Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 87-332 KI-generiert

Working Time: Night Workers' Hours Reduction Postulate

Geschäftsnummer VPB 87-332
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The motion proposed reducing the maximum weekly working hours for permanent night workers to 38 hours, citing health and social integration concerns. The Federal Council, while acknowledging the potential benefits, found the undifferentiated reduction problematic, particularly regarding existing exceptions in labor law and ongoing revisions to working time regulations. The Council recommended converting the motion into a postulate, suggesting that adjustments might be better achieved through collective agreements or sector-specific measures, and noting that motions are not permissible in areas delegated to the Federal Council by law.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Absatz, Art. 26 ArG, Art. 26 auf, Art. 27 ArG, Art. 26 Abs. 2 ArG, Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b ArG; Working Time: Night Workers' Hours Reduction Postulate: The Federal Council, while acknowledging the potential benefits, found the undifferentiated reduction problematic, particularly regarding existing exceptions in labor law and ongoing revisions to working time regulations. The Council recommended converting the motion into a postulate, suggesting that adjustments might be better achieved through collective agreements or sector-specific measures, and noting that motions are not permissible in areas delegated to the Federal Council by law.

Schlagwörter

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Nachtarbeit Reduzierung der Wochenarbeitstage Stundenfrist Leistungskürzung Gesamtarbeitsverträge Teilzeitbeschäftigte
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 Abs. 2 ArG

Cited as the legal basis for the Federal Council to reduce maximum working hours for night workers.

Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b ArG

Referenced in the reasoning to explain the problematic impact of the proposed reduction on certain types of businesses.

Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a ArG

Referenced in the reasoning to explain the lesser impact of the proposed reduction on certain types of businesses.

Art. 27 ArG

Referenced in the reasoning to explain limitations in applying exceptional provisions regarding working hours.

Verordnung 2 des Arbeitsgesetzes

Referenced in the reasoning as an example of how working hours were previously regulated through exceptional provisions.

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Volltext

19.Juni1987 N 991 Motion der Liberalen Fraktion

#ST# 87.332 Nachtarbeit auch in den 15 Betriebsarten mit wöchentlicher Arbeitszeit von über 50 Stunden (z. B. Spitäler, Heime und Motion Renschier Internate, Bewachungsbetriebe, Ueberwachungspersonal)

eingeführt werden müsste und dass keine neuen Sonderbe- Höchstarbeitszeit bei Nachtarbeit stimmungen mit Nachtarbeit von über 38 Stunden erlassen Travail de nuit. Durée maximale werden könnten.

2. Aehnlich betroffen würden die Betriebsarten, die gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b ArG 50 Stunden (insbesondere Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe) pro Woche arbeiten dürfen. Wortlaut der Motion vom 11. März 1987 3. Etwas weniger würden durch die anbegehrte Arbeitszeit- Der Bundesrat macht von seiner Kompetenz gemäss Artiverkürzung diejenigen Betriebsarten betroffen, in denen kel 26 Absatz 2 Arbeitsgesetz Gebrauch und begrenzt auf gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a ArG 45 Stunden pro

dem Verordnungsweg die Höchstarbeitszeit für die dauernd Woche gearbeitet werden darf (insbesondere Industrie). Hier

oder in Schichtarbeit regelmässig nachts arbeitenden beträgt die effektive wöchentliche Arbeitszeit der Nacht- Arbeitnehmer auf 38 Stunden pro Woche. schichten vielfach schon heute weniger als 45 Stunden, wobei die 38-Stunden-Woche immerhin die grosse Aus- Texte de la motion du 11 mars 1987 nahme darstellt.

Le Conseil fédéral, faisant usage de la compétence qui lui Ein weiterer Grund, weshalb es nicht angezeigt scheint, im

est accordée à l'article 26, 2e alinéa, de la loi sur le travail, jetzigen Zeitpunkt eine Verkürzung der Arbeitszeit der in der

limite par voie d'ordonnance à 38 heures la durée maximale Nacht beschäftigten Arbeitnehmer vorzunehmen, liegt

du travail hebdomadaire des travailleurs employés régulièredarin, dass sich die Arbeitsund Ruhezeitvorschriften des

ment la nuit, soit en permanence, soit par équipes. Arbeitsgesetzes gegenwärtig in Revision befinden und eine Anpassung der Arbeitszeit an die heutigen Verhältnisse auf Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, diesem Wege zu erwarten ist. Bezüglich Nachtarbeit dürften Bäumlin, Borei, Bratschi, Braunschweig, Clivaz, Deneys, eher Zeitzuschläge in Betracht gezogen werden als eine Eggli-Winterthur, Fankhauser, Fehr, Friedli, Gloor, Hubaabsolute und gegenüber der Norm tiefere wöchentliche cher, Jaggi, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Höchstarbeitszeit. Den Revisionsarbeiten sollte nicht vorge- Moritz, Longet, Nauer, Neukomm, Ott, Pitteloud, Rechsteigriffen werden, doch kann der vom Motionär gemachte ner, Reimann, Robbiani, Rubi, Ruffy, Stamm Walter, Stap- Vorschlag durchaus im Sinne einer Empfehlung entgegenpung, Uchtenhagen (30) genommen werden.

Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass es bei der Vor- Schriftliche Begründung - Développement par écrit schrift von Artikel 26 ArG um einen an den Bundesrat dele-

Der Anteil der regelmässig nachts arbeitenden Arbeitnehgierten Rechtsetzungsbereich geht. Die rechtliche Zulässig-

mer an der erwerbstätigen Bevölkerung ist im Steigen keit einer Motion in einem solchen Bereich ist nach konstanbegriffen. Nicht nur im industriellen, sondern auch im tertiäter Praxis zu verneinen. ren Sektor nimmt die Bedeutung der Nachtarbeit zu, sei es Was die Begründung der Motion anbetrifft, so sei darauf

in der Form von Dreischichtund Durchlaufbetrieben oder hingewiesen, dass in dem dort erwähnten Bericht der Eidge-

Dauernachtarbeit. Diese Entwicklung ist für die seelische nössischen Arbeitskommission nicht Forderungen gestellt und körperliche Gesundheit der Betroffenen sowie für die oder Lösungen vorgeschrieben werden, sondern lediglich soziale Integration der Erwerbstätigen und deren Familien Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen eine immer grössere Bedrohung. Es gilt, diesem negativen aufgezeigt werden, wie sie insbesondere auf dem Wege Trend Einhalt zu gebieten. über Gesamtarbeitsverträge und in der Betriebspraxis ver- In Uebereinstimmung mit dem Bericht der Eidgenössischen wirklicht werden können. Arbeitskommission (Ausschuss «Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Schichtund Nachtarbeit», November Schriftliche Erklärung des Bundesrates 1985), in dem Vertreter der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Déclaration écrite du Conseil fédéral

der Wissenschaft für regelmässig nachtarbeitende Schicht- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

arbeiter Wochenarbeitszeiten von 33,06 bis 37,33 Stunden wandeln. forderten, soll der Schutz der Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer/innen im Rahmen des gesetzlichen Arbeitneh- Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat merschutzes verbessert werden. Erfüllt der Bundesrat das Anliegen der Motion, so macht er erstmals seit über 20 Jahren von seiner Kompetenz Gebrauch, für bestimmte Gruppen von Betrieben und #ST# 87.335 Arbeitnehmern die Arbeitszeit aus Gründen des Gesundheitsschutzes zu verkürzen (Art. 26 Abs. 2 des Arbeitsgeset- Motion der Liberalen Fraktion zes) und beschränkt sich nicht weiterhin auf den Erlass von Arbeitsgesetz. Revision Ausnahmebestimmungen zugunsten gewisser Unternehmen (Art. 27 und Verordnung 2 des Arbeitsgesetzes). Motion du groupe libéral.

Loi sur le travail. Révision Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Juni 1987 Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er juin 1987 Die Verkürzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit kann Wortlaut der Motion vom 11. März 1987 mithelfen, negative Auswirkungen der Nachtarbeit auf die Die technologische Entwicklung zeitigt ihre Auswirkungen Arbeitnehmer zu verhindern. Eine gestützt auf Artikel 26 auf Unternehmen und Arbeitnehmer; die Wünsche der

Absatz 2 des Arbeitsgesetzes (ArG) vorzunehmende undiffe- Bevölkerung in bezug auf die Arbeitszeiteinteilung verän-

renzierte Herabsetzung der Arbeitszeit auf 38 Stunden bei dern sich. Die Sozialpartener bemühen sich, Lösungen zu

Nachtarbeit, wie sie in der Motion verlangt wird, erweist sich finden, die sowohl die Bedürfnisse der Unternehmen wie

aber aus verschiedenen Gründen als problematisch. auch die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen.

1. Von der Vorschrift von Artikel 26 ArG kann in den Sonder- In Anbetracht dieser Entwicklung erscheint das Arbeitsge-

bestimmungen nach Artikel 27 ArG nicht abgewichen wersetz in gewissen Belangen veraltet. Der Bundesrat wird

den. Das hätte zur Folge, dass die 38-Stunden-Woche bei ersucht, sobald als möglich einen Entwurf für die Revision

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Renschler Höchstarbeitszeit bei Nachtarbeit

Motion Renschler Travail de nuit. Durée maximale

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987 Année Anno

Band II Volume Volume

Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva

Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 16 Séance Seduta

Geschäftsnummer 87.332 Numéro d'objet Numero dell'oggetto

Datum 19.06.1987 - 08:00 Date Data

Seite 991-991 Page Pagina

Ref. No 20 015 503

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