Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 87-410 KI-generiert

Federal Council's Environmental Protection Measures

Geschäftsnummer VPB 87-410
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Council responded to an interpellation concerning environmental protection measures, outlining actions taken and planned for water, air, soil, forest, and landscape conservation. The Council detailed existing regulations and initiatives, including stricter emissions standards for vehicles and industries, improved wastewater treatment, and measures to protect groundwater and forests. They acknowledged the public's need for an overview of these complex issues and stated their intention to improve reporting on environmental status and trends, emphasizing the need for ongoing research and technological advancement to meet environmental goals.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 32 Abs. 3 USG, Art. 30 Abs. 1 USG; Federal Council's Environmental Protection Measures: zur Erhaltung der Wälder, eines gesunden Bodens und zur der über die verschiedenen Bereiche des Umweltschutzes.

Schlagwörter

KI-generiert
umweltrechtliche Bedenken Umweltnorm Umweltindustrie Wasseraufbereitung Schutz des Bodens Internationale Übereinkünfte im Umweltbereich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Interpellation Müller-Meilen 1870 N 18 décembre 1987

#ST# 87.410 lage zur Beurteilung weiterer Massnahmen sein, die im

Sinne einer «rollenden Umweltschutzpolitik» die neuen

Interpellation Müller-Meilen technischen Möglichkeien ausschöpfen und erlauben, die

gesteckten Ziele zu erreichen.

Umweltschutzmassnahmen. Bilanz

Protection de l'environnement. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Mesures déjà prises ou envisagées vom 21. September 1987

Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 septembre 1987

1. Vorbemerkungen

Die Interpellation stellt Fragen, die teilweise sehr umfassend

und komplex sind und in diesem Rahmen nur fragmenta-

Wortlaut der Interpellation vom 1. Juni 1987 risch beantwortet werden können. Der Bundesrat äussert

Zahlreiche Umweltschutzmassnahmen sind bisher schon sich vor allem zu den Bereichen Gewässerschutz, Luftrein-

beschlossen worden, die bereits in Kraft sind und ihre Wirk- haltung, Bodenschutz, Walderhaltung und Landschafts-

samkeit entfalten, oder die bald in Kraft treten und auf eine schutz und fügt dann noch einige Bemerkungen zu weiteren

Reduktion der Umweltbelastung hinwirken werden; den wichtigen Umweltbereichen bei. Im Anhang ist schliesslich

meisten Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern aber fehlt eine Uebersicht über die wichtigsten Umweltschutzbestim-

heute der Ueberblick. Ich bitte den Bundesrat deshalb um mungen des Bundesrechts enthalten.

die Beantwortung der folgenden Fragen: Der Bundesrat anerkennt das Informationsbedürfnis im

Welche Massnahmen sind bisher im Umweltbereich, vor Umweltbereich. Vieles ist im Fluss, was einen Ueberblick

allem zum Schütze der Gewässer, zur Reinhaltung der Luft, erschwert. Die zuständigen Aemter orientieren immer wie-

zur Erhaltung der Wälder, eines gesunden Bodens und zur der über die verschiedenen Bereiche des Umweltschutzes.

Sicherung der natürlichen Landschaften vor der Zerstörung Wichtige Informationen enthält auch der Geschäftsbericht

ergriffen worden, und mit welchen Massnahmen ist auf den des Bundesrates. Was aber fehlt, ist eine Gesamtschau, die

heute bestehenden gesetzlichen Grundlagen in nächster über sektorielle Aspekte hinausgeht. Die zuständigen Aem-

Zeit noch zu rechnen? ter stellen deshalb Ueberlegungen an, wie am besten vorzu-

Wie haben sich diese Massnahmen bisher ausgewirkt und gehen wäre, um zusammenfassend und periodisch über den

welche Auswirkungen sind in den nächsten zehn Jahren zu Zustand und die Entwicklung unserer Umwelt zu berichten.

erwarten? 2. Gewässerschutz

Welche zusätzlichen Massnahmen müssen im Sinne einer Der qualitative Gewässerschutz in der Schweiz darf sich

«rollenden Umweltschutzpolitik» noch ergriffen und in wel- sehen lassen (Gewässerschutzgesetz). Heute wird das

cher Richtung sollte die Forschung und die Technik noch Abwasser von rund 85 Prozent der Bevölkerung in Zentralen

vorangetrieben werden, um die gesteckten Ziele zu errei- Kläranlagen behandelt. Aeltere Anlagen werden ständig

chen? erneuert, verbessert und ergänzt. Grosse Anstrengungen

sind noch nötig zur Reduktion der Abwassermenge, vor

Texte de l'interpellation du 1er juin 1987 allem durch Fernhalten von Sauber- und Meteorwasser von

Nombreuses sont les mesures de protection de l'environne- der Abwasserkanalisation. Ausserhalb der Bauzonen müs-

ment qui ont été décidées à ce jour. Certaines sont déjà sen noch angepasste Sanierungsmassnahmen getroffen

appliquées et déploient leurs effets alors que les autres werden.

entreront en vigueur bientôt pour contribuer elles aussi à Die Ableitungen von Abwässern mit schädlichen Stoffen

réduire les atteintes portées à l'environnement. Résultat de (vor allem Schwermetallen) aus Industrie und Gewerbe

cette multitude de mesures: la majorité de nos conci- konnten in den vergangenen Jahren erheblich vermindert

toyennes et concitoyens ne s'y retrouvent plus. Je prie donc werden (Verordnung über Abwassereinleitungen). Durch

le Conseil fédéral de bien vouloir répondre aux questions verschärfte Vorschriften und zusätzliche Anforderungen

suivantes: sind in vielen Branchen weitere Massnahmen nach dem

Quelles sont les mesures décidées à ce jour qui ont été Stand der Technik einzuführen, um die Abwasserbelastung

prises avant tout pour protéger les cours d'eau, pour lutter durch schwer abbaubare organische Stoffe zu verringern.

contre la pollution de l'air, pour préserver nos forêts et la Die Eigenverantwortung der Industrie und die Eigenkon-

santé de notre sol ainsi que pour sauvegarder les paysages trolle von Ableitungen sind weiter zu fördern.

et les sites naturels? Quelles autres mesures envisage-t-on Neben abwassertechnischen Verbesserungen sind Mass-

de prendre ces prochains temps en se fondant sur les bases nahmen an der Quelle erforderlich. So sind in bestimmten

légales en vigueur? Bereichen gewässerbelastende Stoffe durch solche zu

Quelle a été l'efficacité de ces mesures et quels sont les ersetzen, welche die Umwelt vweniger belasten. Produk-

effets que l'on est en droit d'escompter ces dix prochaines tionsprozesse mit schädlichen Stoffen sind umzustellen

années? (Verordnung über umweltgefährdende Stoffe).

Quelles sont les mesures qui doivent encore être prises pour Dem Schutz des Grundwassers ist besondere Beachtung zu

assurer l'actualisation constante de la politique de l'environ- schenken. Insbesondere ist die Nitratbelastung durch Mass-

nement et quels sont les domaines dans lesquels il faut nahmen in der Landwirtschaft zu vermindern und die Bela-

encore encourager la science et la technique si nous vou- stung durch organische Schadstoffe herabzusetzen (Dünge-

lons atteindre les buts fixés? mittelbuch).

Massnahmen des quantitativen Gewässerschutzes hat der

Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun Bund bisher aufgrund des Fischereigesetzes und des Natur-

und Heimatschutzgesetzes ergreifen können. Mit der Auf-

Schriftliche Begründung - Développement par écrit nahme des Artikels 24bis in die Bundesverfassung ist der

Wegen der unübersehbaren Fülle der im Umweltschutzbe- Bund befugt worden, Vorschriften zur Erhaltung der Was-

reich erschienenen Dokumente, Bücher, Berichte und Arti- servorkommen, insbesondere zur Sicherung von Restwas-

kel fehlt es den meisten Stimmbürgerinnen und Stimmbür- sermengen, aufzustellen. Das Parlament wird demnächst

gern und Politikern heute am Ueberblick, was in unserem über solche Vorschriften im Rahmen der Revision des

Lande zum Schütze der Umwelt in den verschiedenen Berei- Gewässerschutzgesetzes beschliessen; der Bundesrat hat

chen bisher schon getan wurde und welche Auswirkungen die Botschaft im April 1987 verabschiedet.

die bisher getroffenen Massnahmen gehabt haben oder Im Restwasserbereich wirkten sich die Massnahmen des

noch haben werden. Um die Umweltschutzdiskussion auf Bundes bisher nur geringfügig aus; es fehlten weitgehend

eine sichere Grundlage zu stellen und zu versachlichen, ist materielle Grundlagen zur Bestimmung angemessener

deshalb ein Ueberblick über wichtige Beschlüsse, Gesetze Restwassermengen. Mit Rücksicht auf die grossen finanziel-

und Verordnungen unerlässlich. Er kann und soll die Grund- len Konsequenzen, welche die integrale Durchsetzung der

18. Dezember 1987 N 1871 Interpellation Müller-Meilen

Restwasservorschriften bei bestehenden Wassernutzungs- erstmals ein Partikelgrenzwert von 0,7 g pro kWh festgelegt.

rechten hätte, musste die neue Regelung so ausgestaltet Mit den vorgeschlagenen Werten werden gleich strenge

werden, dass sie in erster Linie für neue Kraftwerke sowie Anforderungen an die Verminderung der gasförmigen

für die Erneuerung (Heimfall) bestehender Konzessionen Schadstoffe und der Partikel gestellt wie in den USA für das

gilt. In den nächsten 20 Jahren steht die Erneuerung der Modelljahr 1990. Ziel des Bundesrates ist es, mit einer noch-

Konzession von über 50 grösseren und zahlreichen kleine- maligen Verschärfung Mitte der 90er Jahre über eine gleich

ren Werken bevor; überdies bestehen etwa 50 Projektstu- strenge Regelung zu verfügen, wie sie in den USA als

dien für neue Werke. Die vorgesehenen Restwasserbestim- Endziel für das Modelljahr 1994 vorgesehen ist.

mungen werden somit schon in absehbarer Zeit teilweise Der Bundesrat hat am 22. Oktober 1986 auch für Motorfahr-

ihre Wirkung entfalten können, obwohl für die Mehrzahl der räder Abgasvorschriften erlassen, welche die Verwendung

bestehenden Werke die Konzessionen erst nach der Jahr- eines Katalysators erfordern (Verordnung über die Abgas-

tausendwende auslauten werden. emissionen von Motorfahrrädern; FAV 4). Sie treten am

Mit der Revision des Gewässerschutzgesetzes und den dazu 1. Oktober 1988 in Kraft. Ebenfalls am 22. Oktober 1986 hat

zu erlassenden Verordnungen wird der Bereich des quanti- der Bundesrat die Abgasvorschriften für Motorräder mit

tativen Gewässerschutzes abgedeckt sein. Ob längerfristig Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 1987 verschärft (Verord-

weitere Massnahmen zu ergreifen sein werden, erweist sich nung über die Abgasvorschriften von Motorrädern; FAV 3).

erst im Rahmen des Vollzugs. Um den Vollzug der Restwas- Im Juni 1987 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeide-

servorschriften zu sichern, müssen vor allem noch weitere partement eine weitere Herabsetzung der Grenzwerte, die

hydrologische Grundlagen über die Niederwasserführung am 1. Oktober 1990 in Kraft treten soll, in die Vernehmlas-

der Fliessgewässer erarbeitet werden. Die Arbeiten sind seit sung gegeben. Die vorgesehenen HC-Grenzwerte sind der-

einiger Zeit im Gange. art streng, dass Motorräder mit 2-Takt-Motoren künftig

3. Luftreinhaltung entweder mit Katalysatoren verwendet werden oder vom

Im Bereich von Industrie und Gewerbe sind mit Hilfe von Markt verschwinden müssen. In einer weiteren und letzten

Richtlinien früher bereits teilweise grosse Verbesserungen Etappe wird auf Anfang der 90er Jahre eine Regelung ange-

und Erfolge erzielt worden, zum Beispiel bei den Alumi- strebt, die einen etwa gleichwertigen Abgasentgiftungsstan-

niumhütten, Zement- und Stahlwerken (Arbeitsgesetz). Ver- dard erreicht, wie er für Personenwagen mit Katalysator gilt.

schiedene Kehrichtverbrennungsanlagen sind schon oder Die Auswirkungen dieser den Verkehr betreffenden Mass-

werden noch mit modernen Verfahren zur weitergehenden nahrnen auf die Luft werden zurzeit im Zusammenhang mit

Rauchgasreinigung ausgerüstet. Auch bei den Hausfeue- der Motion der eidgenössischen Räte («Luftreinhaltung.

rungen sind durch Typenprüfungen, Oelfeuerungskontrol- Zusätzliche Massnahmen») geprüft. Für den Fall, dass diese

len und Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl nicht,genügen, um den angestrebten Zweck zu erreichen,

bereits wesentliche Fortschritte erzielt worden. Als neuester nämlich die HC- und NOx-Emissionen des Strassenverkehrs

und zugleich umfassendster Erlass trat am 1. März 1986 die bis 1995 auf den Stand von 1960 zu senken, werden -

Luftreinhalte-Verordnung in Kraft. Sie enthält unter ande- entsprechend der erwähnten Motion-weitere Massnahmen

rem Emissionsbegrenzungen für rund 150 verschiedene geprüft. Insbesondere werden, wie dem Parlament bereits

Schadstoffe, spezielle Vorschriften für rund 40 Arten von mitgeteilt wurde, 54 weitere mögliche Massnahmen auf

industriellen und gewerblichen Anlagen, Immissionsgrenz- Machbarkeit, allfällige Ausgestaltung und ihren Beitrag zur

werte für Schadstoffe, Vorschriften für Haus- und Industrie- Schadstoff red u ktion geprüft.

feuerungen und Vorschriften über die Begrenzung des Wesentliche Beiträge werden schliesslich von den Kantonen

Schwefelgehaltes im Heizöl. und Gemeinden erwartet. Der Bundesrat hat diese dringend

Im Verkehrsbereich (Strassenverkehrsgesetz) sind in jüng- aufgerufen, auch ihrerseits die im Rahmen des Vollzugs der

ster Vergangenheit eine ganze Reihe von Massnahnnen ver- Luftreinhalte-Verordnung notwendigen Massnahmen so

abschiedet worden. Für Personenwagen hat der Bundesrat rasch als möglich zu ergreifen, um die Luftbelastung regio-

auf 1982 und 1986 massive Verschärfungen der Abgasvor- nal bzw. lokal weiter zu senken und übermässige Immissio-

schriften beschlossen, die jetzt auf 1987 in gleich strengen nen abzubauen.

Vorschriften wie US-83 gipfeln und den Einbau von Kataly- Die Schadstoff-Emissionen in der Schweiz haben seit den

satoren unumgänglich machen (Verordnung über die Abga- fünfziger Jahren erheblich zugenommen. Während die

semissionen leichter Motorwagen; FAV1). Diese Autos Schwefeldioxid-Emissionen Mitte der sechziger Jahre ein

unterliegen ferner einer obligatorischen jährlichen Abgas- Maximum erreichten und seit Anfang der achtziger Jahre

wartung. (Verordnung über die Aenderung von Erlassen des kontinuierlich abnahmen, hat der zunehmende Trend bei

StrassenVerkehrs: Wartung und Nachkontrolle leichter den Stickoxid- und Kohlenwasserstoff-Emissionen bis Mitte

Motorwagen betreffend Abgasemissionen). Als zeitlich befri- der achtziger Jahre angehalten. Mit den bereits rechtsver-

stete Massnahme wurden die Tempolimiten auf Autobahnen bindlich festgelegten oder zumindest konkret eingeleiteten

und auf dem übrigen Strassennetz ausserorts auf 120 km/h Massnahmen ist aber Mitte der achziger Jahre auch bei den

bzw. 80 km/h herabgesetzt. Verschiedene weitere Massnah- Stickoxid- und Kohlenwasserstoff-Emissionen eine Vermin-

men fördern den öffentlichen Verkehr (z. B. Finanzierung derung der Luftverschmutzung und damit eine Trendwende

von Tariferleichterungen, Fahrplanverdichtung, Konzept erreicht worden.

«Bahn 2000»). Dennoch können auch mit den weiteren Massnahmen des

Bei schweren Motorwagen (Lastwagen, Cars), für die bisher Luftreinhalte-Konzeptes die lufthygienischen Ziele des Bun-

nur Rauchbegrenzungsbestimmungen bestanden, hat der desrates nur gerade bei den Schwefeldioxid-Emissionen

Bundesrat am 22. Oktober 1986 im Sinne einer Sofortmass- erfüllt werden. Bei den Stickoxid- und Kohlenwasserstoffen

nahme eine Begrenzung der gasförmigen Schadstoffe wurde das Minimalziel, die Emissionen bis 1995 auf den

beschlossen, die am 1. Oktober 1987 in Kraft tritt (Verord- Stand von 1960 abzusenken, noch nicht erreicht. Mit den

nung über die Abgasemissionen von schweren Motorwa- zusätzlichen Massnahmen, die im Anschluss an die Früh-

gen; FAV 2). Gegenüber dem ECE-Reglement Nr. 49 wurden jahrssession 1987 geprüft werden, erwartet der Bundesrat

die Grenzwerte um 40 Prozent bei den Kohlenwasserstoffen jedoch, dass die Luftbelastung weiter reduziert wird.

(HC) und beim Kohlenmonoxid (CO) sowie um 20 Prozent Im Bereich der Luftreinhaltung wird die Notwendigkeit eines

bei den Stickoxiden (NOX) herabgesetzt. Entsprechend sparsameren Umgangs mit Brenn- und Treibstoffen sowie

einem Auftrag des Bundesrates hat das Eidgenössische Gütern je länger je mehr deutlich sichtbar. Dennoch bleiben

Justiz- und Polizeidepartement am 13. August 1987 einen technische Verbesserungen nach wie vor dringend nötig.

Vorschlag für eine weitere Verschärfung dieser Vorschriften Dabei geht es vor allem darum, neue Techniken zu entwik-

in die Vernehmlassung gegeben. Danach sollen die Grenz- keln, die es erlauben, die Emissionsbegrenzungen zu ver-

werte für die gasförmigen Schadstoffe auf den 1. Oktober schärten. Im Vordergrund steht dabei die Entwicklung von

1990 nochmals um weitere 42 Prozent für HC und CO und Verfahren und Produkten, die auf die kohlenwasserstoffhal-

um 38 Prozent beim NOX herabgesetzt werden. Zudem wird tigen Lösemittel möglichst verzichten.

Interpellation Müller-Meilen 1872 N 18 décembre 1987

4. Bodenschutz Beiträge an ausserordentliche Massnahmen gegen Wald-

Das Umweltschutzgesetz sieht Massnahmen zum qualitati- schäden können die Verschlechterung des Waldzustandes

ven Schutz des Bodens in den Bereichen Luftreinhaltung und die Ausweitung der Epidemien lediglich verlangsamt

(Luftreinhalte-Verordnung), Abfälle (Klärschlammverord- werden.

nung) und umweltgefährdende Stoffe (Verordnung über Die Totalrevision des Forstpolizeigesetzes (neu Waldgestz)

umweltgefährdende Stoffe) vor. Ferner kann der Bundesrat wird vorbereitet. Im Vordergrund stehen Bestimmungen

für die Beurteilung der Belastung des Bodens mit schädli- über eine vermehrte Bundeshilfe, eine Ausdehnung des

chen oder nicht bzw. nur schwer abbaubaren Stoffen Richt- Schutzes des Lebensraumes vor Naturereignissen, eine

werte festlegen. Dies ist mit der Verordnung über Schad- Minimalpflege ertragsschwacher, gefährdeter Waldungen

stoffe im Boden, die am 1. September 1986 in Kraft getreten und eine Intensivierung der Ausbildungsmassnahmen und

ist, geschehen. der Forschung. In den nächsten Jahren vermehrt vorgese-

Bisher wurden Bestimmungen über Qualität und Einsatz hen sind Tätigkeiten in den Bereichen Bewirtschaftungs-

von Klärschlamm (Klärschlammverordnung), Hof-, Handels- massnahmen, Schutzmassnahmen gegen Naturereignisse

dünger und Kompost (Düngemittelbuch) sowie Pflanzenbe- und sanitarische Massnahmen. Dies wird einen grösseren

handlungsmittel (Verordnung über die landwirtschaftlichen Bedarf an ausgebildeten Arbeits- und Führungskräften und

Hilfsstoffe) erlassen. Die Grenzwerte der Luftreinhalte-Ver- damit Ausbildungsprobleme, Umstrukturierungen und

ordnung berücksichtigen ebenfalls den Schutz der Boden- Zusammenschlüsse auf Stufe Waldbesitzer sowie eine Erhö-

fruchtbarkeit. In nächster Zeit sollen die Schwermetallge- hung der Holz-Nutzungsmenge und eine bessere Versor-

halte von Hilfsstoffen wie Dünger und Pflanzenbehand- gung des inländischen Holzmarktes mit sich bringen.

lungsmittel auf die vorgeschriebenen Grenzwerte gesenkt Die Entwicklung des Waldes ist ungewiss. Die Massnahmen

und der Einsatz dieser Stoffe auf die ökologischen Rahmen- zur Verbesserung des waldbaulichen Zustandes dürften im

bedingungen ausgerichtet werden. Die Qualitätsanforderun- allgemeinen innerhalb von zehn Jahren kaum augenfällig

gen sind Sache des Bundes; die Anwendungsbestimmun- werden. Ihre Auswirkungen werden nur langsam und län-

gen (Kontrolle, Beratung usw.) liegen in der Kompetenz der gerfristig sichtbar, ausgenommen bei den jüngeren Pflege-

Kantone, soweit das Bundesrecht nichts vorschreibt. beständen.

Die bisher augenfälligsten Fortschritte sind bei der Abfall- 6. Natur- und Heimatschutz

verwertung erzielt worden. Heute gelangen wesentlich weni- Seit der Annahme des Artikels 24sexies Bundesverfassung

ger schwermetallbelastete Klärschlämme in die Landwirt- im Jahr 1962 und dem Erlass des Natur- und Heimatschutz-

schaft als noch vor wenigen Jahren. Kehrichtkomposte, die gesetzes vom I.Juli 1966 sowie der zugehörigen Vollzie-

stark mit Schwermetallen verunreinigt sind, werden heute hungsverordnung ist der Bund verpflichtet, bei allen seinen

nicht mehr hergestellt. An ihre Stelle tritt landesweit ein landschaftsbezogenen Tätigkeiten (Bundesaufgaben) den

Grünkompostprogramm, das eine möglichst vollständige Natur- und Heimatschutz zu berücksichtigen. Er ist ferner

Kompostierung aller pflanzlichen Abfälle anstrebt. Derartige ermächtigt, Massnahmen zur Erhaltung schützenswerter

Abfälle enthalten kaum Schwermetalle, so dass die strengen Objekte zu subventionieren und nötigenfalls selber zu

Grenzwerte der Verordnung über umweltgefährdende ergreifen. Schliesslich ist er für den Arten- und Biotopschutz

Stoffe, die am 1. September 1986 in Kraft getreten ist, einge- umfassend zuständig.

halten werden können. Landschaftsschutzbestimmungen finden sich auch im

Die gesetzlichen Grundlagen des Umweltschutzgesetzes rei- Raumplanungsgesetz, Arten- und Biotopschutzbestimmun-

chen für einen umfassenden Bodenschutz nicht aus. Beein- gen auch im Jagdgesetz. Im internationalen Bereich betei-

trächtigungen der Bodenfruchtbarkeit infolge Erosion, ligt sich die Schweiz an mehreren Konventionen. Ein Spe-

Bodenschwund und Bodenverdichtung werden durch das zialfall ist das Nationalparkgesetz, das sich mit dem Totalre-

Bundesrecht nicht erfasst. Auch ist es nicht möglich, Grenz- servat Nationalpark befasst.

werte für den höchstzulässigen Gehalt an Bodenschadstof- Zur besseren Berücksichtigung des Natur- und Heimat-

fen festzulegen. Der Bundesrat hat lediglich die Kompetenz, schutzes bei Bundesaufgaben werden zum einen Bundesin-

Richtwerte festzulegen. ventare von Objekten mit nationaler Bedeutung aufgestellt;

Mit dem Nationalen Forschungsprogramm 22 «Boden» hat zwei davon umfassen Landschaften und Naturdenkmäler

der Bundesrat die Forschung auch im Bereich der stoffli- bzw. Ortsbilder und sind bereits teilweise in Kraft (Verord-

chen Bodenbelastung gefördert. Im qualitativen Boden- nung über das Bundesinventar der Landschaften und Natur-

schutz sind Forschungsprojekte, welche die Belastung des denkmäler sowie Verordnung über das Bundesinventar der

Bodens mit organischen halogenierten Kohlenwasserstoff- schützenswerten Ortsbilder der Schweiz), ein drittes über

verbindungen ermitteln, besonders wichtig. Frühere For- historische Verkehrswege ist in Bearbeitung. Zum ändern

schungsergebnisse über den Klärschlamm müssen weiter wurden verschiedene Wegleitungen und Richtlinien in

evaluiert und Anschlussprojekte ausgearbeitet werden. Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachämtern erarbei-

5. Walderhaltung tet, wie etwa solche betreffend Uebertragungsanlagen,

Die für die Walderhaltung wichtigen Massnahmen sind in Hochwasserschutz an Fliessgewässern oder landwirtschaft-

verschiedenen Erlassen festgelegt. Dazu gehören das Bun- liche Meliorationen.

desgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössi- Die bisherigen Arten- und Biotopschutzbestimmungen des

sche Oberaufsicht über die Forstpolizei, die dazugehörige Natur- und Heimatschutzgesetzes sind ungenügend. Das

Verordnung vom I.Oktober 1965 oder der Bundesbe- Parlament hat deshalb in der Sommersession 1987 eine

schluss vom 4. Mai 1984 über Beiträge an ausserordentliche substantielle Verstärkung des Biotopschutzes verabschie-

Massnahmen gegen Waldschäden. Durch die verschiede- det, die eine noch bessere Aufgabenteilung und Zusammen-

nen Erlasse werden die Erhaltung der Waldflächen, der arbeit zwischen Bund und Kantonen sicherstellen und

Waldgesundheit und der Waldfunktionen, die Verbesserung namentlich ein stärkeres finanzielles Engagement des Bun-

der Infrastruktur, der Schutz gegen Naturkatastrophen, die des ermöglichen soll.

Unterstützung vorsorglicher waldbaulicher Massnahmen Eine solche Verstärkung drängt sich angesichts des anhal-

und die teilweise Finanzierung waldbaulicher Massnahmen tend grossen Druckes auf Natur- und Kulturlandschaften

durch Treibstoffzoll-Gelder abgedeckt. Auf die Walderhal- auch für die übrigen Bereiche des Natur- und Heimatschut-

tung wirken auch indirekte Massnahmen wie die Ausbildung zes auf. Die Schaffung einer umfassenden Landschafts-

des Forstpersonals auf allen Stufen, verschiedene Nationale schutzkompetenz für den Bund, die bessere Berücksichti-

Forschungsprogramme, das Impulsprogramm Holz, das gung des Natur- und Heimatschutzes bei Bundesaufgabon

Landesforstinventar und die Sanasilva-Programme. oder die Institutionalisierung und substantielle Verstärkung

Die Finanzierung im Bereich waldbaulicher Massnahmen der angewandten Landschaftsforschung sind Forderungen,

leistet wohl einen Beitrag zur Walderhaltung, kann aber die die in parlamentarischen Vorstössen immer wieder vorge-

Auswirkungen der schädigenden Luftimmissionen nicht ver- bracht werden. Um die Informationsbasis zu verbreitern, ist

hindern. Mit dem Bundesbeschluss vom 4. Mai 1984 über ein Bericht über den Zustand und die Zukunft der Land-

18. Dezember 1987 N 1873 Interpellation Müller-Meilen

schaft in der Schweiz vorgesehen (vgl. 85.445 Motion Ott Inkrafttreten für neue und geänderte ortsfeste Anlagen

vom 4. Juni 1985, Natur- und Heimatschutz, vom Nationalrat sofort wirksam geworden. Für bestehende Anlagen mit

am 9. Oktober 1986 als Postulat angenommen). übermässigen Immissionen besteht eine Pflicht zur Sanie-

7. Weitere wichtige Umweltbereiche rung innert spätestens 15 Jahren. Gesamtschweizerisch

Weitere wichtige Umweltbereiche sind schliesslich auch die wird gegen Ende der neunziger Jahre mit einer durchgehen-

Bereiche Umweltverträglichkeitsprüfung, Katastrophen- den Lärmentlastung gerechnet werden können.

schutz, Abfälle, Stoffe, Lärm und Raumplanung. In eine Bilanz der Umweltschutzmassnahmen ist schliess-

Der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterworfen sind lich auch die Raumplanung aufzunehmen. Das Raumplan-

gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes Anlagen, wel- ungsgesetz stellt sowohl das Instrument der Richtplanung

che die Umwelt erheblich belasten können. Es handelt sich als auch dasjenige der Nutzungsplanung in den Dienst der

dabei vorwiegend um Grossanlagen in den Bereichen Ver- Umweltvorsorge (Art. 6 Abs. 2, Art. 14 bis 17). Mit der Tren-

kehr, Energie, industrielle Betriebe, Wasserbau, Landesver- nung von Bauzonen und Nichtbauzonen erfolgte beispiels-

teidigung, Entsorgung, Sport, Tourismus und Freizeit. Die weise für die langfristige Umweltvorsorge ein wichtiger

Prüfung ist durchzuführen, bevor über die Planung, Errich- Entscheid, der sowohl quantitative als auch qualitative

tung oder Aenderung einer UVP-pflichtigen Anlage Schutzelemente enthält. Mit dem Sachplan Fruchtfolgeflä-

entschieden wird. Ueber den Entwurf zu einer UVP-Verord- chen werden entscheidende und nachhaltige Gebietsab-

nung ist 1986 die Vernehmlassung durchgeführt worden. grenzungen im Auftrage des Bundes vorgenommen. Und in

Die Verordnung wird voraussichtlich 1988 dem Bundesrat verschiedenen Umweltbereichen befindet sich der Vollzug

unterbreitet werden. unmittelbar raumplanerischer Instrumente: der Gewässer-

In seiner Erklärung vom 2. Dezember 1986 hat der Bundes- schutz bei der Abgrenzung des Baugebietes für die Erarbei-

rat vor der Bundesversammlung zum Ausdruck gebracht, tung genereller Kanalisationsprojekte oder bei der Siche-

dass er Lehren aus dem Brandfall von Schweizerhalle zie- rung von Grundwasserschutzarealen und Grundwasser-

hen werde. Gestützt auf Artikel 10 (Katastrophenschutz) des schutzgebieten, der Lärmschutz bei der Zuordnung der

Umweltschutzgesetzes wird eine Verordnung über die Vor- Empfindlichkeitsstufen, der Natur- und Heimatschutz bei

sorge und Abwehr von Störfällen ausgearbeitet. Diese Ver- der Sicherung von naturkundlich oder kulturgeschichtlich

ordnung versucht, die rechtlichen Lücken zu schliessen, die wertvollen Landschaften sowie von Lebensräumen für Tiere

auf die ungenügende Konkretisierung des genannten Arti- und Pflanzen.

kels zurückzuführen sind. Sie soll die Störfallwahrschein-

lichkeit herabsetzen und mögliche Auswirkungen vermin- Anhang:

dern, so dass schwere Schäden nach menschlichem Ermes- Uebersicht über die wichtigsten Umweltschutzbestimmun-

sen ausgeschlossen werden können. gen des Bundesrechts

Mit dem Gewässerschutzgesetz ist der Betrieb von Depo- Gewässerschutz

nien erstmals geregelt und das wilde Ablagern von Abfällen - Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der

verboten worden. Das Umweltschutzgesetz und die darauf Gewässer gegen Verunreinigung (zurzeit in Revision)

abgestützten Verordnungen, vor allem die Stoffverordnung, - Allgemeine Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972

die Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen und -Verordnung vom 8. November 1972 über die Beitragsgesu-

die Luftreinhalte-Verordnung, bilden die Grundlage für eine che beim Gewässerschutz

Reihe weiterer Massnahmen. Diese Verordnungen sind nun -Verordnung vom 8. Dezember 1975 über Abwassereinlei-

wirksam zu vollziehen. Die geplante Abfall-Verordnung wird tungen

die technischen und organisatorischen Vorschriften im - Klärschlammverordnung vom 8. April 1981

Abfallbereich enthalten. Um in Zukunft Bau und wirtschaftli- -Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der

chen Betrieb von Anlagen zur Behandlung von Sonderabfäl- Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (zurzeit in

len zu sichern, sind geeignete Randbedingungen zu schaf- Revision)

fen. Ergänzungen im Umweltschutzgesetz sollen ermögli- -Technische Tankvorschriften des EDI vom 27. Dezember

chen, dass die Kantone und der Bund die Abfälle aus 1967 (zurzeit in Revision)

bestimmten Regionen auch bestimmten Anlagen zur

Behandlung zuweisen können. Gleichzeitig ist die flächen- Luftreinhaltung

deckende Entsorgung für Sonderabfälle mit einem Anlagen- -Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt-

konzept sicherzustellen, das auf die Opfersymmetrie zwi- schutz (Art. 12, 13, 16 und 39)

schen den Kantonen Rücksicht nimmt. In diesem Konzept - Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985

wird die Realisierung von neuen Sondermüll-Verbrennungs- - Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassen-

anlagen einen zentralen Stellenwert einnehmen. verkehr

Im Bereich der Stoffe wird die Verordnung über umweltge- - Verordnung vom 13. November 1962 über die Strassenver-

fährdende Stoffe mit weiteren Anhängen zu ergänzen sein. kehrsregeln

Zurzeit in Arbeit stehen solche zu Asbest und zu bewuchs- -Verordnung vom 27. August 1969 über Bau und Ausrü-

abweisenden Schiffsbodenanstrichen. Mit der Verordnung stung von Strassenfahrzeugen

wird die Verwendung von Stoffen, die als umweltgefährdend -Verordnung vom 5. September 1979 über die Strassensi-

erkannt worden sind, an der Quelle eliminiert oder einge- gnalisation

schränkt. Die Gesamtbelastung der Umwelt mit diesen Stof- -Verordnung vom 1. März 1982 über die Abgase von Motor-

fen sollte dadurch gesenkt oder wenigstens stabilisiert wagen mit Benzinmotoren

werden. -Verordnungen vom 22. Oktober 1986 über die Abgasemis-

Vorschriften gegen Lärm haben bereits in verschiedenen sionen von leichten Motorwagen, schweren Motorwagen,

Gesetzen (Strassenverkehrsgesetz, Luftfahrtgesetz, Eisen- Motorrädern und Motorfahrrädern

bahngesetz, Binnenschiffahrtsgesetz, Arbeitsgesetz) - Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt

bestanden. So hat die Schweiz seit langem weltweit die -Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt

strengsten Lärmvorschriften für Motorfahrzeuge. Die letzte - Verordnung des EVED vom 5. Oktober 1984 über die Emis-

Verschärfung ist am 1. Oktober 1986 in Kraft getreten, und sionen von Luftfahrzeugen

eine weitere Reduktion der Grenzwerte ist geplant. Die am - Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschiff-

I.April 1987 in Kraft getretene Lärmschutz-Verordnung fahrt

setzt allgemein gültige Kriterien für alle Bereiche und - Verordnung vom 8. November 1978 über die Schiffahrt auf

schliesst bisherige Lücken. Sie regelt unter anderem die schweizerischen Gewässern

Begrenzung von Aussenlärmemissionen, die beim Betrieb - Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957

von Fahrzeugen, beweglichen Geräten und Maschinen bzw. - Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb

beim Betrieb neuer oder bestehender ortsfester Anlagen von Eisenbahnen

erzeugt werden. Die Lärmschutz-Verordnung ist nach ihrem - Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsan-

Interpellation Müller-Meilen 1874 N 18 décembre 1987

lagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- - Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der

oder Treibstoffe Gewässer gegen Verunreinigung

- Rohrleitungsverordnung vom 11. September 1968 - Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985

- Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung -Verordnung vom 9.Juni 1986 über umweltgefährdende

-Verordnung vom 26. März 1986 über die Raumplanung Stoffe

-Bundesgesetz vom S.Oktober 1951 über die Förderung -Verordnung vom 12. November 1986 über den Verkehr mit

der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes Sonderabfällen

-Verordnung vom 21. Dezember 1953 über wirtschaftliche - Leitbild für die schweizerische Abfallwirtschaft vom Juni

Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes 1986

- Diverse Erlasse des Bundesrechts, die indirekt für die - Vorgesehen: Technische Vorschriften über Abfallanlagen

Luftreinhaltung relevant sind, enthalten u. a. Bestimmungen (nach Art. 32 Abs. 3 USG); Vorschriften über die Verwer-

über unterschiedliche Zollbelastung des bleifreien/bleihalti- tung, Unschädlichmachung und Beseitigung von Abfällen

gen Benzins, (pauschale) Schwerverkehrsabgabe, Pflicht (nach Art. 30 Abs. 1 USG)

zur Abgabe für Benützung der Nationalstrassen, Massnah-

men zur Förderung des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel Umweltgefährdende Stoffe

durch Finanzierung von Tariferleichterungen, Fahrplanver- -Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt-

dichtung, Konzept «Bahn 2000» schutz (Art. 26 bis 29)

- Bericht Luftreinhalte-Konzept vom 10. September 1986 - Bundegesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der

Gewässer gegen Verunreinigung (Art. 23)

Bodenschutz -Verordnung vom 4. Februar 1955 über landwirtschaftliche

- Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt- Hilfsstoffe

schutz (Art. 33 bis 35) -Verordnung vom 16. Oktober 1956 über den forstlichen

- Verordnung vom 4. Februar 1955 über die landwirtschaftli- Pflanzenschutz

chen Hilfsstoffe -Verordnung vom 9.Juni 1986 über umweltgefährdende

-Verordnung vom 16. Oktober 1956 über den forstlichen Stoffe

Pflanzenschutz -Verordnung vom 9. Juni 1986 über Schadstoffgehalte im

- Klärschlammverordnung vom 8. April 1981 Boden

- Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985

-Verordnung vom 9. Juni 1986 über Schadstoffgehalte im Lärmbekämpfung

Boden -Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt-

-Verordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende schutz (Art. 5, 12, 13, 16, 19, 21, 23, 39, 40 und 45)

Stoffe -Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986

- Düngemittelbuch vom 26. Mai 1972 - Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassen-

verkehr

Walderhaltung - Verordnung vom 13. November 1962 über die Strassenver-

- Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidge- kehrsregeln

nössische Oberaufsicht über die Forstpolizei sowie zugehö- -Verordnung vom 27. August 1969 über Bau und Ausrü-

rige Vollzugsverordnung vom 1. Oktober 1965 stung der Strassenfahrzeuge

- Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Investitionskre- - Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschiff-

dite für die Forstwirtschaft im Berggebiet fahrt

- Bundesbeschlussvom21. Dezember 1956 über die Beteili- -Verordnung vom 9. August 1972 über die konzessions-

gung des Bundes an der Wiederherstellung der vom Kasta- und bewilligungspflichtige Schiffahrt

nienrindenkrebs befallenen Wälder - Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957

- Bundesbeschluss vom 4. Mai 1984 über Beiträge an aus- - Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt

serordentliche Massnahmen gegen Waldschäden -Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt

-Verordnung vom 16. Oktober 1956 betreffend den forstli- -Verordnung des EVED vom 23. November 1973 über die

chen Pflanzenschutz Lärmzonen der Flughäfen Genf-Cointrin, Basel-Müllhausen

und Zürich

Natur- und Heimatschutz -Verordnung des EVED vom 9. März 1984 über die Lärmzo-

- Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Hei- nen der konzessionierten Regionalflugplätze

matschutz sowie zugehörige Vollzugsverordnung vom - Verordnung des EVED vom 5. Oktober 1984 über die Emis-

27. Dezember 1966 sionen von Luftfahrzeugen

- Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinven- -Verordnung des EVED vom 24. Oktober 1961 über subven-

tar der Landschaften und Naturdenkmäler tionierte Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne

-Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesin- Baukonzession

ventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz -Verordnung vom 30. November 1981 zum Wohnbau- und

Eigentumsförderungsgesetz

Umweltverträglichkeitsprüfung

-Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt- Raumplanung

schutz (Art. 9) - Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung

-Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (in sowie zugehörige Vollzugsverordnung vom 26. März 1986

Vorbereitung) - Bundesgesetz vom 8. März 1960 über den Bau von Natio-

nalstrassen sowie zugehörige Vollzugsverordnung vom

Katastrophenschutz 24. März 1964

-Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt- - Verordnung vom 14. Juni 1971 über die Unterstützung von

schutz (Art. 10) Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hoch-

-Weitere Vorschriften in den Bereichen Unfall-, Brand-, bauten

Gesundheits- und Gewässerschutz sowie im Stoff-, Gift-, -Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt

Transport- und Arbeitsrecht

-Verordnung über vorsorgliche Massnahmen im Umwelt- Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-

schutz (Störfallverordnung) (in Vorbereitung) rates befriedigt.

Abfälle

-Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt-

schutz (Art. 30 bis 32)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Müller-Meilen Umweltschutzmassnahmen. Bilanz

Interpellation Müller-Meilen Protection de l'environnement. Mesures déjà prises ou

envisagées

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 13

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 87.410

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 18.12.1987 - 08:00

Date

Data

Seite 1870-1874

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Ref. No 20 016 014

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