Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 88-070 KI-generiert

Social Security Agreements and Swiss Book Exhibitions Abroad

Geschäftsnummer VPB 88-070
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This document details parliamentary proceedings concerning social security agreements. Specifically, it covers the approval of a supplementary agreement with Austria (business number 88.070) and a supplementary agreement with the USA (business number 88.071). The discussions focused on aligning existing social security legislation between the countries with recent updates and ensuring equal treatment for nationals. Additionally, a motion (89.440) was presented proposing increased federal support for Swiss book exhibitions abroad, aiming to bolster the country's cultural presence in literature and publishing.

Legislator-Regeste

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Art. 66 al. 1 LTF, Art. 64 LTF; Social Security Agreements and Swiss Book Exhibitions Abroad: Specifically, it covers the approval of a supplementary agreement with Austria (business number 88.070) and a supplementary agreement with the USA (business number 88.071). The discussions focused on aligning existing social security legislation between the countries with recent updates and ensuring equal treatment for nationals. Additionally, a motion (89.440) was presented proposing increased federal support for Swiss book exhibitions abroad, aiming to bolster the country's cultural presence in literature and publishing.

Schlagwörter

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Abkommen über soziale Sicherheit Sozialvorschriften Sozialversicherungsverfahren Ruhegehaltsansprüche rechtsgleiche Behandlung Sonderbestimmungen für Luxemburg
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article is cited to regulate the costs of the proceedings.

Art. 64 LTF

This article is cited to regulate the legal aid.

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Volltext

5. Juni 1989 173 Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit Oesterreich

Art. 2,3 et 4 Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Proposition de la commission

Adhérera la décision du Conseil national Für Annahme des Gesetzentwurfes 36 Stimmen

(Einstimmigkeit)

Angenommen -Adopté

An den Nationalrat-Au Conseil national

Art. 5

Proposition de la commission

Abs. 1,3 und 4

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Abs. 2 88.070

Er übernimmt dabei nach Massgabe staatsvertraglicher Ver-

#ST#

einbarungen die Europäische....

Soziale Sicherheit.

Art. 5 Zusatzabkommen mit Oesterreich

Antrag der Kommission Sécurité sociale.

AI. 1,3 et 4 Convention complémentaire avec l'Autriche

Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 2 Botschaft und Beschlussentwurf vom 9. November 1988 (BBIIII, 1377)

II reprend la pharmacopée européenne, conformément aux Message et projet d'arrêté du 9 novembre 1988 (FF III, 1321)

conventions internationales, et édicté .... Beschluss des Nationalrates vom 14. März 1989

Décision du Conseil national du 14 mars 1989

Piller, Berichterstatter: Die Kommission ist der Meinung, dass

die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung offen ist.

Wir schlagen deshalb eine Aenderung vor in dem Sinne, dass

nach Massgabe staatsvertraglicher Vereinbarungen die Euro-

päische Pharmakopöe vom Bundesrat übernommen wird, um Antrag der Kommission

die Schweizerische Pharmakopöe zu erlassen. Damit soll Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

erreicht werden, dass Beschlüsse, die auf europäischer

Ebene gefasst werden und den Interessen unseres Landes Proposition de la commission

zuwiderlaufen könnten, nicht automatisch eingeführt werden. Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national

Ihre Kommission ist sich bewusst, dass hier keine grosse

Gefahr besteht, erachtet aber den Aenderungsantrag als sinn- Gadient, Berichterstatter: Die Beziehungen zwischen der

voll. Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen und so zu Schweiz und Oesterreich auf dem Gebiete der Sozialen

beschliessen. Sicherheit sind durch das Abkommen vom 15. November

1967 geregelt, welches aber bereits in den Jahren 1973 und

Frau Simmen: Ich bin nicht Juristin und verstehe das vielleicht 1977 ergänzt worden ist. Das Grundabkommen umfasst die

falsch. Ich interpretiere es jedenfalls so: «Er übernimmt dabei AHV, die IV, die Unfallversicherung, die Bundesgesetzgebung

nach Massgabe staatsvertraglicher Vereinbarungen die Euro- über Familienzulagen und eine Freizugsregelung in der Kran-

päische Pharmakopöe». Für mich hat das etwas Restriktives, kenversicherung. Auf österreichischer Seite sind die entspre-

und das stört mich ein bisschen, und zwar aus folgendem chenden Systeme einbezogen. Basis des Abkommens ist

Grunde: Wir werden nicht müde, an allen Orten zu deklamie- eine möglichst weitgehende Gleichstellung der Staatsange-

ren, wie sehr wir uns auf Europa ausrichten wollen, wie wichtig hörigen in den genannten Bereichen, und zwar hinsichtlich

das ist, und wir werden ebenso nicht müde, bei jeder Kleinig- Versicherungspflicht wie Leistungsberechtigung. Der Schwei-

keit - und es handelt sich ja bei der Pharmakopöe sicher um zer ist in der österreichischen Sozialversicherung dem Oester-

eine Kleinigkeit- doch wieder unsere Vorbehalte anzumelden. reicher grundsätzlich gleichgestellt und umgekehrt, abgese-

Sehe ich das als Laie falsch? Sind es lediglich staatsrechtliche hen von den im Abkommen vorgesehenen Ausnahmen.

Bedenken, oder bestehen da materielle Unterschiede? Das vorliegende dritte Zusatzabkommen soll nun der Entwick-

lung des österreichischen und schweizerischen Sozialversi-

Jagmetti: Ich gebe mich als Autor dieser Idee zu erkennen. Es cherungsrechts seit 1977 Rechnung tragen. In der Schweiz

ging darum klarzustellen, dass dieses Gesetz auf der gleichen kam es bekanntlich zur9. AHV-Revision, ein neues Unfallversi-

Stufe steht wie die Vereinbarungen. Das soll im Ingress zum cherungsgesetz trat in Kraft. In Oesterreich wurde aufgrund

Ausdruck kommen und hier wieder: Wir wollen uns selbstver- demokratischer und sozio-ökonomischer Veränderungen

ständlich diesen europäischen Regeln anpassen und sie eine Pensionsreform notwendig. Ausserdem sollen Verbesse-

übernehmen. Aber wir haben sie durch einen Bundesbe- rungen, die sich in neueren Abkommen mit Drittstaaten fin-

schluss übernommen, der im ganz normalen Genehmigungs- den, aufgenommen und gewisse noch bestehende Lücken

verfahren zustande kam. Die Idee war, in diesem Gesetz daran geschlossen werden. Den Aenderungen und Ergänzungen

nichts zu ändern, sondern das Normalverfahren für Staatsver- kommt nur eine beschränkte Bedeutung zu; sie werden keine

träge auch hier weiterhin gelten zu lassen. Es ist also kein Vor- finanziellen und personellen Auswirkungen haben. Der Natio-

behalt gegenüber der europäischen Ordnung, sondern ein- nalrat hat dem dritten Zusatzabkommen mit Oesterreich am

fach die normale Einordnung ins Verfahren. Nachdem wir die- 14. März 1989 mit 107 zu 0 Stimmen zugestimmt.

ses schon für die Pharmakopöe in der Schweiz gewählt Die einstimmige Aussenwirtschaftskommission beantragt

haben, sollten wir für das internationale Recht davon auch Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbeschluss

nicht abweichen, sondern ins ordentliche Verfahren überge- über Soziale Sicherheit mit Oesterreich zuzustimmen.

hen.

Angenommen -Adopté Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Art. 6-10

Antrag der Kommission Gesamtberatung - Traitement global du projet

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission Titel und Ingress, Art. 1 und 2

Adhérer à la décision du Conseil national Titre et préambule, art. 1 et 2

Angenommen - Adopté Angenommen -Adopté

Motion Lauber 174 5 juin 1989

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble #ST# 89.440

Für Annahme des Beschlussentwurfes 36 Stimmen

(Einstimmigkeit)

Motion Lauber

Unterstützung von Buchausstellungen

An den Bundesrat - Au Conseil fédéral im Ausland

Soutien aux expositions

de livres à l'étranger

#ST# 88.071

Soziale Sicherheit.

Zusatzabkommen mit den USA Wortlaut der Motion vom 17. März 1989

Sécurité sociale. Der Bundesrat wird eingeladen, das Schweizer Verlagswesen

Convention complémentaire für die Ausstellungen im Ausland ab 1990 mit einem jährlich

wiederkehrenden Beitrag durch das Bundesamt für Kultur-

avec les Etats-Unis pflege zu unterstützen. Im Sinne einer Strukturhilfe soll die kul-

Botschaft und Beschlussentwurf vom 9. November 1988 (BBIIII, 1285) turpolitische Präsenz der Schweiz im Ausland - neben der

Message et projet d'arrêté du 9 novembre 1988 (FF III, 1225) bereits vorhandenen Unterstützung für die Bereiche bildende

Beschluss des Nationalrates vom 14. März 1989 Kunst, Mgsik und Film - auch für die Literatur und das Buch

Décision du Conseil national du 14 mars 1989 verstärkt werden. Die bisherigen Pro-Helvetia-Beiträge sollen

im Sinne des ursprünglichen Stiftungszweckes nur noch für

gezielte Einzelaktionen eingesetzt werden.

Texte de la motion du 17 mars 1989

Antrag der Kommission Le Conseil fédéral est invité à soutenir la participation des mai-

Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates sons d'édition suisses aux expositions de livres à l'étranger

par une contribution annuelle régulière de l'Office fédéral de la

Proposition de la commission culture à partir de 1990. Il convient en effet de renforcer la

Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national présence culturelle de la Suisse à l'étranger par une aide à la

littérature et à l'édition, qui s'ajouterait au soutien accordé aux

Gadient, Berichterstatter: Die Beziehungen zwischen der beaux-arts, à la musique et au cinéma. Les contributions de

Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich Pro Helvetia ne devraient plus être allouées que dans des cas

der sozialen Sicherheit werden gegenwärtig von dem am particuliers, conformément au but initial de la fondation.

11. November 1980 in Kraft getretenen Abkommen vom Juli

1979 geregelt, das nur die Alters-, Hinterlassenen- und Invali- Mitunterzeichner - Cosignataires: Cavelty, Cottier, Danioth,

denversicherung betrifft. Das Abkommen hat sich im grossen Delalay, Flückiger, Huber, Iten, Jelmini, Küchler, Rhinow,

und ganzen bewährt. Roth, Seiler, Simmen, Ziegler, Zimmerli, Zumbühl (16)

Mit dem vorliegenden Zusatz soll nun das Abkommen der

neuesten amerikanischen Gesetzgebung im Unterstellungs- Lauber: Die kulturpolitische Position der Schweiz im Ausland

bereich angepasst werden. Vorgesehen ist auch eine gerech- ist bisher schwerpunktartig in den Bereichen bildende Kunst

tere Regelung bezüglich der Berechnung der amerikanischen und Film sowie marginal in den Bereichen Literatur und Buch

Leistungen. Das Zusatzabkommen wird auf schweizerischer vertreten worden. Die Kartellkommission, die Expertengruppe

Seite keine Mehrkosten verursachen und auch keine perso- für die Mediengesamtkonzeption wie auch das Parlament sel-

nellen Auswirkungen haben. Der Nationalrat hat ihm am ber (mit einem Nichtunterstellungsentscheid des Buches

14. März 1989 mit 110 zu 0 Stimmen zugestimmt. unter die Wust) haben immer wieder bestätigt, dass das Buch

Die einstimmige Aussenwirtschaftskommission beantragt nicht einfach als Ware, sondern als ein kulturpolitisches

Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbeschluss Medium zu betrachten und zu bewerten ist.

betreffend das Zusatzabkommen über Soziale Sicherheit mit Aufgrund dieser Ausgangslage muss es im Interesse unseres

den USA zuzustimmen. Landes liegen, unsere kulturpolitische Position im Ausland

auch in den Bereichen Literatur und Buch zu festigen und

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen gleichwertig zu gestalten.

Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Die Motion verlangt die Förderung des Kulturgutes Buch im

Ausland, das im Sinne einer Strukturhilfe durch jährlich wie-

Gesamtberatung - Traitement global du projet derkehrende Beiträge aus dem Bundesamt für Kulturpflege

unterstützt werden soll. Bisher wurden jährlich wiederkeh-

Titel und Ingress, Art. 1 und 2 rende Beiträge über die Pro Helvetia an die schweizerischen

Titre et préambule, art. 1 et 2 Verlegerverbände für Ausstellungen gesprochen. Die Motion

stellt die Position der Pro Helvetia keineswegs in Frage. Deren

Angenommen -Adopté Leistungen sollten auf der bisherigen Höhe belassen werden.

Im Sinne der neuen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble für Kulturpflege und Pro Helvetia und der ursprünglichen Stif-

tungszielsetzungen sollte sich deren Mitteleinsatz jedoch auf

Für Annahme des Beschlussentwurfes 37 Stimmen gezielte Aktionen und Ergänzungen konzentrieren.

(Einstimmigkeit) Zwischen 1971 und 1988 haben die Bundesbeiträge an die

Pro Helvetia von 5 auf 20 Millionen Franken zugenommen.

An den Bundesrat-Au Conseil fédéral Von deren gesamtem Auslandaufwand von rund 10 Millionen

Franken konnten Literatur und Buch zusammen nur mit rund

500 000 Franken oder etwa 5 Prozent partizipieren.

Im Gesamtbudget des Bundesamtes für Kulturpflege von rund

85 Millionen Franken fehlt das Buch bisher fast vollständig.

Setzt man die Zahlen und Tatsachen in Vergleich zu anderen

Bundesunterstützungen im Sinne von Exportförderung, treten

die Ungleichheiten krass hervor. Dies gilt für die Bundesbei-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit Oesterreich

Sécurité sociale. Convention complémentaire avec l'Autriche

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1989

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 01

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 88.070

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 05.06.1989 - 18:15

Date

Data

Seite 173-174

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Ref. No 20 017 618

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