Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-919 KI-generiert

Federal Court's Authority in Obscenity and Religious Feelings Case

Geschäftsnummer VPB 86-919
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An inquiry was raised questioning the Federal Court's decision to overturn a lower court's ruling on a film's obscenity, arguing that the Federal Court overstepped its legislative authority and misinterpreted the law concerning the protection of religious feelings. The court defended its actions by stating that its role is to interpret and apply the law independently, and that the Federal Assembly has the ultimate oversight of the judiciary, thus declining to comment on the merits of the Federal Court's ruling itself.

Legislator-Regeste

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Art. 261 StGB, Art. 261 Absatz, Art. 261 Nur, Art. 269 Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege; Federal Court's Authority in Obscenity and Religious Feelings Case: The court defended its actions by stating that its role is to interpret and apply the law independently, and that the Federal Assembly has the ultimate oversight of the judiciary, thus declining to comment on the merits of the Federal Court's ruling itself.

Schlagwörter

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richterliche Feststellung von Rechten Schranken der Meinungsäusserungsfreiheit Auslegungsurteile Religionsfreiheit Einrede der Verfassungswidrigkeit Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 261 StGB Art. 261 Absatz Art. 261 Nur Art. 269 Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 86 IV 24 BGE 86 IV 23
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 261 StGB

Cited as the legal norm that the Federal Court allegedly misinterpreted and applied incorrectly, leading to the alleged overreach of its competencies.

Art. 269 Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege

Cited as a procedural rule that the Federal Court allegedly disregarded in its decision concerning the film.

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Volltext

3. März 1987 19 Interpellation Schönenberger

entscheidender Schritt in die Richtung, die Herr Ständerat In diesem Zusammenhang sei auf den Aspekt des Steuer-

Schoch anstrebt, getan. rechts hingewiesen, wie es Ihnen Herr Kollege Schoch dar-

Aus diesen Gründen kommt einer Herabsetzung des Mün- gelegt hat.

digkeitsalters sachlich weniger grosse Bedeutung zu als in 3. Mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18

anderen Staaten. Auf jeden Fall müssen die Vor- und Nach- Jahre Messe sich für unser schweizerisches Recht eine

teile einer Herabsetzung des Mündigkeitsalters sorgfältig Uebereinstimmung mit den Nachbarländern Bundesrepu-

geprüft werden. Im übrigen ist es sinnvoll, das Problem in blik Deutschland, Frankreich und Italien erzielen, eine

einem etwas breiteren Rahmen anzugehen und die Frage Rechtskoordination also, die auch aus der Sicht des IPR

des in der Verfassung geregelten Stimm- und Wahlrechtsal- meines Erachtens als wünschenswert zu begrüssen wäre.

ters mit einzubeziehen. Alle diese Punkte zeigen, dass der Vorstoss von Kollege

Das sind die Gründe, weshalb Ihnen der Bundesrat bean- Schoch sicher gerechtfertigt ist und dass wir eine umfas-

tragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. sende Prüfung erwarten dürfen.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

Präsident: Ich möchte den Motionär anfragen, ob er mit der

Umwandlung einverstanden ist.

Schoch: Die Umwandlung einer Motion in ein Postulat be- #ST# 86.919

inhaltet zwar immer auch die Gefahr, dass der Bundesrat

das als Postulat entgegengenommene Anliegen einfach Interpellation Schönenberger

aufs Eis legen und es über kurz oder lang vergessen wird. Kompetenzüberschreitung durch

Nachdem ich aber gerade bei der Behandlung des letzten das Bundesgericht

Geschäftes Gelegenheit hatte, meinem vollen Vertrauen in Dépassement de compétence par le

die Vorsteherin des Justiz- und Polizeidepartement.es Aus-

druck zu geben, will ich dieses Vertrauen auch auf das Tribunal fédéral

vorliegende Geschäft ausdehnen.

In diesem Sinne erkläre ich mich mit der Umwandlung

einverstanden - in der Hoffnung und in der Erwartung, dass

dennoch über kurz oder lang etwas geschehen wird.

Wortlaut der Interpellation vom 7. Oktober 1986

Der Kassationshof des Bundesgerichts hat mit seinem Urteil

Küchler: Nachdem die Motion von Herrn Kollege Schoch in vom 13. März 1986 betreffend Verbot des Filmes «Das

ein Postulat umgewandelt wird, möchte ich trotzdem dessen Gespenst» von Herbert Achternbusch nicht nur Artikel 261

Vorstoss unterstützen und der Hoffnung Ausdruck geben, StGB und Artikel 269 des Bundesgesetzes über die Bundes-

dass die umfassende Prüfung tatsächlich in balde stattfin- strafrechtspflege und damit die Zürcherische Gerichtsho-

den wird. heit missachtet, sondern mit seiner Begründung dem Arti-

Als Vertreter eines Kantons, der das Stimmrechtsalter 18 seit kel 261 StGB einen vom Gesetzgeber nicht gewollten Sinn

längerer Zeit in der kantonalen Verfassung verankert weiss gegeben und damit einen neuen Straftatbestand geschaf-

und wo man mit diesem herabgesetzten Stimmrechtsalter fen, der mit dem geltenden Recht (Gesetzestext, einheitliche

positive Erfahrungen gemacht hat, möchte ich den Vorstoss Rechtslehre und eigene Praxis) unvereinbar ist. Damit hat

von Kollege Schoch unterstützen. Nachdem sich die rechtli- sich der Kassationshof Gesetzgebungskompetenz ange-

che und tatsächliche Situation der Jugendlichen um das masst und damit den im Rechtsstaat massgeblichen Grund-

20. Altersjahr in den letzten Jahren in verschiedenster Hin- satz der Gewaltentrennung verletzt.

sicht verändert hat, ist es angezeigt, dass die Frage der Ich frage daher den Bundesrat an:

Herabsetzung des Mündigkeitsalters und alle damit zusam- 1. Teilt der Bundesrat diese Auffassung und was gedenkt er

menhängenden Probleme umfassend überprüft werden, wie gegen diesen Verstoss gegen die Gewaltentrennung vorzu-

das Frau Bundesrätin Kopp in Aussicht gestellt hat. kehren?

Für heute sprechen bereits drei Aspekte für eine Herabset- 2. Wie stellt sich der Bundesrat zu der einen Grossteil des

zung des Mündigkeitsalters, nämlich: Schweizer Volkes in seiner religiösen Ueberzeugung verlet-

LSeit den sechziger Jahren machte sich weltweit eine zenden Rechtssprechung des Bundesgerichtes?

Entwicklung zur Herabsetzung des Mündigkeitsalters

bemerkbar. Nicht so sehr handlungsfähigkeitsrechtliche Texte de l'interpellation du 7 octobre 1986

Beweggründe, sondern eine Tendenz zu einer früheren Par son arrêt du 13 mars 1986 concernant l'interdiction du

Emanzipation der Jugend gegenüber der Familiengemein- film de Herbert Achternbusch «Das Gespenst», la Cour de

schaft waren Ausgangspunkt dieser Entwicklung. Unter- cassation du Tribunal fédéral a non seulement refusé de

stützt werden diese Bestrebungen heute durch die relativ prendre en considération l'article 261 du code pénal et

grosse wirtschaftliche Autonomie der Jungen. Zum einen l'article 269 de la loi fédérale sur la procédure pénale et de

sind nämlich viele Eltern nicht mehr auf den Verdienst ihrer ce fait la souveraineté du canton de Zurich dans le domaine

Kinder angewiesen, und zum anderen verdienen die judiciaire, mais elle a en outre, par les motifs qu'elle a

Jugendlichen heute bereits in der Lehre soviel, dass ihnen allégués, interprété l'article 261 du code pénal dans un sens

dieser Verdienst eine gewisse Selbständigkeit erlaubt. Wir que le législateur ne voulait pas lui donner; par conséquent,

haben es dabei gleichzeitig mit einer Vorverlegung der elle a créé un nouveau type d'infraction incompatible avec le

Geschäftsfähigkeit der Jungen zu tun. droit en vigueur tel qu'il ressort du texte de la loi, de la

2. Beim Erlass des Zivilgesetzbuches wurde das Mündig- doctrine unanime en la matière et de sa propre jurispru-

keitsalter einheitlich auf 20 Jahre festgesetzt, vor allem aber dence. La cour s'est donc arrogé des attributions législa-

im Bestreben, die zivilrechtliche Handlungsfähigkeit mit der tives et a ainsi violé le principe de la séparation des pou-

öffentlichrechtlichen Regelung, insbesondere mit der Erlan- voirs, un des fondements de l'Etat de droit.

gung der politischen Rechte, in Uebereinstimmung zu brin- Je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions

gen. Heute ist meines Erachtens wiederum eine solche suivantes:

Uebereinstimmung des Zivilgesetzbuches mit anderen 1. Est-il aussi de cet avis? Qu'entend-il entreprendre contre

Rechtsbereichen angezeigt, nachdem in vielen Kantonen l'atteinte susmentionnée au principe de la séparation des

und auch in zahlreichen Gemeinden das Stimm- und Wahl- pouvoirs?

recht mit 18 Jahren existiert und zürn ändern wir auch im 2. Que pense-t-il du jugement du Tribunal fédéral qui

Strafgesetzbuch die «Strafmündigkeit» von 18 Jahren offense une grande partie du peuple suisse dans ses convic-

bereits kennen. tions religieuses?

Interpellation Schönenberger 20 3 mars 1987

Mitunterzeichner - Cosignataires: lich zu äussern und zu kritisieren, eine Schranke am Recht

Affolter, Andermatt, Arnold, Binder, Bürgi, Cavelty, Dobler, der anderen, in ihren religiösen Gefühlen nicht in einer

Genoud, Gerber, Hefti, Jelmini, Knüsel, Küchler, Kündig, Weise verletzt zu werden, welche mit der Achtung vor frem-

Lauber, Letsch, Matossi, Meier Hans, Moll, Muheim, Reich- der Ueberzeugung unvereinbar ist (Burckhardt, Kommentar

muth, Reymond, Schaffter, Schmid, Steiner, Stucki, Zum- Art. 49, Anmerkung II A1).

bühl (27) Die Achtung vor der religiösen Ueberzeugung anderer in

Verbindung mit der Religionsfreiheit stellt in einem konfes-

Schönenberger: Es ist ungewöhnlich, wenn in diesem Rat sionell gemischten Staat unbestreitbar das Mittel dar, den

über die Rechtsprechung des Bundesgerichtes diskutiert Frieden zwischen den Konfessionen zu sichern. In analoger

wird: Ich weiss, dass der Grundsatz der Gewaltentrennung Weise erwachsen dem ungeschriebenen Verfassungsrecht

verpflichtet. Er verpflichtet aber nicht nur die Legislative und der Meinungsäusserungsfreiheit wie dem Recht auf künstle-

die Exekutive, er verpflichtet auch die Justiz. Wenn das rische Betätigung bzw. Darbietung und Verbreitung eines

höchste Gericht unseres Landes diesen Grundsatz offen- Kunstwerks aus der allgemeinen Rechtsordnung, insbeson-

sichtlich schwerverletzt, indem es sich Gesetzgebungskom- dere aus dem Strafgesetzbuch, Schranken. Die Schranken

petenzen anmasst, die ihm in keiner Weise zustehen, muss des Rechts auf religiöse Kritik und Negation umschreibt

dies offen zur Sprache gebracht werden. Artikel 261 StGB. Danach soll bestraft werden, wer öffentlich

Es geht nicht an, dass das Bundesgericht eine von der und in gemeiner Weise die Ueberzeugung anderer in Glau-

Legislative erlassene Strafnorm nach freiem Ermessen benssachen, insbesondere den Glauben an Gott,

umdeutet, um sie nicht anwenden zu müssen. Dies ist bei beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser

der Beurteilung des Filmes «Das Gespenst» von Herbert Verehrung verunehrt.»

Achternbusch geschehen. Das Bundesgericht lässt bei der Begründung seines Urteils

Ich erachte eine solche Haltung als derart gravierend, dass eine gründliche Auseinandersetzung mit den entscheiden-

ich dazu nicht schweigen kann, und danke den 27 Ratskolle- den Fragen vermissen. Wie oberflächlich es den Fall beur-

gen - also der Mehrheit unseres Rates -, die meine Interpel- teilt hat, ergibt sich aus dem Schlussatz in der Begründung

lation unterzeichnet haben. Gleichzeitig bitte ich Sie um seines Urteils:

Verständnis dafür, dass meine Ausführungen den üblichen «In der heutigen pluralistischen Gesellschaft erscheint es

Umfang einer Interpellationsbegründung etwas über- angezeigt, die Strafbarkeit von Meinungsäusserungen

schreiten. gemäss Artikel 261 StGB, seien sie auch fragwürdig,

Am 13. März 1986 hat der Kassationshof des Bundesgerich- geschmacklos oder grob provozierend, auf jene Fälle zu

tes das Urteil der Zweiten Strafkammer des Obergerichtes beschränken, in denen der Täter vorsätzlich den öffentli-

Zürich vom 24. Mai 1985, mit welchem diese zwei Ange- chen Frieden gefährdet, die notwendige Toleranz vermissen

klagte wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit lässt und andere in ihren Grundrechten beeinträchtigt. Den

gemäss Artikel 261 des Strafgesetzbuches verurteilt hatte, Beschwerdeführern kann kein solcher Verstoss zur Last

aufgehoben. gelegt werden.»

Zur Diskussion stand die Aufführung des Films «Das Gestatten Sie mir einige kritische Bemerkungen zu diesem

Gespenst» von Herbert Achternbusch. Die Zusammenfas- Bundesgerichtsurteil.

sung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft Zürich lautet 1. Nach Artikel 269 des Bundesgesetzes über die Bundes-

laut bundesgerichtlichem Urteil wie folgt: strafrechtspflege kann eine Nichtigkeitsbeschwerde nur

«1. Der Herrgott in der Kirche wird als für die Volksverdum- damit begründet werden, dass die angefochtene Entschei-

mung zuständig bezeichnet. dung eidgenössisches Recht verletze. Die Kognitionsbefug-

2. In Anlehnung an den Kreuzestod Christi wird unter der nis des Bundesgerichts ist also beschränkt. Diesen Grund-

Inschrift «In Ruh» eine lebensgrosse Kruzifixfigur als satz hat der Kassationshof in seiner Begründung völlig

42. Herrgott mit übergrosser heraushängender Zunge dar- missachtet, was ich als einen Affront gegen das Zürcher

gestellt. Dieser Gekreuzigte nimmt nach einem ostentativen Obergericht, aber auch als eine grobe Verletzung der

Furz einer Nonne den rechten Arm vom Kreuz und hält sich Gerichtshoheit des Kantons Zürich erachte. Ich mache diese

die Nase zu. Feststellung auch insbesondere deshalb, weil der Kassa-

3. Durch Behängen von drei kleinen Kreuzen mit lebendigen tionshof normalerweise peinlich genau über die Einhaltung

Fröschen (auf einem Ausflug von Oberin und Christusfigur dieser Vorschrift wacht.

in der Nähe eines Weihers) wird nach Auffassung der 2. Nach den Ausführungen des Kassationshofes ist in dem

Anklage das Kreuz als Symbol christlichen Glaubens ver- von mir beanstandeten Urteil nicht die Glaubensfreiheit,

unehrt. sondern der öffentliche Frieden Schutzobjekt des Arti-

4. Der sogenannte 42. Herrgott, in Kleidung und Aufma- kels 261 StGB. Diese These verträgt sich jedoch weder mit

chung an die Darstellungen von Christus erinnernd, stets dem Gesetzestext noch mit der Gesetzessystematik. Sie

mit Dornenkrone, wird als dümmliche Figur dargestellt, wel- steht überdies im Widerspruch zu allen Strafrechtskommen-

che, der Aufforderung zweier betrunkener Polizisten Folge tatoren wie auch zur bisherigen eigenen Praxis des Kassa-

leistend, auf einem Marktplatz den Leuten zwei Schnapsglä- tionshofes. Die Behauptung wird zudem ohne jede Geset-

ser hinhält mit der flehentlichen Bitte um 'Scheisse', ansonst zesanalyse und ohne jede Auseinandersetzung mit der

er wieder ans Kreuz zurückkehren müsse.» Rechtslehre in den Raum gestellt, was für bundesgerichtli-

Das Zürcher Obergericht, bekanntlich ein hochqualifiziertes che Verhältnisse mindestens ungewöhnlich anmutet. Arti-

oberstes kantonales Gericht, hat mit äusserster Gründlich- kel 261 mit dem Randtitel «Glaubens- und Kultusfreiheit»

keit überprüft, ob durch den Film von Achternbusch der steht unter dem zwölften Titel des StGB, der überschrieben

Tatbestand des Artikels 261 StGB (Störung der Glaubens- ist mit «Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen

und Kultusfreiheit) erfüllt sei. Es hat dabei eine grosse Frieden». In den Artikeln 258 bis 260, 260bis und 261 bis 263

Ernsthaftigkeit an den Tag gelegt in der offensichtlichen StGB sind die Straftatbestände aufgeführt, welche den

Erkenntnis, dass es hier um eine fundamentale Sache geht, öffentlichen Frieden stören. Ist einer dieser Straftatbestände

ohne kurzerhand alles und jedes als Blasphemie zu bezeich- erfüllt, ist der öffentliche Frieden gestört.

nen. So hat es einleitend in seiner Urteilsbegründung darge- Die Anklage hat also in solchen Fällen lediglich zu beweisen,

legt: dass der oder die Straftatbestände des einen oder der ein-

«Jedermann ist frei, sich eine Ueberzeugung in Glaubenssa- zelnen Artikel erfüllt sind und nicht, dass der öffentliche

chen zu bilden, sie privat und öffentlich zu vertreten und die Frieden gestört ist. Ueber diese simple Wahrheit ist das

Glaubensansichten anderer zu widerlegen suchen (Schwan- Bundesgericht hinweggegangen. Ich verweise in diesem

der, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, S. 468). Während Zusammenhang auf die Ausführungen von Professor

aber das Recht, sich seine religiöse Ueberzeugung frei zu Dr. Schwander, alt Bundesrichter, der in seinem Lehrbuch

wählen und sich zu ihr zu bekennen, unbedingt und unbe- zu den strafbaren Handlungen gegen den öffentlichen Frie-

schränkt gilt, findet das Recht, religiöse Meinungen öffent- den festgehalten hat:

3. März 1987 21 Interpellation Schönenberger

«Dieser Titel sammelt Delikte gegen den öffentlichen und ausgeht, geschütztes Rechtsgut in Artikel 261 StGB sei der

privaten Frieden (Landsfriedensbruch, Störung der Glau- öffentliche Friede, gerät es immer mehr auf Abwege und

bens- und Gewissensfreiheit, öffentliche Aufforderung zu landet bei Rechtsverletzung und Willkür. Der Begriff des

Verbrechen und Verübung einer Tat in selbstverschuldeter öffentlichen Friedens - ich erinnere an meinen eingangs

Unzurechnungsfähigkeit). Die Schreckung der Bevölkerung gemachten Hinweis auf Schwander- wird überhaupt nicht

(Art. 258) verletzt das öffentliche Sicherheitsgefühl. Es definiert. Das zentrale Wort der «Glaubensfreiheit», welches

schliessen sich zwei Delikte an, für die man anderswo kei- Unbestrittenermassen die Achtung der Menschenwürde in

nen passenden Platz fand: die Störung des Totenfriedens Glaubenssachen zum Inhalt hat, erscheint in der ganzen

und die Tierquälerei.» bundesgerichtlichen Begründung für den Freispruch über-

Ueber die Delikte gegen den Frieden sagt Schwander fol- haupt nicht mehr.

gendes: 5. Nachdem sich das Obergericht die Mühe genommen hat,

«Friede ist die Ruhe und Sicherheit, welche aus der tatsäch- die einzelnen Szenen des Filmes genau zu analysieren,

lichen Befolgung der Rechtsordnung resultiert. Paxesttran- erklärt das Bundesgericht, bei der Beurteilung des Filmes in

quillitas in ordine (Augustinus). Jeder grössere Rechts- bezug auf eine Verletzung von Artikel 261 StGB sei nicht von

bruch, nicht aber eine bloss geringfügige Ordnungswidrig- den einzelnen Bildern und Szenenfolgen auszugehen, son-

keit ist Friedensbruch. Insbesondere zählen zum Friedens- dern der Film sei als Ganzes unter dem Aspekt der Glau-

bruch Angriffe auf Leben, Leib, Gesundheit, Freiheit, Sitt- bensbeschimpfung zu würdigen. Mit einer derart unhaltba-

lichkeit und wertvolle Vermögensrechte. ren Argumentation kann letztlich jegliches Werk straffrei

Gegen den öffentlichen Frieden (paix publique) richten sich erklärt werden, selbst wenn es von Gotteslästerungen

Tatsachen, durch welche die Bevölkerung oder Bevölke- strotzt. Der Filmemacher - Autor wäre für solche Herren ein

rungsteile, wie Dörfer, Gegenden, Klassen, Rassen, Konfes- zu erhabenes Wort - müsste lediglich hie und da eine

sionen oder Parteien, in ihren Rechten erheblich gefährdet anständige, zu Denkanstössen Anlass gebende Ueberle-

oder verletzt werden. gung in sein Werk einfliessen lassen. Dann hätte der Richter

Gewiss ist der Rechtsfriede ein hohes und schutzwürdiges gar nicht mehr zu überprüfen, ob die eingangs geschilder-

Rechtsgut. Dass er als Einteilungsgrund des speziellen Tei- ten grässlichen und beleidigenden Szenen überhaupt Got-

les verwendet wird, ist vor allem geschichtlich zu erklären teslästerungen seien.

(Friedensrecht des Mittelalters). Heute eignet er sich hierzu Das Bundesgericht billigt Achternbusch sogar zu, ohne die

nur noch für Delikte, für die man keinen ändern Platz fand, Absicht gehandelt zu haben, den christlichen Glauben her-

sei es, dass sich die Tat gegen mehrere Rechtsgüter wendet, abzusetzen, lächerlich zu machen oder in gemeiner Weise

oder sei es, dass sie sich gegen ein besonderes, sonst zu verspotten. Das Obergericht Zürich ist hier allerdings

nirgends behandeltes Interesse richtet. ganz anderer Auffassung, wenn es erklärt: «Für den durch-

Diese Ausführungen zeigen Ihnen, dass der Rechtsfriede als schnittlichen Filmbetrachter ergibt sich daher vorab das

Einteilungsgrund nur aus geschichtlichen Gründen zu erklä- Bild eines dümmlich-weltfremden, hilflosen Christus, teils

ren ist. Geschütztes Rechtsgut ist und bleibt aber die Glau- Mensch, teils angeschlagene Gottheit.» Oder: «Dass dieser

bensfreiheit. Wenn die Glaubensfreiheit verletzt ist, ist auto- (gemeint ist Achternbusch) daneben aber zentrale christli-

matisch auch der öffentliche Frieden verletzt. che Glaubensinhalte und -symbole durch gröbste

3. Mit seinem Entscheid hat das Bundesgericht auch seine Geschmacklosigkeiten und anstössige Derbheiten in

eigene Praxis geändert, ohne dafür die geringste Begrün- schwerwiegender Weise verhöhnt und verspottet, macht

dung zu geben. Dabei ist allgemein bekannt, dass bundes- zwar nicht seine Kritik, aber die Art, wie sie vorgebracht

gerichtliche Entscheide, welche zu einer Praxisänderung wird, unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der religiösen

führen, normalerweise recht sorgfältig begründet werden, Glaubensüberzeugung nach Artikel 261 StGB zu einer unzu-

oder müssen wir allenfalls zur Kenntnis nehmen, dass sol- lässigen. Wer darin eine Bevormundung oder Zensur zu

che von Achtung gegenüber unserem höchsten Gericht erkennen glaubt, zeigt, dass er den Schutzgedanken dieser

zeugende Feststellungen der Vergangenheit angehören? Norm missversteht.» Ueber solche Feststellungen der Vorin-

Dabei bleibt es von entscheidender Wichtigkeit und Bedeu- stanz geht der Kassationshof hinweg und attestiert Achtern-

tung für unseren Staat, dass das Bundesgericht nicht an busch, er habe nicht den Glauben lächerlich machen wol-

Ansehen einbüsst. len. Es attestiert dies dem gleichen Achternbusch, der in

Noch im Bundesgerichtsentscheid 86 IV 19 ff. (ich werde auf einem Brief an ein österreichisches Gremium geschrieben

diesen Entscheid später nochmals zurückkommen) hat das hat - ich verweise auf das Katholische Pfarrblatt für den

Bundesgericht erklärt: «Nach Artikel 261 Absatz 1 StGB Kanton Aargau vom 1. Juni 1986-: «Wer bei dem verheeren-

wird bestraft, wer öffentlich und in gemeiner Weise die den Zustand unserer Welt weiterhin an Gott glaubt, ist ein

Ueberzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere Ferkel.» Ein Gottesgläubiger ist also nach Achternbusch ein

den Glauben an Gott beschimpft oder verspottet oder Schwein.

Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt. Geschütztes Der Kassationshof befasst sich bei seiner Argumentation

Rechtsgut ist die Glaubensfreiheit, genauer die Achtung vor nicht mit der Frage, ob einzelne Szenen in gemeiner Weise

dem Mitmenschen und seiner Ueberzeugung in religiösen die Ueberzeugung anderer in Glaubenssachen, insbeson-

Dingen und damit gleichzeitig auch der religiöse Friede.» dere den Glauben an Gott beschimpfen oder verspotten. Ich

Im beanstandeten Entscheid behauptet das Bundesgericht erspare mir dazu lange Ausführungen, glaube aber, dass

das diametrale Gegenteil, nämlich Artikel 261 StGB wolle kein Christ diesem Machwerk ohne innere Empörung tiefst

den öffentlichen Frieden schützen, deshalb sei die Straf- beleidigt gegenüberstehen kann. Herr Steffen hat im Natio-

norm im Titel «Verbrechen und Vergehen gegen den öffent- nalrat den Film wie folgt beurteilt: «Alles, was einem Chri-

lichen Frieden» eingereiht. Wörtlich fährt das Bundesge- sten heilig ist, wird auf gotteslästerliche Art und Weise in

richt fort: «Geschütztes Rechtsgut ist der öffentliche Frie- den Schmutz gezogen.»

den, und nur soweit durch vorsätzliche, grobe Verletzung 6. Nun beruft sich der Kassationshof für seine Begründung

religiöser Gefühle durch das in gemeiner Weise erfolgende auf den Umstand, dass die Jury der evangelischen Filmar-

Beschimpfen oder Verspotten der religiösen Auffassung beit in der Bundesrepublik Deutschland den Film sogar

anderer der öffentliche Friede gestört wird, ist der Straftat- positiv bewertet habe, sowie auf einen Satz im Zoom 8/84:

bestand erfüllt.» «Bevor jedoch der Vorwurf der Blasphemie und Gottesläste-

Ich brauche Ihnen nicht mehr darzulegen, dass diese Auffas- rung erhoben wird, wäre zu überlegen, dass Achternbusch

sung falsch ist. Ganz abgesehen davon, dass mit dieser wohl weniger Gott im Visier hat, als vielmehr die Bilder und

rechtlichen Darlegung die gründliche Analyse des Oberge- Fälschungen, die sich die Menschen von ihm gemacht

richts willkürlich beiseite geschoben wird, ist auch die heute haben.»

vom Bundesgericht vorgenommene Interpretation seines Der Kassationshof will sich also reihwaschen, indem er auf

eigenen Entscheides in BGE 86 IV 24 irreführend. die Meinung einiger weniger Filmrezensenten abstellt,

4. Weil das Bundesgericht von der rechtswidrigen These deren religiöses Empfinden durch den Film scheinbar nicht

Interpellation Schönenberger 22 3 mars 1987

berührt worden ist und die auch nicht auf den Schutz der tion, als schwer zu überbietende Verhöhnung, als Verun-

Glaubensfreiheit angewiesen sind. Der Kassationshof sagt glimpfung bezeichnet, wird von unserem Bundesgericht als

aber kein Wort davon, dass die Aufführung des Films in zulässig abgesegnet. Soweit sind wir heute gekommen.

Oesterreich verboten worden ist. Er schweigt sich darüber 7. Lassen Sie mich noch ein Wort sagen zur Glaubensfrei-

aus, dass der Film in der Bundesrepublik Deutschland eine heit im Verhältnis zur Freiheit der Kunst. Im BGE 86 IV 23,

überaus heftige Diskussion ausgelöst hat und dass die den der heutige Kassationshof nicht mehr zu kennen

katholische Deutsche Bischofskonferenz und die Presse- scheint und den er selbst irreführend auslegt, ist zu lesen:

stelle der Evangelischen Kirche Deutschlands, die die Auf- «Gegenüber der religiösen Ueberzeugung anderer hat sich

fassung eines grossen Volksteils vertreten, den Film klar auch der Künstler an die allgemeinen Schranken des Geset-

abgelehnt haben. zes zu halten. Auch die Gesetzesmaterialien zu Artikel 261

Nur nebenbei erwähnt sei, dass ich nach Einreichung mei- bestätigen, dass nie die Absicht bestand, den Künstlern in

ner Interpellation vom Präsidenten der kantonalen Sektion der Beschimpfung oder Verspottung des Glaubens eine

Zürich des Schweizerischen Protestantischen Volksbundes grössere Freiheit als anderen zuzugestehen.» Warum soll

ein Schreiben erhalten habe. Herr Dr. Streuli hat mir eine dies heute nicht mehr gelten? Ganz abgesehen davon, dass

Resolution des Protestantischen Volksbundes Zürich beige- ich noch niemanden diesen Film wegen seiner künstleri-

legt, in der festgehalten ist, dass die Aufhebung des vom schen Qualitäten rühmen hörte, habe ich den Eindruck

Zürcher Obergericht verfügten Aufführungsverbotes des gewonnen, dass dem Kassationshof in diesem Fall jedes

Films «Das Gespenst» von Herbert Achternbusch durch das Mittel recht war, um zu einem Freispruch zu gelangen. Der

schweizerische Bundesgericht weite Teile unseres Volkes Kassationshof hat damit in unentschuldbarer Art und Weise

schwer getroffen hat. Weiter heisst es in dieser Resolution: die Freiheit der Kunst über die Glaubensfreiheit, die Freiheit

«Der Film entstellt die Glaubensgrundlage aller christlichen der sogenannt künstlerischen Betätigung unter gröbster

Kirchen der Schweiz. Die Freigabe dieses Filmes mit seiner Missachtung der Glaubensüberzeugung anderer über die

unsittlichen und verrohenden Tendenz wirkt als Faustschlag Achtung der Menschenwürde gestellt. Das ist ein starkes

ins Gesicht all jener, die sich um eine gesunde Jugend und Stück. Dies kann nicht anders als eine verkehrte Wertord-

die Stärkung der geistigen und moralischen Werte unseres nung bezeichnet werden.

Volkes bemühen.» 8. Dass sein Urteil eine Welle des Unmutes, der Entrüstung

Aber wer kümmert sich denn heute noch um moralische und der Trauer ausgelöst hat, dürfte der Kassationshof in

Werte? Das sehen wir wieder ganz deutlich bei der Anti- der Zwischenzeit vermutlich wahrgenommen haben, wenn

Aids-Kampagne. Wenn sich die Schweizer Bischöfe gestat- er nicht über jegliche Kritik hinweggeht, in der vollen

ten, auch auf moralische Grundsätze hinzuweisen und zu Gewissheit, dass seine letztinstanzlichen Urteile nicht ange-

vermerken, dass es nicht nur Präservative geben darf, dann fochten werden können, was zu selbstzufriedener Genugtu-

fangen sie höchstens ein mitleidiges und abschätziges ung führen kann. Immerhin gab aber dieses Urteil - ich

Lächeln ein. wage auch zu behaupten, dass es nicht einstimmig gefasst

Beifügen muss ich der Vollständigkeit halber, dass sich der worden ist - zu heftigen Kritiken Anlass. In der Presse

Kassationshof selbst widerlegt, wenn er sich auf die katholi- konnte man - meines Erachtens zu vollem Recht - von

sche Filmkommission der Bundesrepublik Deutschland einem Justizskandal lesen. Das Bundesgericht hat nämlich

beruft; denn im Filmdienst, Mai 1983, heisst es zum Schluss: die von der Legislative erlassenen Vorschriften so auszule-

«Der formal misslungene Film gefällt sich in Geschmacklo- gen, wie es die Legislative gewollt hat und nicht wie es von

sigkeiten und Provokationen, die beleidigen, weil sie das ihm als opportun eingestuft wird. Durch sein unglaubliches

religiöse und sittliche Empfinden vieler Menschen miss- Urteil in Sachen Herbert Achternbusch «Das Gespenst» hat

achten.» sich das Bundesgericht ganz offensichtlich Gesetzgebungs-

Abschliessend mache ich dem Kassationshof den klaren kompetenzen angemasst, was entschieden abzulehnen ist

Vorwurf, sich durch seine Würdigung des Films der offen- und auch nicht mit der Fortentwicklung des Rechtes

sichtlichen Willkür in der Rechtsprechung schuldig entschuldigt werden kann.

gemacht zu haben. Hätte der Kassationshof nüchtern über- Das Bundesgericht hat den klaren Willen des Gesetzgebers

legt, wie der Film bei seinen Wählern aufgenommen würde, zu achten und diesen Willen seiner Rechtssprechung

hätte er nicht so entschieden. Zur Untermauerung dieser zugrunde zu legen. Das Parlament hat meines Erachtens

Auffassung zitiere ich nochmals drei Stellen aus dem Urteil geradezu eifersüchtig darüber zu wachen, dass seine

des Zürcher Obergerichtes: «Selbst der unbefangene, um Gesetzgebungskompetenz durch die richterlichen Behör-

Kunstverständnis bemühte und kritikbereite Durchschnitts- den nicht unterlaufen wird.

gläubige muss sich durch das hier vorgeführte Bild des Leider müssen immer wieder solche Versuche aufgedeckt

Gekreuzigten in seinen religiösen Ueberzeugungen, die werden. In der Sache selbst darf es einfach nicht wahr sein,

nichts mit frömmelnd-sektiererischer Schlichtheit oder dass die Glaubensüberzeugung der Mehrheit oder doch

bloss vordergründigem Sonntagsglauben zu tun haben, eines sehr grossen Teiles unseres Volkes vor seinem höch-

grob verhöhnt und tief verletzt fühlen.» Oder: «Hier wird der sten Richter keinen Schutz mehr findet.

Kreuzigungstod in einer Weise der Lächerlichkeit preisgege- So bitte ich Sie, Frau Bundesrätin, meine beiden schriftlich

ben, die auch vom toleranten Durchschnitts-Christen als gestellten Fragen zu beantworten, nämlich:

arge Verspottung und krasse Provokation empfunden wer- 1. Teilt der Bundesrat diese Auffassung, und was gedenkt er

den muss, und zwar selbst dann, wenn er die angeblich dem gegen diesen Verstoss gegen die Gewaltentrennung vorzu-

Film zugrunde liegende Intention, nämlich das traditionell kehren?

kirchliche Christusbild in Frage zu stellen, erkennen sollte.» 2. Wie stellt sich der Bundesrat zu der einen Grossteil des

Oder: «Selbst unter dem Gesichtswinkel einer wohlwollen- Schweizervolkes in seiner religiösen Ueberzeugung verlet-

den Auslegung vermag der Eingangsszene keine andere zenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes?

Deutung als eben die für den Durchschnitts-christen sich

darbietende Verspottung abgerungen zu werden. Nicht nur Bundesrätin Kopp: Dass der Film «Das Gespenst» von Ach-

furzt die Nonne für den Betrachter durch Anhebung des ternbusch zwiespältige Gefühle auslöst - um es einmal

Rockes erkennbar demonstrativ und in deutlichem Zusam- höflich und zurückhaltend zu formulieren -, ist in Anbe-

menhang mit der vorangegangenen Klage das Kreuz wie tracht des geschilderten Inhalts verständlich. Verständnis

den Gekreuzigten an, womit eine nur noch schwer zu über- habe ich deshalb auch für die Reaktion von Herrn Ständerat

bietende Verhöhnung kundgetan wird, die über eine Schönenberger. Es ist indessen nicht meine Aufgabe, hier

allenfalls mitbeabsichtigte symbolhafte Darstellung der einen Film zu kommentieren, sondern es ist meine Aufgabe,

Missachtung Christi durch die Christen selbst weit hinaus zu den zwei konkret aufgeworfenen rechtlichen Fragen von

und in den Bereich des Verunglimpfenden geht.» Herrn Schönenberger Stellung zu nehmen.

Was das Zürcher Obergericht als grobe Verhöhnung, als Wie Sie wissen, steht das Bundesgericht im staatlichen

tiefe Verletzung, als arge Verspottung, als krasse Provoka- Gewaltengefüge nicht unter, sondern neben dem Bundes-

4. März 1987 23 Ueberstellung verurteilter Personen. Uebereinkommen

rat. Es ist in seiner richterlichen Tätigkeit unabhängig und #ST# Dritte Sitzung - Troisième séance

nur dem Gesetz verpflichtet. Unsere Rechtsordnung will es

so. Ich darf Ihnen den massgebenden Artikel 21 (BG über Mittwoch, 4. März 1987, Vormittag

die Organisation der Bundesrechtspflege) vorlesen: «Das Mercredi 4 mars 1987, matin

Bundesgericht steht unter der Aufsicht der Bundesver-

sammlung» (= Abs. 1). «Vorbehaltlich der Bestimmung des 8.00h

Artikels 85 Ziffer 13 der Bundesverfassung entscheidet das

Bundesgericht in allen bei ihm anhängig gemachten Streit- Vorsitz - Présidence: Herr Dobler

sachen selbst und von Amtes wegen über seine Zuständig-

keit und» - jetzt kommt der entscheidende Passus - «ist

innerhalb seiner richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur

dem Gesetz unterworfen. Seine Entscheidungen können

nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestim-

mungen aufgehoben oder abgeändert werden» (= Abs. 3). Präsident: Zu Beginn der heutigen Sitzung darf ich Sie auf

An diese klare gesetzliche Ordnung hat sich auch der Bun- ein nicht alltägliches Jubiläum aufmerksam machen. Unser

desrat zu halten. Deshalb pflegt er zu bundesgerichtlichen Kollege Edouard Debetazwurdeam4. März 1957, also heute

Urteilen materiell nicht Stellung zu nehmen. vor 30 Jahren, als Nationalrat vereidigt. Er kann somit auf

Eine andere Frage ist, ob die Bundesversammlung im Rah- eine langjährige, fruchtbare Tätigkeit unter der Bundeskup-

men ihrer Oberaufsicht über die eidgenössische Rechts- pel zurückblicken, und wir freuen uns, mit ihm nach wie vor

pflege auf das vom Interpellanten erwähnte Urteil eingehen einen aktiven Parlamentarier und liebenswerten Kollegen

will. Das steht Ihnen selbstverständlich offen; aber das hat unter uns zu haben.

nicht der Bundesrat zu entscheiden, sondern dieser Ent- Im Namen des Ständerates wünsche ich ihm weiterhin eine

scheid liegt bei den Räten beziehungsweise bei den ungebrochene Vitalität und hoffe, dass ihm der so charakte-

Geschäftsprüfungskommissionen der beiden Räte. ristische «esprit romand et vaudois» nie abgehen wird.

(Beifall)

Präsident: Ich möchte Herrn Schönenberger anfragen, ob

er sich von der Antwort des Bundesrates befriedigt erklären

kann.

Schönenberger: Ich teile mit Frau Bundesrätin Kopp die #ST# 86.059

Auffassung, dass das Bundesgericht dem Gesetz unterwor-

fen ist. Anlass zu meiner Interpellation hat aber die Tatsache Ueberstellung verurteilter Personen.

gegeben, dass sich das Bundesgericht über das Gesetz Uebereinkommen

gestellt hat. Das ist meine Beanstandung.

Insofern bin ich von der Antwort nicht befriedigt und ersu- Transférement des personnes condamnées.

che die Geschäftsprüfungskommission, sich dieser Sache Convention

anzunehmen. Befriedigt bin ich hingegen ob des Umstan-

des, dass auch Sie, Frau Bundesrätin Kopp, den Film als Botschaft und Beschlussentwurf vom 29. Oktober 1986 (BBI III, 769)

solchen - wenigstens durch die Blume - verurteilt haben. Message et projet d'arrêté du 29 octobre 1986 (FF III, 753)

Präsident: Ein Antrag auf Diskussion ist nicht gestellt wor-

den. Das Geschäft ist somit erledigt.

Antrag der Kommission

Schluss der Sitzung um 10.35 Uhr Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

La séance est levée à 10 h 35

Proposition de la commission

Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral

Affolter, Berichterstatter: Ihre Kommission beantragt Ihnen

einstimmig, auf diese Vorlage einzutreten und sie unverän-

dert gutzuheissen. Es geht hier um Probleme des Strafvoll-

zuges auf internationaler Ebene und in einem weiteren Sinn

um eine Verbesserung der Resozialisierungsmöglichkeiten

für Strafgefangene, die in einem ihnen fremden Land verur-

teilt worden sind.

Mit zunehmender internationaler Mobilität hat man erkannt,

dass für im Ausland verurteilte Personen die Verbüssung

ihrer Strafe im Urteilsstaat möglicherweise auf eine Strafver-

schärfung hinauslaufen kann oderzumindest eine Ungleich-

behandlung darstellt, weil ausländische Häftlinge-auch in

Ländern mit humanstem Strafvollzug - nicht selten an

sprachliche, soziale, kulturelle, gelegentlich auch auf reli-

giöse Schwierigkeiten stossen. Wie wir sehr wohl wissen,

sind im weiteren die Haftbedingungen in den einzelnen

Ländern unterschiedlich, manchmal schwierig, wenn nicht

gar unmenschlich.

Das hier zur Diskussion stehende Uebereinkommen

bezweckt nun die Erleichterung von Möglichkeiten für im

Ausland verurteilte Personen, die Strafen in der Heimat zu

verbüssen. Man nennt dies «Ueberstellung». Bei solchen

Gelegenheiten haben wir uns selbstverständlich immer zu

fragen, was dies für unser Land, für im Ausland verurteilte

schweizerische Staatsangehörige, für in der Schweiz verur-

teilte Ausländer und für unseren schweizerischen Strafvoll-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Schönenberger Kompetenzüberschreitung durch das Bundesgericht

Interpellation Schönenberger Dépassement de compétence par le Tribunal fédéral

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 02

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.919

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 02.03.1987 - 08:00

Date

Data

Seite 19-23

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Ref. No 20 015 351

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