Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-840 KI-generiert

Right to Information on Civil Defense Shelter Allocation

Geschäftsnummer VPB 86-840
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a postulat concerning the allocation of civil defense shelter spaces to the public. The core issue was that while Switzerland had sufficient shelter capacity for over 80% of its population, many municipalities had not informed the public about their assigned shelter locations. The court's reasoning, as indicated by the Federal Council's acceptance of the postulat, was that the population has a right to be informed about their protection measures, including shelter assignments, to ensure swift access in emergencies, and that such information should be communicated through appropriate means like public postings.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Zivilschutzgesetzes; Right to Information on Civil Defense Shelter Allocation: The core issue was that while Switzerland had sufficient shelter capacity for over 80% of its population, many municipalities had not informed the public about their assigned shelter locations. The court's reasoning, as indicated by the Federal Council's acceptance of the postulat, was that the population has a right to be informed about their protection measures, including shelter assignments, to ensure swift access in emergencies, and that such information should be communicated through appropriate means like public postings.

Schlagwörter

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Öffentlichkeitsprinzip Besuchsrecht Wohnrecht Unterbringungspflicht Evakuierung der Bevölkerung Recht auf informationelle Selbstbestimmung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Zivilschutzgesetzes

Cited as the basis for the Federal Council to set specific deadlines if expected progress in civil protection is not achieved.

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Volltext

Postulat Ruf-Bern 32 2 mars 1987

weniger Jahre ihren Rückstand weitgehend aufgeholt zuhanden der Uebungsleitungsorgane künftiger Uebungen

haben, lassen erwarten, dass bis zum vorerwähnten, von vor.

den eidgenössischen Räten in Aussicht genommenen Zeit- 5. Nach Artikel 17 der Baumassnahmenverordnung haben

punkt die noch bestehenden Lücken in allen Kantonen die Kantone und Gemeinden die Schutzräume regelmässig

einigermassen geschlossen werden können. Sollten sich die zu kontrollieren und allfällige Mängel durch die Hauseigen-

erwarteten Fortschritte bis zum Jahre 1990 nicht abzeich- tümer beheben zu lassen. Die Fachorgane der Kantone

nen, wird der Bundesrat gestützt auf Artikel 6 des Zivil- werden seit Jahren vom Bundesamt für Zivilschutz hierfür

schutzgesetzes nötigenfalls konkrete Fristen setzen. ausgebildet und dokumentiert. In Wahrnehmung der Ober-

3. Die Konzeption des schweizerischen Zivilschutzes legt aufsicht nimmt das Bundesamt für Zivilschutz zudem selbst

das Schwergewicht auf den vorsorglichen Schutz der Bevöl- Stichproben vor.

kerung in den Schutzräumen, die auf Anordnung der Die Ergebnisse der bis heute durchgeführten Schutzraum-

zuständigen Behörde zu beziehen sind, sobald die Bedro- kontrollen der Kantone und Gemeinden sowie Stichproben

hung ein gewisses Mass erreicht hat. Wesentlichste Aufgabe des Bundesamtes für Zivilschutz lassen den Schluss zu,

der Zivilschutzorganisation der Gemeinde ist es, die Schutz- dass zwischen 80 und 90 Prozent der Schutzräume in

räume bezugsbereit zu machen, die Schutzraumzuweisung betriebsbereitem Zustand sind. Die Zahl der noch Mängel

und den Schutzraumbezug zu organisieren, den Schutz- aufweisenden Schutzräume wird bei fortgesetzter Schutz-

raumaufenthalt zu leiten, Zugang zu allenfalls zertrümmer- raumkontrolle rasch abnehmen. Zu den für die Stadt Basel

ten Schutzräumen zu schaffen sowie deren Insassen zu bekanntgegebenen Zahlen ist zu bemerken, dass darin auch

bergen und nötigenfalls sanitätsdienstlich zu versorgen. jene zahlreichen Fälle geringfügiger Mängel enthalten sind,

Gemessen an diesen für den Zivilschutz zentralen Aufgaben durch welche die Wirksamkeit eines Schutzraumes in keiner

kann der Ausbildungsstand der Kader, welche die vorge- Weise in Frage gestellt wird.

schriebenen Kurse absolviert haben, in den Ortsleitungen

als gut, in den übrigen Leitungen und Formationen als Le président: M. Eionny est satisfait de la réponse du

ausreichend bezeichnet werden. Was noch fehlt, ist eine Conseil fédéral. L'interpellation est liquidée.

gewisse Routine. Diese kann - soweit sie nicht aus der

beruflichen Tätigkeit oder einer früheren militärischen

Kaderfunktion migebracht wird - nur in der regelmässigen

praktischen Anwendung im Rahmen der jährlichen Zivil-

schutzübungen erworben werden. #ST# 86.840

Das Kaderproblem des Zivilschutzes liegt darin, dass sich

nicht genügend geeignete Kaderanwärter gewinnen lassen Postulat Ruf-Bern

oder dass sich die zuständigen Gemeindebehörden noch Schutzplatzzuweisung.

nicht überall der entscheidenden Bedeutung der Kaderfunk- Bekanntgabe an die Bevölkerung

tionen bewusst sind. Dazu kommt, dass die für die Kader-

ausbildung verantwortlichen kantonalen und kommunalen Postulat Ruf-Berne

Stellen zum Teil noch nicht über die erforderliche Zahl Protection civile,

hauptamtlicher Instruktoren oder die notwendigen Ausbil- Information de la population

dungsanlagen verfügen. Dies führte in der Uebung «Drei- sur l'attribution des places protégées

zack» dazu, dass Kaderfunktionen teilweise von noch nicht

ausgebildeten Schutzdienstpflichtigen versehen werden

mussten.

Seitens des Bundes soll die Kadersituation der Zivilschutz-

organisationen dadurch verbessert werden, dass im Rah- Wortlaut des Postulates vom 19. Dezember 1986

men der in Vorbereitung stehenden Vollzugsverordnung zu Der Bundesrat wird ersucht, die Kantone und Gemeinden zu

Artikel 52 der Militärorganisation der gezielte vorzeitige veranlassen, überall dort, wo dies noch nicht vorgenommen

Uebertritt von Offizieren der Armee zum Zivilschutz geför- worden ist, aber vertretbar erscheint, zur Sicherstellung des

dert wird. Schutzbedürfnisses der Bevölkerung die Schutzplatzanwei-

Von den Kantonen muss erwartet werden, dass sie das sung in geeigneter Form bekanntzugeben.

Schwergewicht ihrer Anstrengungen in der Ausbildung auf

die Schulung der Kader legen. Texte du postulat du 19 décembre 1986

4. In der Uebung «Dreizack» wurden die Zivilschutzorgani- Afin d'assurer à la population la protection dont elle a

sationen von der zivilen Uebungsleitung nicht nur mit den besoin, le Conseil fédéral est prié d'inviter les cantons et les

angestammten, entsprechend der Konzeption des Zivil- communes à porter de façon appropriée à la connaissance

schutzes auf den vorsorglichen Schutz der Bevölkerung du public l'attribution des places protégées partout où cela

ausgerichteten Aufgaben, sondern auch mit atypischen, n'a pas encore été fait, mais où cela se justifie de le faire.

d. h. nicht zum Verantwortungsbereich des Zivilschutzes

gehörenden Aufträgen konfrontiert. Nun können und sollen Mitunterzeichner - Cosignataires: Brélaz, Hari, Humbel,

die Gemeinden ihre Zivilschutzorganisation von Fall zu Fall Müller-Scharnachtal, Soldini, Steffen, Weder-Basel (7)

tatsächlich auch zu Hilfeleistungen in irgendwelchen Berei-

chen heranziehen. Solche Einsätze sind indessen nur dann Schriftliche Begründung - Développement par écrit

sinnvoll, wenn der Auftrag unter den Gegebenheiten wie Die Schweiz ist heute dank ihren Zivilschutzmassnahmen in

Stärke, Ausbildungsstand, technische Ausrüstung und phy- der Lage, im Notfall und bei entsprechender Vorbereitung,

sische Leistungsfähigkeit der betreffenden Zivilschutzfor- über 80 Prozent der Bevölkerung in hierfür besonders

mationen überhaupt lösbar ist. Dieser Grundsatz wurde von erstellten Schutzräumen zu schützen. In gewissen Gemein-

den örtlichen Organen der Uebungsleitung zum Teil zu den und Städten ist diese Prozentzahl sogar höher. Soweit

wenig beachtet. Die sich aus dieser Fehlbeurteilung erge- die Bevölkerung den Schutzraum nicht im eigenen Haus

benden Fälle nicht konzeptionsgerechter und damit auch hat, ist durch die örtlichen Schutzorganisationen ihre

kaum zum Erfolg führender Einsätze wurden dann bedauer- Zuweisung auf andere private oder öffentliche Schutzräume

licherweise in der Berichterstattung zu Unrecht den betref- vorbereitet. Dagegen unterblieb in der Mehrzahl der

fenden Zivilschutzorganisationen angelastet. Gemeinden und Städte bis heute aus den unterschiedlich-

Zur besseren Gewährleistung einer konzeptionsgerechten, sten Gründen die Bekanntgabe dieser Schutzplatzzuwei-

das Selbstvertrauen fördernden Mitwirkung der Zivilschutz- sung.

organisationen an Gesamtverteidigungsübungen bereitet Dieser Zustand ist unbefriedigend. Die Bevölkerung hat

das Bundesamt für Zivilschutz in Zusammenarbeit mit den Anspruch darauf, frühzeitig darüber orientiert zu werden,

kantonalen Zivilschutzämtern zurzeit eine Wegleitung welche Schutzmassnahmen für sie vorgekehrt worden sind

2. März 1987 N 33 Postulat Ruf-Bern

und insbesondere, wo sich die für sie bestimmten Schutz-

plätze befinden, damit im Falle einer behördlichen Anord-

nung ein rascher Schutzraumbezug möglich ist. Diese

Bekanntgabe kann auf verschiedenartige Weise erfolgen,

wie zum Beispiel durch Anschlag usw.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates

vom 25. Februar 1987

Déclaration écrite du Conseil fédéral

du 25 février 1987

Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.

Le président: Le Conseil fédéral est prêt à accepter le

postulat. Celui-ci est-il combattu par un membre du

Conseil? Ce n'est pas le cas. Il est adopté.

Ueberwiesen - Transmis

Schluss der Sitzung um 19.40 Uhr

La séance est levée à 19 h 40

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Postulat Ruf-Bern Schutzplatzzuweisung. Bekanntgabe an die Bevölkerung

Postulat Ruf-Berne Protection civile, Information de la population sur l'attribution des

places protégées

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 01

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.840

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 02.03.1987 - 14:30

Date

Data

Seite 32-33

Page

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Ref. No 20 015 140

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