Motions on Shifting Burden of Proof for Environmental Disasters
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis document contains two motions from December 1, 1986, concerning environmental catastrophes and the chemical industry. One motion, by Brélaz, calls for legal bases to shift the burden of proof in major damage events from the victim to the presumed perpetrator. The other, by Weder-Basel, requests that all legal requirements be created to achieve the same outcome: placing the burden of proof on the likely wrongdoer in the event of a major disaster. The Federal Council proposes converting both motions into postulates, indicating they are willing to explore the issues but require further investigation, especially in light of the Schweizerhalle disaster, before detailed action can be taken.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 71 Absatz, Art. 40 BVG, Art. 71 Abs. 1 BVG; Motions on Shifting Burden of Proof for Environmental Disasters: One motion, by Brélaz, calls for legal bases to shift the burden of proof in major damage events from the victim to the presumed perpetrator. The other, by Weder-Basel, requests that all legal requirements be created to achieve the same outcome: placing the burden of proof on the likely wrongdoer in the event of a major disaster. The Federal Council proposes converting both motions into postulates, indicating they are willing to explore the issues but require further investigation, especially in light of the Schweizerhalle disaster, before detailed action can be taken.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to explain why only claims to old-age benefits, not the old-age credit balance itself, can be pledged.
Cited as the basis for the primary obligation to secure the assets of pension institutions and protect insured claims.
Volltext
20. März 1987 497 Motion Brélaz
Die Wohneigentumsförderung im Rahmen von Artikel Texte de la motion du 1er décembre 1986
34quater BV ist ein Mittel der beruflichen Vorsorge bzw. der Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer les bases légales
gebundenen Selbstvorsorge und nicht umgekehrt. In die- nécessaires afin qu'en cas de grand sinistre, la charge de la
sem Sinn und Rahmen sind alle Möglichkeiten der Förde- preuve incombe à l'auteur présumé du dommage et non pas
rung des Wohneigentums optimal auszuschöpfen. So emp- au lésé.
fiehlt die Eidgenössische Kommission für die berufliche
Vorsorge den Erlass einer Verordnung über den unmittelba- Mitunterzeichner - Cosignataires: Dünki, Fierz, Grendel-
ren Einsatz der Mittel der gebundenen Selbstvorsorge für meier, Günter, Jaeger, Maeder-Appenzell, Müller-Bachs,
den Erwerb von Wohneigentum zum Selbstbedarf des Vor- Gehen, Zwygart (9)
sorgenehmers und für die Amortisation darauf bestehender
Hypothekardarlehen. Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Hinsichtlich der Weiterentwicklung der Wohneigentumsför- Die Katastrophe von Schweizerhalle hat bewirkt, dass viele
derung im Rahmen der beruflichen Vorsorge ist daran zu Menschen in der Region Basel und viele Unterlieger am
erinnern, dass die Vermögen der Vorsorgeeinrichtungen Rhein zu Schaden kommen und noch kommen werden. Der
gemäss Artikel 71 Absatz 1 BVG in erster Linie sicher ange- entsprechende Versicherungsschutz scheint wohl gewähr-
legt werden müssen. Oberstes Ziel dieser Anlagesicherheit leistet, es dürfte jedoch zu vielen Streitfällen kommen,
ist der Schutz der Versichertenansprüche. Zudem ist zu wobei die Geschädigten beweispflichtig sind.
beachten, dass der gleiche Vorsorgebetrag nicht einerseits Japan praktiziert die Methode der Umkehr der Beweislast
für die Kapital- bzw. Rentenleistung bereitgestellt und ande- bei Grossunfällen und hat damit sehr gute Erfahrungen
rerseits ohne weiteres für die Wohneigentumsförderung ein- gemacht.
gesetzt werden kann. Die Ansprüche der Versicherten auf
eine Kapital- oder Rentenleistung müssen im Sinne der Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
oben erwähnten Verfassungsbestimmung zumindest im Rapport écrit du Conseil fédéral
Bereich des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge Im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Schwei-
Ansprüchen allfälliger Pfandgläubiger grundsätzlich vorge- zerhalle vom 1. November 1986 sind dem Bundesrat zahl-
hen. Aus diesem Grund können gemäss Artikel 40 BVG reiche Motionen eingereicht worden. Sie betreffen Fragen
nicht die Altersguthaben, sondern nur die Ansprüche des der Information und Auskunftspflicht, die Vorschriften über
Versicherten auf Altersleistungen verpfändet werden. Der umweltgefährdende Stoffe, den Katastrophenschutz, die
Gesetzgeber hat zur Vermeidung von Zielkonflikten zwi- Aufsicht des Bundes sowie Probleme der Haftpflicht und
schen beruflicher Vorsorge und Wohneigentumsförderung des Strafrechts.
sowie aus Gründen der Praktikabilität die Aufnahme der im Alle diese Themen bilden zurzeit Gegenstand eingehender
Bericht Massel empfohlenen Bestimmungen in das BVG Abklärungen. So haben erste Gespräche über Aufgabentei-
abgelehnt. lung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen
Eine Stärkung der Wohneigentumsförderug als Vorsorge im mit Fachstellen aller Kantone und mit Regierungsvertretern
Rahmen der 2. Säule wäre denkbar durch die Erweiterung beider Basel bereits stattgefunden. Die eigentlichen Arbei-
des Anwendungsbereichs von Artikel 40 BVG. De lege lata ten werden jedoch von einer Kommission zu leisten sein, die
erstreckt sich diese Bestimmung bekanntlich nur auf das der Bundesrat demnächst einsetzen wird mit dem Auftrag,
Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Für den Einbezug eine Störfall-Verordnung auszuarbeiten. Aus diesem Grund
der Wohneigentumsförderung in den Rahmen der ausserob- verfügt der Bundesrat noch nicht über die nötigen Grundla-
ligatorischen beruflichen Vorsorge bedarf es einer Aende- gen, um sich zu den Anliegen der Motionen im Detail zu
rung auf Gesetzesstufe. äussern. Er erklärt sich aber bereit, diese Anliegen zu prüfen
Der Bundesrat wird im Rahmen der nächsten Revision des und das Parlament laufend über die Ergebnisse zu orientie-
BVG dem Problem der Wohneigentumsförderung als Mittel ren. Die noch ausstehende Beantwortung von Einfachen
der beruflichen Vorsorge besondere Beachtung schenken. Anfragen und Interpellationen, die ebenfalls zur Brandkata-
In diesem Sinn beantragt er, die Motion in ein Postulat strophe von Schweizerhalle eingereicht worden sind, wird
umzuwandeln. dabei dem Bundesrat die Möglichkeit geben, über den
Stand der Arbeiten zu berichten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- Déclaration écrite du Conseil fédéral
wandeln. Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
#ST# 86.981 #ST# 86.988
Motion Weder-Basel Motion Brélaz
Umweltkatastrophen. Haftpflicht Risiken durch
Motion Weder-Bâle die chemische Industrie
Catastrophes écologiques. Risques inhérents
Responsabilité civile à l'industrie chimique
Wortlaut der Motion vom 1. Dezember 1986 Wortlaut der Motion vom 1. Dezember 1986
Der Bundesrat wird eingeladen, alle gesetzlichen Vorausset- Der Bundesrat wird ersucht, die gesetzlichen Bestimmun-
zungen zu schaffen, dass im Falle eines Gross-Schadener- gen dahingehend zu verändern oder verändern zu lassen,
eignisses nicht der Geschädigte, sondern der wahrscheinli- dass
che Schädiger beweispflichtig ist. a. die Risiken, dort, wo gefährliche Fabriken am gleichen Ort
63-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Weder-Basel Umweltkatastrophen. Haftpflicht
Motion Weder-Bâle Catastrophes écologiques. Responsabilité civile
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1987
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.981
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 20.03.1987 - 08:00
Date
Data
Seite 497-497
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Ref. No 20 015 233
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