Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 87-540 KI-generiert

Federal Duty to Fund Disaster Damage and Prevention

Geschäftsnummer VPB 87-540
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss government approved federal resolutions to finance residual damages from the 1987 natural disasters. The court reasoned that the federal government has a duty to protect its citizens and their property from natural dangers, citing existing laws on water management and flood protection. While acknowledging the cantons and municipalities bear primary responsibility for such measures, the court recognized that extraordinary events necessitate federal intervention to prevent financial hardship for affected regions and individuals, and to fund essential preventative infrastructure.

Legislator-Regeste

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Art. 2 BV, Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877; Federal Duty to Fund Disaster Damage and Prevention: The court reasoned that the federal government has a duty to protect its citizens and their property from natural dangers, citing existing laws on water management and flood protection. While acknowledging the cantons and municipalities bear primary responsibility for such measures, the court recognized that extraordinary events necessitate federal intervention to prevent financial hardship for affected regions and individuals, and to fund essential preventative infrastructure.

Schlagwörter

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Unterstützungspflicht Naturkatastrophe Gewässerschutz finanzielle Notlage staatliche Elementarschadenversicherung Haftung für Wasserschaden
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 BV

Cited to support the federal government's responsibility to protect citizens and promote their welfare, which includes protection from natural disasters.

Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877

Cited as the legal basis for federal subsidies and the federal government's role in water management and flood protection.

Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877 in der Fassung vom 5. Mai 1977 (BG über Massnahmen zum Ausgleich des Bundeshaushalts)

Cited to specify the percentage of federal contributions for water construction measures and exceptional additional contributions for disaster relief.

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Volltext

Motion du groupe démocrate-chrétien 154 N 8 mars 1988

Abstimmung - Vote tous les dommages résiduels subis par les sinistrés en rapport avec la réparation des dégâts dus aux intempéries. Für den Antrag Bodenmann 48 Stimmen Für den Antrag der Kommission 79 Stimmen Sprecher- Porte-parole: Columberg

Art. 8 und 9 Schriftliche Begründung - Développement par écrit Antrag der Kommission In regelmässigen Abständen wird das Berggebiet von Natur- Zustimmung zum Beschluss des Ständerates katastrophen heimgesucht; im Winter von Lawinen, im Sommer von Hochwasser. Dieses Jahr haben die Unwetterschä- Art. 8 et 9 den ein aussergewöhnliches Ausmass angenommen. Man Proposition de la commission spricht von einem Jahrhundert-Ereignis. Tatsächlich sind Adhérer à la décision du Conseil des Etats die Zerstörungen gewaltig und von seit Menschengedenken nicht mehr gekannter Dimension. Davon wurde der ganze Angenommen - Adopté Alpenraum betroffen, insbesondere aber das Oberwallis, der Kanton Tessin, das Urnerland und das Bündnerland Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble (Puschlav). Man kann von einem besonderen Glück reden, dass keine Personen zu Schaden kamen. Hingegen sind die Für Annahme des Beschlussentwurfes 125 Stimmen direkten Schäden an Gebäuden, Kulturen, Strassen und (Einstimmigkeit) Bahnen enorm. Genaue Schätzungen sind noch nicht möglich.

B. Bundesbeschluss über die Finanzierung der Restko- Die vom Unwetter angerichteten Zerstörungen erfordern sten der Unwetterschäden 1987 umfangreiche Wiederherstellungsmassnahmen. Dringend Arrêté fédéral concernant le financement des frais non sind vor allem Vorkehrungen zur Verhinderung grösserer couverts, occasionnés par les intempéries de 1987 Schäden im Falle eines erneuten Unwetters. Die dazu notwendigen Verbauungswerke werden Hunderte von Millio- Titel und Ingress, Art. 1 und 2 nen verschlingen. Die Kantone und Gemeinden können Antrag der Kommission diese Aufgabe nicht allein bewältigen. Deshalb sind ausser- Zustimmung zum Beschluss des Ständerates ordentliche Vorkehrungen des Bundes unerlässlich. Laut Artikel 2 BV hat der Bund u. a. den «Schutz der Freiheit und Titre et préambule, art. 1 et 2 der Rechte der Eidgenossen und die Beförderung ihrer Proposition de la commission gemeinsamen Wohlfahrt» zum Zwecke. Unter der Beförde- Adhérer à la décision du Conseil des Etats rung der Wohlfahrt ist ohne Zweifel auch der Schutz von Menschen, Tieren und Gütern vor schädigenden Einwirkun- Angenommen - Adopté gen des Wassers zu verstehen.

Mit dem Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei vom Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble 22. Juni 1877 wird deutlich, dass die Bedeutung des Hochwasserschutzes und die Notwendigkeit finanzieller Unter- Für Annahme des Beschlussentwurfes 112 Stimmen stützung durch den Bund schon früh erkannt wurde. Nach (Einstimmigkeit) Bundesrecht sind die Kantone verpflichtet, die Gewässer zu beaufsichtigen, Korrekturmassnahmen anzuordnen und An den Ständerat - Au Conseil des Etats Werke zu unterhalten. Der Bund überwacht diese Vorkehrungen und unterstützt die kantonalen Massnahmen. Die Hauptlast der Finanzierung von wasserbaulichen Massnahmen liegt aber bei den Kantonen und bei den Gemeinden #ST# 87.540 sowie bei den Uferanstössern. Diese generelle Norm kann jedoch nicht für ausserordentliche Naturereignisse gelten. Motion der christlichdemokratischen Fraktion In der Schweiz sind im Laufe der letzten zehn Jahre Hoch- Unwetterschäden. wasserschäden im Ausmass von über einer Milliarde Fran- Langfristige Vorbeugungsmassnahmen ken entstanden, wovon über 500 Millionen Franken allein im Jahre 1978. In vielen Orten besteht kein angemessener Motion du groupe démocrate-chrétien Hochwasserschutz. Deshalb werden - unabhängig von den Intempéries. gegenwärtigen Ereignissen - auch künftig wasserbauliche Indemnisation des dommages résiduels Eingriffe in Gewässer notwendig sein. In den letzten Jahren hat sich auch die Erkenntnis vermehrt durchgesetzt, dass sich bei einem zweckmässigen Unterhalt gewisse Korrektionsarbeiten erübrigen. Leider mussten aber in den letzten Jahren aus finanziellen Gründen immer wieder Bauvorha- Wortlaut der Motion vom 21. September 1987 ben in gefährdeten Gebieten zurückgestellt werden. Dieser

Der Bundesrat wird ersucht, für die Abgeltung der Restschä- Zustand ist um so bedenklicher, als die Erfahrung zeigt,

den der von der Unwetterkatastrophe vom Sommer 1987 dass die Behebung von Naturkatastrophen viel kostspieliger Geschädigten dem Parlament unverzüglich eine Sondervorist als die Ausführung vorbeugender Massnahmen. lage zuzuleiten, damit das Geschäft noch in der Dezember- Im Rahmen des Bundesgesetzes über die Wasserbaupolizei session in beiden Räten behandelt werden kann. Der angevom 22. Juni 1877 werden durch den Bund folgende Arbeiforderte Rahmenkredit ist so zu bemessen bzw. später so zu ten subventioniert: ergänzen, dass er ausreicht, um alle zur Behebung der -die vom öffentlichen Interesse verlangten Verbauungen, Unwetterschäden entstehenden Restschäden abzugelten. Eindämmungen und Korrektionen an Gewässern, welche unter die Oberaufsicht des Bundes fallen. Texte de la motion du 21 septembre 1987 - Notstandsarbeiten nach Naturereignissen, sofern sie sich

Le Conseil fédéral est chargé de présenter au plus vite, pour in das endgültige Korrektionsund Verbauungsprojekt ein-

qu'il puisse être traité aux deux Chambres pendant la sesgliedern lassen. sion de décembre, un projet de crédit spécial destiné à Gem£ss Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei vom indemniser les dommages résiduels dus aux violentes 22. Juni 1877 in der Fassung vom S.Mai 1977 (BG über intempéries de l'été 1987. Massnahmen zum Ausgleich des Bundeshaushalts), Arti-

L'enveloppe de ce crédit sera fixée, et éventuellement comkel 9, sollen die vom Bund zu leistenden Beiträge in der

plétée ultérieurement, de manière qu'on puisse indemniser Regel 45 Prozent nicht überschreiten (Abs. 2). Ausnahms-

8. März 1988 N 155 Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion

weise kann an schwer finanzierbare Gewässerverbau u ngen, Präsident: Der Motionär zieht die Motion zurück. Wird ein

insbesondere zur Behebung von Unwetterschäden, ein ausanderer Antrag gestellt? - Das ist nicht der Fall. serordentlicher Zusatzbeitrag bis zu 20 Prozent der Kosten gewährt werden (Abs. 3). Abgeschrieben - Classé In den letzten Jahren war der Bund sehr zurückhaltend bei der Bemessung der Beiträge. So betrug der durchschnittliche Bundesbeitrag im Bereich der Gewässerkorrektionen zwischen 1980 und 1985 lediglich 30 bis 34 Prozent. #ST# 87.545 Hier gilt es nun, die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, die maximalen Subventionsansätze zu Interpellation gewähren. der sozialdemokratischen Fraktion Die Behebung der Unwetterschäden wird voraussichtlich Unwetterkatastrophen. mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Eine genaue Erfassung der entstehenden Kosten ist deshalb heute noch nicht mög- Analyse und Vorbeugemassnahmen lich. Daher ist es wichtig, dass der Rahmenkredit später Interpellation ergänzt werden kann, um alle zur Behebung der Unwetterdu groupe socialiste schäden entstehenden Restschäden zu decken, so dass Intempéries de l'été 1987. nicht etwa finanzielle Engpässe einen Unterbruch der Arbei- Diagnostic et mesures à prendre ten erforderlich machen.

Bei den Privaten müssen die Versicherungsbeiträge Grund- Siehe Jahrgang 198.7, Seite 1892 - Voir année 1987, page 1892

lage für die Finanzierung der Wiederherstellungsmassnahmen bilden, denn die zerstörten Gebäulichkeiten und Einrichtungen sind meistens versichert. Dennoch werden die für den Wiederaufbau benötigten Aufwendungen viel höher sein, als die Entschädigungen ausmachen. Dazu kommen Diskussion - Discussion noch die erheblichen Einnahmenausfälle durch Betriebsun-

terbrüche. Die bereits bestehenden Unterstützungsmöglich- Bundi: Die schriftliche Antwort des Bundesrates auf unsere

keiten der öffentlichen Hand (wie beispielsweise die Wohn- Interpellation vom 21. September 1987 vermag uns insge-

sanierung oder Gebäuderationalisierung in der Landwirtsamt nicht zu befriedigen. Als befriedigt können wir uns von

schaft) sind deshalb voll und grosszügig auszuschöpfen, der Antwort auf Punkt 2 erklären, die auf die Entschädigun-

damit zusammen mit den Spendegeldern die Restkosten für gen des Bundes an die Betroffenen eingeht. In dieser Sache die Betroffenen tragbar werden. schuf die Botschaft des Bundesrates über ausserordentliche Neben diesen kurzund mittelfristigen Massnahmen müs- Massnahmen zur Behebung der Unwetterschäden 1987 sen aber auch langfristige Vorkehren getroffen werden. Klarheit, und darüber wurde die Diskussion in der vorange- Hochwasserschutz bezieht sich auch auf die Wälder und gangenen Debatte geführt. Pflanzen sowie das Grundwasser. Diese Massnahmen müs- Hier seien darum nochmals unsere Anliegen von Punkt 1 sen in einem Schutzkonzept berücksichtigt werden. Man und 3 erörtert. Wir fragten den Bundesrat zunächst einmal muss versuchen, den natürlichen Zustand zu erhalten, pasan, ob er nicht gewillt sei, zur Erforschung der wahren sive Massnahmen wie die Ausscheidung von Gefahrenzo- Ursachen eine Expertenkommission einzusetzen. Der Bun-

nen einzuleiten und auf eine naturnahe Gestaltung zu achdesrat meinte nein, dies sei nicht nötig. In seiner Begrün-

ten. In diesem Zusammenhang müssen auch umfassende dung, die sich fast wortwörtlich im Abschnitt 14 der Bot- Untersuchungen über die Ursachen der Naturkatastrophe schaft über die Unwetterschäden wiederfindet - er widmet und über die Möglichkeiten von Vorbeugemassnahmen der Frage der Ursachen übrigens ganze 15 Zeilen-, verweist angestellt werden. er auf das Bundesamt für Wasserwirtschaft, dem der Auftrag erteilt wurde, diebestehenden und künftigen Forschungsaktivitäten zu koordinieren. Nun kann man sicher nichts dage- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates gen einwenden, dass im Forschungswesen koordiniert wird. vom 25. November 1987 Das ist eine alte Forderung, die selbstverständlich sein Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 novembre 1987 sollte. Damit wird aber die dringliche Abklärung der Ursa- Eine Sondervorlage im Sinne der Motion hat der Bundesrat chen der Hochwasserereignisse 1987 ad calendas Graecas

bereits am 26. August angekündigt. Es wird jedoch nicht verwiesen, d. h. auf unbestimmte Zeiten hinausgezögert. Wir

möglich sein, sie so rasch vorzulegen, dass die eidgenössiwissen zur Genüge, wie wenig gezielt die Forschungsergeb-

schen Räte schon in der Dezembersession mit der Beratung nisse vieler Projekte heute in die Praxis umgesetzt werden.

beginnen könnten. Ausserdem erscheint es dem Bundesrat Der vor einem Jahr endlich herausgekommene Bericht über nicht angemessen, die Deckung aller Restkosten durch den die Forschungsprojekte der letzten zwanzig Jahre, die sich Bund vorzusehen. Eine gewisse Eigenleistung darf den auf das Berggebiet bezogen, zeigte eindeutig die mangel- Betroffenen auch hier zugemutet werden. hafte Koordination, die fehlende Kohärenz und vor allem die zu wenig auf die praktische Anwendung ausgerichtete Ziel- Schriftliche Erklärung des Bundesrates setzung vieler Forschungsvorhaben. Bei anderen Projekten Déclaration écrite du Conseil fédéral bleiben die Ergebnisse in den Schubladen stecken, verlieren Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben. bald an Aktualität und sind für Politik und Wirtschaft zwecklos oder irrelevant. Wird es mit dem Auftrag an das Wasserwirtschaftsamt viel besser sein? Wir glauben kaum. Hinge-

Columberg: Darf ich zu dieser Motion zwei Feststellungen gen wäre eine Expertenkommission, die sofort an die Arbeit

machen? gegangen wäre, in der Lage gewesen, die bereits vorhande-

1. Mit Befriedigung habe ich die Erklärung von Herrn Bunnen Erkenntnisse sofort zu sammeln und auszuwerten und

desrat Ogi zur Kenntnis genommen, wonach der Bundesrat kleinere, gezielte Aufträge zu erteilen, die innert Jahresfrist

bereit ist, für die Folgeprojekte die bestehenden gesetzlihätten vorliegen können. Daraufhin hätte sie einen Bericht

chen Möglichkeiten auszuschöpfen und die maximalen unterbreiten können, der insbesondere auch die Fragen der Subventionsansätze zu gewähren. menschlichen Eingriffe in die Natur und die Auswirkungen

2. Der Ständerat und nun auch der Nationalrat haben den unseres am wirtschaftlichen Nutzen orientierten Verhaltens ausserordentlichen Massnahmen zur Behebung der Unweterörtert hätte. Ferner wäre sie in der Lage gewesen, ihre terschäden zugestimmt. Damit sind die in unserer Motion Erkenntnisse in konkrete Empfehlungen und Vorschläge

gestellten Begehren voll erfüllt, und wir können uns mit der umzusetzen und auch Szenarien für vorbeugende Massnah-

Abschreibung dieses Vorstosses einverstanden erklären. men und Abwehrdispositive aufzuzeigen. Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion der christlichdemokratischen Fraktion Unwetterschäden. Langfristige Vorbeugungsmassnahmen

Motion du groupe démocrate-chrétien Intempéries. Indemnisation des dommages résiduels

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1988 Année Anno

Band I Volume Volume

Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 06 Séance Seduta

Geschäftsnummer 87.540 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 08.03.1988 - 08:00 Date Data

Seite 154-155 Page Pagina

Ref. No 20 016 158

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