Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 87-466 KI-generiert

Federal Council Rejects Part-Time Pension Adjustments Amidst LPP Revision

Geschäftsnummer VPB 87-466
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Council recommended converting a motion to consider the interests of part-time workers in occupational pensions into a postulate, arguing that the current fixed coordination deduction in the LPP (Occupational Pensions Act) is designed to prevent over-compensation between the first and second pillars and that a lower or variable deduction for part-time workers would complicate administration and potentially lead to undesired insurance coverage. While acknowledging that increased part-time employment might warrant a reassessment, the Council proposed addressing this complexity within the broader LPP revision planned for 1995.

Legislator-Regeste

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Art. 21 ter Abs. 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes, Art. 21 bis des Geschäftsverkehrsgesetzes, Art. 27 des Geschäftsreglementes des Nationalrates; Federal Council Rejects Part-Time Pension Adjustments Amidst LPP Revision: While acknowledging that increased part-time employment might warrant a reassessment, the Council proposed addressing this complexity within the broader LPP revision planned for 1995.

Schlagwörter

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Rentenrevision Berichtigung des Vorsteuerabzugs Teilzeitbeschäftigte stufenlose Rente Unfallversicherungsleistungen Erhöhung der Entschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 21 ter Abs. 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes
This provision was cited to justify the extension of the reporting deadline for the commission.
Art. 21 bis des Geschäftsverkehrsgesetzes
This provision is cited as the legal basis for submitting the parliamentary initiative.
Art. 27 des Geschäftsreglementes des Nationalrates
This provision is cited as a procedural basis for submitting the parliamentary initiative.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 ter Abs. 1 des Geschäftsverkehrsgesetzes

This provision was cited to justify the extension of the reporting deadline for the commission.

Art. 21 bis des Geschäftsverkehrsgesetzes

This provision is cited as the legal basis for submitting the parliamentary initiative.

Art. 27 des Geschäftsreglementes des Nationalrates

This provision is cited as a procedural basis for submitting the parliamentary initiative.

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Volltext

Motion Uchtenhagen 1430 N 9 octobre 1987

dieser Lastwagen im Einzelfall - ob sie unseren technischen 1. Am 12. Dezember 1986 reichte Frau Nationalrätin Christi-

Anforderungen entsprechen, nach unserer Gesetzgebung nat eine parlamentarische Initiative ein, mit welcher sie eine

müssen sie das ja - wäre nicht praktikabel. 2000 Camions Aenderung des Arbeitsgesetzes verlangt, wonach der Mut-

pro Tag zu kontrollieren, wäre aus zeitlichen und personel- terschaftsurlaub 16 Wochen dauert, wovon mindestens 10

len Gründen nicht möglich. Wochen nach der Geburt bezogen werden müssen.

Wir rechnen damit, dass wir Ende Oktober die künftige 2. Die Kommission für soziale Sicherheit befasste sich an

Entwicklung N 2 Reusstal-Leventina auch in zeitlicher Hin- ihren Sitzungen vom 6. Mai und 26. August 1987 mit dieser

sicht beurteilen können und dass wir schrittweise Entlastun- Initiative. Dabei stellte sie fest, dass die Initiative einen

gen in Dienst stellen können, welche das Problem an der engen Zusammenhang mit dem von den eidgenössischen

San-Bernardino-Route entschärfen. Solange müssen sich Räten im Rahmen der Revision des Krankenversicherungs-

aber Bündner und St. Galler gedulden und Solidarität üben. gesetzes beschlossenen Mutterschaftstaggeld hat. Gegen

diese Revision ist nun aber bekanntlich das Referendum

Fierz: Ich danke für die väterliche Ermahnung. Ich kenne ergriffen worden und zustande gekommen; die Volksab-

diese Transversalenpläne. Herr Schmidhalter kann Ihnen stimmung findet am 6. Dezember 1987 statt. Die Kommis-

auch bestätigen, dass ich selbst Detailfragen über Tunnel- sion erachtet es nicht als sinnvoll, über die parlamentarische

profile des Simplons mit ihm besprochen und Vorschläge Initiative zu entscheiden, bevor der Ausgang dieser Abstim-

dazu eingebracht habe. mung bekannt ist.

In der Interpellationsantwort fehlt der Hinweis, dass die

Gotthardroute permanent in Gefahr ist. Eigentlich hätte ich Antrag der Kommission

gerne gelesen, dass man sich in dieser Situation weiterrei- Die Kommission für soziale Sicherheit beantragt Ihnen des-

chende Gedanken machen muss. Zudem wurde laut Presse- halb, die Frist für die Einreichung ihres Berichtes, welche

berichten und gemäss persönlicher Erfahrung ein Versteck- gemäss Artikel 21 ter Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgeset-

spiel mit diesen Informationen getrieben. Das wurde von zes in der Herbstsession 1987 abläuft, bis zur Frühjahrsses-

verschiedener Seite öffentlich und unwidersprochen bestä- sion 1988 zu verlängern und das Geschäft im Rat erst dann

tigt. zu behandeln.

Bundesrat Schlumpt: Herr Fierz, ich nehme Ihre Erklärung Proposition de la commission

selbstverständlich entgegen - im Alter wird man ohnehin C'est pourquoi la Commission de la sécurité sociale vous

mildtätig, und als Bergler ist man das ja «ei ne wäg». Ich habe propose de prolonger jusqu'à la session de printemps 1988

mir aber notiert, dass Sie gesagt haben: «Oder wählt der le délai qui lui est imparti pour vous présenter son rapport,

Bundesrat weiterhin den Weg der. Verdrängung?» Das hat délai qui, selon l'article 21 ter, 1er alinéa, de la loi sur les

mich «auf die Palme gebracht», weil ein Bundesrat den Weg rapports entre les conseils, serait échu à la session d'au-

der Verdrängung nicht wählt. tomne 1987. Le Conseil pourrait ensuite traiter cet objet.

Le président: Monsieur l'interpellateur est-il satisfait? - Angenommen - Adopté

Monsieur Giudici est partiellement satisfait, cette interpella-

tion est ainsi liquidée.

#ST# 87.466

#ST# 86.239

Motion Uchtenhagen

Parlamentarische Initiative (Christinat) BVG. Berücksichtigung

Schutz der schwangeren Frauen und Mütter der Teilzeitbeschäftigten

Initiative parlementaire (Christinat) LPP. Régime des salariés

Protection des femmes enceintes et des mères à temps partiel

Wortlaut der Initiative vom 12. Dezember 1986 Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1987

Gestützt auf Artikel 21 bis des Geschäftsverkehrsgesetzes Der Bundesrat wird eingeladen, die nötigen gesetzlichen

und Artikel 27 des Geschäftsreglementes des Nationalrates Aenderungen vorzuschlagen, die eine bessere Berücksichti-

reiche ich folgende Initiative in der Form des ausgearbeite- gung der Interessen von Teilzeitbeschäftigten und Kleinver-

ten Entwurfes ein: dienern bei der beruflichen Vorsorge gewährleisten würden.

Arbeitsgesetz (822.11) Das Berufliche Vorsorge-Gesetz wäre dahingehend zu

Art. 35 Abs. 2 (neu) ändern, dass

Der Mutterschaftsurlaub dauert 16 Wochen, wovon minde- - die Grenzbeträge des koordinierten Lohnes proportional

stens 10 Wochen nach der Geburt bezogen werden müssen. zum Beschäftigungsgrad festgesetzt werden;

- der untere Grenzbetrag die Höhe eines halben Jahresloh-

Texte de l'initiative du 12 décembre 1986 nes nicht übersteigen darf.

Conformément à l'article 21 bis de la loi sur les rapports

entre les conseils et à l'article 27 du règlement du Conseil Texte de la motion du 17 juin 1987

national, je dépose l'initiative individuelle suivante sous la Le Conseil fédéral est chargé de proposer une révision de la

forme d'un projet rédigé de toutes pièces: loi qui permette de mieux tenir compte, pour ce qui est de la

Loi fédérale sur le travail (822.11) prévoyance professionnelle, des intérêts des salariés travail-

Art. 35, 2e al. (nouveau) lant à temps partiel ou ayant un bas revenu.

Le congé maternité est de 16 semaines dont 10 semaines au La loi sur la prévoyance professionnelle devrait être modi-

moins après l'accouchement. fiée comme il suit:

- fixer les montants-limites du salaire coordonné propor-

Herr Leuenberger-Solothurn unterbreitet im Namen der tionnellement au degré d'activité;

Kommission für soziale Sicherheit den folgenden schriftli- - le montant-limite inférieur ne doit pas être supérieur à la

chen Zwischenbericht: moitié du salaire annuel.

9. Oktober 1987 N 1431 Motion Fetz

Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, zug mit sich bringt. Neben den bereits eingangs erwähnten

Borei, Braunschweig, Bundi, Clivaz, Deneys, Eggenberg- Gründen für einen festen Koordinationsabzug ist auch die

Thun, Fankhauser, Fehr, Friedli, Gloor, Hubacher, Leuen- Tatsache zu nennen, dass viele der teilzeitbeschäftigten

berger Moritz, Mauch, Morf, Nauer, Ott, Pitteloud, Reimann, Arbeitnehmer einen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung

Renschier, Robbiani, Ruffy, Stappung, Vannay, Weber- gar nicht wünschen. Dies ist häufig dort der Fall, wo eine

Arbon, Zehnder (26) Person nicht ausschliesslich auf seine eigene berufliche

Vorsorge angewiesen ist. Eine allgemeine Vorschrift für

Schriftliche Begründung - Développement par écrit tiefere Koordinationsabzüge würde also vielen Personen

Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine unerwünschte Versicherung aufzwingen. Zum zweiten

eine schriftliche Antwort. hätte die Ausweitung des Versichertenkreises für die Vorsor-

geeinrichtungen einen erheblichen administrativen Mehr-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates aufwand zur Folge. Dabei ist insbesondere auch eine über-

vom 26. August 1987 proportionale Zunahme der Mutationen zu erwarten, da die

Rapport écrit du Conseil fédéral du 26 août 1987 Teilzeitbeschäftigten im allgemeinen eher häufiger die

Der Bundesrat hat bereits in der Interpellation Longet Stelle wechseln. Die Einführung eines variablen Koordina-

(86.942) unter anderem auch zum vorliegenden Problem- tionsabzuges ins BVG würde zudem voraussetzen, dass eine

kreis des proportionalen Koordinationsabzuges Stellung einfache und praktikable Lösung gefunden werden kann,

genommen. Er hat dabei darauf hingewiesen, dass der Koor- die wie bisher die Bestimmung des koordinierten Lohnes

dinationsabzug hauptsächlich bezweckt, das Zusammen- bereits am Anfang des Jahres ohne allzu grossen Aufwand

wirken von erster und zweiter Säule so zu koordinieren, zulässt. Auf jeden Fall ist aber dem eingangs erwähnten

dass ihre Leistungen keine Ueberentschädigung verursa- Hauptzweck des Koordinationsabzuges, nämlich die Verhin-

chen. derung einer Ueberentschädigung, entsprechend Rech-

Ausgehend von der Zielsetzung, dass erste und zweite Säule nung zu tragen.

zusammen rund 60 Prozent des vorherigen Erwerbseinkom- In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, den vorliegenden

mens erreichen sollten, wurde daher im BVG ein fester Vorstoss in der Form eines Postulates entgegenzunehmen.

Koordinationsabzug vorgesehen. Dieser stellt sicher, dass

nur Personen obligatorisch versichert werden müssen, bei Schriftliche Erklärung des Bundesrates

denen nicht schon die AHV allein 60 und mehr Prozent Déclaration écrite du Conseil fédéral

abdeckt. Bei Einkommen, die zwischen dem unteren und Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

dem oberen Grenzbetrag (17 280 Franken bzw. 51 840 Fran- wandeln.

ken in den Jahren 1986/87) liegen, bewirkt der konstante

Abzug bei voller Versicherungsdauer zusammen mit der Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

AHV ein Ersatzeinkommen von rund 60 Prozent.

Ein tiefer Koordinationsabzug für Personen mit kleinen Ein-

kommen führt dazu, dass ihr Rentensatz insgesamt mehr als

60 Prozent, bei sehr geringen Einkommen gar mehr als

100 Prozent erreichen kann. Zusammen mit der Ehepaar- #ST# 86.993

rente der AHV wird die ursprüngliche Zielsetzung bereits

heute im unteren Einkommensbereich überschritten. Wäh- Motion Fetz

rend der parlamentarischen Beratungen des BVG wurde die Geldwerte Erfassung der Luft,

Frage eines tieferen Koordinationsabzuges bereits einge- des Bodens und von Wasser

hend behandelt. Der Gesetzgeber beschloss damals einen

konstanten Koordinationsabzug, das heisst, er wollte eine Richesse naturelles non renouvelables.

Ueberversicherung in diesem Sinne nicht generell vor- Taxes d'utilisation

schreiben. Ein weiterer Grund für diesen Entscheid war das

Bestreben, die Gesamtbelastung der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer durch die zweite Säule, die andernfalls spür-

bar erhöht worden wäre, möglichst tief zu halten.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass in gewissen Fällen eine Wortlaut der Motion vom 2. Dezember 1986

derartige Höherversicherung nicht durchaus mit guten Der Bundesrat wird aufgefordert, folgende Massnahmen in

Gründen vertreten werden kann. Zu denken ist hier vor die Wege zu leiten:

allem an Einzelpersonen mit relativ kleinen Einkommen, für 1. Kurzfristig ist ein Abgabesystem einzuführen, welches die

die eine Altersvorsorge in der Höhe von 60 Prozent zur Ueberschreitung der Emissionsgrenzwerte bei der Produk-

Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung möglicherweise tion mit massiven Abgaben bestraft.

kaum genügt. Ein tieferer Koordinationsabzug kann auch 2. Mittelfristig ist ein Abgabesystem zu realisieren, welches

dann sinnvoll sein, wenn eine nur vorübergehende Herab- den gewerbsmässigen Verbrauch nicht regenerierbarer

setzung der Arbeitszeit geplant ist. Es würde auf diese Weise Güter der Natur, wie Boden, Luft und Wasser, ähnlich der

ermöglicht, die Versicherung lückenlos weiterzuführen. Die juristischen Konstruktion zum gesteigerten Gemeinge-

Einführung solcher Erweiterungen im Vorsorgeschutz ist für brauch von Allmend, mit einer Abgabe belegt.

eine Vorsorgeeinrichtung bereits heute durchaus möglich, 3. Mit dem Erlös der Abgaben sind Forschung und umwelt-

da das BVG ja lediglich Mindestvorschriften enthält; es ist verträgliche Produktion zu fördern.

den Pensionskassen ausdrücklich freigestellt, höhere Lei-

stungen, also z. B. auch tiefere oder variable Koordinations- Texte de la motion du 2 décembre 1986

abzüge, einzuführen. Le Conseil fédéral est chargé de mettre en oeuvre les

Nachdem in den letzten Jahren die Teilzeitarbeit wesentlich mesures suivantes:

an Bedeutung gewonnen hat, drängt sich heute möglicher- 1.A court terme, introduction d'un système de taxes qui

weise eine Neubeurteilung des ganzen Problemkreises auf. sanctionnent très sévèrement le dépassement du seuil auto-

Da die Frage aber recht komplex ist und im Gesamtzusam- risé pour l'émission de produits toxiques au cours de la

menhang mit den übrigen Bestandteilen der Alters-, Hinter- production.

lassenen- und Invalidenvorsorge beurteilt werden muss, 2. A moyen terme, établissement d'un système frappant

bedarf es noch weiterer Abklärungen. Es ist deshalb vorge- d'une taxe l'utilisation, dans un but lucratif, de richesse

sehen, diese Frage im Rahmen der auf den 1. Januar 1995 naturelles non renouvelables telles que le sol, l'air et l'eau,

vorgesehenen Revision des BVG zu behandeln. système inspiré des normes juridiques régissant l'usage

Dabei werden auch die Schwierigkeiten in Rechnung zu commun accru de l'allmend.

stellen sein, die ein tieferer oder variabler Koordinationsab- 3. Utilisation des taxes perçues pour encourager la

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Uchtenhagen BVG. Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten

Motion Uchtenhagen LPP. Régime des salariés à temps partiel

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 14

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 87.466

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 09.10.1987 - 08:00

Date

Data

Seite 1430-1431

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Ref. No 20 015 751

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