Pension Fund Withdrawals for Home Ownership
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court was asked to consider a motion to amend legal provisions to encourage home ownership using funds from occupational pensions. The current regulations, specifically articles 37 and 40 of the BVG, were found to be impractical for younger individuals wishing to acquire property or for those seeking to use future pension benefits as collateral for mortgages. The Federal Council, acknowledging these issues, proposed transforming the motion into a postulate. This would allow for further investigation into the possibility of allowing lump-sum withdrawals from pension funds for housing purposes, recognizing home ownership as a stable and inflation-resistant form of provision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 37 Absatz, Art. 40 BVG, Art. 331c Obligationenrecht, Art. 30 BVG; Pension Fund Withdrawals for Home Ownership: The current regulations, specifically articles 37 and 40 of the BVG, were found to be impractical for younger individuals wishing to acquire property or for those seeking to use future pension benefits as collateral for mortgages. The Federal Council, acknowledging these issues, proposed transforming the motion into a postulate. This would allow for further investigation into the possibility of allowing lump-sum withdrawals from pension funds for housing purposes, recognizing home ownership as a stable and inflation-resistant form of provision.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the motion requesting a report and proposal to amend this article to promote home ownership.
Cited in the motion requesting a report and proposal to amend this article to promote home ownership.
Volltext
Motion Stamm Walter 494 N 20 mars 1987
1985 (BW 3) bereits zwei Formen anerkannt: die Vorsorge- Texte de la motion du 6 octobre 1986
verejnbarung mit einer Bankstiftung und die Vorsorgeversi- Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres
cherung mit einer Versicherungseinrichtung. Eine weitere des propositions et un rapport visant à modifier l'arti-
Form der anerkannten Selbstvorsorge (Wohneigentumsför- cle 331 c du code des obligations et l'article 30 de la loi sur la
derung) ist in Vorbereitung. Der Bundesrat erachtet die prévoyance professionnelle (LPP) de façon à encourager
gebundene Selbstvorsorge deshalb als die für die Kultur- l'accession à la propriété de logements destinés aux besoins
schaffenden am besten geeignete Vorsorgeform, weil sie propres des personnes qui les acquièrent.
sich durch eine im Verhältnis zur zweiten Säule relattiv
grosse Flexibilität auszeichnet. Diese Flexibilität besteht ein- Mitunterzeichner- Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bir-
mal in der Möglichkeit der vorzeitigen Mobilisierung der cher, Borei, Clivaz, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Fehr,
einbezahlten Gelder, so im Falle der Aufnahme einer ande- Friedli, Hubacher, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenber-
ren selbständigen Erwerbstätigkeit des Versicherten (wenn ger Moritz, Meyer-Bern, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann,
z. B. der Bildhauer zur Malergilde wechselt). Renschier, Robbiani, Ruffy, Stamm Walter, Uchtenhagen,
Ferner kann der Rhythmus der Beitragszahlungen in der Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (25)
gebundenen Selbstvorsorge frei bestimmt werden. Die Vor-
sorge kann somit individueller auf die konkrete finanzielle Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Situation der betreffenden Person zugeschnitten werden. Im Die Bestimmungen des BVG über die Wohneigentumsförde-
Gegensatz zur zweiten Säule besteht in der dritten Säule die rung mit den Mitteln der beruflichen Altersvorsorge befriedi-
freie Kombinierbarkeit zwischen den Vorsorgebereichen gen bekanntlich in der praktischen Anwendung nicht. Die
Alter, Hinterlassenschaft und Invalidität. Schliesslich kön- jüngeren Versicherten, die den Erwerb von Wohneigentum
nen die Mittel der gebundenen Selbstvorsorge unter für sich und ihre Familie beabsichtigen, erhalten aufgrund
Umständen auch auf einen Vorsorgeträger der zweiten der Artikel 37 Absatz 4 bzw. Artikel 40 BVG keine bzw. keine
Säule übertragen werden, nicht aber umgekehrt. sehr wirksame Hilfe. Einerseits kommt die Kapitalabfindung
Die Situation der Kulturschaffenden bezüglich der AHl-Vor- gemäss Artikel 37 Absatz 4 BVG nur für die älteren, vor der
sorge wurde neulich auf Verwaltungsstufe mit betroffenen Pensionierung stehenden Arbeitnehmer zum Tragen und
Kreisen eingehend besprochen. Dabei musste darauf hinge- anderseits sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Pro-
wiesen werden, dass der Bund zurzeit keine Rechtsgrund- bleme im Zusammenhang mit der Verpfändung der künfti-
lage hat, um entweder eine eigene Vorsorgeeinrichtung für gen Altersleistungen nach Artikel 40 BVG dermassen gross,
die Kulturschaffenden zu errichten oder permanent Beiträge dass dieses Instrument keine praktische Bedeutung erhalten
für ihre AHl-Vorsorge zu erbringen. Ob der Bund allenfalls dürfte.
zusammen mit anderen Gemeinwesen und eventuell priva- Aus diesem Grund erscheint es sachgerecht, die Möglich-
ten Organisationen eine Starthilfe für die Vorsorge der Kul- keit der Barauszahlung auch für die Wohneigentumsförde-
turschaffenden gewährt, bedarf der eingehenden Abklä- rung als Vorsorgeform einzusetzen. Ein Teil des geäufneten
rung. Kapitals des Versicherten soll für den Erwerb von Wohnei-
Der Bundesrat wird im Rahmen der nächsten Revision des gentum oder für die Amortisation darauf lastender Hypothe-
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- kardarlehen eingesetzt werden können. Die Vorsorge in
und Invalidenvorsorge prüfen, ob und wie der besonderen Form von Wohneigentum ist eine gute und sichere Vor-
Situation der Kulturschaffenden und anderer, in vergleich- sorge. Sie ist insbesondere inflationsresistenter als die spä-
barer wirtschaftlicher Situation lebender Berufsgruppen im ter allenfalls einmal auszurichtenden Geldleistungen.
Bereich der AHl-Vorsorge Rechnung getragen werden kann.
In diesem Sinn ist er bereit, den vorliegenden Vorstoss in der Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Form eines Postulats entgegenzunehmen. vom 15. Dezember 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 décembre 1986
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Das Anliegen des Motionärs ist dem Bundesrat bekannt und
Déclaration écrite du Conseil fédéral wird zur Zeit im Rahmen der Beratungen der Eidgenössi-
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- schen Kommission für die berufliche Vorsorge beurteilt. Es
wandeln. besteht eine von der erwähnten Kommission beauftragte
Arbeitsgruppe, die diesem Problem volle Aufmerksamkeit
Diskussion verschoben - Discussion renvoyée widmet und der Kommission demnächst einen diesbezügli-
chen Bericht unterbreiten wird. Aufgrund dieser Umstände
beantragt der Bundesrat die Umwandlung der Motion in ein
Postulat.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
#ST# 86.915 Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
Motion Neukomm wandeln.
Wohneigentumsförderung mit Mitteln
der beruflichen Vorsorge Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Prévoyance professionnelle
et encouragement à l'accession
à la propriété de logements #ST# 86.132
Motion Stamm Walter
AHV-Rentenalter
Wortlaut der Motion vom 6. Oktober 1986 Age ouvrant le droit à l'AVS
Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten
Bericht und Antrag zu unterbreiten, wie Artikel 331c des
Schweizerischen Obligationenrechts und Artikel 30 des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVG) im Sinne der Förderung des Wortlaut der Motion vom 11. Dezember 1986
Wohneigentums für den Eigenbedarf geändert werden Der Bundesrat wird gebeten, im Rahmen der 10. AHV-Revi-
können. sion das Rentenalter für Berufstätige mit schwerer körperli-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Neukomm Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Motion Neukomm Prévoyance professionnelle et encouragement à l'accession à la propriété
de logements
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1987
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.915
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 20.03.1987 - 08:00
Date
Data
Seite 494-494
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Pagina
Ref. No 20 015 230
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