National Road Projects and Air Quality Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the issue of whether national road projects could be approved if they demonstrably exceeded air quality limits, particularly regarding nitrogen oxides. The court reasoned that while national roads should ideally alleviate traffic and reduce emissions, new projects must comply with environmental regulations, including air quality standards. If a project, even with potential mitigation measures, is projected to cause excessive pollution, it should not be approved. Furthermore, the planning authorities have a duty to explore alternative solutions until a project fully meets legal requirements, considering all relevant environmental and traffic management factors.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 2 Absatz, Art. 33 LRV, Art. 9 Absatz, Art. 25 Treibstoffzollgesetz, Artikel 2 Absatz 5 LRV, Artikel 33 LRV; National Road Projects and Air Quality Compliance: The court reasoned that while national roads should ideally alleviate traffic and reduce emissions, new projects must comply with environmental regulations, including air quality standards. If a project, even with potential mitigation measures, is projected to cause excessive pollution, it should not be approved. Furthermore, the planning authorities have a duty to explore alternative solutions until a project fully meets legal requirements, considering all relevant environmental and traffic management factors.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the legal basis for federal contributions to cantonal enforcement costs related to environmental protection measures necessitated by road traffic.
Cited to define 'excessive emissions' in the context of environmental protection regulations for national road projects.
Cited as requiring authorities to take necessary measures to prevent excessive emissions when precautionary emission limits are insufficient.
Cited for the requirement of public projects to provide justification for the weighing of interests and comparison of reasonable alternatives.
Volltext
9. Oktober 1987 N 1501 Interpellation Oester
nünftig, dass auch für die Bedrohungslage durch zivile #ST# 87.420
Katastrophen Szenarien erstellt werden und wie bei den
militärischen entsprechende Konsequenzen gezogen Interpellation Oester
werden.
Angst setzt sich zu einem gewissen Teil immer auch aus Nationalstrassenprojekte und
Unkenntnis über einen bestimmten Sachverhalt zusammen. Luftreinhalteverordnung
Eine veröffentlichte Risikoanalyse grenznaher ausländi- Projets de routes nationales
scher Atomkraftwerke gäbe aber Gelegenheit, die Bevölke-
et études d'impact
rung über die Sicherheitsstandards und Sicherheitsvorkeh-
ren in Anlagen zu orientieren, die nicht den schweizerischen
Vorschriften unterstehen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 2. September 1987 Wortlaut der Interpellation vom 3. Juni 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 septembre 1987 Ende April 1987 hat der Zürcher Regierungsrat ein generel-
Die folgenden ausländischen Kernkraftwerke befinden sich les Projekt N 20, Teilstück Westumfahrung Birmensdorf,
innerhalb eines Abstandes von etwa 100 km von der Schwei- zuhanden der Bundesbehörden verabschiedet. Der zum
zergrenze (Luftlinie): Projekt gehörende Bericht über die Umweltverträglichkeit
Frankreich: (UVB) zeigt, dass die Westumfahrung an allen oberirdischen
- KKW Fessenheim, 2 Druckwasserreaktoren: etwa 35 km; Teilen zu deutlichen Ueberschreitungen der Immissions-
- KKW Bugey, 1 gasgekühlter Reaktor, 4 Druckwasserreak- grenzwerte führt, welche in Anhang 7 der Luftreinhaltever-
toren: etwa 70 km; ordnung (LRV) für Stickoxyd festgelegt sind.
- Schneller Brutreaktor Superphénix in Creys-Malville: etwa I.Ist der Bundesrat der Auffassung, dass ein generelles
70 km. Nationalstrassenprojekt genehmigt werden darf, obwohl es
Italien: nachgewiesenermassen den Umweltschutzvorschriften, ins-
- KKW Trino Vercellese, 1 Druckwasserreaktor: etwa 85 km; besondere der Luftreinhalteverordnung, nicht genügt?
- KKW Caorso, 1 Siedewasserreaktor: etwa 110 km. 2. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass in einem Fall wie
Bei diesen Anlagen sind die Unfallrisiken grundsätzlich dem vorliegenden die Planungsbehörden so lange nach
nicht anders als bei schweizerischen Reaktoren. Dies gilt besseren Möglichkeiten zu suchen haben, bis ein den
auch für den Superphénix und den gasgekühlten Reaktor gesetzlichen Vorschriften vollumfänglich genügendes Pro-
Bugey l. Bei keinem Standort erstreckt sich das Gebiet, für jekt vorliegt?
welches der jeweilige Nachbarstaat besondere Notfall-
schutzmassnahmen vorgesehen hat, bis an das schweizeri- Texte de l'interpellation du 3 juin 1987
sche Territorium. Auch die in der Schweiz für Unfälle in A la fin avril 1987, le Conseil d'Etat du canton de Zurich a
schweizerischen KKW vorbereitete rasche Alarmierung adopté, à l'intention des autorités fédérales, un projet géné-
umfasst nur die Gebiete bis zu einer Distanz von 20 km vom ral concernant la N 20, tronçon de contournement de Bir-
Kernkraftwerk (Zone 2 des Raschen Alarmsystems). mensdorf par l'ouest. L'étude d'impact - qui fait partie du
Selbst bei den schwersten Unfällen in einem der genannten projet - montre que, partout où il n'est pas enterré, ce
KKW wäre nicht mit akuten Strahlenschäden in der Schweiz tronçon entraînera des dépassements très nets des valeurs
zu rechnen. Die Schweiz wäre bei entsprechender Wetter- limites d'immission qui sont fixées, pour ce qui est de
lage vor allem durch die Folgen der Ablagerung radioaktiver l'oxyde d'azote, dans l'annexe 7 de l'ordonnance sur la
Stoffe betroffen (eventuelles Sperren von Lebensmitteln). protection de l'air (OPair).
Die gestellten Fragen lassen sich somit wie folgt beant- 1. Le Conseil fédéral estime-t-il qu'un projet général de
worten: route nationale peut être approuvé, alors même qu'il est
1. Die Folgen eines schweren Unfalls in einem der betrach- établi qu'il ne répond pas aux exigences des prescriptions
teten ausländischen Reaktoren wären grundsätzlich nicht relatives à la protection de l'environnement, notamment à
anders als die Folgen eines entsprechenden Unfalls in celles de l'OPair?
einem schweizerischen Reaktor. Angesichts der grösseren 2. Est-il lui aussi de l'avis que, dans un tel cas, les autorités
Entfernung von der Schweiz müsste jedoch nicht mit Aus- responsables de la planification doivent rechercher d'autres
wirkungen gerechnet werden, wie sie in der näheren Umge- solutions, jusqu'à ce qu'elles en aient trouvé une meilleure,
bung der Anlagen möglich wären und auf welche die in der qui satisfasse entièrement aux dispositions légales?
Schweiz vorbereiteten Notfallschutzmassnahmen ausge-
richtet sind. Mitunterzeichner- Cosignataires: Bircher, Dünki, Grendel-
2. Bei einem Unfall in einem Kernkraftwerk im benachbarten meier, Humbel, Loretan, Maeder-Appenzell, Mauch, Nauer,
Ausland wären die durch unser Land zu ergreifenden Vor- Seiler, Weber Monika, Zwygart (11)
kehren grundsätzlich identisch mit jenen in der Zone 3 (d. h.
ausserhalb eines Radius 20 km um das betroffene KKW) bei Schriftliche Begründung - Développement par écrit
einem Reaktorunfall in der Schweiz. Wichtig bei einem 1. Den Entscheid über die generellen Projekte für National-
Unfall in einem ausländischen KKW ist die Benachrichti- strassen fällt der Bundesrat auf Antrag des Bundesamtes für
gung der Nationalen Alarmzentrale durch die zuständige Strassenbau und des betroffenen Kantons. Bei diesem
ausländische Stelle, was durch bilaterale Vereinbarungen Entscheid sind neuerdings auch die einschlägigen Bestim-
mit Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland gere- mungen der Umweltschutzgesetzgebung, insbesondere der
gelt ist. Mit Italien ist eine solche Regelung in Diskussion. LRV, anzuwenden. Ein besonderes Problem stellt sich,
Ausserdem wird die frühzeitige Benachrichtigung durch ein wenn aufgrund des UVB anzunehmen ist, dass der Verkehr
multilaterales Uebereinkommen von 1986 geregelt. Die auf der projektierten Strasse zu übermässigen Immissionen
Schweiz hat dieses Uebereinkommen unterzeichnet im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 LRV führen wird. In diesen
3. Es bestehen keine schweizerischen Risikostudien für aus- Fällen müsste die Verwirklichung des Bauvorhabens als
ländische Kernkraftwerke sie werden für die Notfallplanung widerrechtlich qualifiziert werden. Der Bundesrat dürfte es
in der Schweiz auch nicht benötigt. Es ist nicht Aufgabe der nicht genehmigen.
schweizerischen Sicherheitsbehörden, derartige aufwen- 2. Artikel 33 LRV schreibt immer dann, wenn die vorsorgli-
dige Untersuchungen über ausländische Kernanlagen chen Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen und Ver-
durchzuführen. kehrsanlagen nicht ausreichen, um übermässige Immissio-
nen zu verhindern, den Behörden vor, «die erforderlichen
Le président: L'interpellateur n'est pas satisfait de la baulichen, betrieblichen, verkehrslenkenden oder
réponse du Conseil fédéral. -beschränkenden Massnahmen» zu treffen. Die Planungsbe-
Interpellation Mauch 1502 N 9 octobre 1987
hörde hat also ein Projekt unter Einbezug aller in der LRV nen ein weitgehendes Mitsprache- und Beschwerderecht.
genannten Massnahmen zu bearbeiten. Insbesondere ist zu Damit soll sichergestellt werden, dass die schliesslich von
prüfen, ob eine Beschränkung der Kapazität der geplanten der zuständigen Bundesbehörde zu genehmigenden Natio-
Nationalstrasse nicht mit einem Ausbau des öffentlichen nalstrassenprojekte nach gewalteter Interessenabwägung
Verkehrs verbunden werden kann, so dass bei gesamthaft allen rechtlich relevanten Anforderungen - und damit auch
gleicher Transportkapazität geringere Umweltbelastungen denjenigen der Luftreinhaltung - genügen.
resultieren.
3. Zum gleichen Ergebnis führt die Berücksichtigung von Le président: L'interpellateur n'est que partiellement satis-
Artikel 9 Absatz 4 USG. Die hier für öffentliche Vorhaben fait de la réponse du Conseil fédéral.
verlangte Begründung soll die Interessenabwägung offenle-
gen und den Vergleich der vernünftigerweise in Frage kom-
menden Möglichkeiten zur Erreichung eines (ebenfalls zu
begründenden) Ziels enthalten. #ST# 87.504
Im UVB, der in den betroffenen Gemeinden auflag, fehlte
eine solche Begründung. Verglichen wurden die Varian- Interpellation Mauch
ten B (Nordumfahrung) und ,C (Südwestumfahrung) sowie Beiträge an Umweltschutzmassnahmen
die Nullvariante. Ein Vergleich mit der von verschiedener nach Treibstoffzollgesetz
Seite geforderten Variante «Gestreckter Uetlibergtunnel mit
flankierenden Massnahmen» lag nicht vor. Eine diesbezügli- Protection de l'environnement.
che Erweiterung der Projektstudien und eine entsprechende Contributions aux frais imputables
Ergänzung des Berichts drängen sich auf. au trafic routier motorisé
4. Nachdem der Bund - zu Recht - mit der Forderung an die
Kantone herantritt, das Umweltschutzrecht konsequent zu
vollziehen, wäre es stossend, wenn der Bundesrat in einem
Entscheid die von ihm erlassene LRV nicht konsequent
anwenden würde. Dies um so mehr, als der Entscheid von Wortlaut der Interpellation vom 18. Juni 1987
keiner Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann. Ich bitte den Bundesrat, zu folgenden Fragen Stellung zu
nehmen:
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates 1. Ist er bereit, nach Artikel 25 des Treibstoffzollgesetzes an
vom 2. September 1987 die Kantone Beiträge an die Vollzugskosten der Luftreinhal-
Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 septembre 1987 teverordnung auszurichten, soweit Massnahmen nach LRV
Nationalstrassen sollen den Verkehr vom bestehenden durch den motorisierten Strassenverkehr bedingt sind?
Strassennetz abziehen und auf eine geeignete Sammel- 2. Ist er ferner bereit, die allenfalls nötige Weisung oder
schiene kanalisieren. Damit kann die in einem weiten Ein- Verfügung für diese Beitragsleistungen des Bundes mög-
zugsgebiet der Nationalstrasse liegende Region vom Ver- lichst rasch zu erarbeiten und die Kantone auf die Bereit-
kehr und damit von Immissionen entlastet werden. Das trifft schaft des Bundes, sich finanziell an den Vollzugsmassnah-
für die Autobahnumfahrung von Zürich in besonderem men der LRV durch Treibstoffzollgelder zu beteiligen, auf-
Masse zu. Durch die Kanalisierung des Verkehrs auf die merksam zu machen?
Autobahnumfahrung werden weite Gebiete in der Agglome-
ration Zürich vom Strassenverkehr und den entsprechenden Texte de l'interpellation du 18 juin 1987
Immissionen entlastet. In mancher Stadt- und Quartier- Je prie le Conseil fédéral de bien vouloir répondre aux
strasse lassen sich damit die Grenzwerte der Luftreinhalte- questions suivantes:
Verordnung (LRV) unterschreiten. Das sich hier stellende 1. Est-il prêt, comme le prévoit l'article 25 de la loi fédérale
Problem ist also grossräumig zu betrachten. concernant l'utilisation du produit des droits d'entrée sur les
Gegenwärtig, d. h. mit dem heutigen Motorfahrzeugpark, ist carburants, à verser aux cantons des contributions afin de
es nicht möglich, längs Nationalstrassen mit starker Ver- participer aux frais d'exécution de l'ordonnance sur la pro-
kehrsbelastung die strengen Grenzwerte der Luftreinhalte- tection de l'air (OPair) lorsque des mesures de protection au
Verordnung einzuhalten. Wie wir in unserer Antwort vom sens de l'OPair sont rendues nécessaires par le trafic rou-
I.Juli 1987 auf die Motion der Christlichdemokratischen tier?
Fraktion vom 11. März 1987 betreffend das Luftreinhaltekon- 2. Au cas où de telles contributions ne pourraient pas être
zept ausgeführt haben, werden mit den in der LRV festge- versées sans que soient élaborées des directives ou une
legten Immissionsgrenzwerten konkrete lufthygienische ordonnance spéciales, le Conseil fédéral est-il prêt à les
Ziele vorgegeben, welche mittelfristig - innerhalb der in der édicter le plus rapidement possible et à avertir les cantons
Verordnung gesetzten Fristen von maximal acht Jahren ab que la Confédération est disposée à utiliser le produit des
Inkrafttreten - zu einer dauerhaften Sanierung der heute droits d'entrée sur les carburants pour participer financière-
bestehenden Ueberlastung im gesamtschweizerischen Rah- ment aux mesures d'exécution de l'OPair?
men führen sollen.
Bei dieser Sachlage wäre es verfehlt, Nationalstrassenpro- Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen,
jekte nicht mehr zu genehmigen und solche Strassen nicht Borei, Bundi, Eggenberg-Thun, Euler, Fankhauser, Fehr,
mehr in Bau zu nehmen, bis die Luftreinhalte-Verordnung Hubacher, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger
längs dieser Strassen eingehalten werden kann. Bei der Moritz, Meyer-Bern, Morf, Rechsteiner, Stappung, Uchten-
Ausarbeitung der Projekte ist aber darauf zu achten, dass hagen.Vannay (17)
die Vorschriften der LRV, wenn auch nicht sofort, so doch
innerhalb der rechtlich festgelegten Fristen eingehalten Schriftliche Begründung - Développement par écrit
werden können. Mit der heute überall geforderten Untertun- Der Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung stellt an die
nelung lassen sich auch nicht alle Probleme lösen. Solche Kantone sehr hohe Anforderungen, unter anderem finanziel-
Lösungen müssen mit anderen Nachteilen, namentlich aber, ler Art.
im späteren Betrieb, mit einem gròssen Aufwand an elektri- Nach Artikel 25 des Treibstoffzollgesetzes beteiligt sich der
scher Energie für Beleuchtung und Belüftung erkauft wer- Bund an den Kosten der durch den motorisierten Strassen-
den. Nationalstrassen sind komplexe Gebilde. Bei ihrer Pro- verkehr bedingten allgemeinen Umweltschutzmassnahmen.
jektierung und bei der Projektbereinigung sind mannigfal- Der Vollzug der Luftreinhalteverordnung setzt zwangsläufig
tigste Interessen zu berücksichtigen und im Projekt zu opti- substantielle Massnahmen im Bereich der aus dem Verkehr
mieren. Nach dem Umweltschutzgesetz ist bei Nationalstras- stammenden Immissionen voraus, ist doch der motorisierte
sen die Umweltverträglichkeit in einem mehrstufigen Ver- Strassenverkehr zum überwiegenden Teil Verursacher der
fahren zu prüfen. In diesem Verfahren haben alle Betroffe- starken Luftbelastung vor allem in den Agglomerationen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Oester Nationalstrassenprojekte und Luftreinhalteverordnung
Interpellation Oester Projets de routes nationales et études d'impact
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1987
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.420
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.10.1987 - 08:00
Date
Data
Seite 1501-1502
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Pagina
Ref. No 20 015 823
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