Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 88-039 KI-generiert

Federal Assembly Deliberations on Water Management and Fisheries Responsibilities

Geschäftsnummer VPB 88-039
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This document contains deliberations from the Swiss Federal Assembly regarding the division of responsibilities between the federal government and cantons, specifically concerning water management and fisheries legislation. Key debates focused on financial compensation for flood protection measures, with arguments presented for including or excluding financially strong cantons, and the establishment of compensation rates. Amendments were made to align water management laws with new water protection legislation, and discussions also addressed the inclusion of local restoration efforts for aquatic habitats and the appeal process for related decisions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 3 Aber, Art. 3 Dann, Art. 4 Absatz, Art. 6 gen, Art. 16 Absatz, Art. 6 ren; Federal Assembly Deliberations on Water Management and Fisheries Responsibilities: Key debates focused on financial compensation for flood protection measures, with arguments presented for including or excluding financially strong cantons, and the establishment of compensation rates. Amendments were made to align water management laws with new water protection legislation, and discussions also addressed the inclusion of local restoration efforts for aquatic habitats and the appeal process for related decisions.

Schlagwörter

KI-generiert
Wasserbewirtschaftung lokale Gesetzgebung Verschmutzung der Wasserläufe Finanzbestimmung E-Government Wassertiere

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 3 Aber
März 1991 die entsprechenden Anpassungen Abs. 3
Art. 3 Dann
März 1991 die entsprechenden Anpassungen Abs. 3
Art. 4 Absatz
Décision du Conseil national du 4 octobre 1990 Abs. 4
Art. 6 gen
werden sollte, bevor wir die beiden Vorlagen in den Rat brin- Art. 6
Art. 16 Absatz
Art. 6 ren
Art. 6 ren ähnlichen Gesetzen hier auf diesen Entscheid «Kontakt-
Art. 6 geht
werden sollte, bevor wir die beiden Vorlagen in den Rat brin- Art. 6
Art. 7 geht
Grundsätzen des Subventionsgesetzes widersprechen. Art. 7
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 99 Bst. d Morg-Gesetz

Used to declare appeals inadmissible against decisions regarding concessions, except for those concerning water power use.

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Volltext

5. Juni 1991 389 Bund und Kantone. Aufgabenteilung. Zweites Paket

sonst verteilen wir Leute aus Safe countries grundsätzlich Wir unterbreiten Ihnen mit unseren Vorschlägen zum Wasser-

nicht mehr auf die Kantone. bau- und Fischereigesetz den dritten und letzten Teil des

Zu Herrn Zimmerli darf ich noch sagen: Wir halten uns durch- zweiten Paketes zur Aufgabenteilung Bund/Kantone in der

aus an diese Maxime: Last in, first out. Wir wissen auch, dass Hoffnung, in der gegenwärtigen Session die beiden Gesetze

wir damit natürlich ein Problem mit den alten Fällen haben. Wir in beiden Räten noch verabschieden zu können. Dies zur Ein-

haben aber im Rahmen einer grossen Aktion alte Fälle aus der leitung.

Zeit vor 1987 abgebaut - damit wir nun nicht schon wieder

eine grosse Aktion machen müssen, haben wir das getan -, 5. Bundesgesetz über den Wasserbau

also: aus der Zeit vor 1987 haben wir nur noch ganz wenige 5. Loi fédérale sur l'aménagement des cours d'eau

Fälle. Das Gros der Pendenzen stammt eindeutig aus den Jah-

ren 1989 und 1990. Art. 3

Aber um hier das Prinzip voll zu realisieren, vor allem auch ge- Antrag der Kommission

genüber den Kantonen, brauchen wir - wie gesagt - einfach Abs. 1

noch einmal mehr Personal, auch beim Bund, denn wir kön- Festhalten

nen natürlich die Kantone nicht mahnen, wenn wir nicht selber Abs. 2

in der Lage sind, beispielsweise diese Entscheide, deren In- .... und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vor-

struktion aufgrund der Ordnungsvorschrift von zwanzig Tagen kehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen wer-

ergehen, nicht auch sofort zu erledigen. Einen entsprechen- den.

den Antrag habe ich dem Bundesrat übrigens bereits unter-

breitet.

Art. 3

Dann bleibt noch die Frage der vorläufigen Aufnahme. Der

Proposition de la commission

Bundesrat ist durchaus bereit, hier diese Möglichkeit auch zu

AI.1

realisieren, aber schon im AVB haben wir ganz klar gesagt,

Maintenir

dass das nur in internationaler Koordination möglich ist. Wenn

Al. 2

wir das im Alleingang täten, würden wir dadurch eben wieder

.... des crues ainsi que toutes les autres mesures propres à

eine zusätzliche Attraktivität schaffen. Wir haben das bei den

empêcher les mouvements de terrain ....

Tamilen gesehen. Wir haben heute von allen Ländern am mei-

sten Tamilen, weil wir aufgrund der Verhältnisse dort die Tami-

len nicht in ihr Land zurückweisen. Also sind solche Lösungen Ruesch, Berichterstatter: Im Nationalrat wurde der Absatz 1

eben nur in Absprache mit dem Hochkommissariat und mit ergänzt mit dem Passus: «Sie (die Kantone) sorgen durch ge-

unseren Nachbarländern möglich. Sobald sich aber eine sol- eignete Massnahmen für die Vermeidung unerwünschter Ab-

che Möglichkeit bietet, werden wir sie nutzen. flussmengen und Hochwasserspitzen.» Der materielle Gehalt

dieses zweiten Satzes ist aber schon im ersten Satz enthalten.

Dort ist erwähnt, dass zum Hochwasserschutz Unterhalts- und

Planungsmassnahmen gehören. Der zweite Satz weckt höch-

stens falsche Erwartungen. Ihre Kommission beantragt Ihnen

#ST# 88.039 darum mit 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen, an unserem Text

festzuhalten.

Bund und Kantone. Zu Absatz 2: Hier handelt es sich um eine Anpassung des

Aufgabenteilung. Zweites Paket Wasserbaugesetzes an das neue Gewässerschutzgesetz.

Confédération et cantons.

Répartition des tâches. Angenommen -Adopté

Second train de mesures

Art. 4

Differenzen - Divergences Antrag der Kommission

Abs.2Bst.b

Siehe Jahrgang 1989, Seite 280 - Voir année 1989, page 280 b. die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen

Beschluss des Nationalrates vom 4. Oktober 1990 Gewässern;

Décision du Conseil national du 4 octobre 1990 Abs. 4

Für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer....

Art. 4

Proposition de la commission

Ruesch, Berichterstatter: Wir kommen zur Differenzbereini- Al.2let.b,4

gung im Bundesgesetz über den Wasserbau und im Bundes- (La modification ne concerne que le texte allemand)

gesetz über die Fischerei. Am 25. Januar 1991 hat Ihre Kom-

mission zu den Differenzen im Wasserbaugesetz und im Fi- Ruesch, Berichterstatter: Bei Artikel 4 Absatz 2 geht es eben-

schereigesetz Stellung genommen. Dabei haben wir festge- falls um die entsprechende Anpassung.

stellt, dass gewisse Bestimmungen dieser beiden neuen Bun-

desgesetze nicht mit dem in der Sondersession verabschiede-

ten Gewässerschutzgesetz übereinstimmen. Wir sind zur Auf- Angenommen -Adopté

fassung gekommen, dass diese Koordination vorgenommen

werden sollte, bevor wir die beiden Vorlagen in den Rat brin- Art. 6

gen. Antrag der Kommission

Da bei den entsprechenden Artikeln keine Differenzen vorla- Abs.1

gen, bedurfte es dazu gemäss Artikel 16 Absatz 3 Geschäfts- Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite an die Kan-

verkehrsgesetz der Zustimmung der nationalrätlichen Kom- tone Abgeltungen für Massnahmen des Hochwasserschut-

mission. Wir beantragten, auf die erwähnten Artikel des Was- zes, namentlich für:

serbaugesetzes und des Fischereigesetzes zurückzukom- a. die Erstellung von Schutzbauten und Anlagen;

men und diese an die entsprechenden Artikel des Gewässer- b. die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten,

schutzgesetzes anzupassen, jedoch unter Verzicht auf materi- die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen sowie den

elle Aenderungen. Nachdem das Einverständnis der national- Aufbau von Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen

rätlichen Kommission vorlag, hat Ihre Kommission an ihrer Sit- und Verkehrswegen.

zung vom 12. März 1991 die entsprechenden Anpassungen Abs. 3

vorgenommen. Festhalten

Confédération et cantons. Répartition des tâches 390 5 juin 1991

Art. 6 ren ähnlichen Gesetzen hier auf diesen Entscheid «Kontakt-

Proposition de la commission gremium» zurückkommen möchten. Es ist aber wichtig, dass

AI.1 die Planungspflicht der Kantone als Voraussetzung für die Ab-

Dans les limites des crédits alloués, la Confédération accorde geltung - der Absatz 3 - doch im Gesetz bleibt. Denn diese

aux cantons des indemnités pour les mesures de protection Planungspflicht der Kantone ist aus der Sicht des Bundesrates

contre les crues, notamment pour aus einem doppelten Grund sinnvoll: aus dem Grund der in-

a. la construction d'ouvrages et d'installations de protection; terkantonalen Koordination, mit der Raumplanung, mit der Er-

b. rétablissement de cadastres et de cartes des dangers, schliessung - da kann man noch sagen, das sei Sache der

l'aménagement et l'exploitation de stations de mesures ainsi Kantone -, aber auch aus dem Grund der interkantonalen Ab-

que la mise sur pied de services d'alerte, pour assurer la sécu- stimmung, da zahlreiche Gewässer durch mehrere Kantone

rité des agglomérations et des voies de communications. führen. Wenn der Bund daher diesbezüglich nun Abgeltungen

Al. 3 gewährt, sollte er auch eine Gewähr für die interkantonale Ab-

Maintenir stimmung haben.

Deshalb wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie wenigstens bei Ab-

Ruesch, Berichterstatter: Bei Artikel 6 geht es nun um mehr: satz 3 dem Nationalrat zustimmen könnten.

Hier geht es um die Frage, ob alle Kantone oder nur diejenigen

mit mittlerer und schwacher Finanzkraft Abgeltungen für den Ruesch, Berichterstatter: Da Bundesrat Koller bereits auf Ab-

Hochwasserschutz erhalten. Der Ständerat hat sich seinerzeit satz 3 eingegangen ist und er uns die Frage vorgelegt hat, ob

mit Stichentscheid des Präsidenten für den Einbezug aller wir nicht an einem der beiden Orte nachgeben wollen, möchte

Kantone entschieden. Der Nationalrat hat sich mit 86 zu 32 ich nur noch sagen, warum wir bei Absatz 3 festgehalten ha-

Stimmen für die bundesrätliche Fassung, also für den Aus- ben.

schluss der finanzstarken Kantone, entschieden. Ihre Kom- Nach unserer Auffassung ist Absatz 3 unnötig. Sein Inhalt ist

mission hat das Problem nochmals eingehend studiert und von uns unbestritten, aber nach unserer Auffassung erhält die-

kommt mit 12 Stimmen bei einer Enthaltung zur Ueberzeu- ser Absatz selbstverständliche Kompetenzen des Bundes im

gung, Ihnen zu empfehlen, trotz des eindrücklichen Abstim- Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes. Es steht

mungsresultates im Nationalrat an unserer Variante festzuhal- dem Bundesrat selbstverständlich vollkommen frei, im Be-

ten, das heisst, die Subventionen allen Kantonen zu geben. reich der Planung im Rahmen der Verordnung Vorschriften zu

Es ist zwar richtig, dass das Kontaktgremium der Kantone bei erlassen, an welche die entsprechenden Abgeltungen gebun-

der Vorbereitung der Aufgabenteilung dem Ausschluss der fi- den sind. Das muss nicht in jedem Gesetz wiederholt werden.

nanzstarken Kantone zugestimmt hat. Es ist auch richtig, dass Das war unser Grund. Materiell haben wir nichts gegen diese

die finanzstarken Kantone in der Regel auf diese Abgeltungen Bestimmung.

finanziell nicht angewiesen sind. Für den Einbezug der finanz-

starken Kantone sprechen aber sechs wichtige Gründe: Angenommen -Adopté

1. Ein Ausschluss der finanzstarken Kantone würde den

Grundsätzen des Subventionsgesetzes widersprechen. Art. 7

2. Den Finanzausgleich sollte man nicht über Spezialgesetze Antrag der Kommission

vornehmen. Festhalten

3. Gestützt auf das Treibstoffzollgesetz können zum Schutz Proposition de la commission

von Strassen vor Naturgefahren Finanzhilfen ausgerichtet Maintenir

werden. Bei einer Ausklammerung der finanzstarken Kantone

im Wasserbaugesetzwürden diesen im Bereich der bedeuten- Ruesch, Berichterstatter: Bei Artikel 7 geht es um den Einbe-

den Naturgefahr «Hochwasser» Treibstoffzölle vorenthalten. In zug aller Kantone. Nach unserem Grundsatzentscheid in Arti-

allen anderen Bereichen, Frost, Steinschlag, Lawinen, forstli- kel 6 Absatz 1 müssen wir festhalten.

cher Bachverbau, können nach wie vor an alle Kantone Fi-

nanzhilfen aus Treibstoffzollgeldern ausgerichtet werden. Angenommen -Adopté

4. Erwähnt sei auch das Waldgesetz, das im forstlichen Bach-

verbau die finanzstarken Kantone nicht ausschliesst. Art. 8

5. Für Renaturalisierung schliesst auch das neue Fischereige- Antrag der Kommission

setz die finanzstarken Kantone mit ein. Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltun-

6. Gemäss Artikel 23 der Bundesverfassung kann der Bund öf- gen an Kantone:

fentliche Werke errichten oder unterstützen. Dabei sei an die a. für die Wiederherstellung wichtiger Bauten und Anlagen

Regulierung grosser Grenzgewässer mit Bundeshilfe zum des Hochwasserschutzes, die trotz sorgsamen Unterhalts ih-

Hochwasserschutz erinnert. ren Zweck nicht mehr erfüllen oder bei Naturereignissen zer-

Aus diesen sechs Gründen bitten wir Sie, an unserer Fassung stört würden;

festzuhalten. b. für die Räumung und Wiederherstellung des Abflussprofiles

Nun zu Artikel 6 Absatz 1, wie er Ihnen hier vorliegt. Wir unter- nach Naturereignissen.

breiten Ihnen eine neue Formulierung. Dabei handelt es sich

praktisch um die wörtliche Uebernahme des Textes des Wald- Art. 8

gesetzes, womit auch die Koordination mit diesem Gesetz her- Proposition de la commission

gestellt ist. Dans les limites des crédits alloués, la Confédération accorde

aux cantons des indemnités:

Bundesrat Koller: Wir befinden uns im Differenzbereinigungs- a. pour le rétablissement d'ouvrages et d'installations qui sont

verfahren, und wir sollten darauf bedacht sein, diese Vorlage importants pour la protection contre les crues, lorsqu'ils sont

gelegentlich verabschieden zu können. Ich habe die Argu- devenus inopérants malgré un entretien soigné, ou qu'ils ont

mente Ihres Kommissionspräsidenten zur Kenntnis genom- été détruits par des phénomènes naturels;

men. Er hat sie auch so dargelegt, wie sie tatsächlich waren. b. pour le déblaiement et le rétablissement des profils d'écou-

Der Bundesrat hat aufgrund der Absprachen im Kontaktgre- lement après leur destruction par des phénomènes naturels.

mium eine Subvention nur für die mittleren und finanzschwa-

chen Kantone vorgesehen; das ist die eine Differenz in diesem Ruesch, Berichterstatter: Vorerst sei festgehalten, dass es

Artikel. sich auch hier um den Einbezug aller Kantone handelt. Hier ist

Die zweite Differenz betrifft die Streichung von Absatz 3. Ich aber ein Zusatz zu erwähnen: der Buchstabe b. Diesen Buch-

könnte mir vorstellen, dass wenigstens in einem Punkt Ihr Rat staben b hat die Kommission des Nationalrates beantragt; er

auch nachgeben sollte. Da Sie natürlich die Wahrer der Inter- ist aber in der nationalrätlichen Debatte übersehen und gar

essen der Kantone sind, habe ich ein gewisses Verständnis, nicht behandelt worden. Dieser Buchstabe b verlangt den Ein-

dass Sie offenbar aus Gründen der Harmonisierung mit ande- bezug der «Räumung und Wiederherstellung des Abflusspro-

5. Juni 1991 391 Bund und Kantone. Aufgabenteilung. Zweites Paket

fils nach Naturereignissen»; eine zweckmässige Forderung. Art. 14

Zu Recht wird erwähnt - im Protokoll der nationalrätlichen Antrag der Kommission

Kommission -, dass eine Räumung nach Unwetterkatastro- Abs. 3

phen, wie sie zum Beispiel 1977 und 1987 im Kanton Uri zu er- Der Bundesrat regelt die Durchführung der Erhebungen und

leben waren, die Kraft der Kantone übersteigen könnte und ihre Auswertung.

der Bund in diesem Zusammenhang mithelfen soll. Abs. 4

Ihre Kommission empfiehlt Ihnen deshalb einstimmig, diese Die Bundesstellen erlassen fachtechnische Weisungen und

im Nationalrat in Vergessenheit geratene Litera b einzufügen. beraten die Erhebungsstellen.

Angenommen -Adopté Art. 14

Proposition de la commission

Art. 9 Al. 3

Antrag der Kommission Le Conseil fédéral règle l'exécution des relevés et leur mise en

Abs.1 valeur.

Die Abgeltungen und Finanzhilfen werden nach der Finanz- Al. 4

kraft der Kantone abgestuft und betragen höchstens: Les offices fédéraux édictent des directives techniques et

a. 80 Prozent der anrechenbaren Kosten in den Fällen von Ar- conseillent les organes d'exécution des relevés.

tikel 6 Absatz 1 Buchstabe b;

b. 45 Prozent in den übrigen Fällen. Ruesch, Berichterstatter: Es handelt sich wiederum um eine

Abs. Ibis (neu) Anpassung.

Abgeltungen und Finanzhilfen von weniger als 50 000 Fran-

ken werden in der Regel nicht zugesichert. Angenommen -Adopté

Art. 9 Art. 16

Proposition de la commission Antrag der Kommission

AI.1 Streichen

Les indemnités et aides financières sont modulées selon la ca- Proposition de la commission

pacité financière des cantons et s'élèvent au maximum à: Biffer

a. 80 pour cent des dépenses imputables dans les cas visés à

l'article 6, alinéa 1 er, lettre b; Ruesch, Berichterstatter: Auch hier geht es um eine Anpas-

b. 45 pour cent dans les cas ordinaires. sung als Folge der Beschlüsse zu Artikel 14.

Al. Ibis (nouveau)

Les indemnités et aides financières inférieures à 50 000 francs

Angenommen -Adopté

ne sont généralement pas allouées.

Ruesch, Berichterstatter: Hier liegt wieder eine materielle Aen- 6. Bundesgesetz über die Fischerei

derung vor. Hier geht es um die Koordination der Höhe der Ab- 6. Loi fédérale sur la pêche

geltungen und Finanzhilfen mit dem Waldgesetz. Die Abgel-

tungen beim Wasserbaugesetz betragen im Regelfall maximal Art. 1 Abs. 1 Bst. a

45 Prozent, in Ausnahmefällen 65 Prozent; beim Waldgesetz Antrag der Kommission

beträgt das Maximum generell 80 Prozent. Die nationalrätliche Mehrheit

Kommission «Aufgabenteilung» hatte bei der nationalrätlichen Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Kommission «Waldgesetz» eine Anpassung von Artikel 36 des Minderheit

Waldgesetzes beantragt. Dieser Antrag wurde aber abge- (Ziegler, Cavadini, Ducret, Lauber, Uhlmann)

lehnt. Festhalten

Eine generelle Erhöhung des Ansatzes im Wasserbau auf

80 Prozent erscheint kaum realisierbar. Hingegen gibt es eine Art. 1 al. 1 let. a

Möglichkeit für eine Angleichung in einem Teilbereich: Eine Proposition de la commission

Subventionierung von Planungsmassnahmen im Sinne von Majorité

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b mit maximal 80 Prozent, und Adhérer à la décision du Conseil national

dies liesse sich auch rechtfertigen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Minorité

kommt den Planungsmassnahmen vor Eingriffen Priorität zu. (Ziegler, Cavadini, Ducret, Lauber, Uhlmann)

Mehrausgaben für Planungsmassnahmen im genannten Sinn Maintenir

können durch Einsparungen bei Eingriffen wettgemacht wer-

den, was sicher dem Geist des Gesetzes entspricht. Die Pla- Ruesch, Berichterstatter: Der Nationalrat hat hier neben dem

nungen dienen ja der Vermeidung von Eingriffen. Deshalb un- Erhalten und dem Verbessern auch die Möglichkeit der Wie-

sere neuen Ansätze in Artikel 9. derherstellung eingeführt. Damit besteht kein absoluter

Zwang, die Artenvielfalt wiederherzustellen; hingegen soll die-

Angenommen -Adopté ses Ziel «nach Möglichkeit» erreicht werden. Solche Zielnor-

men gibt es bekanntlich auch im Natur- und Heimatschutzge-

Art. 13 setz.

Antrag der Kommission Die Mehrheit Ihrer Kommission empfiehlt Ihnen deshalb - mit

Festhalten 8 zu 5 Stimmen -, dem Nationalrat zu folgen.

Proposition de la commission

Maintenir Ziegler, Sprecher der Minderheit: Die Minderheit beantragt Ih-

nen, an der Fassung Bundesrat/Stähderat festzuhalten. Arti-

Ruesch, Berichterstatter: Hier handelt es sich eindeutig um ei- kel 1 legt den Zweck des Gesetzes fest. Er statuiert, was mit

nen Eingriff in die Souveränität der Kantone; das haben wir be- diesem Gesetz zu erreichen ist. Nach Bundesrat und Stände-

reits in der ersten Lesung festgestellt. Deshalb hat der Stände- rat soll das, was noch an Fischen, Krebsen und Fischnährtie-

rat diesen Artikel auch gestrichen. Damals haben wir dies ein- ren, aber auch an deren Lebensräumen vorhanden ist, erhal-

gehend begründet. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen mit ten werden. Das bedeutet doch zweifellos auch, dass gerettet

9 Stimmen zu 1 Stimme bei 3 Enthaltungen, an dieser Strei- werden soll, was noch möglich ist. Wir glauben, es sei hier eine

chung festzuhalten. klare Aussage nötig.

Artenvielfalt und Bestand dieser Tiere sowie deren Lebens-

Angenommen -Adopté räume sollen sogar noch «verbessert» werden. Diese Aussage

Confédération et cantons. Répartition des tâches 392 5 juin 1991

ist bereits weniger klar, denn sie bezieht sich ja nicht nur auf Art. 6 Abs. 2

die Lebensräume dieser Tiere. Wären allein die Lebensräume Antrag der Kommission '

gemeint, würde man die Formulierung noch begreifen. Diese Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

können verbessert werden. Immerhin als Ziel, dass Artenviel-

falt und Bestand verbessert werden sollen, kann diese Bestim- Art. 6 al. 2

mung akzeptiert werden und ist damals auch vom Ständerat Proposition de la commission

akzeptiert worden. Adhérer à la décision du Conseil national

Gemäss Ergänzung, wie sie vom Nationalrat vorgenommen

wurde, sollen die natürliche Artenvielfalt und der Bestand ein- Ruesch, Berichterstatter: Der National rat hat hier keine materi-

heimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere nach Möglich- elle Aenderung vorgenommen, sondern eine Umformulie-

keit wiederhergestellt werden. Man ist versucht zu sagen, das rung. Ihre Kommission empfiehlt Ihnen im Interesse des Ab-

gehe nun doch zu weit. Eine solche Feststellung ist aber auch baus von Differenzen, dem Nationalrat zuzustimmen.

nicht richtig, denn man weiss ja gar nicht, was man mit dieser

Ergänzung «nach Möglichkeit wiederherzustellen» will. Wie Angenommen -Adopté

soll etwas, was nicht mehr da ist, ausgestorben ist - nämlich

Fische, Krebse, Fischnährtiere - nach Möglichkeit wiederher- Art. 8 Abs. 2

gestellt werden? Was bezweckt man damit? Das darf mit Recht Antrag der Kommission

gefragt werden. Sollen Versteinerungen wieder ins Leben ge- .... der Lebensbedingungen sowie zur lokalen Wiederherstel-

rufen werden? Die Wiederherstellung von Lebensräumen lung zerstörter ....

könnte man noch verstehen, aber die Artenvielfalt, der Be-

stand einheimischer Tiere sollen «wiederhergestellt» werden. Art. 8 al. 2

Entweder sind diese Tiere noch da, und sie müssen erhalten Proposition de la commission

werden, was genau und klar festgehalten ist, oder sie sind .... faune aquatique et pour reconstituer ponctuellement les

nicht mehr da - dann können sie zweifellos auch nicht wieder- biotopes détruits

hergestellt werden im Sinn des Bundesgesetzes über die Fi-

scherei. Ruesch, Berichterstatter: Hier postuliert der Nationalrat eine

Die Minderheit beantragt Ihnen, diese Ergänzung abzulehnen allgemeine Wiederherstellungspflicht. Das geht nun eindeutig

und der Vorlage gemäss Bundesrat/Ständerat zuzustimmen. zu weit. Es kann ja nicht angehen, dass wir beispielsweise al-

les wieder zurückbuchstabieren, was bei einer Linth-Korrek-

tion oder einer Rhein-Korrektion damals an Arten verlorenge-

Ruesch, Berichterstatter: Die Kommissionsmehrheit hat hier gangen ist. Hier geht es um lokale Wiederherstellungen, wie

deswegen zugestimmt, weil es ausdrücklich heisst «nach ich sie bei der vorherigen Differenz erwähnt habe, über die wir

Möglichkeit wiederherzustellen». Es geht uns keineswegs ja abstimmen mussten.

darum, überall in sämtlichen Gewässern einfach alle ausge- Wir haben deshalb mit 8 zu 5 Stimmen beschlossen, in Arti-

storbenen Arten wiedereinzuführen. Aber wir haben in der kel 8 das Wort «lokal» einzufügen.

Schweiz beispielsweise auch ausgestorbene Arten im Bereich

der Wildfauna wiedereingeführt: Ich erinnere an die Wiederein- Angenommen -Adopté

bürgerung des Steinbocks, an die Wiedereinbürgerung des

Luchses, und ich erinnere an die momentanen Bemühungen Art. 9

zur Wiedereinbürgerung des Bartgeiers. Antrag der Kommission

Hier geht es nicht um nationale, sondern um lokale Wiederein- Abs. ï

bürgerungen. Es gibt beispielsweise bei den Kantonen Ver- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

zeichnisse über Bäche, in denen früher Krebse vorkamen. Die Abs. 2

Krebse sind inzwischen ausgestorben. Es wäre ein durchaus Begründet ein anderer Bundeserlass die Zuständigkeit einer

sinnvolles Unternehmen, in bestimmten Bächen - beispiels- Bundesbehörde, so wird die Bewilligung von dieser Behörde

weise in unserer Voralpenregion -die Krebse, wenn das mög- nach Anhörung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Land-

lich und sinnvoll ist, wiedereinzupflanzen. Es handelt sich also schaft (Bundesamt) erteilt.

um beschränkte Massnahmen, weil das Wasserbaugesetz - Abs. 3

und das Fischereigesetz-den Grundgedanken der Renatura- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

lisierung, wo sie möglich ist, beinhaltet. Man will beispiels- Abs. 4

weise über das Wasserbaugesetz eingedolte Bäche, die nutz- Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Was-

los zubetoniert wurden, wieder in ihren ursprünglichen Zu- serentnahmen nach Artikel 29 des Gewässerschutzgesetzes

stand versetzen - zum Schütze der Landschaft, aus ökologi- vom 24. Januar 1991.

schen Gründen usw. Also kann man diese Gedanken auch

weiterspinnen und allenfalls bestimmte Fisch- und Krebsarten Art. 9

lokal dort, wo man weiss, dass sie früher einmal da waren, wie- Proposition de la commission

dereinbürgern. AI.1

Deshalb hat die Kommissionsmehrheit so entschieden. Adhérer à la décision du Conseil national

Al. 2

Bundesrat Koller: Ich wäre auch hier dafür, dass man nicht Lorsqu'un autre acte législatif de la Confédération institue la

unnötig eine Differenz weiterschleppt. Herr Ständerat Ziegler, compétence d'une autorité fédérale, l'autorisation de cette au-

ich habe die Wiederherstellung vor allem auf die Lebensräume torité doit être accordée après audition de l'Office fédéral de

bezogen. Dann ist es auch in vollständiger Harmonie mit dem l'environnement, des forêts et du paysage (office fédéral).

Wasserbaugesetz. Zudem wird später, bei Artikel 8 - und ich Al. 3

glaube, auch in einem weiteren Artikel - präzisiert, dass es Adhérer à la décision du Conseil national

sich um eine «lokale» Wiederherstellung handelt. Al. 4

Damit ist die Sache eigentlich genügend eingegrenzt. Im Diffe- Aucune autorisation en vertu de cette loi n'est exigible pour les

renzbereinigungsverfahren sollten wir einfach nicht mehr Dif- prélèvements des eaux selon l'article 29 de la loi fédérale du

ferenzen mitschleppen als unbedingt nötig. Es wäre hiermit 24 janvier 1991 sur la protection des eaux.

auch bei den Akten.

Abs. 1 -Al. 1

Abstimmung - Vote Ruesch, Berichterstatter: Hier geht es um folgendes:

Für den Antrag der Mehrheit 21 Stimmen Der National rat hat den Passus «die die Interessen der Fische-

Für den Antrag der Minderheit 7 Stimmen rei berühren können» aus Absatz 3 Buchstabe l herausge-

5. Juni 1991 393 Bund und Kantone. Aufgabenteilung. Zweites Paket

nommen und an den Anfang des Absatzes 1 gesetzt, so dass M. 99 Bst. d

der Passus «soweit sie die Interessen der Fischerei berühren Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen:

können» für alle Absätze gilt. Das erschient uns zweckmässig. d. die Erteilung oder Verweigerung von Konzessionen, auf die

Wir beantragen Ihnen, in dieser Differenz dem Nationalrat zu das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, gleichzeitige

folgen. Verfügungen über die Erteilung oder Verweigerung des Ent-

eignungsrechts an diese Konzessionäre und die Bewilligung

Angenommen -Adopté oder Verweigerung der Uebertragung dieser Konzessionen;

ausgenommen sind Konzessionen für die Nutzung von Was-

Abs. 2-AI. 2 serkräften;

Ruesch, Berichterstatter: Der Nationalrat hat eine Fassung Art. 28 eh. 3 (noveau)

gewählt - es ist eine sehr wichtige materielle Differenz -, wel- Proposition de la commission

che den Weiterzug von Entscheiden an das Bundesgericht er- 3. La loi fédérale d'organisation judiciaire du 16 décembre

möglicht. Dies ist ein wichtiges Anliegen der Fischer. 1943 est modifiée comme il suit:

Im Sinne einer Vereinheitlichung des Rechtsweges ist Ihre Art. 99 /er. d

Kommission dem Nationalrat mit 10 zu 2 Stimmen gefolgt. Le recours de droit administatif n'est pas recevable contre:

Die Lösung aber, die im Nationalrat vorgeschlagen wurde, be- d. l'octroi ou le refus d'une concession, auxquelles la législa-

durfte einer besseren Formulierung. Eine solche wurde von tion fédérale ne confère pas un droit, les décisions qui, simul-

der Verwaltung in eingehender Arbeit gefunden und uns vor- tanément, octroient ou refusent le droit d'exproprier aux

gelegt. concessionnaires et l'autorisation ou le refus de transférer ces

Ihre Kommission empfiehlt Ihnen nun, diese Formulierung ins concessions, sous réserve des concessions pour l'exploita-

Gesetz aufzunehmen. Materiell folgen wir dabei dem National- tion des forces hydrauliques;

rat. Es ist zu erwarten, dass dieser hier dann ohne weiteres zu-

stimmen wird. Ruesch, Berichterstatter: Dieser Artikel ist im Zusammenhang

mit dem Beschwerdeweg zu verstehen. Es handelt sich hier

Angenommen -Adopté um eine Neufassung, welche von der Verwaltung erarbeitet

wurde und die logische Fortsetzung des bereits Beschlosse-

Abs. 3-AI. 3 nen darstellt.

Angenommen -Adopté

Angenommen -Adopté

Abs. 4-AI. 4

Art. 30

Ruesch, Berichterstatter: Beim Absatz 4 können wir die For- Antrag der Kommission

mulierung des Bundesrates übernehmen, nachdem das Ge- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission

wässerschutzgesetz verabschiedet worden ist. Auf die Strei-

chung dieses unvollständigen Absatzes kann man verzichten. Adhérer à la décision du Conseil national

Es ist anzunehmen, dass der Nationalrat ebenfalls so verfah-

Ruesch, Berichterstatter: Hier ist festzuhalten, dass dieser Ar-

ren wird.

tikel 30 den Artikel 7 des neuen Gesetzes sofort nach Ablauf

der Referendumsfrist oder nach der Durchführung einer Volks-

Angenommen -Adopté

abstimmung in Kraft setzen will. Das Gesetz als solches wird

eine Anpassungsphase von zwei Jahren brauchen. Eine

Art. 13Abs. IBst.a Uebergangsphase ist notwendig, bis die Kantone mit ihrem

Antrag der Kommission Recht folgen können.

a sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebens- Der Nationalrat hat nun aber beschlossen, den Artikel 7 sofort

räume (Art. 8 Abs. 2); in Kraft zu setzen; und zwar darum, weil der Artenschutz äus-

serst dringlich ist. Die Fachleute stellen fest, dass bereits

Art. 13al. llet.a mehrere ausländische Krebsarten und Fischarten in unseren

Proposition de la commission Gewässern eingesetzt worden sind und dass ein weiteres Zu-

a la faune aquatique et à reconstituer ponctuellement les warten um zwei Jahre den Artenschutz der einheimischen

biotopes détruits (art. 8,2e al.); Fauna sehr gefährden könnte.

Es ist zwar nicht üblich, einen Artikel sofort in Kraft zu setzen.

Ruesch, Berichterstatter: Hier geht es wieder um die «lokale Der National rat hat es aber getan.

Wiederherstellung». Im Sinne des Artenschutzes, also im Geiste des Gesetzes,

empfiehlt Ihnen Ihre Kommission mit 5 zu 4 Stimmen, dem Na-

Angenommen -Adopté tionalrat zu folgen und diese Ausnahme zu tätigen.

Art. 14 Angenommen-Adopté

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Proposition de la commission An den Nationalrat-Au Conseil national

Adhérer à la décision du Conseil national

Ruesch, Berichterstatter: Beim Artikel 14 geht es um ein Anlie-

gen der Berufsfischer, welche eine verbesserte Aus- und Wei-

terbildung anstreben.

Ihre Kommission empfiehlt Ihnen, dem Begehren Folge zu lei-

sten und dem Nationalrat zu folgen.

Angenommen -Adopté

Art. 28 Ziff. 3 (neu)

Antrag der Kommission

3. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Orga-

nisation der Bundesrechtspflege wird wie folgt geändert:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bund und Kantone. Aufgabenteilung. Zweites Paket

Confédération et cantons. Répartition des tâches. Second train de mesures

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1991

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 03

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 88.039

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 05.06.1991 - 08:00

Date

Data

Seite 389-393

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Ref. No 20 020 191

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