkehr nach Zaire Gefahren ausgesetzt der Wahrscheinlichkeit einer Rechtsgutverletzung rechnen
wäre. Insbesondere erwiesen sich die vom Gesuchsteller müssen. Diese Frage konnte verneint werden.
angeführten Gründe, weshalb er ernsthafte Nachteile
befürchten müsste, als falsch. Demzufolge konnte der Aus- Abstimmung - Vote
länder seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft darstel-
len, was zur Abweisung des Asylgesuches führte. Für den Antrag auf Diskussion 47 Stimmen
2. Mit der Abweisung eines Asylgesuches wird im Regelfall Dagegen 71 Stimmen
der Ausländer verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Der
Kanton wird beauftragt, die Einhaltung dieser Verpflichtung Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun-
zu überwachen und nötigenfalls zu vollziehen. Kommt der desrates nicht befriedigt.
Ausländer der Pflicht zur Ausreise innerhalb der ihm gesetz-
ten Frist nicht nach, wird er ausgeschafft. Dies geschieht in
der Regel in den Heimatstaat, da kein anderer Drittstaat
verpflichtet ist, einen fremden Staatsangehörigen bei sich #ST# 88.341
aufzunehmen.
Der Vollzug von rechtskräftigen negativ entschiedenen Interpellation Sager
Gesuchen berührt die Genfer Flüchtlingskonvention nicht,
da diese nur von Flüchtlingen handelt. Gerade aber diese Klimaveränderungen
Eigenschaft kam Herrn Musey nicht zu. Transformations climatiques
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu
beachten, dass die Ausschaffung nur nach Zaire in Frage
kam. Ein Angebot aus einem Drittstaat, in den ebenfalls
hätte vollzogen werden können, lag nicht vor. Die Vollzugs-
massnahme müsste durchgeführt werden, da Herr Musey Wortlaut der Interpellation vom 7. März 1988
und seine Familie durch ihr Verhalten bewiesen hatten, dass Kompetente Wissenschafter warnen immer eindringlicher
sie nicht gewillt waren, der behördlichen Aufforderung zum vor dem weltweit bedrohlich ansteigenden Gehalt der Luft
Verlassen der Schweiz nachzukommen. Schliesslich darf an Kohlendioxid und weiteren Gasen wie Methan, Chlor-
auch nicht vernachlässigt werden, dass verschiedene Fluor-Kohlenwasserstoffen und Distickstoffoxid. Diese Gase
schweizerische Organisationen das Schicksal von Herrn sind für Sonnenlicht durchlässig, hemmen jedoch die Wär-
Musey und seiner Familie als Testfall aufgebaut hatten, um meabstrahlung der Erde. Es besteht daher der begründete
damit den klaren gesetzgeberischen Willen zu unterlaufen. Verdacht, dass im Verlaufe der nächsten 50 bis 100 Jahre die
3. Der Bundesrat teilt die von der Interpellantin vorgenom- mittlere Temperatur der Erde wegen des Kohlendioxids um
mene Lagebeurteilung über die politischen Verhältnisse in 1,5 bis 4,5 Grad Celsius ansteigen wird.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Fetz Rechtswidrige Ausschaffung von Mathieu Musey nach Zaire
Interpellation Fetz Refoulement illégal de Mathieu Musey vers le Zaïre
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1988
Année
Anno
Band II
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.302
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 23.06.1988 - 08:00
Date
Data
Seite 964-965
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Ref. No 20 016 493
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