Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 87-558 KI-generiert

Gravel Extraction Permit Denial Upheld Due to Landscape Preservation

Geschäftsnummer VPB 87-558
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case involves a dispute over gravel extraction in a unique glacial landscape. The cantonal council denied the extraction permit, a decision upheld by both the administrative court and the federal court, which found the interest in preserving the landscape outweighed the economic and community benefits of gravel extraction. The court emphasized that neither the inconvenience of sourcing gravel nor the desire to improve the municipality's finances could justify overriding the legal protection afforded to the landscape.

Legislator-Regeste

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Art. 16 NHG, Art. 37 RPG; Gravel Extraction Permit Denial Upheld Due to Landscape Preservation: The cantonal council denied the extraction permit, a decision upheld by both the administrative court and the federal court, which found the interest in preserving the landscape outweighed the economic and community benefits of gravel extraction. The court emphasized that neither the inconvenience of sourcing gravel nor the desire to improve the municipality's finances could justify overriding the legal protection afforded to the landscape.

Schlagwörter

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Materialentnahmebewilligung naturschutzrechtliche Bewilligung Legitimation gegen Baubewilligung Gesetzlicher Schutz Landschaftsschutzzone Legalservitut
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 NHG

Cited as a basis for federal intervention in land use planning, but deemed not necessary at this stage.

Art. 37 RPG

Cited as a basis for federal intervention in land use planning, but deemed not necessary at this stage.

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Volltext

Interpellation Segmüller 452 N 18 mars 1988

de la loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage, schung und Technik (SKBS). Diese Arbeitsregeln sind auf

ou à l'article 37 de la loi fédérale sur l'aménagement du die amerikanischen «Guidelines for Research Involving

territoire? Recombinant DNA Molécules» abgestützt. Die Verantwor-

tung für die Instruktion der Mitarbeiter und für die biologi-

Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun sche Sicherheit liegt gemäss 10. Rundschreiben der SKBS

beim Forscher. Besondere gesetzlich verbindliche Richtli-

Schriftliche Begründung - Développement par écrit nien auf diesem Gebiet bestehen in der Schweiz nicht.

1982 wurde ein Gesuch für den Kiesabbau im genannten Ich frage deshalb den Bundesrat:

Gebiet durch den Regierungsrat abgelehnt. Der negative 1'. Welches sind die Erfahrungen mit der Einhaltung der

Entscheid wurde angefochten, aber sowohl vom Verwal- empfohlenen Richtlinien durch die verantwortlichen For-

tungsgericht des Kantons Zug als auch vom Bundesgericht scher? Erachtet der Bundesrat die Richtlinien als genügend,

(Entscheid vom 27.6.84) bestätigt. Insbesondere das Bun- um die in den Forschungslabors beschäftigten Forscher

desgericht machte deutlich, dass das Interesse an der Erhal- und die weitere Bevölkerung vor Unfällen und ihren Folgen

tung einer einzigartigen Glaziallandschaft jenes am beab- zu schützen?

sichtigten Kiesabbau überwiege. Weder eine gewisse 2. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass im

Erschwerung der Kiesbeschaffung noch das Bestreben, die Umweltschutzgesetz die Abgabe von Stoffen an die Umwelt

Finanzlage der Gemeinde zu verbessern, noch die Absicht, geregelt wird, nicht aber die Verwendung von Organismen,

vorhandene technische Anlagen und getätigte Investitionen die mit Hilfe von DNA-Forschung entwickelt wurden? Dies

besser zu nutzen, vermöchten zu genügen, um den vom betrifft unter anderem die Bereiche Ernährung, Gesundheit,

Gesetz geforderten Schutz zurücktreten zu lassen. Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gewässerschutz. Diese

Frage stellt sich, weil solche neukombinierten Organismen

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates ebenfalls ökologisch relevante Auswirkungen entfalten

vom 24. Februar 1988 können.

Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 février 1988 3. Wie beurteilt der Bundesrat die Situation vor dem Hinter-

I.Die für Fragen des Landschaftsschutzes zuständigen grund des Ausbaus der Gesetzgebung in anderen Ländern,

Bundesorgane haben verschiedentlich auf die Einzigartig- insbesondere im EG-Raum?

keit und hohe Schutzwürdigkeit des im Objekt 1307 des 4. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass zur

«Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler Gewährleistung der Sicherheit auch in der Schweiz entspre-

von nationaler Bedeutung» (BLN) enthaltenen zugerischen chende gesetzliche Grundlagen zu schaffen sind? Diese

Kernbereichs zwischen Sihlsprung und Menzingen hinge- sollten einerseits den Sicherheitsanliegen der Bevölkerung

wiesen. Es besteht kein Anlass, diese Beurteilung in Frage Rechnung tragen, andererseits aber der Schweiz den

zu stellen. Anschluss für eine sinnvolle Nutzung auf diesem zukunfts-

2. Bei der Vorprüfung der kantonalen Richtplanentwürfe trächtigen Gebiet nicht verschliessen.

durch den Bund wurden auf Wunsch der zugerischen

Raumplanungsbehörde die im Teilrichtplan «Abbau- und Texte de l'interpellation du 24 septembre 1987

Deponiegebiete 1987» aufgeführten Abbaugebiete «Ober- La recherche suisse sur l'ADN recombiné in vitro suit les

land» und «Bethlehem» einer genaueren Beurteilung unter- règles de travail de la Commission suisse interdisciplinaire

zogen. pour la sécurité biologique dans la recherche et dans ses

Diese ergab, dass der Landschaftsausschnitt «Oberland» applications techniques (CSSB), qu s'inspirent elles-mêmes

zum empfindlichen und glazialmorphologisch einmaligen des «Guidelines for research involving recombinant DNA

Kerngebiet des BLN-Objekts 1307 gehört. Unter diesen molécules» (USA). Selon la 10e circulaire de la CSSB, la

Umständen hat hier das Interesse am Kiesabbau hinter das responsabilité de la mise en garde des collaborateurs et en

nationale Interesse an einer ungeschmälerten Erhaltung der matière de sécurité biologique incombe au chercheur. Des

Landschaft zurückzutreten. Lediglich das bestehende directives contraignantes en ce domaine n'existent pas en

Abbaugebiet «Bethlehem l» könnte etwas erweitert werden, Suisse.

sofern dem Vorhaben bei der Detailplanung keine überwie- Questions au Conseil fédéral:

genden Interessen des Gewässerschutzes entgegenstehen 1. Dans quelle mesure les chercheurs responsables respec-

werden. tent-ils les règles de la CSSB? Sont-elles suffisantes pour

3. Ein konsequenterer Schutz von Boden und Landschaft protéger les chercheurs et leurs collaborateurs, ainsi que la

gehört zu den vordringlichen Aufgaben unserer Zeit. Der population en général, des risques d'accidents et de leurs

Bundesrat hat dieses Gebot in unmissverständlicher Weise suites?

im Raumplanungsbericht vom 14. Dezember 1987 festge- 2. Que pense le Gouvernement du fait que la loi sur la

halten. protection de l'environnement règle la décharge de subs-

Ein Eingreifen des Bundes aufgrund von Artikel 16 NHG tances dans le milieu naturel, mais non l'emploi d'orga-

oder Artikel 37 RPG drängt sich nicht auf, solange die Mög- nismes résultant de la recherche sur l'ADN, notamment dans

lichkeiten des hängigen Richtplanverfahrens nicht ausge- les domaines de l'alimentation, de la santé, de l'agriculture,

schöpft sind. de l'économie forestière, et de la proteciton des eaux? Or on

sait que les organismes dont l'ADN a été recombiné peuvent

Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- avoir des incidences écologiques.

rates teilweise befriedigt. 3. Comment le Gouvernement juge-t-il la situation en Suisse,

comparée avec l'état de la législation en la matière dans

d'autres pays, en particulier dans ceux de la Communauté

#ST# 87.558 européenne?

4. N'estime-t-il pas qu'il faut établir chez nous aussi des

Interpellation Segmüller bases légales visant à assurer la sécurité dans ce domaine,

et ce en tenant compte d'une part de la nécessité de proté-

Forschung mit in vitro neukombinierter DNA ger la population, mais aussi, d'autre part, du souci de ne

Recherche avec de l'ADN recombinant in vitro pas tenir notre pays à l'écart d'un développement approprié

dans ce domaine, prometteur pour l'avenir.

Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine - Aucun

Wortlaut der Interpellation vom 24. September 1987

In der Schweiz getätigte Forschung mit in vitro neukombi- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

nierter DNA erfolgt nach den Arbeitsregeln der Schweizeri- Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht

schen Kommission für Biologische Sicherheit von For- eine schriftliche Antwort.

18. März 1988 N 453 Interpellation Segmüller

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Findet dagegen ein Unfall statt, der auf das Nichteinhalten

vom 29. Februar 1988 der Vorschriften durch einen Forscher oder eine For-

Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 février 1988 schungsstelle zurückzuführen ist, wird die bestehende, spe-

1. Das Einhalten der Sicherheitsvorschriften zifische Oekosysteme betreffende Gesetzgebung ange-

Die 1986 gegründete SKBS wacht generell über das Einhal- wandt (z.B. Epidemiengesetz, SR818.101; Arbeitsgesetz

ten der Sicherheitsregeln in folgenden drei Forschungsty- SR 822.11; Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; Bundesge-

pen: Grundlagenforschung in Laboratorien, Forschung und setz über den Natur- und Heimatschutz, SR451; Landwirt-

Entwicklung zur industriellen Anwendung (meistens als schaftsgesetz, SR 910.1).

Pilot-Projekt), Forschung und Entwicklung zur Anwendung Am 20. August 1986 beschloss der Bundesrat, eine Koordi-

in der Umwelt. nationsstelle zu schaffen, die zuständig ist für die Fragen

Die Erfahrungen in der Grundlagenforschung gehen bis ins der Bewilligung der kommerziellen Anwendung der durch

Jahr 1975 zurück, also auf den Beginn der Gentechnologie. Rekombination des Genmaterials (Substanzen und Organis-

Seit 1975 sind auch die Schweizer Forscher verpflichtet, die men) erzeugten Produkte. Entsprechend den Empfehlungen

Sicherheitsrichtlinien des amerikanischen «National Insti- der OECD vom 16. Juli 1986 stützt sich diese Stelle dabei auf

tute of Health» (NIH Guidelines) einzuhalten, welche perio- die bestehende Gesetzgebung. Ihre Aufgabe ist es, die von

disch erneuert werden. Die 1975 von der Schweizerischen der Industrie in diesem Bereich zu befolgenden Prozeduren

Akademie der medizinischen Wissenschaften gegründete abzuklären und im einzelnen festzulegen. Bestehen für

Schweizerische Kommission für experimentelle Genetik hat diese Stelle Zweifel, z. B. über mögliche ökologische Folgen

die Einhaltung dieser Richtlinien bis 1986 überwacht. Ab der Freisetzung eines Produkts, so unterbreitet sie das Pro-

dann hat die SKBS diese Aufgabe übernommen. Dieses blem der SKBS, die dann eine wissenschaftlich fundierte

Vorgehen hat positive Ergebnisse erbracht: einerseits wur- Antwort ausarbeiten soll. Die Zusammenarbeit dieser zwei

den die Sicherheitsvorschriften von der schweizerischen Instanzen ist gut eingespielt.

wissenschaftlichen Gemeinschaft in der Tat eingehalten, - Lage in Frankreich: Eher als eine neue Gesetzgebung zu

andererseits war es möglich, einen Ueberblick über die in entwickeln, versucht Frankreich die Risikoabschätzungsver-

der Schweiz laufenden Forschungsprojekte, die besondere fahren für die Forschung, die Entwicklung und die Anwen-

Vorsichtsmassnahmen verlangen, regelmässig auf den dung möglichst weit zu normieren sowie die für die Kom-

neuesten Stand zu bringen und zu veröffentlichen. merzialisierung und die Grossversuche zuständigen Instan-

Auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung zur indu- zen zu koordinieren.

striellen Anwendung geht die Erfahrung mit Organismen mit - Lage in Grossbritannien: Grossbritannien versucht, seine

rekombinierten DNA nicht so weit zurück wie in der Grund- Gesetzgebung, soweit es notwendig ist, den Belangen der

lagenforschung. Allerdings gilt die mit der Sicherheit von Biotechnologie anzupassen, um eine genaue Kontrolle zu

traditionellen biologischen Prozessen gewonnene langjäh- gewährleisten, ohne dabei die Entwicklung in diesem

rige Erfahrung auch für Organismen mit rekombiniertem Bereich zu hindern.

Genmaterial. Zudem gelten die Kenntnisse über die Sicher- - Lage in der Bundesrepublik Deutschland: Das Bundesmi-

heit in der Grundlagenforschung auch für Pilotversuche. Die nisterium für Forschung und Technologie hat die den deut-

in den letzten Jahren gesammelte Erfahrung zeigt, dass die schen Verhältnissen angepassten NIH-Sicherheitsrichtlinien

in solchen Forschungsprojekten tätigen Wissenschafter die 1986 herausgegeben. Diese haben den Wert einer offiziellen

notwendigen Sicherheitsmassnahmen treffen und dass die Empfehlung, d. h. ein Forscher, der sich nicht daran hält,

SKBS den Ueberblick über die in der Schweiz laufenden setzt sich dem Vorwurf der Fahrlässigkeit aus. Diese Richtli-

Projekte besitzt. nien bieten den grossen Vorteil, die technischen Vorschrif-

Was die Anwendung von Organismen mit rekombinierten ten, die Abschätzungskriterien und die zu berücksichtigen-

DNA in der Umwelt anbelangt, konnte die SKBS feststellen, den bestehenden Gesetzesgrundlagen in einem einzigen

dass sich die zur Zeit in der Schweiz laufenden Arbeiten Dokument zu vereinigen.

noch im Stadium der Laborversuche befinden. Auch hier - Lage in Dänemark: Dänemark ist bisher das einzige Land,

werden die Sicherheitsvorschriften des NIH von den For- welches über eine spezifische Gesetzgebung verfügt, die für

schern eingehalten. Der Bund beabsichtigt, in Zusammenar- alle Forschungs- und Entwicklungsprojekte gilt, die mit

beit mit der SKBS und anderen europäischen Ländern For- Gentechnologie verbunden sind.

schungen zu unternehmen, um bessere Kenntnisse über die Dieser Ueberblick zeigt, dass der Stand der Geetzgebung in

Oekosysteme zu gewinnen, in welchen Organismen mit der Schweiz, sieht man von Dänemark ab, mit demjenigen

rekombinierten DNA in der Zukunft eingesetzt werden konn- der anderen europäischen Länder vergleichbar ist.

ten, und auf diese Weise die Sicherheitskriterien zu verfei- 4. Die schweizerische Gesetzgebung zur Forschung und

nern. Entwicklung mit in vitro rekombinierter DNA

Weiter ist zu erwähnen, dass die meisten der in der Schweiz Die in der Schweiz gewählte Lösung (s. Abschnitte 1 und 3)

mit rekombinierter DNA durchgeführten Forschungen keine bietet den Vorteil, die Dynamik der Forschung und Entwick-

besonderen Risiken beinhalten und somit auch nicht offi- lung aufrecht zu erhalten und Unfall- und Missbrauchrisiken

ziell erfasst sein müssen, was sowohl den NIH-Richtlinien dabei in befriedigender Weise einzudämmen. Diese schwei-

wie der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats zerische Lösung beruht auf Verantwortung der wissen-

vom 25. September 1984 (R(84)16) entspricht. schaftlichen Gemeinschaft, auf effizienter Koordination und

2. Das Umweltschutzgesetz auf der Fähigkeit, Verbesserungsmöglichkeiten frühzeitig zu

Dieses Gesetz wurde in der zweiten Hälfte der siebziger erkennen. Weiter ist sie flexibel und bietet eine gute Anpas-

Jahre geschaffen. Damals lag die politische Zielsetzung bei sungsfähigkeit, was für einen stark wachsenden For-

der Begrenzung der Umweltbelastungen, deren Ursachen schungsbereich mit schneller Entwicklung der Kenntnisse

identifiziert und deren Bedrohungspotential für die Umwelt essentiell ist.

erwiesen waren. Die möglichen Folgen der Einführung von Der Bundesrat erachtet es deshalb als sinnvoll, auf diesem

Organismen in der Umwelt-seien es Organismen mit oder Weg weiterzufahren, das Verfahren regelmässig zu überprü-

ohne rekombinierter DNA- waren damals nicht im Brenn- fen und die notwendigen Anpassungen im Lichte der Erfah-

punkt der Oeffentlichkeit. Zudem waren diese Folgen weit- rungen fortlaufend vorzunehmen. Wichtig ist es, die von der

gehend durch die bereits bestehende, spezifische Oekosy- bestehenden Gesetzgebung gegebenen Möglichkeiten

steme betreffende Gesetzgebung abgedeckt (s. 3). noch näher zu untersuchen, ohne dabei allfällige spezifi-

3. Die gesetzliche Lage in der Schweiz im Vergleich mit der sche Anpassungen auszuschliessen, insoweit sie eine echte

Gesetzgebung anderer europäischer Staaten Verbesserung bringen.

- Lage in der Schweiz: die SKBS wacht über die Sicherheit

der Forschung (s. 1) in enger Zusammenarbeit mit den Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun-

öffentlichen Forschungsstellen, der Industrie und den desrates teilweise befriedigt.

betroffenen Bundesstellen. Dabei ist ihre Rolle präventiv.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Segmüller Forschung mit in vitro neukombinierter DNA

Interpellation Segmüller Recherche avec de l'ADN recombinant in vitro

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1988

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 87.558

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.03.1988 - 08:00

Date

Data

Seite 452-453

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Ref. No 20 016 241

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