Parliamentary Immunity and Judicial Complaints Regarding Swiss Judges
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis document contains several legislative and judicial matters. Firstly, it addresses a petition to relocate the Swiss embassy in Israel to Jerusalem, which the commission recommends noting but not acting upon, citing international law and the unresolved status of Jerusalem. Secondly, it details a request to lift the parliamentary immunity of two federal judges, Forni and Leu, accused of misconduct in an arbitration case. The commission, after extensive review, recommends denying the request, finding no grounds for criminal charges. Lastly, it discusses a criminal complaint against federal judges Haefliger, Levi, Matter, and Bourgknecht, alleging endangerment of the constitutional order. The commission also recommends denying this request, concluding the allegations are unsubstantiated and do not warrant criminal prosecution or the lifting of immunity.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 26 Absatz, Art. 6 Zif, Art. 14 VG, Art. 3a gere, Art. 148 StGB, Art. 315 StGB; Parliamentary Immunity and Judicial Complaints Regarding Swiss Judges: Firstly, it addresses a petition to relocate the Swiss embassy in Israel to Jerusalem, which the commission recommends noting but not acting upon, citing international law and the unresolved status of Jerusalem. Secondly, it details a request to lift the parliamentary immunity of two federal judges, Forni and Leu, accused of misconduct in an arbitration case. The commission, after extensive review, recommends denying the request, finding no grounds for criminal charges. Lastly, it discusses a criminal complaint against federal judges Haefliger, Levi, Matter, and Bourgknecht, alleging endangerment of the constitutional order. The commission also recommends denying this request, concluding the allegations are unsubstantiated and do not warrant criminal prosecution or the lifting of immunity.
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KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article governs the submission of requests for the lifting of immunity of council members and judicial officials to the Petitions and Guarantees Commission.
This article requires authorization from the federal assemblies for the prosecution of council members and judicial officials for criminal offenses related to their official duties or positions.
This provision outlines the process for refusing authorization for prosecution if the accusation is obviously unfounded.
This provision outlines the process for refusing authorization for prosecution if the accusation is obviously unfounded.
This article pertains to the offense of making false statements, providing false reports, or false expert opinions in judicial proceedings.
This article defines the offense of instigating or attempting to instigate a crime or offense.
This article defines the offense of aiding and abetting a crime or offense.
This article concerns the offense of fraud, defined as causing financial loss through deceit for the purpose of illicit enrichment.
This article deals with abuse of office by public officials who unlawfully use their official power.
This article pertains to passive bribery.
This federal decree regulates the conditions under which federal judges can undertake arbitration activities.
This article specifies that arbitration activities affecting Switzerland's international relations require agreement between the court and the Federal Council.
This article sets time limits for arbitration activities undertaken by federal judges.
This proposed article would regulate the extra-judicial activities of federal judges as arbitrators or experts.
This article addresses offenses against the constitutional order.
This article enshrines fundamental procedural principles, including the right to be heard, protection against arbitrary decisions, the right to due process, full defense rights, and legal certainty.
This article relates to the dismissal of constitutional appeals as manifestly unfounded.
Volltext
Pétitions 1758 N 16 décembre 1987
indice sur ce que je pensais tout à l'heure. Il est évident que unterhält Israel mit 80 Ländern volle diplomatische Bezie-
nos collègues, attaqués par M. Ruf, ont réagi avec leur hungen.
sensibilité et le moins que l'on puisse dire c'est que M. Ruf - Nach der Eroberung Ost-Jerusalems im 6-Tage-Krieg und
et ses amis, en réagissant avec la leur, entraînent parfois dem unter grossen Anstrengungen erfolgten Wiederaufbau
chez nous des inquiétudes qui ne sont pas tout à fait der Stadt erklärte das israelische Parlament am 30. Juli 1980
infondées sur ce que pourrait devenir notre démocratie si on Jerusalem zur unteilbaren, ewigen Hauptstadt Israels. Die
les laissait faire. C'est le premier point que je voudrais Regierung von Israel forderte daraufhin alle Staaten der
soulever. Welt, auch die Schweiz, auf, Jerusalem als Hauptstadt zu
Le deuxième point que j'aimerais rappeler, c'est qu'en effet anerkennen und den Sitz ihrer Botschaften nach Jerusalem
on a eu un indice avec le fait qu'à tout le moins le Conseil zu verlegen.
d'Etat vaudois, Monsieur Ruf, n'a pas poursuivi l'enquête - Israel ist im Nahen Osten der einzig freiheitlich regierte
disciplinaire et que, par ailleurs, je l'ai dit aussi tout à Staat mit einer funktionierenden Demokratie. Seine Haupt-
l'heure, le juge d'instruction n'a pas, lui, déposé une stadt Jerusalem wurde von vielen Staaten, darunter leider
demande d'immunité. Ce qui est donc assez différent du cas auch die Schweiz, wegen arabischer Drohungen und unnüt-
qui était le vôtre où c'était le ministère public qui demandait zen Uno-Resolutionen bis heute nicht anerkannt. Die
votre levée. Schweiz sollte als neutrales Land endlich den Mut zur Aner-
Mais enfin et surtout, je voudrais évoquer le point essentiel, kennung Jerusalems aufbringen und sich nicht länger poli-
ce qu'a fait le président de notre commission, à savoir que tisch erpressen lassen. Es ist jedem Staat, auch Israel, das
l'immunité parlementaire n'est pas un privilège qui est Recht einzuräumen, seine ihm genehme Hauptstadt auszu-
accordé à chaque parlementaire comme une sorte de wählen.
chance qu'il aurait et qui le mettrait, lui, à titre personnel, au- -Jerusalem als Schnittpunkt dreier grosser Weltreligionen
dessus des autres citoyens. L'immunité parlementaire est là gewährleistet heute den Zugang zu allen Heiligen Stätten,
pour, en quelque sorte, consolider, renforcer, assurer le rôle was unter jordanischer Herrschaft nicht der Fall war. Gerade
de notre parlement et donner à ses membres la possibilité Christen sollten diese Freiheit mit der Anerkennung als
de ne pas être entravés dans leur manière d'accomplir leur Hauptstadt honorieren und die grosse biblische Bedeutung
mandat, aussi bien à l'intérieur qu'à l'extérieur de l'hémicy- Jerusalems für die ganze Welt im Auge behalten.
cle pour autant que ce soit en rapport avec leur fonction. Ou 2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission ist mit
pour mieux dire, votre conseil a toujours, en suivant la dem Bundesrat der Auffassung, dass das Völkerrecht keine
Commission des pétitions, donné une interprétation assez formelle Anerkennung einer bestimmten Stadt als Haupt-
large de cette immunité parlementaire. stadt durch die ausländischen Regierungen vorsieht, son-
Cette interprétation assez large, nous l'avons eue à diffé- dern lediglich die Anerkennung von Staaten als gleichwer-
rentes occasions. Nous l'avons eue également à l'occasion tige Völkerrechtssubjekte durch andere Staaten. Jeder Staat
de l'affaire Ruf. M. Ruf pense que c'est une interprétation ist grundsätzlich frei, einen Ort (oder u. U. zwei oder theore-
large qui est abusive. Votre conseil a toujours considéré que tisch mehrere Orte) in seinem Territorium als Hauptstadt für
c'était une interprétation large qui était raisonnable et den Sitz seiner Regierung, der gesetzgebenden Behörde
conforme à l'esprit de nos institutions. und damit auch im Normalfall für den Sitz der ausländischen
Nous vous demandons, dans ce cas à plus forte raison, de Vertretungen zu bestimmen.
rester fidèles à votre ligne et à l'interprétation que vous avez Im Falle Jerusalems besteht das Problem darin, dass auf der
donnée et c'est la raison pour laquelle nous vous répétons Grundlage des Völkerrechts die Zugehörigkeit der Stadt
de ne pas suivre la proposition Ruf. zum Territorium des Staates Israel international nicht aner-
kannt wird. Noch vor der Gründung des Staates Israel wurde
Abstimmung - Vote Jerusalem und seine nähere Umgebung von der Uno-Gene-
ralversammlung zu einer für Juden und Araber gleichermas-
Für den Antrag der Kommission 114 Stimmen sen zugänglichen Stadt unter internationaler Schirmherr-
Für den Antrag Ruf 3 Stimmen schaft bestimmt. Nach der Gründung des Staates Israel und
auf der Grundlage des im Anschluss an die ausgebrochenen
Feindseligkeiten abgeschlossenen Waffenstillstandes
wurde der westliche Teil der Stadt von Israel, der östliche
#ST# Petitionen - Pétitions von Jordanien verwaltet. Im Krieg 1967 besetzte Israel den
östlichen Teil der Stadt, und am 30. Juli 1980 verabschiedete
das israelische Parlament ein Verfassungsgesetz, das das
gesamte Gebiet der Stadt Jerusalem, ihren östlichen und
westlichen Teil, vereinigte und zur israelischen Hauptstadt
erklärte. Diesem einseitigen Akt ist bis heute die internatio-
87.251 nale Anerkennung versagt geblieben. Diese Haltung stützt
Vereinigung Pro Israel. Petition für die Verlegung der sich auf den völkerrechtlichen Grundsatz, dass ein gewalt-
Schweizer Botschaft in Israel samer Gebietserwerb bis zum Abschluss eines Friedensver-
Association Pro Israël. Pétition en faveur du transfert de trages keine Rechtswirkung nach sich zieht.
l'Ambassade de Suisse en Israël Als Folge des umstrittenen Status von Jerusalem unterhal-
ten heute fast ausnahmslos alle Staaten ihre diplomatische
Herr Stucky unterbreitet im Namen der Petitions- und Mission in Tel Aviv. Von den ganz wenigen Staaten, die von
Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen dieser Regel eine Ausnahme bilden, hat die Elfenbeinküste
Bericht: die Verlegung ihrer Vertretung von Tel Aviv nach Jerusalem
bekanntgegeben. Die schweizerische Botschaft befindet
1. Mit Eingabe vom 27. Juni 1986 reichte die Vereinigung sich seit jeher in Tel Aviv. Eine Verlegung wird aus den
Pro Israel eine Petition mit 14412 Unterschriften ein. Die angegebenen Gründen nicht erwogen.
Petenten bitten Bundesrat und Parlament, «den Sitz der Antrag der Kommission
Schweizer Botschaft in Israel rasch möglichst von Tel Aviv Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der
nach Jerusalem, der israelischen Hauptstadt, zu verlegen.» Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Die Petenten begründen Ihre Eingabe wie folgt:
- Israel wurde nach fast zweitausend Jahren, in denen Proposition de la commission
Juden oft grausam verfolgt und durch unzählige Pogrome La commission propose, sur la base des motifs précités, de
gequält wurden, auf Grund eines Uno-Beschlusses 1948 als prendre acte de la pétition sans lui donner suite.
selbständiger Staat ausgerufen. Trotz einem leider immer
noch verbreiteten Antisemitismus in vielen Teilen der Welt Zustimmung - Adhésion
16. Dezember 1987 N 1759 Petitionen
87.260 ausdehnte. Am 7. Januar 1976 einigten sich die Parteien und
Karel Rychetsky. Gesuch um Aufhebung der Immunität schlössen einen Vertrag ab, wonach Rychetsky seine Anteile
der Bundesrichter Rolando Forni und Jean-Jacques Leu an der Firma Orbex AG an Allan verkaufte und dieser ihm
Karel Rychetsky. Demande de levée de l'immunité des dafür die Summe von 580 000 Franken bezahlte. Der defini-
juges fédéraux Rolando Forni et Jean-Jacques Leu tive Kaufpreis der Gesellschaftsanteile, die Rychetsky sei-
nem Geschäftspartner verkauft hatte, sollte durch ein
Herr Stucky unterbreitet im Namen der Petitions- und Schiedsgericht festgelegt werden. Zu diesem Zweck unter-
Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen zeichneten Rychetsky und Allan am gleichen Tag einen
Bericht: Schiedsvertrag. Als Schiedsrichter wurden André Panchaud
als Präsident, Bundesrichter Jean-Jacques Leu sowie Alfred
/. Inhalt des Gesuchs Gisling bezeichnet. In der Folge wurde Herr Panchaud
1. Mit Eingabe vom 2. Juni 1986 an den Bundesrat richtete durch Bundesrichter Rolando Forni, Herr Gisling durch
Karel Rychetsky durch Rechtsanwalt Lombard (Marseille) Jean-Claude Rivolle! ersetzt.
schwere Vorwürfe an die Adresse der Bundesrichter Forni Das Schiedsgericht fällte am 17. April 1978 einen ersten
und Leu. Er machte geltend, die Bundesrichter hätten in Teilentscheid, der von beiden Parteien beim Waadtländer
einem ihn betreffenden Verfahren eine Rolle gespielt, die Kantonsgericht angefochten wurde. Dieses lehnte die
mit ihrer Funktion als Bundesrichter unvereinbar sei. Beschwerde Rychetsky voll, jene von Allan teilweise ab.
Herr Rychetsky ist der Auffassung, dass ihm der Zugang Allan reichte daraufhin eine staatsrechtliche Beschwerde an
zum. Recht verweigert wurde und dass die Gegenpartei im das Bundesgericht ein, die mit Entscheid vom 4. Dezember
Verfahren deutlich begünstigt wurde. Er ersuchte daher den 1979 abgewiesen wurde (BGE 105 l b 431 ff.)
Bundesrat, das Vorgehen und die Haltung der angeschul- Am 15. Oktober 1980 verfügte das Schiedsgericht die Durch-
digten Bundesrichter einer Prüfung zu unterziehen. führung einer Expertise über die Höhe des Kaufpreises und
2. Im Einvernehmen mit dem Bundesgericht und den Parla- formulierte die Expertenfragen, die am 21. Mai 1981 berei-
mentsdiensten überwies die Bundeskanzlei die Eingabe von nigt wurden. Die Experten (Charles Jaquier, Direktor der
Rechtsanwalt Lombard an die eidgenössischen Räte in der Fiduciaire générale SA in Lausanne, und sein Mitarbeiter
Meinung, diese könne als Strafklage gegen die Bundesrich- Jean-Pierre Pollicino) reichten die Expertise am 29. Septem-
ter Forni und Leu betrachtet werden. ber 1982 ein. Diese wurde auf Ersuchen der Parteien am
3. Die Petitions- und Gewährleistungskommission des 31. Mai 1983 ergänzt.
Nationalrats bat mit Schreiben vom 30. März 1987 den Am 22. August 1983 reichte Rychetsky beim Untersuchungs-
Anwalt von Herrn Rychetsky in der Schweiz, Rechtsanwalt richter des Kantons Waadt gegen die Experten Strafklage
Schaller, zu erklären, ob die Eingabe vom 2. Juni 1986 als ein wegen Erstellung eines falschen Gutachtens. Auf die
Strafklage gegen die Bundesrichter oder als Aufsichtsbe- Klage wurde mit Entscheid vom 3. Dezember 1984 nicht
schwerde zu verstehen sei. Sie machte ihn insbesondere eingetreten. Eine Beschwerde Rychetsky gegen den Nicht-
darauf aufmerksam, dass die Aufsicht der Bundesversamm- eintretensentscheid wurde am 9. April 1985 vom Kantonsge-
lung über die Rechtspflege sich nur auf die Administration richt gutgeheissen und zur Ergänzung der Untersuchung an
des Bundesgerichts und die Geschäftsbewältigung unter den Untersuchungsrichter zurückgewiesen. Das Verfahren
Einbezug von Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung ist zurzeit noch nicht abgeschlossen.
oder Verletzung fundamentaler Rechtsgrundsätze bezieht, Mit Entscheid vom 29. März 1984 stellte das Schiedsgericht
eine materielle Prüfung von Gerichtsentscheiden jedoch fest, dass der Kaufpreis 772 457 Franken betrage. Nachdem
nicht beinhalte. Herr Rychetsky am 7. Januar 1976 580000 Franken als
Am 9. Mai 1987 stellte Rechtsanwalt Schaller namens seines Akontozahlung erhalten habe, betrage der Saldo 192457
Klienten fest, dass «die erwähnte Eingabe vom 2. Juni 1986 Franken. Dieser sei von Allan mit 5 Prozent Zins seit dem
als Strafanzeige gegen die Bundesrichter Rolando Forni 7. Januar 1976 an Rychetsky zu bezahlen. Die Kosten des
und Jean-Jacques Leu zu betrachten (ist)». Als strafrechtlich Schiedsgerichts beliefen sich auf 120 000 Franken, jene für
relevante Handlungen führte er auf: die Erstellung des Gutachtens auf 37 800 Franken.
- die Verletzung des Bundesbeschlusses vom 19. Dezember Beide Parteien reichten gegen diesen Entscheid beim Kan-
1924 über die schiedsrichterliche Tätigkeit der Bundes- tonsgericht Beschwerde ein. Die Beschwerden wurden am
richter 5. Juni 1985 abgewiesen.
-willkürliche Prozessführung Am 27. September 1985 reichte Rychetsky eine staaatsrecht-
- das Abstützen auf ein falsches Gutachten bei der Urteils- liche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er lehnte sämtli-
findung che Mitglieder des Bundesgerichts als Kollegen der Bundes-
-die Benutzung der hohen Stellung als Bundesricher, um richter Leu und Forni als befangen ab. Am 19. November
jegliche richterliche Ueberprüfung ihres Urteils faktisch zu 1985 beschloss das Bundesgericht, eine ausserordentliche
verhindern. Abteilung im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 des Bundesge-
Rechtsanwalt Schaller beantragt die Aufhebung der Immu- setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege
nität der Bundesrichter Forni und Leu sowie die Ueberwei- (SR 173.110) zu konstituieren. Diese - bestehend aus den
sung der Akten an die Bundesanwaltschaft zur Eröffnung Obergerichtspräsidenten der Kantone Zürich, Solothurn,
einer Strafuntersuchung. Appenzell Ausserrhoden, Thurgau und Tessin - lehnte am
Mit Schreiben vom 29. August 1987 ersuchte Rechtsanwalt 6. März 1986 das Ausstandsbegehren von Rychetsky ab. Das
Schaller die Kommission formell, Herrn Rychetsky anzuhö- Bundesgericht lehnte am 22. Juli 1986 in seiner ordentlichen
ren sowie «Hearings durchzuführen, an denen neben Herrn Zusammensetzung die staatsrechtliche Beschwerde ab,
Karel Rychetsky und seinem Anwalt auch die beiden Bun- soweit es darauf eintrat. Es nahm zu den formellen und
desrichter Forni und Leu Red und Antwort stehen sollen». materiellen Vorwürfen von Rychetsky ausführlich Stellung.
2. Am 4. März 1987 hat die Europäische Menschenrechts-
//. Sachverhalt kommission eine Beschwerde von Herrn Rychetsky abge-
1. Am 31. Dezember 1963 gründeten Karel Rychetsky und wiesen, in der die Dauer des Verfahrens vor dem Schiedsge-
Vilèm (Guy) Allan eine einfache Gesellschaft zur Herstellung richt gerügt wurde. Sie stellte u. a. fest, dass die staatlichen
und zum Vertrieb von Limonadenwürfeln. Daraus entstand Gerichte für das Wirken der Schiedsrichter nicht verantwort-
im Jahre 1964 die Firma Orbex AG, an welcher Herr lich seien, solange sie selber nicht angerufen werden. Dazu
Rychetsky seit 1966 mit 45 Prozent und Herr Allan mit komme, dass die Gerichtsbehörden lediglich eine Kontroll-
55 Prozent der Aktien beteiligt waren. Im Jahre 1969 wurde funktion ausüben und den von ihnen verlangten Entscheid
die Herstellung der Limonadenwürfel von der Firma Allan ohne Verzug fällten. Die Kommission stellte weiter fest, dass
AG übernommen. der materielle Entscheid der Schiedsrichter weniger als sie-
Anfang der siebziger Jahre entstand zwischen den Parteien ben Monate, nachdem die staatlichen Gerichte sich mit der
ein Streit um Lieferbedingungen, der sich über Jahre hin- Angelegenheit befasst hatten, vorgelegen habe.
Pétitions 1760 16 décembre 1987
Das Urteil der Europäischen Menschenrechtskommission rung eines Teils des Honorars zur Diskussion (vgl. Amtl.
ist in rechtlicher Hinsicht insoweit von besonderem Inter- Bull. NR 1987, S. 346 ff.). Handelte es sich bei der schieds-
esse, als die Kommission die Anwendung von Artikel 6 Zif- richterlichen Tätigkeit der Bundesrichter um eine rein pri-
fer 1 der Konvention auf ein Schiedsgericht anerkannte, vate Tätigkeit, wäre für deren Ausübung keine Bewilligung
dessen Mitglieder von den Parteien frei bestimmt worden des Gerichts notwendig.
sind. Bundesrat und Bundesgericht hatten bisher die entge- Ein zweites Argument für den Zusammenhang zwischen der
gengesetzte Meinung vertreten (vgl. die Antwort des Bun- Stellung und der schiedsrichterlichen Tätigkeit des Bundes-
desrats auf eine Einfache Anfrage von Nationalrat Oehen richters ist praktischer Natur: Bundesrichter werden kraft
vom 11.10.1986, 86.724). ihres Amts aufgefordert, Schiedsgerichtsmandate zu über-
nehmen. Bei der Revision des OG führte der Kommissions-
///. Erwägungen der Kommission präsident, Nationalrat Petitpierre, bei der Beratung von Arti-
I. Formelles kel 3a aus:
II. Nach Artikel 14 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG, «Les juges fédéraux sont recherchés comme tels pour des
SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von Ratsmitgliedern arbitrages. Il existe donc un lien direct entre le fait d'être
und Magistratspersonen wegen strafbarer Handlungen, die juge fédéral et de procéder à des arbitrages ....» (vgl. Amtl.
sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, Bull. NR1987, S. 346 ff.).
einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte. Einige Kommissionsmitglieder hegten gewisse Bedenken
Begehren um Aufhebung der Immunität von Ratsmitglie- hinsichtlich des Konnexes zwischen der Stellung der Bun-
dern und Magistratspersonen werden der Petitions- und desrichter und ihrer Tätigkeit als Schiedsrichter. Es wurde
Gewährleistungskommission unterbreitet (Art. 41 Abs. 1 des darauf hingewiesen, dass die large Praxis der Bundesver-
Ratsreglementes). sammlung im Zusammenhang mit der Frage der Immunität
12. Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste von Ratsmitgliedern nicht ohne weiteres auf die Bundesrich-
sich am 26. November 1986, 27. März und S.September ter ausgedehnt werden kann. Die richterliche Tätigkeit
1987 mit den Eingaben von Herrn Rychetsky. Am 3. Septem- erschöpfe sich, im Gegensatz zu jener des Parlamentariers,
ber 1987 lehnte sie das Gesuch ab, Herrn Rychetsky und die in der Amtstätigkeit im engeren Sinne. Die schiedsrichterli-
Bundesrichter Forni und Leu anzuhören. Sie traf diesen che Tätigkeit wäre danach dem privaten Bereich der Bun-
Entscheid insbesondere im Hinblick darauf, dass der desrichter zuzuordnen, für den der Schutz der Immunität
Gesuchsteller vor allem Wert auf eine materielle Auseinan- nicht besteht.
dersetzung in dieser Sache legt, ihre Aufgabe jedoch nur Die Mehrheit der Kommission geht dennoch davon aus,
darin bestehen kann zu prüfen, ob die Immunität der beiden dass ein Zusammenhang zwischen der Stellung der Bundes-
angeschuldigten Bundesrichter aufzuheben sei oder nicht. richter und ihrer Tätigkeit als Schiedsrichter nicht ausge-
Die Kommission fragte sich, ob die Anhörung aus psycholo- schlossen werden kann. Kommission und Parlament haben
gischen Gründen trotzdem durchgeführt werden sollte. Sie daher ihres Erachtens auf das Gesuch von Herrn Rychetsky
verneinte diese Frage jedoch angesichts der bisherigen einzutreten und die Frage der Aufhebung der Immunität der
restriktiven Praxis und der präjudiziellen Wirkung eines sol- Bundesrichter Forni und Leu zu prüfen.
chen Beschlusses der Kommission, die oft mit ähnlichen
Begehren konfrontiert wird.
Nach ständiger Praxis der Petitions- und Gewährleistungs- 2. Materielles
kommission werden Bundesrichter in einem Ermächti- 21. Die Bundesversammlung hat im Ermächtigungsverfah-
gungsverfahren nur dann angehört, wenn die Kommission ren nur zu entscheiden, ob eine Strafuntersuchung ange-
den Antrag stellt, deren Immunität aufzuheben. zeigt ist. Ob der behauptete Tatbestand erfüllt ist, entschei-
13. Die Kommission stellte sich die Frage, ob Bundesrichter det der Strafrichter, falls die Ermächtigung erteilt wird.
auch dann unter den Schutz der Immunität im Sinne von Ergibt die Prüfung, dass die Anschuldigung offensichtlich
Artikel 14 VG fallen, wenn eine Streitklage gegen ihre Tätig- unhaltbar ist, wird die Ermächtigung von den vorbereiten-
keit als Schiedsrichter erhoben wird. Sie kam nach ausführ- den Kommissionen verweigert (Art. 41 Abs. 3 des Geschäfts-
licher Diskussion zu folgenden Schlüssen: reglements des Nationalrats; Art. 38 Abs. 4 des Geschäftsro-
Artikel 14 VG sieht vor, dass die Ermächtigung der eidge- glements des Ständerats). Kann dagegen der Anschuldi-
nössischen Räte notwendig ist für die Strafverfolgung von gung eine gewisse Plausibilität nicht abgesprochen werden,
Ratsmitgliedern und Magistratspersonen wegen strafbarer hat die Bundesversammlung im Sinne einer Rechtsgüterab-
Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stel- wägung zu entscheiden, ob die Durchführung eines Straf-
lung beziehen. verfahrens opportun sei. Dabei kommt es insbesondere auf
Die Kommission geht davon aus, dass die schiedsrichterli- die Bedeutung der behaupteten Tat und auf das im Spiel
che Tätigkeit keinen Zusammenhang mit der Tätigkeit der stehende Interesse an der Strafverfolgung, auf die Erfolgs-
Bundesrichter als Mitglieder des obersten Gerichts hat. Hin- aussichten des Verfahrens und auf den im Vergleich dazu
gegen kann ihres Erachtens eine Beziehung zwischen der erforderlichen Verfahrensaufwand an.
Stellung der Bundesrichter und ihrer Tätigkeit als Schieds- Das Verantwortlichkeitsgesetz enthält keine Richtlinien für
richter nicht ausgeschlossen werden. die Erteilung oder Verweigerung der Ermächtigung zur
Ein erstes Argument für diese Annahme findet sich im Bun- Strafverfolgung von Ratsmitgliedern und Magistratsperso-
desbeschluss vom 19. Dezember 1924 über die schiedsrich- nen. Es ist dem Ermessen der eidgenössischen Räte über-
terliche Tätigkeit der Mitglieder des Bundesgerichts und des lassen zu bestimmen, ob die vorhandenen Verdachtsgründe
Eidgenössischen Versicherungsgerichts (SR 173.113), der und die Bedeutung der angeblichen Verfehlung eine Straf-
die Bedingungen regelt, unter welchen Bundesrichter verfolgung rechtfertigen. Dabei dürfen sie jedoch den gel-
schiedsrichterliche Mandate übernehmen können. Darin tend gemachten Straftatbestand nicht vernachlässigen und
wird z. B. festgehalten, dass die Ausübung eines Schieds- müssen die Plausibilität der Anschuldigung werten.
richteramtes, das die politische Stellung der Schweiz zum 22. Die Kommission ist sich darüber einig, dass die Aufhe-
Ausland berührt, erst nach Verständigung zwischen dem bung der Immunität nicht unter blossen Gesichtspunkten
Gericht und dem Bundesrat zulässig ist (Art. 2). Weiter wer- der politischen Zweckmässigkeit oder aus opportunisti-
den an diese Tätigkeit zeitliche Grenzen gesetzt (Art. 3). Das schen Erwägungen erfolgen darf, sondern dass allgemein
Bundesgericht selber hat im Mai 1983 eine interne Regelung rechtliche Ueberlegungen massgebend sein müssen. Es ist
für die ausseramtliche Tätigkeit von Bundesrichtern als jedoch nicht ihre Aufgabe, im Rahmen eines Ermächti-
Schiedsrichter oder Gutachter verabschiedet. Die Tätigkeit gungsverfahrens von Magistratspersonen eine materielle
der Bundesricher als Schiedsrichter soll im übrigen im Rah- Prüfung der ihr unterbreiteten Streitigkeiten vorzunehmen:
men der Revision des Bundesgesetzes über die Organisa- Das Parlament kann nicht richterliche Funktionen anstelle
tion der Bundesrechtspflege in einem neuen Artikel 3a gere- des ordentlichen Gerichts oder nach Erschöpfung aller
gelt werden. Dabei stand im Nationalrat auch die Abliefe- Rechtsmittel übernehmen.
16. Dezember 1987 N 1761 Petitionen
23. Der Gesuchsteller und seine Anwälte machen in den dieser Beweis - sollte er tatsächlich vorliegen - noch kein
Eingaben vom 2. Juni 1986, 9. März 1987 und im «Résumé Hinweis auf ein strafbares Verhalten der Bundesrichter sein
des charges pénales» vom 3. Mai 1987 konkret geltend, die könnte. Amtsmissbrauch setzt voraus, dass der Angeschul-
Bundesrichter Forni und Leu hätten folgende Straftatbe- digte wissentlich Recht gebeugt hat.
stände erfüllt: Da jeder Anhaltspunkt fehlt, dass das Gutachten der Herren
a) Teilnahme oder Gehilfenschaft bei der Verwendung eines Jaquier und Pollicino falsch sei und dass die Bundesrichter
falschen Gutachtens (Art. 307 des Schweizerischen Strafge- sich dieses falsche Gutachten wissentlich zu eigen gemacht
setzbuchs, StGB; SR311.0) hätten, um einen unrechtmässigen Vorteil daraus zu ziehen,
b) Betrug (Art. 148 StGB) entfällt auch der eventualiter geltend gemachte Straftatbe-
c) Amtsmissbrauch, eventuell passive Bestechung (Art. 312, stand der passiven Bestechung.
eventuell Art. 315 StGB). Die von Herrn Rychetsky und seinen Anwälten geltend
Weiter wird den Bundesrichtern vorgeworfen, gegen die gemachte Verletzung des Bundesbeschlusses vom
Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 19. Dezember 19. Dezember 1924 über die schiedsrichterliche Tätigkeit
1924 über die schiedsrichterliche Tätigkeit der Bundesrich- der Bundesrichter veranlasst die Kommission zu folgenden
ter (SR 173.113) verstossen zu haben. Bemerkungen:
Zu a: Artikel 307 StGB sieht eine Strafe bis zu fünf Jahren Die Kommission hat nicht zu prüfen, ob eine Verletzung
Gefängnis oder Zuchthaus vor für denjenigen, der in einem dieses Bundesbeschlusses vorliegt. Dies zu tun ist Sache
gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, des Gerichts selber und der Geschäftsprüfungskommission
Uebersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, der eidgenössischen Räte.
einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt Abgesehen davon würde eine Verletzung des Bundesbe-
oder falsch übersetzt. schlusses keinen Tatbestand des Strafgesetzbuchs erfüllen
Der Teilnahme oder Anstiftung macht sich schuldig, wer und hätte daher nach Auffassung der Kommission höch-
jemanden zu dem von ihnen verübten Verbrechen oder stens disziplinarische Massnahmen zur Folge. In diesem
Vergehen vorsätzlich bestimmt oder zu bestimmen versucht Zusammenhang sei erwähnt, dass das Bundesgericht mit
(Art. 24 StGB). Gehilfe ist hingegen, wer vorsätzlich zu Schreiben vom 29. November 1984 an die Mitglieder der
einem Verbrechen oder Vergehen Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Fraktionspräsidentenkonferenz zu den erhobenen Vorwür-
Die Frage, ob der Straftatbestand von Artikel 307 StGB fen im Zusammenhang mit der schiedsrichterlichen Tätig-
objektiv erfüllt ist, ist nach Auffassung der Kommission keit der Bundesrichter Forni und Leu im Fall Rychetsky
deutlich zu verneinen; denn es ist bis heute nicht erwiesen, Stellung genommen hat und die Verletzung des erwähnten
dass das umstrittene Gutachten der Herren Jaquier und Bundesbeschlusses verneint hat. Die Geschäftsprüfungs-
Pollicino falsch ist - eine diesbezügliche Strafklage gegen kommission des Ständerats hat im Jahre 1984 im Rahmen
die Experten ist vom Untersuchungsrichter des Kantons des Geschäftsberichts diese Frage generell geprüft und
Waadt noch nicht endgültig entschieden (vgl. Ausführungen verlangt, dass die Kontrolle des Präsidenten des Bundesge-
auf S. 4). Selbst der Nachweis eines falschen Gutachtens richts über die ausseramtliche Tätigkeit der Bundesrichter
könnte jedoch nichts über das Verhalten der Bundesrichter verbessert werde.
aussagen. Diese hätten nämlich erst dann eine strafbare 24. Aus diesen Ueberlegungen kommt die Petitions- und
Handlung vorgenommen, wenn sie wissentlich ihrem Urteil Gewährleistungskommission zum Schluss, dass keine
ein falsches Gutachten zugrunde gelegt hätten. Anhaltspunkte vorliegen für die Annahme, die Bundesrich-
Artikel 307 StGB wäre im übrigen nicht auf die Bundesrich- ter hätten sich im Sinne der Eingaben des Herrn Rychetsky
ter anwendbar, sondern auf die Experten, die das Gutachten in irgendeiner Weise strafbar gemacht. Somit entfällt eine
erstellt haben. Die Bundesrichter waren im Verfahren weder Prüfung nach Opportunitätsgründen.
Zeuge noch Sachverständige, Uebersetzer oder Dolmet-
scher. Da sie sich erst in einem späteren Stadium mit dem Antrag der Kommission
Gutachten zu befassen hatten, nämlich bei der Urteilsfäl- Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt
lung, kommt eine Teilnahme oder Gehilfenschaft an dessen einstimmig,
Herstellung ebenfalls nicht zum Tragen. a) auf das Gesuch von Herrn Rychetsky, die Immunität der
Zu b: Betrug im Sinne von Artikel 148 StGB ist die in Bundesrichter Forni und Leu aufzuheben, einzutreten,
Bereicherungsabsicht und durch arglistige Täuschung b) die Immunität dieser Bundesrichter nicht aufzuheben.
bewirkte Vermögensschädigung.
Die Kommission konnte keine Anhaltspunkte finden für die Proposition de la commission
Annahme, die Bundesrichter hätten sich in irgendeiner La Commission des pétitions et de l'examen des constitu-
Weise im Sinne dieser Bestimmung strafbar gemacht. Es tions cantonales recommande à l'unanimité
fehlen jede Indizien für die Arglist und die Bereicherungsab- a) de déclarer recevable la requête par laquelle Rychetsky
sicht. demande que l'immunité des juges fédéraux Forni et Leu
Zu c: Amtsmissbrauch im Sinne von Artikel 312 StGB bege- soit levée;
hen Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsge- b) de refuser la levée de cette immunité.
walt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen Präsident: Herr Thür hat heute morgen zu dieser Petition
einen Nachteil zuzufügen. einen Rückweisungsantrag eingereicht, der nicht mehr
Objektiv setzt dieser Straftatbestand voraus, dass das übersetzt und ausgeteilt werden konnte.
Behördemitglied tatsächlich Amtsgewalt besitzt und dass es Er lautet wie folgt: «Ich beantrage die Rückweisung dieses
«die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrecht- Geschäftes an die Kommission mit der Aufforderung an die
massig anwendet, kraft seines Amtes verfügt oder zwingt, Kommission, die Parteien anzuhören.»
wo es nicht geschehen dürfte ....» (vgl. Vital Schwander,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zweite Auflage, Nr. 778).
Subjektive Voraussetzungen für die Erfüllung von Arti- Thür: Ich habe versucht, in dieser Angelegenheit Klarheit zu
kel 312 StGB wäre, dass die Richter vorsätzlich falsch urteil- erhalten, und muss Ihnen sagen, dass mir dies bis heute
ten in der Absicht, sich oder einem anderen einen Vorteil zu nicht gelungen ist, da ich innert der kurzen Frist, die mir zur
verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Verfügung stand, die umfangreichen Akten, die hier vorlie-
Der Gesuchsteller behauptet in seinen Eingaben, der gen, nicht à fond studieren konnte. Ich weiss nicht, wer in
Entscheid des Schiedsgerichts sei objektiv falsch, da er sich diesem Saal über die seit Jahren schwelende Angelegenheit
auf ein falsches Gutachten abstütze, was die Expertise von mit all diesen verschiedenen Verfahren, die stattgefunden
alt Bundesrichter Schwander klar zu Tage gebracht habe. haben, den Ueberblick hat. Dennoch sehe ich mich veran-
Dieser Beweis ist bisher nicht erbracht worden. Auch hier lasst, einige Merkwürdigkeiten festzuhalten, die mir inzwi-
macht die Kommission jedoch darauf aufmerksam, dass schen aufgefallen sind.
Pétitions 1762 16 décembre 1987
1. Es besteht ein Gutachten von Professor Vital Schwander, Vorstellung geweckt wird, als hätten wir spezielle Kompe-
alt Bundesrichter, welches in dieser Angelegenheit verfah- tenzen, die wir gar nicht haben. Diese Vorstellung wollen wir
rensrechtliche Mängel und Unterlassungen festgestellt hat. nicht wecken; denn wir haben ein sehr, sehr limitiertes Feld,
Ich habe keinen Grund, an der Seriosität dieses Gutachtens auf dem wir als Petitions- und Gewährleistungskommission
zu zweifeln und an der Seriosität von alt Bundesrichter - respektiv als Rat überhaupt-tätig werden können. Ganz
Schwander Zweifel zu hegen. abgesehen davon hat man aus diesen Ueberlegungen sol-
2. Ich habe das Schreiben von Herrn Rippmann, Redaktor che Anhörungen in der Kommission bisher nie gemacht.
beim «Beobachter», das Sie auch erhalten haben, einge- Ich möchte Ihnen nahelegen, auf den Rückweisungsantrag
hend studiert. Er setzt sich für den Gesuchsteller seit Jahren von Herrn Thür nicht einzutreten.
ein, kennt den Fall à fond und erhebt in diesem Schreiben
schwerwiegende Vorwürfe gegen die beiden Bundesrichter. M. Petitpierre, rapporteur: L'intervention de M. Thür est, en
Ich kann mir kein Urteil darüber bilden, ob sie gerechtfertigt quelque sorte, la démonstration de la justesse du point de
sind. Ich kenne Herrn Rippmann seit Jahren aus beruflichen vue de la Commission des pétitions. M. Thür nous dit: «Je ne
Gründen. Ich habe auch keinen Grund, an seiner Seriosität comprends pas ce dossier, cela ne va pas, je ne peux pas me
zu zweifeln. prononcer». C'est bien pour cela que le Parlement ne doit
3. Ich habe ein Schreiben von Herrn Ständerat Jakob Schö- pas se saisir des affaires judiciaires et commencer à jouer
nenberger vor mir, datiert vom 14. Mai 1986, aus dem her- les arbitres après le Tribunal fédéral. C'est pour cela qu'il y a
vorgeht, dass es ihm unverständlich sei, «dass die beiden des tribunaux qui s'occupent des litiges compliqués, posant
Herren Bundesrichter Forni und Leu nicht selbst ein Diszipli- des problèmes d'expertise et de droit, parce que nous ne
narverfahren gegen sich beantragt hätten». Weiter fährt er in sommes pas en état de faire ce métier. La constitution l'a
diesem Schreiben fort, einerseits «müssten die genannten prévu. Elle a considéré que cette tâche incombait aux tribu-
Herren das gleiche Interesse an der Feststellung ihrer abso- naux, mais à des tribunaux indépendants dont les décisions
luten Integrität besitzen, wie auch das Volk ein Anrecht de fond ne pouvaient pas être remises en cause par des
darauf habe, dass die Integrität seiner höchsten Richter organes politiques, ceux-ci n'étant pas faits pour rendre la
nicht in Zweifel gezogen werde». justice.
Ich muss Ihnen angesichts dieser Merkwürdigkeiten sagen, Alors, de la part de M. Thür, demander le renvoi c'est une
dass ich heute nicht in der Lage bin, den Antrag der Kom- façon de dire: «J'aimerais en savoir davantage, j'aimerais
mission zu unterstützen. Ich bin überzeugt, dass wir, wenn connaître le fond de l'affaire, me saisir du dossier». C'est un
wir diesen Fall heute auf die Weise erledigen, wie es die deuxième point sur lequel je vous invite à la plus grande
Kommission vorschlägt, die definitive Klärung und Erledi- prudence car le problème qui est posé à ce parlement est
gung dieser Angelegenheit nicht erwirken können: eine exclusivement de savoir si, oui ou non, deux juges fédéraux
Angelegenheit, die - wie ich bereits ausführte - seit Jahren doivent être poursuivis pour avoir commis des crimes dans
schwelt und auch publizistisch ausgewertet worden ist. l'instruction d'un arbitrage. L'ambiguïté n'est d'ailleurs pas
Ich beantrage Ihnen deshalb, das Geschäft an die Kommis- un hasard. L'ambiguïté, c'est que l'on a voulu précisément
sion zurückzuweisen mit der Aufforderung an die Kommis- ouvrir tout le dossier et qu'en définitive, le problème de la
sion, die Parteien anzuhören, wie es die Kommission selber levée d'immunité n'est que l'occasion de le rouvrir. Nous
- Sie können das dem Bericht entnehmen - in Erwägung devons, nous, ramener le problème à ses justes proportions.
gezogen hat (S. 3). Ich glaube, die Besonderheit dieser Est-ce que ces deux juges fédéraux ont pu commettre un
Angelegenheit rechtfertigt es, die Bedenken der Kommis- crime dans l'exercice de leurs fonctions d'arbitres? Voilà la
sion bezüglich der präjudiziellen Wirkung eines solchen seule question qui nous est soumise. Elle est suffisamment
Vorgehens beiseite zu lassen. éclaircie. Les travaux de la commission ont été suffisam-
Ich bitte Sie, meinen Antrag zu unterstützen. ment approfondis pour que nous puissions dire: la vraisem-
blance, appréciée par la commission, que des crimes aient
Stucky, Berichterstatter: Zum Rückweisungsantrag von été commis par ces deux juges est beaucoup trop faible
Herrn Thür möchte ich Sie darauf hinweisen, dass hier eine pour que nous entrions en matière sur la base des allégués
Begründung vorgelegt wird, die darauf hinzielt, dass wir den du requérant et des documents fournis.
Fall im einzelnen prüfen. Aehnlich hat auch-Herr Thür wies Pour ces deux types de raisons: nous ne devons pas nous
darauf hin - Herr Rippmann vom «Beobachter» die Vorstel- livrer à l'activité judiciaire pour laquelle nous ne sommes
lung - ich kann aus diesem Brief auch zitieren -, rechtliche pas faits, l'instruction sur la possibilité que ces deux juges
Ueberlegungen könne man schlecht erörtern, ohne die fédéraux aient commis des crimes est suffisamment avan-
materielle Problematik des Schiedsurteiles sachbezogen cée, nous pouvons, en toute conscience, recommander de
geprüft zu haben. Es ist also offensichtlich: Ihrem Rückwei- ne pas renvoyer le dossier à la commission.
sungsantrag, Herr Thür, liegt die Idee zugrunde, dass wir
diesen Fall auch sachlich untersuchen sollten. Das ist nicht Präsident: Das Wort hat Herr Thür für eine persönliche
möglich! Wir sind nicht quasi ein Super-Bundesgericht. Erklärung.
Wenn ich die Anträge vergleiche, die damals die beiden
Anwälte von Herrn Rychetsky im Zusammenhang mit der Thür: Ich muss mich nach den Voten der beiden Kommis-
geforderten Anhörung gestellt haben, so ergibt sich, dass sionssprecher noch einmal zum Wort melden. Wenn sie
sie die Vorstellung hatten, beide Parteien sollten angehört davon ausgehen, es gehe mir darum, diesen Fall im mate-
werden. Sie wollten also selbst auftreten, aber es sollten riellen Sinn à fond zu studieren, bin ich nicht richtig verstan-
auch die beiden Bundesrichter von der Kommission ange- den worden. Das möchte ich deshalb präzisieren. Mir ist
hört werden. Sie sahen also sozusagen ein informelles Ver- sehr wohl klar, was im Rahmen einer parlamentarischen
fahren vor, das irgendwie bei der sachlichen Prüfung endet. Ueberprüfung der richterlichen Tätigkeit verlangt werden
Das ist nicht Aufgabe und kann und darf nicht Aufgabe kann und was nicht. Ich bin seit drei Jahren in der Justiz-
unserer Kommission sein. kommission des aargauischen kantonalen Parlaments und
Es gibt noch ein anderes Element, das eigentlich darüber- habe dort speziell mit solchen Sachen zu tun. Mir ist also
hinausgeht, das wir auch gesehen haben und das vermut- diese Unterscheidung klar. Im vorliegenden Fall geht es ja
lich Ihrem Vorschlag, Herr Thür, auch zugrunde liegt, näm- nicht um die materielle Beurteilung der Angelegenheit, son-
lich: Soll man nicht aus psychologischen Gründen Herrn dern um die Frage, ob die Amtsführung der Bundesrichter,
Rychetsky nach diesem achtjährigen intensiven Streit auf die hier durch verschiedene Personen in Frage gestellt bzw.
allen Ebenen die Chance geben, einmal auch von Parlamen- kritisiert wird, korrekt gewesen ist oder nicht. Um das geht
tariern angehört zu werden? Wir haben uns die Prüfung es nach meiner Auffassung, und es ist sehr wohl die Auf-
dieser Frage nicht leicht gemacht, aber wir sind trotzdem gabe des Parlamentes, sich darüber eine Meinung zu bilden.
zum Schluss gekommen, dass es ausserordentlich gefähr- Ich möchte also nochmals klar betonen: Es geht mir nicht
lich ist, weil beim betreffenden Gesuchsteller natürlich die um die materielle oder inhaltliche Ueberprüfung dieses Fai-
16. Dezember 1987 1763 Petitionen
les, sondern einzig und allein um die Frage, ob die Vorwürfe, Präsident: Wir kommen zur Behandlung der Petition. Die
die an die Adresse der beiden Bundesrichter gemacht wor- Kommission beantragt einstimmig, auf das Gesuch des
den sind und weiterhin gemacht werden und die an sich Herrn Rychetsky, die Immunität der Bundesrichter Forni und
Gegenstand einer Disziplinaruntersuchung sein müssten, Leu aufzuheben, einzutreten und die Immunität dieser Bun-
berechtigt sind oder nicht. Ich kann mich dazu inhaltlich desrichter nicht aufzuheben. Ein anderslautender Antrag
heute nicht äussern, weil ich die Akten nicht kenne. liegt nicht vor.
Präsident: Ich beantrage Ihnen, den Entscheid nach der Zustimmung - Adhésion
Sitzung der Vereinigten Bundesversammlung zu fällen.
87.257
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes kurz unterbrochen Lins René E., Zürich. Strafklage gegen Bundesrichter
Le débat sur cet objet est interrompu pour quelques minutes Lins René E., Zurich. Plainte pénale contre des juges
fédéraux
Herr Stucky unterbreitet im Namen der Petitions- und
Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen
87.260 Bericht:
Karel Rychetsky. Gesuch um Aufhebung der Immunität
der Bundesrichter Rotando Forni und Jean-Jacques Leu 1. Mit Eingaben vom 9. Juli 1986 reichte René E. Lins beim
Karel Rychetsky. Demande de levée de l'immunité des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement gegen die
juges fédéraux Rotando Forni et Jean-Jacques Leu Bundesrichter Haefliger, Levi, Matter und Bourgknecht
Strafklage ein wegen Gefährdung der verfassungsmässigen
Fortsetzung - Suite Ordnung (Art. 275 des Strafgesetzbuches).
Da es sich bei den Angeschuldigten um Magistratspersonen
Stucky, Berichterstatter: Ich muss noch auf die persönliche handelt, deren Strafverfolgung einer Ermächtigung der eid-
Erklärung von Herrn Thür zurückkommen. Herr Thür, Sie genössischen Räte bedarf (Art. 14 des Verantwortlichkeits-
haben gesagt, Sie möchten abklären, was an den Vorwürfen gesetzes) leitete das Departement am 23. Juli 1986 die Straf-
über die Amtsführung der beiden Bundesrichter richtig ist. klage an das Parlament weiter. An dieses richtete René
Es geht nicht um irgendwelche Vorwürfe bezüglich Amts- E. Lins am 8. April 1987 eine Zusatzbegründung zur Klage-
führung; es geht um eine Strafklage und aus dieser Straf- schrift vom 9. Juli 1986.
klage heraus um die Frage, ob die Immunität der beiden 2. Der Kläger ersucht in seinen Eingaben vom 9. Juli 1986
Richter aufzuheben sei. Das ist die Frage, aber nicht irgend- und 8. April 1987 die eidgenössischen Räte,
welche Prüfung. Weil es aber nur um die Immunitätsfrage -die Immunität der Bundesrichter Haefliger, Levi, Matter
geht, ist auch unsere Kognitionsmöglichkeit in der Kommis- und Bourgknecht aufzuheben,
sion eben beschränkt. Wir können und dürfen nicht auf den -gegen diese Bundesrichter eine Strafuntersuchung zu
Fall eintreten, weil wir nach dem Gewaltenteilungsprinzip eröffnen unter Leitung einer parlamentarischen Kommis-
dafür nicht zuständig sind. Aus diesem Grunde sagten wir: sion,
Hütet Euch davor, ein Verfahren informell einzuleiten, bei -die angeschuldigten Bundesrichter angemessen zu be-
dem die Prozessparteien ihre Standpunkte darlegen; damit strafen.
' würden wir den Prozess doch irgendwie einleiten. Ich kann Zur Begründung seiner Eingaben richtet Herr Lins schwere
nichts anderes als warnen und Ihnen darum nahelegen, den Vorwürfe an die Adresse der Bundesrichter. Er macht gel-
Rückweisungsantrag von Herrn Thür abzulehnen. tend, die von ihnen getroffenen Entscheide seien zum Teil
mangelhaft, so zum Beispiel jener vom 26. Februar 1986, in
M. Petitpierre, rapporteur: Je voudrais compléter très briè- welchem Ausführungen gemacht wurden, die materiellen
vement ce que nous disions tout à l'heure. Rechtsgrundsätzen widersprechen: Die Bundesrichter hät-
Il est important de savoir qu'il ne s'agit pas de contrôler ce ten in diesem Entscheid unter anderem Stellung genommen
qu'ont fait les deux personnes dans le cadre de l'arbitrage, zur Frage der Unschuldsvermutung, die im Zusammenhang
ni de contrôler, le cas échéant, ce que les tribunaux ont pu mit der Untersuchungs- und Sicherheitshaft keine Anwen-
faire en statuant sur les nombreux recours qui ont été dung finden könne, und zur Frage der Konkretisierung des
formés pendant cet arbitrage. Nous ne pouvons pas non Tatverdachts, die dann unumgänglich sei, wenn sich die
plus nous substituer à la Commission de gestion, ce n'est Haftdauer einem Jahr nähere. Die Richter hätten im übrigen
pas à nous de savoir comment se pose le problème en die Vorinstanz zu einer Stellungnahme veranlasst zu Punk-
termes de gestion du Tribunal fédéral. Notre seule mission ten der Anklage, die in Widerspruch stünden zu der im
est de savoir si, puisque des délits pénaux de la part de ces Auslieferungsverfahren abgegebenen vertraglichen Dekla-
deux personnes sont allégués, il faut, oui ou non, lever ration der Spezialität.
l'immunité. Nous sommes arrivés à la conclusion que la Im formeller Hinsicht wirft Herr Lins den Bundesrichtern vor,
vraisemblance de ces délits était si faible que ce n'était die in Artikel 4 der Bundesverfassung verankerten oder dar-
même pas la peine d'entrer sur le fond de la question. aus abgeleiteten Verfahrensgrundsätze aufgehoben zu
Si nous insistons sur ce point, ce n'est pas par peur de créer haben, «insbesondere die Ansprüche auf rechtliches Gehör,
un précédent dans l'idée que les précédents sont dangereux auf Schutz vor Willkür, auf ein ordentliches Beweisverfah-
ou inconfortables, c'est pour une question.de principe tout à ren, auf volle Gewährung der Verteidigungsrechte und auf
fait fondamentale, à savoir garder le sens de la séparation Rechtssicherheit». Konkret hätten die Bundesrichter bei der
des pouvoirs, de l'indépendance de la justice et ne pas Beurteilung seiner Beschwerden in voller Kenntnis der
accepter de faire de la justice politique en assemblée, sous gerügten Verfahrensmängel die Vorentscheide gedeckt und
la pression de mouvements d'opinion, provoqués ou non damit nicht nur der Willkür der unteren Instanzen Vorschub
par la presse. C'est cela qui est en jeu, et c'est essentiel: il geleistet, sondern diese noch ausdrücklich gutgeheissen.
s'agit de principes fondamentaux du fonctionnement de In der Ergänzungsschrift vom 8. April 1987 dehnt der Kläger
l'Etat. J'insiste pour que nous ne renvoyions pas cette seine Vorwürfe auf den Bundesgerichtsentscheid vom
affaire, qui est beaucoup plus importante qu'on pourrait le 6. Oktober 1986 aus. Die Bundesrichter haben nach seiner
penser, devant la commission. Auffassung auch bei diesem Entscheid die Verletzung fun-
damentaler Grundsätze durch die Vorinstanzen geschützt
Abstimmung - Vote und die staatsrechtliche Beschwerde zu Unrecht gestützt
auf Artikel 92 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Für den Antrag Thür 6 Stimmen Bundesrechtspflege (OG) als offensichtlich unbegründet ab-
Für den Antrag der Kommission 72 Stimmen gewiesen.
Pétitions 1764 16 décembre 1987
3. Die Bezirksanwaltschaft Zürich führte gegen Herrn René tung der behaupteten Tat und auf die auf dem Spiel stehen-
E. Lins wegen Verdachts der Zuwiderhandlung gegen das den Interessen an, namentlich auf das öffentliche Interesse
Bankengesetz und Vermögensdelikten eine Strafuntersu- an der Strafverfolgung, die Erfolgsaussichten des Verfah-
chung durch. Mit Verfügung vom 21. Juni 1985 wurde er in rens und auf den im Vergleich dazu erforderlichen Verfah-
Untersuchungshaft gesetzt. In der Folge erstreckten die rensaufwand.
zuständigen kantonalen Instanzen die Haftdauer Das Verantwortlichkeitsgesetz erhält keine Richtlinien für
- bis 5. September 1985 (1. Fristerstreckung) die Erteilung oder die Verweigerung der Ermächtigung zur
- bis 4. Dezember 1985 (2. Fristerstreckung) Strafverfolgung von Ratsmitgliedern und Magistratsperso-
- bis 4. März 1986 (3. Fristerstreckung) nen. Es ist dem Ermessen der eigenössischen Räte überlas-
- bis 20. Mai 1986 (4. Fristerstreckung) sen zu bestimmen, ob die vorhandenen Verdachtsgründe
- bis 18. Juli 1986 (5. Fristerstreckung). und die Bedeutung der behaupteten Tat eine Strafverfol-
Herr Lins reichte gegen die erste, dritte, vierte und fünfte gung rechtfertigen.
Fristerstreckung Beschwerde ein und focht den jeweiligen c) Das Bundesgericht hatte in allen Verfahren, die den Klä-
negativen Entscheid der Oberinstanz mit staatsrechtlicher ger betrafen, einzig zu beurteilen, ob die Anordnung und die
Beschwerde an. Er machte insbesondere Rechtsverweige- Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gerechtfertigt
rung und Rechtsverzögerung sowie andere Verletzungen waren. Es kam wiederholt zum Schluss, dass das Vorgehen
von Amtspflichten seitens der kantonalen Behörden gel- der zürcherischen Untersuchungsbehörden rechtskonform
tend. Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab am war und eine Rechtsverzögerung dieser Behörden nicht
25. August 1985 (1. Fristerstreckung), 26. Februar 1986 vorliegt. Der Beschwerdeführer selber habe mit der Aus-
(3. Fristerstreckung), 1. Mai 1986 (4. Fristerstreckung) und schöpfung der Rechtsmittel das Verfahren zum Teil selber
6. Oktober 1986 (5. Fristerstreckung). verlängert. Bei der Beurteilung der staatsrechtlichen
Am 12. Januar 1987 reichte Herr Lins gegen die Anklage- Beschwerde gegen die dritte Fristerstreckung machte das
kammer des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde ein Bundesgericht die Untersuchungsbehörden des Kantons
wegen «allgemeiner Rechtsverweigerung, Verweigerung Zürich jedoch darauf aufmerksam, dass die Untersuchungs-
des rechtlichen Gehörs und absichtlicher Verschlampung haft nicht auf unabsehbare Zeit erstreckt werden könne. Auf
des Verfahrens». Das zürcherische Obergericht wies die die Beschwerde des Herrn Lins gegen die fünfte Frister-
Beschwerde mit Entscheid vom 11. Februar 1987 ab. streckung - der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt seit
Am 14. Januar 1987 wurde Herr Lins aus der Untersu- einem Jahr in Untersuchungshaft - wies das Bundesgericht
chungshaft entlassen. dieselben Behörden daraufhin, die Untersuchungshaft
4. Begehren um Aufhebung der Immunität von Ratsmitglie- könne nicht über zwei Jahre dauern.
dern und Magistratspersonen werden zur Vorprüfung der In dieser- nach Auffassung der Kommission grosszügigen -
Petitions- und Gewährleistungskommission unterbreitet Beurteilung der Zulässigkeit der Fristerstreckungen kann
(Art. 41 des Ratsreglementes). diese keine Anzeichen für das Vorliegen strafbaren Han-
Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Natio- delns seitens der Bundesrichter sehen. Es lag im Ermessen
nalrates befasste sich am 26. November 1986 mit der Ein- des Bundesgerichtes zu beurteilen, ob die Untersuchungs-
gabe des Herrn Lins. Sie setzte eine Untergruppe aus ihrer behörden des Kantons Zürich aufzufordern seien, das Ver-
Mitte ein (HH. Stucky, Hess, Leuenberger Moritz) mit dem fahren zu beschleunigen oder nicht. Dass die Bundesrichter
Auftrag, dem Plenum in dieser Sache Bericht und Antrag zu dies nicht taten, kann ihnen der Kläger - auch wenn er
stellen. Die Verbindung zur Geschäftsprüfungskommission materiell mit diesem Entscheid nicht einverstanden ist -
wurde mit der Wahl ihres Präsidenten in die Untergruppe nicht als willkürliches Vorgehen vorwerfen.
sichergestellt. d) Artikel 275 des Strafgesetzbuches nennt als Schutzobjekt
Am 27. Mai 1987 erstattete die Untergruppe dem Plenum die verfassungsmässige Ordnung. Darunter sind «die politi-
Bericht über die vorgenommene Arbeit. Sie beantragte, das schen Staatseinrichtungen, die freiheitlich-demokratische
Gesuch um Aufhebung der Immunität der Bundessrichter Grundordnung des Staates und das ordnungsgemässe
abzuweisen. Die Kommission stimmte nach eingehender Funktionieren dieser Einrichtungen zu verstehen. Als
Beratung diesem Antrag einstimmig zu, und zwar auf fol- Angriffshandlungen sind das rechtswidrige Stören und das
genden Ueberlegungen: rechtswidrige Aendern aufgeführt.... Es muss sich also um
a) Die Kritik des Gesuchstellers betreffend Fragen des mate- einen auf ungesetzlichem Wege oder mit ungesetzlichen
riellen Rechts im Zusammenhang mit den Bundesgerichts- Mitteln unternommenen Angriff handeln .... Mit einer sol-
entscheiden vom 26. Februar und 6. Oktober 1986 kann chen Vorschrift können die gefährlichsten Fälle der soge-
nicht Gegenstand einer Strafklage gegen die an diesen nannten kalten Revolution getroffen werden. Es ist nament-
Entscheiden beteiligten Bundesrichter sein. Das Parlament lich zu denken an Ausbildung und Betätigung revolutionärer
kann Entscheide der Behörden und Amtsstellen weder auf- Aktionskomitees, Ausarbeiten von Plänen für eine Umsturz,
heben noch ändern (Art. 47quater Abs. 4 des Geschäftsver- Erteilen von Weisungen, Bereitstellen von Geld ....» (vgl.
kehrsgesetzes). Entscheide des Bundesgerichtes können Botschaft des Bundesrates, BB11949 l 1249 ff.).
nur von ihm selber nach Massgabe der gesetzlichen Bestim- Aus der Definition dieses Straftatbestandes geht deutlich
mungen aufgehoben oder abgeändert werden (Art. 21 OG). hervor, dass Artikel 275 des Strafgesetzbuches in diesem
Konkret bedeuten diese Bestimmungen, dass auch ein Zusammenhang nicht zur Anwendung kommen kann.
objektiv falscher Entscheid die Einleitung einer Strafunter- Die von Herrn Lins erhobenen Vorwürfe gegen die Bundes-
suchung gegen die urteilenden Richter nicht rechtfertigen richter würden, erwiesen sie sich als gerechtfertigt, nach
könnte. Diese würde erst zur Diskussion stehen, wenn der Auffassung der Kommission eher unter den Straftatbestand
Kläger zusätzlich einen subjektiven Straftatbestand geltend des Amtsmissbrauchs fallen (Art. 312 des Strafgesetzbu-
macht. ches). Da jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme
b) Im Rahmen der Ueberprüfung eines Gesuches um Aufhe- besteht, die angeschuldigten Bundesrichter hätten sich in
bung der Immunität haben die Räte nach ständiger Praxis irgendeiner Weise strafbar gemacht, kann diese Frage offen
nur zu entscheiden, ob eine Strafuntersuchung angezeigt bleiben.
ist. Ob der behauptete Tatbestand erfüllt ist, prüft der Straf- e) Die Untergruppe äusserte immerhin ein gewisses Unbe-
richter, falls die Ermächtigung erteilt wird. Ergibt die Prü- hagen über die Art und Weise der Untersuchung durch dio
fung, dass die Anschuldigung offensichtlich unbegründet zuständigen Instanzen des Kantons Zürich. Obwohl das
ist, wird die Ermächtigung von den vorbereitenden Kommis- Verfahren zweifellos aufwendig war, weil sich gewisse Sach-
sionen verweigert. Kann dagegen der Anschuldigung eine verhalte im Ausland abspielten, zögerten diese in der Tat
gewisse Plausibilität nicht abgesprochen werden, hat die sehr lange bis zur Formulierung der Anklageschrift und zur
Bundesversammlung im Sinne einer Güterabwägung zu Begründung der Haftdauer.
entscheiden, ob die Durchführung eines Strafverfahrens
opportun sei. Dabei kommt es insbesondere auf die Bedeu-
16. Dezember 1987 1765 Strafgesetzbuch (Insidergeschäfte)
Antrag der Kommission #ST# 85.020
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt,
das Gesuch von René E. Lins um Aufhebung der Immunität
der Bundesrichter Haefliger, Matter, Levi und Bourgknecht
Strafgesetzbuch (Insidergeschäfte)
abzulehnen. Damit werden die übrigen Begehren des Code pénal (Opérations d'initiés)
Gesuchstellers hinfällig.
Siehe Seite 1370 hiervor - Voir page 1370 ci-devant
Proposition de la commission Beschluss des Ständerates vom 8. Dezember 1987
La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- Décision du Conseil des Etats du 8 décembre 1987
tions cantonales propose de refuser la demande déposée
par René E. Lins de lever l'immunité des juges fédéraux
Haefliger, Levi, Matter et Bourgknecht. Les autres requêtes
du plaignant deviennent par là-même caduques.
Differenzen - Divergences
Zustimmung - Adhésion
Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Zu den Beschlüssen
des Ständerates bestehen noch zwei Differenzen. Im Auftrag
der vorberatenden Kommission beantrage ich Ihnen, den
Beschlüssen des Ständerates zuzustimmen. Damit wäre die
87.263 Vorlage bereinigt und könnte am Freitag zur Schlussabstim-
Zwahlen Robert, Zürich. Katalysatoren für Motorfahr- mung kommen.
zeuge, die mit unverbleitem Benzin fahren Erlauben Sie mir noch kurz einige Ausführungen zur ersten
Zwahlen Robert, Zurich. Catalyseurs pour voitures roulant Differenz. Es geht bei Artikel 161 Ziffer 2bis um die Frage,
à l'essence sans plomb welche vertraulichen Tatsachen in missbräuchlicher Weise
verwendet werden müssen, damit sich jemand als Insider
Herr Stucky unterbreitet im Namen der Petitions- und strafbar macht. Ziffer 2bis ist somit eine Definition des
Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Begriffs, wie er in Artikel 161 Ziffer 1 und 2 verwendet wird.
Bericht: Der Bundesrat hat seinerzeit auf eine solche Umschreibung
des Begriffes verzichtet, hat jedoch in seiner Botschaft fest-
I.Mit Eingabe vom 30. Dezember 1986 schlägt Robert gehalten, dass die vertraulichen Tatsachen erheblich sein
Zwahlen vor, bleihaltiges Benzin mit zusätzlichen 10 Rap- müssen. Der Ständerat fügte dann die Ziffer 2bis ein, wobei
pen pro Liter zu belasten und den Ertrag für die Umrüstung sich in der Folge die Frage stellte, ob die Aufzählung in
von Motorfahrzeugen zu verwenden, die mit unverbleitem diesem Absatz exemplifikativen oder abschliessenden Cha-
Benzin betrieben werden können. rakter habe. Die Meinungen gingen sowohl im Ständerat wie
2. Die Petition stellt die Forderung, die Preise für bleihaltiges im Nationalrat auseinander.
Benzin zu erhöhen und den Ertrag daraus an einen Sie erinnern sich vielleicht noch an unsere Diskussion in der
bestimmten Verwendungszweck zu binden. Septembersession. Unsere Kommission verstand den Artikel
Nach Auffassung der Kommission steht der Wunsch des immer in dem Sinne, dass hier einige Beispiele solcher
Petenten, eine grössere Preisdifferenz zwischen dem blei- vertraulicher Tatsachen aufgezeigt werden, und fügte dann
freien und dem bleihaltigen Benzin zu schaffen, bereits zur auf Antrag von Herrn Kollege Hess in dieser Aufzählung
Diskussion. In dieser Hinsicht renne daher die Petition noch einen weiteren möglichen Tatbestand auf. Der Stände-
offene Türen ein und könne mit Hinweis auf die laufenden rat hat sich nun nach einer längeren, sehr intensiv geführten
Arbeiten abgeschrieben werden. Debatte der Meinung des Nationalrates angeschlossen und
Den Vorschlag von Herrn Zwahlen, die Umrüstung auf Kata- auch hier beschlossen, dass diese Bestimmung nicht
lysatoren durch diese Preisdifferenz zu finanzieren, lehnt die abschliessenden Charakter hat. Dies ist auch die Meinung
Kommission hingegen ab mit der Begründung, der Staat unserer Kommission, und sie wurde auch immer wieder von
habe hier nur Rahmenbedingungen zu setzen, die Umrü- Frau Bundesrätin Kopp vertreten.
stung des Wagens sei jedoch Sache des Motorfahrzeughal- Mit dem klaren Stimmenverhältnis hat der Ständerat somit
ters. Dem Anliegen des Petenten werde in dem Sinne teil- an der ursprünglichen Fassung festgehalten und aufgrund
weise Rechnung getragen, als heute praktisch nur noch mit der geführten Diskussion und des klaren Abstimmungsver-
Katalysatoren ausgerüstete Autos eingeführt werden dürfen. hältnisses zum Ausdruck gebracht, dass er die Ziffer 2bis
Die Kommission weist im übrigen darauf hin, dass es sich nicht abschliessend versteht. Zuhanden der Materialien
bei den vom Petenten anvisierten Fahrzeugen um Wagen möchte unsere Kommission diese Auslegung ebenfalls klar
handelt, die nicht mit Katalysatoren ausgerüstet sind und unterstützen.
mit unverbleitem Benzin betrieben werden können, also um Ich bitte Sie, in diesem Sinne von der Fassung des Ständera-
eine kleine Zahl von Fahrzeugen. tes Kenntnis zu nehmen und ihr zuzustimmen.
Antrag der Kommission M. Grassi, rapporteur: Les deux divergences avec le Conseil
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, des Etats ont été examinées par votre commission. Il s'agis-
von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge sait d'abord de donner une définition légale de la notion de
zu geben. «faits confidentiels» à l'article 161 du code pénal, chiffre
2bis. Le Conseil des Etats a maintenu sa version par 36 voix
Proposition de la commission contre 3 et ne s'est pas rallié au texte que vous aviez accepté
La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- le 7 octobre dernier. Cette décision du Conseil des Etats l'a
tions cantonales propose de prendre acte de la pétition sans emporté sur la proposition de la majorité de la commission
lui donner suite. de la Chambre haute qui entendait introduire dans la loi une
énumération exhaustive des faits confidentiels. A la suite de
Zustimmung - Adhésion la décision du Conseil des Etats, le cas d'une «modification
sensible de la situation d'une entreprise», que nous avions
ajouté, ne serait donc pas cité comme exemple d'un fait
confidentiel punissable par le code pénal.
Votre commission se rallie, à une large majorité et avec
quelques abstentions, à la formulation du Conseil des Etats,
afin de ne pas mettre en jeu la norme pénale relative aux
opérations d'initiés. Elle tient à signaler que, par cette dèci-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Petitionen
Pétitions
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1987
Année
Anno
Band IV
Volume
Volume
Session Wintersession
Session Session d'hiver
Sessione Sessione invernale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer ---
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 16.12.1987 - 09:20
Date
Data
Seite 1758-1765
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