Switzerland: Fourth TV Channel and Regional Broadcasting Framework
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns the potential introduction of a fourth television channel and regional television in Switzerland. The proposal sought to clarify the legal basis for such initiatives, the division of tasks between the national broadcaster and independent regional entities, and the necessity of preliminary technical planning. The government indicated its willingness to proceed, planning to establish the legal framework for the fourth channel through upcoming broadcasting legislation, which would also outline usage concepts. The government proposed an "Ebenen-Modell" (level model) for task division, assigning the local-regional level to independent broadcasters and the national/linguistic-regional level to the existing national broadcaster, while ensuring the latter's position. Preliminary technical planning would be commissioned once parliamentary approval of the conceptual framework is foreseeable, acknowledging the need for prudent frequency allocation due to scarcity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 1 AI, Art. 55bis BV; Switzerland: Fourth TV Channel and Regional Broadcasting Framework: The proposal sought to clarify the legal basis for such initiatives, the division of tasks between the national broadcaster and independent regional entities, and the necessity of preliminary technical planning. The government indicated its willingness to proceed, planning to establish the legal framework for the fourth channel through upcoming broadcasting legislation, which would also outline usage concepts. The government proposed an "Ebenen-Modell" (level model) for task division, assigning the local-regional level to independent broadcasters and the national/linguistic-regional level to the existing national broadcaster, while ensuring the latter's position. Preliminary technical planning would be commissioned once parliamentary approval of the conceptual framework is foreseeable, acknowledging the need for prudent frequency allocation due to scarcity.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe proposed law implementing this constitutional article is intended to create the legal basis for the use of a fourth television channel.
Volltext
22. September 1987 449 Postulat Gadierrt
#ST# 87.463 intensiviert - das ist begrüssenswert - aber, wie dargelegt,
von Regionalstudios im erwähnten Sinne sind wir noch weit
Postulat Gadient entfernt.
Eine zweite Möglichkeit kann darin liegen, die vierte Sender-
Fernsehen. Vierte Senderkette kette gemeinsam zwischen SRG und Regionalfernseh-lnter-
und Regionalfernsehen essenten zu nutzen. Mit dem sogenannten Basler Pilotpro-
Télévision. Quatrième chaîne jekt wurden Nutzungsvorstellungen und Modellvarianten
et Télévision régionale entwickelt, welche sowohl regionalen als auch nationalen
Programmbedürfnissen entsprechen. Die Nutzung der vier-
ten Senderkette soll danach gemeinsam erfolgen, d. h. de:'
regionale Veranstalter schafft autonom ein regionales Pro-
gramm, das in ein nationales, sprachregionales Programm
Wortlaut des Postulates vom 16. Juni 1987 eingebaut wird. Dieses Modell dürfte aus Sicht der finanziel-
Der Entscheid über die Nutzung der vierten Senderkette len Realisierbarkeit durchaus in Betracht fallen. Inzwischen
bzw. die Einführung des Regionalfernsehens ist für die sind bezügliche Konzepte bereits entstanden, z. B. für das
künftige Medienordnung von grundlegender Bedeutung. Oberwallis. Gemäss Zielsetzung des betreffenden Gemein-
Bereits haben sich zahlreiche Interessengruppen formiert dezweckverbandes, der eigens dazu formiert worden ist, soll
und Gesuche um Konzessionserteilung sind eingereicht für das national-sprachregionale Programm ein inhaltliches
worden, die Vorarbeiten gehen weiter. Ueberdies sind im Kontrastprogramm zum ersten Programm des Fernsehens
benachbarten Ausland im Bereiche Regionalfernsehen DRS geschaffen werden, welches sich nach Bedürfnissen,
Entwicklungen im Gang, die nicht ohne Einfluss auf die Interessen und Wünschen des Publikums richtet (Ergän-
schweizerische Medienszene bleiben dürften. Der Bundes- zungsfunktion); vermehrte Berücksichtigung von Sendege-
rat wird eingeladen zu prüfen: fässen kultureller Art, Vermittlung fernsehrelevanter Ereig-
1. Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen die Verwirklichung nisse, welche mit erster Priorität über die vierte Fernsehsen-
des Regionalfernsehens bzw. der vierten Fernsehsender- derkette ausgestrahlt werden; Sportveranstaltungen, Direkt-
kette möglich ist. übertragungen wichtiger Ereignisse, («Ereigniskanal»); fle-
2. Wie die Aufgabenteilung zwischen SRG und SRG-unab- xible Programmgestaltung, um Tages- und Wochenschwer-
hängigen Veranstaltern erfolgen soll, unter Beachtung der punkte zu berücksichtigen, kurzfristige Ausstrahlung von
Konzentrationsfrage und der Selbständigkeit regionaler Trä- Sendungen des ersten Programms mit anderer Sendezeit.
gerschaften. Das regionale Programmangebot würde in diesem Konzept
3. Inwieweit vorsorgliche Massnahmen, beispielsweise im folgende Grundsätze beinhalten: Das Programm des Regio-
Sinne der Erteilung eines technischen Planungsauftrages nalfernsehens hat die Mannigfaltigkeit der Ereignisse und
an die PTT-Betriebe, notwendig sind. Meinungen der Oberwalliser Bevölkerung angemessen zum
Ausdruck zu bringen; das Programm sorgt für Meinungs-
Texte du postulat du 16 juin 1987 vielfalt; die aufbauende Kritik in den ausgestrahlten Sendun-
La décision relative à l'exploitation de la quatrième chaîne et gen darf nicht fehlen. Im Programminhalt ist das ganze
à l'introduction de la Télévision régionale a une importance Oberwallis sprachlich, kulturell, geschichtlich, Berg und Tal,
capitale pour la future réglementation des médias. Déjà de wirtschaftlich sowie politisch zu berücksichtigen.
nombreux groupements d'intérêts se sont formés et des Ich glaube, damit wird sehr deutlich sichtbar, wie ein sol-
demandes de concession ont été déposées; les travaux ches Regionalprogramm gestaltet werden könnte und wie
préparatoires vont de l'avant. En outre, une évolution se fait es nahtlos übergehen soll in den national-sprachregionalen
sur le plan de la Télévision régionale dans les zones étran- Rahmen.
gères proches de notre pays, évolution qui devrait exercer Wöchentlich wären ein bis zwei Sendungen von etwa 40 bii>
une certaine influence sur les médias suisses. Aussi le 60 Minuten vorgesehen, wobei Zweitausstrahlungen mög-
Conseil fédéral est-il prié d'examiner les points suivants: lich sind.
1. Sur quels fondements juridiques la réalisation de la Télé- Solche umfangmässig realistisch konzipierten Regionalpro-
vision régionale et de la quatrième chaîne peut-elle s'ap- gramme Messen sich natürlich sinngemäss auch aus ande-
puyer? ren Gebieten und Regionen des Landes einbauen.
2. Quelle sera la répartition des tâches entre la SSR et les Erst neulich haben sodann andererseits SRG-Programmver-
organisateurs indépendants de celle-ci, compte tenu du antwortliche ein zweites Programm für die SRG gefordert.
problème de la concentration et de l'autonomie des respon- Gleichzeitig wird die Regionalberichterstattung spürbar
sables régionaux? ausgebaut. Dieser Vorwärtsstrategie stehen private Projekte
3. Dans quelle mesure est-il nécessaire de prendre des dis- gegenüber - als weitere Variante -, welche das Regional-
positions spéciales à titre de précaution, par exemple en fernsehen oder sogar ein zweites Schweizer Fernsehen für
confiant à l'entreprise des PTT un mandat de planification sich beanspruchen.
sur le plan technique? Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen - dies meine Frage -
gedenkt der Bundesrat diese staatspolitisch äusserst wichti-
Mitunterzeichner- Cosignataires: Aubert, Binder, Cavelty, gen Begehren zu behandeln und zu entscheiden?
^Knusel.Miville (5) Das sogenannte Modell der vertikalen Konkurrenz weist die
sprachregional-nationale Ebene der SRG zu, und dies, so
Gadient: Die Einführung des Regionalfernsehens ist zu scheint mir, aus guten Gründen. Die lokal-regionale Ebene
einem Politikum geworden. Wir wissen, dass in der Schweiz soll dagegen SRG-unabhängigen Veranstaltern reserviert
nur mehr begrenzt Fernsehfrequenzen verfügbar sind, über werden.
deren Nutzung in der Oeffentlichkeit heute intensiv disku- Welcher Ebene ist das Regional-Fernsehen zuzuordnen?
tiert wird. Diese Klärung scheint mir schon im Grundsatze sehr
Im Zusammenhang mit der möglichen Schaffung einer vier- wesentlich, weil sich daraus doch sehr bedeutsame Folgen
ten Senderkette ergeben sich verschiedene Nutzungsmög- für die künftige Nutzung ergeben.
lichkeiten. Nachdem die von uns bereits am 6. Juni 1984 Schliesslich, falls Regionalfernsehen oder eine vierte Kette
geforderte Dezentralisierung des Fernsehens DRS mit der eingeführt werden soll, gilt es, auf technischer Ebene
Bildung von drei gleichwertigen Regionalstudios bis heute umfangreiche und zeitraubende Vorarbeiten zu leisten. Hält
nicht realisiert worden ist, verlangt heute das Berggebiet der Bundesrat die Erteilung eines Planungsauftrags an die
vermehrt die Ueberlassung der vierten Frequenz zu seiner PTT-Betriebe im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für
freien und eigenen Nutzung. Es ist in bezug auf die Regio- notwendig?
nalsendungen zwar einiges geschehen, und man hat die Ich ersuche den Bundesrat höflich um Prüfung meiner Be-
bezüglichen Anstrengungen seitens des Fernsehen DRS gehren.
Pays en développement. Coopération technique 450 23 septembre 1987
Bundesrat Schlumpt: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat #ST# Dritte Sitzung - Troisième séance
entgegenzunehmen und die hier aufgeworfenen Fragen zu
prüfen. Er hat das aus verschiedenen Gründen ohnehin in Mittwoch, 23. September 1987, Vormittag
Bearbeitung. Zum ersten Problemkreis: Rechtgrundlagen, Mercredi 23 septembre 1987, matin
die nötig sind, um Regionalfernsehen, vierte Fernsehkette
möglich zu machen. Der Bundesrat hat immer den Stand- 8.00 h
punkt vertreten, auch in der Behandlung parlamentarischer
Vorstösse, dass wir diese Rechtsgrundlage für die Nutzung Vorsitz - Présidence: Herr Dotier
einer vierten Fernsehkette mit dem Radio- und Fernsehge-
setz schaffen, also nicht vorwegnehmen wollen. Im Entwurf
für ein Bundesgesetz über Radio und Fernsehen - das ist
die Konkretisierung des 1984 angenommenen Verfassungs-
artikels 55bis - haben wir Nutzungsmöglichkeiten für diese
vierte Kette vorgesehen. Wir wollen also, dass sie genutzt
87.011
wird. In diesem Gesetzentwurf ist auch ein Konzept enthal-
ten, wie diese Nutzung erfolgen soll. Dieser Entwurf ist vom
Bundesrat noch nicht verabschiedet. Sie verstehen deshalb, Entwicklungszusammenarbeit 1976-1985.
dass ich dieses Konzept jetzt hier nicht darlegen kann. Aber Bericht
es geht in die Richtung der Ueberlegungen von Ständerat Coopération au développement 1976-1985.
Gadient, dass man nämlich das eine tun und das andere Rapport
nicht lassen soll; regionale Veranstaltungen sollen damit
durchaus möglich gemacht werden. Andererseits sind aber
Bericht des Bundesrates vom 2. März 1987 (BBI II, 149)
die Stellung der SRG und besondere Bedürfnisse der SRG Message du Conseil fédéral du 2 mars 1987 (FF II, 147)
auch in diesem Zusammenhange zu berücksichtigen. Beschluss des Nationalrates vom 10. Juni 1987
Die Aufgabenteilung zwischen SRG und übrigen Veranstal- Décision du Conseil national du 10 juin 1987
tern bei Radio und Fernsehen - der zweite Punkt des Postu-
lates von Ständerat Gadient - richtet sich nach dem soge-
nannten «Ebenen-Modell», das wir vor vielen Jahren entwik-
kelten: 1. die lokal-regionale Ebene, mit einer Vielfalt von 87.012
Veranstaltern - immer staatsunabhängige Veranstalter-, 2.
die sprach-regionale und die nationale Ebene. Diese ist die Entwicklungsländer.
prioritäre Tätigkeitsdomäne der SRG, mit einer Absicherung
ihrer Stellung, dürfen wir doch die Position der SRG aus Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe
nationalem Interesse nicht vernachlässigen. Pays en développement.
Zur dritten Frage, vorsorgliche Massnahmen: Der Bundesrat Coopération technique et aide financière
wird technische Aufträge an die PTT für die Bereitstellung
der notwendigen Infrastrukturen - also für eine vierte Fern- Botschaft und Beschlussentwurf vom 2. März 1987 (BBI II, 1)
sehkette und weitere Nutzungen von UKW, Radiobereich Message et projet d'arrêté du 2 mars 1987 (FF II, 1)
usw. - geben, dies, sobald wir absehen können, ob die Beschluss des Nationalrates vom 10. Juni 1987
konzeptionellen Vorstellungen des Bundesrates, wie sie in Décision du Conseil national du 10 juin 1987
diesem Radio- und Fernsehgesetz enthalten sind, die
Zustimmung des Parlamentes finden. Wenn das Parlament
beispielsweise der Auffassung wäre, dass für die Nutzung
der vierten Fernsehkette nur die SRG in Frage käme- also
keine Abtrennbarkeit für regionale Veranstalter- ist natür- Antrag der Kommission
lich auch die technische Versorgung darauf auszurichten. Kenntnisnahme vom Bericht und Eintreten
Oder wenn man die Versuche von lokal-regionalen Veran-
staltern-vor al lem auch bei Radio, wo schon seit Jahren ein Proposition de la commission
Versuch läuft- nicht weiterführen wollte, ist auch in bezug Prendre acte du rapport et entrer en matière
auf eine vierte, fünfte, sechste UKW-Kette eine ganz andere
Infrastrukur bereitzustellen. Sobald absehbar ist, ob etwa Antrag Hefti (zu 87.012)
die Vorstellungen des Bundesrates zusammengefasst als Art. 1.
«Ebenen-Modell» Zustimmung finden, werden wir den PTT Abs. 1
auch die nötigen Aufträge erteilen, damit auf den Zeitpunkt Der Rahmenkredit gemäss Bundesbeschluss von 1984 über
der Verwirklichung dieser gesetzlichen Ordnung auch die die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und
Infrastrukturen bereit gestellt werden können. Eines aber der Finanzhilfe zugunsten der Entwicklungsländer wird um
wollen wir bei allem nicht übersehen: Der Frequenzknap- 600 Millionen Franken erhöht und die Dauer des Rahmen-
pheit an vielen Orten können wir vorderhand nicht auswei- kredites um ein Jahr verlängert.
chen. Es wird in vielen Versorgungsgebieten immer darum Abs. 2
gehen, die verfügbaren Frequenzen möglichst vernünftig Streichen
und versorgungsgerecht zuzuteilen. Art. 2
Streichen
Präsident: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegen-
zunehmen. Ordn ungsan trag
Ein Gegenantrag ist nicht gestellt worden. Im übrigen wird das Geschäft an die Kommission zurückge-
wiesen, damit diese die Tätigkeit des Bundes auf dem
Ueberwiesen - Transmis Gebiet der Entwicklungshilfe und der Erfolg dieser Tätigkeit
eingehender überprüfe und dem Rat hierüber auf die Früh-
jahrssession 1988 Bericht erstatte.
Schluss der Sitzung um 11.55 Uhr
La séance est levée à 11 h 55 Proposition Hefti (ad 87.012)
Art. 1
AI. 1
Le crédit de programme selon l'arrêté fédéral de 1984 sur la
continuation de la coopération technique et sur l'aide finan-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Gadient Fernsehen. Vierte Senderkette und Regionalfernsehen
Postulat Gadient Télévision. Quatrième chaîne et Télévision régionale
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1987
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.463
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.09.1987 - 09:00
Date
Data
Seite 449-450
Page
Pagina
Ref. No 20 015 898
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.