Parliamentary Proceedings on Legal Amendments and Land Law Motion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis document contains parliamentary proceedings regarding two distinct matters. The first set of decisions, concerning articles 171c, 173, 177a, 178, and 182, along with articles 48, 49, 50, and 68 of unspecified legislation, involved the Swiss Federal Assembly adopting amendments proposed by the National Council, primarily to clarify legal texts, harmonize provisions for appeals, and resolve minor discrepancies. The second matter, a motion by the National Council (Müller-Meilen) concerning property ownership and land law, was debated. While the Federal Council was willing to accept the motion as a binding directive, the committee recommended transforming it into a postulate (a less binding request) due to overlapping ongoing legislative reviews and regional variations in land market issues. The proceedings ultimately decided to transmit the motion as a postulate to the Federal Council.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 182 eh, Art. 173 Abs. 2 kel, Art. 68 mit, Art. 173 al. 2 An, Art. 177a Abs. 2 Antrag, Art. 177a al. 2 rer; Parliamentary Proceedings on Legal Amendments and Land Law Motion: The first set of decisions, concerning articles 171c, 173, 177a, 178, and 182, along with articles 48, 49, 50, and 68 of unspecified legislation, involved the Swiss Federal Assembly adopting amendments proposed by the National Council, primarily to clarify legal texts, harmonize provisions for appeals, and resolve minor discrepancies. The second matter, a motion by the National Council (Müller-Meilen) concerning property ownership and land law, was debated. While the Federal Council was willing to accept the motion as a binding directive, the committee recommended transforming it into a postulate (a less binding request) due to overlapping ongoing legislative reviews and regional variations in land market issues. The proceedings ultimately decided to transmit the motion as a postulate to the Federal Council.
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KI-generiertThis article is cited as the basis for the commission's proposal to agree with the National Council's decision.
This article is cited as the basis for the commission's proposal to agree with the National Council's decision.
This article is cited as the basis for the commission's proposal to agree with the National Council's decision regarding textual clarification.
This article is cited as the basis for the commission's proposal to agree with the National Council's decision regarding the exclusion of appeals.
This article is cited as the basis for the commission's proposal to agree with the National Council's decision.
This article is cited as part of the legal adjustment proposed by the commission to align with the National Council's decision.
This article is cited as part of the legal adjustment proposed by the commission to align with the National Council's decision.
This article is cited as part of the legal adjustment proposed by the commission to align with the National Council's decision.
This article is cited as part of the legal adjustment proposed by the commission to align with the National Council's decision.
Volltext
Motion du Conseil national 510 1er octobre 1987
Art. 171 c Abs. 1 Bst. c Art. 182 eh. 1, Art. 48, 49, 50, 68
Antrag der Kommission Proposition de la commission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Adhérer à la décision du Conseil national
Art. 171c al. 1 let. c Gadient, Berichterstatter: Dies ist die letzte Differenz. Vor-
Proposition de la commission erst: Auf der französischsprachigen Fahne hat sich bei Arti-
Adhérer à la décision du Conseil national kel 49 Absatz 2 OG ein Druckfehler eingeschlichen. Der Ver-
weis bezieht sich, wie in den anderen drei Bestimmungen,
Gadient, Berichterstatter: Hier besteht ein materieller Unter- auf Artikel 177a, deuxième alinéa, IPRG, und nicht auf Arti-
schied. Der Nationalrat will wenigstens am Ablehnungs- kel 177a, premier alinéa.
grund der fehlenden Unabhängigkeit festhalten. Sein Vor- Nachdem sodann bei den Artikeln 177 Absatz 3 und 177a
schlag steht in Einklang mit der Regelung der Internationa- Absatz 2 die Lösung des Ständerates angenommen worden
len Handelskammer. Wir beantragen Zustimmung zum Na- ist, d. h. drei Kategorien von Entscheiden beschwerdefähig
tionalrat. sind - Endentscheid, Zuständigkeitsentscheid, Zusammen-
setzungsentscheid - und eine kantonale Beschwerdein-
Angenommen - Adopté stanz möglich ist, muss das OG in den Bestimmungen 48,
49, 50 und 68 entsprechend angepasst werden. Die Arti-
Art. 173 Abs. 2 kel 48 bis 50 befassen sich mit der Berufung, Artikel 68 mit
Antrag der Kommission der Beschwerde. Wir beantragen Zustimmung.
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Angenommen - Adopté
Art. 173 al. 2 An den Nationalrat - Au Conseil national
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Der Nationalrat hält an seiner 86.908
Fassung fest, welche die subsidiäre Anwendung des kanto-
#ST#
nalen Rechts nicht vorsieht. Wir haben uns überlegt, ob wir
allenfalls den zweiten Satz der bundesrätlichen Fassung, Motion des Nationalrates
welcher die subsidiäre Anwendbarkeit des kantonalen (Müller-Meilen)
Rechts stipuliert, bei der Formulierung des Nationalrates Eigentumsförderung und Bodenrecht
anfügen wollen. Wir haben das diskutiert, sind dann aber Motion du Conseil national
davon abgekommen, in der Meinung, dass diese Fälle kaum (Müller-Meilen)
je praktisch werden dürften.
Accès à la propriété et droit foncier
Die Heranziehung des kantonalen Rechts hätte also bloss
theoretische Bedeutung. Wir sind der Meinung, man könne
hier zustimmen. Beschluss des Nationalrates vom 19. Dezember 1986
Décision du Conseil national du 19 décembre 1986
Angenommen - Adopté
Art. 177a Abs. 2
Antrag der Kommission Wortlaut der Motion
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten
Vorschläge für die Ausrichtung des Bodenrechts und ande-
Art. 177a al. 2 rer Vorschriften auf das Ziel einer breiteren Streuung des
Proposition de la commission Grundeigentums vorzulegen.
Adhérer à la décision du Conseil national Die Vorschläge sollen insbesondere Massnahmen gegen die
Baulandhortung, zur Verdeutlichung der Erschliessungs-
Gadient, Berichterstatter: Der vom Nationalrat beschlosse- pflicht, zur Vereinfachung des Umlegungsrechts und zur
nen textlichen Verdeutlichung durch die Einschiebung Sicherung des Vollzugs dieser Massnahmen und Leitlinien
«Sein Entscheid ist endgültig» können wir zustimmen. für Anlagevorschriften für die institutionellen Anleger
enthalten.
Angenommen - Adopté
Texte de la motion
Art. 178 Abs. 1 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres
Antrag der Kommission des propositions en vue d'adapter le droit foncier et d'autres
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates dispositions de façon à faciliter l'accès à la propriété fon-
cière.
Art. 178 al. 1 Ces propositions doivent inclure notamment des mesures
Proposition de la commission visant à lutter contre l'accaparement des terrains à bâtir, à
Adhérer à la décision du Conseil national clarifier les dispositions régissant l'obligation d'équiper, et à
simplifier la réglementation sur le remembrement. Elles doi-
Gadient, Berichterstatter: Hier besteht ein redaktioneller vent en outre garantir la mise en application de ces diffé-
Unterschied. Der Nationalrat will den Ausschluss von rentes mesures et des directives sur les règlements concer-
Rechtsmitteln für alle Schiedsentscheide (Mehrzahl), also nant le placement au titre de la prévoyance.
auch Vorentscheide über Zusammensetzung und Zustän-
digkeit des Schiedsgerichtes, zulassen. Wir beantragen Zu- Lauber, Berichterstatter: Wir haben heute über eine Motion
stimmung. von Herrn Nationalrat Müller-Meilen zu beraten, die der
Nationalrat am 19. Dezember 1986 diskussionslos unter-
Angenommen - Adopté stützt hatte. Die Motion hat folgenden Wortlaut:
«Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten
Art. 182 Ziff. 1, Art. 48, 49, 50, 68 Vorschläge für die Ausrichtung des Bodenrechts und ande-
Antrag der Kommission rer Vorschriften auf das Ziel einer breiteren Streuung des
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Grundeigentums vorzulegen.
I.Oktober 1987 511 Motion des Nationalrates
Die Vorschläge sollen insbesondere Massnahmen gegen die die in Aussicht genommene Revision des Raumplanungsge-
Baulandhortung, zur Verdeutlichung der Erschliessungs- setzes, an der eine Expertenkommission unter der Leitung
pflicht, zur Vereinfachung des Umlegungsrechts und zur Ihres Kollegen Jagmetti arbeitet. Gegenstand dieser Ueber-
Sicherung des Vollzugs dieser Massnahmen und Leitlinien prüfung sind namentlich die Erschliessung und die Bau-
für Anlagevorschriften für die institutionellen Anleger landumlegung. Das Erschliessungsrecht soll so ausgestaltet
enthalten.» werden, dass die Bauzone tatsächlich auch für bauliche
Die Kommission des Ständerates hat am 1. Juni 1987 getagt Nutzung zur Verfügung steht. Die Vorschriften über die
und einstimmig beschlossen, dem Ständerat zu beantragen, Landumlegung sollen so vereinfacht werden, dass die
diese Motion als Postulat beider Räte dem Bundesrat zu Entflechtung der Nutzungen nach den Kriterien Landwirt-
überweisen. Die Kommission wurde von Vertretern des Bun- schaft/Bauzone erleichtert wird. Ferner soll der Begriff der
desamtes für Raumplanung und des Bundesamtes für Justiz Landwirtschaftszone verdeutlicht werden, indem darin
ausführlich über den aktuellen Stand hängiger bodenrecht- neben den Fruchtfolgeflächen, deren Schutz gesetzlich
licher Geschäfte orientiert. Sie hat festgestellt, dass das in abgedeckt ist, auch die Futterbauflächen aufgenommen
der Motion angesprochene Ziel einer breiteren Streuung werden. Von der Expertenkommission Jagmetti werden fer-
des Grundeigentums allgemein anerkannt ist. Alle geforder- ner auch Grundsätze für das Baubewilligungsverfahren ge-
ten Massnahmen werden auf verschiedener Ebene in der prüft.
Bundesverwaltung geprüft, und die Revision des bäuerli- Die Revision des Raumplanungsgesetzes wird sich insge-
chen Bodenrechts, des Raumplanungsgesetzes und des samt an die bestehende föderalistische Aufgabenteilung
Mietrechts sind im Gange. Auch die Vorschriften für Kapital- halten. Es geht um eine Verbesserung am bestehenden
anlagen institutioneller Anleger werden vorbereitet. Es ist System.
deshalb nach Auffassung der Kommission wenig sinnvoll, Die Revision des bäuerlichen Bodenrechts ist bereits weiter
dem Bundesrat mit einer neuen Motion einen weitern, gediehen. Lieber den von der Expertenkommission unter der
gleichlautenden Auftrag zu erteilen. Leitung von Professor Zimmerli ausgearbeiteten Entwurf
Aber auch inhaltlich sind gewisse Zweifel geäussert worden. wurde das Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Das
Es wurde darauf hingewiesen, dass die Lage des Boden- neue bäuerliche Bodenrecht will vor allem die Stellung des
marktes von Region zu Region und von Kanton zu Kanton Selbstbewirtschafters beinv Erwerb von landwirtschaftlich
verschieden ist, so dass bundesrechtliche Lösungen sorg- nutzbarem Boden stärken und zur Festigung der Familien-
fältig geprüft werden müssen. Zuwenig geklärt erscheint betriebe beitragen. Die Vorschläge der Expertenkommission
auch das Problem der institutionellen Anleger. und die Revision als solche sind im Vernehmlassungsver-
Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen die einstimmige fahren grundsätzlich gut aufgenommen worden, wenn auch
Kommission, den Vorstoss des Nationalrates dem Bundes- in bestimmten Teilen ziemlich divergierende Meinungen
rat als Postulat beider Räte zu überweisen. festzustellen sind.
Auch die Revision des Mietrechts ist bei einem Mieteranteil
Bundesrätin Kopp: Der Nationalrat hat, wie Sie wissen, von 70 Prozent boden- und eigentumspolitisch von grosser
dieser Motion zugestimmt, und der Bundesrat ist bereit, sie Bedeutung. Die entprechenden Vorlagen (Aenderung des
als Motion entgegenzunehmen. Es ist eine einigermassen Mietrechts im Obligationenrecht und Gesetz gegen Miss-
merkwürdige Situation, wenn der Bundesrat bereit ist, eine bräuche im Mietwesen) können jetzt vom Parlament behan-
Motion entgegenzunehmen, die von einem Rat bekämpft delt werden, nachdem der Mieterschutzartikel in der Volks-
wird. In der Regel ist es umgekehrt: der Bundesrat wehrt abstimmung angenommen worden ist. Wir prüfen zudem
sich, einen verbindlichen Handlungsauftrag entgegenzu- die Einführung eines Vorkaufsrechts für Mieter, gestützt auf
nehmen. Wie auch immer: Ich möchte Ihnen die Gründe des die parlamentarischen Vorstösse Früh und Nussbaumer.
Bundesrates darlegen und Ihnen gleichzeitig einen Ueber- Der Bundesrat hat schon im August 1985 den Auf trag erteilt,
blick über die laufenden gesetzgeberischen Arbeiten des die Vorschriften für Kapitalanlagen institutioneller Anleger
Bundesrates vermitteln. zu überprüfen. Einen Schritt in diese Richtung stellt die
Die Motion entspricht der vom Bundesrat gegenüber der letztes Jahr erfolgte Aenderung der Anlagevorschriften für
«Stadt-Land-Initiative» eingenommenen Haltung, das Privatversicherer dar.
Bodenrecht vorwiegend auf Gesetzes- und Verordnungs- Ihre Kommission hat, wie Sie es heute morgen gehört
stufe weiterzuentwickejn und dabei das selbstgenutzte haben, geltend gemacht, dass die Motion nichts sensationell
Eigentum zu fördern. Das Parlament hat diese Sicht bei der Neues enthalte und sich mit zahlreichen ähnlich gelagerten
nun abgeschlossenen Behandlung der Initiative geteilt. Der Vorstössen überschneide, die als Postulat überwiesen wur-
Vorstoss betrifft ferner neben der allgemeinen Ueberprü- den. Diese Feststellung trifft zu, doch strebt die Motion eine
fung des Bodenrechts konkrete Bereiche, in denen Pro- gesamtheitliche Sicht an und enthält nach Auffassung des
bleme anstehen und zu lösen sind. Es geht einerseits um die Bundesrates keine Forderungen, die zu Vorbehalten Anlass
Raumplanung, d. h. um Massnahmen gegen die Bauland- geben.
hortung, um die Verdeutlichung der Erschliessungspflicht Einige Votanten sprachen in der Kommission von einem
und die Sicherung des Vollzugs. Der Bundesrat ist bereit, Kesseltreiben gegen die zweite Säule. Diese Stossrichtung
auf diese Anliegen einzutreten. kann ich in der Motion nicht erblicken. Sie verlangt Leitli-
Andererseits sollen Leitlinien für Anlagevorschriften für die nien für die Anlagen institutioneller Anleger. Diese sollen zu
institutionellen Anleger erarbeitet werden. Auch das ist ein einer Anlagepolitik verhalten werden, die dem Ziel der
Problem, das der Bundesrat anerkennt und an dessen Eigentumsstreuung besser Rechnung trägt. Es ist unbestrit-
Lösung er arbeiten will. Das Thema ist auch im Zusammen- ten, dass dabei die Sicherheit der im Rahmen der berufli-
hang mit der zweiten Säule von zahlreichen anderen Vor- chen Vorsorge getätigten Anlage nicht in Frage gestellt
stössen aufgegriffen worden. werden darf.
Ein wichtiges Anliegen der Motion ist die Koordination des Auch wenn ich mir angesichts des Stimmenverhältnisses in
Bodenrechtes. Darin unterscheidet sie sich positiv von Ihrer Kommission keinerlei Illusionen mache, bitte ich Sie
anderen Vorstössen, die nur punktuell ausgerichtet sind. namens des Bundesrates trotzdem, die Motion Müller als
Gestatten sie mir nun - denn ich glaube, gerade in der Motion und nicht als Postulat zu überweisen.
gegenwärtigen politischen Diskussion dürfte das auch für
Sie interessant sein -, einen kurzen Ueberblick über den Le président: La commission propose de transformer la
aktuellen Stand hängiger bodenrechtlicher Geschäfte zu motion en postulat. Quant au Conseil fédéral il est d'avis
geben. d'accepter la motion comme telle. Quelqu'un veut-il mainte-
In der Raumplanung geht es vor allem darum, den Vollzug nir la motion comme telle dans ce conseil? - Ce n'est pas le
sicherzustellen. Diesem Ziel dient der Schutz der Fruchtfol- cas.
geflächen, welcher die praktische Durchsetzung der Land-
wirtschaftszone unterstützt. Vollzugsorientiert ist aber auch Ueberwiesen aïs Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion des Nationalrates (Müller-Meilen) Eigentumsförderung und Bodenrecht
Motion du Conseil national (Müller-Meilen) Accès à la propriété et droit foncier
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1987
Année
Anno
Band III
Volume
Volume
Session Herbstsession
Session Session d'automne
Sessione Sessione autunnale
Rat Ständerat
Conseil Conseil des Etats
Consiglio Consiglio degli Stati
Sitzung 07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.908
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 01.10.1987 - 08:00
Date
Data
Seite 510-511
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Pagina
Ref. No 20 015 913
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