Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 87-483 KI-generiert

BVG Part-Time and Low-Income Reform Postponed

Geschäftsnummer VPB 87-483
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a motion proposing changes to the occupational pension law (BVG) to better account for part-time workers and low-income earners. The motion argued that the current system disadvantages these individuals, preventing them from maintaining their accustomed lifestyle in retirement. The court acknowledged the validity of the concerns raised, particularly regarding the inflexibility of the coordination deduction, which disproportionately affects those with lower or part-time incomes. However, the court also noted the BVG's intention to prevent over-insurance and maintain overall contribution burdens. Given the complexity and the need for more experience with the current system, the court decided to convert the motion into a postulate, indicating a willingness to review the issue in future legislative revisions, though not immediately.

Legislator-Regeste

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Art. 66 al. 1 LTF; BVG Part-Time and Low-Income Reform Postponed: The motion argued that the current system disadvantages these individuals, preventing them from maintaining their accustomed lifestyle in retirement. The court acknowledged the validity of the concerns raised, particularly regarding the inflexibility of the coordination deduction, which disproportionately affects those with lower or part-time incomes. However, the court also noted the BVG's intention to prevent over-insurance and maintain overall contribution burdens. Given the complexity and the need for more experience with the current system, the court decided to convert the motion into a postulate, indicating a willingness to review the issue in future legislative revisions, though not immediately.

Schlagwörter

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Rentenrevision Rechtsreform Niedrigeinkommen Pensionierung Teilzeitarbeit Verhandlungsverschiebung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Cited for the imposition of costs.

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Volltext

Motion Bührer 504 30 septembre 1987

Die Planung geht in die Richtung, Herr Binder, dass per verbessert werden müsste, und es ist nicht so schlecht, dass

Ende des Jahres, also am I.Januar 1988, das neue fusio- es sich nicht lohnen würde, Verbesserungen anzubringen.

nierte Institut startet. Sie können sich vorstellen, was für Auch wenn uns allen die Beiträge zuweilen sauer aufliegen,

eine grosse Arbeit noch bevorsteht, obschon wesentliche das Ziel ist doch wohl unbestritten: Ein gesichertes Alter mit

Vorbereitungsarbeiten gemacht worden sind. der Möglichkeit, den gewohnten Lebensstil beibehalten zu

Ich habe meinen Mitarbeitern - insbesondere im Kreise des können.

Schulrats, die mit Recht darauf drängen, das fusionierte Mit unseren zwei Säulen, die auf unterschiedlichen Finan-

Institut so schnell wie möglich in Kraft zu setzen - mitgeteilt, zierungsprinzipien basieren, haben wir einen guten und

dass mir dieser Termin absolut passt, aber unter der Bedin- sicheren Stand. Die demographischen Entwicklungen brau-

gung - ich sage das ganz offen -, dass die Resultate der chen uns weit weniger zu beunruhigen als in einem System

Vernehmlassung absolut seriös ausgewertet werden. Unter mit reinem Umlageverfahren. Unsere zweite Säule wird vom

den fünf Pfeilern, die ich erwähnt habe, setze ich ein weite- zahlenmässigen Verhältnis zwischen aktiver Bevölkerung

res Schwergewicht und stelle die Bedingung, dass die Pla- und Rentnern nicht im geringsten tangiert.

nung der nichtnuklearen Energieforschung voll und ganz Zu meinem Anliegen: Es betrifft zwei Kategorien von Lohn-

glaubwürdig ist, denn man hat in diesem Lande zur Genüge empfängern, die Kleinverdiener und die Teilzeitbeschäftig-

über Alternativenergieforschung gesprochen. Diese Fusion ten. Von Anbeginn der Diskussion über eine berufliche

soll die Gelegenheit bieten, bei aller Wahrung der bestehen- Vorsorge war klar, dass der starre Koordinationsabzug - er

den Forschung in der Kernenergie auch der alternativen heisst im BVG unterer Grenzbetrag - die Kleinverdiener und

Energie den nötigen Raum zu geben. die Teilzeitbeschäftigten benachteiligt. Die maximale einfa-

In diesem Sinne glaube ich, Sie, Herr Binder, beruhigen zu che AHV-Rente dient als unterer Grenzbetrag - sicher eine

können. Sie haben ja selber kein Monopol für die Energie- praktische Lösung. Nur ist nicht einzusehen, warum für alle,

forschung verlangt. Möglicherweise wird es tatsächlich Gross- und Kleinverdiener, derselbe Betrag nicht versichert

auch kein Monopol geben, aber der Schwerpunkt wird dort ist, bewegen sich doch die Kleinverdiener im Bereich des

sein und bleiben und vielleicht wird er sich auch dort ver- AHV-Renten-Minirhums, die gut Verdienenden im Bereich

stärken. des AHV-Renten-Maximums.

In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, Ihr Postulat entge- Die Auswirkungen der geltenden Regelung sind unsozial.

genzunehmen. Kleinverdienerwerden nach BVG überhaupt nicht, im unte-

ren Mittelfeld liegende Einkommen ungenügend versichert.

Ueberwiesen - Transmis Diese Menschen leben im Alter in bedrängten Verhältnissen.

Sie müssen in der Regel Ergänzungsleistungen und nicht

selten auch Fürsorgeleistungen in Anspruch nehmen. Es

kann keine Rede davon sein, dass ihnen aus eigener Kraft

#ST# 87.483 die Weiterführung des gewohnten Lebens möglich ist. Das

Ziel, das anlässlich der Abstimmung über das Dreisäulen-

Motion Bührer prinzip gesteckt wurde, ist für diese Einkommenskategorien

BVG. Berücksichtigung von nicht erreicht. Gutverdienende können im Rentenalter mit

Teilzeitbeschäftigten 60 Prozent ihres früheren Lohnes durchaus gut zurecht-

kommen, aber der, der während seiner aktiven Zeit den

LPP. Régime des salariés ganzen oder fast den ganzen Lohn zur Existenzsicherung

à temps partiel braucht, kann im Alter nicht mit wesentlich weniger exi-

stieren.

Interessanterweise hatte der Bundesrat in seiner ersten

Gesetzesvorlage vorgesehen, den Koordinationsabzug nach

einer Einführungszeit zu senken, um den Rentenschutz der

Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1987 unteren Einkommensbezüger zu verbessern.

Der Bundesrat wird eingeladen, die nötigen gesetzlichen Nach geltender Regelung wird im BVG nicht versichert, wer

Aenderungen vorzuschlagen, die eine bessere Berücksichti- weniger als 17 280 Franken verdient. Für Löhne, die wenig

gung der Interessen von Teilzeitbeschäftigten und Kleinver- über diesem Grenzbetrag liegen, reicht es nur zu sehr

dienern bei der beruflichen Vorsorge gewährleisten würden. bescheidenen Renten. Meine Motion möchte für Kleinver-

Das Berufliche Vorsorge-Gesetz (BVG) wäre dahingehend diener und Teilzeitbeschäftigte eine Verbesserung ihrer

zu ändern, dass Lage herbeiführen. Für beide Kategorien müsste etwas

- die Grenzbeträge des koordinierten Lohnes proportional getan werden. Die Teilzeitbeschäftigten sind zwar oft Klein-

zum Beschäftigungsgrad festgesetzt werden; verdiener, müssen es aber nicht sein. Es gibt Teilzeitbe-

- der untere Grenzbetrag die Höhe eines halben Jahresloh- schäftigte, die bei zwei oder mehreren Arbeitgebern arbei-

nes nicht übersteigen darf. ten und gesamthaft einen rechten Lohn verdienen. Trotz-

dem fallen sie als Folge der heutigen starren Regelung

Texte de la motion du 17 juin 1987 durchs Netz und haben so in der Regel keine berufliche

Le Conseil fédéral est chargé de proposer une révision de la Vorsorge. Am Rande sei bemerkt, dass es Arbeitnehmer

loi qui permette de mieux tenir compte, pour ce qui est de la gibt, die sich ganz bewusst durchs Netz fallen lassen, indem

prévoyance professionnelle, des intérêts des salariés travail- sie darauf bedacht sind, an jeder Teilzeitarbeitsstelle nicht

lant à temps partiel ou ayant un bas revenu. mehr als 17280. Franken zu verdienen, ein ganz und gar

La loi sur la prévoyance professionnelle devrait être modi- kurzsichtiges, unvernünftiges Verhalten.

fiée comme il suit: Es ist ein Gebot der Vernunft und der Gerechtigkeit, Klein-

- fixer les montants-limites du salaire coordonné propor- verdiener und Teilzeitbeschäftigte nicht länger von der

tionnellement au degré d'activité; beruflichen Vorsorge auszuschliessen. Mein Anliegen

- le montant-limite inférieur ne doit pas être supérieur à la betrifft in ganz besonderem Masse die Frauen. Frauen ver-

moitié du salaire annuel. dienen durchschnittlich weniger als Männer. Sie stellen

auch das grossie Kontingent an Teilzeitbeschäftigten.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Es stellt sich die Frage, wie rasch wir handeln und auf

Meylan, Miville, Piller, Weber (4) welchem Weg wir das Ziel erreichen wollen. Ich schlage

Ihnen eine sehr praktikable und einfache Lösung vor: Der

Frau Bührer: Das BVG macht immer wieder Schlagzeilen. variable Abzug für Teilzeitbeschäftigte und eine Senkung

Während die einen keinen guten Faden am BVG lassen - ich des unteren Grenzbetrages für kleine Einkommen bringen

gehöre nicht dazu -, finden andere, es sei besser als sein gezielte Verbesserungen, ohne das System als Ganzes im

Ruf. Ich meine, das BVG ist nicht so fehlerfrei, dass es nicht geringsten zu stören.

30. September 1987 505 Motion Bührer

Die vorgeschlagene Lösung verschafft nicht nur den beiden wir werden sie kaum ausserhalb der geplanten ersten Revi-

heute diskriminierten Kategorien eine bessere Alterssiche- sion des BVG lösen können, Frau Bührer. Wann kommt

rung, sie verbessert darüber hinaus die Situation für alle diese Revision? Ich darf Ihnen die Auffassung des Bundes-

Empfänger eines Lohnes, der weniger als doppelt so hoch rats mitteilen, dass das BVG, welches sicher hier und dort

ist wie der untere Grenzbetrag, das heisst weniger als 34 560 revisionsbedürftig ist, im wesentlichen eindeutige Fort-

Franken. Ein Beispiel: Heute können bei einem Lohn von schritte gebracht hat. - Ich bin Ihrer Auffassung, dass eine

25 000 Franken nur 7720 Franken versichert werden. Nach erste Revision des BVG, die gleichsam eine gewisse Konso-

meinem Vorschlag wären es 12 500 Franken. Die Verbesse- lidierung dieses Gerüste.s darstellen sollte, nur vorzuneh-

rungen sind für die kleinsten Einkommen am grössten, sie men ist, wenn genügend Erfahrung dafür vorhanden ist. Wir

nehmen mit zunehmender Höhe des Einkommens ab. Lieber gedenken deshalb, während der nächsten Legislatur mit

34 560 Franken bleibt alles beim alten. Das System ist also den Vorbereitungsarbeiten zu beginnen. Die parlamentari-

nicht tangiert. sche Behandlung dieser Revision ist allerdings erst für die

Wir dürfen uns der Notwendigkeit, gezielt die heutige Rege- übernächste Legislatur vorgesehen.

lung zu korrigieren, nicht verschliessen. Die Qualität unserer Aus allen diesen Gründen bitte ich den Rat, die Motion in ein

Altersvorsorge darf sich nicht daran messen, wie bequem Postulat umzuwandeln.

und sorgenfrei die Gutverdienenden ihr Alter verbringen

dürfen. Sie misst sich am Geschick der schwächeren Glie- Präsident: Der Bundesrat ist bereit, die Motion als Postulat

der unserer Gesellschaft. Mit der neuen Regelung verteilen entgegenzunehmen. Ich frage Frau Bührer an, ob sie damit

wir aber keine Geschenke. Wir ermöglichen eine verbes- einverstanden ist.

serte Altersvorsorge für die Kleinverdiener und Teilzeitbe-

schäftigten. Ebensogut könnte man aber sagen: Wir ver- Frau Bührer: Ich danke für die freundliche Aufnahme. Ich

pflichten diese Arbeitnehmer, ihren Beitrag zu einer verbes- bin mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden,

serten Altersvorsorge zu leisten. wobei ich im Interesse dieser Kleinverdiener hoffe, dass es

Die Frage bleibt, wie rasch wir handeln wollen; wir sollten nicht allzu lange dauern wird, bis ihrem Anliegen Rechnung

keine Zeit verlieren. Was wir heute tun, wird sich erst im getragen werden kann.

Laufe der Jahre auswirken. Was wir heute versäumen, lässt

sich für den einzelnen Arbeitnehmer nicht mehr einholen. Kündig: Ich will nicht der Ueberweisung als Postulat wider-

Ich bitte Sie, meine Motion zu überweisen. sprechen, aber ich erlaube mir, dazu noch einige Gedanken

anzubringen, damit nicht nur die Forderung allein im Raum

Bundesrat Cotti: Frau Bührer weiss bestimmt, dass der stehen bleibt. Das Problem, das Frau Bührer aufzeigt, ist ein

Themenkreis, den sie hier aufgeworfen hat, im Zusammen- echtes Problem. Kleinstverdiener oder Teilzeitbeschäftigte,

hang mit der Antwort auf die Interpellation Longet im Natio- die nicht eine volle Arbeitszeit erledigen können, stellen in

nalrat behandelt worden ist. Ich werde also einige Elemente Einzelfällen oft ein Problem dar, das zu behandeln ist. Man

aus jener Antwort hervornehmen. Kern der Antwort war, darf aber nicht verallgemeinern. Der Begriff «Kleinstverdie-

dass der Koordinationsabzug, auf den Sie sich beziehen, ner» oder «Teilzeitbeschäftigte» kommt auch in ganz ande-

hauptsächlich bezweckt, das Zusammenwirken von Erster ren Zusammenhängen vor, wie zum Beispiel «Mehrfachbe-

und Zweiter Säule so zu koordinieren, dass ihre Leistungen schäftigte», «Zusatzeinkommen» oder «Zusatzeinkommen

zusammengenommen keine Ueberentschädigung verur- in einer Familie, die das Gesamteinkommen namhaft erhö-

sachten. hen». In allen diesen Fällen wäre es wenig sinnvoll, wenn

Wir gehen von der Zielsetzung aus, dass Erste und Zweite aus einem Obligatorium heraus eine Ueberversicherung auf-

Säule zusammen etwa 60 Prozent des bisherigen Erwerbs- gebaut werden müsste. Deshalb muss der Grundgedanke

einkommens erreichen sollten. Daher wurde im BVG grund- des BVG immer wieder vor Augen behalten werden. Es ging

sätzlich ein fester Koordinationsabzug vorgesehen. Dieser darum, ein Grundgesetz zu schaffen, das Mindestvorschrif-

stellt sicher, dass nur Personen obligatorisch versichert ten enthält, die obligatorisch zu gelten haben, die aber den

werden müssen, bei denen nicht schon die AHV allein 60 Gestaltungsfreiraum im einzelnen belassen. Gerade dieser

oder mehr Prozent abdeckt. Ein tieferer Koordinationsabzug Gestaltungsfreiraum ist auch im Bereich der Kleinstverdie-

für Personen mit kleineren Einkommen führt dazu, dass ihr ner, der geringen Einkommen oder der Teilzeitbeschäftigten

Rentensatz insgesamt mehr als 60 Prozent, bei sehr gerin- möglich, indem es in jedem Arbeitsvertrag die indiduelle

gen Einkommen gar mehr als 100 Prozent erreichen kann. Regelung in Bezug auf die Altersvorsorge geben kann.

Zusammen mit der Ehepaarrente der AHV aber - das muss Diese Gedanken möchte ich mit auf den Weg geben, weil

auch festgehalten werden - wird die ursprüngliche Zielset- sonst der Schritt vorgesehen werden könnte, obligatorisch

zung bereits heute im unteren Einkommensbereich über- eine Ueberversicherung vorzunehmen.

schritten. Während der parlamentarischen Beratungen des In diesem Sinne stimme ich der Ueberweisung als Postulat

BVG wurde die Frage eines tieferen Koordinationsabzuges zu.

eingehend behandelt. Der Gesetzgeber beschloss damals

einen konstanten Koordinationsabzug, das heisst, er wollte Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

eine Ueberversicherung im erwähnten Sinne nicht generell

zulassen.

Ein weiterer Grund für diesen Entscheid des Parlamentes Schluss der Sitzung um 11.00 Uhr

war das Bestreben, die Gesamtbelastung von Arbeitgebern La séance est levée à 11 h 00

und Arbeitnehmern durch die Zweite Säule, die andernfalls

spürbar erhöht worden wäre, möglichst tief zu halten. Das

alles bedeutet nicht, dass in gewissen Fällen eine derartige

Höherversicherung nicht durchaus mit guten Gründen ver-

treten werden könnte. Dies ist ja auch der Grundgedanke

Ihres Vorstosses.

Zu denken ist vor allem an Einzelpersonen mit relativ kleinen

Einkommen, für die eine Altersvorsorge in der Höhe von

60 Prozent zur Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung

wahrscheinlich kaum genügt.

In der letzten Zeit hat die Teilzeitarbeit wesentlich an Bedeu-

tung gewonnen; deshalb ist eine Ueberprüfung des gelten-

den Koordinationsabzugs unter diesem Aspekt sicher zu

begründen. Die Frage ist aber - ich möchte mich hier

allerdings nicht auf Details einlassen - sehr komplex, und

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Bührer BVG. Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten

Motion Bührer LPP. Régime des salariés à temps partiel

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 87.483

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 30.09.1987 - 09:00

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Data

Seite 504-505

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Ref. No 20 015 911

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