Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 87-595 KI-generiert

Switzerland Seeks European Ban on Cross-Border Alcohol and Tobacco Advertising

Geschäftsnummer VPB 87-595
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss government is pursuing a European convention to ban alcohol and tobacco advertising in cross-border broadcasting, though many European countries permit such advertising. While hoping to secure a ban on cigarette advertising and restrict alcohol advertising, the government notes that direct reception of satellite broadcasts would remain unaffected by national bans. To address this, the government proposes national legislation allowing for the restriction or prohibition of retransmitting programs that violate advertising rules, but acknowledges that a multilateral agreement is the most effective solution, the extent of which is yet to be determined in the ongoing European convention negotiations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 48 Abs. 1 Bst, Art. 48 Abs. 1 Bst. b; Switzerland Seeks European Ban on Cross-Border Alcohol and Tobacco Advertising: While hoping to secure a ban on cigarette advertising and restrict alcohol advertising, the government notes that direct reception of satellite broadcasts would remain unaffected by national bans. To address this, the government proposes national legislation allowing for the restriction or prohibition of retransmitting programs that violate advertising rules, but acknowledges that a multilateral agreement is the most effective solution, the extent of which is yet to be determined in the ongoing European convention negotiations.

Schlagwörter

KI-generiert
Europäische Länder Veröffentlichung von Gelegenheiten zur Unzucht vergleichende Werbung Alkoholmonopol Distanzdelikt Abstimmungs- und Wahlkampf
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 48 Abs. 1 Bst. b

Cited as the basis for a provision allowing restrictions or prohibitions on the redistribution of certain programs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

18. Dezember 1987 N 1883 Interpellation Zwingli

kein Lokalradio tätig ist. Dazu gehören in erster Linie die Es trifft zu, dass sich die Schweiz für ein generelles Alkohol-

bisher mit Lokalradios spärlicher versorgten Rand- und und Tabakwerbeverbot im Rahmen der Europaratskonven-

Berggebiete. Dabei beabsichtigt der Bundesrat die bisheri- tion über den grenzüberschreitenden Rundfunk einsetzt.

gen Auswahlkriterien der RVO weiterhin anzuwenden. Diese Dabei wird sie nur von wenigen Ländern unterstützt. Dies

geben den originellen und innovativen Projekten, welche die gilt insbesondere für das Alkoholwerbeverbot. Diese Situa-

Versuchsphase mit neuen Elementen bereichern, den Vor- tion ist darauf zurückzuführen, dass eine Reihe europäi-

zug. Ein Vorzugskriterium muss dabei auch der Lokalbezug scher Länder Alkoholreklame ganz oder teilweise zulassen.

und die Erfüllung der Informationsaufgaben sowie die Es besteht aber die Hoffnung, dass ein Verbot für Zigaretten-

Ergänzung bestehender Medienangebote sein. Der Bundes- werbung aufgenommen und bei der Alkoholwerbung

rat gedenkt, auch weiterhin den Veranstaltern mehrsprachi- zumindest den schlimmsten Auswüchsen ein Riegel

ger Programme Vorrang einzuräumen. Denn die Förderung geschoben werden kann. In diesem Zusammenhang hat der

der Sprachvielfalt ist ein staatspolitisch wichtiges Anliegen Bundesrat mit Genugtuung davon Kenntnis genommen,

in der verfassungsmässigen Zielsetzung für eine Vielfalt an dass 25 europäische Organisationen zur Bekämpfung des

Medieninhalten. Schliesslich wird bei der Verlängerung der Alkoholmissbrauchs - darunter die schweizerische Fach-

RVO zu überlegen sein, wie den von neuen Lokalveranstal- stelle für Alkoholprobleme - beim Europarat mit der Forde-

tungen betroffenen Kantonen ein Mitwirkungsrecht verlie- rung vorstellig wurden, die zu schaffende Konvention müsse

hen werden kann. Damit können Ansätze des Radio- und Gewähr dafür bieten, dass die nationalen Verbote nicht

Fernsehgesetzes vorbereitet werden. mittels Satellitenrundfunk unterlaufen würden. Auf nationa-

ler Ebene schlägt der Bundesrat im Entwurf für ein Radio-

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- und Fernsehgesetz eine Bestimmung vor, die es erlauben

rates befriedigt. würde, die Weiterverbreitung solcher Programme einzu-

schränken oder zu untersagen (Art. 48 Abs. 1 Bst. b). Eine

ähnliche Bestimmung enthält auch der Entwurf für einen

Bundesbeschluss über den Satellitenrundfunk. Der Direk-

#ST# 87.595 tempfang bliebe aber nach wie vor frei. Deshalb lässt sich

das Problem nur mit einem multilateralen Abkommen befrie-

Interpellation Müller-Aargau digend lösen. Wie erwähnt ist es zurzeit noch offen, in

Satellitenrundfunk. Alkohol- und Tabakreklame welchem Ausmass dies im Rahmen der geplanten Konven-

tion über den grenzüberschreitenden Rundfunk möglich

Interpellation Müller-Argovie sein wird.

Radiodiffusion par satellite.

Publicité en faveur des boissons Müller-Aargau: Letzte Woche musste ich mich schriftlich zu

alcoolisées et des tabacs meiner Interpellation äussern und erklärte mich von der

Antwort des Bundesrates befriedigt. Inzwischen haben sich

die Verhältnisse bezüglich Werbebeschränkung in den elek-

tronischen Medien dramatisch verändert. Ich kann mich

nach wie vor von der Antwort des Bundesrates befriedigt

Wortlaut der Interpellation vom 8. Oktober 1987 erklären. Es macht den Anschein, dass der Bundesrat alles

Anlässlich einer Diskussion wurde erklärt, die Schweizeri- versuchen möchte, zu einer europäischen Konvention

sche Delegation habe sich bei der Erarbeitung einer Europa- bezüglich Radio- und Fernsehwerbung zu kommen. Bezüg-

ratskonvention für ein Reklameverbot für Alkohol und Tabak lich der Praxis des Bundesrats aber bin ich jetzt voller

im grenzüberschreitenden Satellitenrundfunk ausgespro- Misstrauen. Das Einspeisen von RA11 im Kanton Tessin und

chen. Dabei sei die Schweiz ziemlich allein geblieben. Wel- neuerdings von Sät l in Kabelnetze schafft auf dem Hoheits-

che Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um gebiet der Schweiz zwei verschiedene Rechtssysteme. Als

der Gefahr entgegenzuwirken, dass das schweizerische Mitglied des Vorstandes DRS, aber auch als Kommissions-

Publikum - dabei vor allem die Jugend - Ziel von Werbesen- mitglied des Radio- und Fernsehgesetzes möchte ich meine

dungen wird, welche der SRG seit 1964 nicht gestattet sind? Sorge dem Bundesrat gleichsam als Begleitbrief mitgeben.

Präjudizierung ist eine leichtfertige Politik. Ich protestiere

Texte de l'interpellation du 8 octobre 1987 dagegen, dass unser Recht mit bundesrechtlichem Segen

II paraît que la délégation suisse, lors de l'élaboration d'une unterlaufen wird. Zudem hat der Bundesrat damit eigentlich

convention du Conseil de l'Europe, s'est prononcée en ein Stück seiner Verhandlungsmasse für diese europäische

faveur de l'interdiction de la publicité pour les boissons Konvention verspielt. Ich finde es leichtfertig, auf diese Art

alcoolisées et le tabac dans les émissions diffusées par und Weise an den Verhandlungstisch zu gehen. Auf dem

satellite et touchant plusieurs pays; la Suisse aurait été la europäischen Parkett kann man so nicht erfolgreich politi-

seule à adopter une telle prise de position. sieren.

Quelles mesures le Conseil fédéral pense-t-il prendre pour

éviter que la population suisse - et tout particulièrement la Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-

jeunesse - ne devienne la cible de messages publicitaires rates befriedigt.

que la SSR, elle, a l'interdiction de diffuser depuis 1964?

Mitunterzeichner-Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Biel,

Bircher, Blunschy, Braunschweig, Bundi, Dünki, Fehr, Gren- #ST# 87.419

delmeier, Günter, Hösli, Jaeger, Lanz, Leuenberger-Solo-

thurn, Leuenberger Moritz, Mauch, Meyer-Bern, Müller- Interpellation Zwingli

Bachs, Neukomm, Nussbaumer, Oehen, Oester, Stamm

Judith, Stamm Walter, Stappung, Weber Monika, Weder- «Bahn 2000». Güterverkehr

Basel, Widmer, Zehnder, Zwygart (30) RAIL 2000. Trafic des marchandises

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht

eine schriftliche Antwort.

Wortlaut der Interpellation vom 2. Juni 1987

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Ich vermisse in der bisherigen Information über das Konzept

vom 30. November 1987 «Bahn 2000» entsprechende Angaben über die zukünftige

Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 novembre 1987 Gestaltung des Güterverkehrs. Inzwischen ist das Refe-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Müller-Aargau Satellitenrundfunk. Alkohol- und Tabakreklame

Interpellation Müller-Argovie Radiodiffusion par satellite. Publicité en faveur des boissons

alcoolisées et des tabacs

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 13

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 87.595

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.12.1987 - 08:00

Date

Data

Seite 1883-1883

Page

Pagina

Ref. No 20 016 023

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.