Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 87-251 KI-generiert

Parliamentary Immunity and Judicial Complaints Regarding Swiss Judges

Geschäftsnummer VPB 87-251
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This document contains several legislative and judicial matters. Firstly, it addresses a petition to relocate the Swiss embassy in Israel to Jerusalem, which the commission recommends noting but not acting upon, citing international law and the unresolved status of Jerusalem. Secondly, it details a request to lift the parliamentary immunity of two federal judges, Forni and Leu, accused of misconduct in an arbitration case. The commission, after extensive review, recommends denying the request, finding no grounds for criminal charges. Lastly, it discusses a criminal complaint against federal judges Haefliger, Levi, Matter, and Bourgknecht, alleging endangerment of the constitutional order. The commission also recommends denying this request, concluding the allegations are unsubstantiated and do not warrant criminal prosecution or the lifting of immunity.

Legislator-Regeste

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Art. 26 Absatz, Art. 6 Zif, Art. 14 VG, Art. 3a gere, Art. 148 StGB, Art. 315 StGB; Parliamentary Immunity and Judicial Complaints Regarding Swiss Judges: Firstly, it addresses a petition to relocate the Swiss embassy in Israel to Jerusalem, which the commission recommends noting but not acting upon, citing international law and the unresolved status of Jerusalem. Secondly, it details a request to lift the parliamentary immunity of two federal judges, Forni and Leu, accused of misconduct in an arbitration case. The commission, after extensive review, recommends denying the request, finding no grounds for criminal charges. Lastly, it discusses a criminal complaint against federal judges Haefliger, Levi, Matter, and Bourgknecht, alleging endangerment of the constitutional order. The commission also recommends denying this request, concluding the allegations are unsubstantiated and do not warrant criminal prosecution or the lifting of immunity.

Schlagwörter

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Machtmissbrauch parlamentarische Immunität Prozessrecht gesetzgebende Gewalt Amtsträger internationale Schiedsgerichtsbarkeit
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 41 Abs. 1 des Ratsreglementes

This article governs the submission of requests for the lifting of immunity of council members and judicial officials to the Petitions and Guarantees Commission.

Art. 14 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG, SR 170.32)

This article requires authorization from the federal assemblies for the prosecution of council members and judicial officials for criminal offenses related to their official duties or positions.

Art. 41 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Nationalrats

This provision outlines the process for refusing authorization for prosecution if the accusation is obviously unfounded.

Art. 38 Abs. 4 des Geschäftsreglements des Ständerats

This provision outlines the process for refusing authorization for prosecution if the accusation is obviously unfounded.

Art. 307 StGB

This article pertains to the offense of making false statements, providing false reports, or false expert opinions in judicial proceedings.

Art. 24 StGB

This article defines the offense of instigating or attempting to instigate a crime or offense.

Art. 25 StGB

This article defines the offense of aiding and abetting a crime or offense.

Art. 148 StGB

This article concerns the offense of fraud, defined as causing financial loss through deceit for the purpose of illicit enrichment.

Art. 312 StGB

This article deals with abuse of office by public officials who unlawfully use their official power.

Art. 315 StGB

This article pertains to passive bribery.

Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1924 über die schiedsrichterliche Tätigkeit der Bundesrichter (SR 173.113)

This federal decree regulates the conditions under which federal judges can undertake arbitration activities.

Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 19. Dezember 1924

This article specifies that arbitration activities affecting Switzerland's international relations require agreement between the court and the Federal Council.

Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 19. Dezember 1924

This article sets time limits for arbitration activities undertaken by federal judges.

Art. 3a (proposed in the revision of the Federal Act on the Organization of the Federal Judiciary)

This proposed article would regulate the extra-judicial activities of federal judges as arbitrators or experts.

Art. 275 des Strafgesetzbuches

This article addresses offenses against the constitutional order.

Art. 4 der Bundesverfassung

This article enshrines fundamental procedural principles, including the right to be heard, protection against arbitrary decisions, the right to due process, full defense rights, and legal certainty.

Art. 92 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG)

This article relates to the dismissal of constitutional appeals as manifestly unfounded.

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Volltext

Pétitions 1758 N 16 décembre 1987

indice sur ce que je pensais tout à l'heure. Il est évident que unterhält Israel mit 80 Ländern volle diplomatische Bezie-

nos collègues, attaqués par M. Ruf, ont réagi avec leur hungen.

sensibilité et le moins que l'on puisse dire c'est que M. Ruf - Nach der Eroberung Ost-Jerusalems im 6-Tage-Krieg und

et ses amis, en réagissant avec la leur, entraînent parfois dem unter grossen Anstrengungen erfolgten Wiederaufbau

chez nous des inquiétudes qui ne sont pas tout à fait der Stadt erklärte das israelische Parlament am 30. Juli 1980

infondées sur ce que pourrait devenir notre démocratie si on Jerusalem zur unteilbaren, ewigen Hauptstadt Israels. Die

les laissait faire. C'est le premier point que je voudrais Regierung von Israel forderte daraufhin alle Staaten der

soulever. Welt, auch die Schweiz, auf, Jerusalem als Hauptstadt zu

Le deuxième point que j'aimerais rappeler, c'est qu'en effet anerkennen und den Sitz ihrer Botschaften nach Jerusalem

on a eu un indice avec le fait qu'à tout le moins le Conseil zu verlegen.

d'Etat vaudois, Monsieur Ruf, n'a pas poursuivi l'enquête - Israel ist im Nahen Osten der einzig freiheitlich regierte

disciplinaire et que, par ailleurs, je l'ai dit aussi tout à Staat mit einer funktionierenden Demokratie. Seine Haupt-

l'heure, le juge d'instruction n'a pas, lui, déposé une stadt Jerusalem wurde von vielen Staaten, darunter leider

demande d'immunité. Ce qui est donc assez différent du cas auch die Schweiz, wegen arabischer Drohungen und unnüt-

qui était le vôtre où c'était le ministère public qui demandait zen Uno-Resolutionen bis heute nicht anerkannt. Die

votre levée. Schweiz sollte als neutrales Land endlich den Mut zur Aner-

Mais enfin et surtout, je voudrais évoquer le point essentiel, kennung Jerusalems aufbringen und sich nicht länger poli-

ce qu'a fait le président de notre commission, à savoir que tisch erpressen lassen. Es ist jedem Staat, auch Israel, das

l'immunité parlementaire n'est pas un privilège qui est Recht einzuräumen, seine ihm genehme Hauptstadt auszu-

accordé à chaque parlementaire comme une sorte de wählen.

chance qu'il aurait et qui le mettrait, lui, à titre personnel, au- -Jerusalem als Schnittpunkt dreier grosser Weltreligionen

dessus des autres citoyens. L'immunité parlementaire est là gewährleistet heute den Zugang zu allen Heiligen Stätten,

pour, en quelque sorte, consolider, renforcer, assurer le rôle was unter jordanischer Herrschaft nicht der Fall war. Gerade

de notre parlement et donner à ses membres la possibilité Christen sollten diese Freiheit mit der Anerkennung als

de ne pas être entravés dans leur manière d'accomplir leur Hauptstadt honorieren und die grosse biblische Bedeutung

mandat, aussi bien à l'intérieur qu'à l'extérieur de l'hémicy- Jerusalems für die ganze Welt im Auge behalten.

cle pour autant que ce soit en rapport avec leur fonction. Ou 2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission ist mit

pour mieux dire, votre conseil a toujours, en suivant la dem Bundesrat der Auffassung, dass das Völkerrecht keine

Commission des pétitions, donné une interprétation assez formelle Anerkennung einer bestimmten Stadt als Haupt-

large de cette immunité parlementaire. stadt durch die ausländischen Regierungen vorsieht, son-

Cette interprétation assez large, nous l'avons eue à diffé- dern lediglich die Anerkennung von Staaten als gleichwer-

rentes occasions. Nous l'avons eue également à l'occasion tige Völkerrechtssubjekte durch andere Staaten. Jeder Staat

de l'affaire Ruf. M. Ruf pense que c'est une interprétation ist grundsätzlich frei, einen Ort (oder u. U. zwei oder theore-

large qui est abusive. Votre conseil a toujours considéré que tisch mehrere Orte) in seinem Territorium als Hauptstadt für

c'était une interprétation large qui était raisonnable et den Sitz seiner Regierung, der gesetzgebenden Behörde

conforme à l'esprit de nos institutions. und damit auch im Normalfall für den Sitz der ausländischen

Nous vous demandons, dans ce cas à plus forte raison, de Vertretungen zu bestimmen.

rester fidèles à votre ligne et à l'interprétation que vous avez Im Falle Jerusalems besteht das Problem darin, dass auf der

donnée et c'est la raison pour laquelle nous vous répétons Grundlage des Völkerrechts die Zugehörigkeit der Stadt

de ne pas suivre la proposition Ruf. zum Territorium des Staates Israel international nicht aner-

kannt wird. Noch vor der Gründung des Staates Israel wurde

Abstimmung - Vote Jerusalem und seine nähere Umgebung von der Uno-Gene-

ralversammlung zu einer für Juden und Araber gleichermas-

Für den Antrag der Kommission 114 Stimmen sen zugänglichen Stadt unter internationaler Schirmherr-

Für den Antrag Ruf 3 Stimmen schaft bestimmt. Nach der Gründung des Staates Israel und

auf der Grundlage des im Anschluss an die ausgebrochenen

Feindseligkeiten abgeschlossenen Waffenstillstandes

wurde der westliche Teil der Stadt von Israel, der östliche

#ST# Petitionen - Pétitions von Jordanien verwaltet. Im Krieg 1967 besetzte Israel den

östlichen Teil der Stadt, und am 30. Juli 1980 verabschiedete

das israelische Parlament ein Verfassungsgesetz, das das

gesamte Gebiet der Stadt Jerusalem, ihren östlichen und

westlichen Teil, vereinigte und zur israelischen Hauptstadt

erklärte. Diesem einseitigen Akt ist bis heute die internatio-

87.251 nale Anerkennung versagt geblieben. Diese Haltung stützt

Vereinigung Pro Israel. Petition für die Verlegung der sich auf den völkerrechtlichen Grundsatz, dass ein gewalt-

Schweizer Botschaft in Israel samer Gebietserwerb bis zum Abschluss eines Friedensver-

Association Pro Israël. Pétition en faveur du transfert de trages keine Rechtswirkung nach sich zieht.

l'Ambassade de Suisse en Israël Als Folge des umstrittenen Status von Jerusalem unterhal-

ten heute fast ausnahmslos alle Staaten ihre diplomatische

Herr Stucky unterbreitet im Namen der Petitions- und Mission in Tel Aviv. Von den ganz wenigen Staaten, die von

Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen dieser Regel eine Ausnahme bilden, hat die Elfenbeinküste

Bericht: die Verlegung ihrer Vertretung von Tel Aviv nach Jerusalem

bekanntgegeben. Die schweizerische Botschaft befindet

1. Mit Eingabe vom 27. Juni 1986 reichte die Vereinigung sich seit jeher in Tel Aviv. Eine Verlegung wird aus den

Pro Israel eine Petition mit 14412 Unterschriften ein. Die angegebenen Gründen nicht erwogen.

Petenten bitten Bundesrat und Parlament, «den Sitz der Antrag der Kommission

Schweizer Botschaft in Israel rasch möglichst von Tel Aviv Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der

nach Jerusalem, der israelischen Hauptstadt, zu verlegen.» Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.

Die Petenten begründen Ihre Eingabe wie folgt:

- Israel wurde nach fast zweitausend Jahren, in denen Proposition de la commission

Juden oft grausam verfolgt und durch unzählige Pogrome La commission propose, sur la base des motifs précités, de

gequält wurden, auf Grund eines Uno-Beschlusses 1948 als prendre acte de la pétition sans lui donner suite.

selbständiger Staat ausgerufen. Trotz einem leider immer

noch verbreiteten Antisemitismus in vielen Teilen der Welt Zustimmung - Adhésion

16. Dezember 1987 N 1759 Petitionen

87.260 ausdehnte. Am 7. Januar 1976 einigten sich die Parteien und

Karel Rychetsky. Gesuch um Aufhebung der Immunität schlössen einen Vertrag ab, wonach Rychetsky seine Anteile

der Bundesrichter Rolando Forni und Jean-Jacques Leu an der Firma Orbex AG an Allan verkaufte und dieser ihm

Karel Rychetsky. Demande de levée de l'immunité des dafür die Summe von 580 000 Franken bezahlte. Der defini-

juges fédéraux Rolando Forni et Jean-Jacques Leu tive Kaufpreis der Gesellschaftsanteile, die Rychetsky sei-

nem Geschäftspartner verkauft hatte, sollte durch ein

Herr Stucky unterbreitet im Namen der Petitions- und Schiedsgericht festgelegt werden. Zu diesem Zweck unter-

Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen zeichneten Rychetsky und Allan am gleichen Tag einen

Bericht: Schiedsvertrag. Als Schiedsrichter wurden André Panchaud

als Präsident, Bundesrichter Jean-Jacques Leu sowie Alfred

/. Inhalt des Gesuchs Gisling bezeichnet. In der Folge wurde Herr Panchaud

1. Mit Eingabe vom 2. Juni 1986 an den Bundesrat richtete durch Bundesrichter Rolando Forni, Herr Gisling durch

Karel Rychetsky durch Rechtsanwalt Lombard (Marseille) Jean-Claude Rivolle! ersetzt.

schwere Vorwürfe an die Adresse der Bundesrichter Forni Das Schiedsgericht fällte am 17. April 1978 einen ersten

und Leu. Er machte geltend, die Bundesrichter hätten in Teilentscheid, der von beiden Parteien beim Waadtländer

einem ihn betreffenden Verfahren eine Rolle gespielt, die Kantonsgericht angefochten wurde. Dieses lehnte die

mit ihrer Funktion als Bundesrichter unvereinbar sei. Beschwerde Rychetsky voll, jene von Allan teilweise ab.

Herr Rychetsky ist der Auffassung, dass ihm der Zugang Allan reichte daraufhin eine staatsrechtliche Beschwerde an

zum. Recht verweigert wurde und dass die Gegenpartei im das Bundesgericht ein, die mit Entscheid vom 4. Dezember

Verfahren deutlich begünstigt wurde. Er ersuchte daher den 1979 abgewiesen wurde (BGE 105 l b 431 ff.)

Bundesrat, das Vorgehen und die Haltung der angeschul- Am 15. Oktober 1980 verfügte das Schiedsgericht die Durch-

digten Bundesrichter einer Prüfung zu unterziehen. führung einer Expertise über die Höhe des Kaufpreises und

2. Im Einvernehmen mit dem Bundesgericht und den Parla- formulierte die Expertenfragen, die am 21. Mai 1981 berei-

mentsdiensten überwies die Bundeskanzlei die Eingabe von nigt wurden. Die Experten (Charles Jaquier, Direktor der

Rechtsanwalt Lombard an die eidgenössischen Räte in der Fiduciaire générale SA in Lausanne, und sein Mitarbeiter

Meinung, diese könne als Strafklage gegen die Bundesrich- Jean-Pierre Pollicino) reichten die Expertise am 29. Septem-

ter Forni und Leu betrachtet werden. ber 1982 ein. Diese wurde auf Ersuchen der Parteien am

3. Die Petitions- und Gewährleistungskommission des 31. Mai 1983 ergänzt.

Nationalrats bat mit Schreiben vom 30. März 1987 den Am 22. August 1983 reichte Rychetsky beim Untersuchungs-

Anwalt von Herrn Rychetsky in der Schweiz, Rechtsanwalt richter des Kantons Waadt gegen die Experten Strafklage

Schaller, zu erklären, ob die Eingabe vom 2. Juni 1986 als ein wegen Erstellung eines falschen Gutachtens. Auf die

Strafklage gegen die Bundesrichter oder als Aufsichtsbe- Klage wurde mit Entscheid vom 3. Dezember 1984 nicht

schwerde zu verstehen sei. Sie machte ihn insbesondere eingetreten. Eine Beschwerde Rychetsky gegen den Nicht-

darauf aufmerksam, dass die Aufsicht der Bundesversamm- eintretensentscheid wurde am 9. April 1985 vom Kantonsge-

lung über die Rechtspflege sich nur auf die Administration richt gutgeheissen und zur Ergänzung der Untersuchung an

des Bundesgerichts und die Geschäftsbewältigung unter den Untersuchungsrichter zurückgewiesen. Das Verfahren

Einbezug von Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung ist zurzeit noch nicht abgeschlossen.

oder Verletzung fundamentaler Rechtsgrundsätze bezieht, Mit Entscheid vom 29. März 1984 stellte das Schiedsgericht

eine materielle Prüfung von Gerichtsentscheiden jedoch fest, dass der Kaufpreis 772 457 Franken betrage. Nachdem

nicht beinhalte. Herr Rychetsky am 7. Januar 1976 580000 Franken als

Am 9. Mai 1987 stellte Rechtsanwalt Schaller namens seines Akontozahlung erhalten habe, betrage der Saldo 192457

Klienten fest, dass «die erwähnte Eingabe vom 2. Juni 1986 Franken. Dieser sei von Allan mit 5 Prozent Zins seit dem

als Strafanzeige gegen die Bundesrichter Rolando Forni 7. Januar 1976 an Rychetsky zu bezahlen. Die Kosten des

und Jean-Jacques Leu zu betrachten (ist)». Als strafrechtlich Schiedsgerichts beliefen sich auf 120 000 Franken, jene für

relevante Handlungen führte er auf: die Erstellung des Gutachtens auf 37 800 Franken.

- die Verletzung des Bundesbeschlusses vom 19. Dezember Beide Parteien reichten gegen diesen Entscheid beim Kan-

1924 über die schiedsrichterliche Tätigkeit der Bundes- tonsgericht Beschwerde ein. Die Beschwerden wurden am

richter 5. Juni 1985 abgewiesen.

-willkürliche Prozessführung Am 27. September 1985 reichte Rychetsky eine staaatsrecht-

- das Abstützen auf ein falsches Gutachten bei der Urteils- liche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er lehnte sämtli-

findung che Mitglieder des Bundesgerichts als Kollegen der Bundes-

-die Benutzung der hohen Stellung als Bundesricher, um richter Leu und Forni als befangen ab. Am 19. November

jegliche richterliche Ueberprüfung ihres Urteils faktisch zu 1985 beschloss das Bundesgericht, eine ausserordentliche

verhindern. Abteilung im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 des Bundesge-

Rechtsanwalt Schaller beantragt die Aufhebung der Immu- setzes über die Organisation der Bundesrechtspflege

nität der Bundesrichter Forni und Leu sowie die Ueberwei- (SR 173.110) zu konstituieren. Diese - bestehend aus den

sung der Akten an die Bundesanwaltschaft zur Eröffnung Obergerichtspräsidenten der Kantone Zürich, Solothurn,

einer Strafuntersuchung. Appenzell Ausserrhoden, Thurgau und Tessin - lehnte am

Mit Schreiben vom 29. August 1987 ersuchte Rechtsanwalt 6. März 1986 das Ausstandsbegehren von Rychetsky ab. Das

Schaller die Kommission formell, Herrn Rychetsky anzuhö- Bundesgericht lehnte am 22. Juli 1986 in seiner ordentlichen

ren sowie «Hearings durchzuführen, an denen neben Herrn Zusammensetzung die staatsrechtliche Beschwerde ab,

Karel Rychetsky und seinem Anwalt auch die beiden Bun- soweit es darauf eintrat. Es nahm zu den formellen und

desrichter Forni und Leu Red und Antwort stehen sollen». materiellen Vorwürfen von Rychetsky ausführlich Stellung.

2. Am 4. März 1987 hat die Europäische Menschenrechts-

//. Sachverhalt kommission eine Beschwerde von Herrn Rychetsky abge-

1. Am 31. Dezember 1963 gründeten Karel Rychetsky und wiesen, in der die Dauer des Verfahrens vor dem Schiedsge-

Vilèm (Guy) Allan eine einfache Gesellschaft zur Herstellung richt gerügt wurde. Sie stellte u. a. fest, dass die staatlichen

und zum Vertrieb von Limonadenwürfeln. Daraus entstand Gerichte für das Wirken der Schiedsrichter nicht verantwort-

im Jahre 1964 die Firma Orbex AG, an welcher Herr lich seien, solange sie selber nicht angerufen werden. Dazu

Rychetsky seit 1966 mit 45 Prozent und Herr Allan mit komme, dass die Gerichtsbehörden lediglich eine Kontroll-

55 Prozent der Aktien beteiligt waren. Im Jahre 1969 wurde funktion ausüben und den von ihnen verlangten Entscheid

die Herstellung der Limonadenwürfel von der Firma Allan ohne Verzug fällten. Die Kommission stellte weiter fest, dass

AG übernommen. der materielle Entscheid der Schiedsrichter weniger als sie-

Anfang der siebziger Jahre entstand zwischen den Parteien ben Monate, nachdem die staatlichen Gerichte sich mit der

ein Streit um Lieferbedingungen, der sich über Jahre hin- Angelegenheit befasst hatten, vorgelegen habe.

Pétitions 1760 16 décembre 1987

Das Urteil der Europäischen Menschenrechtskommission rung eines Teils des Honorars zur Diskussion (vgl. Amtl.

ist in rechtlicher Hinsicht insoweit von besonderem Inter- Bull. NR 1987, S. 346 ff.). Handelte es sich bei der schieds-

esse, als die Kommission die Anwendung von Artikel 6 Zif- richterlichen Tätigkeit der Bundesrichter um eine rein pri-

fer 1 der Konvention auf ein Schiedsgericht anerkannte, vate Tätigkeit, wäre für deren Ausübung keine Bewilligung

dessen Mitglieder von den Parteien frei bestimmt worden des Gerichts notwendig.

sind. Bundesrat und Bundesgericht hatten bisher die entge- Ein zweites Argument für den Zusammenhang zwischen der

gengesetzte Meinung vertreten (vgl. die Antwort des Bun- Stellung und der schiedsrichterlichen Tätigkeit des Bundes-

desrats auf eine Einfache Anfrage von Nationalrat Oehen richters ist praktischer Natur: Bundesrichter werden kraft

vom 11.10.1986, 86.724). ihres Amts aufgefordert, Schiedsgerichtsmandate zu über-

nehmen. Bei der Revision des OG führte der Kommissions-

///. Erwägungen der Kommission präsident, Nationalrat Petitpierre, bei der Beratung von Arti-

I. Formelles kel 3a aus:

II. Nach Artikel 14 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG, «Les juges fédéraux sont recherchés comme tels pour des

SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von Ratsmitgliedern arbitrages. Il existe donc un lien direct entre le fait d'être

und Magistratspersonen wegen strafbarer Handlungen, die juge fédéral et de procéder à des arbitrages ....» (vgl. Amtl.

sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, Bull. NR1987, S. 346 ff.).

einer Ermächtigung der eidgenössischen Räte. Einige Kommissionsmitglieder hegten gewisse Bedenken

Begehren um Aufhebung der Immunität von Ratsmitglie- hinsichtlich des Konnexes zwischen der Stellung der Bun-

dern und Magistratspersonen werden der Petitions- und desrichter und ihrer Tätigkeit als Schiedsrichter. Es wurde

Gewährleistungskommission unterbreitet (Art. 41 Abs. 1 des darauf hingewiesen, dass die large Praxis der Bundesver-

Ratsreglementes). sammlung im Zusammenhang mit der Frage der Immunität

12. Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste von Ratsmitgliedern nicht ohne weiteres auf die Bundesrich-

sich am 26. November 1986, 27. März und S.September ter ausgedehnt werden kann. Die richterliche Tätigkeit

1987 mit den Eingaben von Herrn Rychetsky. Am 3. Septem- erschöpfe sich, im Gegensatz zu jener des Parlamentariers,

ber 1987 lehnte sie das Gesuch ab, Herrn Rychetsky und die in der Amtstätigkeit im engeren Sinne. Die schiedsrichterli-

Bundesrichter Forni und Leu anzuhören. Sie traf diesen che Tätigkeit wäre danach dem privaten Bereich der Bun-

Entscheid insbesondere im Hinblick darauf, dass der desrichter zuzuordnen, für den der Schutz der Immunität

Gesuchsteller vor allem Wert auf eine materielle Auseinan- nicht besteht.

dersetzung in dieser Sache legt, ihre Aufgabe jedoch nur Die Mehrheit der Kommission geht dennoch davon aus,

darin bestehen kann zu prüfen, ob die Immunität der beiden dass ein Zusammenhang zwischen der Stellung der Bundes-

angeschuldigten Bundesrichter aufzuheben sei oder nicht. richter und ihrer Tätigkeit als Schiedsrichter nicht ausge-

Die Kommission fragte sich, ob die Anhörung aus psycholo- schlossen werden kann. Kommission und Parlament haben

gischen Gründen trotzdem durchgeführt werden sollte. Sie daher ihres Erachtens auf das Gesuch von Herrn Rychetsky

verneinte diese Frage jedoch angesichts der bisherigen einzutreten und die Frage der Aufhebung der Immunität der

restriktiven Praxis und der präjudiziellen Wirkung eines sol- Bundesrichter Forni und Leu zu prüfen.

chen Beschlusses der Kommission, die oft mit ähnlichen

Begehren konfrontiert wird.

Nach ständiger Praxis der Petitions- und Gewährleistungs- 2. Materielles

kommission werden Bundesrichter in einem Ermächti- 21. Die Bundesversammlung hat im Ermächtigungsverfah-

gungsverfahren nur dann angehört, wenn die Kommission ren nur zu entscheiden, ob eine Strafuntersuchung ange-

den Antrag stellt, deren Immunität aufzuheben. zeigt ist. Ob der behauptete Tatbestand erfüllt ist, entschei-

13. Die Kommission stellte sich die Frage, ob Bundesrichter det der Strafrichter, falls die Ermächtigung erteilt wird.

auch dann unter den Schutz der Immunität im Sinne von Ergibt die Prüfung, dass die Anschuldigung offensichtlich

Artikel 14 VG fallen, wenn eine Streitklage gegen ihre Tätig- unhaltbar ist, wird die Ermächtigung von den vorbereiten-

keit als Schiedsrichter erhoben wird. Sie kam nach ausführ- den Kommissionen verweigert (Art. 41 Abs. 3 des Geschäfts-

licher Diskussion zu folgenden Schlüssen: reglements des Nationalrats; Art. 38 Abs. 4 des Geschäftsro-

Artikel 14 VG sieht vor, dass die Ermächtigung der eidge- glements des Ständerats). Kann dagegen der Anschuldi-

nössischen Räte notwendig ist für die Strafverfolgung von gung eine gewisse Plausibilität nicht abgesprochen werden,

Ratsmitgliedern und Magistratspersonen wegen strafbarer hat die Bundesversammlung im Sinne einer Rechtsgüterab-

Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stel- wägung zu entscheiden, ob die Durchführung eines Straf-

lung beziehen. verfahrens opportun sei. Dabei kommt es insbesondere auf

Die Kommission geht davon aus, dass die schiedsrichterli- die Bedeutung der behaupteten Tat und auf das im Spiel

che Tätigkeit keinen Zusammenhang mit der Tätigkeit der stehende Interesse an der Strafverfolgung, auf die Erfolgs-

Bundesrichter als Mitglieder des obersten Gerichts hat. Hin- aussichten des Verfahrens und auf den im Vergleich dazu

gegen kann ihres Erachtens eine Beziehung zwischen der erforderlichen Verfahrensaufwand an.

Stellung der Bundesrichter und ihrer Tätigkeit als Schieds- Das Verantwortlichkeitsgesetz enthält keine Richtlinien für

richter nicht ausgeschlossen werden. die Erteilung oder Verweigerung der Ermächtigung zur

Ein erstes Argument für diese Annahme findet sich im Bun- Strafverfolgung von Ratsmitgliedern und Magistratsperso-

desbeschluss vom 19. Dezember 1924 über die schiedsrich- nen. Es ist dem Ermessen der eidgenössischen Räte über-

terliche Tätigkeit der Mitglieder des Bundesgerichts und des lassen zu bestimmen, ob die vorhandenen Verdachtsgründe

Eidgenössischen Versicherungsgerichts (SR 173.113), der und die Bedeutung der angeblichen Verfehlung eine Straf-

die Bedingungen regelt, unter welchen Bundesrichter verfolgung rechtfertigen. Dabei dürfen sie jedoch den gel-

schiedsrichterliche Mandate übernehmen können. Darin tend gemachten Straftatbestand nicht vernachlässigen und

wird z. B. festgehalten, dass die Ausübung eines Schieds- müssen die Plausibilität der Anschuldigung werten.

richteramtes, das die politische Stellung der Schweiz zum 22. Die Kommission ist sich darüber einig, dass die Aufhe-

Ausland berührt, erst nach Verständigung zwischen dem bung der Immunität nicht unter blossen Gesichtspunkten

Gericht und dem Bundesrat zulässig ist (Art. 2). Weiter wer- der politischen Zweckmässigkeit oder aus opportunisti-

den an diese Tätigkeit zeitliche Grenzen gesetzt (Art. 3). Das schen Erwägungen erfolgen darf, sondern dass allgemein

Bundesgericht selber hat im Mai 1983 eine interne Regelung rechtliche Ueberlegungen massgebend sein müssen. Es ist

für die ausseramtliche Tätigkeit von Bundesrichtern als jedoch nicht ihre Aufgabe, im Rahmen eines Ermächti-

Schiedsrichter oder Gutachter verabschiedet. Die Tätigkeit gungsverfahrens von Magistratspersonen eine materielle

der Bundesricher als Schiedsrichter soll im übrigen im Rah- Prüfung der ihr unterbreiteten Streitigkeiten vorzunehmen:

men der Revision des Bundesgesetzes über die Organisa- Das Parlament kann nicht richterliche Funktionen anstelle

tion der Bundesrechtspflege in einem neuen Artikel 3a gere- des ordentlichen Gerichts oder nach Erschöpfung aller

gelt werden. Dabei stand im Nationalrat auch die Abliefe- Rechtsmittel übernehmen.

16. Dezember 1987 N 1761 Petitionen

23. Der Gesuchsteller und seine Anwälte machen in den dieser Beweis - sollte er tatsächlich vorliegen - noch kein

Eingaben vom 2. Juni 1986, 9. März 1987 und im «Résumé Hinweis auf ein strafbares Verhalten der Bundesrichter sein

des charges pénales» vom 3. Mai 1987 konkret geltend, die könnte. Amtsmissbrauch setzt voraus, dass der Angeschul-

Bundesrichter Forni und Leu hätten folgende Straftatbe- digte wissentlich Recht gebeugt hat.

stände erfüllt: Da jeder Anhaltspunkt fehlt, dass das Gutachten der Herren

a) Teilnahme oder Gehilfenschaft bei der Verwendung eines Jaquier und Pollicino falsch sei und dass die Bundesrichter

falschen Gutachtens (Art. 307 des Schweizerischen Strafge- sich dieses falsche Gutachten wissentlich zu eigen gemacht

setzbuchs, StGB; SR311.0) hätten, um einen unrechtmässigen Vorteil daraus zu ziehen,

b) Betrug (Art. 148 StGB) entfällt auch der eventualiter geltend gemachte Straftatbe-

c) Amtsmissbrauch, eventuell passive Bestechung (Art. 312, stand der passiven Bestechung.

eventuell Art. 315 StGB). Die von Herrn Rychetsky und seinen Anwälten geltend

Weiter wird den Bundesrichtern vorgeworfen, gegen die gemachte Verletzung des Bundesbeschlusses vom

Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 19. Dezember 19. Dezember 1924 über die schiedsrichterliche Tätigkeit

1924 über die schiedsrichterliche Tätigkeit der Bundesrich- der Bundesrichter veranlasst die Kommission zu folgenden

ter (SR 173.113) verstossen zu haben. Bemerkungen:

Zu a: Artikel 307 StGB sieht eine Strafe bis zu fünf Jahren Die Kommission hat nicht zu prüfen, ob eine Verletzung

Gefängnis oder Zuchthaus vor für denjenigen, der in einem dieses Bundesbeschlusses vorliegt. Dies zu tun ist Sache

gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, des Gerichts selber und der Geschäftsprüfungskommission

Uebersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, der eidgenössischen Räte.

einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt Abgesehen davon würde eine Verletzung des Bundesbe-

oder falsch übersetzt. schlusses keinen Tatbestand des Strafgesetzbuchs erfüllen

Der Teilnahme oder Anstiftung macht sich schuldig, wer und hätte daher nach Auffassung der Kommission höch-

jemanden zu dem von ihnen verübten Verbrechen oder stens disziplinarische Massnahmen zur Folge. In diesem

Vergehen vorsätzlich bestimmt oder zu bestimmen versucht Zusammenhang sei erwähnt, dass das Bundesgericht mit

(Art. 24 StGB). Gehilfe ist hingegen, wer vorsätzlich zu Schreiben vom 29. November 1984 an die Mitglieder der

einem Verbrechen oder Vergehen Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Fraktionspräsidentenkonferenz zu den erhobenen Vorwür-

Die Frage, ob der Straftatbestand von Artikel 307 StGB fen im Zusammenhang mit der schiedsrichterlichen Tätig-

objektiv erfüllt ist, ist nach Auffassung der Kommission keit der Bundesrichter Forni und Leu im Fall Rychetsky

deutlich zu verneinen; denn es ist bis heute nicht erwiesen, Stellung genommen hat und die Verletzung des erwähnten

dass das umstrittene Gutachten der Herren Jaquier und Bundesbeschlusses verneint hat. Die Geschäftsprüfungs-

Pollicino falsch ist - eine diesbezügliche Strafklage gegen kommission des Ständerats hat im Jahre 1984 im Rahmen

die Experten ist vom Untersuchungsrichter des Kantons des Geschäftsberichts diese Frage generell geprüft und

Waadt noch nicht endgültig entschieden (vgl. Ausführungen verlangt, dass die Kontrolle des Präsidenten des Bundesge-

auf S. 4). Selbst der Nachweis eines falschen Gutachtens richts über die ausseramtliche Tätigkeit der Bundesrichter

könnte jedoch nichts über das Verhalten der Bundesrichter verbessert werde.

aussagen. Diese hätten nämlich erst dann eine strafbare 24. Aus diesen Ueberlegungen kommt die Petitions- und

Handlung vorgenommen, wenn sie wissentlich ihrem Urteil Gewährleistungskommission zum Schluss, dass keine

ein falsches Gutachten zugrunde gelegt hätten. Anhaltspunkte vorliegen für die Annahme, die Bundesrich-

Artikel 307 StGB wäre im übrigen nicht auf die Bundesrich- ter hätten sich im Sinne der Eingaben des Herrn Rychetsky

ter anwendbar, sondern auf die Experten, die das Gutachten in irgendeiner Weise strafbar gemacht. Somit entfällt eine

erstellt haben. Die Bundesrichter waren im Verfahren weder Prüfung nach Opportunitätsgründen.

Zeuge noch Sachverständige, Uebersetzer oder Dolmet-

scher. Da sie sich erst in einem späteren Stadium mit dem Antrag der Kommission

Gutachten zu befassen hatten, nämlich bei der Urteilsfäl- Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt

lung, kommt eine Teilnahme oder Gehilfenschaft an dessen einstimmig,

Herstellung ebenfalls nicht zum Tragen. a) auf das Gesuch von Herrn Rychetsky, die Immunität der

Zu b: Betrug im Sinne von Artikel 148 StGB ist die in Bundesrichter Forni und Leu aufzuheben, einzutreten,

Bereicherungsabsicht und durch arglistige Täuschung b) die Immunität dieser Bundesrichter nicht aufzuheben.

bewirkte Vermögensschädigung.

Die Kommission konnte keine Anhaltspunkte finden für die Proposition de la commission

Annahme, die Bundesrichter hätten sich in irgendeiner La Commission des pétitions et de l'examen des constitu-

Weise im Sinne dieser Bestimmung strafbar gemacht. Es tions cantonales recommande à l'unanimité

fehlen jede Indizien für die Arglist und die Bereicherungsab- a) de déclarer recevable la requête par laquelle Rychetsky

sicht. demande que l'immunité des juges fédéraux Forni et Leu

Zu c: Amtsmissbrauch im Sinne von Artikel 312 StGB bege- soit levée;

hen Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsge- b) de refuser la levée de cette immunité.

walt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen

unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen Präsident: Herr Thür hat heute morgen zu dieser Petition

einen Nachteil zuzufügen. einen Rückweisungsantrag eingereicht, der nicht mehr

Objektiv setzt dieser Straftatbestand voraus, dass das übersetzt und ausgeteilt werden konnte.

Behördemitglied tatsächlich Amtsgewalt besitzt und dass es Er lautet wie folgt: «Ich beantrage die Rückweisung dieses

«die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrecht- Geschäftes an die Kommission mit der Aufforderung an die

massig anwendet, kraft seines Amtes verfügt oder zwingt, Kommission, die Parteien anzuhören.»

wo es nicht geschehen dürfte ....» (vgl. Vital Schwander,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Zweite Auflage, Nr. 778).

Subjektive Voraussetzungen für die Erfüllung von Arti- Thür: Ich habe versucht, in dieser Angelegenheit Klarheit zu

kel 312 StGB wäre, dass die Richter vorsätzlich falsch urteil- erhalten, und muss Ihnen sagen, dass mir dies bis heute

ten in der Absicht, sich oder einem anderen einen Vorteil zu nicht gelungen ist, da ich innert der kurzen Frist, die mir zur

verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Verfügung stand, die umfangreichen Akten, die hier vorlie-

Der Gesuchsteller behauptet in seinen Eingaben, der gen, nicht à fond studieren konnte. Ich weiss nicht, wer in

Entscheid des Schiedsgerichts sei objektiv falsch, da er sich diesem Saal über die seit Jahren schwelende Angelegenheit

auf ein falsches Gutachten abstütze, was die Expertise von mit all diesen verschiedenen Verfahren, die stattgefunden

alt Bundesrichter Schwander klar zu Tage gebracht habe. haben, den Ueberblick hat. Dennoch sehe ich mich veran-

Dieser Beweis ist bisher nicht erbracht worden. Auch hier lasst, einige Merkwürdigkeiten festzuhalten, die mir inzwi-

macht die Kommission jedoch darauf aufmerksam, dass schen aufgefallen sind.

Pétitions 1762 16 décembre 1987

1. Es besteht ein Gutachten von Professor Vital Schwander, Vorstellung geweckt wird, als hätten wir spezielle Kompe-

alt Bundesrichter, welches in dieser Angelegenheit verfah- tenzen, die wir gar nicht haben. Diese Vorstellung wollen wir

rensrechtliche Mängel und Unterlassungen festgestellt hat. nicht wecken; denn wir haben ein sehr, sehr limitiertes Feld,

Ich habe keinen Grund, an der Seriosität dieses Gutachtens auf dem wir als Petitions- und Gewährleistungskommission

zu zweifeln und an der Seriosität von alt Bundesrichter - respektiv als Rat überhaupt-tätig werden können. Ganz

Schwander Zweifel zu hegen. abgesehen davon hat man aus diesen Ueberlegungen sol-

2. Ich habe das Schreiben von Herrn Rippmann, Redaktor che Anhörungen in der Kommission bisher nie gemacht.

beim «Beobachter», das Sie auch erhalten haben, einge- Ich möchte Ihnen nahelegen, auf den Rückweisungsantrag

hend studiert. Er setzt sich für den Gesuchsteller seit Jahren von Herrn Thür nicht einzutreten.

ein, kennt den Fall à fond und erhebt in diesem Schreiben

schwerwiegende Vorwürfe gegen die beiden Bundesrichter. M. Petitpierre, rapporteur: L'intervention de M. Thür est, en

Ich kann mir kein Urteil darüber bilden, ob sie gerechtfertigt quelque sorte, la démonstration de la justesse du point de

sind. Ich kenne Herrn Rippmann seit Jahren aus beruflichen vue de la Commission des pétitions. M. Thür nous dit: «Je ne

Gründen. Ich habe auch keinen Grund, an seiner Seriosität comprends pas ce dossier, cela ne va pas, je ne peux pas me

zu zweifeln. prononcer». C'est bien pour cela que le Parlement ne doit

3. Ich habe ein Schreiben von Herrn Ständerat Jakob Schö- pas se saisir des affaires judiciaires et commencer à jouer

nenberger vor mir, datiert vom 14. Mai 1986, aus dem her- les arbitres après le Tribunal fédéral. C'est pour cela qu'il y a

vorgeht, dass es ihm unverständlich sei, «dass die beiden des tribunaux qui s'occupent des litiges compliqués, posant

Herren Bundesrichter Forni und Leu nicht selbst ein Diszipli- des problèmes d'expertise et de droit, parce que nous ne

narverfahren gegen sich beantragt hätten». Weiter fährt er in sommes pas en état de faire ce métier. La constitution l'a

diesem Schreiben fort, einerseits «müssten die genannten prévu. Elle a considéré que cette tâche incombait aux tribu-

Herren das gleiche Interesse an der Feststellung ihrer abso- naux, mais à des tribunaux indépendants dont les décisions

luten Integrität besitzen, wie auch das Volk ein Anrecht de fond ne pouvaient pas être remises en cause par des

darauf habe, dass die Integrität seiner höchsten Richter organes politiques, ceux-ci n'étant pas faits pour rendre la

nicht in Zweifel gezogen werde». justice.

Ich muss Ihnen angesichts dieser Merkwürdigkeiten sagen, Alors, de la part de M. Thür, demander le renvoi c'est une

dass ich heute nicht in der Lage bin, den Antrag der Kom- façon de dire: «J'aimerais en savoir davantage, j'aimerais

mission zu unterstützen. Ich bin überzeugt, dass wir, wenn connaître le fond de l'affaire, me saisir du dossier». C'est un

wir diesen Fall heute auf die Weise erledigen, wie es die deuxième point sur lequel je vous invite à la plus grande

Kommission vorschlägt, die definitive Klärung und Erledi- prudence car le problème qui est posé à ce parlement est

gung dieser Angelegenheit nicht erwirken können: eine exclusivement de savoir si, oui ou non, deux juges fédéraux

Angelegenheit, die - wie ich bereits ausführte - seit Jahren doivent être poursuivis pour avoir commis des crimes dans

schwelt und auch publizistisch ausgewertet worden ist. l'instruction d'un arbitrage. L'ambiguïté n'est d'ailleurs pas

Ich beantrage Ihnen deshalb, das Geschäft an die Kommis- un hasard. L'ambiguïté, c'est que l'on a voulu précisément

sion zurückzuweisen mit der Aufforderung an die Kommis- ouvrir tout le dossier et qu'en définitive, le problème de la

sion, die Parteien anzuhören, wie es die Kommission selber levée d'immunité n'est que l'occasion de le rouvrir. Nous

- Sie können das dem Bericht entnehmen - in Erwägung devons, nous, ramener le problème à ses justes proportions.

gezogen hat (S. 3). Ich glaube, die Besonderheit dieser Est-ce que ces deux juges fédéraux ont pu commettre un

Angelegenheit rechtfertigt es, die Bedenken der Kommis- crime dans l'exercice de leurs fonctions d'arbitres? Voilà la

sion bezüglich der präjudiziellen Wirkung eines solchen seule question qui nous est soumise. Elle est suffisamment

Vorgehens beiseite zu lassen. éclaircie. Les travaux de la commission ont été suffisam-

Ich bitte Sie, meinen Antrag zu unterstützen. ment approfondis pour que nous puissions dire: la vraisem-

blance, appréciée par la commission, que des crimes aient

Stucky, Berichterstatter: Zum Rückweisungsantrag von été commis par ces deux juges est beaucoup trop faible

Herrn Thür möchte ich Sie darauf hinweisen, dass hier eine pour que nous entrions en matière sur la base des allégués

Begründung vorgelegt wird, die darauf hinzielt, dass wir den du requérant et des documents fournis.

Fall im einzelnen prüfen. Aehnlich hat auch-Herr Thür wies Pour ces deux types de raisons: nous ne devons pas nous

darauf hin - Herr Rippmann vom «Beobachter» die Vorstel- livrer à l'activité judiciaire pour laquelle nous ne sommes

lung - ich kann aus diesem Brief auch zitieren -, rechtliche pas faits, l'instruction sur la possibilité que ces deux juges

Ueberlegungen könne man schlecht erörtern, ohne die fédéraux aient commis des crimes est suffisamment avan-

materielle Problematik des Schiedsurteiles sachbezogen cée, nous pouvons, en toute conscience, recommander de

geprüft zu haben. Es ist also offensichtlich: Ihrem Rückwei- ne pas renvoyer le dossier à la commission.

sungsantrag, Herr Thür, liegt die Idee zugrunde, dass wir

diesen Fall auch sachlich untersuchen sollten. Das ist nicht Präsident: Das Wort hat Herr Thür für eine persönliche

möglich! Wir sind nicht quasi ein Super-Bundesgericht. Erklärung.

Wenn ich die Anträge vergleiche, die damals die beiden

Anwälte von Herrn Rychetsky im Zusammenhang mit der Thür: Ich muss mich nach den Voten der beiden Kommis-

geforderten Anhörung gestellt haben, so ergibt sich, dass sionssprecher noch einmal zum Wort melden. Wenn sie

sie die Vorstellung hatten, beide Parteien sollten angehört davon ausgehen, es gehe mir darum, diesen Fall im mate-

werden. Sie wollten also selbst auftreten, aber es sollten riellen Sinn à fond zu studieren, bin ich nicht richtig verstan-

auch die beiden Bundesrichter von der Kommission ange- den worden. Das möchte ich deshalb präzisieren. Mir ist

hört werden. Sie sahen also sozusagen ein informelles Ver- sehr wohl klar, was im Rahmen einer parlamentarischen

fahren vor, das irgendwie bei der sachlichen Prüfung endet. Ueberprüfung der richterlichen Tätigkeit verlangt werden

Das ist nicht Aufgabe und kann und darf nicht Aufgabe kann und was nicht. Ich bin seit drei Jahren in der Justiz-

unserer Kommission sein. kommission des aargauischen kantonalen Parlaments und

Es gibt noch ein anderes Element, das eigentlich darüber- habe dort speziell mit solchen Sachen zu tun. Mir ist also

hinausgeht, das wir auch gesehen haben und das vermut- diese Unterscheidung klar. Im vorliegenden Fall geht es ja

lich Ihrem Vorschlag, Herr Thür, auch zugrunde liegt, näm- nicht um die materielle Beurteilung der Angelegenheit, son-

lich: Soll man nicht aus psychologischen Gründen Herrn dern um die Frage, ob die Amtsführung der Bundesrichter,

Rychetsky nach diesem achtjährigen intensiven Streit auf die hier durch verschiedene Personen in Frage gestellt bzw.

allen Ebenen die Chance geben, einmal auch von Parlamen- kritisiert wird, korrekt gewesen ist oder nicht. Um das geht

tariern angehört zu werden? Wir haben uns die Prüfung es nach meiner Auffassung, und es ist sehr wohl die Auf-

dieser Frage nicht leicht gemacht, aber wir sind trotzdem gabe des Parlamentes, sich darüber eine Meinung zu bilden.

zum Schluss gekommen, dass es ausserordentlich gefähr- Ich möchte also nochmals klar betonen: Es geht mir nicht

lich ist, weil beim betreffenden Gesuchsteller natürlich die um die materielle oder inhaltliche Ueberprüfung dieses Fai-

16. Dezember 1987 1763 Petitionen

les, sondern einzig und allein um die Frage, ob die Vorwürfe, Präsident: Wir kommen zur Behandlung der Petition. Die

die an die Adresse der beiden Bundesrichter gemacht wor- Kommission beantragt einstimmig, auf das Gesuch des

den sind und weiterhin gemacht werden und die an sich Herrn Rychetsky, die Immunität der Bundesrichter Forni und

Gegenstand einer Disziplinaruntersuchung sein müssten, Leu aufzuheben, einzutreten und die Immunität dieser Bun-

berechtigt sind oder nicht. Ich kann mich dazu inhaltlich desrichter nicht aufzuheben. Ein anderslautender Antrag

heute nicht äussern, weil ich die Akten nicht kenne. liegt nicht vor.

Präsident: Ich beantrage Ihnen, den Entscheid nach der Zustimmung - Adhésion

Sitzung der Vereinigten Bundesversammlung zu fällen.

87.257

Hier wird die Beratung dieses Geschäftes kurz unterbrochen Lins René E., Zürich. Strafklage gegen Bundesrichter

Le débat sur cet objet est interrompu pour quelques minutes Lins René E., Zurich. Plainte pénale contre des juges

fédéraux

Herr Stucky unterbreitet im Namen der Petitions- und

Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen

87.260 Bericht:

Karel Rychetsky. Gesuch um Aufhebung der Immunität

der Bundesrichter Rotando Forni und Jean-Jacques Leu 1. Mit Eingaben vom 9. Juli 1986 reichte René E. Lins beim

Karel Rychetsky. Demande de levée de l'immunité des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement gegen die

juges fédéraux Rotando Forni et Jean-Jacques Leu Bundesrichter Haefliger, Levi, Matter und Bourgknecht

Strafklage ein wegen Gefährdung der verfassungsmässigen

Fortsetzung - Suite Ordnung (Art. 275 des Strafgesetzbuches).

Da es sich bei den Angeschuldigten um Magistratspersonen

Stucky, Berichterstatter: Ich muss noch auf die persönliche handelt, deren Strafverfolgung einer Ermächtigung der eid-

Erklärung von Herrn Thür zurückkommen. Herr Thür, Sie genössischen Räte bedarf (Art. 14 des Verantwortlichkeits-

haben gesagt, Sie möchten abklären, was an den Vorwürfen gesetzes) leitete das Departement am 23. Juli 1986 die Straf-

über die Amtsführung der beiden Bundesrichter richtig ist. klage an das Parlament weiter. An dieses richtete René

Es geht nicht um irgendwelche Vorwürfe bezüglich Amts- E. Lins am 8. April 1987 eine Zusatzbegründung zur Klage-

führung; es geht um eine Strafklage und aus dieser Straf- schrift vom 9. Juli 1986.

klage heraus um die Frage, ob die Immunität der beiden 2. Der Kläger ersucht in seinen Eingaben vom 9. Juli 1986

Richter aufzuheben sei. Das ist die Frage, aber nicht irgend- und 8. April 1987 die eidgenössischen Räte,

welche Prüfung. Weil es aber nur um die Immunitätsfrage -die Immunität der Bundesrichter Haefliger, Levi, Matter

geht, ist auch unsere Kognitionsmöglichkeit in der Kommis- und Bourgknecht aufzuheben,

sion eben beschränkt. Wir können und dürfen nicht auf den -gegen diese Bundesrichter eine Strafuntersuchung zu

Fall eintreten, weil wir nach dem Gewaltenteilungsprinzip eröffnen unter Leitung einer parlamentarischen Kommis-

dafür nicht zuständig sind. Aus diesem Grunde sagten wir: sion,

Hütet Euch davor, ein Verfahren informell einzuleiten, bei -die angeschuldigten Bundesrichter angemessen zu be-

dem die Prozessparteien ihre Standpunkte darlegen; damit strafen.

' würden wir den Prozess doch irgendwie einleiten. Ich kann Zur Begründung seiner Eingaben richtet Herr Lins schwere

nichts anderes als warnen und Ihnen darum nahelegen, den Vorwürfe an die Adresse der Bundesrichter. Er macht gel-

Rückweisungsantrag von Herrn Thür abzulehnen. tend, die von ihnen getroffenen Entscheide seien zum Teil

mangelhaft, so zum Beispiel jener vom 26. Februar 1986, in

M. Petitpierre, rapporteur: Je voudrais compléter très briè- welchem Ausführungen gemacht wurden, die materiellen

vement ce que nous disions tout à l'heure. Rechtsgrundsätzen widersprechen: Die Bundesrichter hät-

Il est important de savoir qu'il ne s'agit pas de contrôler ce ten in diesem Entscheid unter anderem Stellung genommen

qu'ont fait les deux personnes dans le cadre de l'arbitrage, zur Frage der Unschuldsvermutung, die im Zusammenhang

ni de contrôler, le cas échéant, ce que les tribunaux ont pu mit der Untersuchungs- und Sicherheitshaft keine Anwen-

faire en statuant sur les nombreux recours qui ont été dung finden könne, und zur Frage der Konkretisierung des

formés pendant cet arbitrage. Nous ne pouvons pas non Tatverdachts, die dann unumgänglich sei, wenn sich die

plus nous substituer à la Commission de gestion, ce n'est Haftdauer einem Jahr nähere. Die Richter hätten im übrigen

pas à nous de savoir comment se pose le problème en die Vorinstanz zu einer Stellungnahme veranlasst zu Punk-

termes de gestion du Tribunal fédéral. Notre seule mission ten der Anklage, die in Widerspruch stünden zu der im

est de savoir si, puisque des délits pénaux de la part de ces Auslieferungsverfahren abgegebenen vertraglichen Dekla-

deux personnes sont allégués, il faut, oui ou non, lever ration der Spezialität.

l'immunité. Nous sommes arrivés à la conclusion que la Im formeller Hinsicht wirft Herr Lins den Bundesrichtern vor,

vraisemblance de ces délits était si faible que ce n'était die in Artikel 4 der Bundesverfassung verankerten oder dar-

même pas la peine d'entrer sur le fond de la question. aus abgeleiteten Verfahrensgrundsätze aufgehoben zu

Si nous insistons sur ce point, ce n'est pas par peur de créer haben, «insbesondere die Ansprüche auf rechtliches Gehör,

un précédent dans l'idée que les précédents sont dangereux auf Schutz vor Willkür, auf ein ordentliches Beweisverfah-

ou inconfortables, c'est pour une question.de principe tout à ren, auf volle Gewährung der Verteidigungsrechte und auf

fait fondamentale, à savoir garder le sens de la séparation Rechtssicherheit». Konkret hätten die Bundesrichter bei der

des pouvoirs, de l'indépendance de la justice et ne pas Beurteilung seiner Beschwerden in voller Kenntnis der

accepter de faire de la justice politique en assemblée, sous gerügten Verfahrensmängel die Vorentscheide gedeckt und

la pression de mouvements d'opinion, provoqués ou non damit nicht nur der Willkür der unteren Instanzen Vorschub

par la presse. C'est cela qui est en jeu, et c'est essentiel: il geleistet, sondern diese noch ausdrücklich gutgeheissen.

s'agit de principes fondamentaux du fonctionnement de In der Ergänzungsschrift vom 8. April 1987 dehnt der Kläger

l'Etat. J'insiste pour que nous ne renvoyions pas cette seine Vorwürfe auf den Bundesgerichtsentscheid vom

affaire, qui est beaucoup plus importante qu'on pourrait le 6. Oktober 1986 aus. Die Bundesrichter haben nach seiner

penser, devant la commission. Auffassung auch bei diesem Entscheid die Verletzung fun-

damentaler Grundsätze durch die Vorinstanzen geschützt

Abstimmung - Vote und die staatsrechtliche Beschwerde zu Unrecht gestützt

auf Artikel 92 des Bundesgesetzes über die Organisation der

Für den Antrag Thür 6 Stimmen Bundesrechtspflege (OG) als offensichtlich unbegründet ab-

Für den Antrag der Kommission 72 Stimmen gewiesen.

Pétitions 1764 16 décembre 1987

3. Die Bezirksanwaltschaft Zürich führte gegen Herrn René tung der behaupteten Tat und auf die auf dem Spiel stehen-

E. Lins wegen Verdachts der Zuwiderhandlung gegen das den Interessen an, namentlich auf das öffentliche Interesse

Bankengesetz und Vermögensdelikten eine Strafuntersu- an der Strafverfolgung, die Erfolgsaussichten des Verfah-

chung durch. Mit Verfügung vom 21. Juni 1985 wurde er in rens und auf den im Vergleich dazu erforderlichen Verfah-

Untersuchungshaft gesetzt. In der Folge erstreckten die rensaufwand.

zuständigen kantonalen Instanzen die Haftdauer Das Verantwortlichkeitsgesetz erhält keine Richtlinien für

- bis 5. September 1985 (1. Fristerstreckung) die Erteilung oder die Verweigerung der Ermächtigung zur

- bis 4. Dezember 1985 (2. Fristerstreckung) Strafverfolgung von Ratsmitgliedern und Magistratsperso-

- bis 4. März 1986 (3. Fristerstreckung) nen. Es ist dem Ermessen der eigenössischen Räte überlas-

- bis 20. Mai 1986 (4. Fristerstreckung) sen zu bestimmen, ob die vorhandenen Verdachtsgründe

- bis 18. Juli 1986 (5. Fristerstreckung). und die Bedeutung der behaupteten Tat eine Strafverfol-

Herr Lins reichte gegen die erste, dritte, vierte und fünfte gung rechtfertigen.

Fristerstreckung Beschwerde ein und focht den jeweiligen c) Das Bundesgericht hatte in allen Verfahren, die den Klä-

negativen Entscheid der Oberinstanz mit staatsrechtlicher ger betrafen, einzig zu beurteilen, ob die Anordnung und die

Beschwerde an. Er machte insbesondere Rechtsverweige- Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gerechtfertigt

rung und Rechtsverzögerung sowie andere Verletzungen waren. Es kam wiederholt zum Schluss, dass das Vorgehen

von Amtspflichten seitens der kantonalen Behörden gel- der zürcherischen Untersuchungsbehörden rechtskonform

tend. Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab am war und eine Rechtsverzögerung dieser Behörden nicht

25. August 1985 (1. Fristerstreckung), 26. Februar 1986 vorliegt. Der Beschwerdeführer selber habe mit der Aus-

(3. Fristerstreckung), 1. Mai 1986 (4. Fristerstreckung) und schöpfung der Rechtsmittel das Verfahren zum Teil selber

6. Oktober 1986 (5. Fristerstreckung). verlängert. Bei der Beurteilung der staatsrechtlichen

Am 12. Januar 1987 reichte Herr Lins gegen die Anklage- Beschwerde gegen die dritte Fristerstreckung machte das

kammer des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde ein Bundesgericht die Untersuchungsbehörden des Kantons

wegen «allgemeiner Rechtsverweigerung, Verweigerung Zürich jedoch darauf aufmerksam, dass die Untersuchungs-

des rechtlichen Gehörs und absichtlicher Verschlampung haft nicht auf unabsehbare Zeit erstreckt werden könne. Auf

des Verfahrens». Das zürcherische Obergericht wies die die Beschwerde des Herrn Lins gegen die fünfte Frister-

Beschwerde mit Entscheid vom 11. Februar 1987 ab. streckung - der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt seit

Am 14. Januar 1987 wurde Herr Lins aus der Untersu- einem Jahr in Untersuchungshaft - wies das Bundesgericht

chungshaft entlassen. dieselben Behörden daraufhin, die Untersuchungshaft

4. Begehren um Aufhebung der Immunität von Ratsmitglie- könne nicht über zwei Jahre dauern.

dern und Magistratspersonen werden zur Vorprüfung der In dieser- nach Auffassung der Kommission grosszügigen -

Petitions- und Gewährleistungskommission unterbreitet Beurteilung der Zulässigkeit der Fristerstreckungen kann

(Art. 41 des Ratsreglementes). diese keine Anzeichen für das Vorliegen strafbaren Han-

Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Natio- delns seitens der Bundesrichter sehen. Es lag im Ermessen

nalrates befasste sich am 26. November 1986 mit der Ein- des Bundesgerichtes zu beurteilen, ob die Untersuchungs-

gabe des Herrn Lins. Sie setzte eine Untergruppe aus ihrer behörden des Kantons Zürich aufzufordern seien, das Ver-

Mitte ein (HH. Stucky, Hess, Leuenberger Moritz) mit dem fahren zu beschleunigen oder nicht. Dass die Bundesrichter

Auftrag, dem Plenum in dieser Sache Bericht und Antrag zu dies nicht taten, kann ihnen der Kläger - auch wenn er

stellen. Die Verbindung zur Geschäftsprüfungskommission materiell mit diesem Entscheid nicht einverstanden ist -

wurde mit der Wahl ihres Präsidenten in die Untergruppe nicht als willkürliches Vorgehen vorwerfen.

sichergestellt. d) Artikel 275 des Strafgesetzbuches nennt als Schutzobjekt

Am 27. Mai 1987 erstattete die Untergruppe dem Plenum die verfassungsmässige Ordnung. Darunter sind «die politi-

Bericht über die vorgenommene Arbeit. Sie beantragte, das schen Staatseinrichtungen, die freiheitlich-demokratische

Gesuch um Aufhebung der Immunität der Bundessrichter Grundordnung des Staates und das ordnungsgemässe

abzuweisen. Die Kommission stimmte nach eingehender Funktionieren dieser Einrichtungen zu verstehen. Als

Beratung diesem Antrag einstimmig zu, und zwar auf fol- Angriffshandlungen sind das rechtswidrige Stören und das

genden Ueberlegungen: rechtswidrige Aendern aufgeführt.... Es muss sich also um

a) Die Kritik des Gesuchstellers betreffend Fragen des mate- einen auf ungesetzlichem Wege oder mit ungesetzlichen

riellen Rechts im Zusammenhang mit den Bundesgerichts- Mitteln unternommenen Angriff handeln .... Mit einer sol-

entscheiden vom 26. Februar und 6. Oktober 1986 kann chen Vorschrift können die gefährlichsten Fälle der soge-

nicht Gegenstand einer Strafklage gegen die an diesen nannten kalten Revolution getroffen werden. Es ist nament-

Entscheiden beteiligten Bundesrichter sein. Das Parlament lich zu denken an Ausbildung und Betätigung revolutionärer

kann Entscheide der Behörden und Amtsstellen weder auf- Aktionskomitees, Ausarbeiten von Plänen für eine Umsturz,

heben noch ändern (Art. 47quater Abs. 4 des Geschäftsver- Erteilen von Weisungen, Bereitstellen von Geld ....» (vgl.

kehrsgesetzes). Entscheide des Bundesgerichtes können Botschaft des Bundesrates, BB11949 l 1249 ff.).

nur von ihm selber nach Massgabe der gesetzlichen Bestim- Aus der Definition dieses Straftatbestandes geht deutlich

mungen aufgehoben oder abgeändert werden (Art. 21 OG). hervor, dass Artikel 275 des Strafgesetzbuches in diesem

Konkret bedeuten diese Bestimmungen, dass auch ein Zusammenhang nicht zur Anwendung kommen kann.

objektiv falscher Entscheid die Einleitung einer Strafunter- Die von Herrn Lins erhobenen Vorwürfe gegen die Bundes-

suchung gegen die urteilenden Richter nicht rechtfertigen richter würden, erwiesen sie sich als gerechtfertigt, nach

könnte. Diese würde erst zur Diskussion stehen, wenn der Auffassung der Kommission eher unter den Straftatbestand

Kläger zusätzlich einen subjektiven Straftatbestand geltend des Amtsmissbrauchs fallen (Art. 312 des Strafgesetzbu-

macht. ches). Da jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme

b) Im Rahmen der Ueberprüfung eines Gesuches um Aufhe- besteht, die angeschuldigten Bundesrichter hätten sich in

bung der Immunität haben die Räte nach ständiger Praxis irgendeiner Weise strafbar gemacht, kann diese Frage offen

nur zu entscheiden, ob eine Strafuntersuchung angezeigt bleiben.

ist. Ob der behauptete Tatbestand erfüllt ist, prüft der Straf- e) Die Untergruppe äusserte immerhin ein gewisses Unbe-

richter, falls die Ermächtigung erteilt wird. Ergibt die Prü- hagen über die Art und Weise der Untersuchung durch dio

fung, dass die Anschuldigung offensichtlich unbegründet zuständigen Instanzen des Kantons Zürich. Obwohl das

ist, wird die Ermächtigung von den vorbereitenden Kommis- Verfahren zweifellos aufwendig war, weil sich gewisse Sach-

sionen verweigert. Kann dagegen der Anschuldigung eine verhalte im Ausland abspielten, zögerten diese in der Tat

gewisse Plausibilität nicht abgesprochen werden, hat die sehr lange bis zur Formulierung der Anklageschrift und zur

Bundesversammlung im Sinne einer Güterabwägung zu Begründung der Haftdauer.

entscheiden, ob die Durchführung eines Strafverfahrens

opportun sei. Dabei kommt es insbesondere auf die Bedeu-

16. Dezember 1987 1765 Strafgesetzbuch (Insidergeschäfte)

Antrag der Kommission #ST# 85.020

Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt,

das Gesuch von René E. Lins um Aufhebung der Immunität

der Bundesrichter Haefliger, Matter, Levi und Bourgknecht

Strafgesetzbuch (Insidergeschäfte)

abzulehnen. Damit werden die übrigen Begehren des Code pénal (Opérations d'initiés)

Gesuchstellers hinfällig.

Siehe Seite 1370 hiervor - Voir page 1370 ci-devant

Proposition de la commission Beschluss des Ständerates vom 8. Dezember 1987

La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- Décision du Conseil des Etats du 8 décembre 1987

tions cantonales propose de refuser la demande déposée

par René E. Lins de lever l'immunité des juges fédéraux

Haefliger, Levi, Matter et Bourgknecht. Les autres requêtes

du plaignant deviennent par là-même caduques.

Differenzen - Divergences

Zustimmung - Adhésion

Fischer-Hägglingen, Berichterstatter: Zu den Beschlüssen

des Ständerates bestehen noch zwei Differenzen. Im Auftrag

der vorberatenden Kommission beantrage ich Ihnen, den

Beschlüssen des Ständerates zuzustimmen. Damit wäre die

87.263 Vorlage bereinigt und könnte am Freitag zur Schlussabstim-

Zwahlen Robert, Zürich. Katalysatoren für Motorfahr- mung kommen.

zeuge, die mit unverbleitem Benzin fahren Erlauben Sie mir noch kurz einige Ausführungen zur ersten

Zwahlen Robert, Zurich. Catalyseurs pour voitures roulant Differenz. Es geht bei Artikel 161 Ziffer 2bis um die Frage,

à l'essence sans plomb welche vertraulichen Tatsachen in missbräuchlicher Weise

verwendet werden müssen, damit sich jemand als Insider

Herr Stucky unterbreitet im Namen der Petitions- und strafbar macht. Ziffer 2bis ist somit eine Definition des

Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Begriffs, wie er in Artikel 161 Ziffer 1 und 2 verwendet wird.

Bericht: Der Bundesrat hat seinerzeit auf eine solche Umschreibung

des Begriffes verzichtet, hat jedoch in seiner Botschaft fest-

I.Mit Eingabe vom 30. Dezember 1986 schlägt Robert gehalten, dass die vertraulichen Tatsachen erheblich sein

Zwahlen vor, bleihaltiges Benzin mit zusätzlichen 10 Rap- müssen. Der Ständerat fügte dann die Ziffer 2bis ein, wobei

pen pro Liter zu belasten und den Ertrag für die Umrüstung sich in der Folge die Frage stellte, ob die Aufzählung in

von Motorfahrzeugen zu verwenden, die mit unverbleitem diesem Absatz exemplifikativen oder abschliessenden Cha-

Benzin betrieben werden können. rakter habe. Die Meinungen gingen sowohl im Ständerat wie

2. Die Petition stellt die Forderung, die Preise für bleihaltiges im Nationalrat auseinander.

Benzin zu erhöhen und den Ertrag daraus an einen Sie erinnern sich vielleicht noch an unsere Diskussion in der

bestimmten Verwendungszweck zu binden. Septembersession. Unsere Kommission verstand den Artikel

Nach Auffassung der Kommission steht der Wunsch des immer in dem Sinne, dass hier einige Beispiele solcher

Petenten, eine grössere Preisdifferenz zwischen dem blei- vertraulicher Tatsachen aufgezeigt werden, und fügte dann

freien und dem bleihaltigen Benzin zu schaffen, bereits zur auf Antrag von Herrn Kollege Hess in dieser Aufzählung

Diskussion. In dieser Hinsicht renne daher die Petition noch einen weiteren möglichen Tatbestand auf. Der Stände-

offene Türen ein und könne mit Hinweis auf die laufenden rat hat sich nun nach einer längeren, sehr intensiv geführten

Arbeiten abgeschrieben werden. Debatte der Meinung des Nationalrates angeschlossen und

Den Vorschlag von Herrn Zwahlen, die Umrüstung auf Kata- auch hier beschlossen, dass diese Bestimmung nicht

lysatoren durch diese Preisdifferenz zu finanzieren, lehnt die abschliessenden Charakter hat. Dies ist auch die Meinung

Kommission hingegen ab mit der Begründung, der Staat unserer Kommission, und sie wurde auch immer wieder von

habe hier nur Rahmenbedingungen zu setzen, die Umrü- Frau Bundesrätin Kopp vertreten.

stung des Wagens sei jedoch Sache des Motorfahrzeughal- Mit dem klaren Stimmenverhältnis hat der Ständerat somit

ters. Dem Anliegen des Petenten werde in dem Sinne teil- an der ursprünglichen Fassung festgehalten und aufgrund

weise Rechnung getragen, als heute praktisch nur noch mit der geführten Diskussion und des klaren Abstimmungsver-

Katalysatoren ausgerüstete Autos eingeführt werden dürfen. hältnisses zum Ausdruck gebracht, dass er die Ziffer 2bis

Die Kommission weist im übrigen darauf hin, dass es sich nicht abschliessend versteht. Zuhanden der Materialien

bei den vom Petenten anvisierten Fahrzeugen um Wagen möchte unsere Kommission diese Auslegung ebenfalls klar

handelt, die nicht mit Katalysatoren ausgerüstet sind und unterstützen.

mit unverbleitem Benzin betrieben werden können, also um Ich bitte Sie, in diesem Sinne von der Fassung des Ständera-

eine kleine Zahl von Fahrzeugen. tes Kenntnis zu nehmen und ihr zuzustimmen.

Antrag der Kommission M. Grassi, rapporteur: Les deux divergences avec le Conseil

Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, des Etats ont été examinées par votre commission. Il s'agis-

von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge sait d'abord de donner une définition légale de la notion de

zu geben. «faits confidentiels» à l'article 161 du code pénal, chiffre

2bis. Le Conseil des Etats a maintenu sa version par 36 voix

Proposition de la commission contre 3 et ne s'est pas rallié au texte que vous aviez accepté

La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- le 7 octobre dernier. Cette décision du Conseil des Etats l'a

tions cantonales propose de prendre acte de la pétition sans emporté sur la proposition de la majorité de la commission

lui donner suite. de la Chambre haute qui entendait introduire dans la loi une

énumération exhaustive des faits confidentiels. A la suite de

Zustimmung - Adhésion la décision du Conseil des Etats, le cas d'une «modification

sensible de la situation d'une entreprise», que nous avions

ajouté, ne serait donc pas cité comme exemple d'un fait

confidentiel punissable par le code pénal.

Votre commission se rallie, à une large majorité et avec

quelques abstentions, à la formulation du Conseil des Etats,

afin de ne pas mettre en jeu la norme pénale relative aux

opérations d'initiés. Elle tient à signaler que, par cette dèci-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Petitionen

Pétitions

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 10

Séance

Seduta

Geschäftsnummer ---

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 16.12.1987 - 09:20

Date

Data

Seite 1758-1765

Page

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Ref. No 20 015 971

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