BVG Part-Time and Low-Income Reform Postponed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a motion proposing changes to the occupational pension law (BVG) to better account for part-time workers and low-income earners. The motion argued that the current system disadvantages these individuals, preventing them from maintaining their accustomed lifestyle in retirement. The court acknowledged the validity of the concerns raised, particularly regarding the inflexibility of the coordination deduction, which disproportionately affects those with lower or part-time incomes. However, the court also noted the BVG's intention to prevent over-insurance and maintain overall contribution burdens. Given the complexity and the need for more experience with the current system, the court decided to convert the motion into a postulate, indicating a willingness to review the issue in future legislative revisions, though not immediately.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 al. 1 LTF; BVG Part-Time and Low-Income Reform Postponed: The motion argued that the current system disadvantages these individuals, preventing them from maintaining their accustomed lifestyle in retirement. The court acknowledged the validity of the concerns raised, particularly regarding the inflexibility of the coordination deduction, which disproportionately affects those with lower or part-time incomes. However, the court also noted the BVG's intention to prevent over-insurance and maintain overall contribution burdens. Given the complexity and the need for more experience with the current system, the court decided to convert the motion into a postulate, indicating a willingness to review the issue in future legislative revisions, though not immediately.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited for the imposition of costs.
Volltext
Motion Bührer 504 30 septembre 1987
Die Planung geht in die Richtung, Herr Binder, dass per verbessert werden müsste, und es ist nicht so schlecht, dass
Ende des Jahres, also am I.Januar 1988, das neue fusio- es sich nicht lohnen würde, Verbesserungen anzubringen.
nierte Institut startet. Sie können sich vorstellen, was für Auch wenn uns allen die Beiträge zuweilen sauer aufliegen,
eine grosse Arbeit noch bevorsteht, obschon wesentliche das Ziel ist doch wohl unbestritten: Ein gesichertes Alter mit
Vorbereitungsarbeiten gemacht worden sind. der Möglichkeit, den gewohnten Lebensstil beibehalten zu
Ich habe meinen Mitarbeitern - insbesondere im Kreise des können.
Schulrats, die mit Recht darauf drängen, das fusionierte Mit unseren zwei Säulen, die auf unterschiedlichen Finan-
Institut so schnell wie möglich in Kraft zu setzen - mitgeteilt, zierungsprinzipien basieren, haben wir einen guten und
dass mir dieser Termin absolut passt, aber unter der Bedin- sicheren Stand. Die demographischen Entwicklungen brau-
gung - ich sage das ganz offen -, dass die Resultate der chen uns weit weniger zu beunruhigen als in einem System
Vernehmlassung absolut seriös ausgewertet werden. Unter mit reinem Umlageverfahren. Unsere zweite Säule wird vom
den fünf Pfeilern, die ich erwähnt habe, setze ich ein weite- zahlenmässigen Verhältnis zwischen aktiver Bevölkerung
res Schwergewicht und stelle die Bedingung, dass die Pla- und Rentnern nicht im geringsten tangiert.
nung der nichtnuklearen Energieforschung voll und ganz Zu meinem Anliegen: Es betrifft zwei Kategorien von Lohn-
glaubwürdig ist, denn man hat in diesem Lande zur Genüge empfängern, die Kleinverdiener und die Teilzeitbeschäftig-
über Alternativenergieforschung gesprochen. Diese Fusion ten. Von Anbeginn der Diskussion über eine berufliche
soll die Gelegenheit bieten, bei aller Wahrung der bestehen- Vorsorge war klar, dass der starre Koordinationsabzug - er
den Forschung in der Kernenergie auch der alternativen heisst im BVG unterer Grenzbetrag - die Kleinverdiener und
Energie den nötigen Raum zu geben. die Teilzeitbeschäftigten benachteiligt. Die maximale einfa-
In diesem Sinne glaube ich, Sie, Herr Binder, beruhigen zu che AHV-Rente dient als unterer Grenzbetrag - sicher eine
können. Sie haben ja selber kein Monopol für die Energie- praktische Lösung. Nur ist nicht einzusehen, warum für alle,
forschung verlangt. Möglicherweise wird es tatsächlich Gross- und Kleinverdiener, derselbe Betrag nicht versichert
auch kein Monopol geben, aber der Schwerpunkt wird dort ist, bewegen sich doch die Kleinverdiener im Bereich des
sein und bleiben und vielleicht wird er sich auch dort ver- AHV-Renten-Minirhums, die gut Verdienenden im Bereich
stärken. des AHV-Renten-Maximums.
In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, Ihr Postulat entge- Die Auswirkungen der geltenden Regelung sind unsozial.
genzunehmen. Kleinverdienerwerden nach BVG überhaupt nicht, im unte-
ren Mittelfeld liegende Einkommen ungenügend versichert.
Ueberwiesen - Transmis Diese Menschen leben im Alter in bedrängten Verhältnissen.
Sie müssen in der Regel Ergänzungsleistungen und nicht
selten auch Fürsorgeleistungen in Anspruch nehmen. Es
kann keine Rede davon sein, dass ihnen aus eigener Kraft
#ST# 87.483 die Weiterführung des gewohnten Lebens möglich ist. Das
Ziel, das anlässlich der Abstimmung über das Dreisäulen-
Motion Bührer prinzip gesteckt wurde, ist für diese Einkommenskategorien
BVG. Berücksichtigung von nicht erreicht. Gutverdienende können im Rentenalter mit
Teilzeitbeschäftigten 60 Prozent ihres früheren Lohnes durchaus gut zurecht-
kommen, aber der, der während seiner aktiven Zeit den
LPP. Régime des salariés ganzen oder fast den ganzen Lohn zur Existenzsicherung
à temps partiel braucht, kann im Alter nicht mit wesentlich weniger exi-
stieren.
Interessanterweise hatte der Bundesrat in seiner ersten
Gesetzesvorlage vorgesehen, den Koordinationsabzug nach
einer Einführungszeit zu senken, um den Rentenschutz der
Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1987 unteren Einkommensbezüger zu verbessern.
Der Bundesrat wird eingeladen, die nötigen gesetzlichen Nach geltender Regelung wird im BVG nicht versichert, wer
Aenderungen vorzuschlagen, die eine bessere Berücksichti- weniger als 17 280 Franken verdient. Für Löhne, die wenig
gung der Interessen von Teilzeitbeschäftigten und Kleinver- über diesem Grenzbetrag liegen, reicht es nur zu sehr
dienern bei der beruflichen Vorsorge gewährleisten würden. bescheidenen Renten. Meine Motion möchte für Kleinver-
Das Berufliche Vorsorge-Gesetz (BVG) wäre dahingehend diener und Teilzeitbeschäftigte eine Verbesserung ihrer
zu ändern, dass Lage herbeiführen. Für beide Kategorien müsste etwas
- die Grenzbeträge des koordinierten Lohnes proportional getan werden. Die Teilzeitbeschäftigten sind zwar oft Klein-
zum Beschäftigungsgrad festgesetzt werden; verdiener, müssen es aber nicht sein. Es gibt Teilzeitbe-
- der untere Grenzbetrag die Höhe eines halben Jahresloh- schäftigte, die bei zwei oder mehreren Arbeitgebern arbei-
nes nicht übersteigen darf. ten und gesamthaft einen rechten Lohn verdienen. Trotz-
dem fallen sie als Folge der heutigen starren Regelung
Texte de la motion du 17 juin 1987 durchs Netz und haben so in der Regel keine berufliche
Le Conseil fédéral est chargé de proposer une révision de la Vorsorge. Am Rande sei bemerkt, dass es Arbeitnehmer
loi qui permette de mieux tenir compte, pour ce qui est de la gibt, die sich ganz bewusst durchs Netz fallen lassen, indem
prévoyance professionnelle, des intérêts des salariés travail- sie darauf bedacht sind, an jeder Teilzeitarbeitsstelle nicht
lant à temps partiel ou ayant un bas revenu. mehr als 17280. Franken zu verdienen, ein ganz und gar
La loi sur la prévoyance professionnelle devrait être modi- kurzsichtiges, unvernünftiges Verhalten.
fiée comme il suit: Es ist ein Gebot der Vernunft und der Gerechtigkeit, Klein-
- fixer les montants-limites du salaire coordonné propor- verdiener und Teilzeitbeschäftigte nicht länger von der
tionnellement au degré d'activité; beruflichen Vorsorge auszuschliessen. Mein Anliegen
- le montant-limite inférieur ne doit pas être supérieur à la betrifft in ganz besonderem Masse die Frauen. Frauen ver-
moitié du salaire annuel. dienen durchschnittlich weniger als Männer. Sie stellen
auch das grossie Kontingent an Teilzeitbeschäftigten.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Es stellt sich die Frage, wie rasch wir handeln und auf
Meylan, Miville, Piller, Weber (4) welchem Weg wir das Ziel erreichen wollen. Ich schlage
Ihnen eine sehr praktikable und einfache Lösung vor: Der
Frau Bührer: Das BVG macht immer wieder Schlagzeilen. variable Abzug für Teilzeitbeschäftigte und eine Senkung
Während die einen keinen guten Faden am BVG lassen - ich des unteren Grenzbetrages für kleine Einkommen bringen
gehöre nicht dazu -, finden andere, es sei besser als sein gezielte Verbesserungen, ohne das System als Ganzes im
Ruf. Ich meine, das BVG ist nicht so fehlerfrei, dass es nicht geringsten zu stören.
30. September 1987 505 Motion Bührer
Die vorgeschlagene Lösung verschafft nicht nur den beiden wir werden sie kaum ausserhalb der geplanten ersten Revi-
heute diskriminierten Kategorien eine bessere Alterssiche- sion des BVG lösen können, Frau Bührer. Wann kommt
rung, sie verbessert darüber hinaus die Situation für alle diese Revision? Ich darf Ihnen die Auffassung des Bundes-
Empfänger eines Lohnes, der weniger als doppelt so hoch rats mitteilen, dass das BVG, welches sicher hier und dort
ist wie der untere Grenzbetrag, das heisst weniger als 34 560 revisionsbedürftig ist, im wesentlichen eindeutige Fort-
Franken. Ein Beispiel: Heute können bei einem Lohn von schritte gebracht hat. - Ich bin Ihrer Auffassung, dass eine
25 000 Franken nur 7720 Franken versichert werden. Nach erste Revision des BVG, die gleichsam eine gewisse Konso-
meinem Vorschlag wären es 12 500 Franken. Die Verbesse- lidierung dieses Gerüste.s darstellen sollte, nur vorzuneh-
rungen sind für die kleinsten Einkommen am grössten, sie men ist, wenn genügend Erfahrung dafür vorhanden ist. Wir
nehmen mit zunehmender Höhe des Einkommens ab. Lieber gedenken deshalb, während der nächsten Legislatur mit
34 560 Franken bleibt alles beim alten. Das System ist also den Vorbereitungsarbeiten zu beginnen. Die parlamentari-
nicht tangiert. sche Behandlung dieser Revision ist allerdings erst für die
Wir dürfen uns der Notwendigkeit, gezielt die heutige Rege- übernächste Legislatur vorgesehen.
lung zu korrigieren, nicht verschliessen. Die Qualität unserer Aus allen diesen Gründen bitte ich den Rat, die Motion in ein
Altersvorsorge darf sich nicht daran messen, wie bequem Postulat umzuwandeln.
und sorgenfrei die Gutverdienenden ihr Alter verbringen
dürfen. Sie misst sich am Geschick der schwächeren Glie- Präsident: Der Bundesrat ist bereit, die Motion als Postulat
der unserer Gesellschaft. Mit der neuen Regelung verteilen entgegenzunehmen. Ich frage Frau Bührer an, ob sie damit
wir aber keine Geschenke. Wir ermöglichen eine verbes- einverstanden ist.
serte Altersvorsorge für die Kleinverdiener und Teilzeitbe-
schäftigten. Ebensogut könnte man aber sagen: Wir ver- Frau Bührer: Ich danke für die freundliche Aufnahme. Ich
pflichten diese Arbeitnehmer, ihren Beitrag zu einer verbes- bin mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden,
serten Altersvorsorge zu leisten. wobei ich im Interesse dieser Kleinverdiener hoffe, dass es
Die Frage bleibt, wie rasch wir handeln wollen; wir sollten nicht allzu lange dauern wird, bis ihrem Anliegen Rechnung
keine Zeit verlieren. Was wir heute tun, wird sich erst im getragen werden kann.
Laufe der Jahre auswirken. Was wir heute versäumen, lässt
sich für den einzelnen Arbeitnehmer nicht mehr einholen. Kündig: Ich will nicht der Ueberweisung als Postulat wider-
Ich bitte Sie, meine Motion zu überweisen. sprechen, aber ich erlaube mir, dazu noch einige Gedanken
anzubringen, damit nicht nur die Forderung allein im Raum
Bundesrat Cotti: Frau Bührer weiss bestimmt, dass der stehen bleibt. Das Problem, das Frau Bührer aufzeigt, ist ein
Themenkreis, den sie hier aufgeworfen hat, im Zusammen- echtes Problem. Kleinstverdiener oder Teilzeitbeschäftigte,
hang mit der Antwort auf die Interpellation Longet im Natio- die nicht eine volle Arbeitszeit erledigen können, stellen in
nalrat behandelt worden ist. Ich werde also einige Elemente Einzelfällen oft ein Problem dar, das zu behandeln ist. Man
aus jener Antwort hervornehmen. Kern der Antwort war, darf aber nicht verallgemeinern. Der Begriff «Kleinstverdie-
dass der Koordinationsabzug, auf den Sie sich beziehen, ner» oder «Teilzeitbeschäftigte» kommt auch in ganz ande-
hauptsächlich bezweckt, das Zusammenwirken von Erster ren Zusammenhängen vor, wie zum Beispiel «Mehrfachbe-
und Zweiter Säule so zu koordinieren, dass ihre Leistungen schäftigte», «Zusatzeinkommen» oder «Zusatzeinkommen
zusammengenommen keine Ueberentschädigung verur- in einer Familie, die das Gesamteinkommen namhaft erhö-
sachten. hen». In allen diesen Fällen wäre es wenig sinnvoll, wenn
Wir gehen von der Zielsetzung aus, dass Erste und Zweite aus einem Obligatorium heraus eine Ueberversicherung auf-
Säule zusammen etwa 60 Prozent des bisherigen Erwerbs- gebaut werden müsste. Deshalb muss der Grundgedanke
einkommens erreichen sollten. Daher wurde im BVG grund- des BVG immer wieder vor Augen behalten werden. Es ging
sätzlich ein fester Koordinationsabzug vorgesehen. Dieser darum, ein Grundgesetz zu schaffen, das Mindestvorschrif-
stellt sicher, dass nur Personen obligatorisch versichert ten enthält, die obligatorisch zu gelten haben, die aber den
werden müssen, bei denen nicht schon die AHV allein 60 Gestaltungsfreiraum im einzelnen belassen. Gerade dieser
oder mehr Prozent abdeckt. Ein tieferer Koordinationsabzug Gestaltungsfreiraum ist auch im Bereich der Kleinstverdie-
für Personen mit kleineren Einkommen führt dazu, dass ihr ner, der geringen Einkommen oder der Teilzeitbeschäftigten
Rentensatz insgesamt mehr als 60 Prozent, bei sehr gerin- möglich, indem es in jedem Arbeitsvertrag die indiduelle
gen Einkommen gar mehr als 100 Prozent erreichen kann. Regelung in Bezug auf die Altersvorsorge geben kann.
Zusammen mit der Ehepaarrente der AHV aber - das muss Diese Gedanken möchte ich mit auf den Weg geben, weil
auch festgehalten werden - wird die ursprüngliche Zielset- sonst der Schritt vorgesehen werden könnte, obligatorisch
zung bereits heute im unteren Einkommensbereich über- eine Ueberversicherung vorzunehmen.
schritten. Während der parlamentarischen Beratungen des In diesem Sinne stimme ich der Ueberweisung als Postulat
BVG wurde die Frage eines tieferen Koordinationsabzuges zu.
eingehend behandelt. Der Gesetzgeber beschloss damals
einen konstanten Koordinationsabzug, das heisst, er wollte Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
eine Ueberversicherung im erwähnten Sinne nicht generell
zulassen.
Ein weiterer Grund für diesen Entscheid des Parlamentes Schluss der Sitzung um 11.00 Uhr
war das Bestreben, die Gesamtbelastung von Arbeitgebern La séance est levée à 11 h 00
und Arbeitnehmern durch die Zweite Säule, die andernfalls
spürbar erhöht worden wäre, möglichst tief zu halten. Das
alles bedeutet nicht, dass in gewissen Fällen eine derartige
Höherversicherung nicht durchaus mit guten Gründen ver-
treten werden könnte. Dies ist ja auch der Grundgedanke
Ihres Vorstosses.
Zu denken ist vor allem an Einzelpersonen mit relativ kleinen
Einkommen, für die eine Altersvorsorge in der Höhe von
60 Prozent zur Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
wahrscheinlich kaum genügt.
In der letzten Zeit hat die Teilzeitarbeit wesentlich an Bedeu-
tung gewonnen; deshalb ist eine Ueberprüfung des gelten-
den Koordinationsabzugs unter diesem Aspekt sicher zu
begründen. Die Frage ist aber - ich möchte mich hier
allerdings nicht auf Details einlassen - sehr komplex, und
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Bührer BVG. Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten
Motion Bührer LPP. Régime des salariés à temps partiel
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1987
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.483
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 30.09.1987 - 09:00
Date
Data
Seite 504-505
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Pagina
Ref. No 20 015 911
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