Broadcasting Concession Revision and Advocacy Journalism
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an interpellation regarding the revision of a broadcasting concession. The primary concerns addressed were the definition of "advocacy journalism," which the court held is not permitted as it violates objectivity and impartiality requirements, and the organizational structure of the broadcasting entity. The court clarified that the proposed revision aimed to codify the existing situation and strengthen the director's role, not to introduce fundamental changes that would pre-empt parliamentary decisions on future media law. The court also noted that while the current concession has flaws, a complete overhaul was not deemed necessary at this stage, and a minor extension was considered less practical than adapting to future legislation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 13 sagt, Art. 55bis Absatz, Art. 9 Absatz, Art. 55bis Abs. 2 BV, Art. 13 SRG-Konzession; Broadcasting Concession Revision and Advocacy Journalism: The primary concerns addressed were the definition of "advocacy journalism," which the court held is not permitted as it violates objectivity and impartiality requirements, and the organizational structure of the broadcasting entity. The court clarified that the proposed revision aimed to codify the existing situation and strengthen the director's role, not to introduce fundamental changes that would pre-empt parliamentary decisions on future media law. The court also noted that while the current concession has flaws, a complete overhaul was not deemed necessary at this stage, and a minor extension was considered less practical than adapting to future legislation.
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KI-generiertCited as a basis for the requirement that events must be presented factually and different views must be appropriately represented.
Cited as a basis for the requirement of comprehensive, objective, and timely information, which is violated by advocacy journalism.
Volltext
20. März 1987 N 489 Interpellation Fischer-Hägglingen
amtlich mit den Fragen der SRG befasst. Gestatten Sie mir und andererseits die Trägerorganisationen. Die zweckmäs-
deshalb vorweg eine Bemerkung: Ich hatte noch nie den sige Organisation in einem perfekten Sinn, Herr Leuenber-
Eindruck, dass bei der SRG eine «preussische Feldweibelor- ger, werden wir nie erreichen, denn bei dieser «Doppelorga-
ganisation» herrsche. Der Generaldirektor ist nicht Feldwei- nisation», die man geschaffen hat, um dem föderalistisch-
bel, sondern, soviel ich weiss, Oberst! Und er will sich auch demokratisch-repräsentativen Zielgedanken gerecht zu wer-
nicht feldweibelartig durchsetzen. Das liegt weitgehend in den, kann es nur eine bestmögliche Lösung geben. Gewisse
der Natur des Mediums und der Organisation. Diskrepanzen sind dieser Organisation immanent.
Zu den Fragen, die Nationalrat Müller gestellt hat, einige Sie werfen erneut die Frage auf, ob man nicht hin zu einer
ergänzende Ausführungen: Ich verweise auf die schriftliche öffentlich-rechtlichen Rundfunkordnung und weg vom Ver-
Antwort des Bundesrates. Sie liegt wie die Interpellation ein gehen sollte. Das können wir heute sicher nicht tun! Es
schon recht weit zurück. Sie datiert vom 4. September 1985. geht jetzt um ein gewisses aggiornamento hauptsächlich in
Sie ist in Ihren Händen. vier Bereichen. (Drei habe ich erwähnt.)
Zu den konkreten Fragen, die von den Nationalräten Müller Zuerst muss die Stellung der SRG legislatorisch festgelegt
und Leuenberger noch aufgeworfen wurden, in aller Kürze werden. Das ist sie bis heute nicht. Heute haben wir nur
folgendes: diese Konzession. Im Radio- und Fernsehgesetz, das auf
Nationalrat Müller, wir verstehen unter dem Terminus den Herbst hin zu den Räten kommt, ist auch festzulegen,
«anwaltschaftlicher Journalismus» das gleiche. Ich meine wie diese Position der SRG in der helvetischen Medienord-
damit Parteinahme, eine Position vertreten, auch Einseitig- nung der Zukunft sein soll. Von dieser Aufgabe und Funk-
keit. Dazu ist mit aller Klarheit zu sagen: Das kann nicht in tion der SRG aus ist auch die Frage zu beurteilen, welches
Frage kommen. Anwaltschaftlicher Journalismus in diesem die zweckmässige Organisationsform ist, u. a. mit Blick auf
Sinne ist ein klarer Verstoss gegen die SRG-Konzession, die die föderalistischen, dezentralen Strukturen unseres Lan-
in Artikel 13 sagt, dass umfassend, objektiv, rasch zu infor- des, auf die Vielfalt, die wir wahren wollen. Vorgängig aber-
mieren sei. Er verstösst aber auch gegen die Bundesverfas- und im Zusammenhang mit einer solchen partiellen Revi-
sung Artikel 55bis Absatz 2, wo gesagt wird, dass Ereignisse sion, die nur ein aggiornamento sein kann - wäre ein sol-
sachgerecht und die verschiedenen Ansichten angemessen cher Wechsel, der wesentliche Konsequenzen haben würde,
zur Darstellung gebracht werden müssen. Es dürfen und sicher nicht am Platze.
sollen durchaus die Parteistandpunkte dargestellt werden. Damit zum Schluss: Nationalrat Müller, die Revisionen, die
Sie sollen profiliert dargestellt werden, aber nicht anwalt- wir vorschlagen, beinhalten keinerlei Weichenstellungen.
schaftlich im Sinn von Einseitigkeit, von Parteinahme, von Sie beziehen sich auf vier Punkte; ein Hauptpunkt ist die
einseitiger Information. Frage Kompetenzordnung, Trägerschaftsorganisation,
Im überarbeiteten Konzessionsentwurf, den ich schon Generaldirektor. Es ist nicht nur die Meinung von Herrn
erwähnt habe, halten wir das - in Anlehnung an die inzwi- Schürmann -er hat das ja gelegentlich selbst gesagt-, dass
schen in die Verfassung aufgenommene Bestimmung - hier eine Lücke klafft; wir versuchen, sie jetzt bei dieser
auch fest. Danach ist sachgerecht über Ereignisse zu berich- Teilrevision zu überbrücken.
ten. Die Vielfalt der Ereignisse und der Ansichten ist ange-
messen zum Ausdruck zu bringen. Ansichten müssen als Frau Grendelmeier: Ein kurzes Wort, Herr Müller, zum
solche erkennbar sein usw. Es geht also um eine Konkreti- Thema «anwaltschaftlicher Journalismus». Ich war 17 Jahre
sierung der Bestimmungen, wie sie in der Bundesverfas- lang «SRG-anwaltschaftliche Journalistin», wenn Sie so
sung enthalten sind. wollen. Ich habe nie eine Konzessionsbeschwerde gehabt;
Zur Kompetenzordnung Generaldirektion/Trägerorganisa- «anwaltschaftlicher Journalismus» ist keine Konzessions-
tionen: Wir versuchen mit der Teilrevision der Konzession, verletzung. Die Frage ist, was ich darunter verstehe. Es ist
insbesondere im Artikel 10a, tatsächlich eine bessere Uebe- ein neues Feindbild, das wir da aufbauen. Der anwaltschaft-
reinstimmung zwischen der weitgehenden Verantwortung liche Journalist oder die anwaltschaftliche Journalistin ist
des Generaldirektors einerseits und den rechtlichen Mög- jener oder jene, die sich für eine Minderheit - beispielsweise
lichkeiten und Instrumenten der Trägerorganisationen Behinderte, psychiatrische Patienten oder wen auch immer
andererseits herbeizuführen. Wollen Sie aber beachten - ich - einsetzen, die keinen Anwalt haben. Es steht in unserer
spreche immer über den Entwurf, der erst im Mitberichtsver- Konzession, dass wir in der SRG die Vielfalt unseres Landes
fahren, aber noch nicht beim Bundesrat ist, der also noch - unser Land besteht aus Minderheiten - berücksichtigen
Aenderungen erfahren könnte -, dass der Generaldirektor müssen. Herr Müller, Sie sollten aufpassen, dass Sie das
die Gesamtleitung der Programme zu besorgen hat. Er ist Feindbild - das vom anwaltschaftlichen Journalismus - das
für die Gesamtleitung der Programme zuständig, nicht nur Sie aufbauen wollen, nur um auf die SRG losgehen zu
verantwortlich, sondern auch kompetent. können, nicht zu sehr strapazieren.
Zu den Trägerorganisationen - ich habe den Artikel 9
Absatz 2 in bezug auf Regional- und Mitgliedsgesellschaften Präsident: Herr Müller-Meilen ist von der Antwort des Bun-
bereits zitiert -: Sie sollen die Anliegen des Publikums in desrates befriedigt.
ihrem Einzugsbereich vertreten, Aufsichts- und Mitwir-
kungsaufgaben wahrnehmen und sich so organisieren, dass
die Gebietsteile und die verschiedenen Bevölkerungskreise
in den Organen vertreten sind. In Artikel 10 Literad wird
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festgehalten, dass es Aufgabe dieser Regionalgesellschaf-
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ten sei, die Anliegen des Publikums gegenüber der SRG und
diejenigen der SRG gegenüber der Oeffentlichkeit wahrzu- Interpellation Fischer-Hägglingen
nehmen. Es sei ebenso ihr Aufgabe, bei programmpoliti-
schen Grundsatzentscheiden mitzuwirken.
SRG-Konzession. Revision
Damit kann ich zur Frage übergehen, die Nationalrat Leuen- SSR. Révision de la concession
berger im gleichen Zusammenhang gestellt hat, die Frage
der Zweckmässigkeit der Organisation. Natürlich können
wir auch mit diesen Teilrevisionen nicht Neuerungen funda-
mentaler Ordnung bringen. Es sind nicht Weichenstellun-
gen, sondern es geht um eine Verstärkung der Stellung des Wortlaut der Interpellation vom 19. Dezember 1986
Generaldirektors und eine Klärung der Finanzaufsichtskom- Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
petenz. Das haben wir zusammen mit der Finanzdelegation 1. Ist er nicht der Meinung, dass mit der Revision der SRG-
beider Räte erarbeitet. Es ist eine Klarstellung der Duplizität: Konzession keine vollendeten Tatsachen geschaffen wer-
professionelle Organisation mit kompetentem Generaldirek- den dürfen, die einerseits das Parlament bei der Gestaltung
tor einerseits, der nicht nur gegen aussen verantwortlich ist, des Fernseh- und Radiogesetzes einengen und anderseits
Initiative parlementaire (Borei) 490 20 mars 1987
die Möglichkeit privater Fernseh-Veranstalter negativ präju- Fernsehen sowie des Bundesbeschlusses über das schwei-
dizieren würden? zerische Kurzwellenradio verändert. Die Konzession ist an
2. Gibt es absolut zwingende Gründe, die SRG-Konzession die neue Rechtslage anzupassen.
vor Inkraftsetzen des Radio-und Fernsehgesetzes zu modifi- Zum zweiten weist die heute gültige Konzession sowohl in
zieren; wären beim Vorliegen solch wichtiger Gründe nicht materieller wie auch in rechtlicher Hinsicht gewichtige Män-
tunlichst auch weitere Kreise in die Beratung einzube- gel auf. Unter anderem ist hier auf das Fehlen einer klaren
ziehen? Aufgabenteilung und Verantwortlichkeitsregelung in der
3. Ist der Bundesrat bereit, die Ausarbeitung der neuen Konzession und den Statuten der SRG zu verweisen. Der
SRG-Konzession im Interesse dauerhafter qualitativer Ver- Bundesrat hat insbesondere in seiner Antwort auf die Inter-
besserungen auf breiterer Basis und mit mehr Ruhe vorzu- pellation derCVP-Fraktion vom 19. Juni 1985(SRG-Struktu-
nehmen und zu diesem Zweck einvernehmlich mit der SRG ren) auf die Diskrepanz zwischen der umfassenden Verant-
die Verlängerung des geltenden Textes um ein Jahr vorzu- wortung des Generaldirektors der SRG und seinen in den
nehmen? Statuten festgelegten Kompetenzen aufmerksam gemacht.
Ueberdies hat er ein einschlägiges Postulat der Freisinnig-
Texte de l'interpellation du 19 décembre 1986 demokratischen Fraktion vom 2. Oktober 1986 entgegenge-
Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions sui- nommen. Im weiteren äussert sich die Konzession nicht zu
vantes: Art und Anzahl der von der SRG verbreiteten Programme.
1. N'estime-t-il pas aussi que la révision de la concession de Diese Rechtslage hat verschiedentlich zu Unklarheiten ge-
la SSR ne doit créer aucun fait accompli qui, d'une part, führt.
gênerait le Parlement lorsqu'il élaborera la loi sur la télévi- Da mit der vorgesehenen Revision der Konzession keine
sion et la radiodiffusion et, d'autre part, entraverait les grundlegenden Neuerungen geschaffen werden, sondern
chances offertes aux promoteurs de télévision privés? im Sinne obiger Ausführungen lediglich der Ist-Zustand
2. Existe-t-il des raisons absolument contraignantes qui inci- festgeschrieben werden soll, kann auf den Einbezug weite-
tent à modifier la concession de la SSR avant que soit mise rer Kreise in die Beratungen verzichtet werden.
en vigueur la loi sur la radiodiffusion et la télévision; si de 3. Eine Verlängerung der geltenden Konzession um ein Jahr
tels motifs existent, ne faudrait-il pas consulter absolument ist im Hinblick auf das künftige Radio- und Fernsehgesetz
d'autres milieux encore sur cette affaire? (BRF) nicht sinnvoll. Das BRF, dessen Inkrafttreten heute
3. Le Conseil fédéral est-il prêt à échafauder- sur une base noch nicht abgesehen werden kann, wird in jedem Falle für
plus large et avec plus de calme et de soin - la nouvelle bestehende Konzessionen eine Uebergangsregelung
concession SSR, dans l'intérêt d'améliorations qualitatives enthalten. Die Anpassung der SRG-Konzession an die neue
durables, et à prolonger d'une année, à cette fin, la validité Rechtslage kann auch bei raschem Inkrafttreten des BRF
du texte en vigueur, d'entente avec la SSR? erst in einigen Jahren erfolgen.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Basler, Bühler-Tschap- Präsident: Herr Fischer-Hägglingen ist von der Antwort teil-
pina, Geissbühler, Graf, Mari, Martignoni, Müller-Scharnach- weise befriedigt.
tal, Müller-Wiliberg, Nebiker, Neuenschwander, Reichling,
Rutishauser, Sager, Uhlmann (14)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Auf Grund des neuen Radio- und Fernsehartikels in der #ST# 86.229
Bundesverfassung wird gegenwärtig ein Radio- und Fern-
sehgesetz ausgearbeitet. Mit diesem Gesetzsoll unter ande- Parlamentarische Initiative (Borei)
rem eine saubere Grundlage für die verschiedenen schon Debatten des Nationalrates.
erteilten und noch zu erteilenden Konzessionen an Medien- Zugang der elektronischen Medien
veranstalter geschaffen werden. Die geltende Konzession
der SRG läuft am 31. Dezember 1987 ab. Dem Vernehmen Initiative parlementaire (Borei)
nach soll die Konzession auf den 1. Januar 1988 nicht nur Accès des médias électroniques aux débats
erneuert sondern auch abgeändert werden. Es ist bekannt, du Conseil national
dass die Revision der SRG-Konzession beschleunigt vor
sich geht, dass einzelne Abänderungen der geltenden Ver-
einbarung schon beschlossen sind und dass dem Zentral-
vorstand SRG bereits im Januar 1987 ein vollständiger
Entwurf einer neuen Konzession vorgelegt werden soll. Die- Wortlaut der Initiative vom 18. Juni 1986
ses Vorgehen überrascht und erweckt den Eindruck, dass Gestützt auf Artikel 93 der Bundesverfassung und Artikel
noch vor Beratung des neuen Radio- und Fernsehgesetzes 21 bis des Geschäftsverkehrsgesetzes schlage ich vor, das
wichtige Weichenstellungen vorgenommen werden sollen. Geschäftsreglement des Nationalrates wie folgt zu ändern:
Art. 51
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Abs. 2
vom 18. Februar 1987 Radio und Fernsehen können zur Ergänzung der Berichter-
Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 février 1987 stattung nach Absatz 1 die Verhandlungen vollständig oder
1. Der Bundesrat ist mit dem Interpellanten der Ansicht, dass ausschnittweise direkt übertragen, wenn die SRG dies für
mit der Revision der Konzession SRG keine grundsätzliche sinnvoll hält.
Weichenstellung vorgenommen, sondern bezüglich Pro- Abs. 3
grammangebot lediglich der Ist-Zustand festgehalten wer- Für die Zulassung von lokalen Radio- und Fernsehsendern
den soll. Auf diese Weise ist Gewähr geboten, dass bei zur Aufzeichnung der Verhandlungen ist der Ratspräsident
medienpolitischen Grundsatzfragen die Entscheidungsfrei- zuständig.
heit des Parlaments vollumfänglich gesichert bleibt.
2. Die Konzession SRG datiert vom 27. Oktober 1964 und ist Texte de l'initiative du 18 juin 1986
in ihrer revidierten Fassung seitdem 1. Januar 1981 in Kraft. Me fondant sur l'article 93 de la constitution fédérale et sur
Eine Ueberarbeitung drängt sich nach Auffassung des Bun- l'article 21 bis de la loi sur les rapports entre les conseils, je
desrates hauptsächlich aus zwei Gründen auf: propose que le règlement du Conseil national soit modifié
Einmal hat sich seit 1981 die Rechtslage mit der Annahme de la manière suivante:
des Radio- und Fernsehartikels der Bundesverfassung (Art. Art. 51
55bis BV) und dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses Al. 2
über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Des transmissions directes, de tout ou partie des délibéra-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Fischer-Hägglingen SRG-Konzession. Revision
Interpellation Fischer-Hägglingen SSR. Révision de la concession
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1987
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.837
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 20.03.1987 - 08:00
Date
Data
Seite 489-490
Page
Pagina
Ref. No 20 015 227
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