Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 87-455 KI-generiert

Double-Zero Rapeseed and Wildlife Harm Litigation

Geschäftsnummer VPB 87-455
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed concerns about a new variety of rapeseed, termed "double-zero" rapeseed, and its potential negative impact on wildlife, specifically deer and hares, due to the removal of bitter substances that previously deterred animal consumption. Reports from Germany and Austria indicated mass deer deaths linked to this new rapeseed, while its effect on hares remained unclear. The court acknowledged that research was ongoing to definitively determine the rapeseed's harmfulness and that a final assessment would be made once all relevant scientific results were available, at which point any necessary measures would be considered.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 1 Absatz, Art. 625 Abs. 1 ZGB, Art. 336c OR, Art. 16 eine, Art. 3 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz, Art. 625 Absatz 1 ZGB; Double-Zero Rapeseed and Wildlife Harm Litigation: Reports from Germany and Austria indicated mass deer deaths linked to this new rapeseed, while its effect on hares remained unclear. The court acknowledged that research was ongoing to definitively determine the rapeseed's harmfulness and that a final assessment would be made once all relevant scientific results were available, at which point any necessary measures would be considered.

Schlagwörter

KI-generiert
Landwirtschaftsrecht Genetisch veränderte Organismen Zerstörung von Pflanzenkulturen Landwirtschaftliche Kulturpflanzen wissenschaftliche Forschung Umweltrisiko

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 1 Absatz
Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht (Art. 625 Abs. 1 ZGB).
Art. 625 Abs. 1 ZGB
Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht (Art. 625 Abs. 1 ZGB).
Art. 336c OR
This provision was mentioned as a differentiation in treatment that is being abolished in the revision of the Code of Obligations, relating to the termination of employment for agricultural workers with shared housing.
Art. 16 eine
Art. 3 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz
This provision was used to enable vocational training for fish farmers by removing the exclusion of fishery professions from the Vocational Training Act.
Art. 625 Absatz 1 ZGB
This provision was cited to explain that a fish farm is generally not considered an agricultural operation under land and inheritance law, unless it is closely linked to an agricultural operation as a secondary business.
Art. 2 Arbeitsgesetz
This provision was cited to explain that the scope of the Labour Act and its protective effect does not apply to fish farming.
Art. 3 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz
This provision was cited to explain that the scope of the Labour Act and its protective effect does not apply to fish farming.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 3 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz

This provision was used to enable vocational training for fish farmers by removing the exclusion of fishery professions from the Vocational Training Act.

Art. 625 Absatz 1 ZGB

This provision was cited to explain that a fish farm is generally not considered an agricultural operation under land and inheritance law, unless it is closely linked to an agricultural operation as a secondary business.

Art. 336c OR

This provision was mentioned as a differentiation in treatment that is being abolished in the revision of the Code of Obligations, relating to the termination of employment for agricultural workers with shared housing.

Art. 2 Arbeitsgesetz

This provision was cited to explain that the scope of the Labour Act and its protective effect does not apply to fish farming.

Art. 3 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

This provision was cited to explain that the scope of the Labour Act and its protective effect does not apply to fish farming.

Art. 16 Raumplanungsgesetz

This provision was used to define the narrow concept of agriculture in spatial planning, stating that agricultural use only occurs when products are obtained directly from the soil under natural conditions.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

18. März 1988 N 467 Interpellation Rutishauser

Schriftliche Begründung - Développement par écrit mit Vertretern der Jagd und des Naturschutzes zu bespre-

Der neue Raps eignet sich angeblich besser für die Marga- chen.

rine-Produktion, und sein Schrot ist gutes Viehfutter. Der 1. Zurzeit gibt es nur eine wissenschaftliche Arbeit, in der

Pflanze wurden hinderliche Bitterstoffe entzogen. Gerade die Schädlichkeit der 00-Rapssorten nachgewiesen wird.

diese Bitterstoffe haben aber den Wildtieren beim herkömm- Die Aussagen der verschiedenen mit der Frage der Schäd-

lichen Raps den Zubiss verleidet und wirkten damit als lichkeit beschäftigten Wissenschafter (vor allem in der BRD

Aesungsbremse. und in Oesterreich) sind zum Teil widersprüchlich.

Die Berichte aus der Bundesrepublik Deutschland und An zahlreichen.ausländischen Instituten sind Untersuchun-

Oesterreich über die Auswirkungen des Doppelnull-Rapses gen angelaufen. Erst nach dem Vorliegen entsprechender

tönen alarmierend. Man spricht von einem Massensterben Ergebnisse wird es möglich sein, die Lage genauer zu beur-

bei Rehen; inwieweit der Feldhase davon betroffen ist, ist teilen.

zurzeit noch unklar. 2./3. Obwohl die Versuchsfelder mit 00-Rapssorten regel-

Naturschützer, Jäger und namhafte Wildbiologen sind über- mässig von den zuständigen Jagdgesellschaften überprüft

zeugt, dass daran der Doppelnull-Raps schuld ist, der in der wurden, liegen bisher keine Meldungen über allfälliges Fall-

Bundesrepublik Deutschland und in Oesterreich bereits wild vor. Die Versuchsfläche ist jedoch zu klein, um daraus

grossflächig angebaut wird. Nach Ansicht des öster- Schlüsse ziehen zu können. Aus unserem Land gibt es

reichischen Wildbiologen Kurt Onderscheka vom For- gegenwärtig keine zusätzlichen Forschungsergebnisse.

schungsinstitut für Wildtierkunde der Veterinärmedizini- 4. Nach dem Vorliegen der erwähnten weiteren Versuchser-

schen Universität Wien fallen die Tiere einem Eiweiss- gebnisse muss die Lage neu beurteilt werden. Erst zu die-

Schock zum Opfer oder gehen an einer hochgradigen sem Zeitpunkt können Entscheidungen getroffen und allfäl-

Eiweissvergiftung zugrunde. In der Bundesrepublik lige Massnahmen erwogen werden.

Deutschland hält das zuständige Bundesministerium die

Ursache des Uebels für noch nicht eindeutig geklärt. Präsident: Herr Loretan verzichtet auf Diskussion. Wird aus

In der Schweiz wird offenbar der Anbau von Doppelnull- Ihrem Kreise Diskussion verlangt? - Es ist nicht der Fall.

Raps an verschiedenen Orten erprobt. Dem Vernehmen Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates teil-

nach soll im kommenden Frühjahr die sogenannte Rapskon- weise befriedigt.

ferenz darüber entscheiden, ob auch in unserem Land Dop-

pelnull-Raps grossflächig angebaut werden soll. Es ist

erwünscht, dass bei den Verhandlungen auch Vertreter der

Jagd und des Naturschutzes teilnehmen können.

In Beantwortung von Anfragen aus kantonalen Parlamenten #ST# 87.455

erklärten die Regierungen der Kantone Luzern und Zürich,

der Anbau von Doppelnull-Raps sei nur denkbar, wenn Interpellation Rutishauser

erwiesen sei, dass er Rehen und Hasen nicht schaden

könne. Existenzsicherung der Fischzuchtbetriebe

Die Situation ist nicht nur für die Jäger unerfreulich, son- Viabilité des exploitations piscicoles

dern auch für die Naturschützer, denen die Erhaltung der

wildlebenden Tiere ein grosses Anliegen ist. Bundesrat und

Bundesverwaltung müssen daher alles daran setzen, die

negativen Auswirkungen der neuen Rapssorte zu verhin-

dern, nötigenfalls durch ein klipp und klares Verbot. Wortlaut der Interpellation vom 16. Juni 1987

Die Fischzüchter stehen heute vor einer Reihe von Proble-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates men, die ihre längerfristige Existenz gefährden können. Die

vom 24. Februar 1988 rechtliche Behandlung der Fischzüchter entspricht heute

Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 février 1988 nicht ihren besonderen Eigenheiten. Dies gilt insbesondere

Anfang der siebziger Jahre wurde zur Verbesserung der für Bereiche wie Berufsbildung, Arbeitsverhältnisse oder

Rapsölqualität auf erucasäurefreie Sorten (0-Sorten) umge- auch Boden- und Erbrecht sowie Raumplanung. Im Unter-

stellt. In den neuen Doppelnull-Sorten (00-Sorten) sollen die schied zu den Berufsfischern weist die Fischzüchterei sehr

Glukosinolate im Rapsschrot verringert werden, um die Ver- grosse Aehnlichkeiten zur Landwirtschaft auf, sie bewirt-

wendungsmöglichkeiten in der Nutztierfütterung zu verbes- schaftet den Boden (Teiche und Bäche), produziert Nah-

sern. Rapssorten mit 00-Qualität sind erucasäurefrei und rungsmittel, hat lange Arbeitszeiten, ist an bestimmte Stand-

glukosinolatarm. Die glukosinolatarmen Sorten entspre- orte gebunden usw. Im Ausland sind die Fischzüchter der

chen in der Oelqualität den Sorten, die heute angebaut Landwirtschaftsgesetzgebung unterstellt.

werden. Ich frage deshalb den Bundesrat:

Die Schweiz verfügt über keine eigene Rapszüchtung. An 1. Teilt er die Auffassung, dass die Fischzüchter rechtlich

den beiden Eidgenössischen Forschungsanstalten für Pflan- wie die Landwirte zu behandeln sind?

zenbau in Zürich-Reckenholz und Changins werden die von . 2. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, die dringen-

den ausländischen Züchtern angemeldeten Sorten auf ihre den Probleme der Fischzüchter wie Ausbildung, Arbeitsver-

Anbaueignung in unserem Land geprüft. Zurzeit werden fast hältnis, Boden- und Erbrecht, Raumplanung usw. zu lösen?

ausschliesslich 00-Sorten angemeldet. Sofern eine Sorte die

drei Hauptversuchsjahre erfolgreich besteht, wird sie von Texte de l'interpellation du 16 juin 1987

den Forschungsanstalten zur Freigabe für den Anbau vorge- Les pisciculteurs sont actuellement confrontés à un certain

schlagen. An einer Konferenz mit den interessierten Kreisen, nombre de problèmes qui, à long terme, pourraient les

die in der Vergangenheit alle zwei Jahre stattfand, wird dann menacer dans leur existence. Le statut juridique que possè-

über die Freigabe diskutiert. Das Bundesamt für Landwirt- dent les pisciculteurs ne tient pas compte des particularités

schaft legt anschliessend fest, welche Sorten für den Ver- de leur situation, en particulier en ce qui concerne la forma-

tragsanbau von Oelraps bewilligt sind. Die Rapsproduzen- tion professionnelle, les conditions de travail, le droit foncier

ten verpflichten sich im Vertrag, nur bewilligte Sorten anzu- et le droit des successions ainsi que l'aménagement du

bauen. territoire. Contrairement aux pêcheurs professionnels, les

Zur Festlegung der bewilligten Vertragssorten für den pisciculteurs exercent une activité qui a beaucoup de points

Anbau 1988/89 sieht das Bundesamt für Landwirtschaft ein communs avec l'agriculture: ils exploitent le sol (étangs et

zweistufiges Verfahren vor. Zuerst berät die Rapskonferenz ruisseaux), ils produisent des denrées alimentaires, ils tra-

wie bis anhin, ob an den bewilligten Vertragssorten etwas vaillent beaucoup d'heures par semaine, sont liés à un

verändert werden soll. Sofern eine 00-Sorte zur Freigabe certain endroit, etc. Dans les autres pays, les pisciculteurs

vorgeschlagen wird, ist diese Frage in einem zweiten Schritt sont soumis à la législation sur l'agriculture.

Interpellation Weder-Bâle 468 N 18 mars 1988

Je prie donc le Conseil fédéral de bien vouloir répondre aux Ausbildung

questions suivantes: Mit der Aufgabenteilung II zwischen Bund und Kantonen

1. N'est-il pas lui aussi d'avis que les pisciculteurs devraient soll in Artikel 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes die

avoir le même statut juridique que les agriculteurs? Bestimmung, dass die Berufe der Fischerei nicht unter den

2. Quelles sont les solutions qui, selon le Conseil fédéral, Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, gestrichen werden.

pourraient être apportées aux problèmes pressants que Somit würde einer beruflichen Ausbildung der Fischzüchter

connaissent les pisciculteurs (formation, contrat de travail, nach dem Berufsbildungsgesetz nach dem Inkrafttreten der

droit foncier et droit successoral, aménagement du terri- geänderten Vorschrift nichts mehr im Wege stehen.

toire, etc.)? Boden- und Erbrecht

Ein Fischzuchtbetrieb gilt grundsätzlich nicht als Landwirt-

Mitunterzeichner-Cosignataires: Martin, Nebiker, Ogi (3) schaftsbetrieb im Sinne des bäuerlichen Boden- und Erb-

rechts. Er wird davon nur dann erfasst, wenn er als Neben-

Schriftliche Begründung - Développement par écrit betrieb eng mit einem Landwirtschaftsbetrieb verbunden ist

Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht (Art. 625 Abs. 1 ZGB).

eine schriftliche Antwort. Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des bäuerlichen

Boden- und Erbrechts auf Grundstücke, die der Fischzucht

dienen, und auf Fischzuchtgewerbe drängt sich nicht auf.

Die besonderen Regeln des bäuerlichen Boden- und Erb-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates rechts gehen von der Voraussetzung aus, dass bei landwirt-

vom 3. Februar 1988 schaftlichen Grundstücken eine Diskrepanz zwischen Ver-

Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 février 1988 kehrs- und Ertragswert besteht; ferner soll mit dem Bauern

Landwirtschaft ist im Bundesrecht nicht als einheitlicher eine Berufsgruppe geschützt werden, die in besonderem

Begriff zu verstehen. Der Gesetzgeber hat vielmehr im Wis- Masse auf den Produktionsfaktor «Boden» angewiesen ist.

sen um die bisweilen sehr heikle Abgrenzung der Frage, was Dies ist im Falle der Fischzucht nicht erfüllt.

Landwirtschaft sei, die Interpretation des Begriff s ausdrück- Arbeitsrecht

lich offen gelassen (z. B. in der Botschaft zum Landwirt- Für das Arbeitsrecht als Privatrecht ist die Frage der Zutei-

schaftsgesetz vom 19.1.51, S. 15 ff.). Der Begriff wurde in lung zur Landwirtschaft insofern irrelevant, als heute inner-

der Folge in den einzelnen Erlassen entsprechend ihrem halb der Kategorie «Arbeitnehmer» nicht mehr unterschie-

Zweck konkretisiert und durch die Anwendung, Lehre und den wird zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirt-

Rechtsprechung gefestigt. Das bedeutet, dass die vom Inter- schaftlichen Arbeitnehmern, und weil die letzte Differenzie-

pellanten gestellte Frage für jeden der angeschnittenen rung in der Behandlung, die besondere Regelung der Kündi-

Bereiche einzeln geprüft werden muss. gung beim landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mit Hausge-

Landwirtschaftsgesetz (LwG) meinschaft (Art. 336c OR), in der zurzeit laufenden Revision

Nicht jede landwirtschaftliche Tätigkeit untersteht dem des OR aufgehoben werden soll.

Schutz des LwG. Artikel 31 bis Absatz 3 Buchstabe b BV Für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer-

spricht vielmehr ausdrücklich von einem gesunden Bauern- schutzes (geregelt im Arbeitsgesetz) ist die Fischzucht wohl

stand und einer leistungsfähigen Landwirtschaft. Bodenun- der Landwirtschaft zuzuordnen, als Betrieb der landwirt-

abhängige gewerbliche Tierproduktionsbetriebe, die das für schaftlichen Urproduktion, der Haltung von Nutztieren. Ein

die Tierproduktion benötigte Futter weitgehend zukaufen Vorteil dürfte das für die Fischzucht.nicht sein, findet doch

und nicht auf dem betriebseigenen Boden produzieren, gerade für diese Bereiche das Arbeitsgesetz und seine

fallen nicht darunter (VPB 32 Nr. 8, VPB 42 Nr. 70, Bundes- Schutzwirkung keine Anwendung (Art. 2 des Arbeitsgeset-

gerichtsentscheid in Sachen B vom 12.11.76). Die Fisch- zes und Art. 3 der Verordnung l zum Arbeitsgesetz).

zucht ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Die Fischzucht-

betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen unter Abstimmung - Vote

die Schutzbestimmungen des LwG gestellt werden. Indes-

sen handelt es sich bei den heutigen Fischzuchtbetrieben Für den Antrag auf Diskussion offensichtliche Mehrheit

praktisch ausschliesslich um bodenunabhängige gewerbli- Dagegen Minderheit

che Betriebe, deren Unterstellung unter das LwG wegen

ihrer Art nicht möglich ist. Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-

Familienzulagen rates nicht befriedigt.

Heute fällt die Fischzucht nicht unter die Landwirtschaft im

Sinne des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der

Landwirtschaft. Bei der Beratung des Fischereigesetzes ver-

warf das Parlament ausdrücklich einen Anspruch der Fisch- #ST# 87.998

züchter auf Familienzulagen. Dieser Ausscnluss wird damit

begründet, es handele sich um eine Mischform zwischen Interpellation Weder-Basel

gewerblichem und landwirtschaftlichem Betrieb mit ange-

sichts der bodenunabhängigen Betriebsstrukturen überwie-

Projekt »Gewähr». Nichteinhalten der Termine

gend gewerblichem Charakter. Bei gleichbleibenden Interpellation Weder-Bâle

Betriebsstrukturen ist deshalb auch künftig nicht vorgese- Projet »Garantie». Inobservation des délais

hen, den Fischzüchtern Familienzulagen auszurichten.

Raumplanung

Das Raumplanungsgesetz geht von einem engen Landwirt-

schaftsbegriff aus, indem nach seinem Artikel 16 eine land-

wirtschaftliche Nutzung nur dann vorliegt, wenn landwirt- Wortlaut der Interpellation vom 18. Dezember 1987

schaftliche Erzeugnisse unmittelbar aus dem Boden und im Der Bundesrat hat den für 1987 angekündigten Entscheid

Wesentlichen unter natürlichen Bedingungen gewonnen zum Projekt «Gewähr» verschoben. Zwei Jahre nach dem

werden. Fischzuchtanlagen sind aus dieser Sicht keine ursprünglich festgelegten Termin 1985 steht noch immer

bodenabhängigen Landwirtschaftsbetriebe (unveröffent- nicht fest, ob das Projekt «Gewähr» der Nagra den gesetzli-

lichtes Bundesgerichtsurteil vom 3.10.84 in Sachen S.). Eine chen Anforderungen der «dauernden, sicheren Entsorgung

Auflockerung des engen Landwirtschaftsbegriffs hätte für und Endlagerung der radioaktiven Abfälle» genügt.

die Raumplanung unheilvolle Auswirkungen; einer weiteren Es stellen sich folgende dringliche Fragen:

Zersiedelung würde Vorschub geleistet. Bodenunabhängige 1. Welche Gründe sind es, die den Bundesrat zur Nichtein-

Betriebe werden deshalb auch künftig nicht als landwirt- haltung seines verbindlich abgegebenen Versprechens be-

schaftlich im Sinne des Raumplanungsgesetzes gelten. wegen?

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Rutishauser Existenzsicherung der Fischzuchtbetriebe

Interpellation Rutishauser Viabilité des exploitations piscicoles

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1988

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 15

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 87.455

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.03.1988 - 08:00

Date

Data

Seite 467-468

Page

Pagina

Ref. No 20 016 254

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.