Environmental Damage Recourse Motion Converted to Postulate
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a motion proposing measures to improve legal recourse for victims of environmental damage, including a shift in the burden of proof from the victim to the presumed perpetrator, strict product liability for environmental harm, and a mandatory insurance pool for chemical companies. The Federal Council requested the motion be converted into a postulate, indicating that while acknowledging the issues, it lacked sufficient information to fully address the concerns and would await the findings of a newly formed commission tasked with drafting an ordinance on industrial accidents. The court ultimately approved the conversion of the motion into a postulate.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 10 Absatz, Art. 10 Abs. 4 Umweltschutzgesetz; Environmental Damage Recourse Motion Converted to Postulate: The Federal Council requested the motion be converted into a postulate, indicating that while acknowledging the issues, it lacked sufficient information to fully address the concerns and would await the findings of a newly formed commission tasked with drafting an ordinance on industrial accidents. The court ultimately approved the conversion of the motion into a postulate.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertGives the Federal Council the authority to prohibit certain production processes or storage by ordinance if the population and the natural environment cannot otherwise be sufficiently protected.
Volltext
20. März 1987 N 499 Motion Fetz
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Anschlusszwang für potentiell die Umwelt gefährdende
Déclaration écrite du Conseil fédéral Betriebe zu fordern.
Le Conseil demande de transformer la motion en postulat.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Ueberwiesen aïs Postulat - Transmis comme postulat Rapport écrit du Conseil fédéral
Im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Schwei-
zerhalle vom 1. November 1986 sind dem Bundesrat zahlrei-
che Motionen eingereicht worden. Sie betreffen Fragen der
Information und Auskunftspflicht, die Vorschriften über
#ST# 86.992 umweltgefährdende Stoffe, den Katastrophenschutz, die
Aufsicht des Bundes sowie Probleme der Haftpflicht und
Motion Fetz des Strafrechts.
Rechtliche Besserstellung Alle diese Themen bilden zurzeit Gegenstand eingehender
Abklärungen. So haben erste Gespräche über Aufgabentei-
des Geschädigten bei Umweltschäden
lung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen
Atteintes à l'environnement. mit Fachstellen aller Kantone und mit Regierungsvertretern
Modification du droit beider Basel bereits stattgefunden. Die eigentlichen Arbei-
ten werden jedoch von einer Kommission zu leisten sein, die
der Bundesrat demnächst einsetzen wird mit dem Auftrag,
eine Störfall-Verordnung auszuarbeiten. Aus diesem Grund
verfügt der Bundesrat noch nicht über die nötigen Grundla-
Wortlaut der Motion vom 2. Dezember 1986 gen, um sich zu den Anliegen der Motionen im Detail zu
Der Bundesrat wird aufgefordert, folgende Massnahmen zu äussern. Er erklärt sich aber bereit, diese Anliegen zu prüfen
verwirklichen: und das Parlament laufend über die Ergebnisse zu orientie-
1. Die Gesetzgebung ist derart zu ändern, dass bei Umwelt- ren. Die noch ausstehende Beantwortung von Einfachen
schäden die Kausalität des Schadens nicht strikt nachzuwei- Anfragen und Interpellationen, die ebenfalls zur Brandkata-
sen ist, sondern der wahrscheinliche Verursacher sich zu strophe von Schweizerhalle eingereicht worden sind, wird
exkulpieren hat. dabei dem Bundesrat die Möglichkeit geben, über den
2. Für Produkte, welche die Umwelt gefährden können, ist Stand der Arbeiten zu berichten.
eine Produktehaftung derart einzuführen, dass der Geschä-
digte direkt vom Schädiger Ersatz fordern kann. Schriftliche Erklärung des Bundesrates
3. Für die chemische Industrie ist ein Versicherungspool Déclaration écrite du Conseil fédéral
vorzusehen, welcher, mit Anschlusszwang für die chemi- Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
schen Firmen, auch sehr grosse Schäden unbeschränkt wandeln.
ersetzen kann.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Texte de la motion du 2 décembre 1986
Le Conseil fédéral est chargté de prendre les mesures sui-
vantes:
1. Modifier la législation de sorte que, en cas de dommage
porté à l'environnement, on ne s'en tienne pas strictement
au principe de la responsabilité causale, mais que l'auteur #ST# 86.994
présumé du dommage doive prouver qu'il n'est pas respon-
sable. Motion Fetz
2. Introduire une responsabilité du fait du produit lorsque Verbot von hochgiftigen
celui-ci peut nuire à l'environnement, de sorte que la per- chemischen Stoffen
sonne lésée puisse obtenir réparation directement auprès
de l'auteur du dommage. Substances chimiques
3. Instaurer un pool d'assurances pour l'industrie chimique de haute toxicité. Interdiction
auquel les fabriques de produits chimiques seraient obli-
gées de s'affilier et qui permettrait une couverture illimitée,
même des dommages les plus élevés.
Mitunterzeichner- Cosignataires: Carobbio, Gurtner, Herc- Wortlaut der Motion vom 2. Dezember 1986
zog, Magnin (4) Zum Schütze der Bevölkerung und der Umwelt vor chemi-
schen Verseuchungen wird der Bundesrat aufgefordert, fol-
Schriftliche Begründung - Développement par écrit gende Massnahmen zu ergreifen:
Nach geltendem Recht hat der Geschädigte zur Durchset- Der Bundesrat ergänzt die Stoffverordnung mit dem Verbot
zung der Ersatzforderung dem mutmasslichen Schadenstif- folgender Stoffklassen: Phosphorsäureester, chlorierte
ter die Verursachung des Schadens nachzuweisen. Gerade Pestizide, Carbamate und quecksilberhaltige Pestizide, Cad-
bei Schäden infolge übermässiger Immissionen kommt der mium. Der Verbrauch von chlorierten Lösungsmitteln ist so
Geschädigte oft in einen kaum überwindbaren Beweisnot- zu regeln, dass der raschest mögliche Ersatz dieser Stoff-
stand. Eine Umkehr der Beweislast, beispielsweise wie die gruppe möglich ist. Die in der Schweiz verbotenen Stoffe
japanische Rechtsprechung dies entwickelt hat, könnte auf gehören auch weltweit verboten, entsprechende internatio-
angemessene Weise dem Recht zum Durchbruch verhelfen. nale Vorstösse sind vom Bundesrat vorzunehmen; deren
Bei umweltgefährdenden Stoffen soll der Produzent für Exporte aus der Schweiz zu unterbinden.
allfällige Schäden aufkommen müssen. Damit wird die Pro-
duktion umweltfreundlicher Produkte gefördert. Eine Pro- Texte de la motion du 2 décembre 1986
duktehaftung ermöglicht den Durchgriff des Geschädigten Aux fins de protéger la population et l'environnement contre
auf den Produzenten. les contaminations chimiques, le Conseil fédéral est chargé
Letztlich ist für jeden Fall die Sicherstellung der Schadens- de prendre les mesures suivantes:
deckung zu gewährleisten. Die heutigen privaten Haft- Compléter l'ordonnance sur les substances dangereuses
pflichtversicherungen der Produzenten bieten hierfür nicht pour l'environnement en interdisant les classes de toxiques
immer Gewähr. Es ist deshalb ein Versicherungspool mit ci-après: esters phosphoriques, pesticides chlorés, carba-
unbeschränkter Haftungsmöglichkeit und ein gesetzlicher mates et pesticides mercuriels, cadmium.
Motion Camenzind 500 N 20 mars 1987
L'utilisation de solvants chlorés doit être réglée de telle #ST# 86.126
façon qu'il soit possible de remplacer au plus ces subs-
tances. Les substances interdits en Suisse devraient aussi Motion Camenzind
l'être dans le monde entier et le Conseil fédéral est chargé
d'intervenir à ce sujet sur le plan international; il y a lieu de In der Schweiz nicht zugelassene Stoffe
prohiber l'exportation de Suisse de tels produits. Substances interdites en Suisse
Mitunterzeichner-Cosignataires: Carobbio, Gurtner, Herc-
zog, Magnin (4)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Wortlaut der Motion vom 8. Dezember 1986
Mit der Katastrophe bei Sandoz-Schweizerhalle zeigt sich Der Bundesrat wird beauftragt, die Produktion und Lage-
einmal mehr die Problematik von Produktion und Lagerung rung von Stoffen, deren Verwendung in der Schweiz nicht
und Verseuchung der Umwelt mit Giftstoffen. Das damit mehr zugelassen ist, zu verbieten. Er ergreift Massnahmen,
verbundene Entstehen von Sondermüll und dessen Beseiti- die die Verwendung dieser Stoffe weltweit verhindern helfen
gung vervollständigen die Problematik. und verbietet den Import von Agrarprodukten aus Ländern,
Ein Umdenken in der Chemie ist notwendig; langfristig die die Verwendung bei uns verbotener Stoffe zulassen.
dürfen nur noch Stoffe hergestellt werden, welche in der
Natur schadlos abgebaut werden können. Ebenso muss die Texte de la motion du 8 décembre 1986
Notwendigkeit der produzierten Stoffe für uns abgeklärt Le Conseil fédéral est chargé d'interdire la production et
werden. Heute gehören bereits gewisse Stoffe auf die Ver- l'entreposage de substances dont l'utilisation n'est pas
botsliste; andere müssen im Verbrauch stark eingeschränkt autorisée en Suisse. Il adoptera des mesures pour inciter les
werden. Ein Verbot in der Schweiz muss aber auch gleich- autres Etats à renoncer eux aussi à ces substances, et
zeitig bedeuten, dass diese Stoffe ebenso durch internatio- interdira l'importation de produits agricoles en provenance
nale Organisationen weltweit verboten werden. Hiezu soll de pays qui autorisent l'utilisation de substances prohibées
der Bundesrat entsprechende Vorstösse auf internationaler en Suisse.
Ebene vornehmen.
Mitunterzeichner-Cosignataires: Aubry, Blunschy, Colum-
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates berg, Flubacher, Grassi, Hess, Iten, Keller, Kühne, Ogi, Ruck-
Rapport écrit du Conseil fédéral stuhl, Schärli, Schmidhalter, Schnider-Luzern, Segmüller,
Im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Schwei- Seiler, Stamm Judith (17)
zerhalle vom 1. November 1986 sind dem Bundesrat zahlrei-
che Motionen eingereicht worden. Sie betreffen Fragen der Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Information und Auskunftspflicht, die Vorschriften über Es ist nicht mehr vertretbar, dass weiterhin Stoffe, deren
umweltgefährdende Stoffe, den Katastrophenschutz, die Umweltgefährdung erkannt worden ist und aus diesem
Aufsicht des Bundes sowie Probleme der Haftpflicht und Grund in der Schweiz nicht mehr verwendet werden dürfen,
des Strafrechts. weiterhin bei uns produziert und gelagert werden. Damit soll
Alle diese Themen bilden zurzeit Gegenstand eingehender verhindert werden, dass der Bevölkerung und unserer natür-
Abklärungen. So haben erste Gespräche über Aufgabentei- lichen Umwelt weiterhin «Restrisiken» durch Stoffe zuge-
lung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen mutet werden, deren Anwendung verboten ist.
mit Fachstellen aller Kantone und mit Regierungsvertretern Artikel 10 Absatz 4 des Umweltschutzgesetzes gibt dem
beider Basel bereits stattgefunden. Die eigentlichen Arbei- Bundesrat die Kompetenz, durch Verordnung, bestimmte
ten werden jedoch von einer Kommission zu leisten sein, die Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen zu verbieten,
der Bundesrat demnächst einsetzen wird mit dem Auftrag, wenn die Bevölkerung und die natürliche Umwelt auf keine
eine Störfall-Verordnung auszuarbeiten. Aus diesem Grund andere Weise ausreichend geschützt werden können.
verfügt der Bundesrat noch nicht über die nötigen Grundla- Das Ansehen der Schweiz hat durch den Unfall in Basel
gen, um sich zu den Anliegen der Motionen im Detail zu stark gelitten. Die «natürliche Umwelt» ist ein Schutzobjekt
äussern. Er erklärt sich aber bereit, diese Anliegen zu prüfen des Umweltschutzgesetzes. Sie endet nicht an unseren Lan-
und das Parlament laufend über die Ergebnisse zu orientie- desgrenzen. Die Welt wird oft als «vernetztes System»
ren. Die noch ausstehende Beantwortung von Einfachen bezeichnet. Dieser Begriff trifft ganz besonders für die
Anfragen und Interpellationen, die ebenfalls zur Brandkata- Umwelt zu. Eingriffe in die «natürliche Umwelt» haben oft
strophe von Schweizerhalle eingereicht worden sind, wird weltweite Folgen. Die Schadstoffbelastungen sind weltweit
dabei dem Bundesrat die Möglichkeit geben, über den zu hoch und müssen deshalb auf internationaler Ebene
Stand der Arbeiten zu berichten. bekämpft und vermindert werden. Im «internationalen
Umweltschutz» bestehen beträchtliche politische und recht-
Schriftliche Erklärung des Bundesrates liche Lücken. Die Schweiz muss zeigen, dass sie nach Basel
Déclaration écrite du Conseil fédéral willens ist, ihre fortschrittlichen Normen durchzusetzen. Sie
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- muss aber alles daran setzen, dass auch auf internationaler
wandeln. Ebene Fortschritte erzielt werden.
Umgehung der nationalen Umweltschutzgesetzgebung
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat durch Verlagerung der Produktion und des Absatzmarkts
darf in Zukunft nicht mehr länger hingenommen werden.
Internationale Gremien geben hier einem neutralen Klein-
staat die Möglichkeit, Vorstösse in dieser Richtung zu unter-
nehmen. Gedacht sei hier z. B. an das Umweltschutzkomitee
der OECD, den Europarat, das «Programme des Nations
Unies pour l'environnement» usw.
Durch die internationalen Wirtschaftsverflechtungen und
den Ausbau der Flugverbindungen gelangen zunehmend
Agrarprodukte aus weit entfernten Ländern auf unseren
Markt. Sie bilden eine wachsende Konkurrenz für einheimi-
sche Produkte.
Es kann der schweizerischen Landwirtschaft nicht zugemu-
tet werden, dass sie nur teure, moderne, dafür weniger
gefährliche Agrochemikalien gebrauchen darf, gleichzeitig
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Fetz Verbot von hochgiftigen chemischen Stoffen
Motion Fetz Substances chimiques de haute toxicité. Interdiction
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1987
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.994
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 20.03.1987 - 08:00
Date
Data
Seite 499-500
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Ref. No 20 015 236
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