Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-826 KI-generiert

Farm Manure Storage Facility Upgrades: Subsidies and Investment Credits

Geschäftsnummer VPB 86-826
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The federal council addressed concerns about the financial burden of upgrading farm manure storage facilities, which are essential for water protection. The council explained that while direct funding for such facilities under environmental law is complex, they have amended agricultural regulations to allow for subsidies and increased investment credits for these upgrades. This approach, using the agricultural law as a basis, aims to provide rapid and efficient financial assistance to farmers, particularly those in mountainous and smaller operations, to meet urgent environmental protection needs.

Legislator-Regeste

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Farm Manure Storage Facility Upgrades: Subsidies and Investment Credits: Betrieben sowie im Berggebiet haben Mühe, die dazu not- rechtliche Aufgaben gewährt werden, würde durchbrochen.

Schlagwörter

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Agrarkredit Subvention umweltrechtliche Bedenken Abfalllagerung Fondsreglement Einrichtungsbeihilfe
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Volltext

Interpellation du groupe Adl/PEP 1476 N 9 octobre 1987

Mari, Hess, Hofmann, Jeanneret, Jung, Kühne, Künzi, Lan- Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 septembre 1987

doli, Lanz, Loretan, Müller-Bachs, Müller-Scharnachtal, Die Bedeutung der Massnahme im Rahmen des Gewässer-

Müller-Wiliberg, Nef, Neukomm, Nussbaumer, Oester, Perey, schutzes ist prioritär. Der Bundesrat hat denn auch mit

Petitpierre, Pfund, Risi-Schwyz, Röthlin, Ruckstuhl, Rutis- Wirkung ab I.August 1987 die Verordnung vom 14.Juni

hauser, Rüttimann, Sager, Savary-Fribourg, Savary-Vaud, 1971 über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und

Schärli, Schmidhalter, Schnyder-Bern, Seiler, Thévoz, landwirtschaftlichen Hochbauten (Bodenverbesserungsver-

Tschuppert, Uhlmann, Wanner, Wellauer, Ziegler (57) ordnung) geändert. Diese Aenderung ermöglicht neu die

Förderung von Düngeranlagen in der voralpinen Hügelzone

Schriftliche Begründung - Développement par écrit und erhöht zugleich die Beitragssätze für die Bergzonen II

Der Bericht der Eidgenössischen Gewässerschutzkommis- bis IV. Selbstverständlich sind die Kantone gehalten, diesbe-

sion «über die finanzielle Förderung von Anlagen zur Hof- züglich ihren Beitrag zu leisten, damit die Stützungsmass-

düngerlagerung», den die beiden Bundesämter Landwirt- nahme des Bundes ihre Wirkung entfalten kann.

schaft und Umweltschutz im März 1983 gemeinsam veröf- Vor allem aber Ueberlegungen zum Verursacherprinzip, der

fentlicht haben, kommt zum Schluss, dass die Sanierung Umstand, dass Düngeranlagen keine eigentlichen Gewäs-

der Hofdüngeranlagen im Sinne eines umfassenden Gewäs- serschutzanlagen, sondern Bestandteil jedes Viehhaltungs-

serschutzes absolut notwendig ist. In diesem Bericht wird betriebs sein müssen, sowie der Zeitgewinn beim Vollzug

auch erkannt, dass für den einzelnen Landwirt und Fami- dieser dringlichen Förderungsmassnahme führten dazu,

lienbetrieb die Finanzierung vielfach zu teuer und ohne dass nicht - wie in der Interpellation verlangt - das Gewäs-

finanzielle Beihilfe nicht durchführbar ist. Der Bundesrat hat serschutzgesetz, sondern das Landwirtschaftsgesetz als

denn auch bei der Beantwortung früherer parlamentari- Rechtsgrundlage herangezogen wurde. Betriebe im Talge-

scher Vorstösse versprochen, die Landwirte finanziell stär- biet können Hilfe aus den landwirtschaftlichen Investitions-

ker zu unterstützen. Die Dringlichkeit des Problems gestat- krediten beanspruchen.

tet es allerdings nicht, noch länger zuzuwarten. Zudem a. Die verlangte Sofortmassnahme ist mit der Aenderung der

verlangen verschärfte Bestimmungen im Umweltschutz- Bodenverbesserungsverordnung im wesentlichen erfüllt

und Gewässerschutzgesetz sowie das bundesgerichtliche worden. Im weiteren hat der Bund bei den landwirtschaftli-

Verbot der Austragung von Gülle auf gefrorenen und chen Investitionskrediten in den letzten Jahren beträchtliche

schneebedeckten Böden nach unverzüglich realisierbaren zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt. Es liegt an den

Massnahmen. Kantonen, die Prioritäten so festzulegen, dass die vorhande-

Gemäss dem eingangs erwähnten Bericht fehlen auf etwa nen Mittel vermehrt für die Sanierung der Hofdüngerlager

50 000 Landwirtschaftsbetrieben unseres Landes die erfor- eingesetzt werden.

derlichen Lagerkapazitäten für Gülle. Die Schaffung von b. Aus den erwähnten Gründen wurde bei der Förderungs-

zusätzlichem Volumen und der Ersatz ungeeigneter Hofdün- massnahme des Bundes auf die bereits bestehende Rechts-

geranlagen erfordert einen Kapitalbedarf von rund 1,5 Mil- grundlage im Landwirtschaftsgesetz abgestellt. Gegen eine

liarden Franken. Davon entfallen alleine 500 Millionen Fran- Anpassung des Gewässerschutzgesetzes als Rechtsgrund-

ken auf dringende Projekte. Die Sanierung der Hofdünger- lage für Förderungsmassnahmen in der Landwirtschaft

anlagen kostet pro Betrieb in der Regel 30 000 bis 50 000 sprechen vor allem rechtliche Gründe: Der Grundsatz des

Franken. Vor allem Landwirte auf kleinen und mittelgrossen Gewässerschutzgesetzes, dass nur Beiträge an öffentlich-

Betrieben sowie im Berggebiet haben Mühe, die dazu not- rechtliche Aufgaben gewährt werden, würde durchbrochen.

wendigen Investitionen mit Eigenmitteln und ordentlichem Letztlich müssten dann zum Beispiel auch die Inhaber von

Bankkredit auf tragbare Weise zu finanzieren. Selbst g ros- Heizöltanks Beiträge für Gewässerschutzmassnahmen er-

se re Betriebe, die erst kürzlich kapitalaufwendige Investitio- halten.

nen getätigt haben, sind auf Hilfe angewiesen.

Mit einer Aufstockung der Investitions- und Meliorationskre- Le président: L'interpellateur est satisfait de la réponse du

dite kann diesen Landwirten auf rasche und unbürokrati- Conseil fédéral.

sche Art wirksam geholfen werden. Als rückzahlbare und

zinslose Darlehen bieten diese Kredite viele Vorteile. So sind

nicht erst zeitraubende Gesetzesrevisionen notwendig und

die zur Durchführung der Massnahmen notwendige Infra- #ST# 86.826

struktur ist schon vorhanden. Die zuständigen kantonalen

Landwirtschaftlichen Kreditkassen und Meliorationsämter Interpellation der LdU/EVP-Fraktion

sind nämlich imstande, ohne wesentlichen personellen Risiken potentiell umweltgefährdender Anlagen

Mehraufwand eine entsprechende Finanzierungsaktion ein-

wandfrei durchzuführen. Sie bieten zudem auch Gewähr, Interpellation du groupe Adl/PEP

dass die öffentlichen Gelder zielgerichtet und haushälte- Installations dangereuses pour l'environnement

risch eingesetzt werden, was schliesslich auch im Interesse

der Bundesfinanzen liegt.

Die Aufstockung der Investitions- und Meliorationskredite

zur Sanierung der Hofdüngeranlagen ist als Sofortmass-

nahme gedacht. Für eine mittelfristige Finanzierungsmög- Wortlaut der Interpellation vom 19. Dezember 1986

lichkeit sollten schon heute die Grundlagen geschaffen wer- 1. Wie gedenkt der Bundesrat, in Zukunft die Auflagen des

den, dass der Bau und die Sanierung von Hofdüngeranlagen Artikels 10 des Umweltschutzgesetzes in der Praxis durch-

durch Gewässerschutzkredite subventioniert werden kön- zusetzen, wonach diejenigen, welche Anlagen betreiben

nen. Es gilt zu bedenken, dass in unserem Land bis heute oder betreiben wollen oder Stoffe lagern, die bei ausseror-

rund 20 bis 25 Milliarden Franken in öffentliche Abwasser- dentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche

reinigungsanlagen investiert wurden. Als einziger Berufs- Umwelt schwer schädigen können, die zum Schütze der

stand hat die Landwirtschaft dabei nicht partLipiert. Im Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen

Sinne einer rechtsgleichen Behandlung sollten die Grundla- ergreifen müssen?

gen dafür geschaffen werden, dass die Hofdüngeranlagen 2. Wie gedenkt der Bundesrat, die oben angesprochenen

über Gewässerschutzkredite subventioniert werden können. Massnahmen in Zukunft zu kontrollieren?

Der Gewässerschutz liegt ja nicht nur im Interesse der 3. Wie können inskünftig bereits vorhandene Berichte und

Landwirtschaft, sondern er muss ein vordringliches Anlie- Analysen (z. B. bei Versicherungen) über Risiken einer

gen der ganzen Bevölkerung sein. Anlage den entsprechenden, mit Unfallbekämpfungsaufga-

ben betrauten Stellen zugänglich gemacht werden?

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates 4. Wie kann künftig verhindert werden, dass Berichte mit

vom 16. September 1987 Inhalten, an denen ein öffentliches Interesse besteht,

9. Oktober 1987 N 1477 Interpellation der Kommission für Gesundheit

geheimgehalten werden und weder den betroffenen Anla- fend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtun-

genbetreibern noch den zuständigen Stellen des Staates zur gen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) verpflichtet die

Kenntnis gebracht werden? Versicherungseinrichtungen, der Aufsichtsbehörde diejeni-

5. Wären nicht die Verfasser derartiger Studien verpflichtet gen Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung der Versiche-

bzw. dazu zu verpflichten, die Behörden auf bestehende rungsaufsicht erforderlich sind, und die Bücher und Unterla-

Gefahrenherde aufmerksam zu machen, wenn damit eine gen zur Einsicht vorzulegen. Diese Auskunfts- und Offenle-

potentielle Gefährdung von Mensch und Umwelt vermindert gungspflicht geht aber nicht weiter, als es der oben

werden kann? umschriebene Aufsichtszweck erheischt. Insbesondere

umfasst sie nicht auch die Pflicht, der Aufsichtsbehörde

Texte de l'interpellation du 19 décembre 1986 oder Stellen, die mit Unfallbekämpfungsaufgaben betraut

1. Que compte faire le Conseil fédéral pour assurer le res- sind, unhaltbare und gesetzeswidrige Zustände anzuzeigen,

pect des obligations de l'article 10 de la loi sur la protection die beim Versicherungsnehmer festgestellt wurden.

de l'environnement qui exige que les exploitants d'installa- Anders ist es mit Berichten und Analysen, welche die Sicher-

tions ou d'entrepôts contenant des substances qui peuvent heit der Anlagen zum Gegenstand haben und die sich

causer de graves dommages à la population et à l'environ- bereits im Besitz des Anlageeigentümers befinden. Es ist zu

nement prennent les mesures de protection nécessaires? prüfen, ob in der zu erarbeitenden Störfall-Verordnung die

2. Comment entend-il contrôler l'exécution de ces mesures? Auskunftspflicht der Anlagebetreiber so gefasst werden

3. Comment peut-on s'assurer que les rapports et analyses - kann, dass derartige Berichte im Rahmen des Sicherheits-

effectués par exemple par des compagnies d'assurances - nachweises vorzulegen sind. Nötigenfalls müsste im

portant sur les risques des installations soient à l'avenir Umweltschutzgesetz die entsprechende Grundlage geschaf-

portés à la connaissance des services de protection contre fen werden.

les catastrophes? 4/5. Aus den übrigen Bestimmungen des Versicherungsauf-

4. Comment peut-on empêcher que les rapports présentant sichtsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 2. April 1908

un intérêt public soient tenus secrets et ne soient communi- über den Versicherungsvertrag lässt sich keine Verpflich-

qués ni aux exploitants concernés ni aux services compé- tung der Versicherer ableiten, gesetzeswidrige Zustände

tents? den Behörden zu melden. Auch in den allgemeinen haft-

5. Les auteurs de telles études ne sont-ils pas tenus - ou si pflichtrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts

tel n'est pas le cas, ne devraient-ils pas l'être-d'informer les bzw. in den Vorschriften des Strafgesetzbuches oder in

autorités sur les risques, de manière à limiter les dangers anderen Bundesgesetzen findet sich keine solche Anzeige-

pour la population et l'environnement? pflicht. Die Behörde könnte private Versicherungsgesell-

schaften nur dann anhalten, ihre Berichte der Behörde zur

Sprecher - Porte-parole: Günter Kenntnis zu bringen, wenn sie sich auf eine entsprechende

gesetzliche Vorschrift stützen könnte. Eine solche besteht

Schriftliche Begründung - Développement par écrit aber im Bundesgesetz nicht.

Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht

eine schriftliche Antwort. Le président: Les interpellateurs sont satisfaits de la

réponse du Conseil fédéral.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 15. Juni 1987

Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 juin 1987

In seiner Antwort auf Motionen und Postulate zur Brandka- #ST# 86.845

tastrophe von Schweizerhalle hat der Bundesrat am 9. März

1987 erklärt, zahlreiche Fragen seien noch Gegenstand ein- Interpellation

gehender Abklärungen. Aufgrund der in der Zwischenzeit der Kommission für Gesundheit und Umwelt

durchgeführten Abklärungen beantwortet der Bundesrat die Unfall von Schweizerhalle

vorliegende Interpellation wie folgt:

1. Der Bundesrat setzt seine Kommission ein mit dem Auf- Interpellation de la Commission

trag, innerhalb eines Jahres einen Entwurf für eine Störfall- de la santé publique et de l'environnement

Verordnung auszuarbeiten, welche den Artikel 10 des Accident de Schweizerhalle

Umweltschutzgesetzes konkretisiert. Darin werden diejeni-

gen Elemente enthalten sein, welche zur Durchsetzung des

Katastrophenschutzes notwendig sind. Es handelt sich

dabei insbesondere um die zu erfassenden Anlagen, die

Erstellung der Inventare, die erforderlichen Schutzmassnah- Wortlaut der Interpellation vom 27. November 1986

men, die regelmässigen Kontrollen der Anlagen durch Der Unfall von Schweizerhalle hat nicht nur das von der

Eigentümer und Behörden. Weiter gilt es zu prüfen, inwie- Schweiz im Bereich Umweltschutz erworbene Vertrauens-

weit die Kantone verpflichtet werden können, dem Bund kapital auf internationaler Ebene schwerwiegend beein-

über den Erfolg der getroffenen Massnahmen zu berichten. trächtigt, sondern auch die Skepsis von vielen Bürgern

Der Bund fördert mittels Information (Tagungen, Richtlinien, verstärkt, die der Ansicht sind, der Staat trete weniger scharf

Vorgaben für die Selbstkontrolle) ein einheitliches Vorge- gegen die Verschmutzung durch die Industrie auf als gegen

hen, das auch mit den Bemühungen des Auslandes harmo- die von einzelnen verursachte. Wie soll z. B. die jährliche

nisiert ist. Abgaskontrolle der Personenwagen akzeptiert werden,

2. Sicherheitsvorkehren und Vorsorgemassnahmen erfüllen wenn man erfährt, dass eine grosse Firma wie Sandoz kein

ihren Zweck im Ernstfall nur dann, wenn ihr Vorhandensein genaues Verzeichnis der gelagerten, für die Umwelt hochgif-

und ihre einwandfreie Funktionstüchtigkeit kontrolliert wer- tigen Stoffe führt und dass keine Kontrolle besteht?

den. Diese Ueberprüfungen können im Sinne einer kompe- Das Verhalten der Leute wird sich nicht wirklich im Sinne

tenten Selbstkontrolle aufgrund behördlicher Vorgaben des Umweltschutzes ändern, wenn unsere Mitbürgerinnen

erfolgen. Dabei darf aber nicht darauf verzichtet werden, und Mitbürger nicht überzeugt sind, dass alle Aktivitäten,

diese Selbstkontrolle wiederum behördlich zu überwachen. die eine Verschmutzung der Luft, des Wassers und des

Es ist Sache der zu erarbeitenden Störfall-Verordnung, den Bodens mit sich bringen, den gleichen strengen Bestim-

Vollzug der einzelnen Bestimmungen zu regeln. Hierzu wird mungen unterworfen sind.

auch zu prüfen sein, ob die Vollzugsaufgaben im Rahmen Deshalb bittet die Kommission für Gesundheit und Umwelt

bestehender Strukturen zu bewältigen oder ob eigentliche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

Chemie- oder Industrieinspektorate zu schaffen sind. 1. Ursachen

3. Artikel 23 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1978 betref- 1.1. Hat die Firma Sandoz Vorschriften des Bundes (Gesetze

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation der LdU/EVP-Fraktion Risiken potentiell umweltgefährdender Anlagen

Interpellation du groupe Adl/PEP Installations dangereuses pour l'environnement

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band III

Volume

Volume

Session Herbstsession

Session Session d'automne

Sessione Sessione autunnale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 14

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.826

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 09.10.1987 - 08:00

Date

Data

Seite 1476-1477

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