Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 87-423 KI-generiert

Federal Council Motion on Professional Driver Working Hours Converted to Postulate

Geschäftsnummer VPB 87-423
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The motion called for a reduction in the maximum weekly working hours for professional drivers. The Federal Council acknowledged that driver working hours had not been reduced since 1981, while general working hours had decreased. However, it argued that a direct comparison to general working hours was insufficient and other legal regulations needed consideration. Furthermore, the Federal Council stated that setting maximum working hours for professional drivers falls under its delegated legislative power, making a motion that obligates it to act inappropriate. Therefore, the Federal Council proposed to convert the motion into a postulate, allowing for further examination of the issue.

Legislator-Regeste

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Art. 56 Absatz, Art. 56 tung, Art. 18 Absatz, Art. 78 BauG, Art. 56 al. 1 SVG; Federal Council Motion on Professional Driver Working Hours Converted to Postulate: The Federal Council acknowledged that driver working hours had not been reduced since 1981, while general working hours had decreased. However, it argued that a direct comparison to general working hours was insufficient and other legal regulations needed consideration. Furthermore, the Federal Council stated that setting maximum working hours for professional drivers falls under its delegated legislative power, making a motion that obligates it to act inappropriate. Therefore, the Federal Council proposed to convert the motion into a postulate, allowing for further examination of the issue.

Schlagwörter

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Arbeitszeit Rechtsakt delegierte Verordnung Fahreignung Strassenverkehrsrecht Mobilität der Arbeitnehmer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 56 al. 1 SVG

This provision was used to determine the Federal Council's authority to regulate working hours for professional drivers, leading to the motion being converted into a postulate.

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Volltext

9. Oktober 1987 N 1443 Motion Eggli-Winterthur

Kohlenmonoxid (CO) und für Stickoxide (NOx) festgelegt, Schriftliche Erklärung des Bundesrates

welche lediglich ungefähr den Stand der Dinge festschrei- Déclaration écrite du Conseil fédéral

ben. Für die schädlichen Partikelemissionen fehlen Grenz- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

werte nach wie vor. Dies ist umso bedenklicher, als wegen wandeln.

eines technischen Zielkonfliktes konstruktiv-technische

Massnahmen dazu führen könnten, dass zur Reduktion der Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

NOx-Emissionen ein Anstieg der Partikelemissionen in Kauf

genommen wird. Ausserdem fehlt ein Anreiz für weitere

technische Entwicklungen.

Bereits anlässlich der Verordnungsvernehmlassung im #ST# 87.423

Frühjahr 1986 verlangten 16 Kantone, verschiedene Umwelt-

organisationen sowie Organisationen wie der Städtever- Motion Eggli-Winterthur

band, der Verband der kantonalen Strassenverkehrsämter, Chauffeurverordnung. Revision

die Uebernahme der US-Transient-Tests für schwere Motor-

wagen, welcher eine Partikelmessung und damit einen Par- Motion Eggli-Winterthour

tikelgrenzwert erlauben würde. Ordonnance sur les chauffeurs.

Nachdem neue Lastwagenmodelle die festgelegten Normen Révision

bei weitem unterbieten, gibt es keinen Grund, die Emis-

sionsgrenzwerte für schwere Motorwagen nicht unverzüg-

lich mit einem Stufenplan analog demjenigen in den USA zu

verschärfen; dies umso mehr, als die Stickoxidemissionen

aus dem Schwerverkehr im Gegensatz zu jenen aus dem Wortlaut der Motion vom 3. Juni 1987

Personenwagen verkehr weiterhin deutlich zunehmen und Der Bundesrat wird aufgefordert, die Verordnung über die

jene Ende der neunziger Jahre sogar übertreffen werden. Es Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeug-

gib aber keinen Grund, für die Schwerverkehrsemissionen führer (Chauffeurverordnung ARV) in dem Sinne abzuän-

einen anderen Standard zu tolerieren als für die Emissionen dern, dass eine Reduktion der wöchentlichen Höchstarbeits-

aus dem Personenwagenverkehr. zeit der Chauffeure vorgenommen wird.

2. Bei den Motorrädern wird unterschieden zwischen Vor-

schriften für 2-Takt- und solchen für 4-Takt-Motoren, wobei Texte de la motion du 3 juin 1987

die HC-Emissionsgrenzwerte für 2-Takt-Motoren um etwa Le Conseil fédéral est chargé de préparer une révision de

einen Drittel höher sind alsfür4-Takt-Motoren. Diese Unter- l'ordonnance sur la durée du travail et du repos des conduc-

scheidung ist aufzuheben, was eine deutliche Verringerung teurs professionnels de véhicules automobiles (ordonnance

der HC-Emissionen bringen wird. Der Beschluss für diese sur les chauffeurs (OTR), visant à une réduction de la durée

2. Stufe der Emissionsbegrenzung für Motorräder ist rasch maximale du travail hebdomadaire des chauffeurs.

zu treffen, damit sie spätestens auf den 1. Oktober 1990 in

Kraft gesetzt werden kann. Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen,

3. Je strenger die Abgasvorschriften sind, desto wichtiger Bäumlin, Bircher, Braunschweig, Bundi, Chopard, Christi-

wird die Wartung und die Kontrolle der Motorfahrzeuge. Die nat, Clivaz, Deneys, Fankhauser, Fehr, Friedli, Hubacher,

jährliche Wartungspflicht besteht lediglich für Personenwa- Lanz, Leuenberger Moritz, Longet, Mauch, Morf, Nauer,

gen und ist daher rasch auf alle anderen Fahrzeugkatego- Neukomm, Rechsteiner, Reimann, Ruffy, Stamm Walter,

rien auszudehnen, entsprechend der Verschärfung der Vor- Stappung, Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (29)

schriften. Für Dieselfahrzeuge steht als Uebergangsrege-

lung die Partikelmessung im Vordergrund (Bacharachzahl). Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Die Wartungspflicht muss aber ohne Verzug auf weitere Mit Chauffeurverordnung vom 6. Mai, die am 1. September

Schadstoffe ausgedehnt werden. 1981 in Kraft trat, reduzierte der Bundesrat die wöchentliche

4. Treibstoffe sind Kohlenwasserstoffe mit so tiefen Siede- Arbeitszeit der Chauffeure von 50 auf 48 Stunden. In der

punkten, dass die Verdampfungsverluste beim Transport, Zwischenzeit sind in der Industrie, dem Gewerbe und

beim Abfüllen und sogar bei Fahrzeugen im Stand recht anschliessend bei den öffentlichen Arbeitgebern, so auch

erheblich sind. Durch technische Vorkehren ist es möglich, beim Bund, weitere Arbeitszeitverkürzungen erfolgt.

diese Verluste markant zu reduzieren und damit die HC- Gemäss Artikel 56 des StrassenVerkehrsgesetzes hat der

Emissionen zu senken. Bundesrat dafür besorgt zu sein, dass die Beanspruchung

der Berufschauffeure nicht grösser ist als nach den gesetzli-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates chen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. In diesem

vom 24Juni 1987 Zusammenhang ist auf die erfolgte Revision des Arbeitszeit-

Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 juin 1987 gesetzes hinzuweisen. Dazu kommt, dass die heutigen Ver-

Die weitere Verschärfung der Abgasvorschriften für schwere kehrsverhältnisse und die Verkehrsdichte eine immer grös-

Motorwagen und für Motorräder hat der Bundesrat schon sere Aufmerksamkeit gegenüber dem Verkehrsgeschehen

am 22. Oktober 1986 beschlossen. Er hat nämlich das EJPD verlangen, was die Chauffeure psychisch und physisch bela-

beauftragt, ihm bis Ende 1987 diesbezügliche Anträge zu stet.

unterbreiten. Damit ist dem Hauptanliegen der Motion Diese Situation bedingt für die Betroffenen eine längere

bereits Rechnung getragen. Erholungszeit, um die Gesundheit nicht zu gefährden. Aus

Eine Reihe von weiteren Massnahmen wird durch die diesem Grunde ist eine Arbeitszeitverkürzung dringend.

zuständigen Aemter geprüft, so auch die Ausdehnung der Eine solche Massnahme ist auch im Interesse der Verkehrs-

Abgaswartungspflicht auf andere Fahrzeugkategorien und sicherheit.

die weitergehende Begrenzung von Verdampfungsemis-

sionen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Die Motion kann auch aus rechtlichen Gründen nicht als vom 19. August 1987

solche entgegengenommen werden. Der Erlass von Bau- Rapport écrit du Conseil fédéral du 19 août 1987

und Ausrüstungsvorschriften für Motorfahrzeuge fällt nach Nach Artikel 56 Absatz 1 SVG ordnet der Bundesrat die

Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahr-

den Strassenverkehr (SR 741.01) in die Zuständigkeit des zeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende Ruhezeit

Bundesrates. Wo der Gesetzgeber den Bundesrat zur Recht- sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser

setzung ermächtigt, also im delegierten Rechtsetzungsbe- ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare

reich, können dem Bundesrat auf dem Wege einer Motion Tätigkeiten.

nicht verbindliche Gesetzgebungsaufträge erteilt werden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit für Berufschauffeure

Motion Eisenring 1444 N 9 octobre 1987

wurde letztmals 1981 anlässlich der Totalrevision der Chauf- Die Aufgaben solcher Schrebergärten mögen sich durch die

feurverordnung (ARV) von 50 auf 48 Stunden herabgesetzt. veränderte Industriewelt, den kleineren Mühen des Arbeits-

In der Zwischenzeit ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit platzes, der Verkürzung der Arbeitszeit sowie der Gewäh-

für Arbeitnehmer, die dem Arbeitszeitgesetz (AZG) unterste- rung von Ferien zum Teil gewandelt haben. Doch haben die

hen, um 2 Stunden auf 42 Stunden gesenkt worden. Die Schrebergärten im Alltag sicher und vor allem für die in

Reduktion der Höchstarbeitszeit gemäss AZG vermag Städten wohnende Bevölkerung auch heute noch eine

jedoch eine Herabsetzung der Höchstarbeitszeit für Berufs- grosse, im allgemeinen sogar noch eine wachsende Bedeu-

chauffeure allein nicht zu rechtfertigen. Wie dies Artikel 56 tung. Soweit in der Schweiz Schrebergärten vorhanden

Absatz 1 SVG vorsieht, ist der Arbeitszeitvergleich auch sind, befinden sich diese in der Regel in der Nähe von

noch mit anderen gesetzlichen Regelungen vorzunehmen. Agglomerationen und sind leicht, in Zürich zum Teil sogar

Namentlich ein Vergleich mit der Arbeitszeitregelung mit den städtischen Verkehrsbetrieben erreichbar. Die

gemäss Arbeitsgesetz ist unerlässlich. Schliesslich drängt Schrebergärten dienen hierbei nicht allein dem Anbau von

es sich auf, die Frage einer Arbeitszeit-Reduktion für Berufs- Früchten und Gemüse sowie Blumen für den eigenen

chauffeure auch im Lichte der hängigen Volksinitiative zur Bedarf, sondern ermöglichen ganz generell den unbe-

Herabsetzung der Arbeitszeit zu untersuchen und zu gege- schwerten Aufenthalt in der Natur. Namentlich für Familien

bener Zeit die Stellungnahmen der Sozialpartner einzu- mit Kindern liegen hier Quellen zu einer echten inneren

holen. Bereicherung und zur Pflege einer, wenn sich auch im

Nach Artikel 56 Absatz 1 SVG fällt die Festlegung der kleinen Rahmen haltenden Naturverbundenheit.

wöchentlichen Höchstarbeitszeit für Berufschauffeure in Das Problem besteht nun aber darin, dass jüngere Familien

den delegierten Rechtsetzungsbereich des Bundesrates. kaum oder dann erst nach langen Wartefristen überhaupt an

Motionen, die den Bundesrat in diesem Bereich zu einem solche Kleingärten herankommen. Die Wartelisten bei den

Tun oder Unterlassen verpflichten wollen, sind daher auch entsprechenden Vereinen und bei Körperschaften mit

nach Ansicht verschiedener Staatsrechtslehrer unechte geeigneten Gartenflächen sind oft so lange, dass sich Inter-

Motionen, mithin Postulate (vgl. Votum SR Aubert in der essenten schon gar nicht mehr melden, sondern resignie-

Sondersession vom Februar 1985). Die Frage einer Herab- ren. Durch die Raumplanungsgesetzgebung sind - sollen

setzung der Höchstarbeitszeit für Berufschauffeure wird neue Kleingärten geschaffen werden - für solche Entwick-

geprüft, so dass die Motion als Postulat entgegengenom- lungen zusätzliche, oft praktisch gar nicht mehr überwind-

men werden kann. bare Schwierigkeiten entstanden. Bei aller Würdigung der

Erfordernisse eines ausreichenden Schutzes der Landschaft

Schriftliche Erklärung des Bundesrates sollte man indessen berechtigte Wünsche des Menschen

Déclaration écrite du Conseil fédéral nicht einfach übergehen oder bagatellisieren. In der Regel

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- bleiben doch auch Kleingärten Grünfläche, selbst wenn man

wandeln. - wohl der wesentliche Einwand - geltend machen dürfte,

dass auf Kleingärtenarealen meist auch Kleinbauten errich-

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat tet werden (Remisen usw.) und sich auch Fragen der Rein-

haltung (Gewässerschutz) und der Zufahrten ergeben. Es

sind das heute aber alles Probleme, die zu lösen bzw.

überwindbar sind, ohne dass andere berechtigte Schutzin-

#ST# 87.473 teressen hinangestellt werden müssten. Der gesunde Men-

schenverstand und die Technik in Einklang zu bringen,

Motion Eisenring dürfte nicht unmöglich sein.

Man wird die Vor- und Nachteile von diesbezüglichen Son-

Raumplanung und Kleingärten derregelungen in der Gesetzgebung sehr ernsthaft und vor

Jardins familiaux et aménagement allem unter dem Gesichtspunkt des Lebensraumes des Men-

du territoire schen zu würdigen haben. Der Bundesrat wird daher einge-

laden, die Frage einer entsprechenden Anpassung der

Gesetzgebung zu prüfen und dem Parlament Antrag zu

stellen und dies innerhalb eines zeitlichen Rahmens, damit

die Kinder der derzeit an Schrebergärten interessierten

Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1987 Familien nicht auch schon wieder das AHV-Alter erreicht

Der Bundesrat wird eingeladen, die Raumplanungsgesetz- haben werden.

gebung dahingehend zu ergänzen, dass künftig die Errich-

tung von sogenannten Schrebergärten auch in den mit Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

einem Bauverbot bzw. mit erheblichen Auflagen belegten vom 26. August 1987

Grundstücken in einem angemessenen Umfang möglich ist. Rapport écrit du Conseil fédéral du 26 août 1987

I.Die Motion verlangt eine Ergänzung des RPG in dem

Texte de la motion du 17 juin 1987 Sinn, dass die Errichtung von Kleingärten auch im Nichtbau-

Le Conseil fédéral est chargé de compléter la législation sur gebiet ermöglicht wird.

l'aménagement du territoire de telle sorte qu'il soit possible 2. Sogenannte Schrebergärten machen die Bereitstellung

à l'avenir d'aménager un nombre raisonnable de jardins einer gewissen Infrastruktur erforderlich. Sie zeitigen, vor

familiaux sur des terrains où la construction est interdite ou allem in jenen Fällen, in denen sie abseits des Siedlungsge-

subordonnée à des charges strictes. bietes zu liegen kommen, erhebliche Auswirkungen auf

Erschliessung und Umwelt. Darüberhinaus dienen sie zum

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Teil nicht nur der Hobbygärtnerei, sondern übernehmen mit

Als der aus Süddeutschland stammende Mediziner ihren - betrieblich oft nicht notwendigen - Garten- und

Dr. Schreber im letzten Jahrhundert erstmals in das indu- Gerätehäuschen die Funktion von Wochenendparks.

striell aufstrebende Berlin kam, sorgte er sich bald um die Das Bedürfnis nach Schrebergärten ist nicht von der Hand

gesundheitliche Verfassung der industriellen Arbeitnehmer zu weisen. Dem Anliegen des Motionärs kann jedoch bereits

und entschied sich bald einmal dahin, es seien diesen mit der geltenden Gesetzgebung Rechnung getragen wer-

Arbeitnehmern und ihren Familien möglichst nahe bei den den: Gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 RPG können die Kan-

Arbeits- und Wohnstätten auch Erholungsräume zur Gestal- tone für die Errichtung von Kleingartenanlagen spezielle

tung nach eigenen Vorstellungen zu vermitteln und zur Zonen vorsehen. Von dieser Möglicheit hat beispielsweise

Verfügung zu stellen. Das war die Geburtsstunde der Schre- der Kanton Bern Gebrauch gemacht (vgl. Artikel 78 BauG-

bergärten. Um solche Kleingärten bemühen sich seit Jahr- BE).

zehnten auch zahlreiche Vereine unseres Landes. Der Weg über die Nutzungsplanung ist dem vom Motionär

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Eggli-Winterthur Chauffeurverordnung. Revision

Motion Eggli-Winterthour Ordonnance sur les chauffeurs. Révision

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 14

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 87.423

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 09.10.1987 - 08:00

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Data

Seite 1443-1444

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Ref. No 20 015 762

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