Social Security Agreements and Swiss Book Exhibitions Abroad
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis document details parliamentary proceedings concerning social security agreements. Specifically, it covers the approval of a supplementary agreement with Austria (business number 88.070) and a supplementary agreement with the USA (business number 88.071). The discussions focused on aligning existing social security legislation between the countries with recent updates and ensuring equal treatment for nationals. Additionally, a motion (89.440) was presented proposing increased federal support for Swiss book exhibitions abroad, aiming to bolster the country's cultural presence in literature and publishing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 al. 1 LTF, Art. 64 LTF; Social Security Agreements and Swiss Book Exhibitions Abroad: Specifically, it covers the approval of a supplementary agreement with Austria (business number 88.070) and a supplementary agreement with the USA (business number 88.071). The discussions focused on aligning existing social security legislation between the countries with recent updates and ensuring equal treatment for nationals. Additionally, a motion (89.440) was presented proposing increased federal support for Swiss book exhibitions abroad, aiming to bolster the country's cultural presence in literature and publishing.
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Volltext
5. Juni 1989 173 Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit Oesterreich
Art. 2,3 et 4 Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Proposition de la commission
Adhérera la décision du Conseil national Für Annahme des Gesetzentwurfes 36 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Angenommen -Adopté
An den Nationalrat-Au Conseil national
Art. 5
Proposition de la commission
Abs. 1,3 und 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2 88.070
Er übernimmt dabei nach Massgabe staatsvertraglicher Ver-
#ST#
einbarungen die Europäische....
Soziale Sicherheit.
Art. 5 Zusatzabkommen mit Oesterreich
Antrag der Kommission Sécurité sociale.
AI. 1,3 et 4 Convention complémentaire avec l'Autriche
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2 Botschaft und Beschlussentwurf vom 9. November 1988 (BBIIII, 1377)
II reprend la pharmacopée européenne, conformément aux Message et projet d'arrêté du 9 novembre 1988 (FF III, 1321)
conventions internationales, et édicté .... Beschluss des Nationalrates vom 14. März 1989
Décision du Conseil national du 14 mars 1989
Piller, Berichterstatter: Die Kommission ist der Meinung, dass
die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung offen ist.
Wir schlagen deshalb eine Aenderung vor in dem Sinne, dass
nach Massgabe staatsvertraglicher Vereinbarungen die Euro-
päische Pharmakopöe vom Bundesrat übernommen wird, um Antrag der Kommission
die Schweizerische Pharmakopöe zu erlassen. Damit soll Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
erreicht werden, dass Beschlüsse, die auf europäischer
Ebene gefasst werden und den Interessen unseres Landes Proposition de la commission
zuwiderlaufen könnten, nicht automatisch eingeführt werden. Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national
Ihre Kommission ist sich bewusst, dass hier keine grosse
Gefahr besteht, erachtet aber den Aenderungsantrag als sinn- Gadient, Berichterstatter: Die Beziehungen zwischen der
voll. Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen und so zu Schweiz und Oesterreich auf dem Gebiete der Sozialen
beschliessen. Sicherheit sind durch das Abkommen vom 15. November
1967 geregelt, welches aber bereits in den Jahren 1973 und
Frau Simmen: Ich bin nicht Juristin und verstehe das vielleicht 1977 ergänzt worden ist. Das Grundabkommen umfasst die
falsch. Ich interpretiere es jedenfalls so: «Er übernimmt dabei AHV, die IV, die Unfallversicherung, die Bundesgesetzgebung
nach Massgabe staatsvertraglicher Vereinbarungen die Euro- über Familienzulagen und eine Freizugsregelung in der Kran-
päische Pharmakopöe». Für mich hat das etwas Restriktives, kenversicherung. Auf österreichischer Seite sind die entspre-
und das stört mich ein bisschen, und zwar aus folgendem chenden Systeme einbezogen. Basis des Abkommens ist
Grunde: Wir werden nicht müde, an allen Orten zu deklamie- eine möglichst weitgehende Gleichstellung der Staatsange-
ren, wie sehr wir uns auf Europa ausrichten wollen, wie wichtig hörigen in den genannten Bereichen, und zwar hinsichtlich
das ist, und wir werden ebenso nicht müde, bei jeder Kleinig- Versicherungspflicht wie Leistungsberechtigung. Der Schwei-
keit - und es handelt sich ja bei der Pharmakopöe sicher um zer ist in der österreichischen Sozialversicherung dem Oester-
eine Kleinigkeit- doch wieder unsere Vorbehalte anzumelden. reicher grundsätzlich gleichgestellt und umgekehrt, abgese-
Sehe ich das als Laie falsch? Sind es lediglich staatsrechtliche hen von den im Abkommen vorgesehenen Ausnahmen.
Bedenken, oder bestehen da materielle Unterschiede? Das vorliegende dritte Zusatzabkommen soll nun der Entwick-
lung des österreichischen und schweizerischen Sozialversi-
Jagmetti: Ich gebe mich als Autor dieser Idee zu erkennen. Es cherungsrechts seit 1977 Rechnung tragen. In der Schweiz
ging darum klarzustellen, dass dieses Gesetz auf der gleichen kam es bekanntlich zur9. AHV-Revision, ein neues Unfallversi-
Stufe steht wie die Vereinbarungen. Das soll im Ingress zum cherungsgesetz trat in Kraft. In Oesterreich wurde aufgrund
Ausdruck kommen und hier wieder: Wir wollen uns selbstver- demokratischer und sozio-ökonomischer Veränderungen
ständlich diesen europäischen Regeln anpassen und sie eine Pensionsreform notwendig. Ausserdem sollen Verbesse-
übernehmen. Aber wir haben sie durch einen Bundesbe- rungen, die sich in neueren Abkommen mit Drittstaaten fin-
schluss übernommen, der im ganz normalen Genehmigungs- den, aufgenommen und gewisse noch bestehende Lücken
verfahren zustande kam. Die Idee war, in diesem Gesetz daran geschlossen werden. Den Aenderungen und Ergänzungen
nichts zu ändern, sondern das Normalverfahren für Staatsver- kommt nur eine beschränkte Bedeutung zu; sie werden keine
träge auch hier weiterhin gelten zu lassen. Es ist also kein Vor- finanziellen und personellen Auswirkungen haben. Der Natio-
behalt gegenüber der europäischen Ordnung, sondern ein- nalrat hat dem dritten Zusatzabkommen mit Oesterreich am
fach die normale Einordnung ins Verfahren. Nachdem wir die- 14. März 1989 mit 107 zu 0 Stimmen zugestimmt.
ses schon für die Pharmakopöe in der Schweiz gewählt Die einstimmige Aussenwirtschaftskommission beantragt
haben, sollten wir für das internationale Recht davon auch Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbeschluss
nicht abweichen, sondern ins ordentliche Verfahren überge- über Soziale Sicherheit mit Oesterreich zuzustimmen.
hen.
Angenommen -Adopté Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Art. 6-10
Antrag der Kommission Gesamtberatung - Traitement global du projet
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Titel und Ingress, Art. 1 und 2
Adhérer à la décision du Conseil national Titre et préambule, art. 1 et 2
Angenommen - Adopté Angenommen -Adopté
Motion Lauber 174 5 juin 1989
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble #ST# 89.440
Für Annahme des Beschlussentwurfes 36 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Motion Lauber
Unterstützung von Buchausstellungen
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral im Ausland
Soutien aux expositions
de livres à l'étranger
#ST# 88.071
Soziale Sicherheit.
Zusatzabkommen mit den USA Wortlaut der Motion vom 17. März 1989
Sécurité sociale. Der Bundesrat wird eingeladen, das Schweizer Verlagswesen
Convention complémentaire für die Ausstellungen im Ausland ab 1990 mit einem jährlich
wiederkehrenden Beitrag durch das Bundesamt für Kultur-
avec les Etats-Unis pflege zu unterstützen. Im Sinne einer Strukturhilfe soll die kul-
Botschaft und Beschlussentwurf vom 9. November 1988 (BBIIII, 1285) turpolitische Präsenz der Schweiz im Ausland - neben der
Message et projet d'arrêté du 9 novembre 1988 (FF III, 1225) bereits vorhandenen Unterstützung für die Bereiche bildende
Beschluss des Nationalrates vom 14. März 1989 Kunst, Mgsik und Film - auch für die Literatur und das Buch
Décision du Conseil national du 14 mars 1989 verstärkt werden. Die bisherigen Pro-Helvetia-Beiträge sollen
im Sinne des ursprünglichen Stiftungszweckes nur noch für
gezielte Einzelaktionen eingesetzt werden.
Texte de la motion du 17 mars 1989
Antrag der Kommission Le Conseil fédéral est invité à soutenir la participation des mai-
Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates sons d'édition suisses aux expositions de livres à l'étranger
par une contribution annuelle régulière de l'Office fédéral de la
Proposition de la commission culture à partir de 1990. Il convient en effet de renforcer la
Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national présence culturelle de la Suisse à l'étranger par une aide à la
littérature et à l'édition, qui s'ajouterait au soutien accordé aux
Gadient, Berichterstatter: Die Beziehungen zwischen der beaux-arts, à la musique et au cinéma. Les contributions de
Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich Pro Helvetia ne devraient plus être allouées que dans des cas
der sozialen Sicherheit werden gegenwärtig von dem am particuliers, conformément au but initial de la fondation.
11. November 1980 in Kraft getretenen Abkommen vom Juli
1979 geregelt, das nur die Alters-, Hinterlassenen- und Invali- Mitunterzeichner - Cosignataires: Cavelty, Cottier, Danioth,
denversicherung betrifft. Das Abkommen hat sich im grossen Delalay, Flückiger, Huber, Iten, Jelmini, Küchler, Rhinow,
und ganzen bewährt. Roth, Seiler, Simmen, Ziegler, Zimmerli, Zumbühl (16)
Mit dem vorliegenden Zusatz soll nun das Abkommen der
neuesten amerikanischen Gesetzgebung im Unterstellungs- Lauber: Die kulturpolitische Position der Schweiz im Ausland
bereich angepasst werden. Vorgesehen ist auch eine gerech- ist bisher schwerpunktartig in den Bereichen bildende Kunst
tere Regelung bezüglich der Berechnung der amerikanischen und Film sowie marginal in den Bereichen Literatur und Buch
Leistungen. Das Zusatzabkommen wird auf schweizerischer vertreten worden. Die Kartellkommission, die Expertengruppe
Seite keine Mehrkosten verursachen und auch keine perso- für die Mediengesamtkonzeption wie auch das Parlament sel-
nellen Auswirkungen haben. Der Nationalrat hat ihm am ber (mit einem Nichtunterstellungsentscheid des Buches
14. März 1989 mit 110 zu 0 Stimmen zugestimmt. unter die Wust) haben immer wieder bestätigt, dass das Buch
Die einstimmige Aussenwirtschaftskommission beantragt nicht einfach als Ware, sondern als ein kulturpolitisches
Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbeschluss Medium zu betrachten und zu bewerten ist.
betreffend das Zusatzabkommen über Soziale Sicherheit mit Aufgrund dieser Ausgangslage muss es im Interesse unseres
den USA zuzustimmen. Landes liegen, unsere kulturpolitische Position im Ausland
auch in den Bereichen Literatur und Buch zu festigen und
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen gleichwertig zu gestalten.
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Die Motion verlangt die Förderung des Kulturgutes Buch im
Ausland, das im Sinne einer Strukturhilfe durch jährlich wie-
Gesamtberatung - Traitement global du projet derkehrende Beiträge aus dem Bundesamt für Kulturpflege
unterstützt werden soll. Bisher wurden jährlich wiederkeh-
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 rende Beiträge über die Pro Helvetia an die schweizerischen
Titre et préambule, art. 1 et 2 Verlegerverbände für Ausstellungen gesprochen. Die Motion
stellt die Position der Pro Helvetia keineswegs in Frage. Deren
Angenommen -Adopté Leistungen sollten auf der bisherigen Höhe belassen werden.
Im Sinne der neuen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble für Kulturpflege und Pro Helvetia und der ursprünglichen Stif-
tungszielsetzungen sollte sich deren Mitteleinsatz jedoch auf
Für Annahme des Beschlussentwurfes 37 Stimmen gezielte Aktionen und Ergänzungen konzentrieren.
(Einstimmigkeit) Zwischen 1971 und 1988 haben die Bundesbeiträge an die
Pro Helvetia von 5 auf 20 Millionen Franken zugenommen.
An den Bundesrat-Au Conseil fédéral Von deren gesamtem Auslandaufwand von rund 10 Millionen
Franken konnten Literatur und Buch zusammen nur mit rund
500 000 Franken oder etwa 5 Prozent partizipieren.
Im Gesamtbudget des Bundesamtes für Kulturpflege von rund
85 Millionen Franken fehlt das Buch bisher fast vollständig.
Setzt man die Zahlen und Tatsachen in Vergleich zu anderen
Bundesunterstützungen im Sinne von Exportförderung, treten
die Ungleichheiten krass hervor. Dies gilt für die Bundesbei-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit Oesterreich
Sécurité sociale. Convention complémentaire avec l'Autriche
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1989
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Sommersession
Session Session d'été
Sessione Sessione estiva
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.070
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.06.1989 - 18:15
Date
Data
Seite 173-174
Page
Pagina
Ref. No 20 017 618
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