Swiss Data Protection Law Debate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns proposed legislation on data protection in Switzerland. The debate focuses on the scope of the law, particularly regarding private data processing, the role of a data protection commissioner, and exceptions for media and state security. Key points of contention include whether the law should apply to cantonal bodies processing federal law, the extent of an individual's right to access their data, and the circumstances under which data can be transferred abroad or used for commercial purposes. The legislative body ultimately voted to proceed with the proposed data protection law, acknowledging its complexity and the need for careful implementation, while also voting to reject the inclusion of a specific provision for "analysts" and narrowly approving a modified version of a request for written consent for data processing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 BV, Art. 28 ZGB, Art. 28 Bst, Art. 2 Absatz, Art. 12 sur, Art. 8 viele; Swiss Data Protection Law Debate: The debate focuses on the scope of the law, particularly regarding private data processing, the role of a data protection commissioner, and exceptions for media and state security. Key points of contention include whether the law should apply to cantonal bodies processing federal law, the extent of an individual's right to access their data, and the circumstances under which data can be transferred abroad or used for commercial purposes. The legislative body ultimately voted to proceed with the proposed data protection law, acknowledging its complexity and the need for careful implementation, while also voting to reject the inclusion of a specific provision for "analysts" and narrowly approving a modified version of a request for written consent for data processing.
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KI-generiertProvision specifying that data processing for publication in periodic media is permitted, but the right to information and correction applies after publication.
Establishes that there is generally no violation of personality rights when data is made accessible by the data subject and not explicitly prohibited.
Allows the data controller to communicate health data to the data subject via a doctor designated by the data subject.
Ensures that the purpose of data processing and recipients of data must be communicated to the data subject.
Allows data processing 'in connection with' contract conclusion or execution, not just 'immediately in connection with'.
Requires written consent of the data subject for data processing that would otherwise be unlawful.
Permits data processing concerning public figures if the data relates to their public activities.
Allows organizations to bring legal action in their own name to protect the personality rights of their members.
Volltext
13. März 1990 125 Datenschutzgesetz
mung, wie sie jetzt der nationalrätlichen Fassung entspricht, Grosszügigkeit ganz ab und verweisen auf eine - zwar erleichgeeignet ist, Missbräuchen entgegenzutreten. Wenn wir nämterte - Einbürgerung, die aber mit grossem administrativem lich die Fassung annehmen, die der Bundesrat uns vorge- Aufwand verbunden ist. schlagen hat, dann ist die Anwendung relativ einfach, weil Ich empfinde das zwar als jetzt kaum änderbar und vom Volk man bestimmte Zahlenangaben hat und auf äusserliche Fakwahrscheinlich auch kaum anders gewünscht. Aber ich werde ten abstellen kann. Wenn das Paar nicht zusammenwohnt, diesem Gesetz in der Schlussabstimmung nicht zustimmen verliert der Ausländer das Recht, hierzu sein. und mich der Stimme enthalten. Die Lösung, die der Nationalrat beschlossen hat - der Herr Kommissionspräsident hat darauf hingewiesen -, verhindert Bundespräsident Koller: Ich möchte diesem Schwanengeden Missbrauch. Eine solche Regelung besteht heute schon sang eigentlich nichts beifügen, es sei denn den Verweis darfür Ausländer, die eine Schweizerin heiraten und das Bürgerauf, dass die Eidgenössische Kommission für Ausländerfrarecht nicht erwerben. Sie leben in der Schweiz und haben, sogen - ich glaube, es war letzte Woche - mit einem ausdrücklilange als sie mit der Ehefrau zusammenleben, das Recht zum chen Appell an alle Kantone und Gemeinden gelangt ist, die Aufenthalt und sind damit unter Umständen - ich hoffe, es Einbürgerungen doch im Sinne einer Erleichterung zu überseien sehr wenige Fälle - Zumutungen ausgesetzt, denen prüfen. Hier sind die Kantone und Gemeinden vor allem aufman sich als Partner nicht aussetzen würde, wenn man nicht gerufen, und der Bundesrat kann diesen Appell nur unterstüt- Gefahr liefe, nach Hause geschickt zu werden. zen. Das gleiche könnte in Zukunft einer Ausländerin passieren, die mit einem Schweizer verheiratet ist, das Bürgerrecht nicht er- Hefti: Die Klagen und Schwierigkeiten, die wir heute haben, wirbt, sondern nur das Aufenthaltsrecht und dieses nur sozeigen, wie verfehlt es war, dass man davon abging, dass eine lange hat, als das Ehepaar tatsächlich in einer gemeinsamen Ausländerin nicht mehr durch Heirat mit einem Schweizer Wohnung'lebt. ohne weiteres das Schweizer Bürgerrecht erwirbt. Nun ist das natürlich hoffentlich in weitaus den meisten Fällen kein Problem, weil keine Konfliktsituationen bestehen. Aber Frau Meier Josi: Ich möchte nur der Gerechtigkeit halber wenn es einmal nicht mehr so ist, dann müssen wir uns überledaran erinnern, dass es sich hier um einen Verfassungsauftrag gen, weswegen. Wenn wir nämlich die Bestimmung so überhandelte, den wir in ein Gesetz gegossen haben, dass also nehmen, wie der Bundesrat sie vorschlägt und wie wir sie in das Volk nicht nur wahrscheinlich dahintersteht, sondern dass der ersten Runde beschlossen haben, dann hätte eine Ausländas Volk und die Stände seinerzeit bei der Abstimmung ganz derin, die einen Schweizer heiratet, in diesen 5 Jahren in einer klar Stellung genommen haben. Wir dürfen das nicht verges- Konfliktsituation nur die Wahl, auf jede Eheschutzmassnahme sen. zu verzichten und alles hinzunehmen oder auszureisen; denn Es gibt bei uns leider, leider Tendenzen, alles, was fremd ist, vom Kontingent her wird dann sicher kein Platz zur Verfügung als'negativ zu betrachten. Es braucht sicher noch viele Anstehen für ihren Aufenthalt in der Schweiz. strengungen in der Zukunft, um in dieser Hinsicht etwas offe- Da müssen wir schauen, dass wir solchen Missständen entgener zu werden. Soweit stimme ich mit Kollege Hänsenberger gentreten und nicht jemandem eine Situation und eine Abüberein. hängigkeit zumuten, die im Grunde genommen mit seiner Aber ich wäre froh, wenn unser Kommissionspräsident sich Würde nicht vereinbar ist, und unsere zivilrechtlichen Schutzam Schluss doch noch - mindestens innerlich - zu einer änmassnahmen einfach blockieren. Man wird mir vielleicht entdern Haltung durchringen könnte. Nachdem er in der Komgegnen: Das Schlimmste, was einem Ausländer passieren mission eine so grosse Arbeit geleistet hat, wäre es zu bedaukann, ist, dass er in seine Heimat zurückreisen muss. Wenn ern, wenn er sich nachträglich davon distanzieren würde. aber jemand aus seinem Milieu herausgewachsen ist und jahrelang oder auch nur drei, vier Jahre bei uns gelebt hat, in einer An den Nationalrat-Au Conseil national ganz anderen Atmosphäre, und man ihn dann in eine ihm völlig entfremdete Welt zurückschickt - das ist nach einigen Jahren möglich -, steht er unter sehr grossem Druck. Es ist meine Ueberzeugung, dass wir besser handeln, wenn wir keine solchen fixen Regeln, aber eine Missbrauchsbestim- 88.032 #ST#
mung in Absatz 2 aufnehmen, in der wir sagen: Wer die Ehe missbraucht, um einen Aufenthalt in der Schweiz zu ergattern, Datenschutzgesetz soll dieses Aufenthaltsrecht nicht haben. Aber ausserhalb die- Protection des données. Loi ser Missbrauchsordnung sollten wir nicht solche starren Regeln anwenden, die - wie ich wiederhole - die Durchführung Botschaft und Gesetzentwurf vom 23. März 1988 (BBIII, 413) der rechtlich vorgesehenen Eheschutzmassnahmen prak- Message et projet de loi du 23 mars 1988 (FF II, 421 ) tisch einfach ausschalten. Deshalb plädiere ich für die Lösung des Nationalrates, die ich Ihnen in der ersten Runde schon vorgeschlagen hatte.
Angenommen - Adopté Antrag der Kommission Eintreten Hänsenberger, Berichterstatter: Erlauben Sie dem Kommissi- Proposition de la commission onspräsidenten zum Schluss noch eine ganz persönliche und Entrer en matière etwas sentimentale Bemerkung über die Kleinlichkeit und Engherzigkeit unserer Gesetzgebung im Bürgerrecht und Danioth, Berichterstatter: Die Anliegen des Datenschutzes über unseren fast mystisch zu nennenden Stolz auf das wurden in unserem Lande wie auch anderswo schon seit ge- Schweizer Bürgerrecht. raumer Zeit erkannt und auch auf Parlamentsebene artikuliert. Wir sollten bedenken : Auch wir alle sind Ausländer, fast überall Während die meisten Industrieländer nach und nach entspreauf der Welt. Wir heben nun die Möglichkeit auf, dass eine Auschende Gesetzgebungen schufen, dauerte es bei uns seit der länderin durch die Heirat mit einem Schweizer automatisch Einsetzung einer ersten Expertenkommission unter Professor Schweizerin wird. Diese generöse Bestimmung ist tief im Pedrazzini im Jahre 1977 volle elf Jahre, bis dem Parlament Volksbewusstsein verankert. Sie ist nur in wenigen Fällen die heute zur Debatte stehende Vorlage zugeleitet wurde. Ein missbraucht worden. Sie war grosszügig, klar, ohne Verwaluntrügliches Zeichen für den hindernisreichen Kodifikationstungsaufwand vollziehbar. weg in der schweizerischen Konkordanzdemokratie, vorab in Statt dass wir nun die Gleichberechtigung ausdehnen und einer heiklen Materie. auch bei der Ehe einer Schweizerin mit ihrem Ausländergatten Warum braucht es ein Datenschutzgesetz? Diese Frage ist diesem das Bürgerrecht zukommen lassen, schaffen wir diese nicht unberechtigt. Vorab ist klarzustellen', dass damit nicht in Protection des données. Loi 126 13 mars 1990
erster Linie Daten geschützt werden sollen, sondern der ner gesetzlichen Regelung des Datenschutzes auch im Privat- Rechtsschutz gilt der Persönlichkeit und der Menschenwürde rechtsbereich. Die unrühmlichen Vorkommnisse in der Bunbei der Bearbeitung und Verwendung von Daten über eine desverwaltung dürfen nicht zur Annahme verleiten, in der Wirt- Person. schaft und anderen Bereichen seien keine Irrtümer und Miss- Angaben und Informationen über einen Menschen prägen bräuche denkbar. Die Bejahung einer Gesetzgebung hat auch sein Bild in der Gesellschaft. Also ist Datenschutz an sich einen gleichsam rechtspraktischen Grund. Experten der Wisnichts Neues. Neu und ungewohnt ist, dass in jüngster Zeit senschaft und der Praxis haben überzeugend dargetan, dass nicht nur quantitativ eine Zunahme an Daten über Menschen eine datenschutzrechtliche Konkretisierung des Persönlichfestzustellen ist. Die modernen Informationsund Kommunikeitsschutzes durch den Gesetzgeber nicht zuletzt im Interkationstechniken haben in Wort und Bild ungeahnte Entfalesse der Wirtschaft und aller privaten Datenbearbeiter selber tungsmöglichkeiten eröffnet, aber auch Risiken gebracht. Der liegt. durchregistrierte Bürger, der gläserne Patient, der uniforme, Man stelle sich vor, eine Unternehmung oder ein Privatspital mit einer Scanner-Nummer identifizierbare Konsument sind installiere teure Computeranlagen und ein Bearbeitungssynicht mehr blosse Begriffe aus Romanen und dankbare Sujets stem für die Datenerfassung, worauf hinterher ein Gericht djefür den «Nebelspalter». Mit Hilfe grosser Speicherund Bearses Verfahren und entsprechende Bearbeitungsmethoden als beitungskapazitäten sowie moderner Uebermittlungstechnipersönlichkeitsverletzend qualifiziert. Dies hätte beträchtliche ken lassen sich die Informationen überallhin verbreiten. So- Kosten allein für den Ersatz von Software zur Folge. Solche Inweit es sich dabei um personenbezogene Mitteilungen hanvestitionen sind aufgrund einer verlässlichen Gesetzgebung delt, verliert der Betroffene die Uebersicht darüber, wer was längerfristig besser abschätzbar und kalkulierbar als nach eiüber ihn weiss. Mehr als früher verschwinden seine Daten aus ner unsicheren richterlichen Kasuistik. seinem Blickfeld in die Anonymität. Der Betroffene kann zum Das mögen sich all jene zu Herzen nehmen, die - übrigens Objekt der Datenbearbeitung werden, ohne dass er sich gesachlich völlig zu Unrecht - eine ungebührliche Einschrängen allfällige nachteilige Folgeo.zu wehren vermag. kung der Handelsund Gewerbefreiheit auszumachen glau- Es ist die erklärte und von der Kommission unterstützte Abben. Die Verfassungsgrundlage ergibt sich aus der Kompesicht des Bundesrates, die begrüssenswerten Neuerungen in tenz des Bundes auf dem Gebiet des Privatrechts einerseits - Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung weiterhin nutzbar zu Artikel 64 BV- und der Erhaltung der Lauterkeit im Geschäftsmachen. Anderseits ist durch geeignete und angepasste Reverkehr anderseits - Artikel 31 bis Absatz 2 BV. gelungen sicherzustellen, dass solche Entwicklungen in den Im öffentlichen Bereich, das heisst bei der Bundesverwaltung, Grenzen des Persönlichkeitsschutzes einerseits und auf dem einen griffigen Datenschutz zu begründen, bedeutete wohl Boden der Grundrechte anderseits verlaufen. Letztlich ist ver- Wasser in die Reuss oder in die Aare zu tragen. Die Aktualität nünftiger Datenschutz damit auch Garantie für die Wahrung lässt sich angesichts der sich jagenden Fichen-Enthüllungen des Selbstbestimmungsrechtes des Menschen in seinem sokaum mehr überbieten. Unweigerlich muss man bedauern, zialen Umfeld. Dieser Schutzschild für eine angemessene Pridass der Gesetzgeber nicht schon lange gehandelt hat. Doch vatsphäre ist insofern auch ein Mittel im Kampf gegen Vermasmit Bedacht, so ganz mit leeren Händen wären die Verantwortsung und Vermarktung des Menschen in einer sensationslülichen allerdings nicht dagestanden, erliess doch der Bundessternen und profitorientierten Zeit. rat bereits am 16. März 1981 Richtlinien für die Bearbeitung Alle angehörten Experten haben, wenn auch durchaus mit unvon Personendaten in der Bundesverwaltung. Offenbar ist es terschiedlicher Gewichtung, vor der Kommission überzeuweitgehend bei der Fleissarbeit des Dienstes für Datenschutz gend dargetan, dass es an der Zeit ist, wenn sich nun auch ungeblieben. Sonst aber blieben die Richtlinien weitgehend toter ser Land ein Datenschutzgesetz gibt. Nicht etwa vorab, um Buchstabe, und zwar sowohl bei den Beamten, die sie hätten das Uebereinkommen 108 des Europarates ratifizieren zu könanwenden sollen, wie auch bei den Behörden, dem Bundesrat nen, sondern weil die bestehenden Rechtsbehelfe nicht mehr und unserem Parlament - vor allem auch bei der Geschäftsausreichen. Im Privatrecht besitzen wir zwar die Bestimmunprüfungskommission -, die sie hätten kontrollieren sollen. gen der Artikel 28ff. Zivilgesetzbuch über den Schutz der Per- Denn wären sie gehandhabt worden, hätten viele der unrichtisönlichkeit, doch bedürfen diese der Ergänzung und Konkretigen, heute überholten und unangepassten, oft für andere sierung. Zwecke erhobenen Daten und Fichen längst vernichtet wer- Bei dieser Erkenntnis stellte die Kommission nicht allein auf den müssen. die bundesrätliche Vorlage und die Expertenkommission ab, Die Grundsätze dieser Richtlinien flössen nebst den Erfahrunsondern auch auf aussenstehende Fachleute. So hat kein gegen der bisher acht Kantone mit eigenem kantonalem Datenringerer als der seinerzeitige Verfasser der vorerwähnten schutzgesetz in diesen Gesetzesentwurfein. Der Gesetzesent- ZGB-Ergänzung, Herr Professor Tercier, das Erfordernis einer wurf stellt klar, dass jede Datenbearbeitung durch Organe des Gesetzgebung bestätigt, indem er ausdrücklich zu zwei Bundes einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Spezielle Anfor- Grundfragen folgendes festhielt: derungen werden für die Bearbeitung der besonders schüt- Erste Frage: «Est-ce que l'on peut considérer que les banques zenswerten Daten und der Persönlichkeitsprofile aufgestellt. de données mettent en danger la personnalité? Je ne vais pas Datenbearbeitung soll überdies transparent sein. faire de longs développements; j'en suis personnellement Dies bedeutet nicht nur, dass die Bundesorgane alle ihre Daconvaincu, et je ne suis pas le seul. L'informatique représente tensammlungen melden müssen, sondern auch, dass bereits manifestement l'avenir de notre société industrielle; il faut en die Beschaffung von Daten für die Betroffenen grundsätzlich saluer l'existence et les développements .... Mais il faut égaleerkennbar sein soll. Unser Verständnis von Amtsgeheimnis - ment savoir qu'elle comporte potentiellement des risques conauch nach dem jüngsten Bundesgerichtsurteil - verbietet es sidérables. Et si nous ne savons pas voir ces risques, je crois auch, Personendaten beliebig innerhalb der Bundesverwalque nous commettons une très grave erreur.... » tung weiterzureichen. Zur zweiten Frage: «Est-ce que les articles 28 ss ne suffisent Die Kommission erachtet es andererseits aufgrund der nicht pas? Ma réponse, et c'est ma conviction, est clairement einwandfrei vorhandenen Verfassungsgrundlage und unserer non .... Les articles 28 ss du Code civil ne donnent pas un arseföderalistischen Staatsstruktur als richtig, die Kantone nicht nal suffisant. Pourquoi? Au moins pour deux raisons principadem Datenschutzgesetz zu unterstellen, auch dann nicht, les. La première, c'est que l'article 28 ss fonde sur des formulawenn sie Bundesrecht vollziehen. Immerhin soll bei einer getions à caractère très général. Or, nous sommes dans un domeinsamen Daten bearbeitung durch Organe des Bundes und maine où les généralités ne suffisent pas. Il faut des notions der Kantone vom Bundesrat eine einheitliche Systemanwenclaires, garantissant une sécurité juridique suffisante. Deudung vorgeschrieben werden können. xièmement avec l'article 28, pour les ordinateurs en tout Angesichts des Aufkommens zahlreicher gemeinsamer Inforcas, on est dans un domaine où les armes du droit civil ne suffimationssysteme ist diese Koordinationsnorm von einiger Besent plus .... » deutung, wie auch einer Eingabe der Schweizerischen Infor- Die Kommission konnte sich dieser und anderen Stimmen matikkonferenz (SIK), woran bekanntlich alle Kantone beteiligt nicht verschliessen Und bejahte einhellig die Notwendigkeit eisind, entnommen werden kann. Die Notwendigkeit von daten- 13. März 1990 127 Datenschutzgesetz
schutzrechtlichen Regeln sowohl für den privaten wie den öfentwicklung dieses Rechtsmittels eine gesetzgeberische fentlichen Bereich bejahen, warf die Frage - ich möchte sogar Schranke gesetzt. sagen: die Kontroverse -auf, ob es sinnvoll und angezeigt sei, Die Datenschutzkommission ihrerseits soll nicht zu einer Dopdie Bestimmungen der beiden Rechtsgebiete in je einem sepelspurigkeit im Rechtsmittelverfahren beitragen, so dass die paraten Erlass zu behandeln oder in einem einzigen Erlass zuvom Bundesrat zusätzlich vorgesehenen schiedsrichterlichen sammenzufassen, wie es der Bundesrat vorschlägt. Funktionen gestrichen worden sind. Damit kann die Daten- Die Kommission hat die Vorteile eines Einheitsgesetzes höher schutzkommission auch zur Entlastung des Bundesgerichtes gewichtet als unbestreitbare Nachteile, was bei einer solchen beitragen. Gesetzgebung übrigens nicht erstmalig ist (ich verweise auf Die Kommission hat sich den berechtigten Anliegen nach eidas UWG, das Kartellrecht). Mit einem Einheitsgesetz wird ner Liberalisierung im Bereich der Wirtschaft nicht verschlosdem Umstand Rechnung getragen, dass es sich um eine sosen. Abgesehen von der bereits erwähnten Ausmerzung intergenannte Querschnittsmaterie handelt. Datenschutz ist nicht ventionistischer Kompetenzen des Datenschutzbeauftragten an Rechtskategorien gebunden. In Bereichen wie der Sozialim Privatrechtsverkehr werden vorab folgende Erleichterunversicherung, bei den Betrieben des Bundes- PTT, SBB, Suva gen vorgeschlagen (ich zähle nur einzelne auf) : usw. - ergäben sich Abgrenzungsschwierigkeiten. Schliess- Die Bearbeitung allgemein zugänglicher Personendaten - so- Jich war für die Kommission nicht unmassgeblich, dass der genannte Telefonbuchdaten - stellt grundsätzlich keine Per- Bürger nicht nach den Unterscheidungen der Juristen fragt, sönlichkeitsverletzung dar, ist also grundsätzlich frei. Uebersondern die Rechtsregeln, die seine Persönlichkeit als Ganwiegende private Interessen können gewisse Bearbeitungen zes berühren, in einem Erlass zusammengefasst finden will, auch nicht allgemein zugänglicher Personendaten rechtfertiwie das übrigens die meisten ausländischen Gesetze handhagen. Diese Möglichkeit soll nicht nur gegenüber Firmen gelben. ten, die im Handelsregister eingetragen sind, sondern gene- Die Kommission hat indessen - hier kamen wir den Kritikern rell. entgegen - grosse Sorgfalt auf eine bessere und transparen- Weiter ist der Transfer von Personendaten ins Ausland getere Strukturierung gelegt und damit die Anwendung erleichlockert worden. tert. Unter dem gleichen Aspekt ist sodann der weitgehende Ver- Das Datenschutzgesetz enthält als gemeinsames Fundament zicht auf Sondernormen im Arbeitsvertragsrecht zu würdigen, jeglicher Datenbearbeitung nebst den wichtigsten Begriffsumwobei eine Konfliktsituation zu den neuen verschärften Vorschreibungen die eigentlichen materiellen Grundsätze, ich schriften im Zusammenhang mit der Begründung einer Kündimöchte sie Spielregeln jeder Datenbearbeitung nennen. Es gung nicht zu übersehen ist. sind nach meiner Meinung vier wesentliche: Die Wirtschaft, insbesondere die Branche der Auskunfteien, 1. Daten dürfen nicht mit unlauteren oder gar unrechtmässi- Kreditinstitute, Treuhänder, aber auch andere Datenvermittler gen Mitteln beschafft werden. können mit dieser Regelung sehr wohl leben. Von einer Be- 2. Daten sollen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der für günstigung zwielichtiger Wirtschaftssubjekte kann damit den Betroffenen ersichtlich ist. keine Rede sein. Ich möchte vor allem die dem allgemeinen 3. Datenbearbeiter müssen sich über die Richtigkeit der Daten Persönlichkeitsrecht entnommene Regelung hervorheben, vergewissern und als unrichtig erkannte Personendaten bewelche, auf einen einfachen Nenner gebracht, den Persönlichrichtigen. keitsschutz nach dem Grad der Sensitivität ausrichtet. Die 4. Die Datenbearbeitung darf die Persönlichkeit des Betroffe- Rechtfertigungsgründe gelten in aller Regel nicht absolut, nen nicht widerrechtlich verletzen. sondern sind in eine vernünftige Interessenabwägung einzu- Die Bundesverwaltung hat zusätzlich noch weitere Bearbeibeziehen. tungsgrundsätze zu berücksichtigen. So bedarf die Daten- Die im Anhang zum Datenschutzgesetz vorgeschlagene Revibearbeitung wie jedes Verwaltungshandeln einer gesetzlichen sion des Strafgesetzbuches für einen Datenschutz in der me- Grundlage. Datenweitergabe ist nur unter klar umschriebenen dizinischen Forschung, welche heute eine ganz besondere Voraussetzungen zulässig. Instrumente zur Sicherstellung Bedeutung erlangt hat, ist rechtssystematisch von der Komdes Datenschutzes sind das Auskunftsrecht und das Berichtimission als richtig empfunden worden, kann doch damit auch gungsrecht, Rechtsbehelfe, welche nur eingeschränkt werden die Durchsetzung gegenüber den Kantonen oder konkret den dürfen, wenn öffentliche Interessen - beispielsweise jene der Kantonsspitälern erreicht werden. inneren und äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft - Die Kommission hat im Sinne der Anliegen der Vereinigung oder Interessen Dritter oder des Inhabers selber überwiegen. Pro Mente Sana und anderer den Patientenschutz verstärkt Den Schlüssel zur Geltendmachung dieser formalen Rechte und die zu schaffende Fachkommission beauftragt, darauf zu stellt das öffentlich zugängliche Register der Datensammlunachten, dass auch in medizinisch und persönlich heiklen Sigen dar. Darin sind alle Sammlungen der Bundesverwaltung tuationen die Rechte der Betroffenen gewahrt bleiben. einzutragen, ausgenommen jene über den Staatsschutz. Pri- Schon in der ersten Lesung vor mehr als einem Jahr, also vor vate haben Datensammlungen nur in das Register eintragen den Ereignissen und Ergebnissen derPuk-Untersuchung, hat zu lassen, wenn sie regelmässig sensitive Daten bearbeiten sich die Kommission mit datenschutzrechtlichen Fragen im oder Dritten bekanntgeben und die Betroffenen davon keine Zusammenhang mit dem Staatsschutz befasst, dies aufgrund Kenntnis haben, also unter sehr eingeschränkten Voraussetder generellen Norm des Artikels 21, der dem Bundesrat eine zungen. relativ grosse Fülle an Ausnahmekompetenzen einräumt. An- Warum braucht es spezielle Organe des Datenschutzes? Die derseits setzte die Diskussion auch bei der Revision des Buntechnisierte, vorab computergestützte Verarbeitung von Perdesstrafprozesses ein, wo in bezug auf das gerichtspolizeilisonendaten bietet für den einzelnen Bürger oft unüberwindliche Verfahren Sondernormen erforderlich sind, beispielsche Hindernisse, um sich Ueberblick und Klarheit zu verschafweise über den Umfang polizeilicher Kompetenzen bei der fen. Ohne Beratung und Anleitung wäre er in vielen Fällen Observation bei Demonstrationen usw. überfordert. Die Kommission bejaht die Notwendigkeit, einen Zwei von der Kommission beigezogene Experten, die Profes- Datenschutzbeauftragten einzusetzen. Allerdings hat sie soren Gautier, Lausanne, und Krauss, Basel, haben aus unterseine Funktion im Bereich des Privatrechtes konsequent auf schiedlicher Warte Stellung genommen. Wenn auch diesjene eines reinen Ombudsmannes gestutzt. Wir wollen keinen bezüglich die Konformität des Datenschutzgesetzes mit der Datenschutzpolizisten, aber auch nicht einen Fachrichter par- Verfassung und der EMRK attestiert worden ist, so haben die allel zu den ordentlichen Gerichten. Im privaten Bereich kann Beratungen doch mehr Fragen offengelassen als beantwortet. der Datenschutzbeauftragte nur Verfügungen im Zusammen- Die Kommission beschloss daher, die Teilrevision des Bunhang mit der Registrierund Meldepflicht erlassen, sonst soldesstrafprozesses vom Datenschutzgesetz abzukoppeln und len die Kontrahenten an den Zivilrichter verwiesen werden. vom Bundesrat eine Zusatzbotschaft anzufordern, beispiels- Als Korrelat hierzu wurde die Verbandsklage aufgenommen, weise als Rechtsgrundlage für das wichtige integrierte Fahnund zwar auf jenem Stand, wie sie vom Bundesgericht ohnedungssystem Ripol. hin anerkannt ist. Damit ist gleichzeitig einer ausufernden Fort- Der Datenschutzartikel ist damit aber in diesem Bereich weder Protection des données. Loi 128 13 mars 1990
überflüssig, noch dürfte er die Frage präjudizieren, in welcher Indessen wird die nachfolgende Gewährung der datenschutz- Form der Staatsschutz inskünftig gesetzlich geregelt werden rechtlichen Garantien - davon bin ich überzeugt - auch auf soll. Denn jener enthält, wie auch immer die Befugnisse für die eine generelle Einhaltung der Bearbeitungsgrundsätze hin- Staatsschutzaufgaben des Bundesrates und der Behörden wirken. Die Kommission ist der Meinung, dass hier eine optiausgestaltet werden, zwei gewichtige Garantien zugunsten male, eine tolerante, aber auch eine wirksame Lösung gefundes Bürgers, gleichsam ein datenschutzrechtliches Minimalden werden konnte. programm in dieser ganz heiklen Materie. Die nun vor Ihnen liegende Vorlage hat eine lange und man- Einerseits sind die elementaren Grundsätze des Datenschutznigfaltige Metamorphose durchgemacht. So sind auch in den gesetzes wie Gesetzmässigkeit, Verhältnismässigkeit und Kommissionsberatungen neue Akzente gesetzt worden. Dank Richtigkeit der Datenerfassung und Bearbeitung auch für die der kritischen Würdigung und in Berücksichtigung der zahl- Staatsschutzorgane verbindlich. Sie dürfen also nicht alles reichen Eingaben von Verbänden und Interessierten - also machen. Anderseits hat die Kommission, nicht zuletzt im nicht bloss von Experten - ist es in diesem Schmelztiegel har- Lichte der Puk-Ergebnisse und der von den Räten überwieseter Auseinandersetzung zu einem Prozess der Verdichtung, nen Motion 2, nun doch den Weg zur richterlichen Ueberprüder Vereinfachung und der Transparenz gekommen, was bei fung von Beschwerden einzelner Bürger durch das Bundesdieser heiklen und komplexen Materie nicht zu unterschätzen gericht geöffnet-ein Novum. ist. Das Organisationsgesetz enthält genügend Rechtsbehelfe, Dieser Läuterungsprozess hat zum bestmöglichen und um die Geheimhaltungsinteressen auch bei solchen Begrösstmöglichen Konsens geführt. Das Datenschutzgesetz schwerdeverfahren sicherzustellen. echt schweizerischer Prägung weist nur noch etwa die Hälfte Es ist eigentlich der Wunsch der Kommission an das Bundesder Artikel des früheren Vernehmlassungsentwurfes auf und gericht, dass man die gleiche Kammer bezeichnet wie jene, enthält eine bedeutend geringere Regelungsdichte als die die die Genehmigung der Telefonüberwachung zu regeln hat meisten Gesetze anderer Länder. Es verzichtet auf übertrieund die bisher sehr erfolgreich war. Der Entscheid darüber bene Detaillierung und Kasuistik und lässt damit der vernünftiliegt aber beim Bundesgericht. gen Interpretation und Rechtsentwicklung genügend Raum. Persönlich bin ich überzeugt, dass ein verbesserter Persön- Es lassen sich also auch mit gutem Willen - bei schlechtem lichkeitsund Rechtsschutz des einzelnen Bürgers auch in Willen ganz zu schweigen! - echte und unechte Lücken sowie dieser heiklen, aber unabdingbaren Aufgabe der inneren und Freiräume ausmachen, die findige Köpfe bald auflisten weräusseren Sicherheit unseres Landes in unserer Bevölkerung den. So möchte ich dem noch fragilen Werk folgenden Leitvertrauensbildend wirken wird. spruch für die Beratung mitgeben, einen Leitspruch, der trotz Noch ein Wort zu den Medien im Datenschutz: Die Kommisseiner alten römischen Herkunft heute noch Gültigkeit hat. Er sion war sich der Interessen und der Zielkonflikte von zwei oft lautet: Lexplus laudatur quando ratio probatur, das heisst also: divergierenden Freiheitsrechten bewusst: einerseits das Per- Ein Gesetz wird um so bereitwilliger bejaht, je mehr sein Sinn sönlichkeitsrecht des Betroffenen und anderseits das Grundeinleuchtet. recht der Presseund Informationsfreiheit. In entsprechenden Wir Bürger und Behörden haben es in der Hand, was wir in der Eingaben haben Zeitungsverleger, Journalisten und auch Praxis aus diesem Gesetz machen wollen. Soll es Anleitung SRG ihrer Besorgnis über die Gefahren und die Behinderung zum rücksichtslosen Ausnützen gesetzlicher Befugnisse, zum ihrer Arbeit sowie einer Einschränkung ihrer verfassungsmäskleinkarierten Wuchern der Bürokratie, zum profitgierigen Desigen Rechte Ausdruck verliehen. Sie haben verlangt, dass die gradieren der Menschen zu Konsumobjekten oder schliess- Medien generell von der Unterstellung unter das Datenschutzlich zum öffentlichen Blossstellen missliebiger Personen vergesetz ausgenommen werden. kommen, oder soll es nicht vielmehr in einer fairen und toleran- Es trifft zwar zu, dass mit dem Erlass der neuen Vorschriften zu ten Handhabung der Spielregeln zu einem Ehrenkodex unse- Artikel 28 ZGB eine Möglichkeit geschaffen wurde, dass ein in rer Informationsgesellschaft werden? Diese Antwort kann nur seinen persönlichen Rechten unmittelbar Betroffener sich mit der Alltag geben. einer Gegendarstellung öffentlich zur Wehr setzen kann Die Frage nach der Akzeptanz des Gesetzes in Räten und Volk (Art. 28 Bst. g ZGB). Dieser Schutz ist aber eingeschränkt und wird indessen auch Gradmesser dafür sein, ob wir das gegenerfasst nur eine konkrete Publikation. Dem ist mit der Ausnahwärtige Klima des Misstrauens, der Verdächtigungen, der Vermebestimmung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Datenunsicherung in diesem Land überwinden können. Dies ist schutzgesetzes konsequenterweise Rechnung getragen. Die auch eine Gewissenserforschung für 1991. Datenbearbeitung im Hinblick auf solche Veröffentlichungen, Mit meinem aufrichtigen Dank für die wertvolle Unterstützung also das weite Feld des Recherchierens und Bearbeitens, ist und Mitarbeit an den Departementsvorsteher wie auch an aber nicht erfasst. seine Vorgängerin, an die Verwaltung und an die Kommissi- Die Kommission ist mit dem Bundesrat und übrigens allen Exonsmitglieder empfehle ich Eintreten auf die Vorlage. perten der Meinung, dass es mit unserem Staatsund Rechtsverständnis nicht vereinbar wäre, die Medien generell vom Da- Küchler: Der Bundesrat hat mit dieser Vorlage zum Datentenschutzgesetz auszunehmen. Die elementaren Datenbearschutzgesetz zweifelsohne bedeutsame, aber auch notwenbeitungsgrundsätze stellen sicherlich keinen Widerspruch zu dige Gesetzesvorarbeit geleistet. Er hat sich damit äusserst den richtig verstandenen und richtig gehandhabten Standesschwergetan, wenn man die langjährige Entstehungsgeregeln dar, werden also einen korrekten Medienschaffenden schichte betrachtet und verfolgt hat. Man muss immerhin dem in seiner Arbeit nicht behindern. Aufgrund eines Gedanken- Bundesrat zugute halten, dass es bei der Regelung dieser Maaustausches mit der Studienkommission für das Medienstrafterie angesichts der heutigen immensen Kapazitäten der Komund -verfahrensrecht unter dem Präsidium von Professor Rikmunikationstechnik und des Missbrauchs, der damit betrielin, Freiburg, der übrigens auch Medienvertreter angehören, ben werden kann, um ein extrem schwieriges und komplexes entschloss sich die Kommission zu einem weiteren Schritt. Die Gesetzgebungsgebiet handelt, besteht doch hier ein kaum materiellen Grundsätze des Datenschutzgesetzes sind für die überwindbarer Interessengegensatz. Das Informationsbedürf- Zeit der Bearbeitung vor und der Weiterbearbeitung nach einis von Staat und Wirtschaft muss gegen das Recht des einzelner Publikation zu beachten. Das Auskunftsrecht wie auch der nen auf Achtung seiner Privatsphäre abgewogen werden. Die Anspruch auf Berichtigung falscher Daten dürfen jedoch vor langjährigen, intensiven Vorarbeiten zur Verabschiedung der einer Publikation vom betreffenden Medienschaffenden ohne Vorlage durch den Bundesrat haben sich aber meines Erachspeziellen Nachweis abgelehnt, müssen aber nachher getens insgesamt gelohnt. Viel Ballast, der in perfektionistischem währt werden. Damit ist der Befürchtung vorgebeugt, dass im Uebereifer vorerst zusammengetragen wurde, konnte inzwi- Vorfeld einer Publikation gleichsam in letzter Minute mit den schen abgeworfen werden. Dem Wildwuchs in der elektroni- Mitteln einer superprovisorischen Verfügung oder anderswie schen Datenverarbeitung sollen in Zukunft lediglich etwa 30 die Publikation verhindert werden kann. Auch der Richter darf statt - wie ursprünglich geplant - doppelt so viele Gesetzesarsich über das Auskunftsverweigerungsrecht vor einer Publikatikel zuleibe rücken, die sich sowohl an Private wie auch an die tion nicht hinwegsetzen. zuständigen öffentlichen Instanzen wenden. 13. März 1990 129 Datenschutzgesetz
Dieser vorgesehene reduzierte Gesetzesumfang genügt meischen Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beitreten nes Erachtens vollauf. Selbstverständlich hängt aber vieles kann. davon ab, was auf Verordnungsstufe geschieht und wie der Ich wäre Ihnen, Herr Bundespräsident, deshalb zu Dank ver- Vollzug letztlich gehandhabt wird. Das Gesetz jedenfalls ist pflichtet, wenn Sie über die Europaverträglichkeit, über die Eueine brauchbare und gute Basis. Letztlich haben wir ja alle - ropakompatibilität des Datenschutzgesetzes noch nähere Erob Datenbearbeiter oder betroffene Personen - ein grosses läuterungen machen könnten. Aber alles in allem stellt die Vor- Interesse daran, dass wir wissen, unter welchen Bedingunlage, wie sie aus den Kommissionsberatungen hervorgegangen sich die moderne Informationstätigkeit abspielen soll. gen ist, einen vertretbaren helvetischen Kompromiss dar. Wir brauchen also auf diesem Gebiet mehr Rechtssicher- Ich bin für Eintreten. heit; ich betone eindeutig: mehr Rechtssicherheit. Ich glaube auch, dass der vorliegende Entwurf einen wesentlichen Onken: Es kommt eben immer auf den Standpunkt an: Je Schritt in diese richtige Richtung darstellt. nachdem, wo man steht, welche Massstäbe man anlegt, was Erlauben Sie mir trotzdem einige kritische Gedanken. Gar man in eine Beurteilung einbezieht und was nicht, fällt das Urnicht zu befriedigen vermag meines Erachtens das von der teil anders aus. Das ist auch bei diesem Datenschutzgesetz Kommission wieder aufgenommene Verbandsklagerecht im so. Der Kommissionspräsident hat in seinem sehr gehaltvol- Privatbereich, welches der Bundesrat seinerzeit mit gutem len Votum den Läuterungsprozess gerühmt, die Ausgewogen- Grund aus dem Vorentwurf herausgestrichen hatte. Die sehr heit des Gesetzes und den Konsens, der erreicht worden ist, offen gehaltene Formulierung bezüglich des Verbandsklagegepriesen. Die Tatsache, dass Kollege Markus Kündig und ich rechtes kann querulatorischen Klagen geradezu Vorschub uns der Stimme enthalten haben, dient ihm sozusagen als willleisten. Letztlich könnte sich die Einführung des Verbandsklakommener Beleg dafür; denn dort, wo die Flügelstürmer-aus gerechtes sogar als kontraproduktiv erweisen. ganz unterschiedlichen Erwägungen - auf Distanz gehen, Geteilter Meinung könnte man auch bezüglich der Konzepmuss in der Mitte solide, mehrheitsfähige Arbeit geleistet wortion des Erlasses als Einheitsgesetz sein. Der Kommissionsden sein. Diese etwas harmonisierende Optik, diese Brückenpräsident hat bereits auf diese Problematik hingewiesen. Die bauer-Funktion, in der man sich da gefällt, greift jedoch zu Vorlage bezieht sich ja immerhin auf zwei verschiedene Gekurz. Ich möchte wetten, dass der Kreis, den ich vertrete, bei biete des Datenschutzes, nämlich den privatrechtlichen Dagenauerem Zusehen mehr Grund hat, kritische Vorbehalte zu tenschutz und denjenigen der Bundesverwaltung. Dass es' machen oder sogar auf Distanz zu gehen, als jene Schichten, dabei mit einem Einheitsgesetz in der Praxis zu gewissen die Kollege Markus Kündig sehr dezidiert vertritt. Ich möchte Abgrenzungsschwierigkeiten kommen kann, liegt auf der aber nicht die einen Argumente gegen die anderen ausspie- Hand. Und dennoch meine ich, dass einige Gründe für ein len. Einheitsgesetz sprechen, nämlich dass der gesetzgebungs- Wir müssen über das Kommissionsergebnis hinausschauen, politische Zweck der Schutz der Persönlichkeit vor Verletzung müssen auch auf die Vorgeschichte zurückblicken. Die Abdurch das Bearbeiten von Personendaten im Bereich der schwächung wesentlicher Grundpositionen einer modernen Bundesverwaltung und im Privatbereich derselbe ist. Da so- Datenschutzgesetzgebung hat ja bereits viel früher begonmit die wichtigsten Grundsätze des Datenschutzrechtes in nen. Die wahrhaft fortschrittlichen Regelungen zum Schutz beiden Bereichen Geltung haben müssen, lassen sich durch der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen sind ein Einheitsgesetz erheblich Normen sparen und allfällige von Anfang an auf dem Rückzug. Diskrepanzen zwischen öffentlichem und privatem Recht von Der Entwurf der Kommission Pedrazzini geriet in ein Trommelvornherein vermeiden. In diesem Sinne kann ich mich also feuer der Kritik, nicht so sehr durch die Objekte als vielmehr heute mit einem Einheitsgesetz abfinden. durch die Datenbearbeiter mit ihren recht handfesten wirt- In Anbetracht der laufenden Staatsschutzdiskussionen schaftlichen Interessen, und nicht so sehr im öffentlich-rechterachte ich es nicht bloss als zweckmässig, sondern sogar lichen als vielmehr im privatrechtlichen Bereich. als notwendig, dass im vorliegenden Erlass klare Regelungen Die Vernehmlassung hat denn auch nachhaltige Auswirkunüber den Staatsschutz und die militärische Sicherheit aufgen gehabt. Anliegen, die von Arbeitnehmerseite vorgebracht genommen werden. Die Organe des Staatsschutzes und der wurden - durch gewerkschaftliche Organisationen beispielsmilitärischen Sicherheit üben ja ihre Aufgaben hauptsächlich weise, aber auch von Konsumentenverbänden -, haben eidurch das Bearbeiten von Personendaten aus. Gleichzeitig gentlich kaum mehr Berücksichtigung gefunden, um so mehr muss uns aber auch bewusst sein, dass der Datenschutz in jedoch jene der Arbeitgeberverbände, der Wirtschaftsorganidiesem Bereich gerade mit Rücksicht auf die höheren Interessationen, denen sehr weitgehend entsprochen worden ist. sen des Staates zum Teil nur ein beschränkter sein kann und Das heisst, es begann einmal mehr diese erst behutsame und dass mit Kompetenznormen legiferiert werden muss. unmerkliche und dann immer offenkundigere Verschiebung, Als wesentliche Neuerung in diesem Zusammenhang mit dem die einen tragfähigen Expertenentwurf, in dem schliesslich Staatsschutz, hinter der ich voll stehe, sieht die Kommission auch alle Strömungen, alle Interessen ansponderiert worden - im Gegensatz zum Bundesrat - auch im Bereich des Staatswaren, aus dem Lot bringt und - im Rahmen der real existieschutzes den Rechtsweg an das Bundesgericht vor. Ich errenden politischen Mehrheitsverhältnisse allerdings, das sei wähne als wesentliche Neuerung den Rechtsweg an das eingeräumt - derart einseitig macht, dass er an die Grenze der Bundesgericht, dies in Uebereinstimmung mit den Folgerun- Konsensfähigkeit gerät. gen aus dem Puk-Bericht. Schon bevor wir dieses Gesetz in die Hände bekommen ha- Ein allfälliger Hinweis, dass demnächst ein selbständiges ben, war die Balance aus dem Gleichgewicht geraten. Der öf- Staatsschutzgesetz erlassen werden sollte, entbindet uns fentlich-rechtliche Teil war ganz eindeutig griffiger, er war konmeines Erachtens nicht von der Notwendigkeit, in diesem zessionsloser geregelt als der privatrechtliche. Der Daten- Datenschutzgesetz bereits datenschutzspezifische Staatsschutzbeauftragte hatte hier mehr, dort weniger Rechte. Die schutznormen einzubauen, abgesehen davon, dass ein Strafandrohung für eine falsche Auskunftserteilung war mas- Staatsschutzgesetz noch Jahre braucht, bis es allenfalls realisiv gesenkt, und die Pflicht zur Auskunftserteilung, dieser siert und in Rechtskraft gesetzt werden kann. Drehund Angelpunkt eines jeden Datenschutzgesetzes, war Ein Letztes: Gemäss Parlamentsbeschluss hat sich der Bunabgeschwächt worden. Hatte es ursprünglich einmal geheisdesrat in seinen Botschaften jeweils über das Verhältnis des sen - und dies ist eine restriktivere Fassung -, dass von der einzelnen Erlasses zum europäischen Recht zu äussern. Pflicht zur Auskunftserteilung nur dann abgewichen werden Obwohl die Botschaft insgesamt 122 Seiten umfasst, bedürfe, «wenn der Zweck des Bearbeitens eine Einschränkung gnügte man sich bei dieser wichtigen und komplexen Gesetder Auskunft unbedingt erfordere», so ist nach der Vernehmzesmaterie mit sage und schreibe 7 Zeilen, um zur Europaverlassung jenes diffuse, überwiegende Interesse der Inhaber träglichkeit Stellung zu nehmen. Daraus muss erst noch entder Datensammlung in das Gesetz aufgenommen worden, mit nommen werden, dass die Schweiz auch nach Erlass des dem die Rechte des Auskunftbegehrenden eben doch viel ein- Datenschutzgesetzes der Konvention Nr. 108 des Europaraschneidender begrenzt werden können. tes von 1981 zum Schütze des Menschen bei der automati- Genau diesen Prozess des Aufweichens harter persönlich- Protection des données. Loi 130 13 mars 1990
keitsschützender Grundsätze hat die vorberatende Kommis- Forderung der Puk die Verwaltungsbeschwerde an das Bunsion fortgesetzt. Ich nenne ein paar Beispiele; teilweise hat sie desgericht. Doch von der grösseren Empfindlichkeit auf dieder Herr Kommissionspräsident bereits dargelegt: sem Gebiet, von der grösseren Wachsamkeit, wie sie jetzt so 1. Der Datenschutzbeauftragte ist in seinen Rechten beschnitoft beteuert und durch die öffentliche Diskussion der letzten ten worden. Im privatrechtlichen Teil hat er nicht mehr eine Zeit noch gefördert worden ist, von der haben wir bei dieser selbsttätige Aufsichtsfunktion, wie ursprünglich vorgesehen, Gesetzesberatung nicht mehr profitiert, sonst wäre möglichersondern er wirkt nur noch beratend und empfehlend. weise doch die eine oder andere Bestimmung noch kritischer, 2. Die Datenschutzkommission - anfänglich als Schiedsund noch argwöhnischer hinterfragt worden. Rekurskommission ausgestattet - ist abgehalftert worden. Sie Alles in allem ist es also sicher ein Schritt in die richtige Richist jetzt nur noch ein Rekursorgan. Sie kann nicht mehr über tung, wie die etwas abgegriffene Formel lautet. Allemal das - Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten entscheiden, wenigstens! -, aber eben doch ein sehr kompromissbereiter, und sie kann auch keine besonderen Massnahmen mehr trefteilweise sogar nur halbherziger Schritt, der, so wie er jetzt anfen. gelegt ist, den hehren Grundsatz, der dem Gesetz vorange- 3. Etliche Normen sind noch gefügiger, noch geschmeidiger, stellt ist - nämlich Persönlichkeit und Grundrechte von Personoch wirtschaftsfreundlicher gestaltet worden: Beim Adresnen zu schützen, über die Daten bearbeitet werden -, kaum in senhandel, für die Auskunfteien, bei der Abklärung der Kreditallen Teilen einzulösen vermag. würdigkeit einer Person, beim Datentransfer ins Ausland und Ich bin für Eintreten, aber auch für Verbessern. insbesondere auch bei Artikel 328bis des Obligationenrechts, bei dem die Arbeitnehmerposition markant geschwächt Rhinow: Der Kommissionspräsident hat es mit anderen Worwurde und man selbst hinter das zurückfällt, was heute schon ten gesagt: Es hiesse Eulen nach Athen tragen, wollte man die in verschiedenen Gesamtarbeitsverträgen vorgesehen ist. Notwendigkeit eines verbesserten Datenschutzes heute noch 4. Ueberflüssig zu sagen, dass weitergehende Anträge - mit ausführlich begründen. Der moderne Sozialstaat zeichnet einer wichtigen Ausnahme, nämlich dem Verbandsklagerecht sich nicht nur durch einen Normenhunger, sondern auch im privatrechtlichen Bereich - in der Kommission kaum eine durch einen hohen Bedarf an gespeicherten Personendaten Chance hatten, so beispielsweise der wichtige Antrag, dass aus. Aus der Sammlung unterschiedlichster Daten, ihrer Verbei der Auskunftserteilung auch über die Herkunft der Daten wendung und auch aus ihrer Verknüpfung ergeben sich po- Auskunft erteilt werden muss. tentielle Gefahren etwa des Uebersammelns, der unbedach- Natürlich kann man darüber erleichtert und erbaut sein, dass ten oder leichtfertigen Weitergabe oder der Verknüpfung zu eies gelungen ist, wenigstens das Einheitsgesetz zu retten, dass nem Persönlichkeitsbild. also ein Auseinanderbrechen des Datenschutzgesetzes in ei- Diese Gefahren werden durch die Möglichkeit der automatinen öffentlich-rechtlichen Teil, der gesetzlich normiert wird, sierten Datenbearbeitung erheblich potenziert. Damit können und einen privatrechtlichen, der auf den Weg des Zivilgesetzdie Freiheitsrechte der Menschen und ihre Persönlichkeit buches verwiesen wird, verhindert werden konnte. Ich will dieempfindlich verletzt werden. Das gleiche gilt grundsätzlich sen Teilerfolg, um den sich namentlich der Kommissionspräsiauch für die Datenbearbeitung durch Private, insbesondere dent sehr bemüht hat, keineswegs geringschätzen. Doch durch Unternehmungen im wirtschaftlichen Wettbewerb. Freiwelch ein Katalog von Zugeständnissen musste dafür gelich ist auch hier zu anerkennen, wie beim Staat, dass die momacht werden? Welch hoher Preis musste bezahlt werden, um derne Wirtschaft auf die Verwendung von Personendaten andieses Auseinanderbrechen zu verhindern? Das Ergebnis diegewiesen ist, diese also nicht etwas a priori Verwerfliches darser fortwährenden Nachgiebigkeit schliesslich auch noch als stellt. einen wirklich ausgewogenen Kompromiss zu bezeichnen, Es geht folglich in beiden Bereichen darum, die Grenzen legitikann ich nicht gutheissen. Ich bin vielmehr der Meinung, dass mer Datenverwendung zu bestimmen und die betroffenen die ungeahnten Möglichkeiten und Gefahren des privaten Da- Personen vor Missbräuchen zu schützen. tensammelns - sei es nun vom Arbeitgeber über seine Arbeit- Das Gesetz in der Fassung der Kommission wird diesem Annehmer, sei es von einem Hausbesitzer über seine Mieter, sei spruch im allgemeinen gerecht. Auch wenn ich nicht alle Rees von Firmen über ihre Kunden, sei es von Marketing-Organigelungen als geglückt erachte, so vermag ich doch den «Onsationen über Konsumenten oder auch von Listbrokern über kenrufen» (teilweise Heiterkeit) meines geschätzten Vorredirgendwelche Kategorien von privaten Adressen - letztlich unners nicht zu folgen. Das Gesetz ermöglicht einen griffigen Daterschätzt worden sind. Vielleicht hat auch nur die Phantasie tenschutz durch eine sensibilisierte Praxis. Es regelt zu Recht nicht ausgereicht, um sich vorstellen zu können, was an raffisowohl die Datenbearbeitung durch Bundesorgane als auch nierten Vernetzungen, an aufgeschlüsselten Verbrauchergedurch private Personen, trifft aber-ebenfalls zu Recht-unterwohnheiten, an differenzierten Persönlichkeitsprofilen oder an schiedliche, differenzierte Normierungen, indem es bei den betrieblichen Ueberwachungssystemen für Arbeitnehmerver- Bundesorganen das Legalitätsprinzip in den Vordergrund halten noch alles auf uns zukommt. rückt, während es im privatrechtlichen Verhältnis die Mecha- Vielleicht unterschätzt man auch den Innovationsschub auf nik des Persönlichkeitsschutzes von Artikel 28 ZGB übertechnologischem Gebiet, sei es bei den Scannerkassen oder nimmt. den Checkkarten, sei es bei Videotex oder bei optischen Text- Weil die wichtigsten Grundsätze namentlich bei der automatilesern bis hin zur Betriebsdatenerfassung und zur Leistungssierten Datenbearbeitung für öffentliche wie für private Datenkontrolle an computerunterstützten Arbeitsplätzen. Die mobearbeitergelten, erscheint die Konzeption des Einheitsgesetderne Informatik bietet zudem die Möglichkeit, all dies miteinzes als gerechtfertigt. Sie dient dem Orientierungsbedürfnis ander in Beziehung zu bringen und miteinander zu vernetzen. der geschützten Person, kommt mit weniger Normen aus und Tatsache ist jedenfalls, dass die Voraussicht hier im privatfolgt mit diesem Konzept den meisten europäischen Staaten. rechtlichen Teil eine ungleich sorglosere war und dass die Zu begrüssen ist insbesondere das Auskunftsrecht. Es ist un- Sensibilität und damit verbunden auch der politische Wille geabdingbare Voraussetzung eines effektiven Datenschutzes. fehlt haben, in diesem Teil Bestimmungen zur stärkeren Kon- Denn wer nicht weiss, ob und welche Daten über ihn bearbeitrolle und zum ausgeprägteren Schutz der Persönlichkeit eintet werden, kann sich nicht zur Wehr setzen, namentlich auch zuführen. keine Berichtigung oder Vernichtung verlangen. Diesem Aus- Auch im öffentlich-rechtlichen Teil hat uns der Puk-Geist, wenn kunftsrecht kommt bei der Datenbearbeitung durch öffentliich das einmal so nennen darf, zu spät erreicht. Erst in der alche Organe wie bei privaten Datenbearbeitern eine wichtige lerletzten Sitzung der zweiten Lesung zeitigte er noch Auswir- Funktion zu. Gerade hier zeigt sich übrigens auch die Richtigkungen. Bei Artikel 21 brachte er eine begrenzte Einschränkeit des Einheitsgesetzes. kung dieses einzigartigen Ausnahmenkataloges für den Zu begrüssen sind ebenfalls die von der Kommission vorge- Staatsschutz und für die militärische Sicherheit; eine Einnommenen Korrekturen bei der Aufsicht und der Rechtsschränkung des «plein pouvoir», das dem Bundesrat noch in pflege. Der Datenschutzbeauftragte kann als Ombudsmann der ersten Lesung ohne weiteres eingeräumt worden war; er auch bei der Daten bearbeitung durch Private sinnvolle brachte natürlich auch, das sei anerkannt, in Einlösung einer Dienste leisten. Im übrigen aber soll der zivile Rechtsweg nicht 13. März 1990 131 Datenschutzgesetz
von einem Verwaltungsorgan überlagert werden. Die Folge zuweisen, in der Hoffnung, dass der Zweitrat diese Bestimwäre eine unklare, inkonsistente, verwirrliche und dem mungen einfügen respektive verändern wird. Ich gehe so oder Rechtsschutz der Bürger und Bürgerinnen nicht dienliche Zuso davon aus, dass es bei diesem Gesetz Differenzen geben ständigkeitsordnung. wird, so dass wir nochmals Gelegenheit haben werden, zu die- Das positive Urteil gilt freilich nicht durchwegs. Ich erwähne ser Frage Stellung zu beziehen. vor allem eine Ausnahme: Das Gesetz gilt in seinem öffent- Die anderen beiden Punkte, die mich nicht befriedigen, lich-rechtlichen Teil nur für die Organe des Bundes, nicht aber möchte ich hier nur als Stichworte erwähnen: Es sind der für die Organe der Kantone, wenn diese Bundesrecht vollzie- Staatsschutzartikel - ich habe einen Rückweisungsantrag gehen. Dem Bund fehlt zwar die Kompetenz, den Datenschutz stellt und werde ihn dann begründen - und das Berufsgeheimbei kantonalen Aufgaben zu regeln. Es fehlt im aber nicht die nis in der medizinischen Forschung. Hier wird vor allem Bun- Kompetenz, den Datenschutz zu regeln, wenn die Kantone desverwaltungsrecht im Kleide einer Strafrechtsbestimmung Bundesaufgaben übernommen oder aufgebürdet erhalten hageschaffen -eine rechtsstaatlich bedenkliche Entwicklung! ben. Verzichtet der Bund aber darauf, den Geltungsbereich auf den Vollzug des Bundesrechtes durch die Kantone auszu- Mme Jaggi: J'aborde avec des sentiments très mitigés ce dehnen, so nimmt er gravierende Lücken in Kauf, denn viele débat sur le projet de loi concernant la protection des don- Kantone kennen noch keine befriedigende Datenschutzregenées. Tout d'abord, je suis contente de cet aboutissement sur lung. Der Grossteil des Bundesrechts aber wird traditionellerlequel on ne pouvait presque plus compter. En effet, en tant weise durch die Kantone vollzogen. Damit greift das neue Daque membre de la Commission d'experts Pedrazzini 2 qui tenschutzgesetz des Bundes wohl in der Mehrzahl der Ans'est occupée essentiellement du secteur privé, et en tant que wendungsfälle gerade nicht-eine für mich unhaltbare Konseresponsable, plus spécialement, du difficile domaine des donquenz. Können wir hinnehmen, dass der Datenschutz bei der nées médicales, je participe depuis environ 12 ans à la pénible Anwendung des Bundesrechts bestenfalls kantonal, im élaboration d'une législation fédérale sur la protection des schlechtesten Fall überhaupt nicht, jedenfalls von Kanton zu données. Un si long parcours d'obstacles a de quoi lasser, Kanton verschieden gehandhabt wird? même si l'attention est retenue par les nombreux rebondisse- Zwei Ueberlegungen scheinen gegen die Ausdehnung des ments qui émaillent l'histoire d'un projet. Ce processus a Geltungsbereiches zu sprechen. Zum einen die politisch motirévélé de si importantes résistances à l'intervention du législavierte Befürchtung, das Gesetz könnte Schiffbruch erleiden, teur qu'on a pu douter du résultat. Pendant ce temps, alors weil die Kantone im Vernehmlassungsverfahren Bedenken gequ'on tergiversait, chaque jour des faits nouveaux survegen die Ausdehnung, die übrigens im Vorentwurf vorgesehen naient, de milliers de «données sensibles» étaient collectées, war, angemeldet haben - eine Befürchtung, die ich nicht teile. mémorisées, traitées, recoupées, transmises, le cas échéant Zum anderen ein sachliches Argument, das nicht unbeachtd'ailleurs à titre onéreux, à l'insu des personnes concernées et lich erscheint: Die wenigen Kantone mit einem eigenen Datenpas toujours dans leur intérêt. schutzgesetz müssten dann zwei Datenschutzregelungen ne- Je suis donc contente que nous soyons maintenant à bout beneinander zur Anwendung bringen. Abgesehen davon, touchant avec un projet que j'avais classé parmi les sujets dass diese Erwägung nur Kantone mit eigenem Datenschutzmaudits, qui avancent à grand-peine, qui n'aboutissent pas ou gesetz betrifft, ist zu erwarten, dass das neue Bundesgesetz trop tard, après que les faits soient accomplis. Ces projets faktisch ohnehin vereinheitlichend wirken dürfte. maudits sont ces gros dossiers accumulés par les juristes qui Wenn das Nebeneinander von zwei Datenschutzregelungen composent les commissions d'experts, lesquels proposent für die kantonalen Behörden als lästig bezeichnet wird, so gilt des avant-projets mammouths et relativement progressistes dies natürlich erst recht für die Bürgerinnen und Bürger, um dans leur inspiration, dans lesquels la procédure de consultaderen Schutz es schliesslich geht. Es ist absurd, wenn sie eine tion d'abord, le Conseil fédéral dans son projet ensuite, et le Einbusse an Datenschutz hinnehmen müssen, nur weil kanto- Parlement enfin retranchent allègrement, au point d'en modinale Behörden nicht zwei verschiedene Gesetze aufschlagen fier l'inspiration originelle. Nous connaissons ce processus wollen. Verwaltungseffizienz in Ehren, aber nicht auf Kosten pour des projets tels que la réforme du droit des sociétés anodes Rechtsschutzes betroffener Bürgerinnen und Bürger. nymes, la législation sur le droit d'auteur, le crédit à la consom- Es kommt hinzu, dass die Schweizerische Informatikkonfemation et, jusqu'à ce jour, la protection des données. renz ein Projekt entwickelt - der Herr Kommissionspräsident Sur ce point - autre raison de mes sentiments mêlés - je suis hat es kurz erwähnt-, welches die technische Harmonisierung nettement moins contente, quoique pas tellement surprise: le aller bestehenden Datenbanksysteme anstrebt, die der Erfülprojet qui nous est présenté est ressorti passablement amoinlung von Bundesaufgaben durch Kantone und Gemeinden dri des procédures suivies jusqu'ici. Je ne fais pas seulement dienen. Heute gibt es viele dieser Systeme, alle mit einem eiallusion à la forme, soit au nombre d'articles qui a été diminué genen Telekommunikationsnetz, alle oder die meisten nicht de moitié par rapport au projet qu'avait élaboré le groupe de miteinander kompatibel. Dieses Telematikmodell mit dem Natravail chargé, en 1982-1983, de préparer la fusion des dispomen «Siknet» setzt aber voraus, dass u. a. auch der Datensitions jusqu'alors séparées concernant l'Administration schutz einheitlich geregelt wird. Die Vertreter der interkantonafédérale d'une part, et le secteur privé d'autre part. len Stiftung, welche dieses Projekt trägt, würden deshalb eine La protection des personnes à propos desquelles des don- Ausweitung des Geltungsbereiches auch aus diesem Grunde nées sont rassemblées a vu son champ se rétrécir dans ce ausdrücklich begrüssen. long processus d'élaboration du projet. Certes, le postulat fon- Dennoch stelle ich keinen Antrag, und zwar weil eine Ausweidamental du droit d'accès est respecté et les exceptions, tung des Geltungsbereiches auf die kantonalen Organe, die dûment prévues par la loi, doivent à chaque fois faire l'objet Bundesrecht vollziehen, verschiedene Aenderungen des Ged'une justification. Mais, cette fois, il suffira d'affirmer qu'un setzes nach sich ziehen würde. Namentlich müsste im vierten intérêt prépondérant, celui du maître du fichier ou d'un tiers, Abschnitt, der Bearbeitung durch Bundesorgane, überprüft pour s'opposer au droit d'accès des personnes concernées. werden, welche dieser Bestimmungen auch für die kantona- S'ajoutent à cette première et grave entorse aux postulats fonlen Organe zu gelten habe und welche nicht. damentaux de la protection des données, toutes sortes de Es wäre zudem eine Prüfung notwendig, in welchem Umfang concessions faites. En effet, les pressions exercées par les as- Einfluss auf das kantonale Rechtsschutzverfahren genommen sociations économiques ont fortement marqué toute l'élabowerden müsste. Deshalb wäre im Grunde genommen eine ration du projet, y compris les travaux de notre commission, et Rückweisung des Gesetzes an die Kommission notwendig. nous avons fait différents pas dans la direction souhaitée par Das kann ich nicht verantworten, weil eine Datenschutzregeles milieux économiques, en assouplissant, par exemple, les lung schon lange fällig ist und weil ein solcher Antrag eine weidispositions relatives au commerce d'adresses. Il est, évident tere Verzögerung zur Folge hätte. Das Datenschutzgesetz que les adresses sont en elles-mêmes des données banales, könnte frühestens in der Sommersession weiterberaten wermais leur combinaison avec toute information plus fine que les den. coordonnées personnelles permet des résultats intéressants, Ich ziehe es deshalb vor, auf die unzulängliche Situation hinnotamment dans le domaine du marketing direct. On a aussi Protection des données. Loi 132 13 mars 1990
fait des concessions dans le secteur des agences de rensei- Dans ce climat peu favorable, il convient que nous nous efforgnements commerciaux, qui seront habilitées à fournir, aucions de travailler calmement, non seulement pour répondre jourd'hui comme hier, des renseignements, dont les sources aux impératifs de l'actualité et des événements immédiats, ne sont pas toujours des plus sûres, sur la solvabilité de tierces mais aussi afin d'envisager un avenir plus lointain, pour les personnes. temps de la sérénité retrouvée en fonction des priorités réaffir- On a également, en commission, limité les compétences acmées et surtout des procédures clarifiées. cordées au préposé à la protection des données, dans le do- Nous devons entrer en matière à propos de ce projet de loi sur maine du droit privé, où il n'exerce plus qu'une fonction de la protection des données et l'examiner sans en réduire daconseil, d'ombudsman agissant sur plainte. S'ajoute à cela le vantage la portée, et ce notamment, à l'article 12 sur le droit fait que la Commission fédérale des données perd sa fonction d'action des associations où l'article 328 du Code des obligad'arbitrage pour devenir un simple organe de recours. tions, relatif à la transmission de données concernant les trou- M. Danioth s'est félicité tout à l'heure de la densité réglemenvailles. taire réduite de ce projet de loi, par conséquent de la marge d'appréciation et d'interprétation laissée pour son application. Ruesch: Der Datenschutz betrifft einen äusserst sensiblen Be- Il n'est pas question d'instruire ici un procès d'intention, mais reich unseres öffentlichen und privaten Lebens. Seit der Veröfil nous reste qu'à espérer que notre confiance est en l'occurfentlichung des Puk-Berichtes ist die Angst vor dem grossen rence bien placée. Au fond, toute cette affaire de protection Bruder, dem Ueberwachungsstaat, auch in unserem Lande des données est bel et bien basée surla confiance. Durant des stark verbreitet. Allerdings ist die Stimmung über die berechannées, les maîtres de fichiers, qu'il s'agisse de fichiers putigten Sorgen hinaus unverhältnismässig angeheizt worden. blics ou privés, ont abusé de l'incroyable crédulité des ci- Herr Onken hat heute den Puk-Geist beschworen. Als «Pukist» toyens, des consommateurs, des patients, des assurés, des möchte ich dazu sagen: Langsam kommen wir uns doch vor locataires, des bénéficiaires de prestations sociales, bref, de wie der Zauberlehrling: «Die Geister, die ich rief.... », Herr Ontous ces très ou trop braves gens. Presque tous avaient un ken. Hoffentlich wird der Puk-Geist am Schluss in diesem sentiment de confiance et de crédulité qui confinait à la naïveté Lande nicht zum Puk-Ungeist. la plus totale. Auch gegenüber privaten Datensammlungen besteht Miss- Les avertissements que lançaient, dans ce climat d'inconstrauen, und wäre es nur, dass man befürchtet, von einer Reklacience générale, des personnes préoccupées par des abus meflut heimgesucht zu werden. In einer solchen Situation bequotidiens, sont demeurés désespérément sans écho. Ces steht die Gefahr einer Ueberreaktion. Man schreit nach Gesetpersonnes passaient, au mieux, pour dés obsédés par un faux zen. Ich zitiere jetzt noch einen älteren Philosophen, Laotse, problème et, au pire, pour des prophètes de malheur, des der gesagt hat: «Je mehr Gesetze, desto mehr Diebe.» Hoffentgens dangereux pour la sérénité des esprits, la confiance polich ist das beim Datenschutz nicht auch so. pulaire et la sécurité intérieure de notre société. Wir brauchen ein Gesetz, wir sollten jedoch nicht überreagie- Rappelez-vous: même 1984, l'année d'Orwell, a passé sans ren, und der Staat sollte immerhin über seine Bürger noch so provoquer de prise de conscience générale. C'est vrai, les fiviele Daten sammeln dürfen, dass er ihnen rechtzeitig die AHV chiers informatisés ne sont pas en eux-mêmes aussi dangeauszahlen kann. Die staatlichen Organe sollten auch die reux qu'on veut bien le dire, ils ne le sont en tout cas pas da- Adresse einer konspirativen Wohnung notieren bzw. fichieren vantage que les fichiers manuels, beaucoup plus faciles können, ohne dass sie das Gesetz zwingt, dies dem betreffend'accès à des tiers qui pourraient s'en emparer. Mais l'ordinaden Terroristen am gleichen Tage mitzuteilen. Ein Meister teursur ce point-là, Orwell avait prévu juste - permet des traisollte doch die Qualifikationen seiner Lehrlinge notieren köntements accélérés, surtout des combinaisons multiples de nen, um ihre Karriereplanung vorzubereiten, ohne mit dem données, toutes opérations qui sont, elles, fort dangereuses Datenschutz in Konflikt zu geraten. pour les personnes concernées; ces dernières voient ainsi Der Staat hat sich und seine Bürger nach wie vor präventiv vor leur identité, leur personnalité leur échapper, puisqu'on en Terror, Spionage und organisiertem Verbrechen zu schützen. traite à l'extérieur des éléments constitutifs essentiels pour re- Dieser präventive Schutz hat am 3. März in Bern nicht mehr composer un «profil», comme l'on dit dans le marketing. funktioniert. Wenn eine so generalstabsmässig organisierte Aujourd'hui, après ces années de crédulité générale, la crise Aktion, die schliesslich solche Schäden bringt, von der Polizei de confiance est elle aussi générale, elle concerne tous les nicht einmal vorerkannt wurde, dann ist die Sicherheit des Bürmaîtres de fichiers, particulièrement les maîtres de fichiers pugers offensichtlich nicht mehr gewährleistet, weil man sich blics et, plus particulièrement encore, les maîtres de fichiers nicht mehr getraut, entsprechende Daten eventueller Chaoten de police. Et l'on voit maintenant la célébration du 700e annizu beschaffen. versaire de la Confédération, par exemple, remise en cause ou Seit dem Puk-Bericht wissen wir aber auch, dass wir den Bürbien la réalisation du très prochain recensement fédéral de la ger vor den Uebergriffen des Staatsschutzes schützen müspopulation, toutes opérations qui, en elles-mêmes sont à sasen. Für einen Liberalen ist das an und für sich nichts Neues; luer comme sinon indispensables, du moins utiles à la vie colich war schon immer der Meinung, es gelte das Wort: Nur so lective. On voit par exemple, aujourd'hui, le numéro AVS - une viel Staat wie unbedingt nötig, aber so viel Freiheit wie überclé qui ouvre non seulement le droit aux prestations mais haupt möglich. donne accès à de nombreux fichiers - comme désormais sus- Wir brauchen darum dringend ein Staatsschutzgesetz, welpect, comme le fameux numéro d'identité nationale, auquel ches dem Staat auch in diesem sensiblen Bereich Grenzen les Français ont dû renoncer. Le numéro AVS est devenu sussetzt und die Freiheitsrechte und die politischen Rechte des pect aux yeux de très nombreux citoyens, même de ceux qui, à Bürgers garantiert. Das vorliegende Datenschutzgesetz kann vrai dire, ne se sont jamais souciés de l'utilisation éventuelle ich in diesem Sinne als Uebergangslösung gelten lassen. Es des données collectées lors d'achats par correspondance, ou ist somit nicht zweckmässig, Artikel 21 zurückzuweisen. Ich bien lorsqu'ils participaient à un concours, ou quand ils utilisehe in ihm ein Uebergangsrecht bis zum Erlass eines Staatssaient pour des paiements ou pour toute autre opération une schutzgesetzes; denn Artikel 21 garantiert immerhin beides. In carte magnétique à mémoire. En résumé, ceux-là mêmes qui Absatz 1 wird dem Staat die Möglichkeit für einen wirksamen multipliaient et à titre gratuit, le don généreux de données les Staatsschutz gegeben. In Absatz 3 des gleichen Artikels wird concernant, sont ceux qui, aujourd'hui, doutent de l'utilisation mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgefaite d'informations les concerant, mais indispensables, y richt die nötige Grenze zum Schütze des Bürgers gezogen. compris pour des traitements opérés dans leur propre intérêt. Einmal mehr suchen wir das Heil beim Bundesgericht. Lieber Nous sommes tombés de la naïveté et de l'inconscience sähe ich eine parlamentarische Delegation, die den Staatsgénérale à une sorte d'inquiétude et d'alerte tout aussi généraschutz kontrolliert. In einem kommenden Staatsschutzgesetz les, à la faveur-si l'on peut dire-des affaires défiches qui agikann das vielleicht korrigiert werden; denn wir unterlaufen die tent présentement les esprits au point d'ébranler les institu- Gewaltenteilung, wenn wir in Verwaltungsfragen immer häufitions et les bonnes consciences les mieux établies dans notre ger das Bundesgericht als oberste Instanz einsetzen. pays - et il n'en manque pas. Darin liegt ein Stück Abkehr von der parlamentarischen Demo- 13. März 1990 133 Datenschutzgesetz
kratie. Das Parlament sollte sich vermehrt selbst als oberste sem höchst sensitiven Bereich eine Teillösung genügen. Verwaltungskontrolle bezeichnen. Es ist zu begrüssen, dass Warum keine ganze? die Kommission das Begehren, die Medien vom Gesetz aus- Man wird mir selbstverständlich und zu Recht entgegnen, die zuklammern, abgelehnt hat. Nicht nur die Bupo, sondern auch Verfassungsgrundlagefehle, man hätte zunächst diese schafeinzelne Medien und einzelne Journalisten scheinen in der fen müssen; da gehe ich einen Schritt weiter als mein Kollege Ficherei sehr aktiv gewesen zu sein. Wenn man den Begriff Rhinow und sage: Jawohl, die hätten wir schaffen sollen. «Schnüfflerei» durch «recherchieren» ersetzt, so klingt das Natürlich werden föderalistische Bedenken dagegen geäusschöner, kann, muss aber in der Sache nicht besser sein. sert werden. Darf ich Sie aber doch auf folgenden Umstand Die Herausgabe des Buches über die sogenannten «unheimlihinweisen? Datenschutz ist Persönlichkeitsschutz, da sind wir chen Patrioten» war sicher nicht möglich ohne erhebliches uns einig. Persönlichkeitsschutz im öffentlichen Bereich ist Sammeln von Daten. Bereits hat ein Mitglied des Nationalrates verfassungsrechtlich garantiert durch Artikel 4 (Recht auf Akbei Medien Einsicht in seine Pichen verlangt; nachdem sehr teneinsicht), durch die persönliche Freiheit und durch Artikel 8 viele Medien sich über die Ficherei der Bupo beklagt haben, der Europäischen Menschenrechtskonvention. Das Bundessollte man annehmen dürfen, dass die gleichen Medien ihre gericht ist aufgerufen, in Auslegung dieser Verfassungsgaran- Datensammlungen mit Freude dem Datenschutzgesetz untertien kantonale Gesetze und auch kantonale Einzelentscheide stellen, und ich erwarte morgen das entsprechende positive zu überprüfen. Das gilt auch für den berühmten Entscheid der Echo im Blätterwald. Ausländerin, die in Genf einreisen wollte und der man die Ein- Die Medien haben in der Demokratie ein Wächteramt zu versesicht in die entsprechenden Unterlagen verweigerte. In Auslehen. Dies verlangt eine kritische Haltung. Kritische Haltung gung dieser Verfassungsgarantien geht das Bundesgericht heisst aber nicht Lust am Niederreissen, sondern Verantworverständlicherweise relativ weit und prüft, ob das einzelne Getung für objektive Aufklärung und faire Wertung. Wir haben setz, ob die einzelne Anordnung mit dem Verfassungsrecht gesagt, dass die Bürger und die Bürgerinnen vor Uebergriffen des Bundes vereinbar sei. des Staatsschutzes geschützt werden müssen, also - meinet- Ich darf Ihnen drei Sätze aus dem Bundesgerichtsentscheid wegen-vor der Schnüfflerei. In gleicherweise ist die Bevölkevom 3. Juni 1987 vorlesen: «Le droit constitutionnel confère rung vor einem überbordenden Recherchierjournalismus zu donc à la personne concernée le droit d'être renseignée, schützen. Was für den Staat gilt, muss auch für die Medien d'une part, sur les données qui ont été enregistrées à son sujet gelten. par une autorité publique et, d'autre part, sur l'usage qui en a Das erste Datenschutzgesetz ist wegen seines unleserlichen été fait. Le droit de l'intéressé à être renseigné sur les données Gehaltes bereits im Stadium der Vernehmlassung gescheirecueillies à son sujet par une autorité s'étend à la fois aux dontert. Auch das neue Gesetz ist für den Laien in seinen Konsenées de base, telles qu'elles sont enregistrées, et à celles qui quenzen schwer lesbar. Kann die Auskunftspflicht gemäss résultent de leurtraitement, en d'autres termes aux analyses et Artikel 5 zum Beispiel nicht zu untragbaren Missbräuchen fühappréciations que les autorités ont faites en se fondant sur les ren? Zweifellos besteht die Gefahr bei der von der Kommission données recueillies par elles et qu'elles ont consignées dans eingefügten Verbandsbeschwerde. Der Antrag auf Streileurs dossiers» (BGE 113 la 264/265). Dann folgen die Vorauschung, der auf unserem Tisch liegt, ist deshalb wohl zu untersetzungen, unter denen das Recht auf Einsicht in diese Persostützen. nendaten beschränkt werden kann. Die heutige Situation verlangt ein rasches Handeln. Aber han- Wir haben es also mit einer Ordnung zu tun, die zwar von den deln wir nicht nur rasch, handeln wir auch sorgfältig! Hier ist Kantonen geschaffen wird, aber vom Bundesgericht in allen ein weiteres Zitat anzubringen: «Wir fragen stets danach, ob Bereichen und in relativ grosser Detaillierung überprüft wird. jemand das Gesetz verletzt, aber nicht danach, ob das Gesetz Wenn ich für eine bundesrechtliche Ordnung plädiere, die jemanden verletzt.» Dieser Grundsatz sollte hier gelten. Ich auch die Datenbearbeitung durch kantonale und kommunale frage mich, ob genügend Fallstudien gemacht worden sind, Stellen erfasst, dann tangiere ich, glaube ich, das föderalisti- Herr Bundespräsident. Ich erinnere an die kürzlich erschiesche Prinzip nicht, weil es eigentlich gar nicht mehr um die nene Arbeit von Ulrich Klöti über die Vorbereitung der Gesetz- Frage «Bund oder Kantone?», sondern um die Frage «Bern gebung, eine wissenschaftliche Untersuchung. Gerade in soloder Lausanne?» geht. Sollen wir dem Richterrecht den Entchen sensiblen Bereichen sollten der Vorlage Machbarkeitsscheid darüber überlassen, was in den kantonalen Gesetzen studien vorangehen. und Verfügungen im einzelnen zu stehen hat, oder soll dar- Man kann meines Erachtens heute auf die Vorlage eintreten; über im demokratischen Rechtssetzungsverfahren mit Parlaob man ihr nach den Beratungen in beiden Räten zustimmen ment und fakultativem Referendum entschieden werden? kann, hängt vom Verlauf dieser Beratungen ab. Aber weil die Und da lautet meine Option für Parlament und demokratische Materie dringlich ist, möchte ich Sie doch bitten, jetzt die Kom- Entscheidung. Deshalb plädiere ich für eine bundesrechtliche missionslösung zu beraten und nicht mit Rückweisungen die Ordnung auch der Datenerfassung durch die Kantone. Herrn Sache noch einmal zu verzögern. Rhinows Lösung hat den Vorteil, dass wenigstens dort, wo es verfassungsmässig statthaft ist, diese Lösung heute verwirk- Jagmetti: 1874 erkannten Volk und Stände, dass wir in der licht wird. Aber ich wäre der Meinung, es wäre richtiger, wir Schweiz ein gemeinschaftliches Vertragsund Haftungsrecht würden das Ganze erfassen. brauchen. Sie schufen die verfassungsrechtliche Grundlage, Welches sind die Konsequenzen? Die Konsequenz wäre ein und bald darauf wurde das Obligationenrecht erlassen. Rückweisungsantrag. Aber Sie werden verstehen, Herr Kom- 1990 erkennen wir, dass wir einen Datenschutz brauchen. Die missionspräsident, dass ein Nichtkommissionsmitglied nach EDV ist zum Allgemeingut geworden, und selbst biedere Stänzwei Jahren Kommissionsarbeit etwas Hemmungen hat, nun deräte speichern auf Harddisk und Diskette, wobei es sich in einen Rückweisungsantrag zu stellen mit der Aufforderung, der Regel selbstverständlich nicht um Personendaten handie Verfassungsgrundlage zu schaffen und ein in der Schweiz delt. Die Erfassung, vor allem aber die Bearbeitung und Vergesamthaft geltendes Gesetz vorzubereiten. Ich anerkenne wertung der Daten - der Personendaten im besonderen -werdie grosse Kommissionsarbeit ebenso wie die Vorarbeiten, die den in einem Umfang möglich, der dem Problem des Persönvon den Experten und von der Verwaltung für dieses Gesetz lichkeitsschutzes eine neue Dimension gibt. Die Herausfordegeleistet worden sind. Ein Rückweisungsantrag würde den rung ruft der Antwort, also bin ich für Eintreten. Anschein einer Geringschätzung erwecken, und das möchte Aber der Entwurf ist eine Teilantwort, keine ganze Antwort. Er ich unbedingt vermeiden. erfasst die Datenverarbeitung durch Private und durch den So geht es mir wie Herrn Rhinow. Ich rechne auf den National- Bund in getrennter Form, was mir durchaus einleuchtet. Was rat und äussere den Wunsch, dass die Frage in der nationalrätin diesem Entwurf fehlt, ist die Datenerfassung durch die öflichen Kommission doch noch einmal überprüft und dass anfentliche Hand ausserhalb der Bundesstellen. Dafür sind die hand der heutigen Bundesgerichtspraxis beurteilt wird, ob es Kantone zuständig. Sie haben Vorarbeit geleistet, Pionierarnicht konsequenter und richtiger wäre, auf die Herausfordebeit, insbesondere der Kanton Genf mit dem Gesetz von 1976 rung mit einem Bundesgesetz zu antworten, das ein einheitund der späteren Revision. Nun soll auf Bundesebene in dieliches schweizerisches Datenschutzrecht für den ganzen öf- Protection des données. Loi 134 13 mars 1990
fentlichen Bereich von Bund, Kantonen und Gemeinden ersichtlich ist. Fairness meint,-dass Daten richtig sein müssen schafft. und nicht im Uebermass bearbeitet werden dürfen. Diese Grundsätze richten sich gleichermassen an private Datenbearbeiter wie an die Bundesverwaltung. Für die Verwal- Bundespräsident Koller: Wenn es noch eines Beweises betung soll überdies eine Art «informationeller Gewaltenteilung» durft hätte, dass Datenschutz nicht weiter eine Angelegenheit gelten. Innerhalb der Verwaltung dürfen nicht beliebig Inforvon wenigen Spezialisten sein darf, sondern dass Datenmationen ausgetauscht werden, sondern nur, wenn dies schutz ein unabwendbares Bedürfnis unserer modernen Inforrechtlich vorgesehen oder für die Erledigung einer staatlichen mationsund Kommunikationsgesellschaft geworden ist, Aufgabe unbedingt nötig ist oder wenn der Betroffene diesem wäre dieser Beweis in den letzten Wochen in genügendem Austausch zugestimmt hat. Mass erbracht worden. Diese Regel stellt im Grunde nichts anderes als eine Konkreti- Die Ereignisse rund um die Bundesanwaltschaft haben gesierung des Amtsgeheimnisses dar. Angesichts der Unsicherzeigt, wohin unkontrollierte Datenbeschaffung führen kann. heit, die auf diesem Gebiet herrscht, scheint es aber nötig, Wenn mit Informationen - insbesondere, wenn es sich um perdass das im Datenschutzgesetz deutlich festgehalten wird. sonenbezogene Daten handelt-nicht sorgfältig umgegangen Mit den erwähnten materiellen Grundregeln allein ist jedoch wird, führt das zu Vertrauensverlust, zu Angst, zu Misstrauen, der Datenschutz noch nicht gewährleistet. Den Betroffenen möglicherweise sogar zu persönlichem Nachteil. Für die Bemüssen zusätzlich einige Hilfsmittel in die Hand gegeben wertroffenen steht daher ein Stück Freiheit auf dem Spiel, das den, damit sie in der Lage sind, ungerechtfertigte Datenbearspürt unser Volk heute, und zwar sowohl bei privaten wie bei beitungen zu stoppen, falsche Daten zu berichtigen, hinfällige öffentlichen Datenbearbeitungen. Informationen löschen zu lassen. Zu diesem Zweck müssen Schutzobjekt dieses neuen Gesetzes, das wir Ihnen unterbreisie Auskunft über ihre in Datensammlungen gespeicherten ten und für dessen gute Aufnahme in Ihrem Rat ich danke, ist Daten erhalten bzw. in die entsprechenden Akten Einsicht daher die persönliche Freiheit oder eben, im Bereich des Prinehmen können. Dieses Auskunftsund Einsichtsrecht stellt vatrechts der Persönlichkeitsschutz. Nun sind allerdings Dadas eigentliche Herzstück des ganzen Datenschutzgesetzes tensammlungen sowohl im privaten wie im öffentlichen Bedar. Es trägt nämlich dazu bei, das Misstrauen gegenüber Dareich heute unbedingt notwendige Arbeitsinstrumente. Aber tenbearbeitungen im Staat, aber auch gegenüber Informatisie müssen verhältnismässig sein. Sie müssen korrekt geführt onsbearbeitungen Privater abzubauen. und offengelegt werden. Allerdings kann die Gewährung von Einsicht in Datensamm- Dies gilt besonders für die modernen Informationsbearbeilungen - das zeigen die momentanen Erfahrungen in der Buntungstechniken. Diese eröffnen - es ist zu Recht darauf hingedesanwaltschaft-einen beträchtlichen Aufwand zur Folge hawiesen worden - nicht nur neue Chancen, sondern stellen ben. Dieser mag für den Inhaber einer Datensammlung unwillauch ein qualitativ und quantitativ neues Gefährdungspotenkommen sein und kann ihn in Ausnahmesituationen sogarfast tial dar. Mit den neuen Informatikund Telekommunikationsüberfordern. Im Interesse einer offenen und freien Gesellmitteln werden nicht nur ungleich mehr Daten erzeugt, bearschaft darf aber auf dieses Auskunftsrecht nicht verzichtet und beitet und weitergegeben als früher; die Daten sind auch jesoll dessen Ausübung nicht unnötig erschwert werden. derzeit und überall abrufbar geworden. Das Auskunftsrecht kommt indessen nur zum Tragen, wenn Die fast totale Disponibilität von Informationen hat in Wirtschaft sich die Bürger einen Ueberblick wenigstens über die wichtigund Technik und in vielen anderen Bereichen neue Handsten Datensammlungen verschaffen können. Diesem Bedürflungsmöglichkeiten eröffnet. Sie hat aber auch dazu geführt, nis dient das Register der Datensammlungen, welches vom dass die Betroffenen immer weniger zu überblicken vermö- Datenschutzbeauftragten geführt werden soll. gen, wer welche Daten über sie besitzt und zu welchen Wenn ich mir hier vielleicht eine Zwischenbemerkung erlau- Zwecken diese bearbeitet werden. Die Möglichkeit, selber die ben darf, Herr Kommissionspräsident, gegenüber Ihrem sonst Art der Kommunikation mit seiner Umwelt zu bestimmen, wird so ausgewogenen Referat: Wenn Sie gesagt haben, dass die damit für das Individuum immer mehr eingeschränkt. bisher bestehenden Richtlinien für die Bearbeitung von Perso- Wenn auch zurzeit die Gefahr der missbräuchlichen Datennendaten in der Bundesverwaltung weitestgehend toter Buchbearbeitung durch staatliche Organe im Vordergrund der öfstabe geblieben seien, dann ist das doch eine Bemerkung, die fentlichen Diskussion steht, so heisst das nicht, dass im privanicht zutrifft. Das zeigt nämlich gerade dieses Register der ten Bereich die Bearbeitung von personenbezogenen Daten Sammlungen von Personendaten, das seit 1986 veröffentlicht in jedem Fall harmlos wäre. Wenn beispielsweise unsorgfältig ist und bereits über 550 Datensammlungen des Bundes entmit medizinischen Daten umgegangen wird oder wenn im prihält. Wie mir der Dienst für Datenschutz aufzeigt, sind schon vaten Bereich sogenannte «schwarze Listen» erstellt werden, ' sehr viele Auskunftsbegehren von Bürgern beantwortet workann auch die Datenbearbeitung im privaten Bereich für die den. Betroffenen einschneidende Folgen haben. Aus diesem Andererseits ist klar, dass eine Kartei, die ausschliesslich zum Grund regelt der vorliegende Gesetzesentwurf zu Recht sopersönlichen Gebrauch, z. B. als Arbeitshilfe für einen Sachwohl die Datenbearbeitung durch die Organe des Bundes wie bearbeiter, dient, nicht ins Register aufgenommen werden auch durch Private. muss. Das Register wird daher auch künftig nicht eine ab- Wie aber soll der Gesetzgeber auf diese Entwicklung der Inforschliessende Aufzählung aller beim Bund und bei Privaten mationsgesellschaft und die damit verbundenen Gefahren vorhandenen Datensammlungen enthalten; denn dann reagieren? Sicherlich nicht, indem er versucht, die Datenbearkönnte es nur mit einer riesigen Datenschutzbürokratie nachbeitung im Detail zu regeln. Das wäre übrigens ein vergebligeführt werden. Es muss aber Gewähr geboten werden, dass ches Unterfangen. Informationen fliessen nämlich überall, wo wenigstens konfliktträchtige Datensammlungen öffentlich besich Menschen betätigen, und sie lassen sich nicht einfach kakannt sind. nalisieren und reglementieren. Zudem wäre eine kleinliche Re- Der Gesetzgeber kann niemals für die ganze Vielfalt von Dagelung auch der Freiheit des Informationsbearbeiters abträgtenschutzproblemen eine Antwort bieten. Darum ist es für die lich. Diese gilt es ebenso zu wahren wie die Freiheit jener, de- Durchsetzung des Datenschutzes im Alltag von entscheidenren Daten gesammelt und bearbeitet werden. Deshalb wird im der Bedeutung, wie die datenschutzrechtliche Aufsicht ausvorliegenden Gesetzesentwurf für den Informationsverkehr gestaltet ist. Für die Beilegung datenschutzrechtlicher Konnicht ein ganzer Schilderwald von Verbotsund Gebotstafeln flikte braucht es aber nicht in erster Linie Gerichte, sondern es errichtet, sondern es werden lediglich einige Hauptsignale braucht vor allem Vermittler. Das entspricht, glaube ich, auch aufgestellt. Mit einigen wenigen materiellen Grundregeln soll unserer schweizerischen Denkart. Wir haben andere Modelle, vor allem ein Ziel erreicht werden: die Gewährleistung von wie etwa die Tätigkeit der Kartellkommission. Transparenz und Fairness bei der Datenbearbeitung. Ein solcher Vermittler ist der im Gesetz vorgesehene Daten- Transparenz bedeutet: Daten dürfen nicht mit unrechtmässischutzbeauftragte. Er muss sich der Sorgen und Klagen der gen oder unlauteren Mitteln beschafft werden, und sie sollen betroffenen Bürger annehmen. Er soll Daten bearbeiten, auf nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der für den Betroffenen Verletzungen der Datenschutzgrundsätze aufmerksam ma- 13. März 1990 135 Datenschutzgesetz
chen, aber auch als Ratgeber - vor allem als Ratgeber - zur nüge tun. Das Problem, das wir mit dieser Konvention viel- Verfügung stehen. Beim Datenschutzbeauftragten handelt es mehr haben, ist ein föderalistisches. Wir werden die Konsich somit in keiner Weise um irgendeinen «Datenschutzvogt», vention des Europarates erst dann unterzeichnen können, welcher der Verwaltung und den privaten Datenbearbeitern wenn nicht nur der Bund, sondern auch alle Kantone entspreseinen Willen aufzuzwingen hätte. Er soll vielmehr dazu beitrachende Datenschutzgesetze haben. gen, dass in unserem Land ein Konsens entsteht, wie wir mit Das führt mich zu den Bemerkungen der Herren Rhinow und personenbezogeneren Informationen umgehen wollen. Auch Jagmetti bezüglich der föderalistischen Grenzziehung. Ich die im Gesetzentwurf vorgesehenen Instrumente und Kontrollglaube, Herr Ständerat Jagmetti, Sie sind mit mir einig: Es mechanismen scheinen daher die richtigen zu sein. ist jetzt etwas müssig, darüber zu beraten, ob nicht eine Es ist nützlich, ein Register der Datensammlungen zu haben, Verfassungsgrundlage für ein einheitliches Datenschutzdas periodisch nachgeführt wird und eine Art Rechenschaftsgesetz - auch mit Geltungsbereich für die Kantone - die bericht der Verwaltung über ihre Datenbearbeitung darstellt. adäquate Lösung gewesen wäre; das scheidet schon aus Es hat sich herausgestellt, dass datenschutzrechtliche Konzeitlichen Gründen aus. Herr Rhinow hat demgegenüber flikte eben nicht in erster Linie durch Gerichte, sondern durch gemeint, angesichts dieser einschränkenden Verfassungs- Vermittler gelöst werden müssen. Das ist die zentrale Aufgabe lage müsste man wenigstens den Geltungsbereich ausdes neu zu bestellenden Datenschutzbeauftragten. dehnen, damit dieses neue Datenschutzgesetz des Bundes Im übrigen darf ich dem Präsidenten Ihrer Kommission und auch beim Vollzug von Bundesrecht durch die Kantone zur der ganzen Kommission für die intensive Bearbeitung dieser Anwendung käme. bundesrätlichen Vorlage herzlich danken. Der Bundesrat Hier stellen sich aber sehr schwierige Fragen. Einmal bekann den Aenderungen, welche die ständerätliche Kommisstände natürlich die Gefahr, dass es in einem Kanton zu sion an der bundesrätlichen Vorlage angebracht hat, grundunterschiedlichen gesetzlichen Ordnungen käme, je nachsätzlich zustimmen. Ich betone allerdings: zustimmen dann dem, ob es um Vollzug von kantonalem oder von Bundesauch als Ganzem; denn wenn Sie aus diesem Ganzen, wie es recht ginge. Eine solche Ordnung wäre zweifellos sehr unaus der ständerätlichen Kommissionsberatung hervorgeganbefriedigend, weil allzu komplex und kompliziert. Eine angen ist, wieder gewisse Teilstücke herausbrechen - wie etwa dere Möglichkeit wäre, einen Gleichwertigkeitsstandard für die Verbandsklage im privatrechtlichen Bereich -, dann die kantonalen Datenschutzgesetze aufzustellen, aber auch müsste sich der Bundesrat selbstverständlich vorbehalten, auf das wäre zweifellos nicht leicht zu bewerkstelligen. Kommt seine alte Ordnung, die dem Datenschutzbeauftragten ja auch dazu, dass natürlich selbst dann, wenn man den Vollzug vom eine Möglichkeit des Weiterzugs nicht befolgter Empfehlun- Bundesrecht in den Kantonen miteinbeziehen würde, die gen an die Datenschutzkommission verleihen wollte, zurück- Aufsicht und auch die Frage der Registrierungen doch wiezukommen. Aber wenn Sie dieses Konzept als Ganzes erhalder dem kantonalen Recht unterständen. ten, dann kann der Bundesrat in den Grundlinien zustimmen. Sie sehen, es gäbe hier ganz schwierige Schnittstellen, wes- Im übrigen darf ich Sie darauf aufmerksam machen, wie sich halb der Bundesrat der Meinung ist, dass die vorliegende der Bundesrat das weitere Vorgehen vorstellt. Wir sind mit Ih- Lösung doch eine recht praktikable ist. Wir hoffen natürlich, rer Kommission einverstanden, dass die Revision des Bundass all jene Kantone, die nicht bereits kantonale Datendesstrafprozesses - damit vor allem die Frage des Datenschutzgesetze realisiert haben, sich nun an diesem neuen schutzes im Bereich der gerichtspolizeilichen Ermittlungen - Bundesgesetz orientieren werden. von dieser Vorlage abgekoppelt wird, weil sich hier vor allem Aufgrund all dieser Ueberlegungen beantragt Ihnen der Bunim Anschluss an die Puk-Untersuchungen neue Probleme desrat Eintreten auf diese wichtige Vorlage. stellen. Der Bundesrat hat Ihrer Kommission denn auch eine Ergänzungsbotschaft auf den Herbst dieses Jahres in Aus- Danioth, Berichterstatter: Ich möchte mich nur zu drei Punksicht gestellt. ten noch kurz äussern, im übrigen meinen Eindruck bestäti- In diese Ergänzungsbotschaft möchten wir auch andere, mehr gen, dass die Diskussionen in diesem Saale die Meinungen isolierte Rechtsetzungsverfahren aufnehmen. Nämlich: eine und die Verhandlungen in der Kommission widerspiegeln und gesetzliche Grundlage schaffen für das automatisierte Fahndass wir allein durch die sehr unterschiedlichen Stellungnahdungssystem Ripol, für die Registrierung hängiger Strafuntermen zu einzelnen Fragen, vor allem 'im privaten Bereich, die suchungen im Strafregister, für die zivile und die militärische Ueberzeugung erhalten haben und darin bestärkt worden Personalsicherheitsüberprüfung und schliesslich für den Ersind - auf alle Fälle geschieht das bei mir so -, dass wir durchkennungsdienst der Bundesanwaltschaft. Wir werden dabei aus in einer goldenen Mitte liegen. Ich darf darauf hinweisen, allerdings im einzelnen noch zu prüfen haben, ob und allendass das schweizerische Gesetz neueren Gesetzen im Ausfalls welche der hier angekündigten Teile nicht besser in eiland einigermassen entspricht. Ich verweise vor allem auf die nem neuen Staatsschutzgesetz geregelt werden könnten und «loi relative à l'informatique, aux fichiers et aux libertés» von sollten. Wir werden Ihnen aber rechtzeitig die entsprechenden Frankreich aus dem Jahre 1978 und das neue hessische Da- Anträge unterbreiten. tenschutzgesetz von 1986. Erlauben Sie mir noch einige wenige Bemerkungen zu den Herr Onken hat beanstandet, dass die Gewichte ungleich ver- Diskussionsvoten aus Ihrem Rat. Herr Ständerat Küchler hat schoben worden sind und dass vor allem der Ausdruck «übergemeint, unsere Ausführungen in der Botschaft zur Frage der wiegende Interessen» diffus sei. Dieser Ausdruck ist aber dem Europafähigkeit des Datenschutzgesetzes seien mit sieben Zivilgesetzbuch entnommen. Es geht nicht um eine Abkehr Zeilen etwas schmal ausgefallen. Ich darf Herrn Ständerat von den Grundsätzen von Artikel 28 des Zivilgesetzbuches, Küchler immerhin darauf hinweisen, dass wir in Ziffer 117 der sondern es geht um eine Konkretisierung dieser Grundsätze, Botschaft das ganze internationale Umfeld dieses neuen damit der Richter eine klarere Marschrichtung aufgezeigt erschweizerischen Datenschutzgesetzes ebenfalls dargestellt hält und nicht im grossen unbestimmten Bereich des jetzigen haben. Wenn wir über die EG weniger ausgeführt haben, dann Artikels 28 Recht setzen soll. Wir wehren uns als Parlament mit liegt das vor allem daran, dass die EG selber bis heute gar Recht dagegen, dass die Gerichte bis hinauf zum Europäikeine eigene datenschutzrechtliche Grundordnung kennt, schen Gerichtshof in einer dynamischen Fortentwicklung des sondern nur Einzelbestimmungen für ganz bestimmte Berei- Rechtes in die Kompetenzen des Gesetzgebers eingreifen; che des Datenschutzes. das ist bei uns dem Parlament und dem Souverän vorbehal- Hingegen möchte ich hier im Sinne dieses Ausblickes auf die ten. Jeder, der eigentlich will, dass seine Auffassung von Dainternationalen Verhältnisse auch auf die Konvention Nr. 108 tenschutz verwirklicht werden kann, gerade auch im Privatdes Europarates zum Schütze des Menschen bei der automarecht, sollte an einer vernünftigen Gesetzgebung interessiert tischen Verarbeitung personenbezogener Daten hinweisen. sein. Das Datenschutzgesetz ist nicht ein Rezeptbuch, son- Diese Konvention geht in materieller Hinsicht recht weit. Das dern enthält grundsätzliche Regeln über die Anwendung. Es neue Datenschutzgesetz, wie wir es Ihnen vorgelegt haben ist falsch, wenn man einfach den öffentlichen und den privaten und wie es jetzt aus der ständerätlichen Kommission hervor- Datenschutz vergleicht. Im öffentlichen Recht hat der Staat gegangen ist, würde dieser Konvention aber durchaus Ge- Aufgaben zu erfüllen, für deren Erfüllung er auf Personendaten Protection des données. Loi 136 13 mars 1990
angewiesen ist. Er tritt dem Bürger hoheitlich gegenüber. Der weiss auch von diesem Register mit 500 Datensammlungen. Bürger hat diese Aufgabe hinzunehmen, hat Daten zu liefern. Ich weiss, dass Beschwerden behandelt werden, schon jetzt, Hier besteht ein ganz klares Bedürfnis für einen verstärkten aufgrund dieser Verordnung von 1981. Die sehr lobenswerte Rechtsschutz, währenddem im privaten Recht die Grundsätze Tätigkeit von Herrn Dr. Müller und seinen Leuten ändert aber von Artikel 28, die Grundsätze der Freiheitsrechte, generell nichts an der Tatsache, dass in den anderen Bereichen der gelten und die Gerichte tätig werden sollen, während der Da- Verwaltung und vor allem in den Behörden - hier müssen wir tenschutzbeauftragte als Ombudsmann Ratschläge, Empfehuns selber an der Nase nehmen - die Ueberprüfung, die genelungen abgeben und damit auch für den Rechtsweg wertvolle relle Kontrolle, fehlte, wenn keine Beschwerde da war. Hinweise geben kann. Ein Richter wird sich nicht leichthin Das ist ja die grosse Ueberraschung gewesen. Die Leute über eine vorhin abgegebene Empfehlung des Datenschutzwussten gar nichts von den Daten. In erster Linie hätte die parbeauftragten hinwegsetzen. lamentarische Kontrolle greifen müssen. Und nach meiner Die Frage der Auskunftserteilung über die Herkunft von Daten Ueberzeugung hätte die Kontrolle durch die Geschäftsprühat in der Kommission sehr grosse Diskussionen ausgelöst, fungskommission greifen können. und zwar im privaten wie im öffentlichen Bereich. Wir sind der Der dritte Punkt: der Staatsschutz. Herr Onken erwähnte, der Meinung, dass hier auch ein gewisser Quellenschutz besteht. «Puk-Geist» sei spät, zu spät gekommen. Ich meine: nicht zu Er ist nicht absolut; er kann durchbrochen werden. Im privaten spät. «Spät kommt ihr, doch ihr kommt», müsste ich mit Schilund im öffentlichen Bereich kann er vor allem dann durchbrolersagen. Ich möchte auch hier ehrenvoll auf die vielen Demarchen werden - das haben Sie bei der ganzen Fichen-Affäre chen, Eingaben und Hinweise, die Herr Belser als kantonaler gesehen und gelesen -, wenn strafbare Handlungen zur Be- Datenschutzbeauftragter des Kantons Bern geleistet hat, hinschaffung von Daten geführt haben. Da kann in einer Strafunweisen, die genau in diese Richtung gingen, und dass bereits tersuchung, in einem Strafverfahren durchaus die Herkunft in der ersten Lesung eine Anregung vorgetragen wurde, man derartiger illegal beschaffter Daten ermittelt werden. Ich bin möchte diesen Rechtsschutz verbessern. also überzeugt, dass wir eine ausgewogene Lösung geschaf- Ich will nicht sagen, von wem sie stammt. Aber wir haben das fen haben. damals diskutiert und die Auswirkung in der zweiten Lesung Der zweite Punkt: Bund und Kantone. Herr Bundespräsident erkannt! Es hiess: Im Staatsschutz gibt es keine richterliche Koller hat zum Schluss gesagt, wir könnten jetzt diese Kon- Ueberprüfung. Artikel 100 Organisationsgesetz ist ein ehernes vention Nr. 108 nicht ratifizieren. Sie werden mir sicher glau- Gesetz, wird nicht durchbrochen. Jetzt hat die Motion der Puk ben, dass die Ratifikation dieser Konvention nicht mein grössdieses eherne Gesetz durchbrochen. Seien wirfroh, dass das ter Kummer ist, obschon sie anzustreben ist, auch im Interesse nun möglich geworden ist! der Wirtschaft. Und ich würde es auch keineswegs als Affront Ich werde mich gegen eine Rückweisung des Datenschutzes ansehen, wenn Herr Jagmetti einen Antrag gestellt hätte, dieim Staatsschutz wenden, weil erstens das Volk etwas erwartet. sen Teil zurückzuweisen, was die Behandlung der Kantone Das Volk erwartet von uns, dass wir ein minimales Rechtsanbetrifft. Wir haben die Frage sehr einlässlich behandelt. Ich schutzprogramm für den Bürger in einer heiklen Materie vermüsste den Antrag aber konsequent und noch vehementer wirklichen. Es ist durchaus möglich, dass später, bei der Legibekämpfen, als das Herr Bundespräsident Koller getan hat. ferierung über den Staatsschutz, diese datenschutzrechtliche Herr Rhinow hat beanstandet, dass die Kompetenz fehle, Garantie zugunsten des Bürgers angepasst, harmonisiert und nämlich dann, wenn Kantone Bundesrecht vollziehen. Es ist in das Staatsschutzgesetz übertragen oder im Datenschutzmit Rechtauf die Schwierigkeiten hingewiesen worden. Ich ergesetz belassen werden kann. Für mich ist das nicht entscheiinnere an die Befragung von Madame Yersin (Waadt), die mit dend. Entscheidend sind die Garantien, dass der Bürger auch dem Vollzug der Datenschutzgesetzgebung beauftragt ist - in diesem Bereich weiss, dass seine elementaren Rechte geübrigens auch an die Befragung von Herrn Stengel (Zürich). wahrt werden. Seit der Aufdeckung dieser Fichen ist nichts an- Beide haben überzeugend dargelegt: Es gibt Lücken..Aber deres zutage gekommen, was mich dazu veranlasst hätte, das Schlimmste für die Kantone wäre, wenn sie in der gleichen eine Kommissionssitzung einzuberufen, um diesen bereinig- Materie, im gleichen Bereich zwei verschiedene Datenschutzten Staatsschutzartikel 21 zu überprüfen. Mit anderen Worten: gesetze anwenden müssten, und das wäre in vielen Fällen der Wir sind auf dem richtigen Weg. Fall. Ich bitte Sie, auch hier die Behandlung nicht auszusetzen. Im Fall des Antrages Rhinow träfe das nicht zu. Aber hier verweise ich auf Artikel 13Absatz2, der sagt, dass immer dort, wo Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen der Bund mit Kantonen und Privaten gemeinsam Daten bear- Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière beitet - die Gemeinsamkeit ist hervorgehoben -, der Bundesrat ein einheitliches System festlegen kann. Das ist nun bei Detailberatung - Discussion par articles den meisten Informationssystemen der SIK, der Schweizeri- Titel schen Informatikkonferenz, der Fall. Hier sehe ich eine ganz Antrag der Kommission wertvolle Rechtsgrundlage für eine Vereinheitlichung. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Dazu kommt, dass die Kantone tätig sind. Nicht nur haben wir die acht Gesetze, sondern es sind viele weitere Kantone, die Titre diese in Vorbereitung haben. Sie werden aufgrund des neuen Proposition de la commission Datenschutzgesetzes des Bundes ihre kantonalen Gesetze Adhérer au projet du Conseil fédéral harmonisieren, und die Säumigen werden dann einen «Stupf» erhalten. Mit anderen Worten: Diese unbestreitbaren Nach- Angenommen - Adopté teile werden behoben werden können. Kommt noch dazu, dass die Verfassungsmässigkeit für die Ingress Kantone im eigenen Bereich ja fehlt. Die Einholung eines Ver- Antrag der Kommission fassungsartikels ist damals von Herrn Bunderat Furgler als zu .... 64,64bis und 85 Ziffer 1 .... langwierig angesehen worden. Dieser Zustand gilt jetzt 13 Préambule Jahre lang. Aber ich möchte immerhin festhalten: Wir haben Proposition de la commission für die wichtigen Bereiche des Privatrechtes die Verfassungs- .... 64,65bis et 85, chiffre 1 .... grundlage, und wir haben für den wichtigen Bereich der öffentlichen Verwaltung des Bundes, wo der Eingriff stark ist, wo der Danioth, Berichterstatter: Bei den Bestimmungen über die Of- Staatsschutz spielt, die Rechtsgrundlage schon. Dieallerwichfenbarung des Berufsgeheimnisses für die medizinische Fortigsten Bereiche sind also abgedeckt. schung handelt es sich um eine Strafnorm, weshalb auch Arti- Ich möchte meine Bemerkung noch etwas relativieren, wenn kel 64bis BVals Verfassungsgrundlage ausdrücklich erwähnt sie zur Frage der Anwendung der bundesrätlichen Vorschrifwerden muss. ten von 1981 allzu hart ausgefallen ist. Ich weiss, dass der Dienst für Datenschutz im EJPD sehr tätig und aktiv ist. Ich Angenommen -Adopté 13. März 1990 137 Datenschutzgesetz
Art. 1 Die Kommission hat es abgelehnt, kantonale Organe dem Da- Antrag der Kommission tenschutz zu unterstellen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und des Bundes betraut sind. Hierüber haben wir ja vorhin diskuder Grundrechte von Personen, über die .... tiert. Hefti: Ich habe hier zwei Fragen. Die erste: Wie fallen eigent- Art. 1 lich die sogenannten Analytiker unter das Gesetz, also diejeni- Proposition de la commission gen, die Gesellschaften beurteilen, namentlich für Banken, (Ne concerne que le texte allemand) und hierfür ihre Kundschaft Daten zusammentragen? Die zweite Frage bezieht sich auf Buchstabe d, wo eine Aus- Danioth, Berichterstatter: Es ist lediglich eine Verdeutlichung, nahme besteht für erstinstanzliche Verwaltungsverfahren. Es eine bessere Gesetzessprache, «bezweckt den Schutz» statt ist mir nicht ganz klar, was der Grund dieser Ausnahme ist und «soll schützen». wie sie sich zum Amtsgeheimnis verhält, das ja auch schon in der ersten Instanz spielt, ja eher mehr als in den spätem. Den- Angenommen -Adopté ken wir zum Beispiel an die Steuerveranlagung. Man will zu Recht, dass der Steuerpflichtige alles aufdeckt über seine Ver- Art. 2 mögensund Erwerbsverhältnisse. Das verlangt aber auf der Antrag der Kommission anderen Seite, dass er auch den Schutz des Amtsgeheimnis- Abs. 1 ses hat. Meine Frage ist also: Wie ist es mit dem Amtsgeheim- Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher nis in erster Instanz aufgrund dieses Gesetzes? und juristischer Personen durch: Danioth, Berichterstatter: Darf ich der Reihe nach die Absätze kommentieren? Abs. 2 Die erste Frage von Herrn Hefti, ob die Analytiker darunterfala bearbeitet und nicht an Aussenstehende bekanntgibt; len, ist eindeutig. Wenn sie im privaten Bereich tätig sind für Inabis. Daten über den Bund, die Kantone und die Gemeinden formationsbeschaffung im Bereich der Banken usw., dann unsowie ausländische Staaten und internationale Organisatioterstehen sie dem privatrechtlichen Teil des Datenschutzgenen; setzes. b Zu Buchstabe a: Die Aenderungen der Kommission. Es soll c. Beratungen in den eidgenössischen Räten und in den parhier einfach verdeutlicht werden, dass persönliche Notizen, lamentarischen Kommissionen; Meinungsaustausch in Familien und Freundeskreisen usw. d. hängige Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internicht vom Datenschutzgesetz erfasst werden sollen, soweit nationalen Rechtshilfe sowie Staatsund verwaltungsrechtlidie Bearbeitung nicht dazu führt, dass derartige interne Notiche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungszen an Aussenstehende bekanntgegeben werden. Es ist also verfahren; eine Verdeutlichung. e. Streichen Bei Buchstabe abis haben wir festgehalten, dass die Daten f. Streichen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Gemeinden, Kantog. Streichen nen usw. grundsätzlich dem Oeffentlichkeitsprinzip unterlieh gen, also nicht dem Datenschutzgesetz unterstehen. Buchstabe c: Der Datenschutz bezieht sich hier nicht auf die Art. 2 Phase der Beratungen in den eidgenössischen Räten. Ihre Proposition de la commission Meinungsäusserungsfreiheit wird durch das Datenschutz- AI.1 gesetz nicht eingeschränkt, das ist ganz klar, es gelten andere La présente loi régit les traitements de données des person- Gesetze. Erst in der Phase nachher, wenn die Daten in die Arnes physiques et morales effectués par: chive oder zur Auswertung gehen, greift der Datenschutz. In Buchstabe d, welchen auch Kollege Hefti angesprochen Al. 2 hat, sind einmal die Verfahren gemäss Buchstabe e, f und g a personnel et qu'elle ne communique qu'à des proches; des Bundesratsentwurfes zusammengefasst. Es ist als eine reabis. Aux données concernant la Confédération, les cantons daktionelle Aenderung. et les communes ainsi que les Etats étrangers et les organisa- Da erstinstanzliche Verwaltungsverfahren oft an wenig Formtions internationales; vorschriften gebunden sind, soll hier grundsätzlich das Datenb schutzgesetz anwendbar sein, vorbehaltlich von Spezialgec. Aux délibérations du Conseil national et du Conseil des setzen, also z. B. Steuergesetzen. Aber die geringe Formen- Etats et des commissions parlementaires; dichte beim erstinstanzlichen Verfahren soll garantieren, dass d. Aux procédures pendantes civiles, pénales, d'entraide judiauch hier der Datenschutz im Zweifelsfalle greift. ciaire internationale ainsi que de droit public et de droit ad- Zuhanden der Materialien habe ich noch ausdrücklich darauf ministratif, à l'exception des procédures administratives de hinzuweisen, dass die Formulierung «ausschliesslich zum première instance. persönlichen Gebrauch bearbeitet» in Absatz 2 Buchstabe a e. Biffer selbstverständlich die Veröffentlichung ausschliesst. f. Biffer g. Biffer Hefti: Die Datendichte ist natürlich im erstinstanzlichen Verh fahren eher grösser als nachher. Ich hätte gerne eine klare Erklärung, dass das Amtsgeheimnis vorbehalten bleibe. Abs. 1-Ai.l Präsident: Ich weiss nicht, ob der Herr Kommissionspräsi- Angenommen - Adopté dent legitimiert ist, eine solche Erklärung abzugeben. Abs. 2-Al. 2 Danioth, Berichterstatter: Soweit ich legitimiert bin, kann ich das eindeutig bestätigen. Wir können ja das Amtsgeheimnis, Danioth, Berichterstatter: In Buchstabe a soll deutlich zum das auch strafrechtlichen Schutz geniesst, durch das Daten- Ausdruck kommen, dass nicht nur natürliche, sondern auch schutzgesetz nicht aufheben. juristische Personen des Datenschutzes teilhaftig werden sol- Bundespräsident Koller: Es ist vielleicht noch zu ergänzen, len - hier finden wir uns in Uebereinstimmung mit dem Bundass das Amtsgeheimnis in Artikel 16 des Gesetzes konkretidesrat-, die juristischen allerdings nur, soweit sie Persönlichsiert wird. keitsrechte beanspruchen können. Es hat also hier nur eine Verdeutlichung stattgefunden. Angenommen - Adopté Protection des données. Loi 138 13 mars 1990
Art. 3 aufgezählten Daten um eine besondere Gefahr einer Persön- Antrag der Kommission lichkeitsverletzung gehen muss, also nicht schon jede Ver- Bst. a, b knüpfung, sondern es braucht einen besonders starken Ein- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates griff, eine Gefährdung der Persönlichkeit, damit sie als beson- ßsf. c, d ders schützenswert eingestuft und deren Bearbeitung einge- Streichen schränktwerden kann. Bst. e Unter dem Sammelbegriff «Bearbeiten» in Buchstabe g wer- .... : Daten, bei denen wegen ihrer Bedeutung, der Art ihrer Beden laut Bundesratsvorlage praktisch alle Abläufe im Umgang arbeitung oder ihrer Verknüpfung mit anderen Daten eine bemit Daten verstanden. Die Kommission ist der Auffassung, sondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht, wie dass das Vernichten von Daten vernünftigerweise nicht darun- Daten über:.... ter verstanden werden kann und dass die pauschale Nennung Bst.f im Begriff «Bearbeiten» oft zu anachronistischen Ergebnissen Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates führen würde. Wir haben also das Wort «Vernichten» aus dem Bst. g Sammelbegriff «Bearbeiten» gestrichen. Wo das Vernichten Bekanntgeben oder Archivieren von Daten; gemeint ist, muss es ausdrücklich erwähnt werden. Bst. h, i Schliesslich erfolgt in Buchstabe ibis die Präzisierung, dass Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates die Stellung von Bundesorganen privaten Personen nur zu- ßsf. / bis (neu) kommt, «soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes be- Bundesorgane: Behörden und Dienststellen des Bundes sotraut sind». Buchstabe l ist als überflüssig zu streichen. wie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind; Bundespräsident Koller: Der Bundesrat ist mit den Abände- 8sf. k rungen einverstanden. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Bst. l Angenommen -Adopté Streichen Art. 4 Antrag der Kommission Art. 3 Abs. 1 Proposition de la commission Personendaten dürfen nur mit rechtmässigen Mitteln be- Let. a, b schafft werden. Adhérer au projet du Conseil fédéral Abs. 2 Let. e, d Streichen Biffer Abs. 3 Lete Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben und verhältnis- Données sensibles, les données, en vertu desquelles un rismässig zu erfolgen. que particulier d'atteinte à la personnalité existe en raison de Abs. 4 leur signification, de leur connexion avec d'autres données ou Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates du mode de leur traitement, comme les données sur:.... Abs. 5, 6 Letf Streichen Adhérer au projet du Conseil fédéral Let. g Art. 4 .... la communication ou l'archivage de données; Proposition de la commission Let. h, i AI.1 Adhérer au projet du Conseil fédéral .... des procédés licites. Lef. /' bis (nouvelle) Al. 2 Organe fédéral: l'autorité ou le service fédéral ainsi que la per- Biffer sonne en tant qu'elle est chargée d'une tâche fédérale; Al. 3 Let. k Leur traitement doit être effectué conformément à la bonne foi Adhérer au projet du Conseil fédéral et au principe de la proportionnalité. Let.1 Al. 4 Biffer Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 5, 6 Biffer Oanioth, Berichterstatter: Die Kommission hat sich nach reiflicher Ueberlegung entschlossen, die Begriffsumschreibun- Art. 4bis (neu) gen, vor allem die wichtigsten, beizubehalten, damit das Ge- Antrag der Kommission setz benützerfreundlich bleibt. Der Ausdruck «betroffene Per- Titel sonen» in Buchstabe b hat beispielsweise im Datenschutz- Richtigkeit der Daten gesetz einen anderen Inhalt als üblicherweise im Verwaltungs- Abs. 1 recht, daher rechtfertigt sich die Definition. Die übrigen Defini- Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit tionen in den Buchstaben c und d erübrigen sich nach Auffaszu vergewissern. sung der Kommission. Abs. 2 Die wichtigeren Begriffe und jene, die auch in der Wirtschaft, Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daim Gewerbe, zu Diskussionen und Besorgnis Anlass geben, ten berichtigt werden. sind die Buchstaben e und f, die Persönlichkeitsprofile und die besonders schützenswerten Personendaten, mit einem Wort, Art. 4bis (nouveau) die sensitiven Daten. Hier hat die Kommission Wert gelegt auf Proposition de la commission eine Umschreibung der Grundsätze und Kriterien, welche be- Titre sonders schützenswerte Personendaten ausmachen, also zu- Don nées exactes erst die Grundsätze genannt, bevor sie die vom Bundesrat vor- Al. 1 geschlagenen, wichtigsten sensitiven Daten aufzählt. Als Er- Celui qui traite des données personnelles doit s'assurer gänzung ist auch die Verknüpfung von zahlreichen Daten, die qu'elles sont correctes. an und für sich einzeln nicht sensitiv wären, ausdrücklich er- Al. 2 wähnt. Chaque personne concernée peut requérir la rectification des Wichtig erschien der Kommission der Zusatz, dass es bei allen données inexactes. 13. März 1990 139 Datenschutzgesetz
Art. 4ter (neu) Proposition Hefti Antrag der Kommission Al. 2 Titel II est tenu compte de la situation particulière caractérisant la Bekanntgeben ins Ausland sphère privée. Abs. 1 Daten dürfen nicht ins Ausland bekanntgegeben werden, Danioth, Berichterstatter: Ich gebe hier auch wieder einen Gewenn dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen samtüberblick. Ich verweise darauf, dass Herr Hefti heute eischwerwiegend gefährdet wird, namentlich weil ein Datennen Antrag zu Artikel 4quater eingereicht hat. Einmal sollen die schutzfehlt, der dem schweizerischen gleichwertig ist. einzelnen Grundsätze besser aufgegliedert werden. Die ein- Abs. 2 zige materielle Aenderung, welche die Kommission vorge- Wer Datensammlungen ins Ausland übermitteln will, muss nommen hat, geht dahin, dass Treu und Glauben nicht nur für dies dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten vorher die Beschaffung, sondern generell für die Bearbeitung ermelden, wenn: wähnt wird. Im übrigen sind die Absätze 1, 3 und 4 belassen a. für das Bekanntgeben keine gesetzliche Pflicht besteht; worden. Der Absatz 1 wurde zu einem neuen Artikel 4bis verund selbständigt. Der absolute Imperativ, wonach Daten richtig b. die Personen, über die Daten bearbeitet werden, davon sein müssen, ist in einem Gesetz sicherlich problematisch. keine Kenntnis haben. Der Sinn geht dahin", dass der Bearbeiter sich über die Richtig- Abs. 3 keit vergewissern muss. Als Korrelat hierzu wird Absatz 2 neu Der Bundesrat regelt die Meldungen im einzelnen. Er kann aufgenommen, wonach jedermann und jedefrau verlangen vereinfachte Meldungen oder Ausnahmen von der Meldekönnen, dass unrichtige Daten berichtigt werden. pflicht vorsehen, wenn das Bearbeiten die Persönlichkeit der Absatz 5 wird in einen neuen Artikel 4ter unter der Marginale betroffenen Personen nicht gefährdet. «Bekanntgeben ins Ausland» integriert, wobei lediglich der Ausdruck «vergleichbar» durch den europarechtskonforme- Art. 4ter (nouveau) ren Ausdruck «gleichwertig» ersetzt wird. Die Absätze 2 und 3 Proposition de la commission dieses neuen Artikels entsprechen den bisherigen Bestim- Titre mungen von Artikel 8 Absätze 1 und 2. Sie sind also nach Communication à l'étranger vorne genommen worden. Al. 1 Bei Absatz 1 besteht eine nicht unwesentliche Erleichterung, Aucune donnée ne peut être communiquée à l'étranger si la indem die Kommission nicht immer, wenn Personendaten repersonnalité des personnes concernées s'en trouvait gravegelmässig oder in bedeutendem Umfang ins Ausland bement menacée, notamment du fait de l'absence d'une proteckanntgegeben werden, die Meldung an den Datenschutztion des données équivalente à celle qu'a instituée la Suisse. beauftragten vorsieht, sondern nur bei Uebermittlung von Al. 2 ganzen Datensammlungen ins Ausland. Das ist eine ganz we- Celui qui entend transmettre des fichiers à l'étranger doit le sentliche Aenderung, was vor allem bei Fusionen und Ueberdéclarer préalablement au préposé fédéral à la protection des nahmen - seien es freundliche oder unfreundliche - auf interdonnées si: nationaler Ebene eine gewisse Bedeutung hat. Diese Bestima. la communication ne découle pas d'une obligation légale; mung steht beispielsweise auch im französischen Datenet schutzgesetz. b. elle a lieu à l'insu des personnes au sujet desquelles les Absatz 6 wurde zu einem neuen Artikel 4quater über die Dadonnées sont traitées. tensicherheit ausgestaltet. Absatz 2 beauftragt den Bundesrat Al. 3 ausdrücklich, Bestimmungen über die Mindestanforderungen Le Conseil fédéral règle les modalités de la déclaration. Il peut an die Datensicherheit zu erlassen. Herr Hefti hatte im Antrag prévoir des déclarations simplifiées ou des exceptions à l'oblivorgeschlagen: «Den besonderen Verhältnissen im Privatgation de déclarer lorsque le traitement ne menace pas la perbereich ist Rechnung zu tragen.» Für mich ist das eine Selbstsonnalité des personnes concernées. verständlichkeit. Wenn Sie daran aber festhalten wollen, gehe ich nicht auf die Barrikaden. Der Bundesrat muss adäquate Lösungen suchen. Art. 4quater (neu) Ein Vorschlag für das Abstimmungsprozedere: gemäss Rei- Antrag der Kommission henfolge Ständeratskommission, das ist einfach eine neue Titel Gliederung. Sie ersehen das aus den Marginalien: die Grund- Datensicherheit sätze, die Richtigkeit der Daten, die Bekanntgabe ins Ausland Abs. 1 und die Datensicherheit. Es ist eine bessere Gliederung des Daten müssen durch angemessene technische und organisaganzen Stoffes und wenig materielle Abänderung. torische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschütztwerden. Art. 4,4bis Abs. 2 Angenommen -Adopté Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit. Art. 4ter
Antrag Hefti Präsident: Hier verweise ich darauf, dass Artikel 8 zu streichen AI. 2 sein wird, wenn diese Bestimmung vorgezogen wird. .... an die Datensicherheit. Den besonderen Verhältnissen im Angenommen - Adopté Privatbereich ist Rechnung zu tragen. Art. 4quater Art. 4quater (nouveau) Proposition de la commission Hefti: Der Bundesrat hat ursprünglich nur Absatz 1 von Artikel Titre 4quater vorgesehen. Meines Erachtens hätte dies genügt. Sécurité des données Nun hat die Kommission noch beigefügt: «Der Bundesrat er- Al. 1 lässt nähere Bestimmungen über die Mindestanforderun- Les données doivent être protégées contre tout traitement non gen .... ». Diese Mindestanforderungen können aber nicht in autorisé par des mesures d'organisation et des mesures techden verschiedenen privaten Bereichen und im staatlichen Beniques appropriées. reich überall gleich sein. Im staatlichen Bereich ist das Gefah- Al. 2 renpotential viel grösser als in einem Kleinoder Mittelbetrieb. Le Conseil fédéral édicté des dispositions plus détaillées sur Aus diesen Gründen schlage ich die entsprechende Präzisieles exigences minimales de la sécurité des données. rung auch im Gesetz vor. Protection des données. Loi 140 13 mars 1990
Bundespräsident Koller: In der Sache sind wir uns vollständig soll also den Patienten nicht im Ungewissen lassen, sondern einig, Herr Ständerat Hefti. Aber ich glaube, dass Ihr Antrag die entsprechende Mitteilung soll über einen Arzt des Vertraueine Selbstverständlichkeit wiedergibt. In Absatz 1 haben wir ens des Betroffenen erfolgen. Der Betroffene soll einen Arzt mit der Formulierung, wonach angemessene technische und bezeichnen können. Herr Kollege Schoch hat in der Kommisorganisatorische Massnahmen vorzukehren sind, diese Rücksion Beispiele angeführt. sichtnahme auf unterschiedliche Verhältnisse sowohl im priva- In Absatz 5 ist der dritte Satz als überflüssig zu streichen, nicht ten wie im öffentlichen Bereich ausgedrückt. Da ich weiss, weil wir die Meinung vertreten, ein Entgelt könne bei übermäsdass Herr Ständerat Hefti sonst immer ein Anhänger der Kürze sigem Aufwand nicht vorgesehen werden, sondern weil die in der Gesetzgebung ist, möchte ich ihn bitten, seinen Antrag Ausnahmekompetenz des Bundesrates dies abdecken kann. zurückzuziehen. Das zu den Anträgen. Ich möchte nachher noch zu den Anträgen Weber und Hefti kurz Stellung nehmen. Hefti: Nachdem sich der Herr Bundespräsident derart klar ausgedrückt hat und das im Amtlichen Bulletin stehen wird - Abs. 1-AI.1 das war schliesslich meine Absicht mit diesem Antrag -, kann Angenommen - Adopté ich den Antrag zurückziehen. Abs. 2-AI. 2 Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission Hefti: Wichtig zu wissen sind für den Betroffenen sicher der Art. 5 Zweck des Bearbeitens und die Empfänger der Daten, damit Antrag der Kommission dort gegebenenfalls interveniert werden kann. Die weiteren im Abs.1 Test verlangten Angaben mögen zwar allenfalls für die Verwal- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates tung richtig sein, im privaten Sektor sind aber diese Verhält- Abs. 2 nisse nicht so klar und variieren; sie haben für den Betroffenen Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates auch nicht besondere Bedeutung. Namentlich bei kleineren Abs. 3 und mittleren Betrieben kann nicht eine Organisation aufgezo- .... der betroffenen Person durch einen von ihr bezeichneten gen werden, wie das bei der Verwaltung der Fall ist. Darum Arzt mitteilen lassen. möchte ich mich auf den Zweck des Bearbeitens und die Emp- Abs. 4 fänger der Daten beschränken. Wenn die Verwaltung in ihrem Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Bereich noch ein Mehreres tun will, kann sie das immer noch Abs. 5 durch interne Weisungen herbeiführen. .... regelt die Ausnahmen. (Rest streichen) Bundespräsident Koller: Der Herr Vizepräsident hat mir vorhin Antrag Hefti gesagt, auch dieser Antrag sei eine Kürzung. Dem ist zuzu- Abs. 2 stimmen, aber diese Kürzung geht mir nun leider zu weit. Wenn Sie dem Antrag von Herrn Hefti zustimmen würden, b. den Zweck des Bearbeitens und die Empfänger der Daten. müssten bei einem Auskunftsgesuch künftig weder die Rechtsgrundlage noch die Kategorien der bearbeiteten Daten Antrag Weber und der an der Datensammlung Beteiligten mitgeteilt werden, Abs. 2 das heisst jener Stellen, die neben dem Inhaber der Daten- Der Inhaber.... sammlung Daten bearbeiten. c. (neu) die Herkunft der vorhandenen Daten. Ich gebe Herrn Ständerat Hefti ohne weiteres zu, dass die Bekanntgabe der Rechtsgrundlage vor allem im öffentlich-recht- Art. 5 lichen Bereich besonders wichtig ist. Deshalb haben wir die Proposition de la commission Formulierung «gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen» auf- AI.1 genommen. Im privaten Bereich ist diese Regelung weniger Adhérer au projet du Conseil fédéral wichtig. Sie schadet dem Bearbeiter einer privaten Daten- Al. 2 sammlung aber auch nicht. Im öffentlichen Bereich ist sie aber Adhérer au projet du Conseil fédéral entscheidend, weil die Rechtsgrundlage die Voraussetzung Al. 3 für die Rechtmässigkeit der öffentlichen Datensammlungen Le maître du fichier peut communiquer à la personne conist. cernée des données sur sa santé par l'intermédiaire d'un Was die Kategorie der bearbeiteten Daten anbelangt, gibt médecin qu'elle a désigné. diese Angabe den Betroffenen wenigstens einen summari- Al. 4 schen Anhaltspunkt, was im einzelnen in der Datensammlung Adhérer au projet du Conseil fédéral enthalten ist. Sie erlaubt den Betroffenen, das Gefährdungs- Al. 5 potential im Hinblick auf mögliche Persönlichkeitsverletzun- .... les exceptions. (Biffarle reste) gen abzuschätzen. Ich möchte abschliessend nochmals betonen: Dieses Aus- Proposition Hefti kunftsrecht ist wirklich das Herzstück der ganzen Vorlage über Al. 2 das neue Datenschutzgesetz. Wir sollten daher dieses Auskunftsrecht in keiner Weise beschränken, auch nicht mit dieser b. le but du traitement et les destinataires des données. Relativierung bezüglich der privatrechtlichen Sammlungen, wo die Rechtsgrundlage tatsächlich nicht so entscheidend ist. Proposition Weber Deshalb empfehle ich Ihnen, am Antrag Ihrer Kommission und Al. 2 des Bundesrates festzuhalten. Le maître du fichier.... c. (nouveau) La provenance des données contenues dans le Abstimmung - Vote fichier. Für den Antrag der Kommission 19 Stimmen Danioth, Berichterstatter: Wir haben hier zwei Abänderungs- Für den Antrag Hefti 6 Stimmen anträge. Ich möchte zu den Beschlüssen der Kommission folgendes sagen: In Absatz 3 geht es um sogenannte Aufklä- Frau Weber: Der Herr Bundespräsident hat es gesagt: Im Ausrungsschäden im medizinischen Bereich. Ein möglicher Aufkunftsrecht ist eigentlich das Herzstück dieser Vorlage zu seklärungsschaden: Wenn der Arzt dem Patienten eine Mitteihen. Ich gehe davon aus, dass man Persönlichkeitsverletzunlung über eine schlimme Krankheit machen muss, soll das gen nicht wiedergutmachen kann und dass es deshalb unser nicht eine Verweigerung der Auskunft rechtfertigen. Der Arzt Bestreben sein muss, auf der Seite der Schwächeren zu ste- 13. März 1990 141 Datensch utzgesetz
hen, also vor allem auf der Seite von jenen, über die vielser die Daten Dritten nicht bekanntgibt; ödere, es wegen überleicht ungerechtfertigte Daten gesammelt werden. wiegender Interessen eines Dritten erforderlich ist.» Ich schlage Ihnen vor, Artikel 5 eben nicht einzuschränken, Ich bin nicht der Meinung, jeder Informant sei ein schlechter sondern mit einer Litera c zu erweitern und beizufügen, dass Kerl, absolut nicht. Es gibt legitime Informationen. Es gibt legider Inhaber der Datensammlung die Herkunft der Daten time Gründe, diese Informanten nicht bekanntzugeben. Aber ebenfalls mitteilen muss. Wenn man diese Herkunft nicht es geht ja um das Verhältnis von Regel und Ausnahme. Und preisgeben will, schützt man meines Erachtens, den Falmir scheint, wenn es dem Inhaber der Datensammlung zumutschen. Eine Sicherung ist ja übrigens in Artikel 6 eingebaut. bar ist, dann kann er auch Auskunft geben. Wenn Gründe da- Deshalb also diese «Herkunft». gegen sprechen, dann greift Artikel 6; dann muss er auch Ich bitte Sie, versetzen Sie sich einmal in den Fall desjeninicht. Und wenn er keine Auskunft geben kann, weil er die gen, der unrechtmässig in einer bzw. mehreren Dateien figu- Quelle nicht kennt, kann er dazu auch nicht verpflichtet werriert. Er möchte nun, dass die ungerechtfertigten Angaben den. Ich unterstütze das Anliegen, das Frau Weber hier vorvernichtet werden. Wie aber ist es möglich, der Sache auf trägt. Ich sehe sehr wohl das Bedürfnis nach Ausnahmen. den Grund zu kommen und sämtliche falsche Notierungen Aber diese Ausnahmen sind in Artikel 6 geregelt. Das führt zu streichen, wenn man nicht weiss, woher die Daten stammich dazu, Ihnen die Annahme dieses Antrages zu empfehmen? len. Es ist meines Erachtens sehr wichtig, dass die Quellen einer Information offen dargelegt werden können und müssen. Bundespräsident Koller: Ich möchte Ihnen doch beantragen, Deshalb schlage ich Ihnen diese Ergänzung vor. den Antrag von Frau Weber abzulehnen, und zwar wegen Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen. dem, was Ihr Kommissionspräsident schon ausgeführt hat, und noch aus einem spezifischen Grund. Danioth, Berichterstatter: An und für sich ist dieser Antrag Ihr Kommissionspräsident hat heute morgen zu Recht gesagt, von Frau Monika Weber in der heutigen Zeit sympathisch. Wir der Bundesrat wie die Kommission hätten sich dagegen gehaben auch in den Medien gehört, dass man Denunzianten wehrt, die Medien vom Anwendungsbereich des Gesetzes nicht schützen soll, Denunzianten, die illegal dazu beitragen, auszunehmen. Es lag uns daran, die Medien grundsätzlich dass Mitmenschen bespitzelt werden, dass über Mitmenauch im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu belassen. schen falsche Daten und Persönlichkeitsbilder erstellt werden. Nun würde aber, glaube ich, eine Pflicht zur Angabe der Her- Mit der Zielsetzung bin ich voll einverstanden. Aber der Antrag kunft der Informationen doch eine relativ grosse, wahrscheinvon Frau Weber geht nach meiner Meinung zu weit, weil im prilich übermässige Belastung der Arbeit der Medien bewirken. vaten Bereich - ich habe es bereits angetönt - die Quelle einer Aus diesem zusätzlichen Grund möchte ich Sie bitten, den An- Information zwar nicht generell erfragt werden kann und auch trag abzulehnen. nicht erfragt werden soll. Aber immer, wenn eine schwere Persönlichkeitsverletzung passiert ist und ein Gerichtsverfahren Abstimmung - Vote läuft, kann ein Beweisantrag auf Zeugeneinvernahmen gestellt werden. Der Informant kann vor allem dann ermittelt wer- Für den Antrag der Kommission 19 Stimmen den, wenn eine Strafuntersuchung läuft. Dann kann er das Für den Antrag Weber 10 Stimmen Zeugnis ja nicht mehr verweigern, es sei denn, er würde sich selber einer strafbaren Handlung beschuldigen. Abs. 3-5 - AI. 3-5 In den Fällen von klaren Rechtsverletzungen greift der Quel- Angenommen -Adopté lenschutz also nicht, und der Informant oder der Denunziant kann ermittelt werden. Das gilt vor allem auch im öffentlichen Art. 6 Bereich, weil ja die Staatsschutzgesetzgebung hier klare Vor- Antrag der Kommission schriften machen muss und vor allem im öffentlichen Bereich Abs. 1 das Legalitätsprinzip gilt. Das Legalitätsprinzip darf nicht nach Bst. a-e Belieben interpretiert werden, sondern ist klar umrissen. Diese Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Aufgabe muss erfüllt werden. Bst.f Damit die Aufgabe erfüllt werden kann, sollen Daten erhoben Daten ausschliesslich zur Veröffentlichung in periodisch erwerden können. Ich kann mir kaum eine Situation vorstellen, scheinenden Medien bearbeitet werden; wer ein schutzwürdiwo ein legitimes Interesse, die Herkunft zu ermitteln, nicht beges Interesse glaubhaft macht, kann nach der Veröffentlifriedigt werden kann. chung Auskunft und die Berichtigung falscher Daten verlan- Wenn Sie das aber bei Artikel 5 voraussetzungslos hineinnehgen. men, dann ist auch der Private, dann ist die Wirtschaft, dann ist Abs. 2 jeder noch so legitim vorgehende Polizist bei der Erhebung .... die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt. von Daten sofort verpflichtet, Ihnen alles auf den Tisch zu legen. Hier dürfen wir das Kind nicht mit dem Bade ausschütten. Art. 6 Wir haben seit dem Aufdecken dieser Fichen keine Sitzungen Proposition de la commission mehr gehabt: Im Sinne der richtigen Interpretation der Kom- AI.1 missionsbeschlüsse glaube ich nach wie vor, dass es richtig Let. a - e ist, die Bekanntgabe der Herkunft der Daten nicht vorausset- Adhérer au projet du Conseil fédéral zungslos einzuführen. Let. f In diesem Sinne möchte ich -auch zuhanden der Materialien - Les données sont traitées, exclusivement à des fins de publidiese Ausnahmemöglichkeiten hervorgehoben wissen, Sie cation dans un média à caractère périodique; celui qui rend aber doch bitten, den zu weit gehenden Antrag Weber abzuvraisemblable un intérêt digne de protection peut, après la pulehnen. blication, demander des renseignements et la rectification des données fausses. Rhinow: Ich möchte Sie bitten, den Antrag Weber zu unter- Al. 2 stützen. Der Kommissionspräsident hat gesagt, mit diesem .... refuse de fournir, limite ou ajourne les renseignements. Antrag würde eine unbeschränkte Verpflichtung für Private entstehen, die Herkunft, die Quellen, bekanntzugeben. Das ist Danioth, Berichterstatter: In Buchstabe f kommt nun der einicht der Fall. Artikel 6 enthält die Einschränkungen des Ausgentliche «Medienartikel». Sonst haben wir keine Aenderunkunftsrechtes. In Artikel 6 heisst es klar, dass der Inhaber der gen, mit Ausnahme von Absatz 2, wo die Verweigerung natür- Datensammlung die Auskunft «verweigern, einschränken lich auch eine Einschränkung oder ein Aufschieben des Ausoder aufschieben» kann; dann kommt ein ganzer Katalog, unkunftsrechts beinhaltet. ter anderem: «soweit.... d. es wegen überwiegender Interes- Zu Buchstabe f: Es handelt sich um die Sondernorm für die sen des Inhabers der Datensammlung erforderlich ist und die- Medien, die - wie ich im Eintretensreferat erwähnt habe - vor- Protection des données. Loi 142 13 mars 1990
sieht, dass das Auskunftsrecht sowie das Recht auf Berichti- Bei Absatz 4: Im Sinne eines verbesserten Rechtsschutzes soll gung falscher Daten nur bzw. erst nach Veröffentlichung eines der Bundesrat Ausnahmen von der Meldepflicht oder der Re- Beitrages durchgesetzt werden können. Das ist natürlich kein gistrierung nicht schon dann vorsehen können, «wenn das Be- Papiertiger, wie es den Anschein macht. Dies schliesst selbstarbeiten die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht geverständlich einerseits die freiwillige Auskunftserteilung auch fährdet», sondern nach Meinung der Kommission erst, wenn in der Vorphase derartiger Publikationen keineswegs aus. damit kein «unverhältnismässiger Eingriff in die Persönlich- Man kann also ein Auskunftsbegehren selbstverständlich keitsrechte der betroffenen Personen» verbunden ist. auch in dieser Phase beantworten. Ein zwingend durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht jedoch Angenommen - Adopté in dieser Phase mit Rücksicht auf die legitimen Interessen der Pressefreiheit nicht. Dieser aufgeschobene Rechtsanspruch Art. 8 besteht somit nebem dem Anspruch auf Gegendarstellung Antrag der Kommission gemäss Artikel 28g ZGB. Nach meiner Beurteilung hatten wir Streichen (vgl. Art. 4ter) hier eine Lösung, welche noch nirgends verwirklicht ist. Ich habe auf alle Fälle keine anderen Beispiele in europäischen Art. 8 Ländern gesehen. Man kann nicht das eine Land gegen das Proposition de la commission andere ausspielen, weil es Mediengesetze gibt, weil es andere Biffer (voir art. 4ter) Vorschriften gibt. Aber ich darf sagen, hier haben kompetente Leute der Kommission und die Kommission Riklin zu diesem Danioth, Berichterstatter: Diese Bestimmung ist in Artikel 4 in- Durchbruch geführt, der ein grosses Entgegenkommen für die tegriert. Medien beinhaltet, aber die Medien grundsätzlich in die Pflicht des Datenschutzgesetzes nimmt. Angenommen -Adopté
Angenommen-Adopté Art. 9 Antrag der Kommission Art. 7 Abs.1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs.1 Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2 a Artikel 4,4bis Abs. 1,4terAbs. 1 und4quaterAbs. 1 bear- .... zur Registrierung anmelden. (Rest streichen) beiten; Abs. 2bis (neu) b. Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen be- Private Personen, die regelmässig besonders schützenswerte arbeiten; Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeiten oder c Daten an Dritte bekanntgeben, müssen Sammlungen anmel- Abs. 3 (neu) den, wenn: In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn a. für das Bearbeiten keine gesetzliche Pflicht besteht; und die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich geb. die betroffenen Personen davon keine Kenntnis haben. macht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat. Abs. 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 9 Abs. 4 Proposition de la commission .... vorsehen, wenn das Bearbeiten keinen unverhältnismässi- AI.1 gen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Per- Adhérer au projet du Conseil fédéral sonen darstellt. Al. 2 II n'est pas en droit Art. 7 a l'article 4, à l'article 4bis, alinéa premier, à l'article 4ter, Proposition de la commission alinéa premier, et à l'article 4quater, alinéa premier, AI.1 b. Traiter les données d'une personne contre la volonté ex- Adhérer au projet du Conseil fédéral presse de celle-ci; Al. 2 c .... auprès du préposé. (Biffer le reste) Al. 3 (nouveau) Al. 2bis (nouveau) II n'y a, en règle générale, pas d'atteinte à la personnalité lors- Les personnes privées, qui traitent régulièrement des donque la personne concernée a rendu les données accessibles à nées sensibles ou des profils de la personnalité ou communitout un chacun et ne s'est pas opposée formellement au traitequent des données à des tiers, sont tenues de déclarer leurs fiment. chiers si: a. il n'existe pas d'obligation légale pour le traitement; et Danioth, Berichterstatter: Absatz 2 Buchstaben a und b: Leb. les personnes concernées n'en ont pas connaissance. diglich redaktionelle Anpassung bzw. Verdeutlichung in Buch- Al. 3 stabe b. Adhérer au projet du Conseil fédéral Absatz 3 ist nun neu. Hier geht es um die Bearbeitung von Per- Al. 4 sonendaten, welche die betroffene Person allgemein zugäng- .... lorsque le traitement ne constitue pas une atteinte non prolich gemacht hat, also um ihre Personalien, ihre Berufsbeportionnelle aux droits de la personnalité des personnes conzeichnung, Adresse, Telefonnummer, Autonummer usw., alcernées. les Daten, welche auch in öffentlichen Registern und Adressbüchern erscheinen. Danioth, Berichterstatter: Absatz 2 dieser Bestimmung richtet Anders als der Bundesrat, der die freie Bearbeitung solcher sich an die Datenbearbeitung im Privatrechtsbereich und soll Daten nur als Rechtfertigungsgrund bei einer Persönlichkeitsbesser von jenen der Bundesorgane abgehoben werden. verletzung anerkennen will - ich verweise auf Artikel 10 Ab- Aus diesem Grunde wird die Bestimmung zu einem neuen Absatz 2 Buchstabe f-, ist die Kommission zum Schluss gelangt, satz 2bis verselbständigt und überdies zwar nicht inhaltlich, dass die freie Verwendung derartiger allgemein zugänglicher aber durch Aenderung der Satzfolge klargestellt. Personendaten in der Regel gar keine Persönlichkeitsverlet- Auch hier das Anliegen der Wirtschaft: Transparenz, wenn zung darstellt, also nicht durch die Konstruktion einer Rechtschon Einheitsgesetz, eine klare Unterscheidung, welche Befertigung legalisiert werden muss. stimmung für den öffentlichen und welche für den privaten Be- Damit wird eine wesentliche Vereinfachung im Umgang mit reich gilt. den allgemein üblichen Daten erzielt, eine ganz wesentliche 13. März 1990 143 Datenschutzgesetz
Aenderung, obschon es sich nur um eine Verschiebung von lent entretenir avec celle-ci un rapport de concurrence écono- Artikel 10 zu Artikel 9 handelt. mique actuel ou futur; Selbstverständlich gibt es auch Ausnahmen, beispielsweise d für solche allgemein zugänglichen Daten. Beispielsweise darf e jemand die Aufnahme der Telefonnummer ins Telefonbuch f. Biffer untersagen, ich glaube, gemäss Fassung des Nationalrates g. Les données recueillies concernent une personne de la vie des Fernmeldegesetzes. Hier hätte man auch ein Pendant im publique, dans la mesure où ces données se réfèrent à l'acti- Datenschutzgesetz. Es kann auch bei Gefährdung von Persovité de cette personne en public. nen oder Familien verlangt werden, dass Adressänderungen nicht publiziert werden oder dass die Adresse in einem Tele- Proposition Weber fonbuch oder in einem Adressbuch unterdrückt wird. AI.1 Dass auch allgemein zugängliche Personendaten grundsätz- .... par le consentement écrit de la victime .... lich dem Datenschutzgesetz unterstellt bleiben sollten, hat einen guten Grund, da auch hierfür die materiellen Grundsätze Proposition Hefti der Datenbearbeitung und insbesondere die Ansprüche auf Al. 2 Auskunft und Berichtigung falscher Daten gelten. Also bei eia. Le traitement est en relation avec .... nem falschen Eintrag im Telefonbuch kann der Betroffene verlangen, dass er berichtigt wird, auch wenn es sich um ein Abs. 1-AI.1 nichtsensitives Datum handelt. Diese Berichtigungsansprüche müssen durchwegs gelten. Frau Weber: Ich gehe davon aus, dass man Persönlichkeits- In diesem Sinne beantragt Ihnen die Kommission diese nach verletzungen im Grunde genommen nicht wiedergutmachen meiner Ueberzeugung wesentliche Vereinfachung für den allkann, und deshalb muss es unser Bestreben sein, auf der gemeinen Privatrechtsverkehr im Alltag. Seite der Schwächeren zu sein. Bei Artikel 10 haben wir jetzt eine Formulierung, die die Gefahr Angenommen - Adopté in sich birgt, dass man auch stillschweigende Einwilligungen des Verletzten annehmen könnte. Die Formulierung impliziert Art. 10 das oder könnte es implizieren. Antrag der Kommission Um keine Missverständnisse diesbezüglich aufkommen zu Abs.1 lassen, schlage ich Ihnen vor, die Einwilligung schriftlich erfol- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates gen zu lassen. Die Schriftlichkeit hat hier eine echte Bedeu- Abs. 2 tung. Es wird auf ein wichtiges Rechtsgut verzichtet, deshalb .... Bearbeiters fällt insbesondere in Betracht, wenn dieser: muss der Verzichtende auch wissen, worum es geht. Ich bin a der Meinung, dass der Verzicht ausdrücklich zum Ausdruck b. mit einer Person in wirtschaftlichem Wettbewerb steht oder kommen muss; deshalb beantrage ich die Schriftlichkeit. treten will und zu diesem Zweck Daten bearbeitet, ohne diese Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen. Dritten bekanntzugeben; c. zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer Person weder beson- Danioth, Berichterstatter: Hier gibt es nicht nur Sympathie für ders schützenswerte Daten noch Persönlichkeitsprofile beardas Anliegen, sondern es sollte wirklich eine Möglichkeit gebeitet und Dritten nur Daten bekanntgibt, die sie für den Abben, dem Anliegen von Frau Weber Rechnung zu tragen. Es schluss oder die Abwicklung eines Vertrages oder für die Eingeht hier darum, dass nicht leichthin eine stillschweigende Zuschätzung eines kommerziellen Risikos mit der betroffenen stimmung angenommen wird. Aber die Schriftlichkeit kann na- Person benötigen oder mit dieser in wirtschaftlichem Wetttürlich auch nicht allen Fällen Rechnung tragen. Es ist durchbewerb stehen oder treten wollen; aus möglich, dass jemand keine Gelegenheit hat, dies schriftd lich mitzuteilen. Er ist im Spital, er kann nicht schreiben, aber e er kann sich äussern. Persönlich würde ich vorschlagen, dass f. Streichen Frau Weber die Formulierung abändert, und zwar: «wenn sie g. Daten über eine Person des öffentlichen Lebens sammelt, nicht durch ausdrückliche Einwilligung des Verletzten». Das ist sofern sich die Daten auf das Wirken dieser Person in der Oefja ihr Anliegen, die ausdrückliche Einwilligung kann schriftlich, fentlichkeit beziehen. aber auch mündlich erteilt werden. Damit würde ihrem Anliegen also Rechnung getragen. Ich würde meine Kompetenzen Antrag Weber als Kommissionspräsident nicht verletzen, wenn ich Zustim- Abs.1 mung zu dieser Formulierung signalisieren würde. Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch schriftliche Einwilligung des Verletzten, durch .... Küchler: Wir haben diesen Artikel 10 Absatz 1 in der Kommission ziemlich ausführlich diskutiert. Es handelt sich materiell Antrag Hefti um eine Wiederholung des heute bestehenden Absatzes 2 Abs. 2 des Artikels 28 ZGB. Man wollte ganz bewusst keine andere a. In Zusammenhang mit dem Abschluss .... Formulierung nehmen als jene, um Missverständnisse zu vermeiden. Man soll nicht meinen, im Datenschutzgesetz gelte Art. 10 etwas anderes als im Privatschutzbereich, Persönlichkeits- Proposition de la commission bereich des ZGB. Ich möchte Ihnen aus Rechtssicherheitgrün- AU den beliebt machen, an der Formulierung von Artikel 28 Ab- Adhérer au projet du Conseil fédéral satz 2 ZGB festzuhalten, um keine Missverständnisse auf- Al. 2 kommen zu lassen. Das war auch die Ueberlegung der Kom- Un intérêt prépondérant de celui qui traite des données permission, aus der wir an der vom Bundesrat vorgeschlagenen sonnelles entre notamment en considération si: Formulierung festgehalten haben. a b économique actuel ou futur avec une personne, à condi- Frau Weber: Der Kommissionspräsident hat genau umschrietion toutefois .... ben, was ich meine. Ich wäre einverstanden mit der neuen Forc Les données sont traitées dans le but d'évaluer le crédit mulierung. Sollte dieser Antrag aber abgelehnt werden, d'une personne, à condition toutefois qu'elles ne soient ni sennehme ich an, dass man den Artikel trotzdem in dem Sinne insibles ni constitutives de profils de la personnalité et qu'elles terpretiert. Herr Küchler bestätigt, dass die Ausdrücklichkeit im ne soient communiquées à des tiers que si ceux-ci en ont be- Grunde genommen schon im bestehenden Artikel des ZGB soin pour conclure ou exécuter un contrat ou pour évaluer un impliziert ist. Ich bleibe jedoch bei meinem Antrag, abgeändert risque commercial avec la personne concernée ou s'ils veuim Sinne des Kommissionspräsidenten. Protection des données. Loi 144 13 mars 1990
Bundespräsident Koller: Ich möchte Sie bitten, aus den systesenabwägung vorgenommen werden muss. Es ist also auch matischen Gründen, die Herr Küchler bereits genannt hat, bei hier eine gewisser Ermessensspielraum vorhanden. der Terminologie von Absatz 2 von Artikel 28 ZGB zu verblei- Zu Buchstabe a bestand kein Antrag. Der Vorschlag Hefti geht ben. Ansonsten besteht die Gefahr, dass man hier zusätzlich dahin, dass der Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss Erfordernisse verlangt, die sich im praktischen Leben kaum nicht mehr ein unmittelbarer sein muss, sondern auch entfernbewähren. Wir würden auch Hürden aufstellen, die eigentlich tere Verhandlungen - das heisst, die Verhandlungen, die man zu hoch wären. mit jemandem führt - rechtfertigen die Datenbearbeitung. Ich Einige Beispiele: Wenn ich ein Interview gebe und damit permöchte Ihnen das freistellen. sönliche Daten preisgebe, muss ich dann unbedingt noch Ich habe als Kommissionspräsident soviel Kompetenz, dass schriftlich zustimmen, bevor sie verwendet werden können? ich nicht einfach sklavisch die Anträge begründe, sondern Oder ich übergebe einem Verein meine Adresse zum Versand. auch diese Ideen einbeziehe. Persönlich würde ich mich er- MUSS ich hier schriftlich zustimmen, damit ein Rechtfertineut nicht gegen diesen Abänderungsantrag sträuben, und gungsgrund vorliegt? Diese zwei Beispiele zeigen, dass wir es zwar aus dem einfachen Grund, weil es schwierig ist abzubei den allgemein bereits geltenden rechtlichen Anforderungrenzen, was ein unmittelbarer und was ein mittelbarer Zugen an eine Einwilligung bewenden lassen sollten. Diese Einsammenhang mit dem Vertrag ist. Wichtig sind die Grundsätze willigung kann schriftlich erfolgen, aber auch durch konkluvon Artikel 4 und 5. Sie müssen eingehalten werden. dentes Verhalten in Fällen, wie ich sie Ihnen geschildert habe, Zur Beruhigung kann darauf hingewiesen werden, dass wir in sonst machen wir die Sache zu kompliziert. Buchstabe b und c ohnehin eine Lockerung vorgenommen haben, ohnehin eine Erweiterung der Datenbearbeitung, so Präsident: Frau Weber hat sich einverstanden erklärt, Ihren dass sich dieser Schritt von Herrn Hefti durchaus eingliedern Antrag wie folgt abzuändern: «Eine Verletzung der Persönlichwürde. keit ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch ausdrückliche Ein- Zu Buchstabe b. Der Bundesrat wollte mit Rücksicht auf die willigung des Verletzten » Oeffentlichkeit des Handelsregisters jene Firmen schützen, welche nicht im Handelsregister eingetragen sind. Die Kom- Abstimmung - Vote mission ist der Meinung, dass eine Grenzziehung hier nicht angezeigt ist. Jedermann, der in wirtschaftlichen Wettbewerb Für den Antrag der Kommission 18 Stimmen tritt, muss über die gleichen Möglichkeiten verfügen, aber Fürden modifizierten Antrag Weber 11 Stimmen auch die gleich langen Spiesse gegen sich gelten lassen. Zu Buchstabe c. Um den legitimen Interessen der Wirtschafts- Abs. 2-AI. 2 auskunfteien, der Kreditinstitute usw. Rechnung zu tragen, hat die Kommission die Möglichkeit, Daten im Zusammenhang Hefti: Absatz 2 behandelt die Fälle, wo das Interesse des Bearmit der Prüfung der Kreditwürdigkeit zu bearbeiten, ausgeweibeiters, also desjenigen, der Daten sammelt, überwiegt. Einer tet. Dies soll nicht nur bzw. erst im Zusammenhang mit der Abdieser Fälle ist in Buchstabe a erwähnt: Wenn er diese Daten wicklung eines Vertrages gelten, sondern immer dann, wenn «in unmittelbarem Zusammenhang» mit dem Abschluss oder es um die Einschätzung eines kommerziellen Risikos geht. der Abwicklung eines Vertrags bearbeitet bzw. sammelt. Vor Damit ist die Ausübung dieses Wirtschaftszweiges in geord- Abschluss und Abwicklung kommt aber die Abklärung. Geneten Bahnen weiterhin sichergestellt. rade auch für die Abklärung ist das Sammeln von Daten wich- Buchstabe f wird durch Artikel 9 Absatz 3 überflüssig und ist zu tig. Wenn sich schon dann ergibt, dass kein Vertrag zustande streichen. kommen kann, muss ich nicht noch lange weitere Vorarbeiten Zu Buchstabe g, Neubestimmung. Auch hier wurde vermehrt machen, um dann endlich auch noch von Datenseite her überdem Interesse der Medienschaffenden Rechnung getragen, prüfen zu können. indem nicht nur allgemein zugängliche Daten, sondern unter An sich hätte ich es begrüsst, wenn in Buchstabe a das Wort Umständen auch sensitive Daten über Personen des öffent- «auf Abklärung» mitenthalten gewesen wäre. Ich möchte mich lichen Lebens gesammelt und bearbeitet werden dürfen - soaber damit begnügen, das Wort «unmittelbar» zu streichen. Es weit es sich um Daten des öffentlichen Lebens handelt. Das würde somit heissen: «Im Zusammenhang mit dem Abschluss gilt übrigens auch für die Geschichtsschreibung und für anoder der Abwicklung .... ». Das lässt immerhin ein gewisses dere, welche sich mit dem öffentlichen Leben befassen. Also Abklärungsstadium zu. auch hier eine gewisse Lockerung. Dass man schon für die Abklärung Daten sammelt, ist in der ganzen Wirtschaft und Industrie sonst selbstverständlich. Ich Frau Meier Josi: Zu Literag: Im Rahmen des kürzlichen Frickglaube nicht, dass wir hier unsere schweizerischen Unterneh- Hofer-Prozesses und des Folgeprozesses stellte sich die men gegenüber den ausländischen derart benachteiligen Frage, wo die Grenze zwischen den Interessen der Gekönnen, dies vor allem im Hinblick auf das Jahr 1992 und den schichtsforschung und den Daten des Persönlichkeitsschutsich stärker akzentuierenden Konkurrenzkampf. zes zu ziehen sei. Ich möchte Sie daher bitten, das Wort «unmittelbar» zu strei- Ich begrüsse es daher, dass in Litera g die Liste der Rechtfertichen. Es ist auch dann noch ein sehr naher Bezug zu «Abgungsgründe auch auf personenbezogene Daten erweitert schluss» und «Abwicklung» gegeben, und es bleibt für die Abwurde. Die Frage bleibt aber offen, ob diese Oeffnung für die klärung verhältnismässig eher zu wenig Raum, sicher nicht zuhistorische Forschung, die naturgemäss viel mit personenviel. bezogenen Daten arbeitet, genügend gross sei. Wer ist denn überhaupt eine Person des öffentlichen Lebens? Danioth, Berichterstatter: Hier haben wir einige Aenderungen Im Definitionenkatalog von Artikel 3 gibt es darauf keine Antvorgenommen. Ich möchte diese der Reihenfolge nach bewort. Wir gewählten Volksvertreter sind das sicherlich. Aber gründen und den Antrag Hefti gleichzeitig berücksichtigen. sind es auch Wirtschaftsführer? Sind es eventuell sogar Medi- Der Bundesrat hat die Rechtfertigungsgründe generell mit eienmoderatoren oder Sportgrössen? Oder sind es all jene Perner Kann-Formel ausgestaltet: «Ein überwiegendes Interesse sonen, mit denen sich weiter oben Litera d befasst? Was heisst .... kann insbesondere vorliegen.» Die Kommission ist der Meiumgekehrt «das Wirken dieser Person in der Oeffentlichkeit»? nung, dass die in Absatz 2 angeführten Rechtfertigungs- Hier muss klar sein, dass alles, was aus dem Privatleben für gründe für ein überwiegendes Interesse des Bearbeiters verdie öffentliche Wirksamkeit relevant ist, auch von öffentlichem stärkt werden sollen und dass dem Richter in jedem Falle zur Interesse sein kann. Aber reicht eine solche Interpretation für Pflicht gemacht wird, diese Textstellen in die Interessenabdie Geschichtsforschung? Ich verstehe jedenfalls, dass aus wägung einzubeziehen. Er ist also nicht frei. Die Kann-Formel diesen Kreisen der Ruf laut wurde, man solle Artikel 10 ausweiist durch «fällt insbesondere in Betracht» ersetzt worden. Diese ten zur offenen Formel «wenn dieser Daten zur wissenschaft- Beurteilung muss also in jedem Fall vorgenommen werden. lichen Erforschung der Geschichte bearbeitet». Ich habe ei- Das ist die Einleitung. nen solchen Antrag zuerst erwogen, ihn aber dann aus folgen- Es muss beigefügt werden, dass trotzdem immer eine Interesden Gründen nicht eingereicht: 13. März 1990 145 Datenschutzgesetz
Absatz 2 enthält nur eine Liste von Beispielen. An diesen Beimüssen auch sensitive Daten bearbeiten. Das Anonymisieren spielen wird erläutert, wann für die Verletzung von Personenist nicht immer möglich. schutz oder Datenschutz Rechtfertigungsgründe geltend ge- Aber ich bitte einfach - in diesem Sinne ist das Votum ja auch macht werden können. Eine Liste von Beispielen bedeutet verstanden worden -, dass man sich für die Behandlung im aber vorab, dass es noch andere, nicht aufgeführte Rechtferti- Nationalrat doch eine ausformulierte Darstellung dieses Angungsgründe gibt und dass die Rechtsprechung ab und zu eiliegens vornimmt und sie beim Zweitrat einreicht, also jetzt nen Leitentscheid liefern muss. nicht aus dem Hüftgelenk legiferiert. Eine solche Liste von Beispielen bedeutet auch, dass wir hier solche Beispiele zuhanden der Gesetzesmaterialien machen Hefti: «Im Zusammenhang stehen» heisst nicht, irgendwie im können. Ich bin der Auffassung, dass auch ohne Notierung Zusammenhang stehen, sondern es muss nach der Auffas- Daten, die zur wissenschaftlichen Erforschung der Geschichte sung des Lebens ein genügender echter Zusammenhang da bearbeitet werden, einen Rechtfertigungsgrund nach Absatz 2 sein. Sonst müssten wir ja in unserer Gesetzgebungssprache abgeben können. Das Urteil in Sachen Frick-Hofer wird also viele solche Ausdrücke, die heute allein gelten und auch vernach meiner Auffassung durch die Formulierung von Absatz 2 nünftig verstanden werden, immer mit dem Ausdruck «unmit- Buchstabe g nicht eingeschränkt, sondern bestätigt. telbar» versehen. Ich glaube, das ginge doch zu weit. Die Formulierung, ein Rechtfertigungsgrund «könne» gegeben sein, bedeutet übrigens auch, dass der Grund in all den Abstimmung - Vote erwähnten Fällen nicht automatisch gegeben ist. Wo Verletzung der Persönlichkeit dargetan wird, muss der Verletzende Für den Antrag Hefti 14 Stimmen seinen Rechtfertigungsgrund nachweisen. Wenn diese Auf- Für den Antrag der Kommission 14 Stimmen fassung vom Rat nicht geteilt würde, müsste ich die Kommission des Zweitrats bitten, der Problematik der historischen For- Mit Stichentscheid des Präsidenten wird der Antrag Hefti angeschung nochmals ihre ganz besondere Aufmerksamkeit zu nommen schenken. Avec la voix prépondérante du président la proposition Hefti est Damit ich nicht ein zweites Mal zu diesem Gesetz sprechen adoptée muss, erlauben Sie mir noch eine Bemerkung zu Artikel 16, mit dem sich die Historiker ebenfalls befasst haben. Im Interesse Art. 11 der Forschung haben sie dafür plädiert, dass Personendaten Antrag der Kommission von Bundesorganen auch dann bekanntgegeben werden Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates dürften-dürften! -, wenn sie für die historische Forschung un- Proposition de la commission entbehrlich seien. Ich möchte auch hier nicht den Behand- Adhérer au projet du Conseil fédéral lungsvorgang hemmen, dieses Anliegen aber ebenfalls der Kommissionsberatung im Zweitrat empfehlen. Angenommen - Adopté
Bundespräsident Koller: Herr Ständerat Hefti möchte mit sei- Art. 12 nem Antrag erreichen, dass ein Rechtfertigungsgrund bereits Antrag der Kommission gegeben ist, wenn die Datenbearbeitung - wie ich ihn wahr- Abs. 1-3 scheinlich richtig übersetze - in einem irgendwie gearteten Zu- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates sammenhang mit einem Vertragsabschluss steht. Die Frage Abs. 4 ist einfach die, ob dieser Rechtfertigungsgrund damit nicht fast Unterlassungs-, Beseitigungsund Feststellungsklagen könjede Kontur verliert. Ich möchte aber gegenüber Herrn Ständenen von Organisationen in eigenem Namen geführt werden, rat Hefti ausdrücklich betonen, dass auch nach der Fassung wenn der Schutz der Persönlichkeit der Mitglieder zu ihren stades Bundesrates, wenn wir vom unmittelbaren Zusammentutarischen Aufgaben gehört. hang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages sprechen, das ganze Vorfeld des Vertragsabschlusses ab- Antrag Hunziker gedeckt ist, das wir in der Vertragslehre unter culpa in contra- Abs. 4 hendo behandeln. Streichen Aber ich glaube, wir sollten doch am Antrag des Bundesrates festhalten, sonst verliert dieser Rechtfertigungsgrund fast jede Art. 12 Kontur, weil sehr viele Datenbearbeitungen in einem irgend- Proposition de la commission wie gearteten Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss Al. 1-3 stehen können. Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 4 Danioth, Berichterstatter: Ich möchte zum Votum von Frau Les actions en interdiction, en suppression et en constatation Ständerätin Meier Stellung nehmen. Das Anliegen ist von den de l'atteinte peuvent être intentées par des organisations en Historikern erst in den letzten Tagen an den Kommissionspräleur propre nom, si la protection de la personnalité des memsidenten herangetragen worden. Die Historiker machen ihrem bres relève de leurs tâches statutaires. Namen auch Ehre damit, dass sie mit zeitlicher Distanz an die Dinge herangehen. Das ist nicht immer schlecht. Aber hier Proposition Hunziker wäre es einfach unmöglich gewesen. Ich hätte einen Antrag in Al. 4 der Form, wie er von Frau Ständerätin Meier vorgelesen wor- Biffer den ist, bekämpfen müssen, weil Buchstaben e und g (neu) der Kommission nicht mehr ganz kongruent wären. Es ist rich- Abs. 1-3 - Al. 1-3 tig, was Frau Meier sagt, dass selbstverständlich auch andere Angenommen -Adopté Rechtfertigungsgründe herangezogen werden können. Aber die Aufzählung in Artikel 10 Absatz 2 hat einen ganz anderen Abs. 4-Al. 4 Stellenwert, als wenn der Richter das irgendwie aus den allgemeinen Grundsätzen subsumieren muss. Hunziker: Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Ich bin der Meinung, dass dem berechtigten Anliegen der Hi- Persönlichkeit und soll Verletzungen der Persönlichkeit verstoriker durchaus Rechnung getragen werden muss. Ich verhindern. Darum wäre es meiner Meinung nach stossend, weise darauf, dass in Buchstabe e für die Forschung, für die wenn Organisationen unabhängig von der Zustimmung, ja so- Planung und für die Statistik speziell eine Bestimmung gegar gegen den Willen eines Betroffenen, eine Unterlassungsschaffen worden ist. Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass beseitigung zur Feststellungsklage einreichen könnten, wie eine ähnliche Vorschrift für die Historiker gilt, weil hier noch das nun gemäss dem neu vorgeschlagenen Absatz 4 des Artiganz andere Ueberlegungen mitzuberücksichtigen sind. Sie kels 12 der Fall wäre. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das Protection des données. Loi 146 13 mars 1990
Datenschutzgesetz die Datenverarbeitung von der Zustimgesetzbuches. Diese Praxis wird nun gesetzlich verankert, mung der Betroffenen abhängig macht, was wir ja in Artikel 4 und es wird präzisiert, dass sie hier gelten soll. und Artikel 10 Absatz 1 dieses Gesetzes soeben beschlossen Der Vorteil der neuen gesetzlichen Regelung liegt auch in der haben. Möglichkeit des Feststellungsurteils. Es geht dabei um die Für den Bereich des privaten Arbeitsvertragsrechtes wäre die Feststellung, dass ein bestimmter Systemfehler vorliegt, der Einführung des Verbandsklagerechtes gemäss Artikel 12 Abzu Korrekturen Anlass geben kann. Nun wird gesagt - ich satz 4 eine recht problematische Neuerung. Dritte könnten habe das auch schon früher gehört -, es bestünde die Mögsich in eine private Arbeitsbeziehung einmischen und unter lichkeit, dass die Verbände gegen den Willen von Betroffenen Umständen bestehende Vertrauensverhältnisse stören. Ein solche Beschwerden führen können. Ich muss Ihnen sagen, autonomes Verbandsklagerecht ist auch insofern unnötig, dass ich als bescheidener «Oeffentlich-Rechtlicher» Mühe weil dann, wenn ein Arbeitnehmer aus eigenem Entscheid habe mit dieser Vorstellung. Wenn ein Betroffener in eine be- Klage führen will, die Arbeitnehmerorganisationen ihm jurististimmte Verwendung von Daten einwilligt, ist nach unserem schen und prozessrechtlichen Beistand leisten und ihn sogar Gesetz (Art. 9 und 10) gar keine Persönlichkeitsverletzung gevertreten können. geben. Wenn er also einwilligt, kann auch kein Verband an sei- Daran wird auch durch den Bundesgerichtsentscheid vom ner Stelle eine Beschwerde führen oder eine Klage einreichen. 8. November 1988 nichts geändert. Dort hatte die erste Zivilab- Diese Befürchtung darf uns nicht abschrecken. Wir können ja teilung des Bundesgerichtes dem Schweizerischen Metallzuhanden der Materialien klar feststellen, dass es nicht darum und Uhrenarbeiterverband die Legitimation zur Klage aus Argehen kann, gegen den Willen eines Privaten ein Klagerecht beitnehmerpersönlichkeitsrecht bescheinigt, aus der Ueberleder Verbände vorzusehen. gung, dass nicht nur die individuellen rechtlichen Interessen Ich möchte Ihnen also beliebt machen, der Kommission zu foleines Arbeitnehmers, sondern ein darüber hinausgehendes gen. Wenn wir das nicht tun, würde sich die Frage stellen, ob kollektives Interesse der organisierten und nicht organisierten das Bundesgericht seine Praxis ändern müsste, eine Praxis, Arbeitnehmer der betreffenden Branche geltend gemacht werdie aber in der Doktrin anerkannt ist. Ich sehe nicht, warum wir den konnten. Es kann somit nicht angenommen werden, das anhand dieses Gesetzes einen solchen allgemeinen Kurs- Verbandsklagerecht sei im Bereich des privaten Arbeitsverwechsel vornehmen sollten. tragsrechtes durch richterliche Interpretation bereits verwirklicht. Onken: Ich möchte in die gleiche Kerbe schlagen und Ihnen Es ist auch zu beachten, dass in den letzten Jahren in zahlreiebenfalls beliebt machen, den Antrag von Herrn Hunziker abchen Gesamtarbeitsverträgen Informationsund Mitwirkungszulehnen. rechte im Bereich des Datenschutzes verankert wurden, so Ich habe schon in der Eintretensdebatte dargelegt, dass die übrigens auch im Friedensabkommen der Maschinenindu- Balance bei diesem Gesetz, die politische Balance, meines strie. Ein autonomes Klagerecht der Arbeitnehmerorganisatio- Erachtens gefährdet ist, dass man die Gewichte derart vernen würde diese gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen schoben hat, dass wir an die Grenze der Konsensfähigkeit geaushöhlen und ihre Ausweitung wohl verunmöglichen. Darum langt sind. möchte ich Ihnen genehm machen, Absatz 4 zu streichen. Wäre Herr Hunziker in der Kommission gewesen, so hätte auch er wahrscheinlich mitempfunden, dass dieser Antrag, Rhinow: Ich möchte Ihnen beliebt machen, die Regelung zu den wir hier aufgenommen haben - das Verbandsklagerecht belassen, wie sie von der Kommission vorgeschlagen wird. im privatrechtlichen Bereich-, nun just jene Norm ist, die dazu Ich möchte kurz zurückblenden. Warum ist es zu diesem Verbeigetragen hat, auch Enttäuschte versöhnlich zu stimmen bandsklagerecht gekommen? Nach dem Entwurf des Bunund einen gewissen Ausgleich herzustellen. Vielleicht hätte er desrates wäre ja ein Datenschutzbeauftragter vorgesehen gedann sogar darauf verzichtet, diesen Antrag zu stellen, denn wesen, der auch in privatrechtlichen Verhältnissen eine Verfühier geht es tatsächlich ans Lebendige, hier wird eine Bestimgungsgewalt gehabt hätte. Das haben wir mit Recht gestrimung angegriffen, die - wie gesagt - den Ausgleich geschafft chen, weil es sonst zu einer Ueberlappung und Verwischung hat, den Ausgleich zurZurückstufung des Datenschutzbeaufvon Funktionen und zu unklaren Rechtspflegeverhältnissen tragten, der in seinen Rechten doch ganz erheblich eingegekommen wäre. Wir haben dafür klargestellt, dass das Verschränktworden ist, der im privatrechtlichen Bereich nur noch bandsklagerecht generell im Gesetz gelten soll, weil wir geseberatend wirken und Empfehlungen abgeben kann. hen haben, dass es Fälle gibt, in denen sich einer allein nicht Um hier eine Kompensation zu erreichen, diese Behördenzur Wehr setzen kann oder mangels Interesse nicht mehr zur klage zu ersetzen, hat man das Verbandsklagerecht einge- Wehr setzen wird, obwohl Daten ungerechtfertigterweise und führt. mit den Folgen der Persönlichkeitsverletzung bearbeitet wer- Das bedeutet gleichzeitig auch eine Abkehr von der individuaden. listischen Konzeption, wie sie ursprünglich vorgesehen war, Es geht dabei um sogenannte Systemfehler, also um Fehler, die dem einzelnen die ganze Last aufbürdet, den Rechtsweg die nicht aufgrund einer einmaligen falschen Datenbearbeizu gehen, sein Recht zu suchen mit allen Schwierigkeiten, die tung erfolgen, sondern weil im System selbst ganze Datenkadamit verbunden sind, mit allen Auflagen, mit allen Kosten. tegorien unzulässig sind oder eine Vielzahl von Daten nach ei- Das bedeutet oft eine Ueberforderung des einzelnen. Dass da nem bestimmten Prinzip auf unkorrekte Weise bearbeitet wereine Organisation, die in ihren Statuten den Schutz der Mitglieden. Wir haben ein solches Beispiel bei der Bundespolizei geder ausdrücklich verankert hat, für den einzelnen, für das Indirade in aller Oeffentlichkeit und mit aller Dramatik erlebt. Es viduum, klagen und ihm zu seinem Recht verhelfen kann, ist gibt aber auch andere vergleichbare Beispiele. Für diese Fälle nicht mehr als richtig. ist das Verbandsklagerecht gedacht und ist es auch sinnvoll. Herr Hunziker hat schliesslich noch gesagt, in gewissen Ge- Diese Fälle nun - da stimme ich meinem Kollegen Hunziker samtarbeitsverträgen sei das bereits enthalten und deshalb nicht zu - wären an sich schon abgedeckt mit der bundesgemüsse es nicht auch noch im Gesetz festgeschrieben werden. richtlichen Praxis. Herr Hunziker hat den Bundesgerichtsent- Aber das ist doch der alte Dualismus von Vertrag und Gesetz, scheid vom 8. November 1988 zitiert. Er lautet: «Die Rechtdass wir, was sich vertraglich bewährt hat, später auch in eisprechung hat die Legitimation von Berufsverbänden bejaht, nem Gesetz festschreiben und allgemeinverbindlich machen. wenn sie ein Kollektivinteresse vertreten, welches nicht nur Das ist kein Unterlaufen der Gesamtarbeitsverträge, das ist im das persönliche Interesse der Mitglieder umfasst, sondern Gegenteil sogar eine Anerkennung der Verdienste, die zwiauch dasjenige von Personen, die den betreffenden Beruf, schen den Sozialpartnern erwirkt worden sind. Wir schreiben ohne Verbandsmitglied zu sein, ausüben.» Aber auch in dieeinen Minimalstandard, ein Grundrecht im Gesetz fest und ersem Fall hängt die Legitimation der Verbände von der Bedinlauben durchaus, in den Gesamtarbeitsverträgen über diese gung ab, «dass sie durch ihre Statuten ermächtigt sind, die Norm hinauszugehen. wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu wahren, und In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, bei der Fassung der dass diese selbst klagelegitimiert sind». Dasselbe gelte auch Kommission zu bleiben und den Antrag von Herrn Hunziker für den Persönlichkeitsschutz, gestützt auf Artikel 28 des Zivilabzulehnen. 13. März 1990 147 Datenschutzgesetz
Schönenberger: Ich unterstütze den Antrag von Herrn Hunzidas machen können? Dann sagte man uns, das Verbandsklaker. gerecht gebe es schon aufgrund der bundesgerichtlichen Herr Onken hat soeben wieder ausgeführt - er hat es bereits in Rechtssprechung, und zwar in der Form der Feststellungs-, der Eintretensdebatte getan -, dass in der Kommissionsarbeit Unterlassungsund Beseitigungsklage. Was es nicht gibt, das die Gewichte zusehends verschoben worden seien, bis wieist die Zuerkennung an andere Organisationen, auch solche, der nur ein Torso übriggeblieben sei. welche die Wahrung der Interessen der Mitglieder in den Sta- Ich bin da ganz anderer Auffassung, wobei es natürlich immer tuten haben. Und die gibt es nicht automatisch aufgrund der auf den Standpunkt ankommt, den man einnimmt. Wenn man bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer virtuellen, bei einen extremen Standpunkt hat, kann man immer behaupten, einer möglichen, bei einer zukünftigen Persönlichkeitsverletdie Gewichte seien verschoben worden. Persönlich bin ich zung. aber vielmehr der Ueberzeugung, dass wir dem Plenum eine Wenn es das Verbandsklagerecht schon gibt aufgrund der sehr ausgewogene Lösung vorlegen. bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dann gibt es nur zwei Wir haben uns in der Kommission über die Aufgabe des Da- Möglichkeiten, dem Ausufern der Entwicklung Einhalt zu getenschutzbeauftragten unterhalten. Wir haben diskutiert über bieten, nämlich eine Limite setzen, auf dem Stand, den wir jetzt den Datenschutzbeauftragten im privatrechtlichen Bereich eihaben. Die andere Lösung, die Herr Schönenberger bringt, nerseits, im öffentlich-rechtlichen Bereich anderseits und sind müsste eigentlich konsequenterweise dazu führen, dass er eizur Auffassung gekommen, dass der Datenschutzbeauftragte nen Antrag einbringen würde: «Die Verbandsklage ist ausim privatrechtlichen Bereich nichts zu suchen hat. geschlossen.» Dann werden wir das Bundesgericht zwingen, Ich muss nach wie vor darauf hinweisen, dass das Verbandszurückzubuchstabieren. klagerecht im Privatrecht einen Fremdkörper darstellt. Wir ha- Ich kann nicht beurteilen, wieweit das überhaupt möglich ben heute zur Genüge gehört, dass dem Datenschutzgesetz wäre. Das ist aber die Situation, wie sie sich Ihnen bietet, und der Persönlichkeitsschutz zugrunde läge. Es geht also um die im politischen Bereich möchte ich Sie einfach bitten zu beden- Rechte der Persönlichkeit, es geht nicht um Kollektivinteresken, dass hier offenbar ein gewisses Gewicht darauf gelegt sen. Und diese Persönlichkeitsrechte kann jeder ohne weitewird, dass an dieser Verbandsklage festgehalten wird. Wir hares selbst vertreten. Er ist nicht darauf angewiesen, dass irben nun einige Lockerungen zugunsten der Wirtschaft vorgegendein Verband für ihn Klage erhebt. nommen. Alles in allem wäre dieser Ausgleich verantwortbar. Das Bundesgericht hat - wie dargelegt - eine Praxis entwickelt Ich möchte den Entscheid Ihnen überlassen. und die Verbandsklage zugelassen. Das heisst aber bei weitem nicht, dass wir gezwungen sind, diese Praxis zu überneh- Bundespräsident Koller: Es handelt sich hier tatsächlich zum men. Wir sind die Legislative, wir machen die Gesetze, und Abschluss des heutigen Vormittags um eine sehr wichtige Bedas Bundesgericht hat sich nach den Gesetzen, die wir mastimmung im Bereich des privaten Datenschutzes. Ich möchte chen, zu richten. Wenn wir klare Aussagen machen, bleibt Sie dringend bitten, Ihrer Kommission zuzustimmen, obwohl auch kein Ermessensspielraum mehr für das Bundesgericht. sich - ich gebe das zu - im bundesrätlichen Vorschlag ein sol- Mich stört es nicht im geringsten, wenn das Bundesgericht ches Verbandsklagerecht nicht fand. seine Praxis ändern muss. Es wäre vielleicht sogar an der Zeit, Aber der Bundesrat hatte natürlich in seiner ursprünglichen wenn das Parlament dem Bundesgericht einmal zeigen Vorlage in Artikel 24 viel weitergehende Kompetenzen des Dawürde, wer in der Schweiz Gesetzgeber ist und wie weit man tenschutzbeauftragten vorgesehen. Ich verweise auf Absatz 5 mit der Fortentwicklung des Rechtes durch den Richter übervon Artikel 24; danach hätte der Datenschutzbeauftragte auch haupt gehen darf. im privatrechtlichen Bereich nicht nur beraten können, wie das Sie müssen auch berücksichtigen, dass im Naturund Heimatjetzt auch Ihre Kommission bejaht, sondern er hätte Empfehschutz wie auch im Umweltschutz die Verhältnisse ganz anlungen machen können. ders liegen als im privatrechtlichen Bereich des Persönlich- Wenn die Empfehlungen von den Privaten nicht befolgt workeitsschutzes. Hier sind gewaltige Unterschiede vorhanden. den wären, hätte der Datenschutzbeauftragte an die Daten- Ich teile Ihre Auffassung nicht, Herr Rhinow, dass ein Verband schutzkommission gelangen können, und diese Datenschutzohne meine Zustimmung zur Klageeinreichung legitimiert sein kommission hätte Entscheidbefugnis gehabt; dies war also soll. Er würde ja automatisch die Interessen des Verbandes ein viel weiter gehendes Konzept. vertreten, die bei weitem nicht meine Interessen sein müssen, Der Bundesrat war dann in der Kommission mit einer Lösung selbst wenn ich Mitglied dieses Verbandes bin. einverstanden, die die Stellung des Datenschutzbeauftragten Aufgrund all dieser Ausführungen bitte ich Sie, dem Antrag im privatrechtlichen Bereich stark zurücknimmt, ihn zu einem Hunziker zuzustimmen. reinen Beraterund Vermittlerorgan macht ohne jegliche Empfehlungsund Weiterziehungskompetenz an ein Entschei- Danioth, Berichterstatter: Auch hier sind zwei Seelen in meidungsorgan. ner Brust. Um so wichtiger scheint es nun aber dem Bundesrat, dass an- Ich habe die Aufgabe, die Kommissionsfassung zu vertreten, gesichts der Problematik von solchen privatrechtlichen Klamöchte aber auf die Argumente der anderen Seite gleichwohl gen - vor allem dort, wo es um sogenannte Systemfehler geht eingehen. - eben doch die Möglichkeit der Verbandsklage klar festgelegt Die Kommission hat mit knapper Mehrheit - das möchte ich wird. Nur darum geht es. Die Verbandsklage besteht sowieso auch festhalten - die sogenannte Verbandsklage aufgenomaufgrund der bundesgerichtlichen Praxis. Berufsverbände, men als Kompensation dafür, dass der Datenschutzbeaufdie nach ihren Statuten den Persönlichkeitsschutz ihrer Mittragte im Privatrechtsbereich nichts mehr zu sagen hat gegen glieder zum Zweck haben, haben schon nach der bundesgeden Willen der Beteiligten. Lesen Sie einmal Artikel 24 Absätze richtlichen Praxis diese Möglichkeit einer sogenannten Ver- 2 und 3 durch. Hier hätte er von sich aus oder aufgrund von bandsklage. Meldungen Dritterden Sachverhalt abklären können, hätte Ak- Was dieser Absatz 4 Ihrer Kommission neu bringt, ist einzig ten verlangen können, hätte Meldungen an die Datenschutzeine Klarstellung der Rechtslage, dass nicht nur Berufsverkommission auch im Privatrechtsbereich machen können. bände zur Klage legitimiert sind, sondern auch andere Organi- Also ein starker Schutz des Privaten. sationen, die dem Persönlichkeitsschutz ihrer Mitglieder ver- Hier haben wir nun gesehen, dass das nicht geht, abgesehen pflichtet sind. davon, dass das Verzahnen des privaten und öffentlichen Be- Die zweite Klarstellung gegenüber der bundesgerichtlichen reiches hier nicht gut wäre, sondern wir haben konsequent Praxis ist - soweit ich das sehe - die, dass ausdrücklich auch das Messer angesetzt. Sie sehen das bei Artikel 24bis. Feststellungsklagen zwecks Erhalt eines Grundsatzurteils Nun wurde gesagt, es gebe doch Situationen, wo der einzelne möglich sind; das ist bisher vom Bundesgericht kasuistisch überfordert ist, bei ganzen Systemfehlern, bei denen er gar noch nie entschieden worden. nicht in der Lage ist, eine Klage zu machen. Soll hier nicht der Drittens wäre auch klargestellt, dass nicht unbedingt ein Mit- Verband - nicht gegen den Willen des Betroffenen, wie Herr glied selber klagebefugt sein muss, damit der Verband klage- Rhinow das dargelegt hat, sondern mit seiner Zustimmung - berechtigt ist. Es geht nur wenig über das heutige Recht hin- Protection des données. Loi 148 E 13 mars 1990
aus. Es bringt insofern eine gesetzliche Klärung der Rechtslage gegenüber dieser kasuistischen Praxis des Bundesgerichts und hält - das ist das Entscheidende - den Datenschutz im privatrechtlichen Bereich in einem gewissen Gleichgewicht, verleiht ihm auch eine gewisse zusätzliche Effizienz, nachdem Sie gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates mit dessen Einverständnis die Kompetenzen des Datenschutz- • beauftragten stark zurückgebunden haben. Aus diesem Grunde bitte ich Sie dringend, Ihrer Kommission zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Hunziker 19 Stimmen Für den Antrag Kommission 15 Stimmen
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 12.40 Uhr La séance est levée à 12 h 40 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Datenschutzgesetz
Protection des données. Loi
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Jahr 1990 Année Anno
Band II Volume Volume
Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile
Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 06 Séance Seduta
Geschäftsnummer 88.032 Numéro d'objet Numero dell'oggetto
Datum 13.03.1990 - 08:00 Date Data
Seite 125-148 Page Pagina
Ref. No 20 018 586
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