Occupational Pension System and Supplementary Benefits Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Council was asked to report on public sentiment regarding the occupational pension system (BVG) and to incorporate findings into a revision package to ensure individuals receive adequate benefits. The Council agreed to accept the motion as a postulate, indicating willingness to investigate. Regarding supplementary benefits, a motion proposed increasing asset allowances due to inflation and changes in property valuation since their last adjustment in 1971. The Federal Council acknowledged the need for adjustment but requested it be handled as a postulate, citing potential significant costs and the need to consult cantons before committing to a full increase.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 Absatz, Art. 1 Absatz, Art. 32 Absatz, Art. 3a ELG; Occupational Pension System and Supplementary Benefits Review: The Council agreed to accept the motion as a postulate, indicating willingness to investigate. Regarding supplementary benefits, a motion proposed increasing asset allowances due to inflation and changes in property valuation since their last adjustment in 1971. The Federal Council acknowledged the need for adjustment but requested it be handled as a postulate, citing potential significant costs and the need to consult cantons before committing to a full increase.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the basis for the motion to increase the asset thresholds for supplementary benefits.
This provision is mentioned as granting the Federal Council the authority to adjust the asset thresholds.
Volltext
18. Dezember 1987 1853 Motion Mari
#ST# 87.581 insbesondere die Sozialpartner, vertreten sind. Diese Kommission wird ebenfalls Experten hinzuziehen und die nöti- Motion Oehler gen Abklärungen, namentlich über die Mittel zur Vereinfachung des administrativen Vorgehens im Zusammenhang BVG. Bericht und allfällige Revision mit der beruflichen Vorsorge im Sinne des Postulats Eisen- LPP. Rapport et révision éventuelle ring vom 25. September 1986, vornehmen können.
In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, die Motion Oehler als Postulat entgegen zu nehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Wortlaut der Motion vom 5. Oktober 1987 Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die Hal- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
tung der Betroffenen gegenüber dem BVG zu erstatten. wandeln. Die Ergebnisse der Abklärungen sind dann in ein Revisionspaket einzubauen. Ziel des Vorhabens muss es sein, dass Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat aufgrund des Dreisäulenprinzips jeder Betroffene über seine Leistungen und andere Beiträge zu verantwortbaren und für ihn ausreichenden Bezügen (im Sinne von Renten) gelangt.
Texte de la motion du 5 octobre 1987 #ST# 87.585 Le Conseil fédéral est chargé d'établir un rapport sur l'attitude des personnes concernées à l'égard de la LPP. Motion Mari Les résultats des enquêtes seront ensuite englobés dans un Ergänzungsleistungen. ensemble de textes à réviser. Le projet doit avoir pour but de Vermögensfreigrenze permettre à chaque assuré d'obtenir, conformément au principe des trois piliers, des montants suffisants (sous Prestations complémentaires. forme de rentes), justifiés par ses prestations et les cotisa- Fortune déductible tions qu'il a versées.
Mitunterzeichner- Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1987 Im Volk herrscht eine mittlere wie allgemeine Unzufrieden- Der Bundesrat wird eingeladen, die Vermögensfreigrenzen heit über die BVG-Regelung. Nachdem es sich um ein gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes bedeutendes Sozialwerk für unser Land und namentlich vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, auch für die nächsten Generationen handelt, sind dies Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG) entspreschlechte Voraussetzungen. Die getroffenen Regelungen chend den seit der letzten Festsetzung eingetretenen wirtsind oftmals ungenügend und haben unsoziale Auswirkunschaftlichen Veränderungen anzuheben. Die Anpassung hat gen. Obwohl das BVG erst in jüngster Zeit in Kraft gesetzt zusammen mit einer künftigen Erhöhung der massgebenwurde und die gesetzliche Regelung laufend durch Verordden Einkommensgrenzen zu erfolgen. nungen zu ergänzen ist, erscheint das Gesamtpaket als ungenügend wie unbefriedigend. Schrecken ohne Ende Texte de la motion du 7 octobre 1987 bahnt sich für die Betroffenen an. Le Conseil fédéral est chargé de relever les seuils de la
Noch ist es Zeit, Kurskorrekturen vorzunehmen. Wichtig ist fortune déductible conformément à l'article 3, 1er alinéa,
es, die Unzufriedenheit der Versicherten zu ergründen. Eine lettre b, de la loi fédérale du 19 mars 1965 su r les prestations
repräsentative Umfrage ist das richtige Mittel, die allenfalls complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et inva-
notwendigen Korrekturen einzuleiten. lidité (LPC) en tenant compte des changements économi-
Alljährlich tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Milliardenques survenus depuis la dernière réglementation. Cet ajus-
beiträge zusammen, um die gesetzlichen Bedingungen zu tement doit se faire en fonction d'une augmentation future erfüllen. Anlageprobleme der Gesellschaften, die Frage des des limites du revenu déterminant. Miteinbezuges der Eigentumsförderung usw. sind wohl bedeutsam; sie zu regeln dürfte vergleichsweise einfacher Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Geissbühler,
sein, sie geben aber keine Antwort auf die meines Erachtens Graf, Meyer-Bern, Müller-Scharnachtal, Nebiker, Nef, Ogi,
negative Einstellung des Volkes gegenüber der geltenden Rubi, Rüttimann, Schnider-Luzern, Wellauer (12) BVG-Regelung. Aus diesem Grunde ist eine generelle Ueberprüfung unab- Schriftliche Begründung - Développement par écrit dingbar. Bei der Einführung der Ergänzungsleistungen (I.Januar 1966) betrugen die für den Bezug massgebenden Einkom- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates mensgrenzen für Alleinstehende 3000 Franken, für Ehevom 25. November 1987 paare 4000 Franken und für Waisen 1500 Franken. Die für Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 novembre 1987 diese Bezügerkategorien geltenden Vermögensfreigrenzen,
Seit seinem Inkrafttreten am I.Januar 1985 gibt das BVG d. h. jene Teile des Reinvermögens, die bei der Leistungsbe-
Anlass zu vielfältigen Kritiken. Während die einen die in rechnung unberücksichtigt bleiben, waren auf 15 000 Fran-
sozialer Hinsicht entstehenden Mängel bedauern, beklagen ken bei Alleinstehenden, 25 000 Franken bei Ehepaaren und sich die anderen über seine zwingenden Bestimmungen 10000 Franken bei Waisen festgesetzt. Eine Erhöhung der
und die daraus entstehenden administrativen Umtriebe. Alle Vermögensfreigrenzen hat bisher nur einmal stattgefunden
sind sich jedoch über die Notwendigkeit seiner Revision und zwar auf den 1. Januar 1971, wo sie für die Alleinstehen-
einig, die überdies ausdrücklich in Artikel 1 Absatz 2 BVG den und Ehepaare auf 20 000 bzw. 30 000 Franken angeho-
vorgesehen ist. ben wurden, während die Ansätze für Waisen unverändert Diese Revision wird die seit seiner Einführung gesammelten blieben. Die massgebenden Einkommensgrenzen standen Erfahrungen sowie die Reaktionen der Betroffenen berückzu diesem Zeitpunkt auf 4800/7680 Franken und sichtigen müssen. Deshalb werden die entsprechenden Vor- 2400 Franken. bereitungen nicht auf Verwaltungsebene getroffen, sondern Ab 1. Januar 1988 werden die maximalen Einkommensgrenin Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission zen 12800/19200 Franken und 6400 Franken betragen, für berufliche Vorsorge, in der die verschiedensten Kreise, während die Vermögensfreigrenzen gleich bleiben. Motion Rüttimann 1854 N 18 décembre 1987
Bei einer künftigen Erhöhung der Einkommensgrenzen sind #ST# 87.442 auch die Vermögensfreigrenzen angemessen anzupassen, weil Motion Rüttimann -seit der letzten Anpassung eine erhebliche Geldentwertung stattgefunden hat, von der vor allem die Kleinsparer Abfallproduktion. betroffen sind; Verbot von Alu-Getränkedosen
- in manchen Kantonen die amtlichen Werte der Liegen- Conditionnement des boissons. schaften erheblich erhöht wurden oder demnächst erhöht Interdiction des boîtes en aluminium werden, was zur Folge haben kann, dass EL-Bezüger mit bescheidenem Liegenschaftsbesitz aus der Bezugsberechtigung fallen oder geringere Leistungen erhalten, obschon sie praktisch nicht über mehr Mittel für den Lebensunterhalt verfügen; Wortlaut der Motion vom 11. Juni 1987
- im Zuge der 2. ELG-Revision (Inkrafttreten auf 1. Januar Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 32 Absatz 4 des Bun-
1987) der sogenannte Vermögensverzehr, d. h. jener Teil desgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 in des Reinvermögens, der bei der Berechnung der Leistung dem Sinne zu ergänzen, dass er Verpackungen von Massenzum Einkommen geschlagen wird, bei den Altersrentnern gütern verbieten kann, wenn zu ihrer Herstellung umweltgevon einem Fünfzehntel auf einen Zehntel erhöht wurde, was fährdende, energieund rohstoffverschwendende Stoffe bewirkt, dass Vermögen von EL-berechtigten Altersrentnern verwendet werden. Namentlich sollen Alu-Getränkedosen
- schneller als dies vor der Revision der Fall warauf die verboten werden. heute zu tief angesetzten Vermögensfreigrenzen zusammenschrumpfen. Texte de la motion du 11 juin 1987 Le Conseil fédéral est prié de compléter l'article 32, alinéa 4 Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates de la loi du 7 octobre 1983 sur la protection de l'environnevom 25. November 1987 ment, de manière à pouvoir interdire l'emballage des mar- Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 novembre 1987 chandises de grande distribution, lorsque la fabrication de
Seit 1971 sind die Vermögensgrenzen, von denen an bei der cet emballage met en jeu des matériaux portant atteinte à
Berechnung der Ergänzungsleistung zur AHV und IV ein l'environnement ou gaspillant de l'énergie ou des matières Vermögensverzehr angerechnet wird, tatsächlich nicht premières, comme c'est le cas des boissons vendues en mehr angehoben worden. Anlässlich der seitherigen Leiboîtes d'aluminium. stungsanpassungen im Zusammenhang mit den Erhöhungen der AHV/IV-Renten mussten andere Prioritäten (Anhe- Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Blunschy, bung der Einkommensgrenzen, Erhöhung des Mietzinsab- Bundi, Camenzind, Cantieni, Chopard, Columberg, Dirren, zuges, Einführung eines Abzuges für Mietnebenkosten) Engler, Geissbühler, Hess, Humbel, Iten, Keller, Landolt, gesetzt werden. Die vorhandenen Mittel wurden vor allem Lanz, Mauch, Müller-Scharnachtal, Neukomm, Nussbaumer, für EL-Bezüger bestimmt, die kein oder kaum Vermögen Risi-Schwyz, Rubi, Ruckstuhl, Schärli, Schnider-Luzern, aufweisen und deshalb ganz besonders auf eine Verbesse- Seiler, Stamm Judith, Wellauer, Wick, Ziegler (30) rung der laufenden Einnahmen angewiesen sind. Eine Anpassung der Vermögensgrenzen liegt gemäss Arti- Schriftliche Begründung - Développement par écrit kel 3a ELG in der Befugnis des Bundesrates. Dieser wird Der Mensch als Lebewesen ist vollständig in den ökologieine solche Massnahme anlässlich der nächsten Anpassung schen Kreislauf eingebunden. Wir sind uns heute bewusst, der AHV/IV-Renten an die Lohnund Preisentwicklung prüdass die moderne Gesellschaft den ökologischen Kreislauf fen. Eine volle Anpassung der Vermögensgrenzen an die gesprengt hat und immer noch sprengt. Die Oekosphäre hat seit 1971 eingetretenen wirtschaftlichen Veränderungen, sich dabei lange Zeit als sehr elastisch erwiesen und auch
wie sie die Motion verlangt, würde jedoch praktisch zu einer eine relativ starke Ausdehnung der Bevölkerung ertragen,
Verdoppelung der heute geltenden Beträge führen und ohne aus den Fugen zu geraten. Dieser Zuwachs und die Mehrausgaben von ungefähr 50 bis 60 Millionen Franken im Ausdehnung der wirtschaftlichen Produktion führten zu
Jahr auslösen. Da aber seit 1986 drei Viertel der ausgericheinem Verzehr von natürlichen Ressourcen und zu einer
ten Ergänzungsleistungen von den Kantonen aufgebracht Beanspruchung der natürlichen Lebensgrundlagen. In den werden müssen, wird der Bundesrat zuerst die Kantone vergangenen Jahrzehnten hat sich unsere Gesellschaft zu
konsultieren, bevor er über eine Erhöhung Beschluss fasst. einer Konsumund Weg werf gesellschaft entwickelt. Es fand
Im Hinblick darauf und weil es sich um einen delegierten und findet ein Raubbau statt, der zum Aufsehen mahnt. Rechtsetzungsbereich handelt, möchte er sich nicht durch Gleichzeitig werden unsere natürlichen Lebensgrundlagen eine Motion binden lassen. durch die produzierten Abfälle beeinträchtigt oder gar zerstört. Abfälle sind in ökonomischer und ökologischer Hin- Schriftliche Erklärung des Bundesrates sicht doppelt problematisch: Sie bedeuten das Verschwen- Déclaration écrite du Conseil fédéral den knapper natürlicher Ressourcen und verursachen Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzudurch ihre Umweltbelastung wie auch ihre Beseitigung wandeln. hohe Kosten. Infolge der zunehmenden Knappheit von Natur und Umwelt durch unseren Raubbau und die Gefähr- Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat dung durch unsere Abfallflut, ist der Regenerationsprozess beeinträchtigt. Wir brauchen aber hierzu sowohl die Wirtschaft wie auch die Natur. Es ist notwendig, den aufgebrochenen ökologischen Kreislauf wieder zu schliessen.
Massnahmen, die dazu verhelfen können, sind das Recycling von Abfällen wie auch die Einschränkung der Abfallproduktion. Volkswirtschaftlich die geringsten Kosten verursacht und für den ökologischen Kreislauf am wirksamsten ist die Einschränkung der Abfallproduktion. Es hat sich nun aber gezeigt, dass gerade in der Verpackungsindustrie = einerseits aus Marketinggründen, andererseits zum Schutz der menschlichen Gesundheit - sehr aufwendige Verpakkungen aus zum Teil hochwertigen Materialien produziert werden. Trotz verstärktem Umweltbewusstsein der Konsumenten ist das Recycling gewisser hochwertiger Produkte Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Hari Ergänzungsleistungen. Vermögensfreigrenze
Motion Hari Prestations complémentaires. Fortune déductible
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1987 Année Anno
Band IV Volume Volume
Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale
Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 13 Séance Seduta
Geschäftsnummer 87.585 Numéro d'objet Numero dell'oggetto
Datum 18.12.1987 - 08:00 Date Data
Seite 1853-1854 Page Pagina
Ref. No 20 015 992
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.