Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 87-921 KI-generiert

Pension Fund Benefit Adjustment Postponed for Broader Review

Geschäftsnummer VPB 87-921
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The motion proposed amending pension fund statutes so that after 30 years of contributions, the vested benefit would equal at least the full coverage capital, addressing a discrepancy where private sector benefits were typically higher. The Federal Council acknowledged this issue and the alignment of current statutes with federal law but argued for a comprehensive review of freedom of establishment issues rather than an immediate amendment. The Council proposed converting the motion into a postulate to allow for a broader examination by a working group, which was accepted.

Legislator-Regeste

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Art. 342 Abs. 1 Bst; Pension Fund Benefit Adjustment Postponed for Broader Review: The Federal Council acknowledged this issue and the alignment of current statutes with federal law but argued for a comprehensive review of freedom of establishment issues rather than an immediate amendment. The Council proposed converting the motion into a postulate to allow for a broader examination by a working group, which was accepted.

Schlagwörter

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Rentenanpassung Pensionsfonds Invalidenrentenrevision Rentenpfändung Einlage in eine Gesellschaft Revision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 342 Abs. 1 Bst
(Art. 342 Abs. 1 Bst. a OR). Artikel 331 b Absatz 4 OR schreibt Motion der Kommission für Gesundheit und Umwelt des
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Volltext

Motion Jaeger 428 N 18 mars 1988

#ST# 87.563 keitsleistung ein allfälliger versicherungstechnischer Fehl-

betrag zu berücksichtigen sei. Ferner erachtet auch das

Motion Allenspach Bundesgericht in zwei Entscheiden aus dem Jahr 1982 und

1983 diese Berechnungsmethode als richtig (BGE vom

Statuten EVK und PHK. 20. Oktober 1982 i.S.M; BGE vom 14. Oktober 1983 Ì.S.G.).

Freizügigkeitsleistung Im heutigen Zeitpunkt besteht keine Veranlassung, Arti-

Statuts de la CFA et de la CPS des CFF. kel 34 der EVK bzw. PHK Statuten unverzüglich zu ändern,

da er in Einklang mit den übergeordneten Bestimmungen

Montant de la prestation de libre passage des BVG und OR steht. Ferner erachtet es der Bundesrat als

angezeigt, den Fragenkomplex der Freizügigkeit gesamthaft

und nicht nur im Bereich der Eidgenössischen Versiche-

rungskasse anzugehen. Aus diesem Grund beauftragte er

das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, eine

Wortlaut der Motion vom 24. September 1987 Arbeitsgruppe einzusetzen, die die notwendigen Abklärun-

Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 34 der Statuten der gen bis 1989 vornehmen wird.

Eidgenössischen Versicherungskasse und der Pensions-

und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen umge- Schriftliche Erklärung des Bundesrates

hend dahin zu ändern, dass die Freizügigkeitsleistung nach Déclaration écrite du Conseil fédéral

30 Beitragsjahren mindestens dem vollen Deckungskapital Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

entspricht. wandeln.

Texte de la motion du 24 septembre 1987 Allenspach: Ich stimme der Umwandlung der Motion in ein

Le Conseil fédéral est chargé de modifier sans tarder l'arti- Postulat zu, nicht etwa weil die Begründung des Bundesra-

cle 34 des statuts de la Caisse fédérale d'assurance et de la tes zutreffend oder überzeugend wäre, sondern allein des-

Caisse de pension et de secours des CFF, de telle sorte que halb, weil Frau Bundesrätin Kopp in der Fragestunde aus-

la prestation de libre passage corresponde au moins au drücklich zugesichert hat, dass die verwaltungsinterne

capital de couverture intégral au bout de 30 années de Arbeitsgruppe die Herstellung der Freizügigkeit für die Ver-

cotisation. sicherten der Bundespensionskassen auch in materieller

Beziehung überprüfen wird.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Ammann-Bern,

Auer, Basler, Cincera, Eppenberger Susi, Fischer-Hägglin- Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

gen, Früh, Künzi, Lüchinger, Mühlemann, Schule, Spalti,

Spoerry, Stucky, Weber-Schwyz, Zwingli (17)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit #ST# 87.921

Des grossen versicherungstechnischen Defizits der Bundes-

pensionskassen wegen wird nach 30 Beitragsjahren nur Motion Jaeger

etwa 70 Prozent des vollen Deckungskapitals als Freizügig-

keitsleistung mitgegeben. Im privatwirtschaftlichen Bereich Bleifreies Benzin

umfasst die Freizügigkeitsleistung nach 30 Beitragsjahren Essence sans plomb

in der Regel das volle Deckungskapital. Die goldenen Fes-

seln der Pensionskasse sind im Bundesdienst also wesent-

lich einschneidender.

In einem ersten Schritt, der möglichst rasch erfolgen soll,

sind die Statuten der Bundespensionskassen so anzupas- Wortlaut der Motion vom 9. Oktober 1987

sen, dass nach 30 Beitragsjahren wenigstens das volle Dek- Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage

kungskapital (ohne Abzug des versicherungstechnischen zuzuleiten, wonach

Defizits) als Freizügigkeitsleistung mitgegeben wird. Sollte l.die Preisdifferenz zwischen bleifreiem und bleihaltigem

die Freizügigkeitsregelung im privatwirtschaftlichen Bereich Benzin auf 20 Rappen erhöht wird;

durch Aenderung des OR oder des BVG verbessert werden, 2. ab 1991 der Import von bleihaltigem Benzin untersagt

so sind die Statuten der Bundespensionskassen gleichzeitig wird, wobei Ausnahmen für ausländische Autofahrer vorge-

entsprechend anzupassen. sehen werden können.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Texte de la motion du 9 octobre 1987

vom 29. Februar 1988 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un

Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 février 1988 projet prévoyant les mesures suivantes:

Gemäss Artikel 34 der EVK-Statuten vom 2. März 1987 (und 1. porter à 20 centimes la différence entre le prix de l'es-

der PHK-Statuten vom 10. März 1987) beträgt die Freizügig- sence sans plomb et celui de l'essence contenant du plomb;

keitsleistung nach 30 und mehr Beitragsjahren mindestens 2. interdire à compter de 1991 l'importation d'essence

das Deckungskapital abzüglich des versicherungstechni- contenant du plomb, des exceptions pouvant toutefois être

schen Fehlbetrages (Differenz zwischen dem theoretischen prévues pour les automobilistes étrangers.

Deckungskapital und dem effektiven Guthaben der EVK).

Dabei darf die Freizügigkeitsleistung nicht geringer sein, als Mitunterzeichner - Cosignataires: Dünki, Grendelmeier,

das bis zum Austritt erworbene Altersguthaben nach BVG. Günter, Oester, Weber Monika, Weder-Basel, Widmer, Zwy-

Mit dieser Vorschrift werden zwei Sachverhalte geregelt. gart (8)

Einerseits hat der aus der EVK bzw. PHK austretende Versi-

cherte Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung nach BVG Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

(erworbenes Altersguthaben bis zum Austritt). Andererseits vom 17. Februar 1988

hat der ausscheidende Versicherte auf die nach OR Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 février 1988

(Art. 331 b) berechnete Freizügigkeitsleistung Anspruch, I.Erhöhung der Preisdifferenz zwischen bleifreiem und

wenn diese höher ist als die Freizügigkeitsleistung nach bleihaltigem Benzin auf 20 Rappen pro Liter

BVG. Mit der Einführung des BVG wurde diese Bestimmung Eine grössere Differenzierung in der Zollbelastung zwischen

des OR auch für öffentlichrechtliche Kassen verbindlich verbleitem und unverbleitem Benzin wird bereits in der

(Art. 342 Abs. 1 Bst. a OR). Artikel 331 b Absatz 4 OR schreibt Motion der Kommission für Gesundheit und Umwelt des

ausdrücklich vor, dass bei der Berechnung der Freizügig- Nationalrats vom 19. Februar 1987 betreffend «Luftreinhal-

18. März 1988 N 429 Motion Eppenberger Susi

tung/Zusätzliche Massnahmen» (86.047) gefordert. Sie Ich gebe Ihnen hier aber eine Präzisierung ab zum Punkt 1,

wurde vom Nationalrat in der Frühjahrs- und vom Ständerat Preisdifferenzierung: Es ist so, dass wir aus der Finanzkom-

in der Sommersession überwiesen. mission wissen - Herr Bundespräsident Stich hat uns

Das gleiche Ziel verfolgt die Motion Basler (87.454) vom bereits über seine Vorstellungen informiert -, dass Pläne

16. Juni 1987. Der Nationalrat hat sie am 9. Oktober 1987 in bestehen, das unverbleite Benzin zu verbilligen. Dieser Vor-

ein Postulat umgewandelt. schlag steht im Zusammenhang mit der Diskussion über die

Aufgrund der in der Zwischenzeit weitgehend abgeschlos- Rückstellungen von Treibstoffzolleinnahmen bzw. deren

senen Abklärungen beabsichtigt der Bundesrat, im Rahmen Verteilung. Man muss sich die Konsequenzen vorstellen, die

des Luftreinhalte-Konzepts dem Parlament eine grössere aus einem solchen Konzept resultieren; wenn nämlich der

Differenzierung in der Zollbelastung zwischen verbleitem Verbrauch an unverbleitem Benzin im Zuge der Vermehrung

und unverbleitem Benzin vorzuschlagen und gleichzeitig von Katalisatorautos zunimmt, kommt das letztlich auf eine

das Verfahren zur Aenderung der gesetzlichen Bestimmun- Verbilligung des Treibstoffes heraus, was sicher nicht Sinn

gen einzuleiten. Er ist deshalb der Auffassung, dass es der ganzen Uebung sein kann. Wenn wir also mit unserer

verfrüht wäre, die Differenz in der Zollbelastung bereits im Motion eine Differenzierung fordern, meinen wir damit ganz

Rahmen dieses Vorstosses definitiv festzulegen und so den klar, dass eine solche Preis- oder Zollpolitik ertragsneutral

Handlungsspielraum von Bundesrat unde Parlament einzu- sein muss und letzten Endes nicht auf eine Verbilligung des

schränken. Treibstoffes insgesamt hinauslaufen darf. Ich sage das im

2. Einfuhrverbot für bleihaltiges Benzin Interesse einer korrekten Interpretation und Präzisierung

Die Blei-Emissionen erreichten im Jahre 1971 die höchsten dieses Vorstosses und möchte damit gleichzeitig die diesbe-

Werte. Durch eine sukzessive Senkung des Bleigehalts im zügliche Differenz zwischen unseren Vorstellungen und den

Super- und Normalbenzin wurde der Bleiausstoss der Vorstellungen von Herrn Bundespräsident Stich aufgezeigt

Motorfahrzeuge wesentlich verringert. Die Blei-Emissionen haben.

werden deshalb auch ohne zusätzliche Massnahmen bis im

Jahre 1991 ungefähr auf den Stand von 1950 und später 1. Teil - 1er part

noch weiter zurückgehen. Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Durch eine Unterbindung der Zufuhr von verbleitem Benzin

würde ein Viertel des schweizerischen Fahrzeugparks, d. h. 2. Teil - 2e part

700 000 Personenwagen, vorzeitig ausser Verkehr gesetzt. Abgelehnt - Rejeté

Da ein Ersatz des verbleiten durch ein unverbleites hochok-

tanisches Benzin (98 ROZ) wegen beträchtlicher Investi-

tionskosten in nächster Zukunft auf dem Markt kaum zu

erwarten ist, könnten diese Fahrzeuge, nach Abbau der #ST# 87.461

Inlandlager an verbleitem Benzin, nicht mehr betrieben wer-

den. Sie wären deshalb zu verschrotten. Der daraus entste- Motion Eppenberger Susi

hende Verlust dürfte schätzungsweise zwei bis drei Milliar-

Embryotransfer beim Nutztier

den Franken ausmachen.

Vom Einfuhrverbot wäre auch der Bund betroffen. Konse- Animaux de rente et transferts d'embryons

quenterweise hätte er seine mit bleihaltigem Benzin betrie-

benen Fahrzeuge und Stationärmotoren zu ersetzen, was

Kosten von eineinhalb Milliarden Franken verursachen

würde.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass mit der geforderten Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1987

Massnahme einer Gruppe von Fahrzeughaltern eine Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament einen Gesetzes-

beträchtliche finanzielle Einbusse zugemutet würde, wäh- entwurf zu unterbreiten, in welchem die Technik des

rend andererseits ebenso viele Automobilisten mit Fahrzeu- Embryotransfers bei Nutztieren auf eine gesetzliche Grund-

gen ohne Katalysator, die mit bleifreiem, zollbegünstigtem lage gestellt wird. Dabei ist der Embryotransfer - mit Aus-

Benzin betankt werden können, die Umwelt - wenn auch in nahme zu Forschungszwecken - möglichst einschränkend

geringerem Ausmass - weiterhin mit Stickoxiden und Koh- zu regeln.

lenwasserstoffen belasten würden.

Zur Wahrung der Interessen des Fremden- und Transitver- Texte de la motion du 16 juin 1987

kehrs wären für ausländische Fahrzeugführer Ausnahmen Le Conseil fédéral est prié dé soumettre aux Chambres un

vorzusehen. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass projet de loi réglant le transfert d'embryon sur les animaux

aus Gründen der Rechtsgleichheit eine unterschiedliche de rente de manière restrictive, sauf lorsque cette opération

Behandlung der ausländischen gegenüber den inländi- sert à des fins de recherche.

schen Fahrzeughaltern nicht zu vertreten ist.

An der Grenze wäre die Umgehung des Einfuhrverbots Mitunterzeichner- Cosignataires: Ammann-Bern, Ammann-

durch Benzintourismus mittels besonderer Kontrollen zu St. Gallen, Auer, Basler, Biel, Bremi, Bühler-Tschappina,

verhindern. Diese Massnahme könnte jedoch nicht ohne Bundi, Candaux, Darbellay, Eisenring, Fierz, Früh, Graf,

zusätzliches Personal bewältigt werden. Hari, Hess, Hofmann, Hunziker, Jeanneret, Kühne, Longet,

Zusammenfassend erachtet der Bundesrat eine vorzeitige Martin, Mauch, Müller-Bachs, Nef, Oester, Ogi, Rubi, Rutis-

Ausmerzung eines Viertels des Personenwagenbestands hauser, Savary-Vaud, Spoerry, Thévoz, Tschuppert, Uhl-

wegen der daraus entstehenden Folgekosten als unverhält- mann, Wanner, Weber Monika, Wellauer, Wyss, Zwingli,

nismässig und nicht zumutbar. Zwygart (40)

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Schrittliche Begründung - Développement par écrit

Déclaration écrite du Conseil fédéral Mit den bereits anwendbaren biotechnischen Methoden in

Der Bundesrat beantragt, den I.Teil der Motion in ein der Landwirtschaft werden von Tieren sonst nicht erbring-

Postulat umzuwandeln und den 2. Teil abzulehnen. bare Leistungen erzwungen. Das kann die landwirtschaftli-

che Struktur in der Schweiz zusätzlich belasten.

Bei der bereits geübten Anwendung des Embryotransfers

Jaeger: Ich kann mich mit den Anträgen des Bundesrates bei landwirtschaftlichen Nutztieren und der sich abzeich-

einverstanden erklären: Umwandlung von Punkt 1 - Preis- nenden Gentechnologie sind neben medizinischen Konse-

differenzierung zwischen unverbleitem und verbleitem Ben- quenzen, die auf anerkannt moralisch-ethischen Eckwerten

zin - in ein Postulat; und ich bin, zwar ungern, einverstan- basieren, die wirtschaftlichen Konsequenzen für die Berg-

den mit der Ablehnung von Punkt 2. bauern zu berücksichtigen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Jaeger Bleifreies Benzin

Motion Jaeger Essence sans plomb

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1988

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 87.921

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.03.1988 - 08:00

Date

Data

Seite 428-429

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Ref. No 20 016 206

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