Senate Debates Lowering Age of Majority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Senate debated a motion to lower the age of majority from twenty to eighteen. The motion argued that societal changes, such as earlier independence of young people, increased economic autonomy, and existing legal provisions for eighteen-year-olds (e.g., in criminal law, driving, and sometimes taxation and voting), necessitated aligning the age of majority with contemporary reality. The Federal Council, while acknowledging the trend and a European recommendation, proposed transforming the motion into a postulate due to ongoing revisions in family law and the existing partial capacities granted to minors. The Senate ultimately agreed to convert the motion into a postulate, committing to a thorough review of the issue.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 14 sagt, Art. 2 zum, Art. 14 ZGB, Art. 15 ZGB, Art. 323 ZGB; Senate Debates Lowering Age of Majority: The motion argued that societal changes, such as earlier independence of young people, increased economic autonomy, and existing legal provisions for eighteen-year-olds (e.g., in criminal law, driving, and sometimes taxation and voting), necessitated aligning the age of majority with contemporary reality. The Federal Council, while acknowledging the trend and a European recommendation, proposed transforming the motion into a postulate due to ongoing revisions in family law and the existing partial capacities granted to minors. The Senate ultimately agreed to convert the motion into a postulate, committing to a thorough review of the issue.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited to explain the current age of majority which the motion aims to lower.
Cited as an existing exception to the age of majority rule.
Cited to show an existing provision that allows for earlier access to assets acquired by one's own work.
Volltext
3. März 1987 17 Motion Schoch
Mehrwerte beim Grundeigentum, die durch staatliche Vor- Abstimmung - Vote
kehrungen entstehen, zugunsten der Allgemeinheit ausge-
glichen werden. Für den Antrag der Minderheit 5 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit 30 Stimmen
Art. 1a
Proposition de la commission Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Majorité
Rejet de la proposition de la minorité Für Annahme des Beschlussentwurfes 31 Stimmen
Minorité Dagegen 4 Stimmen
(Bührer, Weber)
Al. 1 An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
Simultanément, un contre-projet de l'Assemblée fédérale est
soumis au vote du peuple et des cantons.
Al. 2
Le contre-projet a la teneur suivante:
La constitution fédérale est modifiée comme il suit:
Art. 22ter
#ST# 86.909
Al. 4 (nouveau)
La Confédération prend notamment les mesures suivantes: Motion Schoch
a. elle édicté des dispositions sur le maintien de la qualité et Herabsetzung des Mündigkeitsalters
l'état du sol qui peut être affecté à l'agriculture; Abaissement de l'âge de la majorité
b. elle protège et encourage une répartition équitable de la
propriété foncière qui sert à satisfaire la demande indivi-
duelle ou la propriété d'utilité publique;
c. elle empêche ou s'oppose à la concentration de la pro-
priété qui est nuisible tant d'un point de vue économique Wortlaut der Motion vom 2. Oktober 1986
que social, en particulier par des restrictions apportées à Der Bundesrat wird eingeladen, das Zivilgesetzbuch in dem
l'acquisition de terrains uniquement à titre de placement de Sinne zu revidieren, dass das Mündigkeitsalter auf 18 Jahre
capitaux; festgelegt wird.
d. elle prend des mesures afin d'empêcher ou d'éponger par
un prélèvement opéré en faveur de la collectivité les gains Texte de la motion du 2 octobre 1986
.spécultatifs sur la propriété foncière ou les plus-values fon- Le Conseil fédéral est chargé de préparer une révision du
cières nés des mesures prises par l'Etat. code civil, fixant l'âge de la majorité à 18 ans.
Lauber, Berichterstatter: Ihre Kommission hat mit 11 zu 2 Mitunterzeichner - Cosignataires: Andermatt, Debétaz,
Stimmen Ablehnung des Gegenentwurfes beschlossen. Die Ducret, Jagmetti, Knüsel, Letsch (6)
Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, wurden hier
bereits sehr umfassend durch Frau Bundesrätin Kopp sowie Schoch: Gegenstand der jetzt zu behandelnden Motion ist
durch mehrere Kommissionssprecher dargelegt. Namens die Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18
der Kommissionsmehrheit schlage ich Ihnen Ablehnung des Jahre. Ich hoffe, dass ich keine offenen Türen einrenne,
Minderheitsantrages vor und dann gegebenenfalls ebenso wenn ich Ihnen ganz kurz dartun will, was die Mündigkeit
Ablehnung des Eventualantrages von Frau Bührer. ist.
Artikel 14 unseres Zivilgesetzbuches legt fest, dass «mündig
Abstimmung - Vote ist, wer das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat». So wört-
lich der Gesetzestext. Diese Norm, dieser Artikel 14 sagt
Für den Antrag der Minderheit 5 Stimmen aber wenig. Wesentlich ist die Mündigkeit effektiv erst im
Für den Antrag der Mehrheit 30 Stimmen Zusammenhang mit der Handlungsfähigkeit und mit der
Urteilsfähigkeit. Handlungsfähig ist nämlich, wer urteilsfähig
Art. 2 und mündig ist. Und die Handlungsfähigkeit ist die Voraus-
Antrag der Kommission setzung für rechtswirksames Handeln, d. h. - wenn ich das
Mehrheit auf einen knappen Nenner bringen will - für den Abschluss
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates von Verträgen. Daraus ergibt sich, dass auch der Urteilsfä-
Minderheit hige nicht rechtswirksam handeln kann, wenn er nicht mün-
(Bührer, Weber) dig ist. Nur der mündige Urteilsfähige hat die Möglichkeit,
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die rechtswirksam zu handeln oder eben Verträge abzuschlies-
Volksinitiative zu verwerfen und den Gegenentwurf anzu- sen. Mündig wird man - ich habe das gesagt - nach heute
nehmen. geltendem Recht mit zwanzig Jahren. Das ist so seit dem
Eventualantrag Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches im Jahre 1912 für das
(falls der Antrag der Minderheit abgelehnt wird) ganze Gebiet der Schweiz festgelegt. Bis zum I.Januar
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die 1912 galten bekanntlich die kantonalen Zivilrechte und dem-
Volksinitiative anzunehmen. gemäss kantonale Regelungen. Das Mündigkeitsalter ist -
entsprechend diesen kantonalen Regelungen - nicht überall
Art. 2 zum gleichen Zeitpunkt eingetreten. In den Kantonen Zug,
Proposition de la commission Graubünden und Neuenburg wurden die jungen Leute vor
Majorité dem 1. Januar 1912 bereits mit Erreichen des 19. Altersjahrs
Adhérer à la décision du Conseil national mündig, in den anderen Kantonen in der Regel zwischen 20
Minorité und ausnahmsweise sogar bei 22 bis zu 24 Jahren. Appen-
(Bührer, Weber) zell-lnnerrhoden machte hier eine doch immerhin recht
L'Assemblée fédérale recommande au peuple et aux can- bemerkenswerte Ausnahme: Männer wurden zwar mit 20
tons de rejeter l'initiative populaire et d'accepter le contre Jahren mündig, Frauen aber erst mit 26 Jahren. Das sei am
projet. Rande vermerkt.
Proposition subsidiaire Mit der Motion strebe ich die Herabsetzung des Mündig-
(au cas où la proposition de la minorité serait rejetée) keitsalters auf 18 Jahre an. Ich will Ihnen dartun, welche
L'Assemblée fédérale recommande au peuple et aux can- Gründe mich dazu veranlassen, Ihnen und dem Bundesrat
tons d'accepter l'initiative populaire. diese Motion zu unterbreiten.
Motion Schoch 18 3 mars 1987
Ich gehe davon aus, dass heranwachsende Jugendliche will. Mit 18 Jahren darf ein Jugendlicher auch die volle
früher praktisch im Haushalt ihrer Eltern wohnten, wohnen Verantwortung des Autofahrers auf sich nehmen. Der
blieben, bis sie einen eigenen Hausstand gründeten. Ein Gesetzgeber ist der Meinung, ein Jugendlicher mit 18 Jah-
kurzer Aufenthalt, beispielsweise im Welschland, in einer ren sei erwachsen und reif genug, um ein Motorfahrzeug in
anderen Sprachregion, an einer anderen Ausbildungsstelle, der Weltgeschichte herumzuführen. Mit 18 Jahren werden
mag da unberücksichtigt bleiben. Im wesentlichen war man von unseren jugendlichen Arbeitnehmern und Lohnempfän-
aber mit dem elterlichen Hausstand verbunden bis zur Bil- gern auch AHV-Beiträge eingezogen. Ab 18 Jahren ist man
dung eines eigenen Hausstandes, also bis zur eigenen Hei- also alt genug, um AHV-Beiträge zu bezahlen, und in sehr
rat. Für diese frühere Situation war auch die heute noch vielen Kantonen, insbesondere in meiner näheren Umge-
geltende gesetzliche Regelung durchaus angemessen. In bung - Appenzell-Ausserrhoden, Appenzell-lnnerrhoden,
der Zwischenzeit hat sich die Situation aber grundlegend St. Gallen -, haben junge Leute von 18 Jahren an Steuern zu
geändert. Die Verselbständigung der heranwachsenden jun- . bezahlen. Der Kanton Zürich befindet sich hier in einer
gen Leute erfolgt heute viel früher, als das in früheren etwas komfortableren Situation, dort werden Steuern erst
Jahren der Fall war. Oft schon während der Lehre, in der vom 20. Altersjahr an eingezogen. Das können wir uns in der
Regel aber spätestens nach Abschluss einer Ausbildung, Ostschweiz einfach nicht leisten.
nach Abschluss der Lehre, stellen sich die jungen Leute Ich möchte sodann auf den geltenden Artikel 323 des Zivil-
heute auf ihre eigenen Fusse, wählen ihre eigene Selbstän- gesetzbuches hinweisen, wonach ein Kind das durch eigene
digkeit und emanzipieren sich vom Elternhaus. Es mag Arbeit erworbene Vermögen zur Ausübung seines Berufes
völlig offen bleiben, ob wir diese Entwicklung begrüssen oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt und wonach
oder ablehnen. Tatsache ist, dass die Entwicklung eingetre- dieses Vermögen unter seiner Verwaltung und Nutzung
ten ist, dass wir uns mit den konkreten, heute gegebenen steht. Diese Norm des geltenden Zivilgesetzbuches ist im
faktischen Verhältnissen auseinandersetzen müssen und Zuge der Revision des Kindesrechtes in das ZGB aufgenom-
dass wir unsere gesetzlichen Regelungen diesen Verhältnis- men worden und weicht die Mündigkeitsgrenze von zwanzig
sen anzupassen haben. Heute klaffen Praxis und Theorie Jahren ebenfalls auf. Ueberdies schafft Artikel 15 des Zivil-
auseinander. Ziel meiner Motion ist eine Angleichung der gesetzbuches eine Ausnahmemöglichkeit gegenüber der
gesetzlichen Regelung an die geltende Praxis. Ich will also starren Regel von Artikel 14.
mit anderen Worten erreichen, dass beispielsweise Studen- Demgegenüber möchte ich betonen, dass das Mündigkeits-
ten in Zukunft ohne Mitwirkung von Vater oder Mutter in alter achtzehn, das ich mit meiner Motion anstrebe, mit dem
ihrer Universitätsstadt eine Bude, ein Studentenzimmer mie- Stimmrechtsalter achtzehn nichts zu tun hat. Was ich hier
ten können. Das ist heute theoretisch nicht möglich. Ich will ins Auge gefasst habe, ist eine rein privatrechtliche Rege-
erreichen, dass meine neunzehnjährige Sekretärin in lung. Dennoch sei mir ein kurzer Blick in den Bereich der
Zukunft bei der Beurkundung von Erb- oder Eheverträgen politischen Rechte gestattet. Heute haben bereits elf Kan-
als Zeugin mitwirken darf. Das ist heute nicht möglich. Oder tone ihren Jugendlichen vom 18. Altersjahr an das Stimm-
ich will erreichen, dass wenigstens meine Grosskinder, recht eingeräumt; zudem besteht im Kanton Bern für die
wenn es meinen eigenen Kindern schon nicht möglich war, Gemeinden die Möglichkeit, Jugendliche vom 18. Altersjahr
beispielsweise im Alter von achtzehn oder neunzehn Jahren an mit dem Stimmrecht auszustatten. Es ist doch zweifellos
einen Migros-Sprachkurs besuchen können, ohne dass sie eine eigenartige Diskrepanz, wenn ein 19jähriger Jugendli-
dazu der Zustimmung ihrer Eltern bedürfen. cher zwar abstimmen, wählen und autofahren darf, wenn er
Ich möchte betonen, dass auch derjenige, der mit den einge- AHV-Beiträge und Steuern bezahlen muss, aber das Mün-
tretenen gesellschaftlichen Veränderungen nicht einver- digkeitsalter und damit die Handlungsfähigkeit nicht erwer-
standen ist, diese Veränderungen nicht einfach dadurch ben kann. Diesen Zustand möchte ich beseitigen, und ich
rückgängig machen kann, dass er die Schwelle des Mündig- bitte Sie deshalb, der Motion, mit der die Mündigkeit auf 18
keitsalters künstlich auf einer Höhe hält, die ganz einfach Jahre herabgesetzt werden soll, zuzustimmen.
nicht mehr aktuell ist. Wenn wir grundlegende gesellschaft-
liche Veränderungen erreichen oder solche Veränderungen
rückgängig machen wollen, dann müssen wir auf anderen Bundesrätin Kopp: Der Bundesrat hat sich schon bei der
Ebenen aktiv werden, dann genügt es nicht, wenn wir starr Beantwortung früherer Vorstösse bereit erklärt, die Frage
an überlieferten und überholten gesetzlichen Regelungen einer Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters
festhalten. zu prüfen, und zwar im Rahmen der letzten Etappe der
Es rechtfertigt sich zweifellos, kurz zu rekapitulieren, welche grossen Familienrechtsrevision, der Revision des Vormund-
Bedeutung die Altersgrenze von zwanzig Jahren heute in schaftsrechtes. Indessen hat sich diese Revision aus ver-
der Praxis und gegenüber der geltenden Gesetzgebung schiedenen Gründen verzögert, so dass es noch eine gute
noch hat. Wir stellen dabei nämlich fest, dass schon in Weile dauern wird, bis die Vorbereitungen für eine Neuord-
manchen Bereichen Jugendliche heute früher entschei- nung des Vormundschaftsrechtes an die Hand genommen
dungskompetent sind, als dies in früheren Zeiten der Fall werden können. Der Bundesrat ist deshalb bereit, den Pro-
war, dass die Jugendlichen heute also schon in manchem blemkreis des Mündigkeitsalters bereits im Zusammenhang
Bereich zu einem Zeitpunkt die Verantwortung eines mit der laufenden Revision des Eheschliessungs- und Ehe-
Erwachsenen tragen, in dem sie nach geltender zivilrechtli- scheidungsrechtes zu untersuchen. Im übrigen beantragter
cher Regelung noch gar nicht mündig sind. So behandelt aber eine Umwandlung der Motion in ein Postulat. Das
beispielsweise unser Strafgesetzbuch Jugendliche vom Mündigkeitsalter von achtzehn Jahren entspricht zwar einer
18. Altersjahr an wie Erwachsene. Es gibt zwar noch eine Empfehlung des Europarates, und die grosse Mehrheit der
Sondernorm für junge Erwachsene von 18 bis 25 Jahren, europäischen Staaten hat sich auf diese Altersgrenze festge-
aber grundsätzlich gelten Jugendliche von achtzehn Jahren legt.
an als Erwachsene. In diesem Zusammenhang darf ich auch Indessen hat die Schweiz die Stellung der noch nicht Zwan-
darauf hinweisen, dass die Kommission Ihres Rates, die mit zigjährigen bereits anlässlich der Revision des Kindesrech-
der Revision des Strafgesetzbuches beschäftigt ist, das tes von 1978 verbessert. Sie kennt eine sogenannte schritt-
Schutzalter im Sexualstrafrecht von heute sechzehn sogar weise Mündigkeit in dem Sinne, dass der urteilsfähige
auf fünfzehn Jahre herabsetzen will. Ob das kommt oder Unmündige schon vor Erreichen der vollen Mündigkeit in
nicht, ist eine offene Frage, aber jedenfalls ist man auch dort verschiedenen Bereichen handlungsfähig ist. So wird er -
der Meinung, das Erwachsensein trete früher ein. wie Herr Ständerat Schoch bereits darlegte - beispielsweise
Ein weiterer Aspekt ist die Religionsmündigkeit. Sie tritt seit mit 16 Jahren religionsmündig; er kann die Persönlichkeits-
Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches bereits mit 16 Jahren rechte selbständig wahren, und-was vor allem wichtig ist-
ein; also bereits vom 16. Altersjahr an darf ein Jugendlicher erist im Bereiche seines Arbeitsverdienstes handlungsfähig;
selbst und ohne Mitwirkung seiner Eltern darüber entschei- er kann also sein durch Arbeitserwerb erlangtes Vermögen
den, welchem religiösen Bekenntnis er sich anschliessen selbständig nutzen und verwalten. Damit ist doch ein
3. März 1987 19 Interpellation Schönenberger
entscheidender Schritt in die Richtung, die Herr Ständerat In diesem Zusammenhang sei auf den Aspekt des Steuer-
Schoch anstrebt, getan. rechts hingewiesen, wie es Ihnen Herr Kollege Schoch dar-
Aus diesen Gründen kommt einer Herabsetzung des Mün- gelegt hat.
digkeitsalters sachlich weniger grosse Bedeutung zu als in 3. Mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18
anderen Staaten. Auf jeden Fall müssen die Vor- und Nach- Jahre Messe sich für unser schweizerisches Recht eine
teile einer Herabsetzung des Mündigkeitsalters sorgfältig Uebereinstimmung mit den Nachbarländern Bundesrepu-
geprüft werden. Im übrigen ist es sinnvoll, das Problem in blik Deutschland, Frankreich und Italien erzielen, eine
einem etwas breiteren Rahmen anzugehen und die Frage Rechtskoordination also, die auch aus der Sicht des IPR
des in der Verfassung geregelten Stimm- und Wahlrechtsal- meines Erachtens als wünschenswert zu begrüssen wäre.
ters mit einzubeziehen. Alle diese Punkte zeigen, dass der Vorstoss von Kollege
Das sind die Gründe, weshalb Ihnen der Bundesrat bean- Schoch sicher gerechtfertigt ist und dass wir eine umfas-
tragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. sende Prüfung erwarten dürfen.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Präsident: Ich möchte den Motionär anfragen, ob er mit der
Umwandlung einverstanden ist.
Schoch: Die Umwandlung einer Motion in ein Postulat be- #ST# 86.919
inhaltet zwar immer auch die Gefahr, dass der Bundesrat
das als Postulat entgegengenommene Anliegen einfach Interpellation Schönenberger
aufs Eis legen und es über kurz oder lang vergessen wird. Kompetenzüberschreitung durch
Nachdem ich aber gerade bei der Behandlung des letzten das Bundesgericht
Geschäftes Gelegenheit hatte, meinem vollen Vertrauen in Dépassement de compétence par le
die Vorsteherin des Justiz- und Polizeidepartement.es Aus-
druck zu geben, will ich dieses Vertrauen auch auf das Tribunal fédéral
vorliegende Geschäft ausdehnen.
In diesem Sinne erkläre ich mich mit der Umwandlung
einverstanden - in der Hoffnung und in der Erwartung, dass
dennoch über kurz oder lang etwas geschehen wird.
Wortlaut der Interpellation vom 7. Oktober 1986
Der Kassationshof des Bundesgerichts hat mit seinem Urteil
Küchler: Nachdem die Motion von Herrn Kollege Schoch in vom 13. März 1986 betreffend Verbot des Filmes «Das
ein Postulat umgewandelt wird, möchte ich trotzdem dessen Gespenst» von Herbert Achternbusch nicht nur Artikel 261
Vorstoss unterstützen und der Hoffnung Ausdruck geben, StGB und Artikel 269 des Bundesgesetzes über die Bundes-
dass die umfassende Prüfung tatsächlich in balde stattfin- strafrechtspflege und damit die Zürcherische Gerichtsho-
den wird. heit missachtet, sondern mit seiner Begründung dem Arti-
Als Vertreter eines Kantons, der das Stimmrechtsalter 18 seit kel 261 StGB einen vom Gesetzgeber nicht gewollten Sinn
längerer Zeit in der kantonalen Verfassung verankert weiss gegeben und damit einen neuen Straftatbestand geschaf-
und wo man mit diesem herabgesetzten Stimmrechtsalter fen, der mit dem geltenden Recht (Gesetzestext, einheitliche
positive Erfahrungen gemacht hat, möchte ich den Vorstoss Rechtslehre und eigene Praxis) unvereinbar ist. Damit hat
von Kollege Schoch unterstützen. Nachdem sich die rechtli- sich der Kassationshof Gesetzgebungskompetenz ange-
che und tatsächliche Situation der Jugendlichen um das masst und damit den im Rechtsstaat massgeblichen Grund-
20. Altersjahr in den letzten Jahren in verschiedenster Hin- satz der Gewaltentrennung verletzt.
sicht verändert hat, ist es angezeigt, dass die Frage der Ich frage daher den Bundesrat an:
Herabsetzung des Mündigkeitsalters und alle damit zusam- 1. Teilt der Bundesrat diese Auffassung und was gedenkt er
menhängenden Probleme umfassend überprüft werden, wie gegen diesen Verstoss gegen die Gewaltentrennung vorzu-
das Frau Bundesrätin Kopp in Aussicht gestellt hat. kehren?
Für heute sprechen bereits drei Aspekte für eine Herabset- 2. Wie stellt sich der Bundesrat zu der einen Grossteil des
zung des Mündigkeitsalters, nämlich: Schweizer Volkes in seiner religiösen Ueberzeugung verlet-
LSeit den sechziger Jahren machte sich weltweit eine zenden Rechtssprechung des Bundesgerichtes?
Entwicklung zur Herabsetzung des Mündigkeitsalters
bemerkbar. Nicht so sehr handlungsfähigkeitsrechtliche Texte de l'interpellation du 7 octobre 1986
Beweggründe, sondern eine Tendenz zu einer früheren Par son arrêt du 13 mars 1986 concernant l'interdiction du
Emanzipation der Jugend gegenüber der Familiengemein- film de Herbert Achternbusch «Das Gespenst», la Cour de
schaft waren Ausgangspunkt dieser Entwicklung. Unter- cassation du Tribunal fédéral a non seulement refusé de
stützt werden diese Bestrebungen heute durch die relativ prendre en considération l'article 261 du code pénal et
grosse wirtschaftliche Autonomie der Jungen. Zum einen l'article 269 de la loi fédérale sur la procédure pénale et de
sind nämlich viele Eltern nicht mehr auf den Verdienst ihrer ce fait la souveraineté du canton de Zurich dans le domaine
Kinder angewiesen, und zum anderen verdienen die judiciaire, mais elle a en outre, par les motifs qu'elle a
Jugendlichen heute bereits in der Lehre soviel, dass ihnen allégués, interprété l'article 261 du code pénal dans un sens
dieser Verdienst eine gewisse Selbständigkeit erlaubt. Wir que le législateur ne voulait pas lui donner; par conséquent,
haben es dabei gleichzeitig mit einer Vorverlegung der elle a créé un nouveau type d'infraction incompatible avec le
Geschäftsfähigkeit der Jungen zu tun. droit en vigueur tel qu'il ressort du texte de la loi, de la
2. Beim Erlass des Zivilgesetzbuches wurde das Mündig- doctrine unanime en la matière et de sa propre jurispru-
keitsalter einheitlich auf 20 Jahre festgesetzt, vor allem aber dence. La cour s'est donc arrogé des attributions législa-
im Bestreben, die zivilrechtliche Handlungsfähigkeit mit der tives et a ainsi violé le principe de la séparation des pou-
öffentlichrechtlichen Regelung, insbesondere mit der Erlan- voirs, un des fondements de l'Etat de droit.
gung der politischen Rechte, in Uebereinstimmung zu brin- Je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions
gen. Heute ist meines Erachtens wiederum eine solche suivantes:
Uebereinstimmung des Zivilgesetzbuches mit anderen 1. Est-il aussi de cet avis? Qu'entend-il entreprendre contre
Rechtsbereichen angezeigt, nachdem in vielen Kantonen l'atteinte susmentionnée au principe de la séparation des
und auch in zahlreichen Gemeinden das Stimm- und Wahl- pouvoirs?
recht mit 18 Jahren existiert und zürn ändern wir auch im 2. Que pense-t-il du jugement du Tribunal fédéral qui
Strafgesetzbuch die «Strafmündigkeit» von 18 Jahren offense une grande partie du peuple suisse dans ses convic-
bereits kennen. tions religieuses?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Schoch Herabsetzung des Mündigkeitsalters
Motion Schoch Abaissement de l'âge de la majorité
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1987
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.909
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 02.03.1987 - 08:00
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Seite 17-19
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