Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-908 KI-generiert

Parliamentary Proceedings on Legal Amendments and Land Law Motion

Geschäftsnummer VPB 86-908
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This document contains parliamentary proceedings regarding two distinct matters. The first set of decisions, concerning articles 171c, 173, 177a, 178, and 182, along with articles 48, 49, 50, and 68 of unspecified legislation, involved the Swiss Federal Assembly adopting amendments proposed by the National Council, primarily to clarify legal texts, harmonize provisions for appeals, and resolve minor discrepancies. The second matter, a motion by the National Council (Müller-Meilen) concerning property ownership and land law, was debated. While the Federal Council was willing to accept the motion as a binding directive, the committee recommended transforming it into a postulate (a less binding request) due to overlapping ongoing legislative reviews and regional variations in land market issues. The proceedings ultimately decided to transmit the motion as a postulate to the Federal Council.

Legislator-Regeste

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Art. 182 eh, Art. 173 Abs. 2 kel, Art. 68 mit, Art. 173 al. 2 An, Art. 177a Abs. 2 Antrag, Art. 177a al. 2 rer; Parliamentary Proceedings on Legal Amendments and Land Law Motion: The first set of decisions, concerning articles 171c, 173, 177a, 178, and 182, along with articles 48, 49, 50, and 68 of unspecified legislation, involved the Swiss Federal Assembly adopting amendments proposed by the National Council, primarily to clarify legal texts, harmonize provisions for appeals, and resolve minor discrepancies. The second matter, a motion by the National Council (Müller-Meilen) concerning property ownership and land law, was debated. While the Federal Council was willing to accept the motion as a binding directive, the committee recommended transforming it into a postulate (a less binding request) due to overlapping ongoing legislative reviews and regional variations in land market issues. The proceedings ultimately decided to transmit the motion as a postulate to the Federal Council.

Schlagwörter

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Parlamentsrecht Eigentumsordnung Änderung der Verträge Antikumulierungsvorschriften Zonenplanänderung Revisionsverfahren
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 171c Abs. 1 Bst. c

This article is cited as the basis for the commission's proposal to agree with the National Council's decision.

Art. 173 Abs. 2

This article is cited as the basis for the commission's proposal to agree with the National Council's decision.

Art. 177a Abs. 2

This article is cited as the basis for the commission's proposal to agree with the National Council's decision regarding textual clarification.

Art. 178 Abs. 1

This article is cited as the basis for the commission's proposal to agree with the National Council's decision regarding the exclusion of appeals.

Art. 182 eh. 1

This article is cited as the basis for the commission's proposal to agree with the National Council's decision.

Art. 48

This article is cited as part of the legal adjustment proposed by the commission to align with the National Council's decision.

Art. 49

This article is cited as part of the legal adjustment proposed by the commission to align with the National Council's decision.

Art. 50

This article is cited as part of the legal adjustment proposed by the commission to align with the National Council's decision.

Art. 68

This article is cited as part of the legal adjustment proposed by the commission to align with the National Council's decision.

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Volltext

Motion du Conseil national 510 1er octobre 1987

Art. 171 c Abs. 1 Bst. c Art. 182 eh. 1, Art. 48, 49, 50, 68

Antrag der Kommission Proposition de la commission

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Adhérer à la décision du Conseil national

Art. 171c al. 1 let. c Gadient, Berichterstatter: Dies ist die letzte Differenz. Vor-

Proposition de la commission erst: Auf der französischsprachigen Fahne hat sich bei Arti-

Adhérer à la décision du Conseil national kel 49 Absatz 2 OG ein Druckfehler eingeschlichen. Der Ver-

weis bezieht sich, wie in den anderen drei Bestimmungen,

Gadient, Berichterstatter: Hier besteht ein materieller Unter- auf Artikel 177a, deuxième alinéa, IPRG, und nicht auf Arti-

schied. Der Nationalrat will wenigstens am Ablehnungs- kel 177a, premier alinéa.

grund der fehlenden Unabhängigkeit festhalten. Sein Vor- Nachdem sodann bei den Artikeln 177 Absatz 3 und 177a

schlag steht in Einklang mit der Regelung der Internationa- Absatz 2 die Lösung des Ständerates angenommen worden

len Handelskammer. Wir beantragen Zustimmung zum Na- ist, d. h. drei Kategorien von Entscheiden beschwerdefähig

tionalrat. sind - Endentscheid, Zuständigkeitsentscheid, Zusammen-

setzungsentscheid - und eine kantonale Beschwerdein-

Angenommen - Adopté stanz möglich ist, muss das OG in den Bestimmungen 48,

49, 50 und 68 entsprechend angepasst werden. Die Arti-

Art. 173 Abs. 2 kel 48 bis 50 befassen sich mit der Berufung, Artikel 68 mit

Antrag der Kommission der Beschwerde. Wir beantragen Zustimmung.

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Angenommen - Adopté

Art. 173 al. 2 An den Nationalrat - Au Conseil national

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil national

Gadient, Berichterstatter: Der Nationalrat hält an seiner 86.908

Fassung fest, welche die subsidiäre Anwendung des kanto-

#ST#

nalen Rechts nicht vorsieht. Wir haben uns überlegt, ob wir

allenfalls den zweiten Satz der bundesrätlichen Fassung, Motion des Nationalrates

welcher die subsidiäre Anwendbarkeit des kantonalen (Müller-Meilen)

Rechts stipuliert, bei der Formulierung des Nationalrates Eigentumsförderung und Bodenrecht

anfügen wollen. Wir haben das diskutiert, sind dann aber Motion du Conseil national

davon abgekommen, in der Meinung, dass diese Fälle kaum (Müller-Meilen)

je praktisch werden dürften.

Accès à la propriété et droit foncier

Die Heranziehung des kantonalen Rechts hätte also bloss

theoretische Bedeutung. Wir sind der Meinung, man könne

hier zustimmen. Beschluss des Nationalrates vom 19. Dezember 1986

Décision du Conseil national du 19 décembre 1986

Angenommen - Adopté

Art. 177a Abs. 2

Antrag der Kommission Wortlaut der Motion

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten

Vorschläge für die Ausrichtung des Bodenrechts und ande-

Art. 177a al. 2 rer Vorschriften auf das Ziel einer breiteren Streuung des

Proposition de la commission Grundeigentums vorzulegen.

Adhérer à la décision du Conseil national Die Vorschläge sollen insbesondere Massnahmen gegen die

Baulandhortung, zur Verdeutlichung der Erschliessungs-

Gadient, Berichterstatter: Der vom Nationalrat beschlosse- pflicht, zur Vereinfachung des Umlegungsrechts und zur

nen textlichen Verdeutlichung durch die Einschiebung Sicherung des Vollzugs dieser Massnahmen und Leitlinien

«Sein Entscheid ist endgültig» können wir zustimmen. für Anlagevorschriften für die institutionellen Anleger

enthalten.

Angenommen - Adopté

Texte de la motion

Art. 178 Abs. 1 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres

Antrag der Kommission des propositions en vue d'adapter le droit foncier et d'autres

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates dispositions de façon à faciliter l'accès à la propriété fon-

cière.

Art. 178 al. 1 Ces propositions doivent inclure notamment des mesures

Proposition de la commission visant à lutter contre l'accaparement des terrains à bâtir, à

Adhérer à la décision du Conseil national clarifier les dispositions régissant l'obligation d'équiper, et à

simplifier la réglementation sur le remembrement. Elles doi-

Gadient, Berichterstatter: Hier besteht ein redaktioneller vent en outre garantir la mise en application de ces diffé-

Unterschied. Der Nationalrat will den Ausschluss von rentes mesures et des directives sur les règlements concer-

Rechtsmitteln für alle Schiedsentscheide (Mehrzahl), also nant le placement au titre de la prévoyance.

auch Vorentscheide über Zusammensetzung und Zustän-

digkeit des Schiedsgerichtes, zulassen. Wir beantragen Zu- Lauber, Berichterstatter: Wir haben heute über eine Motion

stimmung. von Herrn Nationalrat Müller-Meilen zu beraten, die der

Nationalrat am 19. Dezember 1986 diskussionslos unter-

Angenommen - Adopté stützt hatte. Die Motion hat folgenden Wortlaut:

«Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten

Art. 182 Ziff. 1, Art. 48, 49, 50, 68 Vorschläge für die Ausrichtung des Bodenrechts und ande-

Antrag der Kommission rer Vorschriften auf das Ziel einer breiteren Streuung des

Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Grundeigentums vorzulegen.

I.Oktober 1987 511 Motion des Nationalrates

Die Vorschläge sollen insbesondere Massnahmen gegen die die in Aussicht genommene Revision des Raumplanungsge-

Baulandhortung, zur Verdeutlichung der Erschliessungs- setzes, an der eine Expertenkommission unter der Leitung

pflicht, zur Vereinfachung des Umlegungsrechts und zur Ihres Kollegen Jagmetti arbeitet. Gegenstand dieser Ueber-

Sicherung des Vollzugs dieser Massnahmen und Leitlinien prüfung sind namentlich die Erschliessung und die Bau-

für Anlagevorschriften für die institutionellen Anleger landumlegung. Das Erschliessungsrecht soll so ausgestaltet

enthalten.» werden, dass die Bauzone tatsächlich auch für bauliche

Die Kommission des Ständerates hat am 1. Juni 1987 getagt Nutzung zur Verfügung steht. Die Vorschriften über die

und einstimmig beschlossen, dem Ständerat zu beantragen, Landumlegung sollen so vereinfacht werden, dass die

diese Motion als Postulat beider Räte dem Bundesrat zu Entflechtung der Nutzungen nach den Kriterien Landwirt-

überweisen. Die Kommission wurde von Vertretern des Bun- schaft/Bauzone erleichtert wird. Ferner soll der Begriff der

desamtes für Raumplanung und des Bundesamtes für Justiz Landwirtschaftszone verdeutlicht werden, indem darin

ausführlich über den aktuellen Stand hängiger bodenrecht- neben den Fruchtfolgeflächen, deren Schutz gesetzlich

licher Geschäfte orientiert. Sie hat festgestellt, dass das in abgedeckt ist, auch die Futterbauflächen aufgenommen

der Motion angesprochene Ziel einer breiteren Streuung werden. Von der Expertenkommission Jagmetti werden fer-

des Grundeigentums allgemein anerkannt ist. Alle geforder- ner auch Grundsätze für das Baubewilligungsverfahren ge-

ten Massnahmen werden auf verschiedener Ebene in der prüft.

Bundesverwaltung geprüft, und die Revision des bäuerli- Die Revision des Raumplanungsgesetzes wird sich insge-

chen Bodenrechts, des Raumplanungsgesetzes und des samt an die bestehende föderalistische Aufgabenteilung

Mietrechts sind im Gange. Auch die Vorschriften für Kapital- halten. Es geht um eine Verbesserung am bestehenden

anlagen institutioneller Anleger werden vorbereitet. Es ist System.

deshalb nach Auffassung der Kommission wenig sinnvoll, Die Revision des bäuerlichen Bodenrechts ist bereits weiter

dem Bundesrat mit einer neuen Motion einen weitern, gediehen. Lieber den von der Expertenkommission unter der

gleichlautenden Auftrag zu erteilen. Leitung von Professor Zimmerli ausgearbeiteten Entwurf

Aber auch inhaltlich sind gewisse Zweifel geäussert worden. wurde das Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Das

Es wurde darauf hingewiesen, dass die Lage des Boden- neue bäuerliche Bodenrecht will vor allem die Stellung des

marktes von Region zu Region und von Kanton zu Kanton Selbstbewirtschafters beinv Erwerb von landwirtschaftlich

verschieden ist, so dass bundesrechtliche Lösungen sorg- nutzbarem Boden stärken und zur Festigung der Familien-

fältig geprüft werden müssen. Zuwenig geklärt erscheint betriebe beitragen. Die Vorschläge der Expertenkommission

auch das Problem der institutionellen Anleger. und die Revision als solche sind im Vernehmlassungsver-

Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen die einstimmige fahren grundsätzlich gut aufgenommen worden, wenn auch

Kommission, den Vorstoss des Nationalrates dem Bundes- in bestimmten Teilen ziemlich divergierende Meinungen

rat als Postulat beider Räte zu überweisen. festzustellen sind.

Auch die Revision des Mietrechts ist bei einem Mieteranteil

Bundesrätin Kopp: Der Nationalrat hat, wie Sie wissen, von 70 Prozent boden- und eigentumspolitisch von grosser

dieser Motion zugestimmt, und der Bundesrat ist bereit, sie Bedeutung. Die entprechenden Vorlagen (Aenderung des

als Motion entgegenzunehmen. Es ist eine einigermassen Mietrechts im Obligationenrecht und Gesetz gegen Miss-

merkwürdige Situation, wenn der Bundesrat bereit ist, eine bräuche im Mietwesen) können jetzt vom Parlament behan-

Motion entgegenzunehmen, die von einem Rat bekämpft delt werden, nachdem der Mieterschutzartikel in der Volks-

wird. In der Regel ist es umgekehrt: der Bundesrat wehrt abstimmung angenommen worden ist. Wir prüfen zudem

sich, einen verbindlichen Handlungsauftrag entgegenzu- die Einführung eines Vorkaufsrechts für Mieter, gestützt auf

nehmen. Wie auch immer: Ich möchte Ihnen die Gründe des die parlamentarischen Vorstösse Früh und Nussbaumer.

Bundesrates darlegen und Ihnen gleichzeitig einen Ueber- Der Bundesrat hat schon im August 1985 den Auf trag erteilt,

blick über die laufenden gesetzgeberischen Arbeiten des die Vorschriften für Kapitalanlagen institutioneller Anleger

Bundesrates vermitteln. zu überprüfen. Einen Schritt in diese Richtung stellt die

Die Motion entspricht der vom Bundesrat gegenüber der letztes Jahr erfolgte Aenderung der Anlagevorschriften für

«Stadt-Land-Initiative» eingenommenen Haltung, das Privatversicherer dar.

Bodenrecht vorwiegend auf Gesetzes- und Verordnungs- Ihre Kommission hat, wie Sie es heute morgen gehört

stufe weiterzuentwickejn und dabei das selbstgenutzte haben, geltend gemacht, dass die Motion nichts sensationell

Eigentum zu fördern. Das Parlament hat diese Sicht bei der Neues enthalte und sich mit zahlreichen ähnlich gelagerten

nun abgeschlossenen Behandlung der Initiative geteilt. Der Vorstössen überschneide, die als Postulat überwiesen wur-

Vorstoss betrifft ferner neben der allgemeinen Ueberprü- den. Diese Feststellung trifft zu, doch strebt die Motion eine

fung des Bodenrechts konkrete Bereiche, in denen Pro- gesamtheitliche Sicht an und enthält nach Auffassung des

bleme anstehen und zu lösen sind. Es geht einerseits um die Bundesrates keine Forderungen, die zu Vorbehalten Anlass

Raumplanung, d. h. um Massnahmen gegen die Bauland- geben.

hortung, um die Verdeutlichung der Erschliessungspflicht Einige Votanten sprachen in der Kommission von einem

und die Sicherung des Vollzugs. Der Bundesrat ist bereit, Kesseltreiben gegen die zweite Säule. Diese Stossrichtung

auf diese Anliegen einzutreten. kann ich in der Motion nicht erblicken. Sie verlangt Leitli-

Andererseits sollen Leitlinien für Anlagevorschriften für die nien für die Anlagen institutioneller Anleger. Diese sollen zu

institutionellen Anleger erarbeitet werden. Auch das ist ein einer Anlagepolitik verhalten werden, die dem Ziel der

Problem, das der Bundesrat anerkennt und an dessen Eigentumsstreuung besser Rechnung trägt. Es ist unbestrit-

Lösung er arbeiten will. Das Thema ist auch im Zusammen- ten, dass dabei die Sicherheit der im Rahmen der berufli-

hang mit der zweiten Säule von zahlreichen anderen Vor- chen Vorsorge getätigten Anlage nicht in Frage gestellt

stössen aufgegriffen worden. werden darf.

Ein wichtiges Anliegen der Motion ist die Koordination des Auch wenn ich mir angesichts des Stimmenverhältnisses in

Bodenrechtes. Darin unterscheidet sie sich positiv von Ihrer Kommission keinerlei Illusionen mache, bitte ich Sie

anderen Vorstössen, die nur punktuell ausgerichtet sind. namens des Bundesrates trotzdem, die Motion Müller als

Gestatten sie mir nun - denn ich glaube, gerade in der Motion und nicht als Postulat zu überweisen.

gegenwärtigen politischen Diskussion dürfte das auch für

Sie interessant sein -, einen kurzen Ueberblick über den Le président: La commission propose de transformer la

aktuellen Stand hängiger bodenrechtlicher Geschäfte zu motion en postulat. Quant au Conseil fédéral il est d'avis

geben. d'accepter la motion comme telle. Quelqu'un veut-il mainte-

In der Raumplanung geht es vor allem darum, den Vollzug nir la motion comme telle dans ce conseil? - Ce n'est pas le

sicherzustellen. Diesem Ziel dient der Schutz der Fruchtfol- cas.

geflächen, welcher die praktische Durchsetzung der Land-

wirtschaftszone unterstützt. Vollzugsorientiert ist aber auch Ueberwiesen aïs Postulat - Transmis comme postulat

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion des Nationalrates (Müller-Meilen) Eigentumsförderung und Bodenrecht

Motion du Conseil national (Müller-Meilen) Accès à la propriété et droit foncier

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 07

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.908

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 01.10.1987 - 08:00

Date

Data

Seite 510-511

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Ref. No 20 015 913

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