Tachograph Data and Criminal Prosecution for Speed Violations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court ruling established that speed violations discovered through tachograph data, collected for work and rest time regulations, could lead to criminal prosecution, even if the legislator did not explicitly intend for tachographs to be used for speed enforcement. The court acknowledged this outcome might be unsatisfying but deferred to the legislature to create formal exceptions, noting that cantonal authorities could still exercise prosecutorial discretion in less severe cases.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 25 Absatz, Art. 106 Absatz, Art. 130 Absatz, Art. 33 Absatz; Tachograph Data and Criminal Prosecution for Speed Violations: The court acknowledged this outcome might be unsatisfying but deferred to the legislature to create formal exceptions, noting that cantonal authorities could still exercise prosecutorial discretion in less severe cases.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
9. März 1988 223 Motion Graf
Das Bundesgericht hat mit einem Urteil vom 26. Mai 1986 Ansicht des Bundesgerichts im zitierten Entscheid hat der
trotz diesen Auslegungen der Eidgenössischen Polizeiabtei- Gesetzgeber diese Ausnahme wohl bedacht; denn sie gilt
lung und den damaligen Zusicherungen des Bundesrats nur für Fahrzeuge, die ausschliesslich im städtischen
einen Chauffeur verurteilt, dessen Geschwindigkeitsübertre- Linienverkehr verwendet werden, und für Fahrzeuge der
tungen erst nach Monaten bei einer Ueberprüfung der Feuerwehr, Sanität und Polizei, deren Führer auf dringli-
Arbeits- und Ruhezeitvorschriften festgestellt wurden. Dabei chen Dienstfahrten wegen Missachtung von Geschwindig-
schreibt das Bundesgericht auf Seite 10 seines Urteils fol- keiten nicht straf bar sind (Art. lOOZiff. 4SVG);zudem unter-
gendes: stehen die Führer dieser beiden Fahrzeuggruppen nicht der
«Es vermag allerdings nicht ganz zu befriedigen, dass Chauffeurverordnung. Eine Gleichstellung dieser Fahrzeuge
gegen die Lenker der mit einem Fahrtschreiber ausgerüste- mit den üblichen Schwerfahrzeugen oder Taxifahrzeugen,
ten Fahrzeuge aufgrund der bei Arbeits- und Ruhezeitkon- die mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein müssen, wäre
trollen anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen gemach- sachlich nicht gerechtfertigt.
ten Wahrnehmungen ein Strafverfahren wegen früheren EJPD und BAP haben anlässlich der Einführung des Fahrt-
Ueberschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schreiber-Obligatoriums immer wieder betont, dass der
eröffnet werden kann. Der Gesetzgeber hat diese sich aus Fahrtschreiber nicht eingeführt wurde, um damit nachträg-
dem strafprozessualen Legalitätsprinzip und aus dem lich systematisch die gefahrene Geschwindigkeit kontrollie-
Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergebende Konse- ren zu können. Dies gilt nach wie vor.
quenz möglicherweise nicht bedacht. Es kann indessen Für den Erlass einer gesetzlichen Vorschrift, dass die
nicht die Aufgabe des Kassationshofs sein, auf dem Weg der anlässlich der Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit anhand
Rechtsprechung in bezug auf die Fahrtschreiberaufzeich- der Fahrtschreiberaufzeichnungen wahrgenommenen
nungen Ausnahmen von jenen fundamentalen strafprozes- Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht verfolgt und
sualen Grundsätzen einzuführen. Es ist vielmehr Sache des geahndet werden dürfen, besteht aufgrund des zitierten
Gesetzgebers, durch ein Gesetz im formellen Sinne solche Bundesgerichtsentscheids kein Anlass. Die Kantone haben
Ausnahmen zu regeln, falls er dies als wünschbar erachtet. schon bisher in Anwendung des kantonalen Strafprozess-
Im übrigen bleibt es den kantonalen Behörden unbenom- rechts, ausser in krassen Fällen, von Strafverfolgungen
men, in Anwendung des allenfalls im kantonalen Strafpro- wegen nachträglich festgestellter Ueberschreitung der
zessrecht geregelten Opportunitätsprinzips (siehe dazu zulässigen Höchstgeschwindigkeit abgesehen. Der Gesetz-
BGE 109 IV 49/50) unter Umständen von einer Strafverfol- geber sollte den Polizeiorganen die Möglichkeit, in krassen
gung wegen Ueberschreitung der zulässigen Höchstge- Fällen die Fahrzeugführer zur Verantwortung zu ziehen,
schwindigkeit abzusehen.» nicht aus der Hand nehmen. Das Verfahrensrecht ist zudem
Dies zeigt, dass selbst das Bundesgericht von der heutigen kantonale Domäne; der Bundesgesetzgeber sollte nicht
Situation nicht befriedigt ist. Es dürfte daher sinnvoll sein, ohne Not in das strafprozessuale Legalitäts-/Opportunitäts-
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe i SVG so zu ändern, dass er prinzip und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auch rechtlich in Ordnung ist. eingreifen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Schriftliche Erklärung des Bundesrates
vom 8. Dezember 1986 Déclaration écrite du Conseil fédéral
Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 décembre 1986 Der Bundesrat empfiehlt, die Motion abzulehnen.
Artikel 106 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes von 1958
weist den Vollzug des Gesetzes und seiner Ausführungser- Präsident: Diese Motion wurde zurückgezogen und ist
lasse den Kantonen zu. Artikel 130 Absatz 3 der Verkehrszu- somit erledigt.
lassungsverordnung verpflichtet die kantonalen Polizeior-
gane zur Durchführung regelmässiger systematischer Ver-
kehrskontrollen. Somit obliegt die Kontrolle der Geschwin-
digkeitsbegrenzungen der nach kantonalem Recht zustän- #ST# 87.568
digen Polizei. Die Durchsetzung der geltenden Geschwin-
digkeitslimiten bei Schwerfahrzeugen - insbesondere auf Motion Graf
Autobahnen - bietet der Polizei indessen gewisse Schwie-
Strengere Führerausweis-Entzugspraxis
rigkeiten. Die Berufschauffeure kennen die möglichen
Standorte der von der Polizei verwendeten Radargeräte und Retrait du permis de conduire.
warnen sich gegenseitig mit Funk usw. Ein gesetzlicher Application plus rigoureuse
Ausschluss oder eine Einschränkung der Heranziehung der
Tachoscheiben als Beweismittel würde der Polizei die
Ueberwachung der Geschwindigkeitslimiten zusätzlich er-
schweren.
Der Zweck des Fahrtschreibers ist in Artikel 25 Absatz 2 Wortlaut der Motion vom 30. September 1987
Buchstabe i SVG nicht abschliessend umschrieben. Der Der Bundesrat wird aufgefordert, die notwendigen Grundla-
Bundesrat hat in Artikel 33 Absatz 3 BAV für bestimmte gen für eine strengere Führerausweis-Entzugspraxis zu
Fahrzeugarten einen Fahrtschreiber zur Kontrolle der schaffen.
Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen vor-
geschrieben; dies ist der primäre Sinn des Fahrtschreibers. Texte de la motion du 30 septembre 1987
Damit wird, so führt das Bundesgericht in einem Urteil vom Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer les bases légales
26. Mai 1986 aus, festgelegt, zu welchen Zwecken die Fahrt- permettant d'appliquer de façon plus rigoureuse le retrait du
schreiberaufzeichnungen - unabhängig vom Vorliegen des permis de conduire.
Verdachts einer strafbaren Handlung - untersucht werden
dürfen. Die zitierten Bestimmungen verbieten den Behörden Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine - Aucun
somit nicht, die anlässlich einer Untersuchung der Tacho-
scheiben gemachten Wahrnehmungen, welche mit dem Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Untersuchungsgegenstand (Arbeits- und Ruhezeit, Unfall) Der seit den siebziger Jahren anhaltende Rückgang der Zahl
nichts zu tun haben, ebenfalls zu beachten. von bei Strassenverkehrsunfallen verletzten und ums Leben
Zwar ergibt sich aus Artikel 33 Absatz 6 BAV, dass gekommenen Personen ging 1986 in eine Zunahme über.
bestimmte Fahrzeuge anstelle eines Fahrtschreibers mit Gleichzeitig wird auch mancherorts eine schlechtere Fahr-
einem Restwegschreiber ausgerüstet sein dürfen, der ledig- disziplin und eine aggressivere Fahrweise festgestellt. Diese
lich die Geschwindigkeit auf der zuletzt gefahrenen, wenig- Erscheinungen veranlassen uns, der Sicherheit im Strassen-
stens. 250 m langen Strecke aufzeichnet. Entgegen der verkehr höhere Beachtung zu schenken. Sie sollten uns
Postulat Schnider-Lucerne 224 N 9 mars 1988
daran erinnern, dass wir uns nicht an die jährlich um 30 000 #ST# 86.369
Verletzten und die um 1000 Toten gewöhnen dürfen. Wir
haben vergessen, was sie an Leid für die Betroffenen und für Postulat Schnider-Luzern
deren Angehörige b.edeuten.
Vorsichtiges, die Vorschriften beachtendes Fahren muss für Schneekettenobligatorium
jeden Fahrzeuglenker selbstverständlich werden, besonders Postulat Schnider-Lucerne
für jene, die sich darüber mutwillig hinwegsetzen. Bei den Obligation des chaînes à neige
ersteren, immer noch die grosse Mehrheit, geht es um
gezieltes Motivieren, was viel Zeit benötigt. Die letzteren
müssen dazu gezwungen werden.
Durch die Motion wird unterstrichen, dass der Besitz eines
Führerausweises nicht nur das Recht zum Lenken eines
Motorfahrzeugs bedeutet, sondern ebensosehr die Pflicht Wortlaut des Postulates vom 18. März 1986
zu sicherem, vorschriftsgemässem Fahren. Jeder Inhaber Das in der Strassensignalisationsverordnung enthaltene
des Ausweises muss sich ständig vor Augen halten, dass Signal «Schneeketten obligatorisch» wird heute so gehand-
ihm das Nichterfüllen dieser heute im wahrsten Sinn des habt, dass das Kettenobligatorium auch für Fahrzeuge mit
Wortes vitalen Bedingungen eine schmerzhafte und lange Vierradantrieb gilt.
dauernde Beeinträchtigung seiner persönlichen Mobilität Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob für Fahrzeuge
bringen kann. mit Vierradantrieb, wenigstens bei Bergfahrten, nicht eine
Eine strengere, jedermann bekannte Praxis im Entzug des Ausnahmeregelung vom Kettenobligatorium eingeführt wer-
Führerausweises bedeutet somit nicht nur eine ernste Mah- den kann.
nung an diejenigen, um die es geht, sondern wirkt sich auch
als Ansporn an die grosse Mehrheit der anständigen und Texte du postulat du 18 mars 1986
vorsichtigen Fahrzeuglenker aus. Ihre Einführung bedarf Le signal «Chaînes à neige obligatoires» prévu par l'ordon-
auch keiner langen Vorbereitungszeit. nance sur la signalisation routière est aujourd'hui appliqué
Mit der Motion sei auch ein weiterer Appell sowohl an die de telle sorte que l'obligation des chaînes à neige vaut aussi
zuständigen Behörden wie auch an alle, die sich mit der. pour les véhicules à quatre roues motrices.
Sicherheit im Strassenverkehr befassen, gerichtet. Was Ver- Le Conseil fédéral est invité à examiner s'il ne peut intro-
kehrsunfälle bedeuten, weiss heute jedermann. Viel schwie- duire une réglementation d'exception pour ces véhicules,
riger ist es, wirklich erfolgreiche und dabei verkehrsge- du moins sur les routes de montagne.
rechte Massnahmen gegen sie zu schaffen und zu verwirkli-
chen. Wir alle wünschen mehr Lebensqualität. Im Strassen- Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Auer, Cantieni,
verkehr lässt sie sich noch erheblich verbessern, und das Columberg, Cotti Gianfranco, Darbellay, Dirren, Eggenberg-
private Motorfahrzeug für den Transport von Personen und Thun, Frei-Romanshorn, Früh, Geissbühler, Hari, Jung, Kol-
Gütern wird noch lange Zeit in unserem Leben eine Rolle ler Arnold, Kühne, Künzi, Landoli, Lanz, Leuenberger-Solo-
spielen, lange genug, um seine Benützung sicherer zu thurn, Martignoni, Müller-Scharnachtal, Müller-Wiliberg,
gestalten. Dabei sei auch die bessere Grundausbildung der Nef, Nussbaum, Ogi, Petitpierre, Reichling, Risi-Schwyz,
neuen Fahrer wieder aufs Tapet gebracht. Röthlin, Rubi, Rüttimann, Schärli, Spalti, Uhlmann, Weber
Vorerst geht es aber darum, rasche Besserung im Strassen- Leo, Wellauer, Wyss, Zehnder, Ziegler (39)
klima zu erzielen. Ich bitte den Bundesrat, die Motion entge-
genzunehmen und ihr rasch zu entsprechen. Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Fahrzeuge mit Vierradantrieb weisen bei schneebedeckten
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates und vereisten Strassen sehr viel bessere Traktions- und
vom 30. November 1987 Fahreigenschaften auf als herkömmliche Fahrzeuge mit
Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 novembre 1987 Front- oder Heckantrieb. Das Kettenobligatorium wird nun
Die Grundlagen für eine strenge Entzugspraxis sind im meistens damit begründet, dass die Fahrzeuge mit Vierrad-
Strassenverkehrsgesetz (SVG) und in der Verkehrszulas- antrieb beim Bremsen auf Talfahrten mit Gefällstrecken den
sungsverordnung (VZV) bereits gegeben. Soweit Verschär- herkömmlichen Autos nicht überlegen sind. Tatsache ist
fungen notwendig sind, hat sie der Bundesrat bei der zurzeit allerdings, dass das Signal «Schneeketten obligatorisch»
im Parlament hängigen SVG-Revision beantragt (obligatori- fast durchwegs vor Steigungen, nicht aber vor Gefällstrek-
scher Führerausweisentzug bei Vereitelung der Blutprobe, ken aufgestellt ist. Bei Steigungen sind nun abervierradan-
Mindestentzugsdauer bei Sicherungsentzügen, strengere getriebene Fahrzeuge den herkömmlichen Autos, auch
Auflagen bei der bedingten Wiedererteilung des Führeraus- wenn diese mit Ketten ausgerüstet sind, überlegen. Die
weises). guten Erfahrungen, die auch die Polizei mit vierradangetrie-
Der Vollzug dieser Bestimmungen ist Sache der Kantone. benen Fahrzeugen gemacht hat, würden es rechtfertigen,
Die kantonalen Polizeidirektoren haben dazu, unter Mitwir- gewisse Ausnahmen vom Kettenobligatorium einzuführen.
kung der Bundesstellen, Richtlinien erlassen, die eine ein- Vor allem bei Bergfahrten könnten solche Ausnahmen vom
heitliche Vollzugspraxis sicherstellen sollen. Kettenobligatorium durch die Zusatztafel «Ausgenommen
vierradangetriebene Fahrzeuge» signalisiert werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Schliesslich ist noch zu bemerken, dass eine differenzierte
Déclaration écrite du Conseil fédéral Handhabung des Kettenobligatoriums mithilft, bei grossem
Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Verkehrsaufkommen und schwierigen Strassen Verhältnis-
sen Rückstaus zu vermeiden.
Präsident: Die Motion ist zurückgezogen worden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 21. Mai 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 mai 1986
Nach Artikel 29 der Signalisationsverordnung vom 5. Sep-
tember 1979 (SSV) dürfen Motorwagen die mit dem Signal
«Schneeketten obligatorisch» versehenen Strecken nur
befahren, wenn wenigstens zwei Antriebsräder mit Schnee-
ketten versehen sind. Diese Vorschrift gilt zu Recht grund-
sätzlich auch für Personenwagen mit Allradantrieb.
Technische Untersuchungen in der Schweiz und im Ausland
haben ergeben, dass Fahrzeuge mit Allradantrieb gegen-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Graf Strengere Führerausweis-Entzugspraxis
Motion Graf Retrait du permis de conduire. Application plus rigoureuse
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1988
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.568
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.03.1988 - 15:00
Date
Data
Seite 223-224
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Pagina
Ref. No 20 016 168
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