Motion for Partial Revision of the Banking Act Regarding Capital Flight and Client Identification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis motion urges the federal government to prioritize a partial revision of the Banking Act to ensure banks identify all clients, prohibit aiding capital flight and accepting identifiable flight capital, apply these rules to foreign branches, and include securities and valuables in national bank statistics. The Federal Council acknowledged the concerns, particularly regarding capital flight and client identification, but argued against immediate revision due to evolving financial markets and stated that existing laws and the Banking Commission's oversight already address many of these issues, suggesting a more cautious approach.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 3 Absatz, Art. 3 Abs. 2 Bankengesetz; Motion for Partial Revision of the Banking Act Regarding Capital Flight and Client Identification: The Federal Council acknowledged the concerns, particularly regarding capital flight and client identification, but argued against immediate revision due to evolving financial markets and stated that existing laws and the Banking Commission's oversight already address many of these issues, suggesting a more cautious approach.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the context of ensuring proper business conduct, which includes identifying beneficial owners of accounts, and as a basis for supervisory action by the banking commission.
Volltext
Motion Leuenberger Moritz 510 20 mars 1987
alter von 18 Jahren einer Empfehlung des Europarats, und aufwendig wäre, den Motorfahrzeugverkehr nur auf eine Art
die grosse Mehrheit der europäischen Staaten hat sich auf zu belasten, um damit Erhebungskosten zu sparen.
diese Altersgrenze festgelegt. Indessen hat die Schweiz die
Stellung der noch nicht 20jährigen bereits anlässlich der Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Revision des Kindesrechts 1978 verbessert. Sie kennt eine vom 9. März 1987
sogenannte schrittweise Mündigkeit in dem Sinne, dassder Rapport écrit du Conseil fédéral du 9 mars 1987
urteilsfähige Unmündige schon vor Erreichen der vollen In den letzten Jahren sind verschiedene Vorstösse einge-
Mündigkeit in verschiedenen Bereichen handlungsfähig ist. reicht und geprüft worden, die die Motorfahrzeugsteuern
So wird er z. B. mit 16 Jahren religionsmündig, kann Per- auf den Treibstoffpreis umlegen wollten. Die damaligen
sönlichkeitsrechte selbständig wahren und ist im Bereich Bedenken, wie der Eingriff in die kantonale Steuerhoheit,
seines Arbeitsverdienstes handlungsfähig. die Schwierigkeit, einen angemessenen Verteilschlüssel zu
Deshalb kommt einer Herabsetzung des Mündigkeitsalters finden, der im Vergleich zum Ausland entstehende Benzin-
sachlich weniger grosse Bedeutung zu als in anderen Staa- preis, sind grundsätzlich heute noch gültig. Der Bundesrat
ten. Zudem dauert in unserer hochindustrialisierten Zeit die ist indessen bereit, die Frage nochmals zu prüfen. In glei-
Berufsausbildung immer länger, so dass sehr viele der heuti- chem Sinn hat er sich bereit erklärt, das Postulat der Kom-
gen Jugendlichen wirtschaftlich erst recht spät auf eigenen mission für Gesundheit und Umwelt vom 19. Februar 1987
Beinen stehen. Auf jeden Fall müssen die Vor- und Nachteile betreffend Uebergang von fixen zu variablen Kosten im
einer Herabsetzung des Mündigkeitsalters sorgfältig geprüft Motorfahrzeugverkehr (86.047) entgegenzunehmen.
werden. Im übrigen ist es sinnvoll, das Problem in einem
etwas breiteren Rahmen anzugehen und die Frage des in Schriftliche Erklärung des Bundesrates
der Verfassung geregelten Stimm- und Wahlrechtsalters Déclaration écrite du Conseil fédéral
miteinzubeziehen. Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
wandeln.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
wandeln.
Diskussion verschoben - Discussion renvoyée
#ST# 86.956
Motion Leuenberger Moritz
#ST# 86.807 Bankengesetz.
Priorität für Teilrevision
Motion Jaeger Loi sur les banques.
Umlegung der Fahrzeugsteuern Priorité à une révision partielle
auf den Treibstoffpreis
Impôts sur les véhicules automobiles
et supplément de prix sur les carburants
Wortlaut der Motion vom 10. Oktober 1986
Der Bundesrat wird eingeladen, eine Teilrevision des Ban-
kengesetzes vorzuziehen, in welcher mindestens folgende
Anliegen verwirklicht werden sollen:
Wortlaut der Motion vom 19. Dezember 1986 - Die Banken haben sich zu verpflichten, Kundinnen und
Der Bundesrat wird ersucht, spätestens zwei Jahre nach Kunden ausnahmslos zu identifizieren, auch dann, wenn
Annahme dieser Motion eine Vorlage einzubringen, wonach Gelder über Rechtsanwälte oder Treuhänder angelegt
die kantonalen Motorfahrzeugsteuern durch einen Zuschlag werden.
auf dem Treibstoffpreis ersetzt werden sollen. Der Ertrag - Aktive und passive Beihilfe zu Kapitalflucht und die Entge-
dieses Zuschlags soll den Kantonen zugutekommen. gennahme von erkennbaren Fluchtgeldern ist zu verbieten.
- Diese Bestimmungen umfassen auch ausländische Filia-
Texte de la motion du 19 décembre 1986 len von Schweizer Banken.
Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux conseils - Die Statistik der Nationalbank soll künftig auch Wertschrif-
législatifs - dans les deux ans qui suivront l'adoption de la ten- und Wertsachendepots erfassen.
présente motion - un projet prévoyant le remplacement des
impôts cantonaux sur les véhicules automobiles par un Texte de la motion du 10 octobre 1986
supplément de prix sur les carburants. Le produit de ce Le Conseil fédéral est chargé de préparer en priorité une
supplément sera destiné aux cantons. révision partielle de la loi sur les banques, qui permette
d'atteindre au moins les objectifs suivants:
Mitunterzeichner - Cosignataires: Grendelmeier, Günter, - Les banques doivent s'engager à vérifier l'identité de tous
Maeder-Appenzell (3) les clients et clientes sans exception, même si des fonds
sont déposés par des avocats ou des fiduciaires.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit - Il faut interdire aux banques d'apporter leur aide active ou
Die geforderte Massnahme wird auf Seite 68f des «Berichts passive à l'évasion de capitaux et d'accepterdes capitaux en
Luftreinhalte-Konzept» vom 10. September 1986 diskutiert. fuite qui peuvent être reconnus comme tels.
Dort findet sich auch die Begründung bezüglich der Auswir- -Ces dispositions s'appliqueront également aux filiales
kungen auf die Luftreinhaltung. Der Bundesrat möchte aber étrangères de banques suisses.
aus rein politischen Gründen auf diese Massnahme verzich- -A l'avenir, la statistique de la Banque nationale devra
ten. Angesichts der Tatsache, dass die Massnahmen, die der porter également sur les dépôts de titres et d'objets de
Bundesrat ergreifen oder prüfen will, das im erwähnten valeur.
Bericht gesetzte Ziel nicht erreichen, drängt sich die Umle-
gung der Fahrzeugsteuern auf. Der neueste Sanasilva- Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen,
Bericht zeigt, dass rasch gehandelt werden muss. Bäumlin, Borei, Braunschweig, Bundi, Chopard, Deneys,
Administrativ ist überdies zu bedenken, dass es weniger Eggenberg-Thun, Euler, Fankhauser, Fehr, Friedli, Gloor,
20. März 1987 511 Motion Leuenberger Moritz
Hubacher, Jaggi, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Mauch, Bankengesetzes, mindestens aber eine Teilrevision betref-
Nauer, Neukomm, Ott, Pitteloud, Rechsteiner, Renschier, fend die in der Motion genannten Punkte, auf. Die Dringlich-
Robbiani, Ruffy, Stamm Walter, Stappung, Uchtenhagen, keit wurde vom Bundesrat erkannt. Er soll bei dieser Er-
Vannay, Weber-Arbon (31) kenntnis bleiben.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
1. Nach dem sogenannten Chiasso-Skandal formulierte und Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
lancierte die SPS die Banken-Initiative. In der Folge wurde vom 1. Dezember 1986
die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken (VSB) ins Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er décembre 1986
Leben gerufen. 1984 wurde die Banken-Initiativeverworfen. 1. Der Bundesrat beurteilt die Notwendigkeit und Dringlich-
Während des Abstimmungskampfs wurde von den Gegnern keit einer Teil revision des Bankengesetzes nicht mehr gleich
der Initiative mehrfach auf die VSB verwiesen, zum Teil wie vor einigen Jahren. Einerseits ist ein Wandel in den
wurde sogar einer gesetzlichen Verankerung derselben das tatsächlichen Verhältnissen und im Verständnis des Ban-
Wort geredet. kengesetzes zu verzeichnen, durch den wichtige Anliegen
Im Prioritätenbericht des Bundesrats vom 29. August 1984 ganz oder teilweise verwirklicht wurden. Andererseits sind
ist eine Revision des Bankengesetzes als erste Priorität ausgehend von ausländischen Finanzmärkten Entwicklun-
genannt. Im Geschäftsbericht 1985 sodann wurde auf eine gen im Gang, von denen noch nicht feststeht, welche Aus-
grössere zeitliche Verzögerung aufmerksam gemacht, wirkungen sie auf die schweizerischen Finanzinstitute
jedoch in Aussicht gestellt, dass bis Ende dieser Legislatur- haben werden. Zu denken ist namentlich an die rasch voran-
periode das Geschäft beim Parlament anhängig gemacht schreitende Ablösung der traditionellen Kreditvermittlung
werde. durch wertpapierverbriefte Finanzierungen. Deshalb wäre
Mehreren Zeitungsberichten zufolge soll sich Frau Bundes- es unzweckmäsig, das Bankengesetz im heutigen Zeitpunkt
rätin Kopp in ihrer Ansprache vom S.Oktober 1986 beim zu ändern. Sobald sich die Situation gefestigt haben wird,
Schweizerischen Bankiertag gegen eine Aenderung des wird man aufgrund der von der Bankenkommission gesam-
Bankengesetzes ausgesprochen haben (aus dem Manu- melten Erfahrungen entscheiden müssen, ob eine Gesetzes-
skript, das der Presse abgegeben wurde, ist eine solche änderung nötig ist. Es gibt keine Gründe für eine dringliche
Aussage allerdings kaum auszumachen). Revision des Bankengesetzes.
2. Die Mängel der VSB sind vielfältig: 2. Auch hinsichtlich der Entgegennahme von Geldern fehlt
-Ausländische Vertretungen und Niederlassungen sowie die Dringlichkeit einer Revision des Bankengesetzes. Nach
Tochtergesellschaften der Unterzeichner sind nicht unter- Artikel 3 Absatz 2 des Bankengesetzes haben die mit der
stellt, was von letzteren denn auch weidlich ausgenutzt wird. Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen
- Institute wie die EllisAG oder auch die Fidessind ebenfalls Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit zu bieten.
nicht unterstellt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Bank Kon-
- Die Unterzeichner glauben, sich der Mithilfe von Notaren, ten und Depots eröffnet oder führt, ohne den Berechtigten
Treuhändern und Rechtsanwälten bedienen zu können, und festzustellen. Dies gilt nach Auffassung der für den Vollzug
zwar in der Hoffnung, so eine legale Umgehung der VSB des Bankengesetzes verantwortlichen Bankenkommission
gefunden zu haben. grundsätzlich auch für diejenigen Fälle, in denen ein Anwalt
-Zum Teil wird die VSB auch durch ihre Unterzeichner oder Treuhänder der Bank als Vertragspartner gegenüber-
schlicht und einfach nicht eingehalten. tritt. Ohne die Kenntnis des wirtschaftlich Berechtigten ist es
- Da Steuer-, Justiz- und Administrativbehörden der nämlich nicht möglich, die Risiken einer Geschäftsbezie-
Schiedskommission keine Informationen geben, bleibein hung abzuschätzen und eine missbräuchliche Inanspruch-
Verstösse gegen die VSB meist ungeahndet, auch wenn sie nahme des Bankgeheimnisses zu erkennen. Aus diesem
erkannt worden sind. Grund nimmt die Bankenkommission in Aussicht, nach dem
- So hat denn die VSB im Falle der «Pizza-Connection», im Auslaufen der «Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht der
Insider-Fall der Ellis AG, in den Fällen Marcos und Duvalier Banken bei der Entgegennahme von Geldern» die Feststel-
sowie im Falle (sofern die Angaben von Jack Anderson, der lung der Berechtigten durchgehend zu verlangen. Nicht nur
sich auf die CIA stützt, stimmen) Miguel de la Madrid nicht bei fehlender Kundenidentifikation schreitet die Banken-
funktioniert. Erwähnt sei ebenfalls der betrügerische Kon- kommission aufgrund des erwähnten Gewährsartikels des
kurs des Banco Ambrosiano. Bankengesetzes ein, sondern auch wenn Banken aktive
3. Die wertlose VSB, deren systematische Umgehung und Beihilfe zur Kapitalflucht leisten oder erkennbar kriminell
die Entgegennahme von kriminellen Geldern schaden dem erworbene Gelder entgegennehmen.
Ansehen derjenigen Banken, die sich an die Vereinbarung Die Bankenkommission hat die Aufgabe, darüber zu
halten oder halten möchten, und damit dem Schweizeri- wachen, dass die Banken verantwortungsbewusst handeln.
schen Bankenplatz. Weltpolitisch ist insbesondere die Sie wird auch künftig ihren Aufsichtspflichten nicht nur im
Entgegennahme von Fluchtgeldern aus der Dritten Welt Interesse der Bankgläubiger, sondern ebenso zur Wahrung
katastrophal, staatliche oder private Entwicklungshilfe wird des guten Rufs des Finanzplatzes nachkommen. Dabei sind
dadurch in Frage gestellt. Die Auslandverschuldung vieler auch die langfristigen Interessen des schweizerischen
Länder der Dritten Welt entspricht mehr oder weniger den Finanzplatzes angesichts des sich rasch wandelnden inter-
Beträgen der Fluchtgelder. Welch fragwürdiges Licht auf nationalen Umfelds zu berücksichtigen.
unser Land fällt, erhellt sich auch daraus, dass unsere 3. Das geltende Bankengesetz stellt hohe Anforderungen an
Banken mit Kreditgewährungen an die Dritte Welt je zurück- die Geschäftstätigkeit der Banken. Die Banken haben in der
haltender sind, desto verschuldeter diese ist. An der Ver- Schweiz bei der Entgegennahme von Geldern Sorgfalts-
schuldung haben wir aber durch die Entgegennahme von pflichten zu befolgen, die im internationalen Vergleich weit
Fluchtgeldern sowohl Ursache als auch Verantwortung ge- gehen. Immerhin ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die
setzt. Anforderungen nicht überdehnt werden. Zu berücksichtigen
4. In der Statistik der Nationalbank werden Wertschriften- ist einmal das Erfordernis eines wirkungsvollen Individual-
und Wertsachendepots nicht erfasst. Ende 1984 wurde in schutzes. Zudem darf nicht ausser acht gelassen werden,
der Nationalbank-Statistik die Verpflichtung der Schweizer dass sich die Kapitalflucht vor allem auf die Wirtschafts-
Banken gegenüber Haiti inklusive Treuhandgelder auf politik der betroffenen Länder zurückführen lässt (galoppie-
36 Mio. Schweizerfranken angegeben. Andererseits wurde rende Inflation, künstlich tiefgehaltenes Zinsniveau, über-
in der Presse bekannt, dass auf einem einzigen Schweizer höhte Wechselkurse, konfiskatorische Besteuerung). Sie ist
Konto 367 Mio. Dollar, aus Duvalier-Geldern stammend, ge- somit eher bei ihren Ursachen als in ihren Wirkungen zu
sperrt wurden. bekämpfen (vgl. die Antwort des Bundesrats zur Interpella-
Der Fall Marcos/Philippinen ist pendent. tion 85.967 Pitteloud - Bankgeschäfte und Menschen-
5. Aus all diesen Gründen drängt sich eine Revision des rechte). Daraus folgt, dass generelle Verbote eher auf die
Motion Früh 512 N 20 mars 1987
aktive Beihilfe zur Kapitalflucht beschränkt werden müss- dung der bundeseigenen Vorsorgeeinrichtungen abgebaut
ten. werden kann.
4. Filialen schweizerischer Banken im Ausland unterstehen
der Rechtshoheit des betreffenden ausländischen Staats. Texte de la motion du 18 décembre 1986
Die von der Motion verlangte Unterstellung unter schweize- Le Conseil fédéral est chargé de coordonner la révision
risches Recht wäre mit dem Territorialitätsprinzip nicht zu prévue des statuts de la Caisse fédérale d'assurance et celle
vereinbaren. Zudem wäre es aus Wettbewerbsgründen de la Caisse de pensions et de secours des CFF d'une part,
kaum möglich, im Ausland tätige Filialen mit stärkeren Auf- et la 10e révision de l'AVS qui est projetée, d'autre part.
lagen zu belasten, als sie für ihre Konkurrenten gelten. Comme le modèle élaboré par le Département fédéral des
Indessen versteht es sich von selbst, dass eine international finances pour les statuts de ces deux caisses
tätige Schweizer Bank nicht über ausländische Filialen und a) vise à réaliser l'égalité de traitement pour les hommes et
Tochtergesellschaften die schweizerische Rechtsordnung les femmes en réduisant à cet effet les prestations en faveur
umgehen darf. des femmes et
5. Die Nationalbank erhebt heute schon eine Statistik über b) doit permettre la jouissance des rentes par anticipation,
die Wertschriftendepots in- und ausländischer Kunden. Sie celles-ci étant parfois réduites à cet effet,
dient jedoch ausschliesslich der Berechnung der für die il faut adapter soigneusement la prévoyance professionnelle
Geldpolitik wichtigen Kapitalverkehrsbilanz. Entsprechend concernant les agents de la Confédération, aux modifica-
ist die Erhebung aufgebaut; sie erfasst nicht sämtliche tions apportées au premier pilier. En raison de ce qui pré-
deponierten Wertschriften und ist nicht länderweise geglie- cède, la revision des statuts ne doit être réalisée
dert. Sie eignet sich daher nicht zur Veröffentlichung. Der 1. que lorsque le législateur aura résolu les questions que
vom Motionär anvisierte Zweck der Statistik würde ausser- posent la garantie d'un traitement égal pour les hommes et
halb des verfassungsrechtlich umschriebenen Aufgabenbe- les femmes et l'institution d'une réglementation souple
reichs der Nationalbank liegen. Auch wären Globalzahlen concernant l'âge qui donne droit à la rente AVS,
(Depots aller Angehörigen eines ausländischen Staats bei 2. que lorsqu'on aura renseigné en même temps le Parle-
allen Schweizer Banken) für die Aufdeckung von Missbräu- ment sur les conséquences qu'entraînerait la mise à la
chen oder kriminellen Machenschaften wenig hilfreich. retraite anticipée pour ce qui a trait aux besoins en person-
Soweit die Depots einzelner ausländischer Personen bei nel et sur le plan financier,
Schweizer Banken interessieren, können diese auf dem Weg 3. et que lorsqu'on aura l'assurance que la Confédération et
des Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen ausfindig gemacht les caisses de pensions ne devront pas supporter de nou-
und blockiert werden. velles charges, la réduction de l'endettement des institu-
tions de prévoyance de la Confédération étant garantie du
Schriftliche Erklärung des Bundesrates même coup.
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach,
wandeln. Ammann-Bern, Bonnard, Coutau, Eggly-Genève, Flubacher,
Künzi, Lüchinger, Nef, Reich, Schwarz, Spalti, Spoerry,
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Stucky, Thévoz, Weber-Schwyz, Wyss (18)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
I.Die Finanzkommission des Nationalrats hat am
14. November 1986 vom neuen Versicherungsmodell für
#ST# 86.189 EVK und PHK ohne positive oder negative Stellungnahme
Kenntnis genommen. Die anvisierte Lösung gestattet unter
Motion Früh anderem den freiwilligen Altersrücktritt von Frauen und
Eidgenössische Versicherungskasse (EVK). Männern ab 60 Jahren mit versicherungsmathematischer
Kürzung der Renten, wobei die Pensionierung mit 62 Jahren
Statutenrevision. Aufschub Anspruch auf die ungekürzten Altersleistungen gibt, sofern
Caisse fédérale d'assurance (CPS). der Beitragspflicht während 40 Versicherungsjahren nach-
Révision des statuts. Ajournement gekommen worden ist. Die geschlechtsneutrale Lösung ver-
mittelt einerseits allen Bundesbediensteten die Möglichkeit
eines flexiblen Rücktritts, hebt andererseits aber den heute
bestehenden Anspruch der Frauen auf volle Altersleistung
mit dem vollendeten 60. Altersjahr oder mit dem vollendeten
Wortlaut der Motion vom 18. Dezember 1986 35. Beitragsjahr auf. Die Finanzkommission des Nationalrats
Der Bundesrat wird ersucht, die vorgesehene Statutenrevi- setzte sich insbesondere mit den versicherungsmathemati-
sion der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) und schen Aspekten des neuen Modells auseinander; dabei wur-
der Pensions- und Hilfskasse der SBB (PHK) mit der geplan- den Expertenmeinungen entgegengenommen, wonach die
ten 10. AHV-Revision zu koordinieren. Weil das vom Eidge- vorgeschlagene Lösung versicherungstechnisch funktions-
nössischen Finanzdepartement entwickelte Modell für die fähig sei und den Arbeitgeber nicht stärker als bisher bela-
EVK und die PHK ste. Die Neuerungen dürfen indessen nicht isoliert unter
a) die Gleichstellung der Geschlechter über reduzierte Lei- versicherungstechnischen Gesichtspunkten der bundesei-
stungen für weibliche Funktionäre anvisiert und genen Vorsorgeeinrichtungen beurteilt werden; volkswirt-
b) einen vorzeitigen Rentenbezug, zum Teil bei Kürzung der schaftliche und arbeitsmarktliche Konsequenzen, insbeson-
Renten, ermöglichen soll, dere aber auch die Entwicklung der ersten Säule, sind
ist die für die Bundesbediensteten geltende berufliche Vor- ebenso in Rechnung zu stellen.
sorge sorgfältig auf die Entwicklung der ersten Säule abzu- 2. Das für die bundeseigenen Pensionskassen geplante
stimmen. Deshalb soll die Statutenrevision Modell beschlägt die Themen der allgemeinen Rücktritts-
1. erst realisiert werden, wenn der Gesetzgeber die Fragen grenze, des flexiblen Rentenalters und der Gleichstellung
der Gleichstellung der Geschlechter und des flexiblen Ren- von Mann und Frau. Es sind dies genau die zentralen Fra-
tenalters für die AHV gelöst hat, gen, die demnächst auch für die AHV entschieden werden
2. dem Parlament gleichzeitig die Folgen vorzeitiger Pen- müssen. Im Interesse der Bundesbediensteten dürfen sich
sionierungen für den Personalbedarf und die diesbezügli- jedoch die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der
chen finanziellen Konsequenzen aufzeigen, ersten und der zweiten Säule nicht zu weit voneinander
3. so gestaltet sein, dass dem Bund und den Pensionskas- wegbewegen, um zu vermeiden, dass Beamte höherer
sen keine zusätzlichen Lasten entstehen und die Verschul- Gehaltsklassen gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Leuenberger Moritz Bankengesetz. Priorität für Teilrevision
Motion Leuenberger Moritz Loi sur les banques. Priorité à une révision partielle
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1987
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.956
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 20.03.1987 - 08:00
Date
Data
Seite 510-512
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Pagina
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