Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 87-393 KI-generiert

VAT Exemption Limit Increase for Small Businesses

Geschäftsnummer VPB 87-393
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This motion proposed raising the VAT exemption limit for small businesses from CHF 35,000 to CHF 60,000 annually. The rationale was that the current limit, set in 1941, has not kept pace with inflation and now applies to businesses with incomes too low to sustain a modest livelihood. The court acknowledged that increasing this threshold would relieve many small entrepreneurs from tax obligations, though it also recognized the potential competitive disadvantage for businesses just above the new limit. The Federal Council recommended transforming the motion into a postulate, suggesting that any increase should be part of a broader VAT reform, and noted that previous studies had proposed raising the limit to CHF 50,000 or even CHF 75,000 in conjunction with other revisions.

Legislator-Regeste

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Schlagwörter

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Mehrwertsteuerbefreiung Steuerreform Minimalsteuer Sonderregelung für Kleinunternehmen Steuerwettbewerb Steuermass
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Volltext

19.Juni 1987 985 Motion Stamm Walter

#ST# 87.393 rund 2000 Franken (6,2 Prozent von 35 000 Franken) erzielen. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass wegen der Motion Stamm Walter seit 1941 eingetretenen Geldentwertung die vorhin genannten Steuervorteilsbeträge an Kaufkraft verloren haben. Wust. Freigrenze für 2. Es ist nach wie vor anzustreben, Kleinunternehmer, die Gewerbetreibende oftmals über kein ausgebautes Rechnungswesen verfügen ICHA. Limite d'exonération und die auch so weit wie möglich von administrativen Arbeiten entlastet werden sollten, von der Steuerpflicht fernzuhalten. Mit einer Erhöhung der allgemein für den Beginn der subjektiven Steuerpflicht geltenden Umsatzgrenze von heute 35 000 Franken könnte daher eine weitere Zahl von Kleinbetrieben aus der Steuerpflicht entlassen werden. Für Wortlaut der Motion vom 20. März 1987 die Bestimmung des Ausmasses einer solchen Erhöhung ist Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den

zu unterbreiten mit dem Ziel, die Wust-Umsatzlimite (Freiadministrativen Vorteilen und dem Steuervorteil, welche die

grenze) für Gewerbetreibende von bisher 35 000 Franken in den Genuss der Steuerbefreiung gelangenden Kleinunterp. a. auf neu 60 000 Franken festzusetzen. nehmer erzielen, einerseits und den Wettbewerbsnachteilen, die diejenigen Unternehmer treffen, welche die neu Texte de la motion du 20 mars 1987 festgesetzte Umsatzlimite knapp überschreiten und damit Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un weiterhin steuerpflichtig bleiben, anderseits.

projet visant à fixer dorénavant à 60 000 francs par an, au 3. Die Studienkommission für die Revision der Umsatzbe-

lieu de 35 000 francs jusqu'ici, le montant jusqu'auquel les steuerung, die aufgrund einer am 16. März 1981 vom Natio-

commerçants et fabricants ne sont pas soumis à l'ICHA nalrat und am S.Juni 1981 vom Ständerat überwiesenen (franchise). Motion den Auftrag erhalten hatte, eine Reform der Warenumsatzsteuer mit dem Ziel zu prüfen, die strukturellen Un- Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine - Aucun ebenheiten des geltenden Rechts (insbesondere die taxe occulte) zu bereinigen, schlug in ihrem am 19. Januar 1983 Schriftliche Begründung - Développement par écrit erstatteten Schlussbericht vor, die für den Beginn der sub- Die für die Begründung der Steuerpflicht massgebende jektiven Steuerpflicht allgemein massgebende Mindestums-

jährliche Umsatzgrenze ist bei der Einführung der Warenatzgrenze von 35 000 Franken auf 50 000 Franken zu erhö-

umsatzsteuer im Jahre 1941 auf 35 000 Franken festgesetzt hen. Auch wenn der dadurch erreichbare frankenmässige

und trotz der seither eingetretenen Geldentwertung bislang Steuervorteil, den die nicht unter die Steuerpflicht fallenden

unverändert beibehalten worden. Während dieser Umsatz Kleinunternehmer erzielen werden, weiter ansteigen wird, damals einem mittleren Unternehmen entsprach, sind die ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die subjektive Steuerpflicht heute von der Studienkommission vorgeschlagene gleichzeitige

bereits bei Umsätzen erfüllt, die einem Unternehmer nur in Beseitigung der taxe occulte für steuerpflichtige Unterneh-

Ausnahmefällen eine bescheidene Existenz ermöglichen. mer die wettbewerbsverzerrende Wirkung einer Erhöhung Mit der Erhöhung der allgemeinen, für den Beginn der des Mindestumsatzes etwas mildern würde. Es ist sogar zu Steuerpflicht massgebenden Umsatzlimite könnte eine erwägen, ob aus verwaltungsökonomischen Gründen sich Reihe von Kleinunternehmern aus der (Wust) Steuerpflicht die Mindestumsatzgrenze nicht noch mehr anheben Messe. entlassen werden. In Verbindung mit weiteren Revisionsmassnahmen, die im Bemühen um eine moderne Ausgestaltung der Umsatzbesteuerung auch zu prüfen sein werden, könnte die für den Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Beginn der subjektiven Steuerpflicht massgebene Umsatzvom 20. Mai 1987 limite gegebenenfalls bis auf 75 000 Franken erhöht werden; Rapport écrit du Conseil fédéral du 20 mai 1987 damit wäre es möglich, zusätzlich rund 6500 Kleinunterneh-

1. Bei der Einführung der Warenumsatzsteuer im Jahre 1941 mer von der subjektiven Steuerpflicht zu befreien. wurde der für die Begründung der subjektiven Steuerpflicht Eine Erhöhung der in Frage stehenden Mindestumsatzmassgebende jährliche Mindestumsatz auf 35 000 Franken grenze sollte daher nicht als isolierte Massnahme vorgefestgesetzt; für Unternehmer, die ausschliesslich zum redunommen werden, sondern Bestandteil einer umfassenden

zierten Sondersatz steuerbare baugewerbliche Umsätze täti- Reform der geltenden Umsatzbesteuerung sein, mithin einer

gen, erhöht sich wegen der nur teilweisen Besteuerung Reform, die gestützt auf die vorhin erwähnte Motion vom dieser Umsätze der jährliche Mindestumsatz auf 46 667 Jahre 1981 weiterhin zur Diskussion steht. Aus diesen

Franken. Wie in der Begründung zur Motion dargelegt wird, Gründen drängt es sich auf, die vorliegende Motion in ein

dürfte es unter den heute bestehenden wirtschaftlichen Ver- Postulat umzuwandeln. hältnissen kaum mehr Unternehmer geben, die mit derart niedrigen Jahresumsätzen hauptberuflich noch ein Aus- Schriftliche Erklärung des Bundesrates kommen finden. Auf der ändern Seite muss aber beachtet Déclaration écrite du Conseil fédéral

werden, dass seit dem Inkrafttreten des Warenumsatzsteuer- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

beschlusses die Steuersätze schrittweise von 2 auf 6,2 Prowandeln. zent für Detaillieferungen und von 3 auf 9,3 Prozent für Engroslieferungen erhöht worden sind. Dies hat zur Folge, Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat dass der Steuervorteil desjenigen Unternehmers, welcher die für die Begründung der subjektiven Steuerpflicht geltende Umsatzlimite noch knapp unterschreitet, heute im Vergleich zu früher frankenmässig wesentlich grösser ist. Im äussersten Fall kann der Steuervorteil eines Nichtsteuerpflichtigen gegenüber einem Unternehmer, welcher die Umsatzgrenze von 35 000 Franken geringfügig überschreitet, mit den heute geltenden Steuersätzen gerechnet, rund 3000 Franken (9,3 Prozent von 35000 Franken) betragen; ein Handwerker, der nur Detaillieferungen ausführt und praktisch keine steuerbelasteten Einkäufe (Werkstoffe) tätigen muss, würde dagegen, solange seine Umsatzhöhe die Steuerpflicht nicht auslöst, einen Steuervorteil von maximal Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Stamm Walter Wust. Freigrenze für Gewerbetreibende

Motion Stamm Walter ICHA. Limite d'exonération

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Jahr 1987 Année Anno

Band II Volume Volume

Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16 Séance Seduta

Geschäftsnummer 87.393 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 19.06.1987 - 08:00 Date Data

Seite 985-985 Page Pagina

Ref. No 20 015 496

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