Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 87-055 KI-generiert

Swiss Nationality Law Amendments: Spousal and Child Naturalization Reforms

Geschäftsnummer VPB 87-055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This document pertains to amendments to Swiss nationality law, specifically addressing the naturalization of foreign spouses and children, and the conditions for acquiring Swiss citizenship. Key changes include abolishing the automatic acquisition of Swiss citizenship for a foreign woman marrying a Swiss man, introducing facilitated naturalization for both spouses after a period of marriage and residence, and revising regulations for children born out of wedlock. The debates highlight a tension between humanitarian considerations, gender equality, the desire to maintain strict naturalization criteria, and the need to align with European standards. The amendments aim to equalize rights between genders and refine the integration requirements for naturalization.

Legislator-Regeste

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Art. 44 Absatz, Art. 4 Absatz, Art. 14 mit, Art. 14 eine, Art. 3 einen, Art. 28 wohl; Swiss Nationality Law Amendments: Spousal and Child Naturalization Reforms: Key changes include abolishing the automatic acquisition of Swiss citizenship for a foreign woman marrying a Swiss man, introducing facilitated naturalization for both spouses after a period of marriage and residence, and revising regulations for children born out of wedlock. The debates highlight a tension between humanitarian considerations, gender equality, the desire to maintain strict naturalization criteria, and the need to align with European standards. The amendments aim to equalize rights between genders and refine the integration requirements for naturalization.

Schlagwörter

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Erwerb des Bürgerrechts Ehefreiheit Rechtsreform Residenzpflicht Fremdes Recht aussereheliches Kind

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 44 Absatz
Art. 4 Absatz
Abs. 4 Onken, Sprecher der Minderheit: Wie gesagt, ein Wohnsitz-
Art. 14 mit
Art. 14 und Schwyz sind in den Vernehmlassungen alle Kantone
Art. 14 eine
Art. 14 und Schwyz sind in den Vernehmlassungen alle Kantone
Art. 3 einen
Eine sehr interessante Abs. 3
Art. 28 wohl
Art. 1 Bst
rin, welche einen Schweizer heiratet, durch die Heirat auto- Ziff. I Ingress, Art. 1 Bst. a und Abs. 2
Art. 14 sehr
Art. 14 und Schwyz sind in den Vernehmlassungen alle Kantone
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 Abs. 1 BV

Provides the constitutional basis for the federal government to regulate the acquisition and loss of citizenship.

Art. 4 Abs. 2 BV

Refers to the equal rights of men and women, which is a basis for the revision of the citizenship law.

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Volltext

S.Juni 1988 191 Bürgerrechtsgesetz. Aenderung

bestehenden Teilberichte die Eidgenössische Kommission Detailberatung - Discussion par articles

für Ausländerprobleme beauftragen, einen neuen, umfas-

senden, auf den letzten Stand gebrachten Bericht über die Titel und Ingress, Art. 1 und 2

Integration der Ausländer in der Schweiz zu erstellen. Der Antrag der Kommission

Bundesrat ist bereit, das diesbezügliche Postulat anzu- Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

nehmen.

Gestatten Sie mir noch einige Bemerkungen im Zusammen- Titre et préambule, Art. 1 et 2

hang mit der Asyl- und Ausländerpolitik. Die Flüchtlingspoli- Proposition de la commission

tik beruht auf einer humanitären Tradition der Schweiz. Im Adhérer à la décision du Conseil national

Gegensatz zur Volksinitiative für die Begrenzung der Ein-

wanderung werden weder Asylbewerber noch anerkannte Angenommen - Adopté

Flüchtlinge in die Zulassungsbegrenzung einbezogen. Ihre

Zulassung und ihr Verbleib in der Schweiz richten sich nach Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

dem Asylrecht. Es wäre deshalb auch nicht angängig, sie

nachträglich auf Höchstzahlen für Ausländer anzurechnen, Für Annahme des Beschlussentwurfes 33 Stimmen

die nach arbeitsmarktlichen und ausländerrechtlichen (Einstimmigkeit)

Gesichtspunkten zugelassen werden.

Bei den Ueberfremdungsinitiativen der siebziger Jahre An den Nationalrat - Au Conseil national

stand ausschliesslich die Gestaltung der Ausländerpolitik

zur Diskussion. Heute darf jedoch nicht übersehen werden,

dass der seit Beginn der achtziger Jahre stets ansteigende

Zustrom von Asylbewerbern und die damit verbundene Pro-

blematik im Asylbereich die Ausländerpolitik gefährden #ST# 87.055

könnten. Beobachtungen in allen westeuropäischen Staa-

ten lassen den Schluss zu, dass die Entwicklung der vergan- Bürgerrechtsgesetz. Aenderung

genen Jahre im Asylbereich eher durch unkontrollierte Wan- Loi sur la nationalité. Modification

derungsbewegungen als durch eigentliche Flüchtlings-

ströme geprägt ist. In zunehmendem Masse wird unter Botschaft und Gesetzentwurf vom 26. August 1987 (BBI III, 293)

Umgehung der ausländerrechtlichen Zulassungsbeschrän- Message et projet de loi du 26 août 1987 (FF III, 285)

kungen mittels Asylgesuch versucht, einen längeren Aufent-

halt zur Arbeitsaufnahme zu erreichen.

Die Asylpolitik des Bundesrates geht davon aus, dass alle,

die in ihren Heimatstaaten gemäss unserem Asy l g esetz Ver-

folgungen ausgesetzt sind und um Asyl nachsuchen, Schutz Antrag der Kommission

in der Schweiz erhalten sollen. Die Aufnahme von Flüchtlin- Eintreten

gen führt zwar auch zum Anstieg der ausländischen Wohn- Proposition de la commission

bevölkerung. Humanitäre Ueberlegungen müssen aber hier Entrer en matière

den Vorrang haben.

Ich habe anlässlich der Asyldebatte im Herbst 1985 betont, Hänsenberger, Berichterstatter: Vorab will ich eine sehr

dass beim Vollzug des Asylgesetzes übermässige Härten, erfreuliche Feststellung ins Protokoll geschrieben wissen:

namentlich bei den sogenannten alten Fällen, vermieden Sie haben eine Fahne vor sich, die den bisher gültigen

werden sollten. Durch die Einhaltung dieses Grundsatzes Gesetzestext voll widergibt. Das entspricht einem Wunsch

erhielten allein im Jahre 1987 rund 1400 abgewiesene Asyl- Ihrer Kommission, aber auch vielen Wünschen, die von

bewerber eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Ratsmitgliedern hier immer wieder geäussert worden sind.

Gründen oder'wurden vorläufig aufgenommen. Vieleicht Diese Synopsis erleichtert uns Amateur-Parlamentariern die

nehmen das auch einmal diejenigen Kreise zur Kenntnis, die Arbeit sehr. Wir danken für die Erfüllung dieses Wunsches

nicht müde werden, anhand von unrepräsentativen Einzel- und knüpfen die Hoffnung an, dass auch bei kommenden

fällen die Asylpolitik des Bundesrates zu kritisieren. Gesetzesänderungen der gültige Gesetzestext ebenfalls in

Die gegenwärtige Ausländerpolitik des Bundesrates kann der Fahne abgedruckt wird.

mit dem Verfassungsartikel 69ter weitergeführt werden. Der Die Vorlage, die wir zu behandeln haben, Aenderung des

Bundesrat wird in seinen Anstrengungen, die ich Ihnen nun Bürgerrechtsgesetzes, behandeln wir als Erstrat; sie ist eine

dargelegt habe, nicht nachlassen. Fortsetzung einer Aenderung desselben Gesetzes, die auf

Ich möchte Sie bitten, zusammen mit Ihrer einstimmigen 1. Juli 1985 in Kraft getreten ist. Beide Aenderungen stützen

Kommission, das Volksbegehren abzulehnen. sich auf Artikel 44 der Bundesverfassung, mit dem Volk und

Stände im Dezember 1983 dem Bund die Kompetenz über-

Onken: Eine kurze Bemerkung, um eventuell auch ein Miss- tragen haben, den Erwerb und Verlust des Bürgerrechtes

verständnis auszuräumen. Ich bin völlig mit Ihnen einer durch Abstammung, Heirat, Adoption sowie die Wiederein-

Meinung, Frau Bundesrätin, wo es um den menschlichen bürgerung zu regeln.

Aspekt der Ausländer und um das Recht des Familiennach- In einer ersten Etappe wurde das Bürgerrechtgesetz dahin

zuges geht; das ist selbstverständlich, das finde ich richtig. geändert, dass Kinder aus national gemischten Ehen auch

Ich anerkenne auch, dass die Zahl der Jahresaufenthalter dann das Schweizer Bürgerrecht behalten, wenn die Mutter

vom Bundesrat reduziert worden ist. Offensichtlich unter- - nicht nur wie bis anhin der Vater - es besitzt. Diese erste

schiedlicher Meinung sind wir aber beim Saisonnierstatut Gesetzesänderung ist seit dem 1. Juli 1985 in Kraft.

als solchem und bei den Kontingenten für Saisonniers, die Wir haben diese erste Gesetzesänderung immer als erste

meines Erachtens schrittweise gekürzt werden sollten, und Etappe betrachtet, nämlich den Wunsch zu erfüllen, dervon

das ist leider nicht der Fall. Mit der Umwandlung und der sehr vielen mit Ausländern verheirateten Schweizerinnen

Wiederaufstockung erfolgt ja dann auch dieser ständige vorgebracht worden ist. Nun sind aber - gestützt auf die-

Zustrom. selbe Bestimmung der Bundesverfassung - noch weitere

Aenderungen des Bürgerrechtsgesetzes vorzunehmen,

Eintreten ist obligatorisch vorab um die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau

L'entrée en matière est acquise de plein droit weiterzuführen.

Den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts im Bund zu ordnen

war immer heikel. Mit dem Schweizer Bürgerrecht sind ja

auch Kantons- und Gemeindebürgerrechte verbunden. Die

Gemeinden wachen eifersüchtig darüber, die Bürgerrechts-

Loi sur la nationalité. Modification 192 8 juin 1988

erteilungen selber, in eigener Kompetenz, vornehmen zu fünf Jahre heraufgesetzt werden. Wir können uns dann bei

können. Der Bund kann zwar Mindestvorschriften für die Artikel 27 darüber unterhalten.

Einbürgerungen erlassen, aber die Einbürgerung selber Zu den Kommissionsberatungen. Die Kommission des Stän-

erfolgt auch weiterhin durch die Kantone und die Gemein- derates hat die Vorlage in drei Sitzungen beraten. An einer

den. Auch bei diesen Mindestvorschriften des Bundes bleibt Sitzung vom 22. Februar 1988 wurden zwei Auslandschwei-

die Aufnahme eines Ausländers in einer Gemeinde souve- zerorganisationen angehört, nämlich die Auslandschweizer-

räner Entschluss dieser Gemeinde, und er ist nicht justi- kommission der Neuen Helvetischen Gesellschaft - als eine

tiabel. Wenn eine Gemeindeversammlung eine Einbürge- sehr viele Auslandschweizer umfassende Organisation -

rung ablehnt, kann dagegen kein Gericht angerufen werden, und die Groupe d'Etudes Helvétiques aus Paris. Beide Anhö-

wenn nicht kantonale Vorschriften dies vorsehen. rungen haben die Kommission zu keinen Aenderungsanträ-

Zum Inhalt dieser zweiten Etappe der Revision Bürger- gen veranlasst. Die Groupe d'Etudes Helvétiques hat

rechtsgesetz: gewünscht, dass nur der ausländische Ehepartner eingebür-

1. Die wichtigste Aenderung ist die Abschaffung des tief im gert werden soll, der eine Landessprache spricht, was natür-

Volksbewusstsein verankerten Prinzips, dass jeder Schwei- lich für Franzosen leicht zu erfüllen ist. Dagegen sind ihrer

zer, der eine Ausländerin heiratet, diese mit dem Eheschluss Meinung nach weder Ehedauer noch Wohnsitz in der

zur Schweizerin macht. Ob das ein Privileg der ausländi- Schweiz zu berücksichtigen. Es wurde angeregt, der Wohn-

schen Frau ist, das wegen des Gleichheitsartikels in der sitzbegriff sei zu ersetzen durch eine Absichtserklärung,

Bundesverfassung (Artikel 4) abgeschafft werden muss, z. B. dass der Kandidat fünf Jahre zum voraus seine Absicht,

oder ob es vielmehr ein Privileg des Schweizer Mannes ist, eingebürgert zu werden, erkläre. Ich werde in der Detailbe-

dessen Chancen auf dem Heiratsmarkt verbessert werden, ratung die Anregungen dieser beiden angehörten Organisa-

wenn er ausser dem Charme auch noch ein neues Bürger- tionen noch besprechen. Die Kommission hat den Text des

recht offerieren kann, das wollen wir dahingestellt lassen. Bundesrates deswegen nicht abgeändert.

Nach Meinung des Bundesrates muss diese Ungleichheit Wir haben zu den bundesrätlichen Anträgen einige Differen-

zwischen Mann und Frau aufgehoben werden, weil ja die zen geschaffen. Sie sind meines Erachtens nicht grundsätz-

Schweizerin, die einen Ausländer heiratet, diesem mit dem licher Natur.

Eheschluss kein Schweizer Bürgerrecht zukommen lassen Gestatten Sie mir, in meiner Eigenschaft als Zivilstandsbe-

kann. Der Bundesrat schlägt vor- die Kommission ist ihm amter einige Worte zu sagen zu der Hektik von Gesetzesän-

dabei gefolgt -, dass der Eheschluss keinen Einfluss auf die derungen, wie sie ganz besonders hier am Bürgerrecht

Bürgerrechte des ausländischen Ehepartners mehr haben demonstriert werden kann:

soll. Für beide Geschlechter wird als Ersatz die erleichterte Staatsangehörigkeit ist eine wichtige Eigenschaft. Sie kann

Einbürgerung geschaffen. das ganze Leben eines Menschen beeinflussen, von der

2. Die Rechtsstellung des unmündigen Ausländerkindes, Geburt bis zum Tod. Die Bestimmungen über das Schweizer

dessen Eltern nicht verheiratet sind, wird geändert. Wir Bürgerrecht sollten dauerhaft sein und ihre Aenderungen

kennen nach neuem Kindsrecht keine sogenannte Zahlva- nicht zu häufig. Nicht nur vom Individuum aus ist das zu

terschaft mehr. Nach unserer Vorlage wird nun das auslän- wünschen, sondern auch im Interesse der Registerführung.

dische Kind nur noch Schweizer Bürger, wenn sein natürli- Wir haben mit den sich nun rasch folgenden Aenderungen

cher Vater Schweizer Bürger ist und die Mutter heiratet, also des Bürgerrechtsgesetzes die Führung der Familienregister

nicht mehr durch blosse Namensänderung und weil es unter in den Heimatorten erschwert und diese schwerer lesbar

der elterlichen Gewalt des Vaters steht. gemacht. Wenn also auf Registerblättern, die eine zuverläs-

sige Beschreibung der betreffenden Familie enthalten, von

3. Die Schweizerin behält nach dieser Vorlage bei Heirat mit den Eltern der Eheleute bis zu den Kindern und deren

einem Ausländer das Schweizer Bürgerrecht, ohne dass sie Ehegatten, immer wieder auf bestimmte Bürgerrechtsge-

dafür eine Beibehaltserklärung abgeben muss. Seit der letz- setzartikel verwiesen wird, die dann nach einigen Jahren

ten Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes 1952 verlor die schon geändert wurden, dann bringt das eine grosse Unsi-

Schweizer Bürgerin ihr Bürgerrecht nicht mehr, wenn sie cherheit. Dazu kommen ja die Aenderungen, die wir in

bei Verheiratung mit einem Ausländer spätestens bei der anderen grundlegenden Gesetzesvorlagen vornehmen; das

Trauung die Erklärung abgab, das Schweizer Bürgerrecht betrifft ganz besonders das Namensrecht und die interne

beibehalten zu wollen. Diese Beibehaltmöglichkeit wurde Heimatortregelung des neuen Eherechtes. Die Führung der

damals als grosser Fortschritt betrachtet und wurde auch Familienregister durch Laien im Nebenamt wird sehr proble-

von praktisch allen Frauen, die Ausländer heirateten, matisch. Ich bitte Sie, diese Nebenbemerkung eines Zivil-

benützt. Die Zeit hat diesen Fortschritt überholt, und der standsbeamten zu entschuldigen.

entsprechende Artikel im Abschnitt «Verlust von Gesetzes Ich ersuche den Rat, auf die Vorlage einzutreten.

wegen» wird nun ersatzlos gestrichen. Die Heirat mit einem

Ausländer ändert nichts am Schweizer Bürgerrecht der Ehe- Küchler: Ich möchte mich aufgrund der einlässlichen Dis-

frau. Sie bleibt Schweizerin, ohne irgendeine Erklärung kussion in unserer Kommission ebenfalls für Eintreten auf

abgeben zu müssen. die Vorlage aussprechen, und zwar nicht bloss, weil das

4. Jeder Ehegatte kann in Zukunft einzeln eingebürgert wer- Geschäft bereits ausdrücklich in den Richtlinien der Regie-

den, was auch eine Revision des Bundesgesetzes über Auf- rungspolitik 1983-87 enthalten war, sondern vor allem aus

enthalt und Niederlassung - ANAG - nach sich ziehen muss. folgenden vier hauptsächlichsten Ueberlegungen:

Dies sind meines Erachtens die wichtigsten Aenderungen Zum ersten können mit der Vorlage gleich zwei Verfas-

dieser Vorlage. Diese wichtigen Punkte wurden im Ver- sungsaufträge konkretisiert werden, nämlich die Verfas-

nehm lassù ngsverf ah ren kaum bestritten. Kein einziger Kan- sungsbestimmung über Artikel 44 Absatz 1 der Bundesver-

ton hat sich dafür eingesetzt, dass der Schweizer mit der fassung, die 1983 von Volk und Ständen angenommen

Heirat weiterhin die ausländische Ehefrau zur Schweizerin wurde und den Weg freimachte für eine umfassende Revi-

machen kann. Auch der Abschaffung der Beibehaltserklä- sion des Bürgerrechtsgesetzes. Ferner bedeutet die Vorlage

rung und der neuen Rechtsstellung des ausländischen Kin- eine weitere Konkretisierung von Artikel 4 Absatz 2 BV

des stimmten alle Kantone zu. bezüglich der gleichen Rechte von Mann und Frau. Das

Mit sehr grosser Mehrheit haben die Kantone in ihren Ver- heisst, das Rechtssetzungsprogramm des Bundesrates

nehmlassungen der erleichterten Einbürgerung mit Zustän- «Gleiche Rechte für Mann und Frau», das wir in der Dezem-

digkeit des EJPD zugestimmt. Die verlangte Wohnsitzdauer bersession hier in unserem Rate behandelt haben, lässtsich

von fünf Jahren - wir kommen in der Detailberatung darauf bezüglich des Kapitels «Bürgerrecht» nun in die politische

zurück- wurde durch die Kantone mehrheitlich angenom- Tat umsetzen. Zwar soll diesmal die Gleichstellung zwischen

men. Im Gegensatz zur Mehrheit der Parteien und Organisa- Mann und Frau nicht durch eine Verbesserung der Rechts-

tionen waren 13 Kantone der Ansicht, bei der erleichterten position der Frau, sondern durch Aufhebung einer Privile-

Einbürgerung müsse die verlangte Ehedauer von drei auf gierung derselben verwirklicht werden. Für die Frau zeigt

S.Juni 1988 193 Bürgerrechtsgesetz. Aenderung

sich somit bei dieser Vorlage die Kehrseite der sogenannten nen, als ich finde, dieser Artikel möge wirklich in Frieden

Gleichberechtigungsmedaille. Dies soll jedoch für uns, das ruhen!

heisst für den Ständerat als Gesetzgeber, kein Grund sein, Bis heute bleibt es eines der schwierigsten Unterfangen, ein

die vorgesehenen Einbürgerungskriterien tief anzusetzen. Schweizer Gemeinde- und Kantons- (und damit auch das

Wir müssen nach wie vor bestrebt sein, ein relativ strenges schweizerische) Bürgerrecht zu erwerben. Frühestens in der

schweizerisches Bürgerrecht aufrechtzuerhalten. Dies sind zweiten Generation, sagte uns Kollege Schmid, wage es

wir unseren Kantonen und ebensosehr auch unseren Bür- z. B. in Innerrhoden jemand, mit einem solchen Ansinnen

gergemeinden, die ihrerseits in die Verleihung des Bürger- vor die Landsgemeinde zu treten. Bundesrat Koller, obwohl

rechtes involviert sind, schuldig. Das Bürgerrecht soll also Sohn einer Appenzellerin, hat es wohl deshalb bisher nicht

Ausdruck einer echten Beziehung - der Assimilation und gewagt, das Einbürgerungsgesuch in jenem Kanton zu stel-

der Integration - sein, mit anderen Worten: Ausdruck der len, der ihn seinerzeit nach Bern schickte.

Identität des Bürgers zu unserem Gemeinwesen. Die Vor- Eine wichtige Ausnahme gab es in diesem System, welches

lage bietet uns denn auch eine willkommene Gelegenheit, ganz auf dem ius sanguinis, also der Abstammung, beruht

die bis heute bestehende Gesetzeslücke zu schliessen und und bei dem der Ort der Geburt, dasiussolis, wenig Einfluss

nun unmissverständlich die materiellen Voraussetzungen zu hatte. Das Land war aus verschiedenen - teils verständli-

umschreiben, unter denen einem Bewerber die eidgenössi- chen - Gründen bisher nie einwanderungsfreundlich, mit

sche Einbürgerungsbewilligung erteilt werden kann. einer aus heutiger Sicht sehr erstaunlichen Ausnahme: die

Es kommt als zweites hinzu, dass wir diese Vorlage nicht Heirat einer Ausländerin verschaffte ihr mühelos, buchstäb-

isoliert betrachten dürfen, sondern dass wir sie mit der lich über Nacht, das Gemeinde-, Kantons- und Schweizer

gesamten Ausländerpolitik sowie mit dem soeben verab- Bürgerrecht.

schiedeten Geschäft im Zusammenhang sehen müssen. Die Das Bewusstsein der Ausnahme war aber im Bürgerrechts-

Bürger hegen dem Gesetzgeber gegenüber gewisse Erwar- denken so stark, dass jener achte Schweizer, der gemäss

tungen in dem Sinne, dass wir die Schranken für die Einbür- Statistik diesen an sich für die Blutauffrischung des Landes

gerungen nicht allzu niedrig ansetzen, sondern die Mess- höchst erfreulichen Entscheid traf, auf dem Höhenweg der

latte auf einer Höhe fixieren, deren Ueberwindung eine «Landi» 1939 unter eine warnende Glasglocke gestellt

gewisse Anstrengung bedingt, das heisst nämlich Integra- wurde. Dabei sollten wir doch in die Ehe als Integrationsfak-

tion und Assimilation. tor höchstes Vertrauen haben können! Aus dieser «Glas-

Die Bürger erwarten auch, dass wir künftig unter allen glockendarstellung» war schon damals herauszulesen, dass

Umständen die Umgehung unseres Bürgerrechtsgesetzes das Volk die Auffassung hat, ein Schweizer Bürgerrecht

mittels sogenannten Bürgerrechts- oder Scheinehen unter dürfe nicht automatisch anfallen, es sei denn durch Abstam-

allen Umständen verhindern. Dieser Erwartungsdruck lässt mung. Den nicht mehr erwünschten Automatismus beerdi-

sich in meinem Kanton immer wieder anlässlich der Lands- gen wir mit der heutigen Vorlage endgültig.

gemeinde feststellen, die für die Erteilung des Landrechtes Wir haben das anlässlich der Verfassungsrevision von Arti-

an die ausländischen Bewerber zuständig ist. Die Einbürge- kel 44 sogar ausdrücklich versprochen, und Eintreten auf

rungsvoraussetzungen müssen also so umschrieben wer- die Vorlage ist daher - zumindest für mich - politisch

den, dass tatsächlich die Integration und Assimilation des obligatorisch. Es erklärt auch, dass selbst Parlamentarierin-

Einzubürgernden erreicht werden kann. Dies ist übrigens nen nicht für das bisherige Privileg der ausländischen Ehe-

auch der Grundtenor, der aus zahlreichen kritischen Ver- partnerinnen eintreten oder eintraten. Wir haben es ohnehin

nehmlassungen zum Gesetzesentwurf hervorgeht. eher als Privileg der Schweizer Ehemänner betrachtet, das

Aus diesem Grunde werde ich mir erlauben, bei zwei Arti- einzuholen für Frauen aus ausländerpolitischen Gründen

keln der Vorlage, nämlich bei Artikel 15 und bei Artikel 27, aussichtslos wäre.

entsprechende Minderheitsanträge zu vertreten im Sinne Nicht zufällig beraten wir diese Novelle- Herr Küchler sagte

einer gewissen Erschwerung der Einbürgerungskriterien, es schon - am gleichen Tag wie eine neuerliche Initiative

um eine bessere Gewähr für die tatsächliche Integration des zum Thema «Ausländerpolitik». Diese Politik ist eben neben

Bewerbers zu erhalten. den Bestrebungen um Gleichberechtigung der zweite,

Als drittes scheint mir richtig und zweckmässig zu sein, dass gleich starke Pfeiler der Vorlage. Wir haben sie sehr einge-

man sich bei der vorliegenden Revision nicht bloss auf die hend beraten. Sie enthält verschiedene willkommene Neue-

Erfüllung des reinen Verfassungsauftrages beschränkt hat, rungen, wenn wir auch innerhalb des schmalen Raumes

sondern gleichzeitig im Sinne einer qualitativen Verbesse- zwischen diesen beiden Pfeilern - nämlich der stabilen

rung der Gesetzgebung auch Mängel in der bisher gelten- Ausländerpolitik und der Gleichberechtigung - nicht alles

den Bürgerrechtsgesetzgebung ausgemerzt und etliche Wünschbare realisieren können und uns oft auf optimale

Bestimmungen an die Rechtsentwicklung angepasst hat. So Lösungen beschränken müssen.

sind die Bestimmungen über den Rechtsschutz durch die So begrüsse ich persönlich besonders, dass der Begriff der

Revision des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder durch Eignung zur Einbürgerung in Artikel 14 mit Beispielen präzi-

das OG überholt. Auch war es bis heute stossend, dass es siert wird. Nur bei den Fällen erleichterter Einbürgerung

für ausländische Kinder von Schweizerinnen und Schwei- besteht heute ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, für

zern keine Einbürgerungserleichterungen gab, wenn diese den auch eine Ueberprüfung auf dem Rechtsweg garantiert

bereits seit langer Zeit in der Schweiz lebten. ist. Die Ablehnung eines ordentlichen Einbürgerungsgesu-

Ein letztes, das für ein Eintreten auf die Vorlage spricht, ist ches hingegen ist nach wie vor in den allermeisten Kanto-

der positive Nebeneffekt, dass wir verschiedene internatio- nen nicht justitiabel.

nale Bestrebungen bezüglich der Bürgerrechtsregelung Deshalb erhoffe ich mir vom neuen Artikel 14 eine allmähli-

berücksichtigen können, wie dies in der Botschaft auf che Verlagerung im Denken unserer Mitbürger - von der

Seite 7 und 8 ausführlich dargelegt wird. Wir haben es also selbstgefälligen Willkür weg und hin zum pflichtgemässen

mit einer Vorlage zu tun, die sich gut in den internationalen Ermessen bei ihrem Entscheid. Mich bedrückt es wirklich,

Kontext einfügt. wenn einem Wirt die Einbürgerung versagt wird, weil er die

Aus all diesen Gründen bin ich für Eintreten und hoffe Feuerwehr an die Polizeistunde erinnert, oder wenn ein

gleichzeitig, dass wir bei der Detailberatung der Vorlage anderer Postulant daran scheitert, dass er bei der Samm-

jenes ausgewogene politische Mass finden, das Kantone lung des Schützenvereines keinen Beitrag zahlte.

und Bürgergemeinden von uns erwarten. Wichtiges Thema der Vorlage sind auch die Voraussetzun-

gen für die erleichterte Einbürgerung von ausländischen

Ehepartnern. Die Hürden sollten da aber nicht allzu hoch

Frau Meier Josi: Ich beabsichtige, nur im Notfalle bei der gelegt werden. Vor allem die Wartefristen sollten nicht etwa

Detailberatung nochmals zu sprechen. Gestatten Sie mir so lange bemessen werden, dass zuletzt gar nicht mehr von

daher, dass ich jetzt auf den zentralen Artikel 3 einen kleinen einer erleichterten Einbürgerung gesprochen werden

Nachruf halte. Man könnte es in dem Sinne Requiem nen- dürfte. Wir sollten auch nicht Lösungen wählen, die es den

Loi sur la nationalité. Modification 194 8 juin 1988

ausländischen Partnern unserer Auslandschweizer über- Meine dritte Bemerkung: Unser Bürgerrecht ist etwas

haupt verunmöglichen, je eingebürgert zu werden, was der Begehrtes, das wissen wir. Und da stellt sich automatisch

Antrag der Minderheit l bei Artikel 28 wohl zur Folge hätte. die Frage: Sollen wir möglichst grosszügig sein, um mög-

Zum Verlust der Automatik von Artikel 3 offeriert die Vorlage lichst vielen Menschen dieses Bürgerrecht zu verschaffen,

im ANAG ein milderndes Gegengewicht: Der «angeheira- oder sollen wir im Gegenteil möglichst zurückhaltend sein,

tete» ausländische Ehepartner hat Anspruch auf die Erneue- um gleichsam den Wert des Bürgerrechts in seiner vollen

rung der Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Zusam- Bedeutung beizubehalten? Das wäre aber eine falsche Fra-

menlebens. Ob dieser Ersatz schon genügend weit geht, gestellung. Wir können nicht nach dem Wert urteilen, den

mag im Augenblick offenbleiben. Wir haben sehr lange und das Bürgerrecht hat, und nach der Empfindung, ob wir es

sehr eingehend Varianten diskutiert, die zwischen einer möglichst vielen geben wollen oder nicht. Das Entschei-

heutigen Aufenthaltserlaubnis und der sofortigen Niederlas- dende für mich ist, dass das Bürgerrecht Ausdruck einer

sungsbewilligung lägen. Mir scheint, dass dieses Problem Beziehung zum Land sein soll, einer echten Beziehung zu

im Zweitrat nochmals einer ganz besonderen Vertiefung unserem Staat. Jene Menschen, die diese Beziehung haben,

bedarf, bis eine echte Kompromisslösung zwischen den sollen ins Bürgerrecht aufgenommen werden. Das wäre für

beiden Extremen gefunden werden kann. die ganze Detailberatung meine Grundidee: Dort, wo die

Ich empfehle Ihnen, der Vorlage in der Fassung der Mehr- Beziehung besteht, ein Ja zum Bürgerrecht, denn es soll ein

heit zuzustimmen. Ausdruck dieser Beziehung sein. Wir wollen daraus keine

Police für alle Fälle machen, sondern wir wollen eine Zuge-

Jagmetti: Der Empfehlung, auf die Vorlage einzutreten, hörigkeitsbestimmung machen, die wir nicht an beliebige

möchte ich mich gern anschliessen, ohne dass ich jetzt eine Anforderungen knüpfen wollen, sondern an das, was

Gesamtwürdigung gebe, die ja vom Kommissionspräsiden- wesentlich ist, um die Zugehörigkeit zum Land zu erreichen.

ten dargelegt worden ist. Ich möchte nur drei Bemerkungen Das wird für mich wegleitend sein in der Detailberatung.

beifügen, wobei mir allerdings Frau Meier soeben die eine Wenn ich das alles in Erwägung ziehe, ist der Vorschlag des

vorweggenommen hat und ich mich deshalb im wesentli- Bundesrates eine sehr ausgewogene Lösung, die diesem

chen auf zwei konzentrieren kann. Element der Zugehörigkeit zum Land Ausdruck verleiht.

Meine erste knüpfte nämlich auch an die Landesausstel- Ich bitte Sie also einzutreten und werde mich, wie Sie sehen

lung, an den Höhenweg und an die Glasglocke an, die ja werden, in der Detailberatung im wesentlichen den bundes-

nachher despektierlich als Käseglocke bezeichnet worden rätlichen Anträgen anschliessen.

ist. Dazu wollte ich nur bemerken, dass sich die Gesetzge-

bung jeweils mit den Herausforderungen ihrer Zeit zu befas- Onken: In Abwandlung eines bekannten Sprichwortes

sen hat. Wir stehen heute beim Bürgerrecht vor anderen könnte man sagen: «Schweizer sein, das ist nicht schwer,

Herausforderungen als 1939. Ich freue mich, dass die Vor- Schweizer werden dagegen sehr.»

lage, die wir haben, auf unsere Zeit zugeschnitten ist. Damit Ich finde, die Schranken sind bei uns sehr hoch, die Einbür-

will ich meine erste Bemerkung abschliessen. gerungsfristen sehr lang, die Wohnsitzerfordernisse schlicht

Meine zweite Bemerkung: Mein Ja zum Eintreten ist ein die höchsten und die Gebühren ganz beträchtlich. Der Grad-

ausgesprochen nüchternes, kein begeistertes Ja. Ich messer für die Beziehung zu unserm Land, wie sie Herr

möchte das kurz begründen. Kollege Jagmetti gerade akzentuiert hat, ist also ein sehr

Wir haben 1981 mit Ueberzeugung und grösster Mehrheit strenger.

die Gleichberechtigungsbestimmung in die Verfassung auf- Dass mit dieser Vorlage gewisse Hemmnisse nicht abge-

genommen. Was damals beschlossen worden ist, gilt es baut, gewisse sehr lange Wege nicht verkürzt und auch die

auszuführen. Wenn es ausschliesslich darum ginge, würde , Erfordernisse - mindestens einige - an das Bürgerrecht

ich durchaus begeistert ja sagen. Aber diese Gleichberechti- nicht noch etwas europafähiger gemacht werden, das

gung verknüpfen wir mit einer Lösung, bei der ich etwas bedaure ich. Ich bedaure natürlich vor allem, dass die Anfor-

Zurückhaltung habe, weil wir eigentlich vom Familienbür- derungen für einen nicht unbeträchtlichen Teil der Betroffe-

gerrecht weggehen zum individuellen Bürgerrecht. Wenn nen sogar verschärft werden.

ich begeistert bin von der Gleichberechtigung von Frau und Man hätte ja auch mit dieser Vorlage wenigstens in einzel-

Mann, bin ich es vom Uebergang vom Familienbürgerrecht nen Punkten Oeffnungen suchen können. Vielleicht wären

zum individuellen Bürgerrecht nicht. kleine Fortschritte in dieser Beziehung erreichbar gewesen.

Allerdings weiss ich, dass zurzeit eine andere Lösung kaum Dazu hat aber bei der Einschätzung der allgemeinen Situa-

möglich ist, wenn wir die Gleichberechtigung verwirklichen tion der politische Wille doch gefehlt, vielleicht hat auch ein

wollen, und das wollen wir. Die andere Lösung wäre nur wenig die Angst vor einer möglichen Referendumsdrohung

denkbar, indem wir auch dem Ausländer, der eine Schwei- hineingespielt. Es ist ganz sicher, dass man da mit Wider-

zer Bürgerin heiratet, das Bürgerrecht automatisch verlei- ständen zu rechnen hat, das gebe ich zu, und es hätte schon

hen würden, wie es jetzt die Ausländerin erwirbt, die einen einiges an Ueberzeugungskraft gebraucht, um dafür gera-

Schweizer heiratet. Da sind wir uns alle im klaren: Das liegt dezustehen; aber ich glaube, es gäbe auch gute Gründe

heute nicht in der Möglichkeit der Realisierung und wäre dafür, gute Argumente.

wohl auch von der ganzen Situation her gesehen nicht Ich bedaure im weiteren - wenn Sie mir das im Rahmen

machbar. Wir wissen zwar, dass die Schweizerinnen, die dieses Eintretens zu sagen gestatten -, dass wir der zweiten

Ausländer heiraten, weniger zahlreich sind als die Schwei- Ausländergeneration in unserem Lande nicht mehr Entge-

zer, die Ausländerinnen heiraten. Das ergibt sich aus der genkommen anzubieten haben. Diese jungen Menschen

Statistik und aus der Tabelle, die Sie auf Seite 37 der Bot- sind bei uns integriert und doch in gewisser Weise heimat-

schaft finden. Trotzdem wäre eine Ausdehnung des gesetzli- los: ihrem ursprünglichen Heimatland entfremdet, in das

chen Rechtserwerbs im heutigen Zeitpunkt in dieser Rich- neue noch nicht voll aufgenommen oder eben nur unter

tung nicht möglich. recht komplizierten Bedingungen. Hier müsste man mal

Das Familienelement können wir trotzdem in die Vorlage eine Avance machen. Schliesslich ist das Gesetz von 1983,

einfliessen lassen, und das ist auch geschehen durch die das dafür ja gewisse Regelungen vorsah, nicht daran

Regelung der erleichterten Einbürgerung und durch jene gescheitert, sondern an der Verknüpfung mit dem Status

über das Aufenthaltsrecht. Ein voller Ersatz für das Familien- der Flüchtlinge.

bürgerrecht ist es nicht, aber es ist wenigstens ein Teiler- Ich bedaure zum dritten, dass die Gleichstellung von Mann

satz. Und weil mir das Ideal des Familienbürgerrechts immer und Frau sozusagen durch eine Schlechterstellung der Frau

noch vorschwebt, ist mein Votum zum Eintreten nicht begei- erfolgt oder erfolgen muss. Die Ausländerin wird nicht mehr

stert - trotz der Ueberzeugung, für die Sache der Gleichbe- auf Anhieb Schweizerin, wenn sie einen Schweizer heiratet,

rechtigung einstehen zu wollen. Also ein Ja, weil es heute sondern muss sich ebenfalls diesem erleichterten Einbürge-

nicht anders möglich ist, wenn wir die Gleichberechtigung rungsverfahren unterziehen. Damit werden natürlich - im

verwirklichen wollen, die wir wollen. Vergleich zum Ist-Zustand - mehr Frauen schlechter gestellt

S.Juni 1988 195 Bürgerrechtsgesetz. Aenderung

als Männer besser. Grundsätzlich wäre ja auch das andere nis für die individuelle Einbürgerung sowie Entlassung des

Verfahren möglich gewesen - ich sage möglich! Auch wenn Ehemannes und der Ehefrau mehr bestehen wird. Gleichzei-

ich volles Verständnis dafür habe, dass es hier nicht gewählt tig - und das möge Herrn Jagmetti etwas trösten - sieht aber

wurde, möchte ich bei dieser Gelegenheit doch davor war- der Gesetzesentwurf vor, dass die gemeinsame Einbürge-

nen, dass man die Gleichstellung der Frau in der Weise rung beider Ehepartner gefördert werden soll.

missversteht-vielleicht im Rahmen von anderen Gesetzge- Wer sich einbürgern lassen will, soll wissen, welche Bedin-

bungen und Regelungen -, dass überall dort, wo die Frau gungen er hierfür erfüllen muss. Die allgemeinen materiel-

eine Sonderstellung hat, einen Vorteil geniesst, diese Stel- len Voraussetzungen für die ordentliche und die erleichterte

lung nun schleunigst der schlechteren Position des Mannes Einbürgerung sowie für die Wiedereinbürgerung sind des-

angeglichen wird. halb neu im Gesetz umschrieben, damit sich der Bewerber

Wenn man nun schon - das ist ein vierter Punkt - diese Art ein klares Bild über die bundesrechtlichen Erfordernisse

der Gleichstellung wählt, so meine ich doch - und da knüpfe machen kann.

ich auch an das Votum von Frau Josi Meier an -, dass diese Für Kinder eines schweizerischen Elternteils, die das

Gleichstellung dann anders eingebettet, anders abgesichert Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen, ist unter

werden sollte. Die ausländische Frau taucht sozusagen von bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine erleichterte

der Gewissheit, mit der Heirat Schweizerin werden zu kön- Einbürgerung vorgesehen.

nen - und das bedeutet immerhin einen gewissen Status in Die Revision des Bürgerrechtsgesetzes hat auch Auswirkun-

der Familie und in der Gesellschaft -, in die Unsicherheit gen auf das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlas-

einer Aufenthaltsbewilligung, die von Jahr zu Jahr erneuert sung der Ausländer. Da die Ausländerin inskünftig als Folge

werden muss. Das ist für niemanden angenehm, schon gar der Heirat mit einem Schweizer nicht mehr automatisch das

nicht für eine Mutter. Hier muss dem Gedanken des Zusam- Schweizer Bürgerrecht erwerben soll, muss die fremdenpo-

menhalts, der Einheit der Familie, auch dem Gedanken der lizeiliche Stellung des ausländischen Ehepartners einer

Sicherheit und der Geborgenheit besser Rechnung getra- Schweizerin oder eines Schweizers im ANAG neu im Sinne

gen werden, um so rnehr, als man ja weiss, dass solche der Gleichberechtigung von Mann und Frau geregelt wer-

binationalen Ehen ganz besonderen Belastungen ausge- den. Nach der vorgeschlagenen Aenderung hat der auslän-

setzt sind. dische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf die

Im übrigen aber freue ich mich über viele Bestimmungen Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehepartner zusammen

und Regelungen, die Fortschritte bedeuten und die .ich wohnen, und nach fünf Jahren erhält er die Niederlassungs-

mittragen und mitunterstützen kann. bewilligung.

Ich bitte Sie deshalb ebenfalls, mit ähnlicher Nüchternheit Im Interesse einer speditiven Abwicklung dieses Geschäftes

wie Herr Jagmetti, um Eintreten auf diese Vorlage. verzichte ich auf weitere Ausführungen. Der Präsident hat

die Neuerungen dargestellt. Ich werde mich dann in der

Bundesrätin Kopp: Es ist mir zunächst ein Anliegen, der Detailberatung noch zu einzelnen Anträgen Ihrer Kommis-

vorberatenden Kommission für die sorgfältige Arbeit zu dan- sionsminderheit äussern.

ken, mit der sie diese Vorlage durchberaten hat und die sich

auch in den jetzigen Voten widerspiegelte. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

In der Botschaft vom 26. August 1987 präsentiert Ihnen der Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Bundesrat nun die zweite Etappe dieser Bürgerrechtsrevi-

sion, die erheblich komplexer ist als die erste. Es geht, wie Titel und Ingress

Sie gehört haben, in erster Linie um die Gleichbehandlung Antrag der Kommission

von Mann und Frau im Bürgerrechtsgesetz, wobei das Bür- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

gerrecht der Ehegatten in national gemischten Ehen das

eigentliche Kernstück der Revision ist. Gleichzeitig wurde Titre et préambule

die Gelegenheit benutzt, um einige andere Bestimmungen Proposition de la commission

anzupassen. Ich möchte in aller Kürze - die meisten Argu- Adhérer au projet du Conseil fédéral

mente wurden bereits dargelegt - auf die neuen Punkte in

dieser Vorlage hinweisen. Angenommen - Adopté

Die Bestimmung des Bürgerrechtes, wonach die Auslände-

rin, welche einen Schweizer heiratet, durch die Heirat auto- Ziff. I Ingress, Art. 1 Bst. a und Abs. 2

matisch das Schweizer Bürgerrecht erhält, soll aufgehoben Antrag der Kommission

werden. Die Schweiz ist momentan das einzige Land in Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Europa, das einen solchen automatischen Bürgerrechtser-

werb kennt. Herr Onken, wenn Sie vorher gesagt haben, Ch. l préambule, art. 1 let. a et al. 2

man solle die Vorlage europafähiger machen: Hier ist der Proposition de la commission

richtige Weg dazu. Im übrigen haben wir in unserem Rechts- Adhérer au projet du Conseil fédéral

setzungsprogramm «Gleiche Rechte für Mann und Frau»

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gleichberechti- Hänsenberger, Berichterstatter: Sie haben dank der neuen

gung nicht durch eine Schlechterstellung der Frau zu erfol- Darstellung auf der Fahne nun einen Ueberblick über das,

gen hat. Ich kann Sie also in dieser Beziehung beruhigen. was wirklich geändert wird im geltenden Text. Hier, in

Neu soll somit vorgesehen werden, dass der ausländische Absatz 1 von Artikel 1, wird ein Vorbehalt ersetzt: der Vorbe-

Ehepartner einer Schweizerin oder eines Schweizers nach halt von Artikel 2 wird gestrichen und durch einen Hinweis

fünfjährigem Wohnsitz und nach dreijähriger Ehedauer auf Artikel 57a ersetzt. Das müsste man vielleicht begrün-

erleichtert eingebürgert werden kann. Zuständig dafür ist den, weil wir anschliessend den Artikel 2 vollständig strei-

die Bundesbehörde, nachdem sie den Kanton angehört hat. chen, denn er bezieht sich auf den Fall, dass eine Auslände-

Frau Josi Meier hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass rin durch Heirat Schweizerin geworden ist. Da dies in

es sich bei dieser Einbürgerung um einen Rechtsanspruch Zukunft nicht mehr möglich ist, muss dieser Artikel 2, der

handelt - nicht wie bei der ordentlichen Einbürgerung, bei die Marginalie hat «Kind einer Schweizerin durch Heirat»

der es um einen politischen Akt geht. Die Schweizerin, die wegfallen und damit auch der entsprechende Verweis.

einen Ausländer heiratet, muss in Zukunft keine Beibehal- Dagegen müssen wir auf das Uebergangsrecht verweisen,

tungserklärung mehr abgeben. Auch das ist ein weiterer Artikel 57a, wo nun die entsprechende Bestimmung zu fin-

Fortschritt in bezug auf die Rechtsstellung der Frau. Nach den ist. Sie gilt weiter für die Kinder jener Mütter, die durch

der heutigen Gesetzgebung kann die Ehefrau nur zusam- Eheschliessung Schweizerinnen geworden sind unter Gel-

men mit dem Ehemann eingebürgert oder aus dem Schwei- tung des bisherigen Rechtes und die nun in einer weiteren

zer Bürgerrecht entlassen werden. Diese Bestimmung soll Ehe, wieder mit einem Ausländer, Kinder bekommen. Diese

aufgehoben werden, so dass auf Bundesstufe kein Hinder- Kinder werden nur Schweizer Bürger, wenn sie durch die

Loi sur la nationalité. Modification 196 8 juin 1988

Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erwerben oder vor Hänsenberger, Berichterstatter: Das Verhältnis des Schwei-

der Mündigkeit staatenlos würden. Der Buchstabe b ist zer Bürgerrechtes zum Kantons- und Ortsbürgerrecht ist auf

unverändert, hingegen wird Absatz 2 vollständig neu gefasst verschiedene Erlasse verteilt geordnet. Das Zivilgesetzbuch

und wesentlich verkürzt, denn die Möglichkeit, dass ein hat mit dem neuen Eherecht angeführt, dass jede Frau das

ausländisches Kind Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürgerrecht des Ehemannes erwirbt, ohne dasjenige zu

Bürger wird durch blosse Namensänderung des Familienna- verlieren, das sie ledig besass. Diese Regelung gilt in

mens des schweizerischen Vaters, wird gestrichen. Nur die Zukunft nur in innerschweizerischen Verhältnissen, und wir

Ehe mit der Mutter verschafft dem Kind das Schweizer schlagen im Teil II dieser Vorlage vor, eine entsprechende

Bürgerrecht. (Heiterkeit) Der vorgeschlagene Absatz 2 Aenderung im Zivilgesetzbuch vorzunehmen. Sie können

entspricht dem bisherigen Absatz 2 Buchstabe a. Buchsta- sich, wenigstens jene Ratsmitglieder unter Ihnen, die bei

be b wird aufgehoben und ersetzt durch Artikel 31, durch den Eherechtsberatungen anwesend waren, noch an den

die erleichterte Einbürgerung. Die bisherige Regelung hat schönen Satz unseres Kollegen Cavelty erinnern, der gesagt

nicht befriedigt, da das Kind einer Ausländerin und eines hat: «Wenn meine Tochter einen Chinesen heiratet, bleibt

Schweizers, das vom Vater anerkannt worden ist, nur in sie Bündnerin; wenn sie einen Zürcher heiratet, verliert sie

wenigen Fällen wirklich das Schweizer Bürgerrecht erwer- das Bündner Bürgerrecht.» Dieser Satz war typisch für die

ben konnte, trotz tatsächlicher Beziehung zum Vater: denn Vermischung Schweizer Bürgerrecht und Kantons- und Ge-

in einem Konkubinatsverhältnis müsste zuerst der Mutter meindebürgerrechte.

die elterliche Gewalt entzogen und auf den Vater übertragen Dieser Artikel 4 Absatz 4 wurde nötig, weil Eheleute zukünf-

werden. tig einzeln eingebürgert werden können. Damit wird sicher-

Ich bitte Sie, der Version des Bundesrates zuzustimmen. gestellt, dass bei einzeln eingebürgerten Eheleuten auch die

Heimatorte ähnlich oder gleich wie im innerschweizerischen

Angenommen - Adopté Verhältnis geordnet sind, nämlich dass der Heimatort des

Ehemannes auch für die Ehefrau gilt.

Art. 2, 3

Antrag der Kommission Angenommen - Adopté

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral Art. 7 Abs. 2, 8

Antrag der Kommission

Hänsenberger, Berichterstatter: Grundsätzlich hätte ja-es Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

wurde bereits beim Eintreten angetönt-die Gleichstellung

von Mann und Frau auch so erfolgen können, dass auch der Art. 7 al. 2, 8

Ausländer, der eine Schweizerin heiratet, sofort Schweizer Proposition de la commission

geworden wäre. Warum eigentlich nicht? War die Gefahr Adhérer au projet du Conseil fédéral

von Missbräuchen wirklich so gross? Bereits bei der Bera-

tung des Artikels 44 der Bundesverfassung führten wir in Angenommen - Adopté

diesem Rateine Diskussion darüber. Sowohl in unserem Rat

wie auch am 2. Februar 1983 im Nationalrat wurde darüber Art. 9

gesprochen, ob es wirklich unbedingt nötig sei, nun den Antrag der Kommission

Rückwärtsgang einzulegen und die Möglichkeit der Einbür- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

gerung durch Heirat für beide Eheleute zu erschweren. Ich Proposition de la commission

zitiere den unterdessen verstorbenen Herrn Nationalrat Adhérer au projet du Conseil fédéral

Duboule, der laut Protokoll erklärt hat: «Ce régime est en

vigueur depuis des années: ça va très bien et tout le monde Hänsenberger, Berichterstatter: Ich habe bereits ausge-

en paraît satisfait. Pour quelles raisons veut-on maintenant führt, dass anfangs der fünfziger Jahre eine grosse Erleich-

le modifier? C'est parce qu'il y a une différence entre le terung eingeführt wurde, indem die Schweizerinnen bei der

Suisse qui épouse une étrangère et la Suissesse qui épouse Heirat mit einem Ausländer das Schweizer Bürgerrecht bei-

un étranger qu'on veut faire machine arrière sur le plan behalten konnten, wenn sie vor der Trauung eine entspre-

législatif. Je dis que cette intention n'est pas heureuse. chende Erklärung abgaben. Wir gehen nun diesen Schritt

Lorsqu'on modifie une loi, c'est pour aller de l'avant, c'est weiter: Es wird keine Beibehaltserklärung mehr verlangt,

pour réaliser un certain progrès et non pour faire machine und die Schweizerin verliert ihre Staatsangehörigkeit nie

arrière.» mehr durch Heirat mit einem Ausländer. Sie bleibt Schwei-

Herr Duboule hat dann aber auch gleichzeitig ausgeführt, zerin, wenn sie nicht um die Entlassung nachsucht.

dass er wisse, das das Volk nicht reif sei, wie es jetzt in der

Eintretensdebatte auch besprochen wurde, und Herr Bun- Angenommen - Adopté

desrat Friedrich, der das Geschäft vor dem Nationalrat ver-

treten hat, hat ausgeführt, man solle sich überlegen, ob eine Art. 13 Abs. 1 und 5

solche Ausdehnung politisch überhaupt denkbar wäre. Die Antrag der Kommission

Stipulierung, dass die Schweizerin, die einen Ausländer Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

heiratet, diesen automatisch zum Schweizer machen würde,

würde vom Schweizervolk nicht akzeptiert. Soweit die Art. 13 al. 1 et 5

Bemerkungen zur Verfassungsgrundlage. Der Vorschlag Proposition de la commission

des Bundesrates, dem sich die Kommission anschloss, lau- Adhérer au projet du Conseil fédéral

tet nun eben auf Abschaffung dieses Bürgerrechtserwerbes

durch Heirat und Schaffung der erleichterten Einbürgerung Angenommen - Adopté

für beide Geschlechter.

Art. 14

Angenommen - Adopté Antrag der Kommission,

Vor Erteilung der Bewilligung ist zu prüfen, ob der Be-

werber ....

Art. 4 Mehrheit

Antrag der Kommission Für den Rest:

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission Minderheit

Adhérer au projet du Conseil fédéral (Onken, Bührer)

S.Juni 1988 197 Bürgerrechtsgesetz. Aenderung

a. in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert und mit Eine letzte Bemerkung zum Minderheitsantrag Onken. Er

ihnen vertraut ist; geht wahrscheinlich sogar etwas weiter in den Anforderun-

b. streichen gen an den Bewerber, als die Mehrheit und der Bundesrat

c das wollen. Er ist in der Kommission mit 7 zu 4 Stimmen

abgelehnt worden. Mit Ausnahme der Kantone St.Gallen

Art. 14 und Schwyz sind in den Vernehmlassungen alle Kantone

Proposition de la commission damit einverstanden, dass die Eignungsvoraussetzung für

Avant l'octroi de l'autorisation, l'aptitude de requérant à la die eidgenössische Bewilligung im Gesetz näher umschrie-

naturalisation doit être examinée, en particulier s'il: ben wird. Im übrigen sind die Stellungnahmen von Organi-

Majorité sationen und Parteien zu Artikel 14 sehr unterschiedlich

Pour le reste: ausgefallen; zum Teil widersprechen sie sich.

Adhérer au projet du Conseil fédéral Noch eine Bemerkung zum ersten Satzteil, den die Kommis-

Minorité sion ändern will. Wir sagen: «Vor Erteilung der Bewilligung

(Onken, Bührer) ist zu prüfen, ob...... Wir wollen deutlich machen, dass nicht

a. S'est intégré dans la communauté suisse et s'y est adapté; unbedingt das Bundesamt selbst die Abklärungen vor-

b. Biffer nimmt, sondern dass auch kommunale und kantonale Erhe-

c bungen Grundlagen der eidgenössischen Bewilligungen

sein können.

Hänsenberger, Berichterstatter: Artikel 14 ist einer der

wichtigen Artikel dieses Gesetzes. Der Bundesrat schlägt Onken, Sprecher der Minderheit: Sie haben auf der Fahne

vor, dass im Gesetz die Voraussetzungen näher umschrie- links das geltende Recht. Es ist eine schlanke, aussagekräf-

ben werden, die nötig sind, damit bei der ordentlichen tige Formulierung, die meines Wissens in der Praxis bisher

Einbürgerung die in Artikel 44 BV vorgeschriebene Bewilli- nicht zu nennenswerten Schwierigkeiten geführt hat. Die

gung des Bundes ausgestellt wird. Bisher hat dieser Artikel vom Bundesrat nun vorgeschlagene Fassung ist wesentlich

nur lapidar gesagt, dass die Eignung zur Einbürgerung zu länger oder auch «blumiger», sie enthält eine Aufzählung

prüfen sei. Neu wird vorgeschlagen, nicht nur einfach zu von Erfordernissen, die der Bewerber erfüllen muss.

prüfen, ob der Bewerber geeignet sei, eingebürgert zu wer- Die Eignungsprüfung wird schon auf Gesetzesstufe konkre-

den, sondern es werden einzelne Kriterien im Gesetz aufge- tisiert, ohne dass aber wirklich Klarheit geschaffen wird.

führt. Diese Aufzählung erfolgt aber nicht abschliessend, Denn auch diese aufgeführten Kriterien bleiben auslegungs-

sondern im Sinne einer Aufzählung, die mit dem Wort «ins- bedürftig.

besondere» relativiert wird; dieses Wort betont den Ermes- Ich habe den ganzen Artikel zunächst mit sehr viel Argwohn

sensspielraum. aufgenommen und darüber auch in der Kommission offen

Wir haben einen Minderheitsantrag. Die Kommission hat gesprochen. Ich habe befürchtet, dass die Prüfung aufgrund

sich in der Mehrheit dem Bundesrat angeschlossen zur dieser Kriterien kleinlich verschärft werden könnte, dass sie

Formulierung dieser Voraussetzungen, die vom Bund möglicherweise auch leichter engherzig ausgelegt werden

geprüft werden sollen. Die Minderheit Onken will die Buch- könnte: ein Tummelfeld vielleicht für «kauzige Schweizer-

staben a und b in einen einzigen Satz zusammenfassen und macher». Aber ich habe mich, wenn auch zögernd, der

nur von «schweizerischen Verhältnissen» reden anstatt von Auffassung angeschlossen, die Frau Bundesrätin Kopp dar-

«Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen», nur von gelegt hat, dass nämlich diese Bestimmung dazu angetan

«vertraut sein» und nicht von «eingegliedert sein». sei, Transparenz zu schaffen, dass sie eine grössere Rechts-

Die Kommission hat sich für die etwas blumigere Fassung sicherheit biete, auch dem ausländischen Bewerber, der

des Bundesrates entschieden. Nach Ausführung von Frau diese Kriterien kennenlernen will, dass sie vielleicht dahin-

Bundesrätin Kopp in der Kommission soll das Eingeglie- gehend eine Signalwirkung habe, die unterschiedliche Pra-

dertsein eine gewisse Integration umfassen, hingegen nicht xis der Kantone zu vereinheitlichen, und dass sie vor allem

eine volle Assimilation bedeuten, was weiter gehen würde. in gar keiner Art und Weise dazu ausgelegt sei, die Praxis zu

Und das Vertrautsein mit den Verhältnissen heisse ja nicht, verschärfen.

dass der Einbürgerungswillige seine Identität aufgeben Woran ich mich jetzt aber nach wie vor stosse, ist diese

müsse; er muss nicht in die Haut des Schweizers schlüpfen. verwirrliche Begriffsdichte auf engstem Raum in den Lite-

Und die Rechtsordnung beachten heisst, dass er strafrecht- rae a und b. Da ist die Rede von schweizerischen Verhältnis-

lich und betreibungsrechtlich einen guten Leumund sen, von schweizerischen Lebensgewohnheiten, von

geniesst. Dass er die innere und äussere Sicherheit der schweizerischen Sitten und von schweizerischen Gebräu-

Schweiz nicht gefährdet, scheint uns selbstverständlich zu chen. Ich frage Sie: Wie fügt sich das alles zusammen, und

sein. wie ist das zu interpretieren? Ich möchte hier nicht die

Das Anführen dieser Kriterien im Gesetz ist nach Ansicht der Probe aufs Exempel machen und einen überzeugenden

Mehrheit der Kommission auch für den Bewerber wichtig, Definitionsversuch all dieser Kriterien hören, beispielsweise

da er seine Bewerbung danach richten kann und weiss, eine Abgrenzung zwischen «schweizerischen Verhältnis-

nach welchen Massstäben er gemessen wird. Die Aufzäh- sen» und «schweizerischen Lebensgewohnheiten» oder

lung ist nicht eine Verschärfung, sondern eher eine Bestäti- eine Abgrenzung zwischen «schweizerischen Lebensge-

gung, dass nicht die volle Assimilation verlangt wird. Das ist wohnheiten» und «schweizerischen Sitten und Gebräu-

auch nicht eine Beschneidung der Kompetenzen der Kan- chen». Ich bezweifle, dass es irgend jemandem gelingen

tone, die in ihren Anforderungen weiter gehen können. Frau könnte, diese Rechtsbestimmungen wirklich überzeugend

Bundesrätin Kopp hat in der Kommission ausdrücklich dar- auszulegen. Vielleicht versucht es nachher Herr Ständerat

auf hingewiesen und bestätigt, dass diese Formulierung Iten.

eigentlich eine bis jetzt ungeschriebene Praxis festhalte und Der Grund, auf dem wir uns bewegen, ist sehr unsicher. Es

dass sie auch eine gewisse Signalwirkung für die Bedingun- beruhigt keineswegs, wenn man weiss, dass die Kantone

gen der Kantone und der Gemeinden haben soll. über diese Mindestbestimmungen sogar noch hinausgehen

Ich wiederhole aber, dass diese eidgenössische Bewilligung können.

dem Bewerber keine Sicherheit gibt, dass er im Kanton und Kommt dazu, dass ein meines Erachtens wesentliches Krite-

der Gemeinde tatsächlich eingebürgert wird, denn es gibt rium, nämlich das Vertrautsein mit unseren politischen Insti-

keinen Rechtsanspruch auf die ordentliche Einbürgerung. tutionen und gewisse Grundkenntnisse über das Funktio-

Das wird ein politischer Akt der kantonalen und Gemeinde- nieren unseres Staatswesens, mit keiner dieser Bestimmun-

behörden bleiben. Die stossenden Fälle, die Frau Meier gen abgedeckt ist. Nach der vorliegenden Formulierung

aufgezählt hat, können sich wiederholen, sie können aber kann man den Bewerber nach Jass- und Schwingkenntnis-

nicht weitergezogen werden, wenn nicht kantonales Recht sen fragen. Ob man aber irgendwelche staatsbürgerlichen

dies vorsieht. Grundkenntnisse verlangen kann, weiss ich nicht.

Loi sur la nationalité. Modification 198 8 juin 1988

Aus all diesen Gründen schlage ich Ihnen eine Fassung vor, vorgehenden Geschäft - aufgeworfen haben, werden durch

die kürzer ist, die diesen Artikel strafft. Literae a und b diese Untersuchung positiv bestätigt. In der Schweiz

werden sozusagen zusammengefasst, während c und d herrscht dank unserer Ausländerpolitik und dank einer rela-

unverändert bleiben, wie schon gesagt worden ist. Die tiv strengen Gesetzgebung eine gute Integration. Ich möchte

wenig aussagekräftigeund meines Erachtens vage Aufzäh- hier aus diesem Werk zitieren: «Die in der Schweiz befrag-

lung in Litera b entfällt. Dafür heisst es in Litera a nur noch, ten Personen, die in allen integrativen Dimensionen höhere

dass der Bewerber in die schweizerischen Verhältnisse ein- Werte aufwiesen, sind auch gleichzeitig diejenigen, die in

gegliedert sein solle und mit ihnen vertraut sein müsse. Mit wesentlich stärkerem Masse kulturell eingewöhnt sind. Sie

dem «eingegliedert sein» ist mehr das berufliche Umfeld haben wesentlich häufigerguteSprachkenntnisse, unterhal-

gemeint, vielleicht auch die gesellschaftlichen Aktivitäten; ten wesentlich mehr Kontakte zu Einheimischen und sind

mit dem «vertraut sein» die Kenntnisse unserer Lebensge- seltener zur Rückkehr in die Heimat bereit. Auch haben sie

wohnheiten, unserer politischen Gepflogenheiten, unserer in wesentlich höherem Masse positive Einstellungen zu

kulturellen Identität. ihrem Leben in der Schweiz, fühlen sich weniger benachtei-

Materiell, meine ich, wird eigentlich nichts geändert. Aber ligt gegenüber den Einheimischen und sind häufiger zufrie-

ich glaube, dass diese straffere Formulierung folgerichtiger, den mit ihrer Arbeits- und Wohnsituation. Wenn ein Auslän-

auch lesbarer und letztlich verständlicher ist. der diese Schritte der Integration und Assimilation hinter

sich hat, stellt er dann Gesuch um Einbürgerung.»

Iten: Ich möchte mich zum Minderheitsantrag von Herrn Die im Gesetze vorgeschlagene Präzisierung der subjektiven

Onken äussern. Wir haben uns bereits in der Kommission Aufnahmebedingungen will die Behörden in der Prüfung

darüber unterhalten, und er kennt an sich meine diesbezüg- der Bewerber einengen und in den Buchstaben a und b nur

liche Auffassung. gerade prüfen, ob er mit den Lebensgewohnheiten, den

Der Vorschlag des Bunderates will die Eignung der Bewer- Sitten und Gebräuchen vertraut ist. Die Kenntnis von

ber präziser umschreiben. Die alte Formulierung, es sei ein Lebensgewohnheiten ergibt sich meines Erachtens aus der

möglichst umfassendes Bild von der Persönlichkeit zu gelungenen Integration. Dass er aber auch über Sitten und

geben, war ja sehr offen und sehr weit. Man konnte darunter Gebräuche etwas wissen soll, versteht sich von selbst. Wie

sehr viel verstehen, und es mag Einbürgerungsorgane dazu sonst sollte er als Bürger aktiv am staatlichen Leben teilneh-

verleitet haben, sich als schikanöse «Schweizermacher» zu men können? Sitten und Gebräuche sind ja auch Wahlen

betätigen. Die neue Formulierung will gewisse Grenzen oder Abstimmungen und die damit verbundene politische

setzen. Kultur.

Nun liegt ein Minderheitsantrag vor, der meines Erachtens Der Artikel 14 verlangt also keine volle Vertrautheit mit

wieder sehr offen ist. Was heisst «vertraut sein mit schweize- schweizerischen Verhältnissen, sondern nur mit denjenigen,

rischen Verhältnissen»? Damit kann alles-von wirtschaftli- welche für eine sinnvolle Interaktion mit den Gepflogenhei-

chen und staatlichen bis zu kulturellen Verhältnissen, von ten des Aufnahmelandes nötig sind. Darum ist der bundes-

Schulstrukturen bis zu Verkehrsfragen usw. - gemeint sein. rätliche Vorschlag, wie ihn die Kommissionsmehrheit vor-

Die «Eignungsprüfung» sollte doch aber gezielt eingegrenzt trägt, richtig.

werden, und es dürfen nicht x-beliebige Kenntnisse über

schweizerische Verhältnisse verlangt werden. Präsident: Die kleine Differenz im französischen Text, wo

Darum möchte ich beliebt machen, dem Antrag des Bundes- die Uebersetzung von «Lebensgewohnheiten» im Singular

rates und der Mehrheit der Kommission zuzustimmen, und statt im Plural steht, soll in der Redaktionskommission

ich begründe das im weiteren noch wie folgt: behandelt werden.

Ich gehe von der Frage aus: Wann und unter welchen

Umständen will sich ein Ausländer bei uns einbürgern? Es Bundesrätin Kopp: Herr Iten hat Ihnen in Nachführung der

sind in der Regel diejenigen Ausländer, die nach ihrer sub- Kommissionsverhandlungen den Unterschied zwischen der

jektiven Beurteilung eine gute Position im Aufnahmeland Version von Herrn Onken und derjenigen des Bundesrats

erreicht haben. Diese gute Position bezieht sich auf Arbeit, und der Kommissionsmehrheit dargelegt. Ich habe diesen

Beruf, Einkommen, Wohnen, Bildung, Familie usw. Diese Erklärungen nichts beizufügen.

günstige Positionsstruktur- worunter wir Integration, also Ich darf einfach wiederholen, was der Kommissionspräsi-

Eingliederung verstehen - macht den Ausländer mit dem dent eingangs ausgeführt hat: Mit dieser detaillierten

Erreichten zufrieden und weckt in ihm den Wunsch, die Bestimmung wollte man das im Gesetz festschreiben, was

Werte und kulturellen Eigenheiten der Aufnahmegesell- Praxis ist. Praxis bei der Prüfung über die Eignung ist eben

schaft zu übernehmen. Er will sich kulturell anpassen und dies, dass man prüft, ob ein Bewerber in die schweizeri-

sich an den Sitten und Gebräuchen der Einheimischen aktiv schen Verhältnisse eingegliedert ist, insbesondere durch

beteiligen. Es entsteht das starke Bedürfnis, in den primären seine berufliche und familiäre Stellung, und ob er mit den

Sozialsystemen zu partizipieren. Ich denke an die Mitglied- schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräu-

schaft in Vereinen, kirchlichen Organisationen und familiä- chen vertraut ist.

ren Zirkeln in Quartieren und Dörfern. Diesen Prozess nennt Ich empfehle Ihnen, der Kommissionsmehrheit zuzu-

die Soziologie Assimilation. stimmen.

Wenn sich der Ausländer also integriert fühlt und auf dem

Wege der kulturellen Anpassung ist, wächst in ihm der Abstimmung - Vote

Wunsch, dauernd in der Aufnahmegesellschaft zu bleiben

und Bürger zu werden. Damit erfüllt er die Eignungsvoraus- Für den Antrag der Mehrheit 28 Stimmen

setzungen nach Artikel 14 Buchstabe a und b. Für den Antrag der Minderheit 3 Stimmen

Das zeigt, dass der Gesetzgeber zu Recht in Buchstabe a

und b zwischen Eingliderung im Sinne der hier definierten Art. 15

Integration und einer qualifizierten Assimilation unterschei- Antrag der Kommission

det. Diese Unterscheidung in Buchstabe a und b entspricht Mehrheit

auch den neueren soziologischen Forschungen, wie sie Abs. 2

etwa unter der Leitung des Zürcher Professors Hoffmann- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Nowotny durchgeführt werden. Eine sehr interessante Abs. 3

Untersuchung mit dem Titel «Ausländer in der Bundesrepu- Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Bewilligung

blik und in der Schweiz» vom Jahre 1982 kommt zu einer und erfüllt der eine die Erfordernisse von Absatz 1 oder 2, so

guten Beurteilung unserer Ausländerpolitik und bestätigt genügt für den ändern ein Wohnsitz von insgesamt fünf

damit indirekt, dass unser strenges Einbürgerungsgesetz Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der

gut und zweckmässig ist. Die Fragen, die Herr Miville bezüg- Gesuchstellung, sofern er seit drei Jahren in ehelicher

lich der Integration - und Sie, Herr Onken, vorhin auch im Gemeinschaft mit dem ändern Ehegatten lebt.

B.Juni 1988 199 Bürgerrechtsgesetz. Aenderung

Abs. 4 Onken, Sprecher der Minderheit: Wie gesagt, ein Wohnsitz-

Die Fristen von Absatz 3 gelten auch für einen Gesuchstel- erfordernis von 12 Jahren Dauer ist geltendes Recht. Wenn

ler, dessen Ehegatte bereits allein eingebürgert worden ist. wir dazu für das Einbürgerungsverfahren selbst noch gut

zwei bis drei Jahre dazugeben, dauert es also 15 Jahre von

Minderheit der Wohnsitznahme eines erwachsenen Ausländers in der

(Onken, Bührer) Schweiz bis zu dem Zeitpunkt, da er wirklich Schweizer

Abs. 1 werden kann oder wird.

....der während insgesamt zehn Jahren .... Das ist, finde ich, lang - sogar sehr, sehr lang. Wir zelebrie-

Abs. 2 ren hier'auf jeden Fall wieder einmal den Sonderfall

....Frist von zehn Jahren wird .... Schweiz, denn im Ausland gelten im allgemeinen Fristen

von 5 bis 6 Jahren, wie uns in der Kommission gesagt

Minderheit wurde. Es geht also doppelt bis dreimal so schnell, bis man

(Küchler, Schmid, Zumbühl) dort die Staatsbürgerschaft des,entsprechenden Landes

Abs. 3 erlangen kann. Vielleicht sollten wir tatsächlich auch in

....seit fünf Jahren .... diesem Punkt einmal unsere Europafähigkeit überdenken

und nicht immer bloss dort, wo es um die wirtschaftlichen

Art. 15 Interessen im Hinblick auf 1992 geht.

Proposition de la commission Der Antrag einer Senkung auf 10 Jahre ist ja nun weissGott

Majorité auch kein kühner Schritt, er nimmt sich sogar bescheiden

Al. 2 aus. Und trotzdem setzt er ein Zeichen, bedeutet er eine

Adhérer au projet du Conseil fédéral gewisse Oeffnung, stellt er ein meines Erachtens sinnvolles

Al. 3 und berechtigtes Entgegenkommen dar.

Lorsque les conjoints forment simultanément une demande Ich finde, wir sollten diesen Schritt jetzt tun: hier, im Rah-

d'autorisation et que l'un remplit les conditions du 1er ou 2e men dieser Revision, ist der Ort und hier ist auch der

alinéa, un séjour de cinq ans, dont l'année qui précède la Zeitpunkt, ihn zu tun; wir sollten ihn nicht - wie auch

requête, suffit à l'autre s'il vit en communauté conjugale angeregt wurde - gegebenenfalls über parlamentarische

depuis trois ans avec son conjoint. Vorstösse wieder auf einen Sanktnimmerleinstag ver-

Al. 4 schieben.

Les délais prévus au 3e alinéa s'appliquent également au Es ist mir klar, dass der Bereich, in dem wir uns hier

requérant dont le conjoint a déjà été naturalisé à titre indivi- bewegen, ein sehr sensibler ist. Ich kenne die Empfindlich-

duel. keit des Schweizervolkes in diesen Fragen. Aber ist es denn

nicht an uns, am Parlament, hier auch einmal eine Füh-

Minorité rungsaufgabe wahrzunehmen, ein Zeichen zu setzen und

(Onken, Bührer) dann auch mit der Ueberzeugungskraft guter Argumente

Al. 1 dahinterzustehen?

.... Suisse pendant dix ans Diesem Antrag ist in der Kommission anfänglich eigentlich

Al. 2 sehr viel Wohlwollen entgegengebracht worden, bis man

....calcul des dix ans .... dann, glaube ich, ein wenig Angst vor der eigenen Courage

bekam. Das Hauptargument, das dann eigentlich gegen den

Minorité Antrag gesprochen hat, war die Tatsache, dass die Kantone

(Küchler, Schmid, Zumbühl) in diesem Punkt nicht befragt worden sind, dass man also zu

Al. 3 dieser Frage nicht ein eigentliches Vernehmlassungsverfah-

....depuis cinq ans avec son conjoint. ren durchgeführt hat.

Dazu zweierlei:

Abs. 1 und 2-Al. 1 et 2 1. Dieses Vernehmlassungsverfahren liesse sich ohne weite-

res noch nachholen. Ich könnte mir durchaus vorstellen,

Hänsenberger, Berichterstatter: Auch Artikel 15 ist ein dass bis zur Behandlung im Zweitrat die Auffassung der

wichtiger Artikel, von dem die Handhabung der ordentlichen Kantone und auch weiterer interessierter Kreise eingeholt

Einbürgerung stark abhängt. Ich schlage vor, die Absätze 1 werden könnte.

und 2 zusammen zu behandeln. 2. Wohin sind wir mit unserer Vernehmlassungsdemokratie

Die Minderheit wünscht die Frist von 12 Jahren, die bereits gekommen, wenn sich das Parlament nicht mehr die Frei-

bisher galt, in beiden Absätzen auf 10 Jahre zu senken. heit, die Souveränität herausnehmen kann, auch einmal

Die Mehrheit der Kommission möchte diese Frist nicht än- einen Entscheid zu treffen, der nicht bereits nach allen

dern. Seiten hin durch Vorauskonsultationen abgesichert ist?

Es bestehen zwar Abkommen mit einigen Ländern, die diese Deshalb möchte ich an Sie appellieren, hier einen mutigen

Frist verkürzen, aber allgemein möchten wir an der Frist von Schritt zu tun: Verkürzen Sie das Erfordernis der Wohnsitz-

12 Jahren festhalten. dauer moderat von 12 auf 10 Jahre!

Je länger die vorgeschriebene Wohnsitzfrist ist, umso weni-

ger Diskussionen wird es über die anderen Voraussetzun- Bundesrätin Kopp: Der Kommissionspräsident hat bereits

gen geben. Der Wohnsitz ist ein objektives Kriterium, das darauf hingewiesen, dass mit dieser Vorlage vor allem

messbar und handhabbar ist. Auch wenn andere Staaten Gleichberechtigung hergestellt werden soll. Wir sollten

kürzere Fristen kennen, sollten wir nach Ansicht der Mehr- demnach nicht noch zu viele andere Aspekte aufnehmen.

heit der Kommission bei der bewährten Frist bleiben. Ohne Vernehmlassung der Kantone hätte ich allergrösste

Auch gilt zu bedenken, dass wir nicht allzu viele Gesichts- Bedenken, die Dauer von zwölf auf zehn Jahre zu senken.

punkte in diese Revision aufnehmen. Sie segelt unter dem Herr Onken, das hat nichts mit Vernehmlassungsdemokratie

Anliegen der Gleichstellung von Mann und Frau und nicht zu tun, das hat auch nichts damit zu tun, dass wir nicht

unter dem Anliegen einer generell erleichterten Einbürge- durchaus einmal etwas in eine Vorlage einbringen könnten,

rungsmöglichkeit. Auch die Vernehmlassungen sind unter das nicht vorher dem Konsultationsverfahren unterworfen

diesem Gesichtspunkt durchgeführt worden. Ob für eine gewesen wäre! Hier, im Bürgerrecht, wo es um so zentrale

Herabsetzung eine weitere Umfrage, mindestens bei den Fragen der Gemeinden und Kantone geht, können wir aber

Kantonen, nötig wäre, hat die Kommission zwar bespro- diese Dauer nicht senken, ohne die Meinung der Kantone

chen, aber offengelassen. Die Kommission hat mit 7 zu und der übrigen Organisationen eingeholt zu haben. Jetzt

2 Stimmen die Verkürzung auf zehn Jahre abgelehnt. noch schnell, schnell im Hinblick auf die Beratung in der

nationalrätlichen Kommission ein Vernehmlassungsverfah-

ren durchzuführen, scheint mir auch nicht zweckmässig,

Loi sur la nationalité. Modification 200 8 juin 1988

denn ein so gewaltiger Schritt ist - das haben Sie ja selber dungshäufigkeit gerade bei kurzer Ehedauer ansteigt. Sie

gesagt - diese Reduktion von zwölf auf zehn Jahre nicht. liegt bei Kurzehen bei zirka 30 bis 35 Prozent, und durch die

Deswegen eigens noch einmal ein Vernehmlassungsverfah- Festlegung einer längeren Ehedauer kann somit meines

ren durchführen - obwohl sich die Kantone ohnehin bekla- Erachtens der missbräuchliche Erwerb des Schweizer Bür-

gen, sie hätten viel zuviel mit den Vernehmlassungen zu tun gerrechts durch Bürgerrechtsehen - Scheinehen - nachhal-

- möchte ich nicht. Wenn Sie eine lange Wohnsitzdauer tiger verhindert werden. Gleichzeitig wird ein geringerer

haben, nämlich zwölf Jahre, spricht die Vermutung dafür, Anreiz geschaffen, solche Scheinehen einzugehen.

dass auch die materiellen Voraussetzungen für eine Einbür- Zweitens plädieren 15 Kantone (Bern, Aargau, Solothurn,

gerung gegeben sind. Auch das scheint mir ein Grund dafür Basel-Stadt, Basel-Landschaft, St. Gallen, Schwyz, Luzern,

zu sein, dass man bei diesen zwölf Jahren bleibt. Thurgau, Obwalden, Schaffhausen, Graubünden, Uri, Zug

Ich möchte Sie also bitten, der Kommissionsmehrheit und und Glarus) - bei dieser Frage haben wir ein Vernehmlas-

dem Bundesrat zuzustimmen. sungsverfahren - für eine Heraufsetzung der Ehedauer von

drei auf fünf Jahre. Diese Standesstimmen sind gewichtig,

Abstimmung - Vote wie Frau Bundesrätin Kopp ebenfalls durchblicken liess. Sie

sind gewichtiger als die Stimmen irgendwelcher Organisa-

Für den Antrag der Mehrheit 22 Stimmen tionen, die nicht in die Bürgerrechtsverleihung involviert

Für den Antrag der Minderheit 3 Stimmen sind. Schliesslich gilt es hier, wie bereits angetönt, einem

politisch delikaten Gesichtspunkt, nämlich der sogenannten

Abs. 3 und4-AI. 3 et4 latent vorhandenen Ausländerfeindlichkeit, Rechnung zu

tragen. Herr Kollege Schoch hat in der Kommission zu

Hänsenberger, Berichterstatter: Wir haben hier zum einen Recht dieses Thema angeschnitten. Sie werden,bald im

eine Differenz zwischen der Kommissionsmehrheit und dem Volke Reaktionen feststellen können, wenn wir die

Bundesrat und zum ändern hoch einen Minderheitsantrag. Schranke allzu niedrig ansetzen. Wenn Sie dem Erwartungs-

Wenn ich es sehr höflich ausdrücke: Die Formulierung des druck des Bürgers gerecht werden wollen, müssen Sie also

Bundesrates zeichnet sich nicht durch grosse Klarheit aus. gewisse Einschränkungen in das Gesetz aufnehmen.

Unserer Ansicht nach sollten für den Ehegatten eines Andernfalls könnten wir leicht einen Referendumstatbe-

Gesuchstellers, deralle Wohnsitzerfordernisse in den Absät- stand setzen, und dies würde ich in Anbetracht der sonst

zen 1 und 2 erfüllt, etwas geringere Fristen gelten: nämlich ausgewogenen Vorlage ausserordentllch bedauern.

drei Jahre verheiratet, in ehelicher Gemeinschaft lebend und Ein Letztes. Mit der Heraufsetzung der Ehedauer auf fünf

fünf Jahre Wohnsitz in der Schweiz - in der Meinung, dass Jahre erreichen wir als positiven Nebeneffekt eine gewisse

so die gemeinsame Einbürgerung beider'Ehegatten erleich- Vereinheitlichung der Fristen. Sie haben ja selber festge-

tert werden soll. Die Verwaltung hat dem Wunsch der Kom- stellt: Wir sprechen von drei Jahren, von fünf Jahren, von

mission nach einer klareren Formulierung entsprochen. Sie acht Jahren. Ich verweise ausdrücklich auf Artikel 28 der

haben nun den Mehrheitsantrag Absatz 3 und 4, und ich Vorlage, wo der Bundesrat selber acht Ehejahre als ange-

nehme an, dass Frau Bundesrätin Kopp dieser Formulierung messen bezeichnet bei der Einbürgerung von Ausland-

der Mehrheit zustimmen wird. schweizern. Auch dies führt zur Kompensation von den

Eine Kommissionsminderheit verlangt, die Wohnsitzdauer seines Erachtens zu niedrig angesetzten anderweitigen Kri-

auf fünf Jahre anzuheben. Wohnsitz bedeutet hier, das sei terien. Diese Vereinheitlichung der Fristen dient auch der

zur Klarheit noch gesagt, immer Wohnsitz in der Schweiz. Rechtssicherheit des Bürgers. Aus all diesen Ueberlegun-

Die Scheidungsstatistik beispielsweise scheint auch dafür gen möchte ich Sie im Namen der Minderheit ersuchen,

zu sprechen, dass wir bei den drei Jahren bleiben. Es soll ja unserem Antrag zuzustimmen.

auch niemand animiert werden, nur für einen Ehegatten die

ordentliche Einbürgerung zu beantragen und später dann Bundesrätin Kopp: Es ist tatsächlich so, wie Herr Küchler

die erleichterte Einbürgerung als Ehegatte eines Schweizers sagt: Genau 15 Kantone haben die Meinung vertreten, dass

zu verlangen - auf die er ja einen Rechtsanspruch hätte -, bei diesen gemeinsamen Einbürgerungen, bei welchen der

um das Prozedere in der Gemeinde oder im Kanton zu eine Ehepartner die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2

umgehen oder um Gebühren zu sparen. Die Kantone sind erfüllt, für den anderen eine Ehedauer von fünf Jahren

aber frei, eine gemeinsame Einbürgerung zu verlangen. Ich angezeigt ist. Der Bundesrat hat in Abwägung der verschie-

beantrage Ihnen, der Kommissionsmehrheit mit dem verbes- denen Interessen die Meinung vertreten, die Ehe sei integra-

serten Text zuzustimmen und die von der Minderheit ver- tionsfördernd und es sei deshalb angängig, dass neben

langte Erhöhung auf fünf Jahre abzulehnen. einer fünfjährigen Wohnsitzdauer (die Wohnsitzdauer bleibt

ja bei fünf Jahren) eine dreijährige Ehedauer genügt. Ihre

Präsident: Der Bundesrat unterstützt den Antrag der Mehr- Kommission hat mehrheitlich so entschieden. Aber ich gebe

heit. gerne zu, dass es sich hier um eine Ermessensfrage handelt.

Küchler, Sprecher der Minderheit: Um den Kommissions-

Abstimmung - Vote

präsidenten kurz zu berichtigen: Nicht die Wohnsitzdauer,

sondern die Ehedauer soll erhöht werden. Wir müssen diese

Für den Antrag der Mehrheit 18 Stimmen

Bestimmung von Artikel 15 Absatz 3 auch im Zusammen-

Für den Antrag der Minderheit 10 Stimmen

hang mit Artikel 27 und 28 sehen, die sich im Abschnitt über

die erleichterte Einbürgerung befinden. Bei Artikel 15

Absatz 3 handelt es sich im Rahmen der ordentlichen Ein- Art. 17

bürgerung um gewisse Erleichterungen für die gemeinsame

Einbürgerung von ausländischen Ehegatten, d. h. also, Präsident: Frau Weber möchte zu Artikel 17 eine Frage

wenn beide Ehegatten Ausländer sind. Ich habe Ihnen beim stellen. Wir werden diese Frage später behandeln.

Eintreten gesagt, dass wir bei der Ausgestaltung der Einbür-

gerungskriterien Mass halten müssen, dass wir die Schran- Art. 18

ken ntòht zu tief ansetzen dürfen. Unser Bürgerrecht soll Antrag der Kommission

nient Verschenkt werden an Bewerber, die zu unserem Land Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

kaum Beziehungen haben und deren Assimilierung bloss Proposition de la commission

mangelhaft ist. Da die Wohnsitzfrist ohnehin gemäss Arti- Adhérer au projet du Conseil fédéral

kel 15 Absatz 1 von zwölf Jahren auf weniger als die Hälfte,

auf fünf Jahre, reduziert wird, ist die hinreichende Assimila- Hänsenberger, Berichterstatter: Artikel 18 bis 25 behandeln

tion mit bloss drei Ehejahren nach Auffassung der Minder- die Vorschriften über die Wiedereinbürgerung. Der Bund ist

heit nicht gewährleistet. Es steht auch fest, dass die Schei- dafür zuständig; die Kantone haben keinen Einfluss.

S.Juni 1988 201 Bürgerrechtsgesetz. Aenderung

Der Abschnitt «Wiedereinbürgerung» wird vollständig neu Art. 25, 26

gestaltet. Antrag der Kommission

In Artikel 18 wird der Grundsatz festgehalten, dass nur wie- Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

dereingebürgert werden kann: a. wer aus entschuldbaren Proposition de la commission

Gründen die in Artikel 10 vorgesehene Meldung vor Vollen- Adhérer au projet du Conseil fédérât

dung seines 22. Altersjahres bei den schweizerischen

Behörden unterlassen hat und b. wer aus dem Schweizer Angenommen - Adopté

Bürgerrecht entlassen worden ist. Die Wiedereinbürgerung

erfolgt nur, wenn der Betreffende mit der Schweiz verbun-

den ist, wenn er nicht offensichtlich der Wiedereinbürge- Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen

rung unwürdig ist und wenn er die Sicherheit der Schweiz Le débat sur cet objet est interrompu

nicht gefährdet. Zum Begriff der Verbundenheit zitiere ich

hier aus dem Protokoll der Kommission die Ausführungen,

die von den Chefbeamten der Verwaltung gegeben worden Schluss der Sitzung um 12.45 Uhr

sind: «Mit der Schweiz verbunden sind Personen, die Kon- La séance est levée à 12 h 45

takte mit der Schweiz aufrechterhalten haben, die ihre Ver-

wandten in der Schweiz noch kennen, die mit ihnen minde-

stens in Briefkontakt stehen, die ab und zu Reisen in die

Schweiz unternehmen, die mit dem Schweizerverein an

ihrem Wohnort im Ausland Kontakt aufrechterhalten.» Dies

ist mit dem Begriff der Verbundenheit impliziert. Der Begriff

lässt einen ziemlich grossen Beurteilungsspielraum offen

mit der Möglichkeit der Verwaltungsrechtsbeschwerde an

das Bundesgericht.

Angenommen - Adopté

Art. 19, 20

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 21

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Hänsenberger, Berichterstatter: Das Gesuch um Wiederein-

bürgerung kann, wenn die Meldeerklärung nach Artikel 10

unterlassen worden war, noch 10 Jahre lang gestellt wer-

den, oder, wenn der Bewerber seit drei .Jahren in der

Schweiz wohnt, auch nachher. Aber auch hier müssen

entschuldbare Gründe vorliegen. Die Vermeidung des

schweizerischen Militärdienstes ist sicher kein entschuldba-

rer Grund, um das Gesuch um Wiederaufnahme erst dann

zu stellen, wenn das wehrpflichtige Alter vorbei ist. Hier wird

keine Aenderung gegenüber dem geltenden Recht vorge-

nommen. Es gibt einen Rechtsanspruch auf Wiedereinbür^

gerung, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht ist möglich.

Angenommen - Adopté

Art. 22, 23

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 24

Antrag der Kommission

....der Gesuchsteller zuletzt besessen hat, erworben.

Art. 24

Proposition de la commission

....qu'il a eu en dernier lieu. (Biffer le reste de l'article)

Angenommen - Adopté

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bürgerrechtsgesetz. Aenderung

Loi sur la nationalité. Modification

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Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1988

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 03

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 87.055

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 08.06.1988 - 08:00

Date

Data

Seite 191-201

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