Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-981 KI-generiert

Motions on Shifting Burden of Proof for Environmental Disasters

Geschäftsnummer VPB 86-981
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This document contains two motions from December 1, 1986, concerning environmental catastrophes and the chemical industry. One motion, by Brélaz, calls for legal bases to shift the burden of proof in major damage events from the victim to the presumed perpetrator. The other, by Weder-Basel, requests that all legal requirements be created to achieve the same outcome: placing the burden of proof on the likely wrongdoer in the event of a major disaster. The Federal Council proposes converting both motions into postulates, indicating they are willing to explore the issues but require further investigation, especially in light of the Schweizerhalle disaster, before detailed action can be taken.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 71 Absatz, Art. 40 BVG, Art. 71 Abs. 1 BVG; Motions on Shifting Burden of Proof for Environmental Disasters: One motion, by Brélaz, calls for legal bases to shift the burden of proof in major damage events from the victim to the presumed perpetrator. The other, by Weder-Basel, requests that all legal requirements be created to achieve the same outcome: placing the burden of proof on the likely wrongdoer in the event of a major disaster. The Federal Council proposes converting both motions into postulates, indicating they are willing to explore the issues but require further investigation, especially in light of the Schweizerhalle disaster, before detailed action can be taken.

Schlagwörter

KI-generiert
Beweislast weitere Sachverhaltsabklärung Haftung für Umweltschäden Umweltindustrie Beweisantrag Umwelt-Audit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 71 Absatz Art. 40 BVG Art. 71 Abs. 1 BVG
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 40 BVG

Cited to explain why only claims to old-age benefits, not the old-age credit balance itself, can be pledged.

Art. 71 Abs. 1 BVG

Cited as the basis for the primary obligation to secure the assets of pension institutions and protect insured claims.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

20. März 1987 497 Motion Brélaz

Die Wohneigentumsförderung im Rahmen von Artikel Texte de la motion du 1er décembre 1986

34quater BV ist ein Mittel der beruflichen Vorsorge bzw. der Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer les bases légales

gebundenen Selbstvorsorge und nicht umgekehrt. In die- nécessaires afin qu'en cas de grand sinistre, la charge de la

sem Sinn und Rahmen sind alle Möglichkeiten der Förde- preuve incombe à l'auteur présumé du dommage et non pas

rung des Wohneigentums optimal auszuschöpfen. So emp- au lésé.

fiehlt die Eidgenössische Kommission für die berufliche

Vorsorge den Erlass einer Verordnung über den unmittelba- Mitunterzeichner - Cosignataires: Dünki, Fierz, Grendel-

ren Einsatz der Mittel der gebundenen Selbstvorsorge für meier, Günter, Jaeger, Maeder-Appenzell, Müller-Bachs,

den Erwerb von Wohneigentum zum Selbstbedarf des Vor- Gehen, Zwygart (9)

sorgenehmers und für die Amortisation darauf bestehender

Hypothekardarlehen. Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Hinsichtlich der Weiterentwicklung der Wohneigentumsför- Die Katastrophe von Schweizerhalle hat bewirkt, dass viele

derung im Rahmen der beruflichen Vorsorge ist daran zu Menschen in der Region Basel und viele Unterlieger am

erinnern, dass die Vermögen der Vorsorgeeinrichtungen Rhein zu Schaden kommen und noch kommen werden. Der

gemäss Artikel 71 Absatz 1 BVG in erster Linie sicher ange- entsprechende Versicherungsschutz scheint wohl gewähr-

legt werden müssen. Oberstes Ziel dieser Anlagesicherheit leistet, es dürfte jedoch zu vielen Streitfällen kommen,

ist der Schutz der Versichertenansprüche. Zudem ist zu wobei die Geschädigten beweispflichtig sind.

beachten, dass der gleiche Vorsorgebetrag nicht einerseits Japan praktiziert die Methode der Umkehr der Beweislast

für die Kapital- bzw. Rentenleistung bereitgestellt und ande- bei Grossunfällen und hat damit sehr gute Erfahrungen

rerseits ohne weiteres für die Wohneigentumsförderung ein- gemacht.

gesetzt werden kann. Die Ansprüche der Versicherten auf

eine Kapital- oder Rentenleistung müssen im Sinne der Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

oben erwähnten Verfassungsbestimmung zumindest im Rapport écrit du Conseil fédéral

Bereich des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge Im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Schwei-

Ansprüchen allfälliger Pfandgläubiger grundsätzlich vorge- zerhalle vom 1. November 1986 sind dem Bundesrat zahl-

hen. Aus diesem Grund können gemäss Artikel 40 BVG reiche Motionen eingereicht worden. Sie betreffen Fragen

nicht die Altersguthaben, sondern nur die Ansprüche des der Information und Auskunftspflicht, die Vorschriften über

Versicherten auf Altersleistungen verpfändet werden. Der umweltgefährdende Stoffe, den Katastrophenschutz, die

Gesetzgeber hat zur Vermeidung von Zielkonflikten zwi- Aufsicht des Bundes sowie Probleme der Haftpflicht und

schen beruflicher Vorsorge und Wohneigentumsförderung des Strafrechts.

sowie aus Gründen der Praktikabilität die Aufnahme der im Alle diese Themen bilden zurzeit Gegenstand eingehender

Bericht Massel empfohlenen Bestimmungen in das BVG Abklärungen. So haben erste Gespräche über Aufgabentei-

abgelehnt. lung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen

Eine Stärkung der Wohneigentumsförderug als Vorsorge im mit Fachstellen aller Kantone und mit Regierungsvertretern

Rahmen der 2. Säule wäre denkbar durch die Erweiterung beider Basel bereits stattgefunden. Die eigentlichen Arbei-

des Anwendungsbereichs von Artikel 40 BVG. De lege lata ten werden jedoch von einer Kommission zu leisten sein, die

erstreckt sich diese Bestimmung bekanntlich nur auf das der Bundesrat demnächst einsetzen wird mit dem Auftrag,

Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Für den Einbezug eine Störfall-Verordnung auszuarbeiten. Aus diesem Grund

der Wohneigentumsförderung in den Rahmen der ausserob- verfügt der Bundesrat noch nicht über die nötigen Grundla-

ligatorischen beruflichen Vorsorge bedarf es einer Aende- gen, um sich zu den Anliegen der Motionen im Detail zu

rung auf Gesetzesstufe. äussern. Er erklärt sich aber bereit, diese Anliegen zu prüfen

Der Bundesrat wird im Rahmen der nächsten Revision des und das Parlament laufend über die Ergebnisse zu orientie-

BVG dem Problem der Wohneigentumsförderung als Mittel ren. Die noch ausstehende Beantwortung von Einfachen

der beruflichen Vorsorge besondere Beachtung schenken. Anfragen und Interpellationen, die ebenfalls zur Brandkata-

In diesem Sinn beantragt er, die Motion in ein Postulat strophe von Schweizerhalle eingereicht worden sind, wird

umzuwandeln. dabei dem Bundesrat die Möglichkeit geben, über den

Stand der Arbeiten zu berichten.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Déclaration écrite du Conseil fédéral Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- Déclaration écrite du Conseil fédéral

wandeln. Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-

wandeln.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

#ST# 86.981 #ST# 86.988

Motion Weder-Basel Motion Brélaz

Umweltkatastrophen. Haftpflicht Risiken durch

Motion Weder-Bâle die chemische Industrie

Catastrophes écologiques. Risques inhérents

Responsabilité civile à l'industrie chimique

Wortlaut der Motion vom 1. Dezember 1986 Wortlaut der Motion vom 1. Dezember 1986

Der Bundesrat wird eingeladen, alle gesetzlichen Vorausset- Der Bundesrat wird ersucht, die gesetzlichen Bestimmun-

zungen zu schaffen, dass im Falle eines Gross-Schadener- gen dahingehend zu verändern oder verändern zu lassen,

eignisses nicht der Geschädigte, sondern der wahrscheinli- dass

che Schädiger beweispflichtig ist. a. die Risiken, dort, wo gefährliche Fabriken am gleichen Ort

63-N

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Weder-Basel Umweltkatastrophen. Haftpflicht

Motion Weder-Bâle Catastrophes écologiques. Responsabilité civile

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.981

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 20.03.1987 - 08:00

Date

Data

Seite 497-497

Page

Pagina

Ref. No 20 015 233

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.

Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.

Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.