National Road Project Environmental Impact Assessment Insufficient
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a national road project proposal and found that the environmental impact assessment was insufficient. It was determined that the assessment failed to compare all reasonably feasible alternatives, specifically neglecting to analyze a proposed "stretched Uetliberg tunnel with flanking measures." The court mandated that the project studies be expanded and the report supplemented to include this missing analysis, emphasizing the need for a comprehensive evaluation of alternatives to ensure environmental protection and compliance with relevant regulations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 9 Absatz, Art. 27 LRV, Art. 31 LRV, Art. 25 TZG, Art. 19 LRV; National Road Project Environmental Impact Assessment Insufficient: It was determined that the assessment failed to compare all reasonably feasible alternatives, specifically neglecting to analyze a proposed "stretched Uetliberg tunnel with flanking measures." The court mandated that the project studies be expanded and the report supplemented to include this missing analysis, emphasizing the need for a comprehensive evaluation of alternatives to ensure environmental protection and compliance with relevant regulations.
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KI-generiertThe Federal Council is prepared to support measures according to the Air Pollution Control Ordinance, such as those against excessive emissions from traffic, based on this article.
This article concerns measures against excessive emissions from traffic, which the Federal Council is prepared to support financially under Art. 25 TZG.
This article mandates cantons to determine the status and development of emissions, involving investigations and measurements, the costs of which may be considered for federal contributions.
This article requires cantons to develop an action plan against excessive emissions based on investigation results, and the costs associated with implementing these plans may be eligible for federal support.
Volltext
Interpellation Mauch 1502 N 9 octobre 1987
hörde hat also ein Projekt unter Einbezug aller in der LRV nen ein weitgehendes Mitsprache- und Beschwerderecht.
genannten Massnahmen zu bearbeiten. Insbesondere ist zu Damit soll sichergestellt werden, dass die schliesslich von
prüfen, ob eine Beschränkung der Kapazität der geplanten der zuständigen Bundesbehörde zu genehmigenden Natio-
Nationalstrasse nicht mit einem Ausbau des öffentlichen nalstrassenprojekte nach gewalteter Interessenabwägung
Verkehrs verbunden werden kann, so dass bei gesamthaft allen rechtlich relevanten Anforderungen - und damit auch
gleicher Transportkapazität geringere Umweltbelastungen denjenigen der Luftreinhaltung - genügen.
resultieren.
3. Zum gleichen Ergebnis führt die Berücksichtigung von Le président: L'interpellateur n'est que partiellement satis-
Artikel 9 Absatz 4 USG. Die hier für öffentliche Vorhaben fait de la réponse du Conseil fédéral.
verlangte Begründung soll die Interessenabwägung offenle-
gen und den Vergleich der vernünftigerweise in Frage kom-
menden Möglichkeiten zur Erreichung eines (ebenfalls zu
begründenden) Ziels enthalten. #ST# 87.504
Im UVB, der in den betroffenen Gemeinden auflag, fehlte
eine solche Begründung. Verglichen wurden die Varian- Interpellation Mauch
ten B (Nordumfahrung) und ,C (Südwestumfahrung) sowie Beiträge an Umweltschutzmassnahmen
die Nullvariante. Ein Vergleich mit der von verschiedener nach Treibstoffzollgesetz
Seite geforderten Variante «Gestreckter Uetlibergtunnel mit
flankierenden Massnahmen» lag nicht vor. Eine diesbezügli- Protection de l'environnement.
che Erweiterung der Projektstudien und eine entsprechende Contributions aux frais imputables
Ergänzung des Berichts drängen sich auf. au trafic routier motorisé
4. Nachdem der Bund - zu Recht - mit der Forderung an die
Kantone herantritt, das Umweltschutzrecht konsequent zu
vollziehen, wäre es stossend, wenn der Bundesrat in einem
Entscheid die von ihm erlassene LRV nicht konsequent
anwenden würde. Dies um so mehr, als der Entscheid von Wortlaut der Interpellation vom 18. Juni 1987
keiner Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann. Ich bitte den Bundesrat, zu folgenden Fragen Stellung zu
nehmen:
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates 1. Ist er bereit, nach Artikel 25 des Treibstoffzollgesetzes an
vom 2. September 1987 die Kantone Beiträge an die Vollzugskosten der Luftreinhal-
Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 septembre 1987 teverordnung auszurichten, soweit Massnahmen nach LRV
Nationalstrassen sollen den Verkehr vom bestehenden durch den motorisierten Strassenverkehr bedingt sind?
Strassennetz abziehen und auf eine geeignete Sammel- 2. Ist er ferner bereit, die allenfalls nötige Weisung oder
schiene kanalisieren. Damit kann die in einem weiten Ein- Verfügung für diese Beitragsleistungen des Bundes mög-
zugsgebiet der Nationalstrasse liegende Region vom Ver- lichst rasch zu erarbeiten und die Kantone auf die Bereit-
kehr und damit von Immissionen entlastet werden. Das trifft schaft des Bundes, sich finanziell an den Vollzugsmassnah-
für die Autobahnumfahrung von Zürich in besonderem men der LRV durch Treibstoffzollgelder zu beteiligen, auf-
Masse zu. Durch die Kanalisierung des Verkehrs auf die merksam zu machen?
Autobahnumfahrung werden weite Gebiete in der Agglome-
ration Zürich vom Strassenverkehr und den entsprechenden Texte de l'interpellation du 18 juin 1987
Immissionen entlastet. In mancher Stadt- und Quartier- Je prie le Conseil fédéral de bien vouloir répondre aux
strasse lassen sich damit die Grenzwerte der Luftreinhalte- questions suivantes:
Verordnung (LRV) unterschreiten. Das sich hier stellende 1. Est-il prêt, comme le prévoit l'article 25 de la loi fédérale
Problem ist also grossräumig zu betrachten. concernant l'utilisation du produit des droits d'entrée sur les
Gegenwärtig, d. h. mit dem heutigen Motorfahrzeugpark, ist carburants, à verser aux cantons des contributions afin de
es nicht möglich, längs Nationalstrassen mit starker Ver- participer aux frais d'exécution de l'ordonnance sur la pro-
kehrsbelastung die strengen Grenzwerte der Luftreinhalte- tection de l'air (OPair) lorsque des mesures de protection au
Verordnung einzuhalten. Wie wir in unserer Antwort vom sens de l'OPair sont rendues nécessaires par le trafic rou-
I.Juli 1987 auf die Motion der Christlichdemokratischen tier?
Fraktion vom 11. März 1987 betreffend das Luftreinhaltekon- 2. Au cas où de telles contributions ne pourraient pas être
zept ausgeführt haben, werden mit den in der LRV festge- versées sans que soient élaborées des directives ou une
legten Immissionsgrenzwerten konkrete lufthygienische ordonnance spéciales, le Conseil fédéral est-il prêt à les
Ziele vorgegeben, welche mittelfristig - innerhalb der in der édicter le plus rapidement possible et à avertir les cantons
Verordnung gesetzten Fristen von maximal acht Jahren ab que la Confédération est disposée à utiliser le produit des
Inkrafttreten - zu einer dauerhaften Sanierung der heute droits d'entrée sur les carburants pour participer financière-
bestehenden Ueberlastung im gesamtschweizerischen Rah- ment aux mesures d'exécution de l'OPair?
men führen sollen.
Bei dieser Sachlage wäre es verfehlt, Nationalstrassenpro- Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen,
jekte nicht mehr zu genehmigen und solche Strassen nicht Borei, Bundi, Eggenberg-Thun, Euler, Fankhauser, Fehr,
mehr in Bau zu nehmen, bis die Luftreinhalte-Verordnung Hubacher, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger
längs dieser Strassen eingehalten werden kann. Bei der Moritz, Meyer-Bern, Morf, Rechsteiner, Stappung, Uchten-
Ausarbeitung der Projekte ist aber darauf zu achten, dass hagen.Vannay (17)
die Vorschriften der LRV, wenn auch nicht sofort, so doch
innerhalb der rechtlich festgelegten Fristen eingehalten Schriftliche Begründung - Développement par écrit
werden können. Mit der heute überall geforderten Untertun- Der Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung stellt an die
nelung lassen sich auch nicht alle Probleme lösen. Solche Kantone sehr hohe Anforderungen, unter anderem finanziel-
Lösungen müssen mit anderen Nachteilen, namentlich aber, ler Art.
im späteren Betrieb, mit einem gròssen Aufwand an elektri- Nach Artikel 25 des Treibstoffzollgesetzes beteiligt sich der
scher Energie für Beleuchtung und Belüftung erkauft wer- Bund an den Kosten der durch den motorisierten Strassen-
den. Nationalstrassen sind komplexe Gebilde. Bei ihrer Pro- verkehr bedingten allgemeinen Umweltschutzmassnahmen.
jektierung und bei der Projektbereinigung sind mannigfal- Der Vollzug der Luftreinhalteverordnung setzt zwangsläufig
tigste Interessen zu berücksichtigen und im Projekt zu opti- substantielle Massnahmen im Bereich der aus dem Verkehr
mieren. Nach dem Umweltschutzgesetz ist bei Nationalstras- stammenden Immissionen voraus, ist doch der motorisierte
sen die Umweltverträglichkeit in einem mehrstufigen Ver- Strassenverkehr zum überwiegenden Teil Verursacher der
fahren zu prüfen. In diesem Verfahren haben alle Betroffe- starken Luftbelastung vor allem in den Agglomerationen.
9. Oktober 1987 N 1503 Interpellation Rechsteiner
Nach Artikel 27 LRV sind die Kantone verpflichtet, den Ist der Bundesrat bereit, sich bei den amerikanischen Behör-
Stand und die Entwicklung der Immissionen zu ermitteln. den über die Umgehungen des Waffenembargos zu erkundi-
Sie müssen mittels Messungen Erhebungen durchführen gen, die der Schweiz oder schweizerischen Firmen zur Last
und aufgrund der Resultate nach Artikel 31 LRV einen Mass- gelegt werden? Ist er bereit, das Parlament über das Ergeb-
nahmenplan gegen übermässige Immissionen erarbeiten. nis der Erkundigungen zu informieren?
Der Vollzug der Massnahmen nach den Plänen hat in der 2. Die Nato-Staaten und Japan haben im Rahmen des
Regel innert fünf Jahren zu erfolgen. Das heisst, die Kantone Cocom (Coordinating Comittee for Multilateral Export Con-
sind jetzt verpflichtet, innert weniger Jahre für Messkampa- trols) den Export strategisch und militärtechnologisch rele-
gnen hohe Investitionen und ein grosses Mass an Abklärun- vanter Güter in die Länder des Warschaupakts verboten. Die
gen zu tätigen. Für diese Aufwendungen sollten die Kantone Schweiz hat zur Vermeidung der Umgehung dieser Restrik-
vom Bund aufgrund des Treibstoffzollgesetzes entschädigt tionen ein ausgebautes Instrumentarium entwickelt (vgl.
werden, nachdem diese in direktem Zusammenhang stehen zuletzt die Beantwortung der Interpellation 85.591).
mit der Luftbelastung durch den motorisierten Strassenver- Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass gegen-
kehr. über Südafrika nicht mindestens so wirksame Massnahmen
getroffen werden müssen (mit Einbezug der Lizenzen, Brief-
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates kastenfirmen usw.)?
vom 2.September 1987 3. Unter die Cocom-Liste fallen Güter, bei denen die militäri-
Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 septembre 1987 sche Nutzung möglich ist, und zivile Technologien, die
Nach Artikel 25 des Treibstoffzollgesetzes (TZG) beteiligt geeignet sein könnten, die strategische Kapazität des Emp-
sich der Bund an den Kosten der durch den motorisierten fängerlandes zu stärken. Beim Waffenembargo der Schweiz
Strassenverkehr bedingten allgemeinen Umweltschutz- gegenüber Südafrika ist die Optik in der Praxis umgekehrt:
massnahmen, insbesondere der Massnahmen zur Behe- Alles, was zivil genutzt werden kann, darf geliefert werden.
bung von Waldschäden und zur Wiederherstellung von Wäl- Das führt zum Ergebnis, dass viele militärisch und strate-
dern. Aufgrund dieser Gesetzesbestimmung ist der Bund gisch relevante Güter nicht an die Länder des Warschau-
verpflichtet, sich an den Kosten konkreter, durch den moto- Pakts, wohl aber nach Südafrika geliefert werden dürfen.
risierten Strassenverkehr bedingter allgemeiner Umwelt- Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass die bei
schutzmassnahmen zu beteiligen, also an den Kosten von der Cocom verwendete Optik auch bei der Handhabung des
Projekten, die direkt und wirksam der Schadenverhinderung Waffenembargos gegenüber Südafrika massgebend .sein
oder -behebung dienen, die durch den motorisierten Stras- muss?
senverkehr bedingt sind. 4. Was hat die Bundesanwaltschaft zur Vermeidung von
Wir sind denn auch bereit, gestützt auf Artikel 25 TZG durch Umgehungen des Waffenembargos gegenüber Südafrika in
den motorisierten Verkehr bedingte Massnahmen nach der den letzten Jahren konkret unternommen?
Luftreinhalte-Verordnung, zum Beispiel Massnahmen 5. Das Apartheid-Regime bezweckt mit dem vor wenigen
gegen übermässige Immissionen aus dem Verkehr nach Jahren erlassenen «Citizenship-Amendment-Act», mög-
Artikel 19 LRV, mit Beiträgen zu unterstützen. In diese Pro- lichst viele jüngere Weisse mit ausländischer Staatsangehö-
jekte wären auch die Kosten der notwendigen Voruntersu- rigkeit zum Militärdienst zwingen zu können.
chungen einzubeziehen. Weiter ist zu prüfen, ob bei der Wieviele Schweizerinnen und Schweizer sind von den
Berechnung der nicht werkgebundenen Beiträge aus Treib- Bestimmungen betroffen? Wie stellt sich der Bundesrat
stoffzollerträgen die Aufwendungen, die die Kantone für die dazu, dass Schweizer Staatsangehörige auf diese Weise
motorfahrzeugbedingte Luftqualitäts-Ueberwachung (Erhe- (über die Doppelbürgerschaft) in zunehmender Zahl aktiven
bungen, Messungen, Ausbreitungsberechnungen nach Arti- Militärdienst zur Aufrechterhaltung des rassistischen Regi-
kel 27 LRV) haben, als Strasse n l aste n der Kantone und mes und zur Unterdrückung der farbigen Bevölkerungs-
Gemeinden angerechnet werden können. Kantone mit mehrheit leisten sollen?
hohen Messaufwendungen würden damit bei der Verteilung 6. Die Schweiz gehört (neben Taiwan und Paraguay) zu den
der nicht werkgebundenen Anteile aus dem Treibstoffzoller- letzten Staaten, die mit Südafrika noch den Austausch von
trag begünstigt. Militärattaches pflegen (Stationierung eines südafrikani-
Wir sind bereit, die nötige Verordnung zu erlassen. schen Militärattaches in der Schweiz).
Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass dieser
Le président: L'interpellatrice est satisfaite de la réponse du militärisch-diplomatische Austausch mit dem Apartheid-
Conseil fédéral. Regime unverzüglich abzubrechen ist?
Texte de l'interpellation du 17 juin 1987
Je prie le Conseil fédéral de bien vouloir répondre aux
#ST# 87.468 questions suivantes:
1. En approuvant le «Comprehensive Anti-Apartheid-Act of
Interpellation Rechsteiner 1986», le Congrès américain a chargé l'Administration de
Waffenembargo gegen Südafrika rédiger un rapport sur les procédés utilisés pour éluder
l'embargo dont sont l'objet les exportations d'armes vers
Embargo sur les exportations l'Afrique du Sud depuis 1977. Il ressort de ce rapport,
d'armes vers l'Afrique du Sud adressé au Congrès récemment, que des marchandises
soumises à l'embargo ont notamment été livrées par l'inter-
médiaire de la Suisse.
Le Conseil fédéral est-il prêt à intervenir auprès des autori-
tés américaines pour demander des précisions sur ces viola-
Wortlaut der Interpellation vom 17. Juni 1987 tions de l'embargo dont est accusée la Suisse ou dont se
Ich ersuche den Bundesrat um Beantwortung folgender seraient rendues coupables certaines entreprises de notre
Fragen: pays? Est-il d'accord de communiquer au Parlement le
I.Mit dem «Comprehensive Anti-Apartheid-Act of 1986» résultat de son enquête?
beauftragte der US-Kongress die Administration mit der 2. Les Etats membres de l'OTAN ainsi que le Japon se sont
Erarbeitung eines Berichts über die Umgehung des 1977 réunis au sein du COCOM (Coordinating Committee for
verhängten Waffenembargos gegen Südafrika. Diesem Multilatéral Export Controls) pour interdire l'exportation de
Bericht, der dem Kongress kürzlich zugeleitet wurde, ist zu matériel technologique pouvant avoir une utilisation straté-
entnehmen, dass gegen das Embargo verstossende Liefe- gique ou militaire dans les pays du Pacte de Varsovie. Afin
rungen u. a. über die Schweiz erfolgt sind. d'éviter que ces restrictions soient éludées, la Suisse s'est
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Mauch Beiträge an Umweltschutzmassnahmen nach Treibstoffzollgesetz
Interpellation Mauch Protection de l'environnement. Contributions aux frais imputables
au trafic routier motorisé
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1987
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.504
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.10.1987 - 08:00
Date
Data
Seite 1502-1503
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Ref. No 20 015 824
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