Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 88-264 KI-generiert

Legislative Session: Amendments, Petitions, and Policy Review

Geschäftsnummer VPB 88-264
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case summary discusses the procedural aspects of a legislative session, specifically focusing on the adoption of amendments and the discussion of various petitions. The core of the proceedings involved debates on the precise wording of official titles related to "science and research" in different languages, a detailed examination of a petition concerning the Sihlsee dam concession and water resource utilization, and a comprehensive review of numerous petitions related to asylum policy, human rights, drug trafficking, agricultural practices, commuter taxes, and foreign policy towards South Africa and Afghanistan. The court's reasoning, as reflected in the committee's reports and the final decisions, was primarily guided by established legal principles, parliamentary procedure, existing legislation, and the consideration of various policy implications.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 1 Antrag, Art. 1 An, Art. 19 AsylG, Art. 6 Abs. 1 AsylG, Art. 19AsylG i.V, Art. 17 AsylVO; Legislative Session: Amendments, Petitions, and Policy Review: Die Bildung einer Gruppe für Wissenschaft und Forschung .... Forschung». Vous êtes tous d'accord sur ce point.

Schlagwörter

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Gesetzesänderung Verfahrensüberprüfung konnexe Verfahren Petitionsrecht parlamentarische Beratungen Rechtswissenschaft
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Volltext

Pétitions 400 22 juin 1989

deutschen Text «Bildung» und «Forschung» belassen. Wir ha- Le président: M. Cavadini désire apporter une précision.

ben auch das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft. Die

Kommission fand, man könnte «Bildung» im deutschen Text M. Cavadini: II y a une toute petite ambiguïté qui va vous rete-

belassen. nir vingt secondes.

Nous avons adopté la dénomination «science et recherche».

Le président: Vous avez entendu tout à l'heure que M. le con- Je voudrais être sûr que nous avons en allemand «Wissen-

seiller fédéral s'est rallié à la proposition, je peux donc me dis- schaft und Forschung» et qu'il n'y a pas d'ambiguïté dans les

penser de lui donner la parole. traductions, parce que la notion de «Bildung» qui nous avait

été proposée se traduisait en français par «éducation». Je vou-

Angenommen gemäss Antrag Cavadini drais être sûr que c'est bien la proposition de «Wissenschaft

Adopté selon la proposition Cavadini und Forschung» qui est retenue pour «science et recherche».

Ingress Le président: Je précise qu'en français c'est «science et re-

Antrag der Kommission cherche», selon la proposition Cavadini, et nous avons voté

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates «Wissenschaft und Forschung». J'ai dit à trois reprises que

c'était la proposition Cavadini que nous avions acceptée.

Préambule

Proposition de la commission Hänsenberger, Berichterstatter: Wir müssen die Bereinigung

Adhérer au projet du Conseil fédéral meines Erachtens dem Nationalrat überlassen. Wir haben in

der Kommission ausschliesslich einen Antrag für die französi-

Angenommen -Adopté sche Fassung gestellt, und so steht es auch auf der Fahne. Sie

haben die deutsche Fassung nicht geändert.

Art.1

Antrag der Kommission Le président: Je voudrais préciser que chacun dépose les

(Betrifft nur den französischen Text) propositions dans sa langue et qu'il y a des traductions officiel-

les.

Antrag Cavadini La traduction de «science et recherche» est «Wissenschaft und

Die Bildung einer Gruppe für Wissenschaft und Forschung .... Forschung». Vous êtes tous d'accord sur ce point.

Art.1 An den Nationalrat-Au Conseil national

Proposition de la commission

.... groupement de la formation et de la recherche au Départe-

ment ....

#ST# Petitionen-Pétitions

Proposition Cavadini

La constitution d'un groupement de la science et de la recher-

che ....

Danioth: Ich bin dankbar, dass Herr Bundesrat Cotti auf meine 88.264

Einwände eingegangen ist. Sie befriedigen mich aber nicht voll. Aktion «Dr Sihlsee ghört l us». Etzelwerk-Konzesslon

Ich bin mir im klaren, dass wir hier nicht über ein Organigramm Campagne «Le Sihlsee nous appartient».

abzustimmen haben - das ist Sache des Bundesrates. Wir ha- Concession pour l'usine de l'Etzel

ben aber über die Gruppenbildung abzustimmen, und in der

Botschaftfinden sich missverständliche Ausführungen. Wir ha- Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge-

ben Unterlagen mit verschiedenen Organigrammen erhalten. währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be-

Ich möchte eine klare Antwort auf die Frage: Ist die Autonomie richt:

derETHindemSinnegewährleistet,dassderETH-Ratnichtder

Gruppe untergeordnet ist und damit auch der ETH-Präsident 1. Mit Eingabe vom 14. September 1987 reichte die Aktions-

nicht unter dem Gruppendirektor steht? Nur diese entschei- gruppe «Dr Sihlsee ghört i üs» eine Petition ein. Die Potenten

dende Aussage des Bundesrats zuhanden des Parlaments beantragen folgendes:

könnte meine Bedenken zerstreuen. 1) Wir ersuchen den Bundesrat, die SBB anzuhalten, als Bun-

desanstalt von einer einseitigen Interessenwahrung Abstand

Bundesrat Cotti: Es ist natürlich sehr schwierig, hier eine de- zu nehmen und künftig die Anliegen Einsiedeins, des Kantons

taillierte Antwort zu geben. Ich habe versucht, Ihnen zu antwor- Schwyz und anderer Bergregionen bei der Nutzbarmachung

ten. Der Schulrat ist keine Verwaltungseinheit. Wir haben für der Wasserkräfte zu berücksichtigen.

diese Autonomie noch mehr gekämpft. Aber wie die genaue 2) Für die Erneuerung bzw. Verlängerung der Etzelwerkkon-

Ausgestaltung des Organigramms aussieht, kann ich nicht sa- zession ersuchen wir den Bundesrat, die SBB anzuhalten, die

gen. Unser Ziel ist natürlich, den ETH-Bereich in unsere Strate- Forderungen Einsiedeins und des Kantons Schwyz auf 35

gie einzuflechten. Prozent Beteiligung (Einsiedeln 20 Prozent, Höfe 10 Prozent,

Kanton 5 Prozent) an der Stromproduktion aus dem Sihlsee

Angenommen gemäss Antrag Cavadini anzuerkennen, sowie die Anliegen des Landschaftsbildes, der

Adopté selon la proposition Cavadini Natur und der Fischerei zu berücksichtigen, wie es unsere Be-

hörden verlangen.

Art. 2 3) Wir ersuchen die eidgenössischen Räte und den Bundes-

Antrag der Kommission rat, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die Inter-

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates essen der Bergregionen bei der Nutzung der Wasserkräfte

Proposition de la commission besser gewahrt sind, und dabei zu überprüfen, ob das Nut-

Adhérer au projet du Conseil fédéral zungs- und Enteignungsrecht des Bundes überhaupt weiter-

hin zuzulassen sei und ob es noch im Einklang mit der Bun-

Angenommen -Adopté desverfassung stehe.

2. Ende September 1987 war der entsprechende Konzes-

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble sionsvertrag abgelaufen. Weil sich die Parteien über die Ausle-

gung der Verlängerungsklausel nicht einigen konnten, ge-

Für Annahme des Beschlussentwurfes 17 Stimmen langten die SBB ans Bundesgericht. Die Petitions- und Ge-

Dagegen 13 Stimmen währleistungskommission des Nationalrates hatte deshalb

22. Juni 1989 401 Petitionen

beschlossen, ihre Beratungen bis zum Vorliegen des Bundes- Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge-

gerichtsentscheides auszusetzen. Am 11. Juli 1988 gab das währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be-

Bundesgericht der Klägerin (SBB) grundsätzlich recht. Die be- richt:

stehende Etzelwerk-Konzession wird somit bis zum Jahr 2017

verlängert. 1. Mit Eingabe vom 15. Dezember 1987 reichte der Dachver-

3. Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Stän- band der Asylkoordination Schweiz eine Petition ein. Die Pe-

derates befasste sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie tenten stellen folgende Forderungen:

stellte folgendes fest: 1) Rechtauf Asyleingabe:

31 Zu den Punkten 1 ) und 2) : Die Grenztore und Empfangsstellen dürfen nicht zu Orten des

Diese Forderungen fallen in den Kompetenzbereich des Bun- Abweisens und Zurückschiebens werden, was nur die Flücht-

desrates. Das Parlament ist für deren Behandlung nicht zu- linge vermehrt der Abhängigkeit von Schleppern aussetzen

ständig. würde. Dass Flüchtlinge auf dem Weg zur Schweizer Grenze

32 Zu Punkt 3): Drittstaaten durchqueren mussten, darf nach dem neuen Asyl-

Betreffend die konkreten, an die Bundesversammlung gerich- recht nicht stärker als bisher ins Gewicht fallen. Wie anhin sol-

teten Begehren hält die Kommission fest: len darum jeder Mann und jede Frau in der Schweiz das Asyl

a) Schaffung von gesetzlichen Grundlagen eingeben und provisorischen Aufenthalt erhalten dürfen,

Im Bericht über die Legislaturplanung 1987-1991 hat der Bun- wenn sie nicht «einige Zeit» in einem Drittstaat gewesen sind.

desrat unter Ziffer 2.24 die Revision des Wasserrechtsgeset- 2) Rechtsbeistand in Grenztoren und Empfangsstellen:

zes (SR 721.80) in Aussicht genommen. In diesem Rahmen Flüchtlinge sollen zur Befragung in Grenztoren und Emp-

steht auch die Stellung der Bergregionen bei der Nutzung der fangsstellen Rechtsvertreter/innen ihrer Wahl beiziehen kön-

Wasserkräfte zur Diskussion. nen. Hilfswerkvertreter/innen sollen die Rechtsstaatlichkeit

b) Ueberprüfung des Nutzungs- und Enteignungsrechts des der Befragungen überwachen. Rechtsberatungsstellen müs-

Bundes sen zugelassen werden.

Dieses Begehren bezieht sich auf Artikel 12 des Wasserrechts- 3) Recht auf volle Akteneinsicht und Stellungnahme nach Ab-

gesetzes, d. h. auf das Recht des Bundes, für seine Verkehrs- schluss der Ermittlungen vor dem erstinstanzlichen Asylent-

betriebe die Benutzung eines Gewässers in Anspruch zu neh- scheid:

men. Im Rahmen der Gesetzesrevision steht auch dieser Arti- Asylsuchende müssen in allen Fällen Gelegenheit erhalten,

kel zur Diskussion. Missverständnisse, Uebersetzungsfehler, unzutreffende Re-

c) Verfassungsmässigkeit des Nutzungsrechtes des Bundes cherchen und Fehleinschätzungen zu korrigieren, ehe der De-

Ueber die Verfassungsmässigkeit besteht kein Zweifel, weil Ar- legierte für das Flüchtlingswesen in erster Instanz über ihr

tikel 24 Absatz 2 Buchstabe e BV ausdrücklich das Recht des Schicksal entscheidet.

Bundes, für seine Verkehrsbetriebe die Benutzung von Was- 4) Asylentscheide gestütztauf Textbausteine:

servorkommen zu beanspruchen, erwähnt. Und Absatz 2 der Die Textbausteine als Entscheidungshilfe des Delegierten für

zitierten Verfassungsbestimmung hält im Ingress fest, dass das Flüchtlingswesen sind öffentlich zugänglich zu machen.

der Bund darüber Bestimmung erlässt. Wir möchten daher un- Sie sollten nicht nur negative, sondern auch positive Entschei-

terstreichen, dass das Nutzungsrecht des Bundes im Einklang dungsmotive speichern. So muss der arbeitstechnisch be-

mit der Bundesverfassung steht. gründeten Voreingenommenheit der Sachbearbeiter/innen

4. Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Stän- entgegengewirkt werden. Oeffentlich zugänglich sollen

derates hält ausdrücklich fest, dass sie in diesem Zusammen- ebenso auch sämtliche Kreisschreiben an die Kantone sowie

hang die Ueberweisung eines Postulates durch den National- die verwaltungsinternen Weisungen mit externer Tragweite

rat begrüsst, wonach bei der Revision des Bundesgesetzes sein.

über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte die wirtschaftli- 5) Rechtauf unabhängiges Beschwerdeverfahren:

chen Interessen und Entwicklungsmöglichkeiten der Was- Zum Entscheid über Beschwerden gegen erstinstanzliche

serherkunftsregionen angemessen berücksichtigt werden Asylentscheide soll eine verwaltungsunabhängige Kommis-

sollen. Insbesondere soll es nicht möglich sein, dass ein gan- sion geschaffen werden. Die Beschwerdeentscheide sollen

zer Kanton oder eine Region die gesamte verfügbare Wasser- nicht vom gleichen Departement entschieden werden, das be-

kraft dem Bund zur Verfügung stellen muss. reits mit Weisungsbefugnissen die erstinstanzliche Entschei-

dung leiten kann. Eine unabhängige Beschwerdekommission

Antrag der Kommission garantiert Beschwerdeentscheide aus juristischen und nicht

Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, auf mehr aus politischen Erwägungen.

die Punkte 1 und 2 der Petition mangels Zuständigkeit nicht 6) Trennung des Wegweisungsverfahrens vom Asylent-

einzutreten, Punkt 3 (ausformellen Gründen) abzuschreiben. scheid:

Ueber Wegweisung und Rückschiebbarkeit muss unabhän-

Proposition de la commission gig vom Asylentscheid verfügt werden. Dabei ist auf die Situa-

La Commission des pétitions et de l'examen des constitutions tion im Zeitpunkt der drohenden Wegweisung abzustellen.

cantonales propose de ne pas entrer en matière sur les Auch subjektive Nachfluchtgründe müssen berücksichtigt

points 1 et 2 pour des raisons de compétence, de classer le werden.

point 3 (pour des raisons d'ordre formel). 7) Kein Rückschub bedrohter Personen:

Je stärker in einem Land die allgemeine Unterdrückungssitua-

Zustimmung-Adhésion tion ist, um so geringere Anforderungen muss an den Nach-

weis der individuellen Gefährdung des einzelnen Asylsuchen-

den gestellt werden. Der Delegierte für das Flüchtlingswesen

89.250 soll in ständiger Zusammenarbeit mit dem EDA, dem Uno-

Asylkoordination Schweiz. Hochkommissariat für Flüchtlinge, Hilfswerken und Men-

Für Menschenrechte im Flüchtlingswesen schenrechtsbewegungen besondere Spannungsgebiete und

Coordination Suisse Asile. Pour une politique d'asile bedrohte Bevölkerungsgruppen bestimmen. Wer aus einem

conforme aux droits de l'homme solchen Gebiet stammt oder zu einer solchen Gruppe gehört,

sollte zu seinen Gunsten die Vermutung einer persönlichen

89.251 Bedrohungslage im Herkunftsland geltend machen können.

VSU. Gruppe Asyl. Asylpolitik 8) Globallösung:

VSU. Groupe «asile». Politique d'asile Asylsuchende, die länger als zwei Jahre auf einen rechtskräfti-

gen Asylentscheid warten mussten, sollen eine humanitäre

89.252 Aufenthaltsbewilligung erhalten.

Asylkomitee Schweiz. Globallösung 9) Gegen Diskriminierung und Rassismus:

Comité d'asile suisse. Solution globale Die Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches

Pétitions 402 22 juin 1989

und des Zivilrechts (Persönlichkeitsschutz) sind in dem Sinne gestellt wird, dass der Gesuchsteller, der nicht ohne Verzug in

zu ergänzen, dass jede Diskriminierung oder Beleidigung von die Schweiz gelangt, sich einige Zeit in einem Drittstaat auf-

Völkern, Bevölkerungsgruppen, Religionen in der Oeffentlich- gehalten habe.

keit unzulässig werden. Die Revision von 1986 milder Einführung der Grenztore hat an

Nach Ueberzeugung der Petenten «muss das Asylrecht als der Tragweite von Art. 19 AsylG nichts geändert.«Einige Zeit»

Glied einer Rechtsordnung verstanden werden, welche auf den im Sinne von Art. 19 AsylG bedeutet das gleiche wie «einige

Prinzipien der Menschenwürde und der zwischenmensch- Zeit» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AsylG. Dies war auch der Wille

lichen Solidarität beruhen. Diese Prinzipien müssen auch be- des historischen Gesetzgebers (vgl. dazu: Botschaft des Bun-

stimmend sein für die Aussenpolitik und die Wirtschaftspolitik. desrates; Amtl.Bull. SIR1978, 84; Amtl. Bull. NR1978,

Die Schweiz muss in Zukunft mit ihrer Politik dazu beitragen, die 1869 f.).

Ursachen der Flucht zu überwinden, statt sie zu fördern. Hierzu Soweit sich die Petition also auf Wegweisungen während des

muss die Exportrisikogarantie auf sozial verantwortbare Ge- Verfahrens gestütztauf Art. 19AsylG i.V. mit Art. 17 AsylVO be-

schäfte reduziert werden. Das Kriegsmaterialgesetz muss strikt zieht, ist das Anliegen der Petenten berechtigt.

angewendet und zur Aufhebung von Schlupflöchern verbes- 22.

sert werden. Für überschuldete und finanziell ärmste Länder a) Beizug von Rechtsvertretern:

drängt sich ein Schuldenerlass auf. Die schweizerische Aus- Beim Verfahren an der Grenze handelt es sich laut Artikel 3

senpolitik muss in Zukunft bestimmt sein vom aktiven Einsatz Buchstabe f des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-

für die Menschenrechte in allen Teilen der Welt». fahren nicht um ein Verfahren, das dem Verwaltungsverfah-

Mit Eingabe vom Februar 1988 unterstützt die Vereinigung der rensrecht des Bundes untersteht. Der Beizug eines Rechtsver-

Studenten der Universität Zürich (VSU), Gruppe Asyl, die For- treters ist somit nicht gemäss Verwaltungsverfahrensrecht ge-

derungen 1 bis 3 sowie 5 bis 8 der Asylkoordination Schweiz regelt. Da es sich im weiteren bei der Einreiseverweigerung

und fordert zusätzlich die Abschaffung des R-Stempels (= nicht um eine Verfügung im Sinne von Artkel 5

Forderung 10; vgl. hinten 210). (VWVG.SR 172.021) handelt, kann dagegen auch keine Be-

Mit Eingabe vom 23. September 1988 fordert sodann das Asyl- schwerde erhoben werden, und der Beizug eines Rechtsver-

komitee Schweiz: treters ist demzufolge nutzlos. Dem Gesuchsteller steht es je-

«1. Rückschaffungen von Menschen zu stoppen, die vor mehr doch jederzeit offen, auch am bezeichneten Grenzübergang

als zwei Jahren um Asyl ersucht haben; einen Rechtsvertreter beizuziehen, das VwVG verbietet dies

2. den Betroffenen entweder den Flüchtlingsstatus zuzuerken- nicht.

nen oder eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Grün- Beim Verfahren in den Empfangsstellen hat der Gesuchsteller

den zu geben; das Recht, einen Parteivertreter beizuziehen (die Verbeistän-

3. die Betroffenen klar und deutlich über die Neuregelung und dung kann gestützt auf Art. 11 Abs. 1 VwVG ausnahmsweise

die Verfahrensmodalitäten zu informieren; ausgeschlossen werden, «soweit die Dringlichkeit» der Sache

4. zur Wahrung ihrer Rechte, aber auch der Rechte der Ge- es verlangt).

samtheit der Asylbewerber/innen, eine vom Eidgenössischen b) Ueberwachung durch Hilfswerkvertreter und -Vertreterin-

Justiz- und Polizeidepartement unabhängige Rekursinstanz nen:

zu schaffen.» Das Asylgesetz sieht den Beizug von Hilfswerksvertretern, für

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste welche im VwVG keine allgemeine Rechtsgrundlage besteht,

sich am 3. Mai 1989 mit diesen Eingaben. Die Kommission nur für die Befragung im Kanton gemäss Art. 15 und die zu-

kam zu folgenden Schlüssen: sätzliche Befragung durch den Delegierten für das Flücht-

21. Recht auf Asyleingabe: lingswesen (DFW) gemäss Art. 16 AsylG vor, nicht aber an der

Die Einführung der sog. «Grenztore» in Art. 13 und die Schaf- Grenze oder in den Empfangsstellen. Schon aus rechtlichen

fung der Rechtsgrundlage für die Empfangsstellen in Art. 14a Gründen kann deshalb dem Begehren der Petenten im Rah-

des 1986 revidierten Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) haben men des geltenden Gesetzes nicht entsprochen werden. Es

die materiellen Voraussetzungen für die Einreise in die ist zudem sehr fraglich, ob die Hilfswerke in der Lage wären,

Schweiz und für die Gewichtung des Aufenthaltes in einem für die 25 Grenztore und die 4 Empfangsstellen genügend

Drittstaat nicht geändert. Vertreter zu stellen. In diesem Punkt kann deshalb nach An-

Die Wegweisung aus der Empfangsstelle in einen Drittstaat, sicht der Kommission der Petition nicht entsprochen werden.

wo sich der Asylbewerber ungefährdet aufhalten kann, tan- c) Zulassung von Rechtsberatungsstellen:

giert das Rechtauf Asyleingabe nicht. Rechtsberatungsstellen ausserhalb der Räumlichkeiten von

Artikel 19 Asylgesetz legt dem Grundsatz nach fest, dass sich Grenzposten und Empfangsstellen sind erlaubt. In den Räu-

ein Asylsuchender bis zum Abschluss des Asylverfahrens in men dieser Amtsstellen können Vertreter von Rechtsbera-

der Schweiz aufhalten kann. Diese Aufenthaltsgarantie gilt je- tungsstellen nach den oben (lit. a) dargestellten Grundsätzen

doch nicht, wenn der Asylsuchende in einem Drittstaat vor ei- als Vertreter von Asylsuchenden tätig werden.

ner Rückschiebung in den Verfolgerstaat geschützt ist und Das Anliegen der Petenten ist legitim. Diesem wird jedoch be-

ihm die Weiterreise möglich und zumutbar ist. Im Sinne einer reits heute weitgehend Rechnung getragen.

gesetzlichen Vermutung definiert Artikel 19 Asylgesetz diese 23.

Möglichkeit dahingehend, dass eine Ausnahme von der Auf- a) Akteneinsicht:

enthaltsgarantie dann gegeben ist, wenn sich der Gesuc.hstel- Das Asylverfahren folgt, soweit das Asylgesetz keine abwei-

\ereinigeZeit vor seiner Einreise in die Schweiz in diesem Dritt- chenden Bestimmungen vorsieht, dem Verwaltungsverfah-

staat aufgehalten hat oder dort nahe Angehörige oder andere rensrecht des Bundes. Demzufolge richtet sich das Aktenein-

Personen leben, zu denen er enge Beziehungen hat. sichtsrecht des Gesuchstellers nach der Regelung des VwVG

Art. 17 der Asylverordnung vom 25. November 1987 (AsylVO, (Art. 26 bis 28).

SR 142.311) hat jedoch eine Aenderung der Rechtslage ge- Das Begehren der Petenten erscheint berechtigt, soweit es

bracht, welche sich im Vergleich zur früheren Praxis als ein- sich innerhalb der Schranken von Art. 27 VwVG hält. In der Pra-

deutige Verschärfung auswirkt. xis haben sich v.a. mit der Einsichtnahme in Auskünfte der

In den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Asylgesetzes im schweizerischen Botschaften Probleme ergeben. Hier ist ge-

Jahre 1979 wurde «einige Zeit» i.S. von Art. 19 gleich wie der stützt auf Art. 27 VwVG Akteneinsicht jeweils generell verwei-

gleichlautende Begriff von Art. 6 Abs. 1 AsylG ausgelegt, d.h. gert worden. Dies widerspricht BGE 110 la 85 E.4b, wonach

auch für die Wegweisung im Verfahren galt die Frist von 20 Ta- Art. 4 BVvon der zuständigen Behörde für jede Beschränkung

gen gemäss Art. 2 AsylVO. Ab 1984 wurde die Praxis ver- des Einsichtsrechts eine Einzelfallentscheidung verlangt und

schärft; war die Rückkehr in den Drittstaat möglich und zumut- es eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet, «wenn sie das

bar, wurde die Wegweisung auch verfügt, wenn der Gesuch- Gesuch ohne eine solche Interessenabwägung grundsätzlich

steller im ausländischen Staat weniger als 20 Tage verbracht und von vorneherein abweist» (Leitsatz). Die Geschäftsprü-

hatte. Die neue AsylVO relativiert nun in Art. 17 das Kriterium fungskommission des Nationalrates hat in ihrem Bericht von

einer gewissen Zeitdauer vollends, indem die Vermutung auf- 1987 dieses Problem untersucht und ausgeführt: «Die Einsicht

22. Juni 1989 403 Petitionen

in die Berichte der angefragten Botschaften darf nicht generell stante Praxis des Dienstes festhalten, von welcher nur in be-

verweigert werden. In der Regel dürfte die Abdeckung einzel- gründeten Fällen abgewichen werden darf. Wie auch das Bun-

ner Elemente im Bericht den schutzwürdigen Interessen genü- desgericht entschieden hat, verlangt die Rechtsgleichheit ge-

gend Rechnung tragen (Schutz der Informanten, Schutz der genüber solchen Festschreibungen der Praxis, dass der Be-

Botschaft vor dem Vorwurf der Amtshandlung auf fremdem troffene in einem Beschwerdeverfahren allenfalls rügen kann,

Staatsgebiet). er sei in Abweichung von dieser Praxis behandelt worden. Auf-

Der Delegierte für das Flüchtlingswesen hat im Laufe der In- grund seines Akteneinsichtsrechts hat er daher Anspruch auf

spektion der Geschäftsprüfungskommission eine Weisung Einsichtnahme in die Dokumente, die diese Praxis definieren».

über die Akteneinsicht erlassen, in deren Rah mendie Anforde- Aufgrund dieser Ausführungen gelangt die Petitions- und Ge-

rungen des Bundesgerichts erfüllt werden können. Es ist zu währleistungskommission zum Schluss, dass die Veröffent-

wünschen, dass die Weisung dazu führt, dass in jedem Einzel- lichung der gesetzeskonkretisierenden Textbausteine oder

fall eine Rechtsgüterabwägung vorgenommen und in ver- der Zugang für Gesuchsteller oder Anwälte während des Ver-

mehrtem Ausmass Einsicht in die Berichte der Botschaften ge- fahrens zu prüfen ist.

währt wird.» 25. Recht auf unabhängiges Beschwerdeverfahren:

b) Recht auf Stellungnahme: Gemäss Art. 11 Abs. 2 AsylG entscheidet das EJPD über Be-

Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf recht- schwerden gegen Entscheide des DFW «endgültig». Art. 100

liches Gehör. Diese Anhörung hat gemäss Art. 30 VwVG zu ge- Abs. 1 lit. bOGschliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

schehen, bevor die Verfügung ergeht. an das Bundesgericht in den Bereichen Asylgewährung, Weg-

Es ist unbestritten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör weisung und vorläufige Aufnahme aus. Im Asylverfahren bleibt

den Anspruch auf vorgängige Stellungnahme zu staatlichen der Rechtsschutz also auf ein rein verwaltungsinternes Be-

Verfügungen mitbeinhaltet. In diesem Sinne ist der Anspruch schwerdeverfahren beschränkt. Allerdings hat das Bundes-

auf rechtliches Gehör verletzt, wenn sich die Behörde auf Be- gericht den Einwand eines Beschwerdeführers, aus der Unter-

weismittel stützt, zu welchen die Partei nicht Stellung nehmen ordnung des DFW unter das EJPD ergebe sich, dass die bei-

konnte; es besteht also das Recht, zum Beweisergebnis Stel- den Behörden voneinander nicht völlig unabhängig seien, klar

lung zu nehmen (BGE 105lb383f, 104 la71). Im Lichte dieser zurückgewiesen. Es stellt dabei fest, dass an der Unabhängig-

Grundsätze ist das Begehren der Petenten grundsätzlich be- keit der Beschwerdeinstanz dann zu zweifeln wäre, wenn

rechtigt, wenn sie mit der angesprochenen «Korrektur-»mög- diese mehr oder weniger an die Auffassungen der untergebe-

lichkeit ein Recht auf Abgabe einer eigenen Stellungnahme nen Verfügungsinstanz gebunden wäre, was jedoch im Ver-

meinen. Ein Anspruch darauf, dass die Behörde dem Gesuch- hältnis zwischen dem EJPD und dem DFW offensichtlich nicht

steller in jedem Fall in der Sache folgt, ergibt sich daraus natür- der Fall sei.

lich nicht. Die heutige Regelung trägt jedoch aus politischer Sicht zu den

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates hat in Legitimationsproblemen im Bereich der Asylpolitik bei und ist

ihrem Bericht von 1987 (Amtl.Bull. NR1987, S. 757) dazu aus- juristisch betrachtet im Vergleich zum übrigen Ausländerrecht

geführt: systemwidrig.

«Zahlreiche Asylentscheide stützen sich auf Widersprüche in Die Kommission hält deshalb die Forderung nach Schaffung

den Akten oder in den Aussagen der Gesuchsteller. Mass- einer unabhängigen Beschwerdeinstanzfür prüfenswert.

geblich ist somit, was die zuständige Instanz als glaubhaft 26.

erachtet. Nach der Praxis des Bundesgerichts verlangen Ver- a) Trennung von Asyl- und Wegweisungsentscheid:

fassung und Verwaltungsverfahrensgesetz jedoch grundsätz- Der Gesetzgeber hat mit der Einfügung von Art. 21 a Asylge-

lich, dass der Betroffene in jedem Fall zum Beweisergebnis setz den Entscheid über die Asylgewährung und jenen über

Stellung nehmen kann, wo der Sachverhalt streitig ist. Diese die Wegweisung verfahrensmässig zusammengelegt. Diese

Forderung kann nach Ansicht der Geschäftsprüfungskommis- Regelung ist im Interesse der Beschleunigung des Asylverfah-

sion im Asylverfahren in einfacher Weise meist bereits dadurch rens grundsätzlich sachgerecht. Sollten die Petenten mit ihrer

erfüllt werden, dass dem Gesuchsteller im Rahmen der An- Forderung eine Trennung der beiden Verfahren anstreben,

hörung Gelegenheit geboten wird, sich zum Beweisergebnis - könnte ihrer Forderung nicht entsprochen werden. Gemeint

insbesondere zu den für ihn ungünstigen Annahmen im Falle ist wohl aber, innerhalb des Verfahrens sei klar zwischen Asyl-

eines Widerspruchs - zu äussern. Nur in Fällen, in denen gewährung und Wegweisung zu unterscheiden. Dieses An-

keine Anhörung durchgeführt wird, sollte die Gelegenheit zu liegen ist richtig und wird von den Bundesbehörden grund-

dieser Stellungnahme in einem geeigneten Zeitpunkt schrift- sätzlich anerkannt.

lich geschaffen werden. Das Departement hat gegenüber die- Ebenfalls unbestritten ist an sich, dass für die Zulässigkeit der

ser Anforderung zunächst Bedenken geltend gemacht und Wegweisung auf die Verhältnisse im Heimatstaat im Zeitpunkt

insbesondere befürchtet, sie hätte eine starke Personalver- ihrer Anordnung und Durchführung abzustellen ist. Insofern

mehrung zur Folge. In einer Aussprache konnte jedoch klar- fordert die Petition etwas, was schon gilt.

gemacht werden, dass der Anforderung des Bundesgerichts In der Praxis zeigt sich allerdings immer wieder eine gewisse

in der Regel im Verlauf der Anhörung Genüge getan werden Tendenz, von der Asylverweigerung automatisch auf die Zu-

könne. Es wird kein voller Schriftenwechsel angestrebt.» lässigkeit der Wegweisung zu schliessen. Ev. liegt der Grund

Da die zuständigen Behörden diese Empfehlungen bisher nie dafür in der Tatsache, dass das Handbuch der Textbausteine

klar akzeptiert haben, kann der Petition in diesem Punkt eine in diesem Bereich lückenhaft ist. Der Bericht der GPK vom

gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden. 18. November 1987 hat hierzu folgendes festgestellt: «Es feh-

24. Asylentscheide gestütztauf Textbausteine: len Textbausteine für wichtige Fragen, insbesondere im Be-

Abgesehen von der Forderung nach Publikation von Kreis- reich des »non-refoulement«, der Rückschiebung und der

schreiben an die Kantone, welche bloss das Verhältnis zwi- Wegweisung (Fälle nach Art. 3 EMRK). Dies verstärkt die Ge-

schen Bundesbehörden und kantonalen Behörden behan- fahr der Nichtberücksichtigung von Kriterien, die zwar nicht für

deln und keinerlei Aussenwirkungen zeitigen, sind die Forde- die Asylgewährung, wohl aber für den Verzicht auf die Weg-

rungen der Petenten verständlich. Sie decken sich mit dem weisung bzw. Ausschaffung in den Heimatstaat bedeutsam

Bericht der Geschäftsprüfungskommission vom 18. Novem- sind.»

ber 1987 betreffend rechtliche Anforderungen an Textbau- b) Subjektive Nachfluchtgründe:

steine (BB11988 II, 708ff) sowie dem Schlussbericht der GPK Diese Forderung ist ebenfalls berechtigt. Die GPK hat in ihrem

des Nationalrates vom 10. November 1988 zu den rechtlichen der Bundesversammlung im Juni 1987 unterbreiteten Bericht

Anforderungen an Textbausteine. (Amtl.Bull. NR 1987, S. 755f, Ziff. 331.11) dazu folgendes aus-

Die GPK hält im besonderen fest, dass «die Automation von geführt: «Wer Flüchtling ist, definiert das Völkerrecht, insbe-

Textteilen einer Entscheidung rechtliche Probleme aufwerfen sondere die Flüchtlingskonvention. Dieser Begriff gilt auch für

kann. Wo automatisierte Textteile die Bedeutung einer Konkre- das Landesrecht. Dieses kann bloss bestimmen, welchen

tisierung von Gesetz und Verordnung erlangen, werden sie in Flüchtlingen es Asyl gewähren will. Für alle Flüchtlinge nach

dem Sinne für den Sachbearbeiter verbindlich, als sie die kon- Völkerrecht gilt aber das Prinzip des non-refoulement, d.h. das

Pétitions 404 22 juin 1989

Verbot der Rückschaffung ins Heimatland. Nach ständiger und Ansätze im Völkerrecht, in: Karnetzki/Thomä-Venske,

Praxis der Bundesbehörden und gemäss den einschlägigen Schutz für de-facto-Flüchtlinge, Hamburg 1988, S. 39ff).

Textbausteinen beschränkt sich jedoch bei uns die Prüfung Praxis und Gesetzgebung der Schweiz entsprechen diesen

von Asylgründen auf den Zeitpunkt der Ausreise des Gesuch- Grundsätzen. In diesem Sinne wurde z.B. auf die Rückschaf-

stellers aus seinem Heimatland. Demgegenüber erfasst die fung der Tamilen mit negativem Asylentscheid verzichtet und

Konvention als Flüchtlinge auch jene Personen mit sog. (z.T. der neue Art. 14a Anag über die vorläufige Aufnahme geschaf-

subjektiven) Nachfluchtgründen als Personen, die sich bereits fen. Diese kann gemäss Art. 3 Abs. 2 der Internierungsverord-

im Ausland befinden und heute begründete Furcht vor Verfol- nung vom 25.11.1987 angeordnet werden, wenn die Rückkehr

gung im Heimatstaat haben. Die Verweigerung des Asyls ist «für den Ausländer... eine konkrete Gefährdung darstellt». Wie

dort gerechtfertigt, wo Anhaltspunkte dafür bestehen, dass aus der Botschaft (BB11985III 14f) hervorgeht, wollte der Bun-

der Gesuchsteller die Asylgewährung durch politische Aktivi- desrat damit Forderungen nach einem sog. «kleinen Asyl» für

täten nachträglich zu erzwingen versucht. Die Schweiz Gewaltflüchtlinge entgegenkommen, sie rechtlich aber als Er-

braucht jenen Personen, die nur subjektive Nachfluchtgründe satzmassnahme bei fehlender Zumutbarkeit des Vollzugs ei-

geltend machen, zwar nicht Asyl zu geben, muss jedoch sorg- ner Wegweisung ausgestalten.

fältig prüfen, ob sie heimgeschafft werden dürfen. Nötigenfalls 28. Die globale Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus hu-

ist ihre Anwesenheit in der Schweiz zu regeln. Für den Ent- manitären Gründen an alle Asylsuchenden, die länger als zwei

scheid hierüber sind nicht die Verhältnisse des Gesuchstellers Jahre auf einen rechtskräftigen Asylentscheid warten müssen,

im Zeitpunkt der Flucht, sondern im Zeitpunkt der Wegwei- ist wenig sachgerecht. Zwar ist durchaus denkbar, dass in ein-

sungsentscheidung massgeblich. zelnen Fällen eine Rückschiebung in den Heimatstaat nach ei-

Die Geschäftsprüfungskommission hatte das Departement im nem zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz eine besondere

Anschluss an einzelne anderslautende Entscheide auf diese Härte darstellen kann. Generell dürfte das aber nicht gelten.

Rechtslage aufmerksam gemacht. Das Departement hat sich Abgesehen von der zu kurzen Frist von zwei Jahren stellt sich

damit einverstanden erklärt.» das Problem, dass Asylsuchende gegenüber anderen Auslän-

Das Begehren der Petenten ist als erfüllt abzuschreiben. dern (u.U. aus dem gleichen Staat) allein wegen der Aufent-

27. Die Petition verlangt zu Recht nicht, dass in Länder mit Un- haltsdauer und unabhängig von jeglicher Bedrohung privile-

terdrückung und Menschenrechtsverletzungen überhaupt giert würden. Schliesslich stellt sich bei allen Globallösungen

keine Rückschiebungen erfolgen dürfen, sondern beschränkt das Problem der Rechtsgleichheit: Es lässt sich nur schwer

die Forderung auf bedrohte Personen, die aus solchen Gebie- rechtfertigen, warum jemand, der weniger als zwei Jahre hier

ten stammen. Solche Personen sollten für sich die Vermutung war, aber sehr stark gefährdet ist, weniger gut behandelt wer-

beanspruchen können, im Herkunftsland persönlich bedroht den soll als jemand, der zwar längere Zeit bei uns gelebt hat,

zu sein, wenn sie einer vom DFW in Zusammenarbeit mit dem im Heimatstaat aber nicht bedroht ist. Schliesslich würde der

EDA und aussenstehenden Organisationen als bedroht be- Vorschlag der Petition Asylsuchende dazu ermutigen, ihr Asyl-

zeichneten Personengruppe angehören. gesuch in die Länge zu ziehen, um unter die Zweijahresrege-

Dem Begehren der Petenten kann in dieser Form jedoch nicht lung fallen zu können.

entsprochen werden. Gemäss Art. 12 AsylG muss der Asylsu- 29. Dem Begehren der Petition könnte nach Ansicht der Kom-

chende nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass mission am besten durch die Ratifikation der Rassendiskrimi-

er ein Flüchtling ist. nierungs-Konvention vom 21. Dezember 1965 entsprochen

Der Petition ist zugute zu halten, dass sie ein wichtiges Pro- werden. Der Bundesrat hat in seinem Bericht über die schwei-

blem anspricht, jenes der Behandlung von sogenannten «Ge- zerische Menschenrechtspolitik vom 2. Juni 1982 (BB11982II

waltflüchtlingen» nämlich. Darunter versteht man im An- 729ff) angekündigt, er werde dieses Uebereinkommen der

schluss an eine durch den Uno-Hochkommissar für Flücht- Bundesversammlung im gegebenen Zeitpunkt zur Genehmi-

linge (UNHCR) geprägten Terminologie Personen, welche gung vorlegen. Dies ist bisher nicht geschehen. Im Bericht

zwar die Voraussetzungen des Flüchtlingsbegriffs von Gesetz über die Legislaturplanung 1987-1991 vom 18. Januar 1988

und Flüchtlingskonvention nicht erfüllen, weil sie (noch) nicht wird unter den «weiteren» Vorlagen die «Revision des Straf-

individuell verfolgt sind, aber aus berechtigter Furcht vor Un- gesetzbuches im Zusammenhang mit dem internationalen

glücksfolgen, Unruhen, Bürgerkriegen oder systematischer Uebereinkommen zur Beseitigung aller Formen der Rassen-

Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen. diskriminierung» genannt. Im bundesrätlichen «Bericht über

Solche «Gewaltflüchtlinge» können sich zwar in der Regel die Friedens- und Sicherheitspolitik der Schweiz» von anfangs

nicht auf den Schutz der Rückschiebungsverbote von Art. 33 Juli 1988 ist dieses Vorhaben erneut bekräftigt worden. Vorar-

Flüchtlingskonvention und Art. 3 EMRK berufen. Die interna- beiten für die Ratifikation scheinen also geplant zu sein. Das

tionale Staatengemeinschaft hat aber das ursprüngliche en- Begehren der Petition ist zu unterstützen. Die Kommission be-

gere Mandat des UNHCR erweitert und den Hochkommissar grüsst deshalb das Postulat des Nationalrats betreffend Ratifi-

beauftragt, sich für den Schutz dieser Personen (sog. Man- kation der Rassendiskriminierungs-Konvention.

datsflüchtlinge) einzusetzen (z.B. UN-GV-Resolution 35/41 210. Abschaffung des R-Stempels:

vom 25.11.1980). Das Exekutivkomitee des Programms des Der R-Stempel wird grundsätzlich in jedem Pass angebracht,

UNHCR, welchem neben 40 anderen Staaten auch die wenn der Ausländer zurückgewiesen wird, weil er die Einreise-

Schweiz angehört, hat als Korrelat dazu im Jahre 1981 die voraussetzungen nicht erfüllt.

strikte Einhaltung des Non-refoulement-Prinzips empfohlen, Nach Auffassung der Kommission hat diese Massnahme dis-

wenn Situationen von Massenflucht nicht nur Flüchtlinge im kriminierenden Charakter. Der Stempel weckt nicht nur

Sinne der Flüchtlingskonvention, sondern auch Personen schlimme Assoziationen mit dem Judenstempel, er enthält

Schutz im Ausland suchten, welche wegen äusserer Aggres- auch in einem höchstpersönlichen Dokument eine Klassifizie-

sion, Okkupation, Fremdherrschaft oder wegen schweren Un- rung seines Trägers, die ihn im internationalen Verkehr zu ei-

ruhen ihr Land verliessen (UN Doc A/35/12A/Add. 1, Ziff. 48). nem Menschen minderer Klasse stempelt.

Dadurch werden zwar keine Schutzansprüche im strengen Das Informationsbedürfnis der Schweizer Instanzen im Asyl-

Rechtssinn für Gewaltflüchtlinge geschaffen. Die Vertragspar- verfahren sollte heutzutage sowohl wirksamer als auch daten-

teien der Flüchtlingskonvention haben sich aber in Art. 35 «zur schutzkonformer durch Mittel der Informatik ersetzt werden

Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Kommissars der können.

Vereinten Nationen für Flüchtlinge... bei der Ausübung seiner Die Kommission begrüsst deshalb den Beschluss des Natio-

Befugnisse» verpflichtet; dies kann nur bedeuten, dass die nalrates, der Forderung nach Abschaffung des R-Stempels

Vertragsstaaten im Bereich des gesamten Mandats des mittels eines Postulats Nachachtung zu verschaffen.

UNHCR, d.h. auch für den Schutz von Gewaltflüchtlingen, zur 3. Die Kommission möchte schlussendlich festhalten, dass sie

Kooperation mit dem Hochkommissariat verpflichtet sind und die Ueberzeugung der Petenten teilt, dass das Asylrecht als

diese Plicht verletzen, wenn sie sich vollständig weigern, zum Glied einer Rechtsordnung verstanden werden muss, welche

Schutz von Gewaltflüchtlingen beizutragen (vgl. W.Kälin, auf den Prinzipien der Menschenwürde und der zwischen-

Rückschiebungsschutz für de-facto-Flüchtlinge? - Prinzipien menschlichen Solidarität beruht. Diese Prinzipien müssen

22. Juni 1989 405 Petitionen

auch für die Aussenpolitik und die Wirtschaftspolitik bestim- riere sowohl in speziai- als auch in generalpräventiver Hinsicht

mend sein. Die Schweiz muss mit ihrer Politik insbesondere zweifelhaft sind, erachtet die Kommission eine allgemeine

auch dazu beitragen, die Ursachen der Flucht zu überwinden. Strafbefreiung für Drogenkuriere weder de lege ferenda als

realisierbar noch als wünschenswert, weil sich der strafwür-

Antrag der Kommission dige Drogenhandel (gewinnsüchtige Motive) vom nicht straf-

Die Kommission beantragt, die Punkte 1,3,4 und 5 dem Bun- würdigen (soziale oder persönliche Not) kaum befriedigend

desrat zur Kenntnisnahme zu überweisen, von den Punkten 2, abgrenzen liesse.

7 und 8 Kenntnis zu nehmen, ihnen aber keine Folge zu ge- 24 Die Kommission ist sodann der Meinung, dass die heute

ben, Punkt 6 als erfüllt abzuschreiben, die Punkte 9 und 10 aus geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Be-

formellen Gründen abzuschreiben. täubungsmittel eine differenzierte Beurteilung der verschiede-

nen Fälle durch den Richter zu lassen (Vorsatz, Menge, schwe-

Proposition de la commission rer Fall, bandenmässiges Vorgehen - strafmildernde oder

La commission propose de transmettre les points 1, 3, 4 et 5 strafbefreiende Bestimmungen für Konsumenten). Im übrigen

au Conseil fédéral pour qu'il prenne acte, de prendre acte des berücksichtigt der Richter bei der Strafzumessung ohnehin

points 2, 7 et 8 sans toutefois leur donner suite, de classer le die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhält-

pointe puisqu'il lui a déjé été donné suite, de classer les nisse des Schuldigen (Artikel 63 StGB). In diesem Rahmen

points 9 et 10 pour des raisons formelles. müsste im Einzelfall auch auf die besonderen Umstände der

Drogenschlepperinnen eingegangen werden.

Hefti: Eine Bemerkung zu Punkt 25 des Berichts: Es ist nicht 25 Aufgrund eben dieser besonderen Umstände wäre es nach

systemwidrig, dass keine unabhängige Beschwerdeinstanz Ansicht der Kommission aber dennoch zu begrüssen, dass

besteht, denn es gibt kein Recht auf Asyl. Das wurde anläss- die Anliegen der Petentin den Expertenkommissionen für die

lich der ersten und zweiten Gesetzesberatung ausdrücklich Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches und für

erklärt. die Revision des Betäubungsmittelgesetzes zur Prüfung un-

terbreitet werden.

Zustimmung - Adhésion

Antrag der Kommission

89.253 Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition

Hug Doris. Drogenhandel dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen.

Hug Doris. Trafic de stupéfiants

Proposition de la commission

Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- Pour ces motifs, la commission propose que la pétition soit

währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- transmise au Conseil fédéral pour qu'il en prenne acte.

richt:

Zustimmung -Adhésion

1. Mit Eingabe vom 17. März 1988 reichte Frau Doris Hug eine

Petition ein. Die Petentin fordert, neben verstärkten Kontroll- 89.254

massnahmen am Zoll, Drogenschlepperinnen aus Südame- Vereinigung zum Schutz der kleinen und mittleren Bauern.

rika, Nigeria und aus dem Osten an der Grenze zurückzu- Somatotropin

schicken, um der Sinnlosigkeit von Gefängnisaufenthalten in Association suisse pour la protection des petits et moyens

der Schweiz zu begegnen. paysans. Somatotropine

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste

sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie hält dazu folgen- Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge-

des fest: währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be-

21 Die Problematik des Drogenmissbrauchs wird auf Bundes- richt:

ebene laufend diskutiert. Es wird u.a. auch eine Revision des

Betäubungsmittelgesetzes geprüft. Allerdings stehen sich da- 1. Mit Eingabe vom 17. Mai 1988 reichte die Vereinigung zum

bei Befürworter einer Liberalisierung und Befürworter einer Schutz der kleinen und mittleren Bauern eine Petition ein. Die

Verschärfung der Drogengesetzgebung gegenüber (Patt- Petenten ersuchen die Landesregierung, das Parlament und

Situation). die betreffenden Behörden und Aemter, alles zu unterneh-

22 Grundsätzliche internationale Rechtsverpflichtungen (Ein- men, um die Zulassung von Somatotropin und ähnlichen Hor-

heitsübereinkommen über die Betäubungsmittel) verpflichten monpräparaten zu verhindern. Sie begründen ihre Petition im

aber unser Land, das vorsätzliche «Vermitteln, Versenden, Be- wesentlichen wie folgt: «Der Einsatz produktionssteigernder

fördern, Durch-, Ein- und Ausführen von Betäubungsmitteln» Hormone und Medikamente ist unsinnig, denn:

mit Strafe zu bedrohen und insbesondere schwere Wider- - Mehrproduktion im tierischen Sektor der Landwirtschaft führt

handlungen angemessen mit Gefängnis oder anderen Arten zu noch mehr Ueberschüssen, die noch mehr Steuermillionen

des Freiheitsentzuges zu ahnden. verschlingen;

Es ist heute nicht möglich, jede illegale Betäubungsmittelein- -wichtige Nahrungsmittel verlieren ihren guten Ruf, gesund

fuhr zu verhindern. Auch mit massiv verschärften und optimal und natürlich zu sein;

ausgebauten Kontrollen wäre es wohl undenkbar, jeden Rei- - der Bauer wird noch abhängiger von Pharmaindustrie und

senden zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist auch Tierarzt;

darauf hinzuweisen, dass Drogenhunde nicht immer und nur - der weiteren Manipulation am Tier - vor allem der geneti-

auf Teilgebieten erfolgreich sind. schen - wird Tür und Tor geöffnet;

23 An unserer Landesgrenze werden tatsächlich viele Frauen - eine neue Rationalisierungswelle bringt die Existenz vieler

aus Ländern der Dritten Welt verhaftet und zu Gefängnisstra- Bauernfamilien in noch grössere Gefahr.»

fen verurteilt. Die Kommission hat Verständnis für die Sorgen 2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste

und Gedanken der Petentin über die Situation dieser oft aus sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie hält dazu folgen-

sozialer Not erpressbar gewordenen Personen. des fest:

Aus Gründen der Rechtssicherheit dürfte sich aber die mit der 21 Der Bundesrat hat zur Problematik von Somatotropin zur

Petition geforderte «Rückweisungsstrategie» nicht nur auf ein- Milchleistungssteigerung im Zusammenhang mit einer dies-

zelne Personenkreise zu beschränken. Alle Drogenkuriere bezüglichen Motion Günter vom 8. Oktober 1987 Stellung ge-

(auch aus der Schweiz und unseren Nachbarländern) müss- nommen. Er hat dabei betont, dass neben der naturwissen-

ten straffrei ausgehen. In der Sache beantragt die Petentin schaftlichen Beurteilung auch weitere Gesichtspunkte - bei-

also eine allgemeine Strafbefreiung für Drogenkuriere. Einen spielsweise aus der Sicht der Agrarpolitik oder der Kpnsumen-

solchen Strafbefreiungsgrund kennt das geltende Recht nicht. tenschaft-zu berücksichtigen sind, wie dies im übrigen auch

Obwohl die Wirkungen langer Freiheitsstrafen auf Drogenku- die Petition nahelegt. Bis anhin liegt aber bei der Forschungs-

Pétitions 406 22 juin 1989

anstalt in Grangeneuve, der zuständigen Stelle für die Bewilli- fertigen. Nicht befriedigend lösbar wäre ferner die Kontrolle,

gung von Futtermittelbestandteilen und Leistungsförderern, ob ein steuerbefreiter Pendler auch tatsächlich nicht mit dem

kein Gesuch um Zulassung von Somatotropin vor. Der Bun- PW zur Arbeit fährt.

desrat verfolgt zudem auch die Entwicklung im Ausland auf- 23 Zur Umweltbelastung in grösseren Städten tragen nicht nur

merksam, um rechtzeitig die sich aufdrängenden Massnah- die Fahrten der Pendler bei, sondern in erheblichem Ausmass

men treffen zu können. beispielsweise auch Fahrten zu Einkaufs- und Freizeit-

22 Die Frage, ob Somatotropin als Leistungsförderer in der zwecken. Es ist deshalb kaum gerechtfertigt und auch psy-

Landwirtschaft zugelassen werden soll oder nicht, gewinnt zu- chologisch ungeschickt, nur die Pendler einer Lenkungs-

sehends an Bedeutung. Die Kommission hat deshalb Ver- steuer zu unterwerfen.

ständnis für die Sorgen und Anliegen der Petenten. Sie steht 24 Fazit: Die vorgeschlagene Massnahme ist nicht geeignet,

dem Einsatz von Somatotropin ebenfalls ablehnend gegen- die Umweltbelastung in den Städten wirksam zu reduzieren.

über. Sie konzentriert sich zu einseitig auf die Beeinflussung eines

bestimmten Fahrzwecks und wäre ausserdem nur schwer

Antrag der Kommission kontrollierbar. Die möglichen positiven Wirkungen bezüglich

Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr sind zu schwach, um

dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen. deren Nachteile der Diskriminierung und Fragwürdigkeit der

Förderung wettzumachen.

Proposition de la commission

Pour les raison indiquées, la commission propose de trans- Antrag der Kommission

mettre la pétition au Conseil fédéral pour qu'il en prenne acte. Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der Peti-

tion Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.

Zustimmung - Adhésion

Proposition de la commission

89.255 Vu ce qui précède, la commission recommande de prendre

Reusser François. Einführung einer Pendlersteuer acte de la pétition sans lui donner suite.

Reusser François. Imposition des pendulaires

Zustimmung-Adhésion

Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge-

währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- 89.256

richt: VSS. Reform des Erziehungswesens in Südafrika

UNES. Réforme de l'enseignement en Afrique du Sud

1. Mit Eingabe vom 8. April 1987 reichte Herr François Reusser

eine Petition ein. Der Petent beantragt die Einführung einer Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge-

Pendlersondersteuer durch folgende gesetzliche Bestimmun- währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be-

gen: richt:

- alle Betriebe in Ortschaften mit mehr als 20 000 Einwohnern

und mit mehr als 10 Angestellten müssen alle Mitarbeiter mel- 1. Mit Eingabe vom 25. April 1988 reichte der Verband der

den, welche regelmässig für ihren Arbeitsweg ein Motorfahr- Schweizerischen Studentenschaften (VSS) eine Petition ein.

zeug benutzen; Die Petenten fordern das Parlament auf:

- alle gemeldeten Pendler müssen eine Pendlersondersteuer - den am Kampf gegen die Apartheid beteiligten südafrikani-

von Fr. 200.-jährlich bezahlen; schen Universitäten einerseits aktive materielle und morali-

- die eingenommenen Gelder aus dieser Sondersteuer die- sche Unterstützung zukommen zu lassen und andererseits

nen zu 25 Prozent der Subventionierung von Umweltabos der die Beziehungen zu denjenigen universitären Institutionen in

öffentlichen Nahverkehrsbetriebe. Die restlichen 75 Prozent Südafrika (und anderswo), welche die Apartheid immer noch

fliessen in einen Spezialfonds, der dazu dient, jungen Firmen, unterstützen, mit sofortiger Wirkung abzubrechen;

die auf dem Gebiet der Entwicklung und Produktion von Solar- - sich aktiv und konkret für eine komplette Reform des Erzie-

mobilen und Elektrofahrzeugen tätig sind, finanzielle Unter- hungswesens in Südafrika einzusetzen und Massnahmen zu

stützung zu geben (billige Kredite). ergreifen, welche diesen Prozess beschleunigen können,

Der Petent begründet seine Petition wie folgt: Die Einführung nämlich:

dieser Sondersteuer bringt drei wesentliche Vorteile. Erstens a) im Erziehungsbereich die Hilfeleistungen an die Schwarzen

steigt das Interesse der Pendler umzusteigen. Zweitens kön- massiv zu verstärken und

nen gleichzeitig billigere Umweltabos eingeführt werden. Drit- b) sowohl offiziell als auch privat Druck auszuüben (wirtschaft-

tens wird die Entwicklung und Seriereifmachung von Solar- lich, politisch, kulturell usw.), um die Regierung Botha zum

und Elektrofahrzeugen gefördert. Da anzunehmen ist, dass Nachgeben zu bewegen, insbesondere, was die sofortige An-

dies die Pendlerfahrzeuge der Zukunft sind, würde sich die nullierung der Massnahmen «de Klerk» betreffend finanzielle

Schweiz hier gegenüber dem Ausland einen klaren Vorsprung Unterstützung der Universitäten angeht.

verschaffen. Die Petenten begründen ihre Petition wiefolgt: Eine der wesent-

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste lichen Stützen der südafrikanischen Apartheidpolitik bildet das

sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie hält dazu folgen- Erziehungssystem. Aus diesem Grund zählen zahlreiche Stu-

des fest: dierende und Professoren, wie auch die Schulen und Universi-

21 Für eine «Pendlersteuer» mit Lenkungscharakter gemäss täten überhaupt, zu den ersten Opfern der gewaltsamen und

Petition wäre eine Verfassungsgrundlage zu schaffen. Eine blutigen Unterdrückung durch die Regierung Botha.

solche Abgabe mit Kopfsteuer-Charakter wäre vom Stand- So hat beispielsweise die südafrikanische Regierung auf Vor-

punkt der Rechtsgleichheit aus betrachtet problematisch, weil schlag des Erziehungsministers F.-W. de Klerk vor kurzem eine

durch die in der Petition genannten Kriterien nur ein eher zufäl- Reihe von Massnahmen beschlossen, welche darauf abzielen,

lig ausgewählter Kreis von Automobilisten der Abgabe unter- die südafrikanischen Universitäten radikal zu disziplinieren:

worfen und deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht be- Inskünftig kann die Regierung den Universitäten die finanzielle

rücksichtigt würde. Unterstützung verweigern, falls auf universitärem Gelände un-

22 Die Abgrenzung der steuerpflichtigen Pendler und die Kon- erlaubte politische Aktivitäten stattfinden sollten. Diese Mass-

trolle der Massnahme wären äusserst schwierig. Die Abgabe nahmen entsprechen de facto einem Verbot der beiden natio-

müsste erstens auf einer Meldung durch Betriebe bzw. Unter- nalen Studentenorganisationen NUSAS (weisse Studierende)

nehmen beruhen, was die Zuverlässigkeit der Erfassung in und SANSCO (schwarze Studierende).

Frage stellen würde. Aus umweltpolitischer Sicht Hesse sich 2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste

sodann insbesondere die vorgeschlagene Steuerbefreiung sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie hält dazu folgendes

für die in kleinen Betrieben beschäftigten Pendler kaum recht- fest:

22. Juni 1989 407 Petitionen

21 Die Schweiz hat Rassentrennung und -diskriminierung so- Antrag der Kommission

wie die Verletzung der Menschenrechte stets verurteilt. Ge- Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition

rade die Bildung bzw. die Ausbildung ist in Südafrika von zur Kenntnisnahme an den Bundesrat zu überweisen.

grundlegender Bedeutung, um eine Lehrtätigkeit zu errei-

chen, welche die durch die Apartheid erzeugten Vorurteile Proposition de la commission

nicht wiederholt, sondern den Schülern soziale Gerechtigkeit Pour les raisons évoquées, la commission propose au Conseil

beibringt. de transmettre la pétition au Conseil fédéral pour qu'il prenne

In seiner Erklärung vom 22. September 1986 über die Bezie- acte.

hungen der Schweiz mit Südafrika sprach sich der Bundesrat

deshalb für Massnahmen besonders im Bereich des Erzie- Zustimmung -Adhésion

hungswesens aus. In der Folge wurden u.a. die Stipendien für

südafrikanische Studenten stark erhöht. Ferner wurden auch 89.258

verschiedene Aktivitäten von privaten südafrikanischen Orga- Spillmann Tony. Eindeutige Abstimmungsvorlagen

nisationen zurfachlichen Umschulung und Weiterbildung von Spillmann Tony. Projets soumis à votation: transparence

Lehrern unterstützt.

22 Die Kommission hat Verständnis für die Anliegen der Pe- Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge-

tenten. Sie ist der Auffassung, dass der Bundesrat seine kon- währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be-

kreten Bemühungen für das Erziehungswesen in Südafrika richt:

bei den südafrikanischen Behörden fortsetzen und im Rah-

men seiner Möglichkeiten intervenieren soll, damit die südafri- 1. Mit Eingabe vom 7. Juli 1988 reichte Frau Tony Spillmann

kanischen Universitäten ihre Funktion erfüllen können, ohne eine Petition ein. Die Petentin stellt folgende Forderung: «In

dass ihnen die Subventionen gekürzt werden. Zukunft sind bei eidgenössischen Abstimmungen alle Fragen

einzeln dem Stimmbürger zur Entscheidung vorzulegen. Nur

Antrag der Kommission dann, wenn zwei oder mehrere Probleme derart in einem Ab-

Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition hängigkeitsverhältnis stehen, dass sie allein betrachtet keinen

dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen. Sinn geben, dürfen sie en bloc zur Abstimmung gebracht wer-

den. Alle Problemkreise, deren Beurteilung auch einzeln vor-

Proposition de la commission genommen werden kann, sind dem Stimmbürger einzeln vor-

Pour ces raisons, la commission propose de transmettre la zulegen.»

pétition au Conseil fédéral pour qu'il en prenne acte. 2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Natio-

nalrates befasste sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie

Zustimmung - Adhésion kommt mit der Bundeskanzlei zu folgendem Schluss: Die Pe-

tentin verlangt.nicht die Einhaltung des Grundsatzes der Ein-

heit der Materie, welcher einzig gebietet, dass eine Vorlage

89.257 nicht disparate Regelungsbereiche zusammenfüge, sondern

Chorafas Dimitris. Raumplanungsgesetz. Aenderung die Einführung eines neuen Grundsatzes, wonach Abstim-

Chorafas Dimitris. Loi sur l'aménagement du territoire. mungsfragen nurmehr so gestellt werden dürften, dass sie lo-

Modification gisch nicht mehr unterteilbar wären.

Dieser neue Grundsatz ist dem gesamten bisherigen schwei-

zerischen Staatsrecht fremd, und bei näherer Prüfung erweist

Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- er sich als undurchführbar: Das von der Petentin selber ange-

währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- führte Beispiel der Initiative über eine (unterschiedliche) Sen-

richt: kung des Rentenalters für Frauen und Männer zeigt dies sehr

deutlich. Die Petentin verlangt geschlechtsspezifisch ge-

1. Mit Eingabe vom 6. Juni 1988 reichte Herr Dimitris Chorafas trennte Abstimmungsfragen.

mit sieben Mitunterzeichnern eine Petition ein. Die Petenten Weit komplizierter noch wäre ein solcher Grundsatz der Unteil-

ersuchen das Parlament, es sei das Raumplanungsgesetz barkeit einer Abstimmungsfrage bei einer Referendumsab-

(RPG, SR 700) so zu ändern, dass für alle Projekte in schutz- stimmung über ein Bundesgesetz, wo mindestens getrennte

würdigen Gebieten eine materielle Ueberprüfung durch die Fragen über die Wünschbarkeit einer Regelung, sodann über

Gerichte und die Teilnahme an den Verfahren durch gemein- die umstrittensten Einzelheiten einer Regelung (z.B. beim

nützige Organisationen (Organisationen für Umweltschutz, Bundesgesetz über den Schutz der Schwangerschaft und die

Heimatschutz, usw.) sichergestellt ist. Unabhängig von einer Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs die vier verschie-

Umzonung soll Artikel 24 RPG in jedem Fall respektiert wer- denen Indikationen oder die Frage des Obligatoriums vorgän-

den. giger Beratung), die Finanzierung und die Sanktionen nötig

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Natio- wären.

nalrates befasste sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe und 1874 bis 1987 wurde über hundert Bundesgesetze abge-

einer Stellungnahme des Eidgenössischen Justiz- und Poli- stimmt. Statt hundert wären Tausende von Abstimmungsfra-

zeidepartementes zu dieser Frage. Die Kommission führte gen zu stellen gewesen: Für die Aufteilung der Fragestellung

eine eingehende Diskussion über das von den Petenten auf- dürfte ja nicht subjektives Empfinden massgebend sein, son-

geworfene Thema und kam zu folgenden Schlüssen: dern einzig logische Kriterien; andernfalls müsste ein solcher

21 Das eigentliche Problem liegt weder in der gesetzlichen Re- Grundsatz der Unteilbarkeit der Abstimmungsfrage zu Willkür

gelung von Artikel 14ff. RPG noch in der dazugehörigen und damit bald auch zu einer Flut von Abstimmungsbe-

Rechtsprechung, sondern bei der Regelung des Rechtsschut- schwerden führen.

zes. Während gegen Entscheide nach Art. 24 RPG die Verwal- Die Einheit der Materie wird in eidgenössischen Abstim-

tungsgerichtsbeschwerde möglich ist und das Beschwerde- mungsvorlagen regelmässig beachtet. So wies beispiels-

recht auch den ideellen Verbänden zusteht, besteht zur An- weise die Rentenaltersenkungsinitiative einen inneren Sach-

fechtung von Nutzungsplänen nur die Möglichkeit der staats- zusammenhang (Senkung des Rentenalters) auf (vgl. die Le-

rechtlichen Beschwerde ohne Verbandsbeschwerderecht galdefinition in Art. 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

(Art. 33f. RPG; BGE 1121 b 70ff.). politischen Rechte, SR 161.1 ).

22. Bei den zurzeit laufenden Gesetzesrevisionsarbeiten sind Sachgerecht ist denn auch allein das Kriterium der Einheit der

auch die Rechtsschutzbestimmungen miteinbezogen. Die Materie. Andernfalls wäre die schweizerische Rechtsordnung

Kommission ist der Auffassung, dass die von den Petenten wohl bis heute nicht zum Bundesstaat weiterentwickelt wor-

aufgeworfenen verfahrensrechtlichen Probleme bei der näch- den: Eine Totalrevision der Bundesverfassung wie 1848 oder

sten Revision im Sinne der Anregung der Petenten geprüft 1874 wäre mit einem Grundsatz der Unteilbarkeit der Abstim-

werden müssen. mungsfrage angesichts der Flut nötiger Abstimmungsfragen

Pétitions 408 22 juin 1989

zum Regelungsbedarf, zur Kompetenzverteilung, zu den ver- fordern Bundesrat und Parlament auf, für Motorräder die Taxe

schiedenen Einzelheiten und zu ihrer Finanzierung real gar der Autobahn-Vignette (30 Fr.) sowie die Busse für fehlende

nicht mehr durchführbar. Vignette (100 Fr.) zu reduzieren. Ausserdem sollte gestattet

werden, die Vignette in den Ausweispapieren mitzuführen, an-

Antrag der Kommission statt wie bisher ungeschützt auf das Fahrzeug aufkleben zu

Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der Peti- müssen.

tion Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste

Proposition de la commission sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie kommt mit dem

Pour ces motifs, la commission propose de prendre acte de la Bundesrat zu folgendem Schluss:

pétition, mais de ne pas y donner suite. 21 Abgabenhöhe:

Nach Artikel 18 Absatz 1 der Uebergangsbestimmungen der

Zustimmung - Adhésion Bundesverfassung (UebBest.BV) erhebt der Bund für die Be-

nützung der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse auf in-

89.259 und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern bis zu

Schweizerisches Komitee für ein freies Afghanistan. einem Gesamtgewicht von je 3,5 Tonnen eine jährliche Ab-

Frieden und Freiheit In Afghanistan gabe von 30 Franken. Damit wird festgelegt, dass grundsätz-

«Comité Suisse pour un Afghanistan Indépendant». lich jedes auf Nationalstrassen erster und zweiter Klasse, d.h.

Paix et Indépendance en Afghanistan auf Autobahnen und Autostrassen verkehrsberechtigte Fahr-

zeug bis zu 3,5 Tonnen Gesamtgewicht abgabenpflichtig ist,

Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- sofern damit solche Strassen benützt werden. Im Sinne der

währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- Strassenverkehrsgesetzgebung betrifft dies leichte Motor-

richt: wagen, leichte Anhänger und Motorräder. Der Verfassungs-

geber selber hat somit ausdrücklich bestimmt, dass die Ab-

1. Mit Eingabe vom 24. Februar 1988 reichte das schweizeri- gabe auch für Motorräder zu bezahlen ist.

sche Komitee für ein freies Afghanistan eine Petition ein. Die Nach Absatz 2 des erwähnten Verfassungsartikels regelt der

Petenten fordern das Parlament auf, «unter Ausschöpfung all Bundesrat durch Verordnung den Vollzug; er kann bestimmte

seiner Möglichkeiten dafür einzustehen, dass das mörderi- Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen

sche Blutvergiessen ein Ende nimmt». treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Der Bun-

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Natio- desrat hat in Artikel 2 der Verordnung vom 12. September

nalrates befasste sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie 1984 über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen

holte beim Eidgenössischen Departement für auswärtige An- (NSAV) die Ausnahmen von der Abgabepflicht festgelegt. Er

gelegenheiten eine Stellungnahme ein, in welcher unter ande- hat dabei bewusst nur wenige, klar definierte Ausnahmen ge-

rem folgendes dargelegt wird: schaffen. Unter anderem sind Motorradanhänger und Motor-

21 «Der Bundesrat hat die Verletzung der Menschenrechte in radseitenwagen von der Abgabe befreit (Art. 2 Bst. g NSAV).

Afghanistan seit Beginn der sowjetischen Invasion verurteilt. Es steht dem Bundesrat jedoch nicht frei, aufgrund von Arti-

Er begrüsst deshalb insbesondere das Genfer Abkommen kel 18 Absatz 2 UebBest. BV eine ganze Fahrzeugkategorie,

vom 14. April 1988, welches unter der Führung der Vereinten welche der Verfassungsgeber ausdrücklich abgabenpflichtig

Nationen zwischen Afghanistan und Pakistan abgeschlossen erklären wollte, von der Abgabe auszunehmen oder für diese

wurde und welches einen ersten wichtigen Schritt auf dem die Abgabe zu reduzieren. Da hilft auch der Hinweis der Peten-

Weg der Konfliktbereinigung darstellt. Der Bundesrat hofft, ten nichts, Motorräder würden normalerweise nur im Sommer-

dass dieses Abkommen dazu beitragen wird, in Afghanistan halbjahr eingelöst und verkehrten eher selten auf Autobahnen.

einen gerechten und dauerhaften Frieden wiederherzustellen. Es liegt im Wesen der Pauschalabgabe, dass sie auf individu-

Die Schweiz hat nie aufgehört, sich für das Schicksal von Af- elle Gegebenheiten, wie insbesondere die auf Nationalstras-

ghanistan zu interessieren und sich durch humanitäre Hilfe sen erbrachte Fahrleistung, nicht Bedacht nehmen kann.

und das Angebot ihrer guten Dienste zu engagieren. Der Bun- Lässt sich also eine Reduktion der Abgabe nicht rechtfertigen,

desrat ist im übrigen bereit, sich am Wiederaufbau des Landes gilt dies entsprechend auch für die Busse im Widerhandlungs-

zu beteiligen.» fall.

22 Die Kommission begrüsst die Hilfe und Unterstützung Af-

ghanistans und hält es für notwendig, dass der Bundesrat 22 Anbringungsort:

seine konkreten Bemühungen fortsetzt und im Rahmen seiner Gemäss der ursprünglichen Fassung des Artikels 5 Absatz 1

Möglichkeiten Hilfe leistet. Buchstaben b und c NSAV, wie sie auf den 1. Januar 1985 in

Kraft gesetzt wurde, musste die Vignette bei'Anhängern links

Antrag der Kommission an der Vorderfront, bei Motorrädern an gut sichtbarer Stelle di-

Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition rekt auf das Fahrzeug aufgeklebt werden. Die praktischen Er-

dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen. fahrungen zeigten, dass frei zugängliche Vignetten durch äus-

sere Einflüsse beschädigt werden oder verloren gehen kön-

Proposition de la commission nen. In einer Weisung an die Polizeikommandos der Kantone

Pour ces motifs, la commission propose de transmettre la péti- legte die in dieser Sache federführende Oberzolldirektion fest,

tion au Conseil fédéral pour qu'il en prenne acte. dass die Vignette bei diesen Fahrzeugen auf geschützte Stel-

len aufgeklebt werden dürfe, auch wenn sie dadurch nicht

Zustimmung - Adhésion mehr ohne weiteres sichtbar sei. Zugleich wurde diese Rege-

lung Motorradzeitschriften und Fachverbänden bekanntgege-

89.260 ben. Der Verordnungstext erfuhr mit Aenderung vom 13. No-

Bohl Bernhard. vember 1985 eine entsprechende Anpassung. Damit wurde

Reduktion der Vignettentaxen für Motorräder den Anliegen der Anhängerbesitzer und Motorradfahrer in

Bohl Bernhard. ausreichendem Masse entsprochen. Das Mitführen der Vi-

Diminution des taxes de la vignette des motos gnette milden Fahrzeugpapieren, wie von den Petenten gefor-

dert, liefe dem ganzen Erhebungskonzept zuwider, indem es

Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- die Vignette - entgegen Art. 5 NSAV - übertragbar machen

währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- würde.

richt:

Antrag der Kommission

1. Mit Eingabe vom 8. September 1988 reichte Herr Bernhard Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der Peti-

Böhi (mit Mitunterzeichnern) eine Petition ein. Die Petenten tion Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.

22. Juni 1989 S 409 Petitionen

Proposition de la commission

La commission propose donc, pour les motifs cités, de pren-

dre acte de la pétition sans lui donner suite.

Zustimmung - Adhésion

89.261

Müller Egon. Abfallpolitik

Müller Egon. Politique en matière d'élimination de déchets

Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge-

währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be-

richt:

1. Mit Eingabe vom 8. August 1988 reichte Herr Egon Müller

(mit etwa 400 Mitunterzeichnern) eine Petition ein. Der Petent

fordert das Parlament auf, «die Abfallpolitik grundsätzlich neu

zu überprüfen und davon auszugehen, dass die Entstehung

von Abfall nachdrücklich eingeschränkt wird».

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste

sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie hält dazu folgen-

des fest:

21. In der Folge eines Aufrufes der Organisation «Green-

peace» haben ca. 200 Bürgerinnen und Bürger in teilweise

gleichlautenden Stellungnahmen das Bundesamt für Umwelt-

schutz bzw. dessen Vizedirektor B. Milani, Chef der Hauptab-

teilung Wasser- und Bodenschutz, zu drastischen Massnah-

men gegen die Entstehung und den Export von Sonderabfäl-

len aufgefordert. Zum Teil wurde auch verlangt, dass keine

neuen Behandlungsanlagen gebaut werden. Die Eingaben

wurden vom Bus einzeln mit einem Formbrief beantwortet.

Die vorliegende Petition an die Räte wurde ebenfalls durch

den Aufruf von «Greenpeace» veranlasst und wurde vom Bun-

desamt für Umweltschutz an die Parlamentsdienste weiterge-

leitet.

22. Es ist die erklärte Absicht des Bundesrates, dass mittelfri-

stig keine Abfälle aus der Schweiz mehr auf hoher See ver-

brannt werden sollen. Die Exporte von Sonderabfällen unter-

liegen bereits heute der Genehmigungspflicht durch das Bus.

Exporte werden nur erlaubt, wenn Gewähr für die umweltge-

rechte Behandlung im Ausland besteht.

Es ist jedoch unbestritten, dass den Anliegen der Abfallvermei-

dung und -Verminderung noch vermehrt Rechnung getragen

werden muss.

Antrag der Kommission

Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition

dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen.

Proposition de la commission

Pour ces raisons, la commission propose de transmettre la

pétition au Conseil fédéral pour qu'il en prenne acte.

Zustimmung - Adhésion

Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr

La séance est levée à 13 h 00

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Petitionen

Pétitions

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1989

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 12

Séance

Seduta

Geschäftsnummer ---

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 22.06.1989 - 08:00

Date

Data

Seite 400-409

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