Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 87-463 KI-generiert

Switzerland: Fourth TV Channel and Regional Broadcasting Framework

Geschäftsnummer VPB 87-463
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns the potential introduction of a fourth television channel and regional television in Switzerland. The proposal sought to clarify the legal basis for such initiatives, the division of tasks between the national broadcaster and independent regional entities, and the necessity of preliminary technical planning. The government indicated its willingness to proceed, planning to establish the legal framework for the fourth channel through upcoming broadcasting legislation, which would also outline usage concepts. The government proposed an "Ebenen-Modell" (level model) for task division, assigning the local-regional level to independent broadcasters and the national/linguistic-regional level to the existing national broadcaster, while ensuring the latter's position. Preliminary technical planning would be commissioned once parliamentary approval of the conceptual framework is foreseeable, acknowledging the need for prudent frequency allocation due to scarcity.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 1 AI, Art. 55bis BV; Switzerland: Fourth TV Channel and Regional Broadcasting Framework: The proposal sought to clarify the legal basis for such initiatives, the division of tasks between the national broadcaster and independent regional entities, and the necessity of preliminary technical planning. The government indicated its willingness to proceed, planning to establish the legal framework for the fourth channel through upcoming broadcasting legislation, which would also outline usage concepts. The government proposed an "Ebenen-Modell" (level model) for task division, assigning the local-regional level to independent broadcasters and the national/linguistic-regional level to the existing national broadcaster, while ensuring the latter's position. Preliminary technical planning would be commissioned once parliamentary approval of the conceptual framework is foreseeable, acknowledging the need for prudent frequency allocation due to scarcity.

Schlagwörter

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Regionalverwaltung E-Government Senderecht lokale Gesetzgebung Plangenehmigung Regionalsprachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 55bis BV

The proposed law implementing this constitutional article is intended to create the legal basis for the use of a fourth television channel.

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Volltext

22. September 1987 449 Postulat Gadierrt

#ST# 87.463 intensiviert - das ist begrüssenswert - aber, wie dargelegt,

von Regionalstudios im erwähnten Sinne sind wir noch weit

Postulat Gadient entfernt.

Eine zweite Möglichkeit kann darin liegen, die vierte Sender-

Fernsehen. Vierte Senderkette kette gemeinsam zwischen SRG und Regionalfernseh-lnter-

und Regionalfernsehen essenten zu nutzen. Mit dem sogenannten Basler Pilotpro-

Télévision. Quatrième chaîne jekt wurden Nutzungsvorstellungen und Modellvarianten

et Télévision régionale entwickelt, welche sowohl regionalen als auch nationalen

Programmbedürfnissen entsprechen. Die Nutzung der vier-

ten Senderkette soll danach gemeinsam erfolgen, d. h. de:'

regionale Veranstalter schafft autonom ein regionales Pro-

gramm, das in ein nationales, sprachregionales Programm

Wortlaut des Postulates vom 16. Juni 1987 eingebaut wird. Dieses Modell dürfte aus Sicht der finanziel-

Der Entscheid über die Nutzung der vierten Senderkette len Realisierbarkeit durchaus in Betracht fallen. Inzwischen

bzw. die Einführung des Regionalfernsehens ist für die sind bezügliche Konzepte bereits entstanden, z. B. für das

künftige Medienordnung von grundlegender Bedeutung. Oberwallis. Gemäss Zielsetzung des betreffenden Gemein-

Bereits haben sich zahlreiche Interessengruppen formiert dezweckverbandes, der eigens dazu formiert worden ist, soll

und Gesuche um Konzessionserteilung sind eingereicht für das national-sprachregionale Programm ein inhaltliches

worden, die Vorarbeiten gehen weiter. Ueberdies sind im Kontrastprogramm zum ersten Programm des Fernsehens

benachbarten Ausland im Bereiche Regionalfernsehen DRS geschaffen werden, welches sich nach Bedürfnissen,

Entwicklungen im Gang, die nicht ohne Einfluss auf die Interessen und Wünschen des Publikums richtet (Ergän-

schweizerische Medienszene bleiben dürften. Der Bundes- zungsfunktion); vermehrte Berücksichtigung von Sendege-

rat wird eingeladen zu prüfen: fässen kultureller Art, Vermittlung fernsehrelevanter Ereig-

1. Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen die Verwirklichung nisse, welche mit erster Priorität über die vierte Fernsehsen-

des Regionalfernsehens bzw. der vierten Fernsehsender- derkette ausgestrahlt werden; Sportveranstaltungen, Direkt-

kette möglich ist. übertragungen wichtiger Ereignisse, («Ereigniskanal»); fle-

2. Wie die Aufgabenteilung zwischen SRG und SRG-unab- xible Programmgestaltung, um Tages- und Wochenschwer-

hängigen Veranstaltern erfolgen soll, unter Beachtung der punkte zu berücksichtigen, kurzfristige Ausstrahlung von

Konzentrationsfrage und der Selbständigkeit regionaler Trä- Sendungen des ersten Programms mit anderer Sendezeit.

gerschaften. Das regionale Programmangebot würde in diesem Konzept

3. Inwieweit vorsorgliche Massnahmen, beispielsweise im folgende Grundsätze beinhalten: Das Programm des Regio-

Sinne der Erteilung eines technischen Planungsauftrages nalfernsehens hat die Mannigfaltigkeit der Ereignisse und

an die PTT-Betriebe, notwendig sind. Meinungen der Oberwalliser Bevölkerung angemessen zum

Ausdruck zu bringen; das Programm sorgt für Meinungs-

Texte du postulat du 16 juin 1987 vielfalt; die aufbauende Kritik in den ausgestrahlten Sendun-

La décision relative à l'exploitation de la quatrième chaîne et gen darf nicht fehlen. Im Programminhalt ist das ganze

à l'introduction de la Télévision régionale a une importance Oberwallis sprachlich, kulturell, geschichtlich, Berg und Tal,

capitale pour la future réglementation des médias. Déjà de wirtschaftlich sowie politisch zu berücksichtigen.

nombreux groupements d'intérêts se sont formés et des Ich glaube, damit wird sehr deutlich sichtbar, wie ein sol-

demandes de concession ont été déposées; les travaux ches Regionalprogramm gestaltet werden könnte und wie

préparatoires vont de l'avant. En outre, une évolution se fait es nahtlos übergehen soll in den national-sprachregionalen

sur le plan de la Télévision régionale dans les zones étran- Rahmen.

gères proches de notre pays, évolution qui devrait exercer Wöchentlich wären ein bis zwei Sendungen von etwa 40 bii>

une certaine influence sur les médias suisses. Aussi le 60 Minuten vorgesehen, wobei Zweitausstrahlungen mög-

Conseil fédéral est-il prié d'examiner les points suivants: lich sind.

1. Sur quels fondements juridiques la réalisation de la Télé- Solche umfangmässig realistisch konzipierten Regionalpro-

vision régionale et de la quatrième chaîne peut-elle s'ap- gramme Messen sich natürlich sinngemäss auch aus ande-

puyer? ren Gebieten und Regionen des Landes einbauen.

2. Quelle sera la répartition des tâches entre la SSR et les Erst neulich haben sodann andererseits SRG-Programmver-

organisateurs indépendants de celle-ci, compte tenu du antwortliche ein zweites Programm für die SRG gefordert.

problème de la concentration et de l'autonomie des respon- Gleichzeitig wird die Regionalberichterstattung spürbar

sables régionaux? ausgebaut. Dieser Vorwärtsstrategie stehen private Projekte

3. Dans quelle mesure est-il nécessaire de prendre des dis- gegenüber - als weitere Variante -, welche das Regional-

positions spéciales à titre de précaution, par exemple en fernsehen oder sogar ein zweites Schweizer Fernsehen für

confiant à l'entreprise des PTT un mandat de planification sich beanspruchen.

sur le plan technique? Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen - dies meine Frage -

gedenkt der Bundesrat diese staatspolitisch äusserst wichti-

Mitunterzeichner- Cosignataires: Aubert, Binder, Cavelty, gen Begehren zu behandeln und zu entscheiden?

^Knusel.Miville (5) Das sogenannte Modell der vertikalen Konkurrenz weist die

sprachregional-nationale Ebene der SRG zu, und dies, so

Gadient: Die Einführung des Regionalfernsehens ist zu scheint mir, aus guten Gründen. Die lokal-regionale Ebene

einem Politikum geworden. Wir wissen, dass in der Schweiz soll dagegen SRG-unabhängigen Veranstaltern reserviert

nur mehr begrenzt Fernsehfrequenzen verfügbar sind, über werden.

deren Nutzung in der Oeffentlichkeit heute intensiv disku- Welcher Ebene ist das Regional-Fernsehen zuzuordnen?

tiert wird. Diese Klärung scheint mir schon im Grundsatze sehr

Im Zusammenhang mit der möglichen Schaffung einer vier- wesentlich, weil sich daraus doch sehr bedeutsame Folgen

ten Senderkette ergeben sich verschiedene Nutzungsmög- für die künftige Nutzung ergeben.

lichkeiten. Nachdem die von uns bereits am 6. Juni 1984 Schliesslich, falls Regionalfernsehen oder eine vierte Kette

geforderte Dezentralisierung des Fernsehens DRS mit der eingeführt werden soll, gilt es, auf technischer Ebene

Bildung von drei gleichwertigen Regionalstudios bis heute umfangreiche und zeitraubende Vorarbeiten zu leisten. Hält

nicht realisiert worden ist, verlangt heute das Berggebiet der Bundesrat die Erteilung eines Planungsauftrags an die

vermehrt die Ueberlassung der vierten Frequenz zu seiner PTT-Betriebe im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für

freien und eigenen Nutzung. Es ist in bezug auf die Regio- notwendig?

nalsendungen zwar einiges geschehen, und man hat die Ich ersuche den Bundesrat höflich um Prüfung meiner Be-

bezüglichen Anstrengungen seitens des Fernsehen DRS gehren.

Pays en développement. Coopération technique 450 23 septembre 1987

Bundesrat Schlumpt: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat #ST# Dritte Sitzung - Troisième séance

entgegenzunehmen und die hier aufgeworfenen Fragen zu

prüfen. Er hat das aus verschiedenen Gründen ohnehin in Mittwoch, 23. September 1987, Vormittag

Bearbeitung. Zum ersten Problemkreis: Rechtgrundlagen, Mercredi 23 septembre 1987, matin

die nötig sind, um Regionalfernsehen, vierte Fernsehkette

möglich zu machen. Der Bundesrat hat immer den Stand- 8.00 h

punkt vertreten, auch in der Behandlung parlamentarischer

Vorstösse, dass wir diese Rechtsgrundlage für die Nutzung Vorsitz - Présidence: Herr Dotier

einer vierten Fernsehkette mit dem Radio- und Fernsehge-

setz schaffen, also nicht vorwegnehmen wollen. Im Entwurf

für ein Bundesgesetz über Radio und Fernsehen - das ist

die Konkretisierung des 1984 angenommenen Verfassungs-

artikels 55bis - haben wir Nutzungsmöglichkeiten für diese

vierte Kette vorgesehen. Wir wollen also, dass sie genutzt

87.011

wird. In diesem Gesetzentwurf ist auch ein Konzept enthal-

ten, wie diese Nutzung erfolgen soll. Dieser Entwurf ist vom

Bundesrat noch nicht verabschiedet. Sie verstehen deshalb, Entwicklungszusammenarbeit 1976-1985.

dass ich dieses Konzept jetzt hier nicht darlegen kann. Aber Bericht

es geht in die Richtung der Ueberlegungen von Ständerat Coopération au développement 1976-1985.

Gadient, dass man nämlich das eine tun und das andere Rapport

nicht lassen soll; regionale Veranstaltungen sollen damit

durchaus möglich gemacht werden. Andererseits sind aber

Bericht des Bundesrates vom 2. März 1987 (BBI II, 149)

die Stellung der SRG und besondere Bedürfnisse der SRG Message du Conseil fédéral du 2 mars 1987 (FF II, 147)

auch in diesem Zusammenhange zu berücksichtigen. Beschluss des Nationalrates vom 10. Juni 1987

Die Aufgabenteilung zwischen SRG und übrigen Veranstal- Décision du Conseil national du 10 juin 1987

tern bei Radio und Fernsehen - der zweite Punkt des Postu-

lates von Ständerat Gadient - richtet sich nach dem soge-

nannten «Ebenen-Modell», das wir vor vielen Jahren entwik-

kelten: 1. die lokal-regionale Ebene, mit einer Vielfalt von 87.012

Veranstaltern - immer staatsunabhängige Veranstalter-, 2.

die sprach-regionale und die nationale Ebene. Diese ist die Entwicklungsländer.

prioritäre Tätigkeitsdomäne der SRG, mit einer Absicherung

ihrer Stellung, dürfen wir doch die Position der SRG aus Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe

nationalem Interesse nicht vernachlässigen. Pays en développement.

Zur dritten Frage, vorsorgliche Massnahmen: Der Bundesrat Coopération technique et aide financière

wird technische Aufträge an die PTT für die Bereitstellung

der notwendigen Infrastrukturen - also für eine vierte Fern- Botschaft und Beschlussentwurf vom 2. März 1987 (BBI II, 1)

sehkette und weitere Nutzungen von UKW, Radiobereich Message et projet d'arrêté du 2 mars 1987 (FF II, 1)

usw. - geben, dies, sobald wir absehen können, ob die Beschluss des Nationalrates vom 10. Juni 1987

konzeptionellen Vorstellungen des Bundesrates, wie sie in Décision du Conseil national du 10 juin 1987

diesem Radio- und Fernsehgesetz enthalten sind, die

Zustimmung des Parlamentes finden. Wenn das Parlament

beispielsweise der Auffassung wäre, dass für die Nutzung

der vierten Fernsehkette nur die SRG in Frage käme- also

keine Abtrennbarkeit für regionale Veranstalter- ist natür- Antrag der Kommission

lich auch die technische Versorgung darauf auszurichten. Kenntnisnahme vom Bericht und Eintreten

Oder wenn man die Versuche von lokal-regionalen Veran-

staltern-vor al lem auch bei Radio, wo schon seit Jahren ein Proposition de la commission

Versuch läuft- nicht weiterführen wollte, ist auch in bezug Prendre acte du rapport et entrer en matière

auf eine vierte, fünfte, sechste UKW-Kette eine ganz andere

Infrastrukur bereitzustellen. Sobald absehbar ist, ob etwa Antrag Hefti (zu 87.012)

die Vorstellungen des Bundesrates zusammengefasst als Art. 1.

«Ebenen-Modell» Zustimmung finden, werden wir den PTT Abs. 1

auch die nötigen Aufträge erteilen, damit auf den Zeitpunkt Der Rahmenkredit gemäss Bundesbeschluss von 1984 über

der Verwirklichung dieser gesetzlichen Ordnung auch die die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und

Infrastrukturen bereit gestellt werden können. Eines aber der Finanzhilfe zugunsten der Entwicklungsländer wird um

wollen wir bei allem nicht übersehen: Der Frequenzknap- 600 Millionen Franken erhöht und die Dauer des Rahmen-

pheit an vielen Orten können wir vorderhand nicht auswei- kredites um ein Jahr verlängert.

chen. Es wird in vielen Versorgungsgebieten immer darum Abs. 2

gehen, die verfügbaren Frequenzen möglichst vernünftig Streichen

und versorgungsgerecht zuzuteilen. Art. 2

Streichen

Präsident: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegen-

zunehmen. Ordn ungsan trag

Ein Gegenantrag ist nicht gestellt worden. Im übrigen wird das Geschäft an die Kommission zurückge-

wiesen, damit diese die Tätigkeit des Bundes auf dem

Ueberwiesen - Transmis Gebiet der Entwicklungshilfe und der Erfolg dieser Tätigkeit

eingehender überprüfe und dem Rat hierüber auf die Früh-

jahrssession 1988 Bericht erstatte.

Schluss der Sitzung um 11.55 Uhr

La séance est levée à 11 h 55 Proposition Hefti (ad 87.012)

Art. 1

AI. 1

Le crédit de programme selon l'arrêté fédéral de 1984 sur la

continuation de la coopération technique et sur l'aide finan-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat Gadient Fernsehen. Vierte Senderkette und Regionalfernsehen

Postulat Gadient Télévision. Quatrième chaîne et Télévision régionale

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 02

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 87.463

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 22.09.1987 - 09:00

Date

Data

Seite 449-450

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