Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 87-395 KI-generiert

Federal Council Considers Motion on Air Pollution Reduction

Geschäftsnummer VPB 87-395
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Council proposed to convert Motion Bircher, which called for new measures to reduce air pollution, into a postulate. The motion sought to improve the coordination between housing and workplace development with public transportation, prevent commercial projects on undeveloped land, revise traffic laws to accelerate the adoption of catalytic converters and empower municipalities to manage their road networks, and promote solar-powered vehicles. The Council, while acknowledging the validity of these concerns, indicated that some were already being addressed or were better suited for a postulate, allowing for further deliberation rather than immediate legislative action.

Legislator-Regeste

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Art. 6 RPG, Art. 8 RPG, Art. 8 zur, Art. 3 für, Art. 24 RPG, Art. 3 LPN; Federal Council Considers Motion on Air Pollution Reduction: The motion sought to improve the coordination between housing and workplace development with public transportation, prevent commercial projects on undeveloped land, revise traffic laws to accelerate the adoption of catalytic converters and empower municipalities to manage their road networks, and promote solar-powered vehicles. The Council, while acknowledging the validity of these concerns, indicated that some were already being addressed or were better suited for a postulate, allowing for further deliberation rather than immediate legislative action.

Schlagwörter

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Luftreinhaltung gesetzgebende Gewalt Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen Rechtsöffnungsbegehren städtebauliches Problem grenzüberschreitende Umweltbelastung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 LPN

The court cites this article as applicable to all federal tasks related to landscape, even in the absence of corresponding provisions in special legislation.

Art. 2 LPN

The court cites this article as applicable to all federal tasks related to landscape, even in the absence of corresponding provisions in special legislation.

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Volltext

19.Juni 1987 981 Motion Bircher

paysage lors de l'appréciation des intérêts. Ces directives et gängerverkehrs, für flächenhafte Verkehrsberuhigungen,

recommandations sont élaborées régulièrement par le DFI Strassenraumgestaltungen, Optimierung der Signalanlagen

et son service chargé de la protection de la nature et du usw., also insgesamt von Massnahmen, welche den Agglo-

paysage, l'Office fédéral des forêts et de la protection du mérations- und Städteverkehr entlasten.

paysage, en collaboration avec le département ou l'office 4. Eine wirksame Förderung von solarbetriebenen Fahrzeu-

chargé de l'exécution des tâches respectives. gen einzuleiten.

Dans la pratique, ces directives et recommandations ont

généralement d'assez bons résultats; le remaniement de Texte de la motion du 20 mars 1987

certaines d'entre elles est en cours. Etant donné les limites Le Conseil fédéral est chargé de compléter la stratégie de

qui sont fixées par la constitution et ont été exposées sous le lutte contre la pollution de l'air par l'adoption rapide des

chiffre 1, donner un caractère plus obligatoire à ces direc- mesures suivantes visant à diminuer la charge polluante de

tives et recommandations ne mènerait pas à une prise l'atmosphère:

considération plus efficace des intérêts de la protection de 1. Examiner en collaboration avec les CFF et d'autres trans-

la nature et du paysage. porteurs publics les moyens de réaliser le principe formulé à

Dans le cas de tâches de la Confédération se rapportant à l'article 3 de la loi sur l'aménagement du territoire selon

des objets d'importance nationale, précisément, les exper- lequel il convient de répartir judicieusement les lieux d'habi-

tises de la Commission fédérale pour la protection de la tation et les lieux de travail et de les doter d'un réseau de

nature et du paysage, outre d'éventuelles directives et transports publics suffisants; étudier dans quelle mesure les

recommandations, ont conduit à une amélioration continue arrêts actuels répondent aux besoins.

de la prise en considération de la protection du paysage. 2. Adopter d'autres mesures législatives pour éviter l'implan-

3. Les exigences des articles 2 et 3 LPN s'appliquent à tation de projets commerciaux en zone verte.

toutes les tâches de la Confédération qui se rapportent au 3. Réviser la loi sur la circulation routière, en particulier son

paysage, même s'il n'y a pas de dispositions correspon- articles pour accélérer l'adoption de véhicules munis de

dantes dans la législation spéciale. Les services administra- catalyseurs, l'article 3 de manière à conférer plus de compé-

tifs chargés de l'exécution de telles tâches le savent. Il tences aux communes sur leur réseau routier, et le cas

convient de signaler dans ce contexte que différents textes échéant d'autres articles de manière à faciliter la circulation

légaux récents visent déjà à une prise en considération des cyclistes et piétons et à modérer le trafic, notamment

accrue de l'idée de protection (de l'environnement et du par l'aménagement des rues et l'optimisation des signaux,

paysage). Indépendamment de cela, le Conseil fédéral et aux fins d'alléger le trafic urbain et périurbain.

l'administration veilleront à l'avenir davantage, dans toutes 4. Promouvoir efficacement les véhicules solaires.

les activités législatives correspondantes, à éviter les consé-

quences négatives pour le paysage et l'environnement et Mitunterzeichner- Cosignataires: Lanz, Rechsteiner, Uch-

donneront des informations à ce sujet au Parlement en lui tenhagen (3)

soumettant des projets correspondants.

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Der Motionär verzichtet auf eine Begründung und wünscht

Déclaration écrite du Conseil fédéral eine schriftliche Antwort.

Le Conseil fédéral propose de transformer la motion en

postulat. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 27. Mai 1987

Ueberwiesen aïs Postulat - Transmis comme postulat Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 mai 1987

Der Bundesrat nimmt zu den Aufträgen des Motionärs wie

folgt Stellung:

1. Bei der Abstimmung zwischen Besiedlung und öffentli-

chem Verkehr gilt es zu beachten, dass die Hauptverantwor-

#ST# 87.395 tung für die Raumplanung bei den Kantonen liegt. Die

Kantone bestimmen in den Grundlagen (Art. 6 RPG) und im

Motion Bircher Richtplan (Art. 8 RPG) die Grundzüge der anzustrebenden

Luftverschmutzung. Entwicklung. Die Ausarbeitung der Nutzungsplanungen

Weitere Massnahmen obliegt in aller Regel den Gemeinden. Je früher daher die

SBB und andere öffentliche Verkehrsbetriebe ihre langfristi-

Lutte contre la pollution gen Planungs- und Betriebsabsichten auf die Planungsvor-

atmosphérique. Nouvelles mesures stellungen der Kantone abstimmen oder ihre beabsichtigten

Vorkehren in die kantonalen Planungen eingeben können,

um so grösser sind die Chancen einer abgestimmten Ver-

kehrs- und Besiedlungsentwicklung.

Die Möglichkeiten zur besseren Abstimmung zwischen

Wortlaut der Motion vom 20. März 1987 Besiedlung und öffentlichem Verkehr liegen heute weniger

Der Bundesrat wird beauftragt, in Vervollständigung des bei der Festlegung und Realisierung neuer Netzteile als im

Luftreinhaltekonzepts folgende Massnahmen zur Verminde- betrieblichen Bereich.

rung der Luftverschmutzung beschleunigt anzugehen: Der Beitrag der Raumplanung bei der besseren Abstimmung

1. In Zusammenarbeit mit den SBB und anderen öffentli- zwischen Besiedlung und öffentlichem Verkehr ist sowohl

chen Verkehrsbetrieben aufzeigen, wie dem Grundsatz in auf der Stufe der Richtplanung wie auch auf der Stufe der

Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes Nachachtung ver- Nutzungsplanung möglich. So können im Richtplan Gebiete

schafft werden kann, dass «Wohn- und Arbeitsgebiete ein- bezeichnet werden,

ander zweckmässig zugeordnet und durch das öffentliche - in denen eine stärkere Besiedlungsentwicklung erwünscht

Verkehrsnetz hinreichend erschlossen sein» sollen, und wie ist (z. B. in Einzugsbereichen zentraler Orte, die hinreichend

die heutigen Haltestellen diesen Bedürfnissen entsprechen. durch den öffentlichen Verkehr erschlossen sind);

2. Weitere gesetzliche Massnahmen zur Vermeidung von - in denen eine weitere Ausdehnung der Besiedlung uner-

Einkaufsprojekten auf der «grünen Wiese» vorzukehren. wünscht ist (z. B. in ländlichen Räumen, die nicht oder nur

3. Notwendige Revisionen beim StrassenVerkehrsgesetz ein- ungenügend durch den öffentlichen Verkehr erschlossen

zuleiten, so insbesondere Artikel 8 zur schnelleren Umstel- sind);

lung auf Katalysatorfahrzeuge, Artikel 3 für mehr Kompeten- - in denen die Nutzungspläne überprüft oder geändert wer-

zen der Gemeinden auf ihrem Strassennetz und allfälliger den müssen (z. B. Reduktion zu grösser Bauzonen dort, wo

weiterer Artikel zur Erleichterung des Velofahrer- und Fuss- die Erschliessung durch das öffentliche Verkehrsmittel

Motion Bircher 982 N 19 j u i n 1987

ungenügend ist). Die Gemeinden ihrerseits können bei der (AS 19861974) können Bund, Kantone und Gemeinden mit

Ueberarbeitung der Nutzungspläne durch die Disposition Unternehmungen im Fahrplan und in der Bedienung der

der Zonenanordnung (insbesondere Ueberführung der Stationen (auch Einrichtung zusätzlicher Haltestellen) Lei-

durch das öffentliche Verkehrsmittel schlecht erschlosse- stungen vereinbaren, welche die Unternehmungen bei einer

nen Bauzonen in die Landwirtschaftszone) wesentliche Bei- betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung nicht anbieten

träge zu einer besseren Abstimmung zwischen Besiedlung würden. Der Transportunternehmung ist aber dafür die volle

und öffentlichem Verkehr leisten. Entschädigung zu zahlen.

Im weiteren ermöglichen der kantonale Richtplan und die 2. Die planerische Behandlung von Einkaufszentren berührt

kommunalen Nutzungspläne durch flankierende Massnah- vor allem zwei verfahrensrechtlich normierte Bereiche, näm-

men beim Individualverkehr eine weitere Abstimmung im lich

Sinne einer koordinierten Gesamtverkehrspolitik. -die Handels- und Gewerbefreiheit (BV Art. 31 ff.) und in

Unser Land verfügt über ein dichtes öffentliches Verkehrs- Verbindung damit

netz. Die Hälfte aller Haushalte ist nicht weiter als einen - die Eigentumsgarantie (BV Art. 22ter).

Kilometer vom nächsten Bahnhof entfernt, und für lediglich Zur Lösung der gegebenen Konflikte liefert das Raumpla-

2,6 Prozent der Haushalte steht in diesem Umkreis keine nungsgesetz die massgeblichen Kriterien für Entscheide,

Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels zur Verfü- die dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu entsprechen

gung. Ueber zwei Drittel aller Haushalte liegen innerhalb vermögen und in der Substanz weder die Handels- und

einer Fussgängerdistanz von fünf Minuten zur nächsten Gewerbefreiheit noch die Eigentumsgarantie verletzen.

Haltestelle eines öffentlichen Verkehsmittels. Eine erhebliche Einschränkung auf die Standortwahl von

Nicht überall befriedigend gelöst ist hingegen die räumliche Einkaufszentren ergibt sich bereits aus Artikel 24 RPG

und betriebliche Verknüpfung der öffentlichen Verkehrsmit- (Standorte ausserhalb Bauzonen). Das kantonale Recht

tel. Gute Anschlüsse sind oft nicht gewährleistet, und es kann Pläne für Standorte von Einkaufszentren auf kantona-

muss auch zu oft umgestiegen werden, was die Attraktivität ler, regionaler und kommunaler Stufe vorsehen. Solche

des öffentlichen gegenüber dem privaten Verkehr vermin- Pläne können sowohl einen positiv-gestaltenden wie auch

dert. Es ist ein Anliegen des Angebotskonzeptes «Bahn einen negativ-einschränkenden Gehalt ausweisen. Zudem

2000», welches neben den Bahnen auch die anderen öffent- können spezielle Bestimmungen erlassen werden wie

lichen Verkehrsmittel umfasst, nachfragegerechte Angebote - Begrenzungen der Verkaufsflächen;

zu schaffen. Zwischen Quelle und Ziel der Reise sollen nicht - Uebernahme von Infrastrukturkosten;

nur häufigere und schlanke Anschlüsse, sondern auch ver- -Verpflichtungen zur Erstellung von Quartierplänen mit

mehrt Direktfahrten angeboten werden. Sonderbauvorschriften;

Netzanpassungen für ein kundengerechtes Angebot öffentli- - Bestimmungen über die Erreichbarkeit mit öffentlichen

cher Verkehrsleistungen wurden bereits in den letzten Jah- Verkehrsmitteln;

ren verwirklicht, zum Teil sind sie im Gang oder geplant. - Nachweis, dass die Konsumgüterversorgung in den

Realisiert ist zum Beispiel die Einführung der Vorortslinie 17 angrenzenden Gemeinden nicht beeinträchtigt werden darf.

(früher Birsigtalbahn) der Baselland Transport AG in das Mit den genannten Möglichkeiten liegt aus raumplaneri-

Netz der Basler Verkehrsbetriebe und deren Betrieb als scher Sicht grundsätzlich ein umfassendes Instrumentarium

Durchmesserlinie durch die Stadt bis nach Dornach. Verlän- für die Bestimmung der Grössenordnungen und der Ein-

gert wird zurzeit die Sihltal-Zürich-Uetliberg-Bahn von schränkung und räumlichen Verteilung von zukünftigen

Zürich Selnau bis zum Hauptbahnhof. Im Bau ist auch die Verkaufsflächen vor. Diese vorhandenen Möglichkeiten wer-

Zürichberglinie, welche nachfragegerechte Durchmesser- den zwar von den Kantonen in unterschiedlicher Art und

linien mit mehreren Haltepunkten im Kerngebiet ermöglicht. Weise ausgeschöpft, wobei aber zu beachten ist, dass sich

In Vorbereitung sind die Anbindung der Hochschulen von die Probleme in den Kantonen auch unterschiedlich stellen.

Dorigny mit dem Stadtzentrum von Lausanne mittels einer

3. Im Zusammenhang mit der vom Nationalrat am 16. März

«Métro léger» sowie die Verlängerung der Lausanne-Echal-

lens-Bercher-Bahn bis zum Endpunkt «Place du Flon». Das 1987 angenommenen Kommissionsmotion («Luftreinhal-

tung. Zusätzliche Massnahmen») hat der Bundesrat sich zur

sind lediglich einige Beispiele von Ausbauten des öffentli-

Prüfung der ganzen Problematik einer Ausserverkehrset-

chen Verkehrsnetzes. Sie sind in hohem Masse geeignet, im

zung der nicht mit Katalystor betriebenen Fahrzeuge bereit

Sinne von Artikel 3 des RPG die Wohn- und Arbeitsgebiete

erklärt. Die Ausmerzung von schadstoffintensiven Altfahr-

besser miteinander zu verbinden.

Auch auf bestehenden Infrastrukturen sehen die Betriebs- zeugen bildet eine von vielen zu prüfenden Luftreinhalte-

massnahmen. Die weiteren Begehren unter Ziffer 3 der

konzepte der Bahnen ein vermehrtes Angebot an durch-

Motion bilden bereits Gegenstand einer Prüfung im Rahmen

gehenden Zügen vor, welche die Eigentumsgrenzen der

einzelnen Bahnunternehmungen überschreiten und damit der zurzeit laufenden Revision des Strassenverkehrsge-

setzes.

vermehrte Direktfahrten zwischen Wohnen und Arbeiten er-

möglichen (Beispiele: Freiburg/Laupen-Flamatt-Bern- 4. Als Massnahmen für die wirksame Förderung von solar-

Thun; Huttwil-Wolhusen-Luzern; Huttwil-Langenthal- betriebenen Fahrzeugen kommen vor allem in Frage:

Bern). Für eine konsequente Integration der regionalen, Erleichterte Verkehrszulassung: Diese Massnahme ist

aber auch lokalen Unternehmungen muss die Zusammenar- Gegenstand des Postulates Bircher vom 17. Dezember 1986.

beit der daran beteiligten öffentlichen Transportunterneh- Der Bundesrat hat sich bereit erklärt, dieses Postulat entge-

mungen in vielen Regionen der Schweiz mit projektbezoge- genzunehmen.

nen Arbeitsgruppen allerdings noch intensiviert werden. Steuer- und Zollerleichterungen: Im steuerlichen Bereich

Netzanpassungen an geänderte Nachfragestrukturen und fehlen dem Bund die erforderlichen rechtlichen Grundlagen

der Anschluss von neuen Quartieren an das ÖV-Netz sind (kantonale Kompetenzen). Im Zollbereich werden wir prü-

bei städtischen Verkehrsbetrieben (vor allem mit Autobus- fen, ob eine Senkung der Zollansätze auf Bestandteile für

linien) leichter zu bewerkstelligen als bei Vorortsbahnen. Solarfahrzeuge oder sogar der zollfreie Import dieser Kom-

Eine Verlegung von Bahnlinien in überbautem Gebiet ist ponenten sinnvoll wäre.

kaum mehr machbar oder zum mindesten ausserordentlich Einsatz von solarbetriebenen Fahrzeugen im eigenen

kostspielig. Die Schaffung neuer Haltepunkte an bestehen- Bereich: Der Bundesrat prüft gegenwärtig, inwieweit er

den Linien ist kurzfristig möglich, sofern Fahrzeit- und Kapa- Elektromobile (mit oder ohne mitgeführte Solarzellen) im

zitätsreserve auf der bestehenden Strecke auch mittelfristig eigenen Verwaltungsbereich einsetzen kann.

vorhanden bleiben. Unterstützung von Forschungsprojekten: Der Bund kann

Das Problem zusätzlicher Haltestellen stellt sich im Regio- bereits heute Forschungsprojekte zur Sonnenenergie unter-

nalverkehr, welcher dem gemeinwirtschaftlichen Bereich stützen. Im neuen Energieartikel soll er darüberhinaus die

zuzurechnen ist. Nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über Möglichkeit erhalten, Pilot- und Demonstrationsobjekte zu

den Transport im öffentlichen Verkehr vom 4. Oktober 1985 finanzieren. Damit kann bzw. könnte der Bund zur For-

19.Juni 1987 N 983 Motion Uchtenhagen

schung und Entwicklung von solarbetriebenen Fahrzeugen Conseil des Etats en engageant des moyens financiers

beitragen. dépassant 10 000 francs et cela pour les dépenses y relatives

et pour le financement de celles-ci, les versements d'une

Schriftliche Erklärung des Bundesrates personne ou d'une organisation devant être mentionnés

Déclaration écrite du Conseil fédéral avec indication du nom lorsqu'ils dépassent 5000 francs.

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

wandeln. Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Dünki, Grendel-

meier, Günter, Maeder-Appenzell, Müller-Aargau, Oester,

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Weber Monika, Weder-Basel, Widmer, Zwygart (11 )

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht

#ST# 86.359 eine schriftliche Antwort.

Motion Jaeger Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Rapport écrit du Conseil fédéral

Ausgaben und Finanzierung Im Zusammenhang mit der Behandlung einer Initiative

politischer Parteien. Offenlegungspflicht «Schutz der politischen Demokratie» (Geschäft Nr. 81.225,

Dépenses et financement des partis Hubacher) in den Jahren 1983/84 und mit dem daraus her-

politiques. Obligation de transparence vorgegangenen Postulat beider Räte betreffend Unterstüt-

zung der Parteien (ad 81.225 vom 7. Juni 1984) haben die

eidgenössischen Räte klar zum Ausdruck gebracht, dass sie

sich mit den Parteien, deren Problemen und Möglichkeiten

zu ihrer Bewältigung nicht punktuell, sondern aus einer

Wortlaut der Motion vom 17. März 1986 Gesamtschau heraus befassen wollen. Aus diesem Grund

Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen für verknüpften sie die Ueberweisung des erwähnten Postulates

eine obligatorische Veröffentlichung der Ausgaben und der mit der Erwartung, vom Bundesrat eine umfassende Diskus-

Finanzierung der in der Bundesversammlung vertretenen sions- und Entscheidungsgrundlage vorgelegt zu erhalten.

politischen Parteien und von Organisationen mit ähnlicher Diese wird derzeit vom Justiz- und Polizeidepartement in

Funktion zu schaffen. Die unterstellten Organisationen sind Zusammenarbeit mit anderen Departementen, der Bundes-

zur Rechnungsablage zu verpflichten. Es ist eine stichpro- kanzlei, PTT, SBB und SRG ausgearbeitet. Darin werden

benweise Revision durch eine öffentliche Institution vorzu- sämtliche Einzelaspekte des Problemkreises Parteienförde-

sehen. Die Ergebnisse der Rechnungsablage sind in geeig- rung/Parteiengesetzgebung, worunter auch eine Offenle-

neter Form zu publizieren. gungspflicht betreffend die Parteifinanzen, in ihren rechtli-

Der Offenlegungspflicht sollen unterstehen: chen, sachlichen und politischen Dimensionen sowie ihren

1. Die schweizerischen Parteien für alle ihre Ausgaben und Bezügen und Wechselwirkungen untereinander zur Darstel-

Einnahmen. Spenden oder Beiträge e^iner Organisation sind lung gelangen.

unter Namensnennung aufzuführen, sofern sie 5000 Fran- Es liegt auf der Hand, dass durch Ueberweisung des Vor-

ken übersteigen. stosses von Herrn Nationalrat Jaeger in Form der Motion,

2. Kantonale Parteien und deren Sektionen für die Ausga- d. h. als Auftrag, eine Gesetzesvorlage zur Einführung der

ben für National- und Ständeratswahlen und für die Finan- Offenlegungspflicht auszuarbeiten, die skizzierte parlamen-

zierung dieser Ausgaben, wobei Spenden oder Beiträge tarische Marschroute für die Behandlung der Parteienthe-

einer Organisation unter Namensnennung aufzuführen sind, matik und ein allfälliges staatliches Engagement im Partei-

sofern sie 5000 Franken übersteigen. wesen präjudiziert würde. Der Bundesrat ist der Auffassung,

3. Andere Organisationen und Personen, die sich am Natio- dass die Frage einer Offenlegungspflicht nicht isoliert, son-

nal- oder Ständeratswahlkampf unter Einsatz von finanziel- dern im Zusammenhang mit dem erwähnten, die gesamte

len Mitteln im Betrag von mehr als 10 000 Franken beteiligen Parteienproblematik umspannenden Bericht des Bundesra-

für die entsprechenden Ausgaben und deren Finanzierung, tes weiterverfolgt werden sollte. Als Postulat vermag der

wobei Beiträge einer Person oder einer Organisation, die Vorstoss den Zweck, die Offenlegungspflicht parlamentari-

5000 Franken übersteigen, unter Namensnennung aufzu- scher Diskussion und Entscheidung entgegenzuführen,

führen sind. ebensogut zu erfüllen wie als Motion.

Texte de la motion du 17 mars 1986 Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Le Conseil fédéral est chargé d'établir les bases légales en Déclaration écrite du Conseil fédéral

vue de la publication obligatoire des dépenses et du finance- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

ment des partis politiques représentés à l'Assemblée fédé- wandeln.

rale, ainsi que des organisations exerçant des fonctions

similaires. Toutes les organisations assujetties devront être Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

tenues de publier leurs comptes. Il faudra prévoir une révi-

sion comptable par sondages, confiée à une institution

publique. Les résultats de la vérification des comptes

devront être publiés sous une forme appropriée. #ST# 86.141

Doivent être soumis à cette obligation

1. Les partis suisses, pour toutes leurs dépenses et recettes. Motion Uchtenhagen

Les dons et contributions d'une organisation - quelle qu'elle

soit - devront être déclarés, avec indication du nom, pour Haftpflichtrecht. Umweltbereich

autant qu'ils dépassent 5000 francs. Protection de l'environnement.

2. Les partis cantonaux et leurs sections, pour les dépenses Responsabilité civile

effectuées dans le cadre des élections au Conseil national et

au Conseil des Etats et dans le but de financer ces

dépenses; les dons ou subventions de n'importe quelle

organisation devant être mentionnés avec indication du

nom, pour autant qu'ils dépassent 5000 francs. Wortlaut der Motion vom 11. Dezember 1986

3. Les autres organisations et les personnes qui participent Der Bundesrat wird beauftragt, das Haftpflichtrecht für den

à la campagne pour l'élection du Conseil national et du Umweltbereich neu zu regeln und dabei eine reine Kausal-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Bircher Luftverschmutzung. Weitere Massnahmen

Motion Bircher Lutte contre la pollution atmosphérique. Nouvelles mesures

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 87.395

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 19.06.1987 - 08:00

Date

Data

Seite 981-983

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Ref. No 20 015 493

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