Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 87-593 KI-generiert

Radio GRischa License Extension and New Applicant Considerations

Geschäftsnummer VPB 87-593
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the issuance of new local radio licenses, specifically concerning Radio GRischa, which had successfully completed a trial broadcast demonstrating broad public support and financial viability for a 24-hour program outside major urban areas. The court reasoned that while the existing regulations for local radio trials were nearing expiration, the trial phase should be extended to align with the upcoming broadcasting law. During this extension, the government would consider new applicants, prioritizing those offering innovative contributions, serving underserved regions, and promoting linguistic diversity, as exemplified by Radio GRischa's proposal for a trilingual program in a canton lacking a local radio presence and a dedicated national broadcaster studio.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 1 Bst, Art. 48 Abs. 1 Bst. b; Radio GRischa License Extension and New Applicant Considerations: The court reasoned that while the existing regulations for local radio trials were nearing expiration, the trial phase should be extended to align with the upcoming broadcasting law. During this extension, the government would consider new applicants, prioritizing those offering innovative contributions, serving underserved regions, and promoting linguistic diversity, as exemplified by Radio GRischa's proposal for a trilingual program in a canton lacking a local radio presence and a dedicated national broadcaster studio.

Schlagwörter

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Gemeindeverwaltung Rahmenbewilligung E-Government Mobilfunkantennenbewilligung öffentliche Stellenausschreibung Radio- und Fernsehabgabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 48 Abs. 1 Bst
schränken oder zu untersagen (Art. 48 Abs. 1 Bst.
Art. 48 Abs. 1 Bst. b
Cited in the context of national law for restricting or prohibiting the further distribution of certain programs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 Abs. 1 Bst. b

Cited in the context of national law for restricting or prohibiting the further distribution of certain programs.

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Volltext

Interpellation Aliesch 1882 N 18 décembre 1987

rasch eine Regelung herbeizuführen. Die PTT-Betriebe wer- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

den alsdann die Realisierung des Vorhabens an die Hand Radio GRischa erhielt die Bewilligung, im Sommer 1987

nehmen. eine einmonatige Kurzveranstaltung durchzuführen. Dabei

wurden sozusagen alle Versuchsziele übertroffen. Es zeigte

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- sich, dass ein 24 Stunden-Vollprogramm auch ausserhalb

rates teilweise befriedigt. der grossen Agglomerationen mach- und finanzierbar ist.

Dieses Ergebnis dürfte für den gesamtschweizerischen

Lokalradio-Versuch von Bedeutung sein. Mit der Erteilung

einer Konzession für das Radio GRischa könnte der mit der

Kurzveranstaltung begonnene Versuch weitergeführt wer-

#ST# 87.593 den. Durch die bereits eingeleitete Aktienzeichnung garan-

tiert dieses Bündner Lokalradio eine breite Abstützung in

Interpellation Aliesch der Bevölkerung. Noch nie seit dem Erlass der RVO (Verord-

Lokalradios. Neue Bewilligungen nung über lokale Rundfunk-Versuche) konnte zudem eine

derart grosse Sympathie-Kundgebung für ein Lokalradio

Radios locales. Nouvelles dokumentiert werden, wie nach Abschluss der Kurzveran-

autorisations d'émettre staltung von Radio GRischa. Mit Radio GRischa soll ver-

sucht werden, ein Lokalradio für einige zentrale Gebiete

einerseits, gleichzeitig für abgelegene Regionen anderer-

seits zu machen. Dies in einem Gebiet, in welchem der

Bundesrat bereits zwei Konzessionen an Lokalradios erteilt

hat, das aber mit diesem neuen Medium immer noch nicht

Wortlaut der Interpellation vom 8. Oktober 1987 versorgt ist. Graubünden, und hier v.a. die deutschsprachige

Nachdem Mitte Jahr das Lokalradio «Berner Oberland» eine Bevölkerung, ist die einzige Grossregion der Schweiz ohne

Konzession für seinen Sendebetrieb erhalten hat, sind im Privatradio und ohne eigenes DRS-Studio für die Bevölke-

Laufe des zweiten Halbjahres 1987 weitere Konzessionsge- rungs-Mehrheit. Das erste Bündner Lokalradio würde nicht

suche für den Betrieb von Lokalradios beim Eidgenössi- nur das Angebot in einem mit elektronischen Massenme-

schen Verkehrs- und Energiedepartement eingereicht wor- dien bisher unterversorgten Kanton erweitern, sondern auch

den. Darunter befindet sich das Konzessionsgesuch von für den gesamtschweizerischen Versuch mit Lokalradios

Radio GRischa, das mit einer Kurzveranstaltung bewiesen neue Aspekte aufzeigen. Zum ersten Mal nämlich würde hier

hat, dass es in der Bündner Bevölkerung eine breite Abstüt- eine Bevölkerung ausserhalb der grossen Agglomerationen

zung geniesst und einem breiten Bedürfnis entgegen- mit einem 24 Stunden-Vollprogramm versorgt, würde ein

kommt. Radio ein dreisprachiges Gebiet regelmässig dreisprachig

Ich frage den Bundesrat an, über lokale und regionale Ereignisse informieren und würde

- unter welchen Bedingungen weitere Konzessionen für das Rätoromanische in ein professionelles privates Radio-

lokale Rundfunk-Versuche erteilt werden; programm integriert sowie das Rumantsch Grischun zum

- ob er bei noch zu erteilenden Bewilligungen bereit ist, festen Bestandteil eines Radioprogramms.

Regionen ausserhalb der bereits durch die Luft und das

dichte Kabelnetz reichhaltig versorgten Gebiete zuerst zu Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

berücksichtigen; vom 30. November 1987

- ob er auch der Auffassung ist, dass weitere Konzessionen Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 novembre 1987

vorrangig für Lokalradios zu erteilen sind, die innerhalb der Mit der Verordnung über lokale Rundfunk-Versuche (RVO)

lokalen Rundfunk-Versuche etwas Neues bringen, was bei sollten zur Vorbereitung der künftitgen Gesetzgebung

Radio GRischa der Fall ist, denn es bringt ein dreisprachiges einige Radio- und Fernsehveranstaltungen für begrenzte

Vollprogramm für einen Kanton ausserhalb der grossen Zeit ermöglicht werden. Die Gesuche waren bis 30. Septem-

Agglomerationen und ohne eigenes DRS-Studio für die ber 1982 einzureichen. Nach diesem Datum konnten nur

(deutschsprachige) Bevölkerungsmehrheit. noch Gesuche eingereicht werden, die neue Möglichkeiten

bieten, um die Versuchsziele zu erreichen. Da die RVO Ende

1988 ausläuft, ist es in der verbleibenden kurzen Zeit kaum

Texte de l'interpellation du 8 octobre 1987 mehr möglich, dass ein Projekt noch einen sinnvollen Bei-

Après que la radio locale «Berner Oberland» s'est vu accor- trag zur Abklärung der Versuchsziele leistet. Indessen ist

der à la mi-87 l'autorisation d'émettre, d'autres demandes vorauszusehen, dass die Versuchsphase mit lokalem Rund-

d'autorisation ont été déposées auprès du Département funk über den 31. Dezember 1988 hinaus verlängert werden

fédéral des transports, des communications et de l'énergie, muss, denn das Radio- und Fernsehgesetz wird voraussicht-

notamment par Radio Grischa qui a déjà émis pendant un lich nicht auf Anfang 1989 mit den notwendigen Ausfüh-

mois et prouvé, par la large audience recueillie, qu'elle rungserlassen in Kraft treten können. Ein Abbruch der Ver-

répondait à un besoin qui existait dans les Grisons. suchsphase scheint dem Bundesrat angesichts der medien-

Je demande au Conseil fédéral: politischen Rolle der Lokalradios und ihres wichtigen Plat-

- quelles seront à l'avenir les conditions que devront remplir zes beim Publikum, die sie sich in der Versuchsphase erwor-

les radios locales pour avoir droit à un essai de radiodiffu- ben haben, weder sinnvoll noch opportun zu sein. Der

sion. Bundesrat sieht deshalb eine Verlängerung der RVO bis

- s'il est prêt à accorder la priorité aux régions qui ne zum Inkrafttreten des Radio- und Fernsehgesetzes vor. Bei

bénéficient pas encore d'un réseau très dense de câbles ou dieser Verlängerung wird er auch über die Frage zu

qui sont mal arrosées par les ondes radio. entscheiden haben, ob neue Veranstalter zugelassen wer-

- s'il est lui aussi d'avis qu'à l'avenir les concessions den sollen und welche Bedingungen dafür allenfalls zu

devraient avant tout être accordées aux radios locales ayant setzen sind.

prouvé, pendant leur temps d'essai, qu'elles apportaient du Für den Bundesrat steht im Vordergrund, das Radio- und

nouveau, comme l'a fait Radio Grischa qui a permis à un Fernsehgesetz nicht zu präjudizieren und die notwendigen

canton n'ayant pas sur son territoire de ville importante et ne Gestaltungsräume offen zu halten. Dieses Bestreben bedeu-

disposant pas lui-même d'un studio DRS pour la majorité- tet aber nicht ein Einfrieren des Status quo, weil damit eine

germanophone - de sa population d'écouter 24 heures sur zeitlich nicht absehbare Stagnation des Lokalrundfunks

24 un programme diffusé en trois langues. ausgelöst werden könnte. Der Bundesrat schliesst nicht aus,

in besonderen Fällen noch neue Veranstalter zur Versuch-

Mitunterzeichner - Cosignataires: Bühler-Tschappina, sphase mit lokalem Rundfunk zuzulassen. Denkbar wären

Columberg (2) neue Veranstalter insbesondere in Gebieten, in denen bisher

18. Dezember 1987 N 1883 Interpellation Zwingli

kein Lokalradio tätig ist. Dazu gehören in erster Linie die Es trifft zu, dass sich die Schweiz für ein generelles Alkohol-

bisher mit Lokalradios spärlicher versorgten Rand- und und Tabakwerbeverbot im Rahmen der Europaratskonven-

Berggebiete. Dabei beabsichtigt der Bundesrat die bisheri- tion über den grenzüberschreitenden Rundfunk einsetzt.

gen Auswahlkriterien der RVO weiterhin anzuwenden. Diese Dabei wird sie nur von wenigen Ländern unterstützt. Dies

geben den originellen und innovativen Projekten, welche die gilt insbesondere für das Alkoholwerbeverbot. Diese Situa-

Versuchsphase mit neuen Elementen bereichern, den Vor- tion ist darauf zurückzuführen, dass eine Reihe europäi-

zug. Ein Vorzugskriterium muss dabei auch der Lokalbezug scher Länder Alkoholreklame ganz oder teilweise zulassen.

und die Erfüllung der Informationsaufgaben sowie die Es besteht aber die Hoffnung, dass ein Verbot für Zigaretten-

Ergänzung bestehender Medienangebote sein. Der Bundes- werbung aufgenommen und bei der Alkoholwerbung

rat gedenkt, auch weiterhin den Veranstaltern mehrsprachi- zumindest den schlimmsten Auswüchsen ein Riegel

ger Programme Vorrang einzuräumen. Denn die Förderung geschoben werden kann. In diesem Zusammenhang hat der

der Sprachvielfalt ist ein staatspolitisch wichtiges Anliegen Bundesrat mit Genugtuung davon Kenntnis genommen,

in der verfassungsmässigen Zielsetzung für eine Vielfalt an dass 25 europäische Organisationen zur Bekämpfung des

Medieninhalten. Schliesslich wird bei der Verlängerung der Alkoholmissbrauchs - darunter die schweizerische Fach-

RVO zu überlegen sein, wie den von neuen Lokalveranstal- stelle für Alkoholprobleme - beim Europarat mit der Forde-

tungen betroffenen Kantonen ein Mitwirkungsrecht verlie- rung vorstellig wurden, die zu schaffende Konvention müsse

hen werden kann. Damit können Ansätze des Radio- und Gewähr dafür bieten, dass die nationalen Verbote nicht

Fernsehgesetzes vorbereitet werden. mittels Satellitenrundfunk unterlaufen würden. Auf nationa-

ler Ebene schlägt der Bundesrat im Entwurf für ein Radio-

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- und Fernsehgesetz eine Bestimmung vor, die es erlauben

rates befriedigt. würde, die Weiterverbreitung solcher Programme einzu-

schränken oder zu untersagen (Art. 48 Abs. 1 Bst. b). Eine

ähnliche Bestimmung enthält auch der Entwurf für einen

Bundesbeschluss über den Satellitenrundfunk. Der Direk-

#ST# 87.595 tempfang bliebe aber nach wie vor frei. Deshalb lässt sich

das Problem nur mit einem multilateralen Abkommen befrie-

Interpellation Müller-Aargau digend lösen. Wie erwähnt ist es zurzeit noch offen, in

Satellitenrundfunk. Alkohol- und Tabakreklame welchem Ausmass dies im Rahmen der geplanten Konven-

tion über den grenzüberschreitenden Rundfunk möglich

Interpellation Müller-Argovie sein wird.

Radiodiffusion par satellite.

Publicité en faveur des boissons Müller-Aargau: Letzte Woche musste ich mich schriftlich zu

alcoolisées et des tabacs meiner Interpellation äussern und erklärte mich von der

Antwort des Bundesrates befriedigt. Inzwischen haben sich

die Verhältnisse bezüglich Werbebeschränkung in den elek-

tronischen Medien dramatisch verändert. Ich kann mich

nach wie vor von der Antwort des Bundesrates befriedigt

Wortlaut der Interpellation vom 8. Oktober 1987 erklären. Es macht den Anschein, dass der Bundesrat alles

Anlässlich einer Diskussion wurde erklärt, die Schweizeri- versuchen möchte, zu einer europäischen Konvention

sche Delegation habe sich bei der Erarbeitung einer Europa- bezüglich Radio- und Fernsehwerbung zu kommen. Bezüg-

ratskonvention für ein Reklameverbot für Alkohol und Tabak lich der Praxis des Bundesrats aber bin ich jetzt voller

im grenzüberschreitenden Satellitenrundfunk ausgespro- Misstrauen. Das Einspeisen von RA11 im Kanton Tessin und

chen. Dabei sei die Schweiz ziemlich allein geblieben. Wel- neuerdings von Sät l in Kabelnetze schafft auf dem Hoheits-

che Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um gebiet der Schweiz zwei verschiedene Rechtssysteme. Als

der Gefahr entgegenzuwirken, dass das schweizerische Mitglied des Vorstandes DRS, aber auch als Kommissions-

Publikum - dabei vor allem die Jugend - Ziel von Werbesen- mitglied des Radio- und Fernsehgesetzes möchte ich meine

dungen wird, welche der SRG seit 1964 nicht gestattet sind? Sorge dem Bundesrat gleichsam als Begleitbrief mitgeben.

Präjudizierung ist eine leichtfertige Politik. Ich protestiere

Texte de l'interpellation du 8 octobre 1987 dagegen, dass unser Recht mit bundesrechtlichem Segen

II paraît que la délégation suisse, lors de l'élaboration d'une unterlaufen wird. Zudem hat der Bundesrat damit eigentlich

convention du Conseil de l'Europe, s'est prononcée en ein Stück seiner Verhandlungsmasse für diese europäische

faveur de l'interdiction de la publicité pour les boissons Konvention verspielt. Ich finde es leichtfertig, auf diese Art

alcoolisées et le tabac dans les émissions diffusées par und Weise an den Verhandlungstisch zu gehen. Auf dem

satellite et touchant plusieurs pays; la Suisse aurait été la europäischen Parkett kann man so nicht erfolgreich politi-

seule à adopter une telle prise de position. sieren.

Quelles mesures le Conseil fédéral pense-t-il prendre pour

éviter que la population suisse - et tout particulièrement la Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-

jeunesse - ne devienne la cible de messages publicitaires rates befriedigt.

que la SSR, elle, a l'interdiction de diffuser depuis 1964?

Mitunterzeichner-Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Biel,

Bircher, Blunschy, Braunschweig, Bundi, Dünki, Fehr, Gren- #ST# 87.419

delmeier, Günter, Hösli, Jaeger, Lanz, Leuenberger-Solo-

thurn, Leuenberger Moritz, Mauch, Meyer-Bern, Müller- Interpellation Zwingli

Bachs, Neukomm, Nussbaumer, Oehen, Oester, Stamm

Judith, Stamm Walter, Stappung, Weber Monika, Weder- «Bahn 2000». Güterverkehr

Basel, Widmer, Zehnder, Zwygart (30) RAIL 2000. Trafic des marchandises

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht

eine schriftliche Antwort.

Wortlaut der Interpellation vom 2. Juni 1987

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Ich vermisse in der bisherigen Information über das Konzept

vom 30. November 1987 «Bahn 2000» entsprechende Angaben über die zukünftige

Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 novembre 1987 Gestaltung des Güterverkehrs. Inzwischen ist das Refe-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Aliesch Lokalradios. Neue Bewilligungen

Interpellation Aliesch Radios locales. Nouvelles autorisations d'émettre

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 13

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 87.593

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.12.1987 - 08:00

Date

Data

Seite 1882-1883

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Ref. No 20 016 022

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