Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-833 KI-generiert

Regulation of Political Party Financing and Prohibition of Public Enterprise Support

Geschäftsnummer VPB 86-833
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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This motion proposed to establish clear legal frameworks for financial support to political parties and election committees during national council elections, prohibiting public enterprises from providing such support, and imposing penalties, including election annulment, for non-compliance. The Federal Council, while agreeing with the principle of regulated party financing to ensure fair competition, ultimately recommended converting the motion into a postulate, arguing that a comprehensive review of party financing and legislation was already underway and that a motion would prejudge the broader discussion and potential government involvement.

Legislator-Regeste

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Art. 3 a, Art. 3 b, Art. 1, Art. 2; Regulation of Political Party Financing and Prohibition of Public Enterprise Support: The Federal Council, while agreeing with the principle of regulated party financing to ensure fair competition, ultimately recommended converting the motion into a postulate, arguing that a comprehensive review of party financing and legislation was already underway and that a motion would prejudge the broader discussion and potential government involvement.

Schlagwörter

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Wahlkampffinanzierung Haushaltsordnung Politische Partei Finanzvorschriften öffentlicher Betrieb Wettbewerbsordnung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 a

This provision is cited in relation to the penalties for providing or receiving financial support that does not comply with the specified rules.

Art. 3 b

This provision is cited as the basis for the annulment of elections when financial support is provided in contravention of the rules.

Art. 1

This provision concerns the conditions under which cantons and municipalities may financially support political parties and electoral committees, requiring a legal basis for distribution.

Art. 2

This provision prohibits public enterprises and those controlled by municipalities or cantons from providing financial support to parties or electoral committees during National Council elections.

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Volltext

20. März 1987 N 517 Motion Günter

Inhaber einer Schwach- oder Starkstromanlage nicht, wenn règle clairement la répartition de l'aide financière entre les

ein Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verschulden partis; en revanche, tout financement effectué sans base

oder Versehen Dritter oder durch grobes Verschulden des légale sera interdit.

Getöteten oder Verletzten verursacht wurde. Gemäss Recht- 2. Les entreprises publiques et celles appartenant majoritai-

sprechung und Lehre befreien diese Ursachen nur dann von rement à des communes ou cantons ne peuvent apporter

der Haftung, wenn sie eine besondere Intensität erreichen. aucune aide financière aux partis et comités électoraux lors

Die gesetzliche Regelung entspricht allgemeinen haft- d'élections au Conseil national.

pflicht-rechtlichen Grundsätzen und hat sich im allgemei- 3. Tout octroi d'aide financière n'obéissant pas à ces règles

nen bewährt. a. sera punissable pour ce qui est du donateur, et pour ce

Heute ist jedoch die Oeffentlichkeit, vor allem unter dem qui est du bénéficiaire s'il connaît l'origine des fonds;

Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit, nicht mehr ohne b. aboutira à l'annulation des élections.

weiteres bereit, den Bau von Anlagen wie Hochspannungs-

leitungen zu akzeptieren. Es müssen daher vermehrt Ueber- Mitunterzeichner- Cosignataire: Jaeger (1)

leitu.ngsrechte enteignet werden. Unter diesen Vorausset-

zungen ist es stossend, wenn jemand, der zur Duldung einer Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Leitung gezwungen wurde, auch noch für allfällige Schäden Staatliche Parteienfinanzierung ist sinnvoll und nötig, wenn

aufzukommen hat. die Parteien gegenüber den finanzkräftigeren Verbänden

Der Bundesrat hat in den letzten Jahren in seinen Antworten nicht an Einfluss verlieren sollen. Von einer staatlichen

auf verschiedene parlamentarische Vorstösse zum Haft- Parteienfinanzierung nach festen Regeln unter Beachtung

pflichtrecht immer wieder darauf hingewiesen, dass haft- der demokratischen Chancengleichheit der beteiligten Par-

pflicht-rechtliche Einzelfragen im Rahmen einer Gesamt- teien ist aber die willkürliche Unterstützung einzelner poli-

überprüfung des Schadenersatzrechtes zu klären sind. Eine tisch genehmer Parteien unter Ausnützung staatlicher

punktuelle Aenderung von Haftungsbestimmungen in ein- Machtpositionen deutlich zu unterscheiden. Erstere stellt

zelnen Spezialgesetzen ist nicht angezeigt, denn dadurch die Chancengleichheit im politischen Prozess sicher, letz-

würde die erwünschte Vereinheitlichung des Haftplichtrech- tere führt zu einer Verzerrung des demokratischen Wettbe-

tes erschwert. werbs.

Der Bund hat ein vitales Interesse daran, dass sich Kantone,

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Gemeinden sowie staatliche und halbstaatliche Unterneh-

Déclaration écrite du Conseil fédéral mungen bei den Wahlen zum eidgenössischen Parlament

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- an die demokratischen Spielregeln halten. Wie die Ereig-

wandeln. nisse im Kanton Bern zeigen, ist dies nicht unbedingt der

Fall.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat Zu Punkt 1: Hier wird die Unterscheidung zwischen einer

demokratischen Parteienfinanzierung einerseits und dem

Missbrauch staatlicher Machtpositionen zur Bevorzugung

einzelner Parteien getroffen.

Zu Punkt 2: Die Parteienfinanzierung hat über die öffentli-

#ST# 86.833 chen Haushalte zu erfolgen. Verflechtungen zwischen Poli-

tik und öffentlichen Unternehmungen sind zu vermeiden.

Motion Günter Zu Punkt 3: Die beiden Sanktionsarten (Strafrecht und

Nationalratswahlen. Wahlkassation) ergänzen einander.

Finanzielle Unterstützung Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

Elections au Conseil national. vom 18. Februar 1987

Aides financières Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 février 1987

Im Zusammenhang mit der Behandlung einer parlamentari-

schen Initiative von Nationalrat Hubacher «Schutz der politi-

schen Demokratie» (Nr. 81.225) haben die eidgenössischen

Räte in den Jahren 1983/84 durch ein Postulat beider Räte

Wortlaut der Motion vom 19. Dezember 1986 betreffend Unterstützung der Parteien (P zu 81.225, vom

Der Bundesrat wird beauftragt, innerhalb von zwei Jahren 7.6.84) klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mit den

nach Annahme dieser Motion eine Vorlage einzubringen, Parteien, deren Probleme und Möglichkeiten zu ihrer Bewäl-

wonach tigung nicht punktuell, sondern aus einer Gesamtschau

1. Kantone und Gemeinden Parteien und Wahlkomitees bei heraus befassen wollen. Aus diesem Grund verknüpften sie

Nationalratswahlen finanziell unterstützen dürfen, wenn die Ueberweisung des erwähnten Postulats mit der Erwar-

dafür eine gesetzliche Grundlage vorliegt, die die Verteilung tung, vom Bundesrat eine umfassende Diskussions- und

der Unterstützung auf die Parteien klar regelt, während Entscheidungsgrundlage vorgelegt zu erhalten. Das Eidge-

Zahlungen ohne gesetzliche Grundlage verboten sind; nössische Justiz- und Polizeidepartement ist daran, diese

2. öffentliche Unternehmungen und Unternehmungen, die Diskussions- und Entscheidungsgrundlage in Zusammenar-

von Gemeinden oder Kantonen beherrscht werden, bei beit mit anderen Departementen, der Bundeskanzlei, den

Nationalratswahlen keine Unterstützung an Parteien oder PTT, SBB und der SRG auszuarbeiten.

Wahlkomitees ausrichten dürfen; Dieser Bericht wird sämtliche Einzelaspekte des Problem-

3. Zuwendungen, die nicht den obgenannten Regeln kreises Parteienförderung/Parteiengesetzgebung ein-

entsprechen, schliesslich einer Offenlegungspflicht betreffend die Partei-

a. beim Spender und beim Empfänger, der um die Herkunft finanzen in ihren rechtlichen, sachlichen und politischen

der Gelder weiss, strafbar sind; Dimensionen sowie in ihren Bezügen und Wechselwirkun-

b. zu einer Kassation der Wahlen führen. gen untereinander darstellen.

Ausserdem sind in diese Untersuchungen nicht nur die

Texte de la motion du 19 décembre 1986 Wahlen, sondern auch die Sachabstimmungen miteinzube-

Le Conseil fédéral est chargé de présenter dans les deux ans ziehen. Aus diesen Gründen würde die skizzierte parlamen-

à compter, de l'acceptation de la présente motion un projet tarische Marschroute für die Behandlung der Parteienthe-

disposant que: matik und gegebenenfalls ein staatliches Engagement im

1. Cantons et communes peuvent soutenir financièrement Parteiwesen präjudiziert, falls der Vorstoss von Herrn Natio-

les partis et les comités électoraux lors d'élections au nalrat Günter in Form der Motion, d. h. als verbindlicher

Conseil national si une base légale existe à cet effet et si elle Auftrag, zur Ausarbeitung einer Vorlage überwiesen würde.

Postulat Eisenring 518 20 mars 1987

Die Frage einer staatlichen Parteienfinanzierung und der gefördert, als man angenommen hatte. Vor allem ist die

damit verbundenen Offenlegungspflicht sollte daher im geschaffene Unübersichtlichkeit, welche die einzelnen Bür-

Zusammenhang mit dem erwähnten, den ganzen Fragen- ger beschäftigt, zu kritisieren. Tatsächlich scheinen zudem

kreis um Parteienförderung umspannenden Bericht des die mit der Durchführung der zweiten Säule betrauten Per-

Bundesrats weiterverfolgt werden. sonen in der öffentlichen und in der privaten Verwaltung in

vielfältiger Weise gefordert oder gar überfordert zu sein.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Schwachstellen, die sich aus der Gesetzgebung ergeben,

Déclaration écrite du Conseil fédéral sind heute keine Seltenheit. Die Angemessenheit der Ver-

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- pflichtungen, die sich für die Versicherten aus diesem

wandeln. Gesetz ergeben, sind kaum abzuschätzen oder gar zu

berechnen. Jeder Bürger, so scheint es, sollte heute eine

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat höhere Ausbildung in Versicherungsfragen genossen

haben.

A|s wohl unverdächtige Zeugen der wenig erfreulichen Lage

mögen Hinweise gelten, die kürzlich in den «Informationen»

#ST# 86.581 der Pensionskasse des Schweizerischen Gemeindeverban-

des enthalten waren. Die Gesetzestexte, so wurde dort aus-

Postulat Eisenring geführt, würden immer schlechter, und an die Adresse der

Politiker wird die Vermutung gerichtet, dass es immer mehr

Bundesgesetz über die berufliche seien, die die Auffassung vertreten, dass für jedes Problem

Vorsorge (BVG). Revision ein Gesetz gemacht werden müsse. Tatsächlich, so wird

Prévoyance professionnelle. man hier ergänzend einfügen können, sind Milliardenauf-

Révision de la loi wendungen im Rahmen der zweiten Säule in Form von

Beiträgen und Renten schon geleistet und ordnungsgemäss

abgewickelt worden, bevor ein Bundesgesetz überhaupt

existierte. Dass eine Versorgungslücke geschlossen worden

Wortlaut des Postulates vom 25. September 1986 ist, ist zwar nicht zu verkennen. Aber die Methode und

Der Bundesrat wird eingeladen, über die Einführung und Bürokratie, mit deren Hilfe diese Schliessung bewerkstelligt

Erfahrungen mit dem Bundesgesetz über die berufliche worden ist, lässt immerhin einige Fragen offen. Wir möchten

Vorsorge eine breitangelegte und systematische Untersu- nicht so weit gehen wie die «Informationen», weil wir in der

chung durchzuführen. Auf Grund dieser Untersuchung soll Mitverantwortung stehen. Aber es lässt aufhorchen, wenn

gegebenenfalls eine Revision des Bundesgesetzes in die diese kompetente Stelle als Folge der gesetzgeberischen

Wege geleitet werden, das insbesondere auch mit dem Hektik festhält, dass «vor allem für das BVG sich die Geset-

Ziele, die Anwendung des BVG zu vereinfachen und über- zespfuscherei nachteilig ausgewirkt» habe.

sichtlicher zu gestalten. Parlament, Bundesrat und Verwaltung haben Veranlassung,

dem Missbehagen über diese Gesetzgebung frühzeitig und

Texte du postulat du 25 septembre 1986 konsequent und mit Einsicht und ohne Prestige zu begeg-

Le Conseil fédéral est invité à faire entreprendre une nen. Die Sichtung der mit der Einführung und der Durchfüh-

enquête systématique et de grande envergure sur la mise en rung des BVG verbundenen Probleme ist unerlässlich. Die

application de la loi fédérale sur la prévoyance profession- zuständigen Behörden werden mit der Bereitschaft der Kas-

nelle et sur les expériences faites avec celle-ci. A partir des senführungsinstanzen zur Mitwirkung rechnen können.

résultats de cette enquête il faudrait, le cas échéant, mettre Diese stehen ohnehin unter Druck, nämlich bald einmal

en chantier une revision de la loi fédérale, et cela en se fixant ^seitens der Versicherten, die Klage über die wenig vorhan-

tout spécialement pour objectif de parvenir à une simplifica- dene Ueberschaubarkeit dieser aufwendigen Gesetzgebung

tion de l'application de ladite loi et de lui donner une führen, dann unter dem Druck der gesetzgeberischen Vor-

présentation plus simple, plus accessible et plus limpide. schriften, die verschiedene Mängel, die geklärt werden müs-

sen, haben in Erscheinung treten lassen. Es ist in diesem

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Zusammenhang unter anderem auf die Arbeiten der

Es war zwar zu erwarten, dass die Einführung des Bundes- «Schweizerischen Vereinigung für Sozialpolitik» hinzuwei-

gesetzes über die betriebliche Vorsorge mit zahlreichen sen. Auch wird sehr ernsthaft zu prüfen sein, wie sich die

Problemen verbunden sein und die öffentliche und die pri- Durchführung dieses Gesetzes für die Betriebe vereinfachen

vate Wirtschaft mit vielen zusätzlichen Aufgaben belastet lässt.

würden. Selbst die eingespielten und bewährten bisherigen Bereits die Tatsache, dass eine Erhebung über die bisheri-

Pensionskassen sollten hiervon - leider - nicht verschont gen sichtbar gewordenen Schwachstellen verwaltungstech-

bleiben. Allerdings scheint sich im nachhinein nun zu bestä- nischer und sozialpolitischer Natur durchgeführt wird,

tigen, dass die Anlaufschwierigkeiten und die systeminhä- dürfte in der Wirtschaft die Hoffnung begünstigen, dass sich

renten Probleme nachgerade gewichtiger sind, als man im die Behörden nicht als stur erweisen undzweckmässigeund

allgemeinen angenommen hat. Namhafte Versicherungsex- notwendige Anpassungen der Gesetzgebung nicht ausser

perten vertreten daher schon seit einiger Zeit die Auffas- jeder Reichweite liegen. Es wird sich insbesondere auch

sung, dass auf Grund der bisherigen Erfahrungen der Zeit- darum handeln abzuklären, ob die Einschränkung der

punkt bereits gekommen sei, um eine Revision dieses Gestaltungsfreiheit der Sozialpartner wirklich im bisherigen

Gesetzes an die Hand zu nehmen. Umfang unerlässlich ist. Sollte das Parlament als Gesetzge-

Es ist an dieser Stelle nicht auf die vielfältigen Umtriebe und ber mit dem BVG wirklich ein Werk geschaffen haben, das

Umstellungen der seinerzeitigen Legiferierung durch das lediglich die oben erwähnte Qualifikation verdient, so ist es

Parlament hinzuweisen. Mutmasslich wird ohnehin bald ein- auch am Parlament, die nötigen Korrekturen zu beschlies-

mal die Annahme geäussert werden, dass das ursprüngliche sen. Es obliegt dem Bundesrat, die Abklärungen im vorer-

bundesrätliche Konzept gegenüber dem schliesslich vom wähnten Sinne durchzuführen und allenfalls eine Revision

Parlament gutgeheissenen Vorteile in dieser oder jener des BVG dem Parlament zu beantragen.

Richtung aufgewiesen hätte. Was falsch und richtig und

weniger falsch und richtig war, mag allenfalls einer sozialhi- Schriftliche Erklärung des Bundesrates

storischen Studie vorbehalten sein. Die Wirtschaft - die vom 15. Dezember 1986

öffentliche und die private - muss indessen hie et nunc mit Déclaration écrite du Conseil fédéral du 15 décembre 1986

der vorliegenden Gesetzgebung bis auf weiteres leben. Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.

Die Einführung und die Anwendung des Bundesgesetzes

hat indessen unbestritten wesentlich mehr Probleme zutage Ueberwiesen - Transmis

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Günter Nationalratswahlen. Finanzielle Unterstützung

Motion Günter Elections au Conseil national. Aides financières

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band I

Volume

Volume

Session Frühjahrssession

Session Session de printemps

Sessione Sessione primaverile

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 17

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.833

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 20.03.1987 - 08:00

Date

Data

Seite 517-518

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Ref. No 20 015 257

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