Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 87-338 KI-generiert

Ozone-Nitrogen Oxide Alarm System Rejected as Unsuitable for Permanent Air Quality Improvement

Geschäftsnummer VPB 87-338
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a motion proposing an ozone-nitrogen oxide alarm system to ensure compliance with air quality limits, arguing that vehicle emissions are a primary cause of forest dieback and crop yield reduction. The court acknowledged the need for such a system but stated that alarm concepts are unsuitable for permanent air quality improvement and that the motion fell outside its delegated legislative authority. However, the court agreed to examine the issue of smog alarms further and accepted the motion as a postulate.

Legislator-Regeste

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Art. 33 LRV, Art. 41 Absatz, Art. 39 Absatz, Art. 41 Abs. 1 USG; Ozone-Nitrogen Oxide Alarm System Rejected as Unsuitable for Permanent Air Quality Improvement: The court acknowledged the need for such a system but stated that alarm concepts are unsuitable for permanent air quality improvement and that the motion fell outside its delegated legislative authority. However, the court agreed to examine the issue of smog alarms further and accepted the motion as a postulate.

Schlagwörter

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Luftqualität Emissionsbegrenzung Alarmwert Luftreinigungsgerät Umweltnorm Lärmimmissionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 LRV

The court implicitly referenced this article by stating that if it was insufficient, additional legislative measures would be needed to prohibit the operation of certain emitters in case of an alert.

Art. 41 Abs. 1 USG

The court noted that the Federal Council would not hesitate to use its competence under this article if cantonal efforts to find a location for a hazardous waste disposal site were unsuccessful.

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Volltext

Motion du groupe démocrate-chrétien 978 N 19 juin 1987

des Sondermülls ins Ausland, der den Firmen empfohlen #ST# 87.338

wird, ist nicht nur sehr teuer, er hat auch den grossen

Nachteil, dass die Kontrolle der sachgemässen Endlagerung Motion

oder Verbrennung des in der Schweiz produzierten Sonder- der Christlichdemokratischen Fraktion

mülls nicht mehr in jedem Fall gewährleistet ist.

Die Schwierigkeiten bei der Sondermüllentsorgung sind in Luftreinhaltekonzept. Ozon-Stickoxid-Alarm

unserem Land zur Zeit so gravierend, dass einige Firmen Motion du groupe démocrate-chrétien

von offizieller Seite darauf aufmerksam gemacht worden Stratégie de lutte contre la pollution

sind, dass die Schliessung von Abteilungen erwogen wer- atmosphérique. Mesures complémentaires

den müsse, die auf eine gut funktionierende Sondermüllent-

sorgung angewiesen sind, wenn nicht bald wieder eine

öffentliche Sondermülldeponie in der Schweiz zur Verfü-

gung gestellt oder eine andere Entsorgungsmöglichkeit

gefunden werden könne. Diese Hinweise zeigen, dass die Wortlaut der Motion vom 11. März 1987

Zeit zur Behebung der heute bestehenden Missstände Der Bundesrat wird beauftragt, das Luftreinhaltekonzept

drängt. Die Schweiz muss für den in unserem Land anfallen- ergänzende Massnahmen zu beschliessen, welche die Ein-

den Sondermüll eigene, sichere Entsorgungsmöglichkeiten haltung der Immissionsgrenzwerte garantieren. Zu diesem

bereitstellen. Der Bundesrat hat daher rasch seine ihm in Zweck soll er ein Ozon-Stickoxid-Alarmsystem ausarbeiten.

diesem Bereich zustehenden Kompetenzen auszuschöpfen. Dieses System sollte auf zwei hautpsächlichen Komponen-

ten aufbauen:

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates I.Möglichkeit der regionalen Auslösung des Ozon-Stick-

vom 19. Februar 1986 oxid-Alarms, sobald vorgegebene Alarmwerte überschritten

Rapport écrit du Conseil fédéral du 19 février 1986 sind (z. B. unter Einhaltung einer entsprechenden Vorwarn-

Der Bundesrat geht in seiner Beurteilung der gegenwärtigen zeit, die sich aus der Auswertung der Trendanalysen ergibt):

Entsorgungssituation mit der Motionärin weitgehend einig. Im Alarmfall ist der Betrieb von Emittenten, welche gewisse

Für eine umweltgerechte Sondermüllentsorgung fehlen zur- Anforderungen an die Umweltverträglichkeit (bei Personen-

zeit in der Schweiz sowohl eine Sondermülldeponie als wagen z. B. US Norm 83) nicht erfüllen, untersagt.

auch Behandlungs- und Verbrennungsanlagen. Die Suche Falls für diese Massnahme Artikel 33 LRV nicht genügt, sind

nach Standorten für Entsorgungsanlagen gestaltet sich ergänzende gesetzliche Massnahmen zu schaffen.

schwierig. 2. Bereitstellung der technischen und organisatorischen

Gegenwärtig evaluiert in der deutschsprachigen Schweiz Voraussetzungen:

eine Kommission unter der Leitung des Bundesamtes für 2.1 Einrichtung einer genügenden Anzahl von automati-

Umweltschutz Standorte für eine neue Sondermülldeponie. schen Messstationen für Ozon und Stickoxide an den

Analoge Anstrengungen sind in der französischsprachigen bekannten Orten der Schadeneinwirkung, z. B. in der jewei-

Schweiz im Gang. Der Bundesrat hat aufgrund der Gesprä- ligen Zone der grössten Waldschäden, im Kulturland, in

che, die in dieser Angelegenheit zwischen dem Vorsteher Zonen mit besonders hohen Ozonkonzentrationen usw.

des Eidgenössischen Departements des Innern und Vertre- 2.2 Definierung von geographischen Regionen, in denen

tern der Kantonsregierungen stattfanden, keinen Anlass, ein Zusammenhang zwischen Emission der Stickoxide und

daran zu zweifeln, dass die laufenden Verfahren zur Stand- der Immission von Ozon und Stickoxiden besteht.

ortevaluation zum Ziel führen. 2.3 Zentrale Auswertungsstation.

Entsprechend der Formulierung im Umweltschutzgesetz 2.4 Automatische Datenübermittlung von den Messstatio-

(USG) verzichtet der Bundesrat darauf, die Standorte in nen zur zentralen Auswertungsstation.

eigener Kompetenz festzulegen, solange die Abklärungen

planmässig weiterlaufen. Vorgesehen ist, bei verschiede-

nen, aufgrund von Grobabklärungen ausgewählten Depo- Texte de la motion du 11 mars 1987

niestandorten Sondierbohrungen durchzuführen und Le Conseil fédéral est chargé d'adopter des mesures com-

anschliessend einen Entscheid über den definitiven Stand- plémentaires à sa stratégie de lutte contre la pollution de

ort zu fällen. Sollte den gegenwärtigen, weitgehend von den l'air, propres à garantir le respect des limites d'immission. Il

Kantonen getragenen Anstrengungen innert nützlicher Frist mettra sur pied à cet effet un système d'alerte à l'ozone et

kein Erfolg beschieden sein, würde der Bundesrat nicht aux oxydes d'azote, comprenant les deux composantes

zögern, von der im Artikel 41 Absatz 1 des USG festgelegten principales suivantes:

Kompetenz Gebrauch zu machen. Damit wird deutlich, dass 1. Possibilités d'enclenchement local de l'alerte à l'ozone et

das Anliegen der Motionärin in den delegierten Rechtset- aux oxydes d'azote dès que les taux prescrits sont dépassés,

zungsbereich des Bundesrates fällt. éventuellement après une période de préalerte à déterminer

selon l'analyse évolutive du phénomène.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates En cas d'alerte, on interdira l'utilisation de tous les émet-

Déclaration écrite du Conseil fédéral teurs de ces effluents ne satisfaisant pas à certaines exi-

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- gences écologiques (par exemple les normes US 83 pour les

wandeln. voitures de tourisme). Des dispositions législatives complé-

mentaires seront prises au cas où l'article 33 de l'ordon-

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat nance sur la protection de l'air (OPair) est insuffisant.

2. Mise sur pied de l'organisation et des moyens techniques

nécessaires:

2.1 Implantation d'un nombre suffisant de poste de mesure

automatique de l'ozone et des oxydes d'azote aux lieux

d'impact connus de ces polluants, notamment: forêts les

plus dévastées, terres cultivées, zones à forte concentration

d'ozone.

2.2 Détermination des régions où l'on constate un lien entre

l'émission des oxydes d'azote et l'immission de ces mêmes

oxydes ainsi que d'ozone.

2.3 Installation d'une station centrale d'analyse et d'évalua-

tion.

2.4 Transmission automatique des données des postes de

mesure à la station centrale.

19.Juni 1987 N 979 Motion Lanz

Sprecher- Porte-parole: Wick werden kann, da sie den delegierten Rechtssetzungsbereich

betrifft.

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Im Luftreinhaltekonzept ist dargelegt, dass die bereits einge- Schriftliche Erklärung des Bundesrates

leiteten und die vorgesehenen Massnahmen genügen, um Déclaration écrite du Conseil fédéral

die Schwefeldioxid-Emissionen auf das Niveau von 1950 zu Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

reduzieren. Obwohl der Bundesrat die Anforderungen an wandeln.

die Stickoxid-Emissionen deutlich zurückgeschraubt hat

und sich mit einer Reduktion auf die Mengen von 1960 Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

zufriedengeben würde, kann nicht einmal dieses Ziel

erreicht werden.

Es ist erwiesen, dass Photooxidantien, insbesondere Ozon,

unter der Einwirkung vom Ultraviolett des Sonnenlichts auf

Stickoxid entstehen. Der Hauptproduzent des Stickoxids ist #ST# 87.370

unbestreitbar das nicht entgiftete Motorfahrzeug. Ferner ist

erwiesen, dass Ozon und Stickoxid je nach Konzentration Motion Lanz

allein, vor allem aber auch in Kombination am Waldsterben Schwefelgehalt im Heizöl EL. Senkung

wie an der Ertragseinbusse der landwirtschaftlichen Kultu-

ren massgeblich beteiligt sind. Ein Rückkopplungssystem, Huile de chauffage extra-légère.

bei welchem gefährliche Immissionskonzentrationen direkte Teneur en soufre

Auswirkungen auf die Emittenten, d. h. auf den Betrieb nicht

«entgifteter» Motorfahrzeuge, haben, kann rasch und effi-

zient die Schadeneinwirkung verhindern.

Diese Massnahme greift, wann und wo die Immissionen am

gefährlichsten sind. Sie wirkt deshalb viel gezielter als glo- Wortlaut der Motion vom 19. März 1987

bale Massnahmen. Der Bundesrat wird beauftragt, per 1. Juli 1989 die Senkung

Sie ist die logische Ergänzung zur Motion der CVF-Fraktion des Schwefelgehalts im Heizöl EL von 0,2 Prozent (per

- Smog. Alarmsystem (85.320) -, die sich auf den eigentli- 1. Januar 1987) auf 0,1 Prozent zu verordnen.

chen Smog in den Agglomerationen bezieht, und zum

Postulat Segmüller - Luftverschmutzung. Konsequenzen Texte de la motion du 19 mars 1987

(83.963). Le Conseil fédéral est chargé d'ordonner que la teneur en

soufre de l'huile de chauffage extra-légère soit abaissée de

0,2 pour cent (au 1er janvier 1987) à 0,1 pour cent au 1er juil-

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates let 1989.

vom 1. Juni 1987

Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er juin 1987 Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen,

Die Motion fordert die Einführung eines Ozon-Stickoxid- Bäumlin, Bircher, Braunschweig, Bundi, Chopard, Clivaz,

Alarmsystems, um die Einhaltung der Immissionsgren- Deneys, Euler, Fankhauser, Fehr, Friedli, Hubacher, Jaggi,

zwerte zu garantieren. Dabei wird übersehen, dass den Leuenberger-Solothurn, Longet, Mauch, Meyer-Bern, Morf,

Immissionsgrenzwerten eine grundsätzlich andere Bedeu- Nauer, Rechsteiner, Reimann, Renschier, Robbiani, Stamm

tung zukommt als den sogenannten Alarmwerten. Walter, Stappung, Uchtenhagen, Weber-Arbon, Zehnder

Mit den in der Luftreinhalteverordnung festgelegten Immis- (29)

sionsgrenzwerten sind konkrete lufthygienische Ziele vorge-

geben, welche mittelfristig - innerhalb der in der Luftrein- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

halteverordnung gesetzten Fristen von maximal acht Jahren Immissionswerte, wie sie im Winter 1987 in verschiedenen

ab Inkrafttreten - zu einer dauerhaften Sanierung der heute Agglomerationen gemessen wurden, sind nicht mehr tole-

bestehenden Ueberbelastungen im gesamtschweizerischen rierbar.

Rahmen führen sollen. Es ist daher unumgänglich, den Schwefelgehalt im Brenn-

Alarmkonzepte hingegen zielen darauf ab, allfällig kurzfri- stoff weiter zu senken. Gleichzeitig muss die Gesetzgebung

stig auftretende Extremsituationen durch von Fall zu Fall sicherstellen, dass immer die fortschrittlichste Heiztechnik

angepasste vorübergehende Massnahmen zu entschärfen. zur Anwendung kommt.

Entsprechende Alarmwerte, die im Ausland angewendet

werden, sind denn auch um ein Vielfaches höher angesetzt Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

als die Immissionsgrenzwerte der Luftreinhalteverordnung. vom 15. Juni 1987

Als Instrument für eine dauerhafte Sanierung der lufthygie- Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 juin 1987

nischen Situation sind Alarmkonzepte deshalb ein untaugli- Der Bundesrat steht dem Anliegen der Motion aus versor-

ches Mittel. Damit sind sie auch nicht das geeignete Instru- gungspolitischen Gründen skeptisch gegenüber. Eine Her-

ment, um - entsprechend der Forderung der Motion - die absetzung des Schwefelgehaltes von Heizöl «Extra leicht»

Einhaltung der mit Alarmwerten nicht vergleichbaren Immis- von 0,2 auf 0,1 Prozent könnte für unser Land zu Versor-

sionsgrenzwerte zu garantieren. In diesem Sinne kann die gungsengpässen führen, da Heizöle mit einem so tiefen

Motion nicht entgegengenommen werden. Schwefelgehalt auf dem internationalen Markt kaum erhält-

Der Bundesrat geht allerdings mit der Grundhaltung der lich wären. Rund zwei Drittel des in der Schweiz verbrauch-

Motion einig, indem auch er es als erforderlich erachtet, die ten Heizöls «Extra leicht» müssen importiert werden.

Frage eines allfälligen Smogalarms - sowohl für den Win- Im Zusammenhang mit der Beratung des Berichts «Luftrein-

tersmog als auch für den mit der Motion angesprochenen halte-Konzept» hat der Nationalrat den Bundesrat beauf-

Sommersmog - eingehend zu prüfen. Dies allerdings im tragt, 54 weitere Massnahmen zur Reduktion der Luftver-

Hinblick auf die erwähnte Funktion, welche einem solchen schmutzung zu prüfen. Der Bundesrat möchte deshalb die

Alarm zukommen kann. Die dazu erforderlichen Arbeiten in der Motion angesprochene Massnahme a priori nicht

sind von den entsprechenden Fachdiensten des Bundes in ausschliessen. Er erklärt sich bereit, auch die Möglichkeit,

Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für den in der Luftreinhalte-Verordnung festgelegten Grenzwert

Lufthygiene bereits aufgenommen worden. Aus dieser Sicht für den Schwefelgehalt im Heizöl «Extra-leicht» weiter zu

ist der Bundesrat bereit, die Motion als Postulat entgegenzu- senken, in seine Abklärungen einzubeziehen.

nehmen. Der Bundesrat macht schliesslich darauf aufmerksam, dass

Im übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass die Motion gemäss Artikel 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes der

auch aus rechtlichen Gründen nicht entgegengenommen Erlass von Ausführungsvorschriften zum Umweltschutzge-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion der Christlichdemokratischen Fraktion Luftreinhaltekonzept. Ozon-Stickoxid-

Alarm

Motion du groupe démocrate-chrétien Stratégie de lutte contre la pollution atmosphérique.

Mesures complémentaires

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 87.338

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 19.06.1987 - 08:00

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Data

Seite 978-979

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