Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 87-975 KI-generiert

National Insurance Institute's Dual Role as Operator and Supervisor Upheld

Geschäftsnummer VPB 87-975
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a motion requesting that a national insurance institute cease operating its own radiation exposure measurement facility and only act as a supervisory body, while also ensuring private measurement companies are represented in expert groups. The court reasoned that while the institute's dual role as operator and supervisor could create a competitive advantage, the existing regulations already provided for oversight, and the institute's operations were necessary for its mandated role in worker protection. Therefore, the court converted the motion to a postulation, acknowledging the issue but not mandating immediate legislative action, and noted that private companies were already being consulted and had been invited to nominate a representative for the expert group.

Legislator-Regeste

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Art. 21 der Verordnung vom 30. Juni 1976 über den Strahlenschutz, Art. 5 Abs. 1 der Dosimetrie-Verordnung, Art. 5 Abs. 2 der Dosimetrie-Verordnung; National Insurance Institute's Dual Role as Operator and Supervisor Upheld: The court reasoned that while the institute's dual role as operator and supervisor could create a competitive advantage, the existing regulations already provided for oversight, and the institute's operations were necessary for its mandated role in worker protection. Therefore, the court converted the motion to a postulation, acknowledging the issue but not mandating immediate legislative action, and noted that private companies were already being consulted and had been invited to nominate a representative for the expert group.

Schlagwörter

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Versicherungsreglement Versicherungsgesellschaft Kontrollorgan Strahlenschutz Betriebsgesellschaft Strahlungsexposition
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 der Verordnung vom 30. Juni 1976 über den Strahlenschutz

Cited to explain the responsibilities of different federal bodies for radiation protection control.

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11.11.81 über Anerkennung und Betrieb von Personendosimetriestellen

Cited to explain that dosimetry facilities require recognition and supervision by the competent control authority.

Art. 5 Abs. 1 der Dosimetrie-Verordnung

Cited to explain how recognition and supervision are regulated for dosimetry facilities operating in different control areas.

Art. 5 Abs. 2 der Dosimetrie-Verordnung

Cited to explain who supervises dosimetry facilities when control authorities operate their own facilities.

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Volltext

Motion Spalti 1468 N 7 octobre 1988

beiden Schadstoffen, die vor allem aus den Quellengruppen Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Aregger, Auer,

Verkehr bzw. Industrie und Gewerbe stammen, zusätzliche Bonny, Bremi, Burckhardt, Dreher, Eppenberger Susi, Fei-

Anstrengungen erforderlich sein, um die angestrebten luft- genwinter, Fierz, Fischer-Seengen, Früh, Graf, Hess Peter,

hygienischen Ziele zu erreichen. Kohler, Kühne, Loeb, Loretan, Mühlemann, Müller-Meilen,

Um auch die Stickoxid- und Kohlenwasserstoff-Emissionen Müller-Wiliberg, Neuenschwander, Oehler, Sager, Scheideg-

mindestens auf den Stand von 1960 zu reduzieren, sind ger, Wanner, Weber-Schwyz, Wellauer, Wyss Paul, Zwingli

zusätzlich einschneidende Massnahmen unumgänglich. (30)

Das Ausmass der erforderlichen Reduktion ist vor allem in

den Städten und Agglomerationen besonders hoch. Der Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Bundesrat legt deshalb grössten Wert darauf, dass die Kan- Gemäss Artikel 39 der Verordnung vom 30. Juni 1976 über

tone und Gemeinden die in ihrer Kompetenz liegenden den Strahlenschutz haben sich alle beruflich strahlenexpo-

Massnahmen im Rahmen des Vollzugs der Luftreinhalte- nierten Personen einer physikalischen Ueberwachung zu

Verordnung innerhalb der gesetzlichen Frist so rasch als unterstellen. Dabei wird die akkumulierte Strahlendosis

möglich ergreifen, um die übermässige Luftbelastung in den ermittelt. Eine Messstelle unterliegt der Konzession der

Städten und Agglomerationen zu vermindern. zuständigen Kontrollinstanz.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass zuerst diese Mög- Bis 1982 betätigte sich das Bundesamt für Gesundheitswe-

lichkeiten auszuschöpfen sind und das Verminderungspo- sen (BAG) zum Teil selber als Messstelle für Personendosi-

tential dieser regional bzw. lokal zu treffenden Massnahmen metrie. Personalstopp und Sparanstrengungen führten

im Rahmen der Massnahmenplanung der Kantone und dazu, dass im Zusammenhang mit der Einführung eines

Gemeinden eingehend abzuklären ist. Er erklärt sich aber neuen Messverfahrens das Departement des Innern durch

bereit, weitere Massnahmen, die in seiner eigenen Kompe- das Schweizerische Krankenhausinstitut (SKI) ein Gutach-

tenz liegen, ins Auge zu fassen. Aufgrund einer ersten und ten zur Personendosimetrie erstellen liess. Gestützt auf die

summarischen Machbarkeitsprüfung ist der Bundesrat in bestehende Rechtslage und das Ergebnis von Wirtschaft-

der Lage, Punkt 7 des Vorstosses als Motion, die anderen lichkeitsanalysen empfahl das SKI, die BAG-Messstelle auf-

als Postulat entgegenzunehmen. zuheben und die Durchführung der Personendosimetrie den

Kantonen oder privaten Firmen zu übertragen. Gestützt auf

Schriftliche Erklärung des Bundesrates diesen Sachverhalt hat der Bundesrat am 8. April 1981 von

Déclaration écrite du Conseil fédéral der durch das EDI verfügten Aufhebung der Messstelle BAG

Der Bundesrat beantragt, Punkt 7 als Motion, die anderen Kenntnis genommen. Zu den privaten Bewerbern um die

Punkte als Postulat entgegenzunehmen. Uebernahme der Kunden des BAG gesellte sich ebenfalls

die Suva.

Punkt 1 bis 6 und 8 - Point 1 à 6 et 8 Es wird als stossend empfunden, dass die Suva einerseits

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat als Kontrollinstanz über die Dosimetriestellen waltet und

andererseits selber eine eigene Dosimetriestelle betreibt.

Punkt 7 - Point 7 Die Suva führt somit Messungen wie die Privatwirtschaft

Ueberwiesen - Transmis durch, hat aber gleichzeitig Ueberwachungsfunktion über

die privaten Dosimetriestellen. Eine klare Trennung zwi-

schen (staatlicher) Ueberwachungstätigkeit und privatwirt-

schaftlicher Vollzugstätigkeit erscheint als dringend nötig.

#ST# 87.975 Sie entspricht auch dem Bestreben, dass staatliche Stellen

nicht Aufgaben wahrnehmen sollen, die ebenso gut von der

Motion Spalti Privatwirtschaft durchgeführt werden können. Wenn die

Suva sowohl als Kontrollinstanz als auch als Dosimetrie-

Personendosimetrie stelle tätig ist, wird ihr ermöglicht, den privaten Dosimetrie-

Dosimetrie individuelle stellen Kunden abspenstig zu machen.

Heute besteht keine Vertretung von privatrechtlich organi-

sierten Dosimetriestellen in der Expertengruppe lür Perso-

nendosimetrie. Eine angemessene Vertretung drängt sich

auf, denn die privaten Messstellen führen heute beinahe

Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1987 50 Prozent der Personendosimetrietätigkeit in der Schweiz

Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu durch.

treffen und gegebenenfalls einen Gesetzes- oder Beschlus-

sesentwurf vorzulegen, damit Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

1. die Suva im Bereich der Dosimetrie strahlenexponierter vom 7. September 1988

Personen keine eigene Messstelle betreibt und nur noch als Papport écrit du Conseil fédéral du 7 septembre 1988

Konstrollinstanz tätig bleibt; Zu Punkt 1 ; Aufhebung der Dosimetriestelle der Suva

2. von den privaten Firmen, die als Dosimetriestellen tätig Nach Artikel 21 der Verordnung vom 30. Juni 1976 über den

sind, eine Vertretung in der Expertengruppe für die Perso- Strahlenschutz (SR 814.50) sind für die Kontrolle ces Perso-

nendosimetrie Einsitz nehmen kann und in die entsprechen- nen- und Umgebungsschutzes vor ionisierenden Strahlen

den Vernehmlassungen einbezogen wird. zuständig

-das Bundesamt für Gesundheitswesen für Betriebe, bei

denen vor allem die Oeffentlichkeit geschützt wercen muss:

Texte de la motion du 16 décembre 1987 - die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernarilagen für

Le Conseil fédéral est chargé de prendre les mesures néces- Kernanlagen;

saires et, le cas échéant, de présenter des projets de loi ou -die Schweizerische Unfallversicherungsansitalt für

d'arrêté, afin que Betriebe, in denen vor allem die Arbeitnehmer geschützt

1. la CNA renonce à avoir une station de mesure qui lui soit werden müssen.

propre pour la dosimetrie des personnes exposées aux Die Personendosimetrie ist eines unter mehreren Mitteln des

radiations et se contente dorénavant d'exercer des fonc- Personenschutzes. Personendosimetriestellen sind Labora-

tions de contrôle; torien, die Dosimeter auswerten, welche die externe

2. les entreprises privées qui fonctionnent comme stations Bestrahlung beruflich strahlenexponierter Personen mes-

de dosimetrie, soient représentées dans les groupes d'ex- sen. Sie bedürfen einer Anerkennung durch die zuständige

perts de la dosimetrie individuelle et soient invitées à donner Kontrollinstanz und werden von dieser auch beaufsichtigt

leur avis dans les procédures de consultation relatives à ce (Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11.11.81

domaine. über Anerkennung und Betrieb von Personendosimetriestel-

7. Oktober 1988 N 1469 Motion der christlichdemokratischen Fraktion

len ((Dosimetrie-Verordnung, SR 814.51)). Für Dosimetrie- Punkt 1 - Point 1

stellen, die in verschiedenen Kontrollbereichen tätig sind, Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

werden Anerkennung und Aufsicht zwischen den zuständi-

gen Kontrollinstanzen geregelt (Art. 5 Abs. 1 der Dosimetrie- Punkt 2 - Point 2

Verordnung). Betreiben Kontrollinstanzen eigene Dosime- Abgeschrieben - Classé

triestellen, so liegt die Aufsicht beim zuständigen Departe-

ment (Art. 5 Abs. 2 der Dosimetrie-Verordnung).

Die Suva betreibt seit 1975 eine Dosimetriestelle. Diese

wurde vom BAG anerkannt und untersteht der Beaufsichti-

gung des EDI/BAG. Mit der Aufhebung der Dosimetriestelle #ST# 88.475

des BAG im Jahre 1982 wurde es der Suva möglich, auch

Personen aus dem Kontrollbereich des BAG zu dosimetrie- Motion

ren. Dies nicht zuletzt im Hinblick auf das Unfallversiche- der christlichdemokratischen Fraktion

rungsgesetz, welches die Unfall- und Berufskrankheitenver- Bildung und Forschung.

hütung auf alle Arbeitnehmer ausgeweitet hat. 1987 führte Zusammenarbeit zwischen Staat und Wirtschaft

die Suva Dosimetriemessungen bei 1980 Betrieben und ins-

gesamt etwa 8000 Personen durch, wovon 2300 Personen in Motion

ihrem Kontrollbereich tätig waren. Aus dem Kontrollbereich du groupe démocrate-chrétien

des BAG wurden 1987 insgesamt 40 600, aus jenem der HSK Formation et recherche.

3900 und aus jenem der Suva 3800 Personen von total 11 Collaboration entre l'Etat et l'économie

Stellen dosimetriert. Zusätzlich dosimetrierte das CERN

4500 Personen. Lässt man das CERN ausser Betracht, so

hatte die Suva einen Anteil von 17 Prozent, die privaten

Stellen einen solchen von 51 Prozent, während staatliche

Institutionen 24 Prozent der Dosimetriemessungen vornah- Wortlaut der Motion vom 15. Juni 1988

men. 8 Prozent der Messungen wurden von den Kernkraft- Der Bundesrat wird eingeladen,

werken durchgeführt. Alle diese Dosimetriestellen werden - im Ausbildungsbereich (Berufslehre, Höhere Fachschu-

entweder vom EDI/BAG oder von der HSK beaufsichtigt. len, ETH) die Strukturen so zu überarbeiten, dass eine

Es ist denkbar, dass die Suva gegenüber privatwirtschaftli- raschere Berücksichtigung neuer Technologien (z. B.

chen Leistungsanbietern in ihrem Kontrollbereich potentiell Mikroelektronik und alle ihre Anwendungen; Informatik) in

gewisse Konkurrenzvorteile geniesst. Der Bundesrat wird den Lehrplänen möglich wird;

darum prüfen, ob im Rahmen der bereits angelaufenen - beamtenrechtliche und administrative Barrieren zu besei-

Revision der Strahlenschutzverordnung im Bereich der tigen, welche der Verwirklichung einer aktiven Zusammen-

Dosimetrie Aenderungen vorzunehmen sind und ob eine arbeit unserer Lehr- und Forschungsstätten mit der Wirt-

stärkere privatwirtschaftliche Ausrichtung möglich und schaft heute noch entgegenstehen;

sinnvoll wäre. Es darf damit gerechnet werden, dass die - die Voraussetzungen für eine noch engere institutionelle

neue Strahlenschutzverordnung zu Beginn der neunziger Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen unseres Lan-

Jahre in Kraft treten kann. Wegleitend wird bei der Beant- des (insbesondere den beiden ETH und ihren Forschungs-

wortung der Frage nach der Organisation der Dosimetrie anstalten) und der Wirtschaft zu schaffen, durch:

sein, dass ein sachgerechter und effizienter Personenschutz a) eine Förderung von gemeinsamen Forschungsprojekten,

gewährleistet ist. b) Ausbau von Hochschulen und der Wirtschaft gemeinsam

Zu Punkt 2: Einsitz von Vertretern der privaten Firmen in die getragenen Forschungsinstituten und -laboratorien,

Expertengruppe für die Personendosimetrie. Einbezug in c) Ausbau der im Schulratsbereich bestehenden Wirt-

Vernehmlassungen schaftskontaktstellen ,

In der Folge einer Vakanz in der Expertengruppe wurden die d) eine Förderung der HTL in der Art, dass sie auch ver-

privaten Dosimetriestellen eingeladen, einen Experten vor- mehrt Forschungsaufgaben in Zusammenarbeit mit der

zuschlagen. Es wurde daraufhin ein Kandidat nominiert; Wirtschaft wahrnehmen können;

dieser wird künftig in die Expertengruppe Einsitz nehmen. - diejenigen anderen Instrumente auf Bundesebene zu stär-

Die privaten Dosimetriestellen werden auch künftig in Fra- ken, welche einem rascheren Technologietransfer dienen,

gen, die ihr Aufgabengebiet direkt betreffen, zur Stellung- wie die Kommission für Wissenschaft und Forschung (KWF)

nahme eingeladen werden. und die Einrichtungen und Amtsstellen, die die schweizeri-

sche Teilnahme an den entsprechenden europäischen For-

Schriftliche Erklärung des Bundesrates schungsinitiativen (Eureka, Cost) koordinieren und sicher-

Déclaration écrite du Conseil fédéral stellen.

Der Bundesrat beantragt, Punkt 1 der Motion in ein Postulat

umzuwandeln, Punkt 2 der Motion als erfüllt abzuschreiben. Texte de la motion du 15 juin 1988

Le Conseil fédéral est invité à

- réexaminer les structures relevant du domaine de la

Spalti: Ich spreche zur Motion Personendosimetrie und formation (apprentissage, écoles techniques supérieures,

erlaube mir eine kurze persönliche Erklärung. EPF), de manière à prendre plus rapidement en considéra-

Es ging mir bei dieser Motion darum, einen klaren Missstand tion les technologies nouvelles (p.ex. microélectronique et

zu beseitigen, nämlich den Missstand, dass die Suva als toutes ses applications, informatique) dans les programmes

Kontrollstelle für die Messstellen im Bereich der Ueberwa- de formation;

chung strahlenexponierter Personen funktioniert und selbst - éliminer les obstacles administratifs et les obstacles liés

als Messstelle in verschiedenen Bereichen wirkt. Das heisst au droit des fonctionnaires qui s'opposent aujourd'hui à la

mit anderen Worten, dass sich die Suva selbst kontrolliert réalisation d'une collaboration active de nos institutions de

und diese Situation zur Konkurrenzierung privater Firmen formation et de recherche avec l'économie;

ausnützt. Herr Bundesrat Cotti hat mir zugesichert, dass - créer les conditions nécessaires à une collaboration insti-

diese Situation bereinigt werde und die potentiellen Konkur- tuée plus étroite entre les écoles polytechniques du pays

renzvorteile der Suva gegenüber privaten Firmen korrigiert (notamment les deux EPF et leurs instituts de recherche) et

würden - und zwar im Rahmen der Revision der Strahlen- l'économie, de façon à

schutzverordnung, welche zu Beginn der neunziger Jahre a) encourager les projets de recherche en commun;

überarbeitet in Kraft treten sollte. In Anbetracht dieser Zusi- b) développer des instituts de recherche et des laboratoires

cherung, der ich vertraue, bin ich mit der Umwandlung in soutenus à la fois par les écoles polytechniques et l'éco-

ein Postulat einverstanden. nomie;

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Spälti Personendosimetrie

Motion Spälti Dosimétrie individuelle

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1988

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 87.975

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 07.10.1988 - 08:00

Date

Data

Seite 1468-1469

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Ref. No 20 016 724

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