Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-804 KI-generiert

Military Ordinance on Fundamental Rights and Federal Powers

Geschäftsnummer VPB 86-804
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed concerns regarding the legal basis and scope of an ordinance that allowed military officers to impose substantial limitations on fundamental rights and the broader relationship between the Federal Council and the Federal Assembly. The court acknowledged that while police service is a secondary and subsidiary task for the military, it is a sensitive area. The Federal Council agreed to re-examine the legal provisions, particularly in light of new threats and the division of responsibilities between federal and cantonal authorities, and between the Federal Council and the Federal Assembly. However, the Council deferred a decision on the form of revision, whether by ordinance or law, due to the delicate nature of the issues and existing uncertainties, promising to present proposals later.

Legislator-Regeste

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Art. 62 der Verordnung über den militärischen Strassenverkehr; Military Ordinance on Fundamental Rights and Federal Powers: The court acknowledged that while police service is a secondary and subsidiary task for the military, it is a sensitive area. The Federal Council agreed to re-examine the legal provisions, particularly in light of new threats and the division of responsibilities between federal and cantonal authorities, and between the Federal Council and the Federal Assembly. However, the Council deferred a decision on the form of revision, whether by ordinance or law, due to the delicate nature of the issues and existing uncertainties, promising to present proposals later.

Schlagwörter

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Grundrechte Kompetenzverteilung Wehrpflicht Drohung gegen Behörden und Beamte Entscheidungsbefugnis richterliche Feststellung von Rechten
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 der Verordnung über den militärischen Strassenverkehr

This provision permits the use of private vehicles for commuting to and from service, and there is no legal basis for prohibiting it.

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Volltext

Interpellation Arnold 312 12 juin 1987

fédérale qui s'oubliait elle-même. Mais l'Assemblée fédérale Begriff aber derart ausdehnen, werden wir auch ganz einge-

ne peut pas s'oublier au mépris des termes de la constitu- hend zu prüfen haben, ob die doch sehr weitgehenden

tion. Je souhaite donc que l'on réexamine avec soin la base Rechtsfolgen (Artikel 200 und 201 der Militärorganisation),

constitutionnelle et légale de l'ordonnance de 1979. Après die an den Begriff des aktiven Dienstes geknüpft sind - der

tout, Monsieur le Conseiller fédéral, dans cette ordonnance Ordnungsdienst ist ja nach der geltenden Regelung ein

de 1979, on prévoit des limitations substantielles aux droits Unterfall des aktiven Dienstes -, nicht zu weit gehen. Die

fondamentaux et on imagine même que ce sont des officiers Stichworte Requisition, Unbrauchbarmachung, Militarisie-

de l'armée qui les décréteront. Il faudrait, pour une telle rung, Kriegsbetrieb der staatlichen und konzessionierten

compétence, que la base légale en soit mieux établie. Plus Verkehrsunternehmungen zeigen, wie weit diese Rechtsfol-

généralement, dans les rapports entre le Conseil fédéral et gen gehen. Wir sind gerne bereit, die neuen Bedrohungsfor-

l'Assemblée fédérale, je désire que l'on examine sérieuse- men anlässlich dieser Revision besser zu berücksichtigen.

ment, eu égard aux responsabilités politiques, si la loi de Gemeint sind vor allem die Formen sogenannter verdeckter

1907-1949 ne devrait pas être revue. Voilà la suggestion que oder indirekter Kriegsführung, also Terroreinsätze, Geisel-

j'adresse au représentant du Conseil fédéral. nahmen usw.

Der Bundesrat ist auch bereit, die von Herrn Ständerat

Frau Meier Josi: Ich teile die Sorgen von Herrn Muheim. Die Aubert aufgeworfenen Fragen der Aufgabenteilung zwi-

Problematik liegt ja darin, dass die Armee grundsätzlich schen Bund und Kantonen, aber auch zwischen Bundesrat

einen Kampfauftrag hat und dass Polizeieinsätze für die und Bundesversammlung neu zu überprüfen.

Armee atypisch sind. Die Notwendigkeit der Ueberprüfung Der Bundesrat möchte sich zurzeit aber in bezug auf die

ergibt sich aber vor allem auch daraus, dass der Weg über Form der Revision noch nicht binden, weil es hier einerseits

eine Ausweitung der Bundespolizei-jedenfalls gegenwärtig um sehr delikate Fragen geht und andererseits doch noch

- verbaut ist und dass die Idee einer interkantonalen Polizei sehr viele Unsicherheiten bestehen, wie sie vor allem Herr

gescheitert ist. Ständerat Muheim in seinem Votum aufgeführt hat. Deshalb

Nun hat sich für mich aus dem Votum des Kommissionsprä- möchten wir uns in bezug auf die Erlassform heute noch

sidenten - gerade weil der Ordnungseinsatz nicht unbe- nicht festlegen, sichern Ihnen aber zu, dass wir den ganzen

denklich ist-ein Problem ergeben. Die Kommission will es Problemkreis genau prüfen und Ihnen zu gegebener Zeit

dem Bundesrat überlassen, ob er diese Einsätze in einer dann die nötigen Anträge unterbreiten werden.

Verordnung oder in einem Gesetz regeln wolle. Da möchte Insofern bin ich Ihnen dankbar, wenn Sie dem Antrag Ihrer

ich eine Warnung aussprechen. Obwohl ich der Erledigung Kommission Folge geben, die Motion des Nationalrates in

des Geschäfts zustimmen werde, bin ich nicht damit einver- ein Postulat umzuwandeln.

standen, dass wir diesen Entscheid dem Bundesrat überlas-

sen. Es geht um zu wichtige Fragen, als dass wir uns da Präsident: Die Kommission beantragt, die Motion des Natio-

dispensieren könnten. Nachdem nur ein Postulat überwie- nalrates in ein Postulat umzuwandeln und es zu überweisen.

sen werden soll, kann ich von einem formellen Widerstand

absehen, ich bin aber froh, dass auch Kollege Aubert noch Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

eine Ueberprüfung gewisser Gesetzesgrundlagen gefordert

hat. Das bestärkt mich in meiner Auffassung, dass das letzte

Wort über Verordnung oder Gesetz bei uns liegen muss -

nicht beim Bundesrat. Bei einer Verordnung wäre uns der

Entscheid in der Zukunft weitgehend entzogen. #ST# 86.804

Weber, Berichterstatter: Als Kommissionspräsident habe Interpellation Arnold

ich versucht, die Stimmung und die Haltung der Kommis- Verkehrsunfälle von Wehrmännern

sion in meinem Votum wiederzugeben, und glaubte, das

gesagt zu haben, was mit dem Resultat von 9 Stimmen zu 1 Accidents de la route des

gemeint war. Darf ich hier wenigstens noch beifügen, dass militaires rentrant du service

es sich bei dieser einen ablehnenden Stimme um die meine

handelte. Ich glaube, dass die Form der Motion hier besser

und richtiger gewesen wäre, habe aber auf einen Minder-

heitsantrag verzichtet, weil ich hier im Rat überhaupt keine

Chance zu haben glaubte. Ich hoffe darauf, dass der Bun- Wortlaut der Interpellation vom 18. Dezember 1986

desrat verstanden hat, was mit der parlamentarischen Initia- Beim Einrücken von Wehrmännern mit Privatfahrzeugen

tive und mit der Motion eigentlich gemeint war, und dass er nach dem Sonntagsurlaub ereignen sich immer wieder

auf die Sorgen eingeht, die in der Diskussion zum Ausdruck StrassenVerkehrsunfälle. Offenbar ist aus verschiedenen

gebracht worden sind. Gründen das Unfallrisiko auf solchen Fahrten erhöht.

Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beant-

Bundesrat Koller: Wir sind uns alle einig, dass es sich bei worten:

Ordnungsdiensteinsätzen der Armee um sehr sensible I.Wie zahlreich war in den letzten Jahren diese Art von

Bereiche staatlicher Tätigkeit handelt. Unbestritten ist wohl Unfällen mit Verletzten oder mit tödlichem Ausgang?

auch, dass der Ordnungsdienst für unsere Armee gegen- 2. Ist die Militärversicherung leistungspflichtig, sowohl

über ihrem Primärauftrag - Kampf und Verteidigung, wie wenn der verletzte Wehrmann das Fahrzeug selber führte,

Frau Meier richtig sagte - eine sekundäre Aufgabe bleiben als auch wenn er im Privatfahrzeug eines Dritten mitfuhr?

muss. Aber er ist nicht nur sekundär, sondern es ist ein 3. Wie lauten die Vorschriften und Weisungen über das

subsidiärer Auftrag für unsere Armee, da Ordnungsdienst- Einrücken mit Privatfahrzeugen nach dem Urlaub?

einsätze wirklich nur als ultima ratio in Frage kommen, 4. Wäre es denkbar, dass in Zukunft vermehrt von der

nämlich dann, wenn die zivilen Polizeikräfte allein Ruhe und Truppe Bahn- oder Bustransporte zum Einrücken nach dem

Ordnung nicht mehr sicherstellen können. Das wollte ich Urlaub ab bestimmten Sammelbahnhöfen organisiert, even-

vorausschicken. Der Bundesrat anerkennt durchaus, dass tuell kommandiert würden?

die rechtlichen Vorschriften betreffend den Einsatz der

Armee im Ordnungsdienst heute nicht mehr voll zu befriedi- Texte de l'interpellation du 18 décembre 1986

gen vermögen. Der Begriff des Ordnungsdienstes sollte Lorsque des militaires rentrent du service au volant de leur

insofern neu definiert werden, als darunter beispielsweise propre voiture après la permission de fin de semaine, il y en

auch die Truppeneinsätze zum Schutz von internationalen a souvent qui sont victimes d'accidents de la route. Il semble

Konferenzen in unserm Land - wie wir sie in Genf mehrere que le risque d'accidents dans de telles circonstances aug-

Male hatten - subsumiert werden könnten. Wenn wir den mente pour des raisons diverses.

12.Juni 1987 313 Interpellation Arnold

Je prie le Conseil fédéral de répondre à ce sujet aux ques- Wie für andere Sonderaufgaben - Sie sehen, ich kenne den

tions suivantes: Dienstbetrieb auch ein wenig - müsste in jeder Einheit ein

1. Quel a été, au cours des dernières années, le nombre Offizier damit beauftragt werden, zusammen mit den Bahn-

d'accidents qui se sont produits dans de telles circons- unternehmungen das Nötige zu organisieren. Ausnahmen

tances et qui ont fait des victimes, morts ou blessés? wären zu melden und vorzubehalten.

2. L'assurance militaire est-elle tenue de verser des presta- Es ist mir bekannt, dass schon andere Parlamentarier vor

tions aussi bien quand le militaire victime d'un accident mir dieses Problem aufgegriffen haben. Man hat ihnen

conduisait lui-même le véhicule que s'il était passager dans damals geantwortet, die persönliche Freiheit, die freie

la voiture particulière d'un tiers? Benützung des eigenen Autos dürfte nicht unnötig einge-

3. Quelles sont les prescriptions et instructions sur l'utilisa- schränkt werden. Diese Antwort könnte ich nicht gelten

tion de voitures particulières lors de la rentrée du service lassen, heute schon gar nicht mehr. Im Militärdienst muss

après une permission? die persönliche Bewegungsfreiheit zwangsläufig in ver-

4. Serait-il possible à l'avenir d'organiser davantage de schiedener Hinsicht wesentlich eingeschränkt werden.

transports par train ou par autobus, au départ de certaines Gerade die Benützung des eigenen Autos ist während des

gares, et d'en rendre l'utilisation obligatoire pour les mili- Militärdienstes in der Regel vollständig ausgeschlossen. Ich

taires qui rentrent en service après leur permission de fin de habe noch nie gehört, dass damit ein Grundrecht verletzt

semaine? worden wäre.

Bei meinem Vorstoss geht es erst in zweiter Linie um die

schützenswerten Anliegen des umweltschonenden und

Arnold: Bei meiner Interpellation geht es nicht um Verkehrs- energiesparenden Verkehrs, beides Anliegen, für die der

unfälle von Wehrmännern mit Armeefahrzeugen während Bund selber und die Armee auch eintreten dürfen. Für mich

des Dienstbetriebs, wie bei der nachfolgenden Petition, son- steht im Vordergrund der Schutz von Menschenleben und

dern um Strassenverkehrsunfälle nach dem üblichen Sonn- die Beseitigung von erkannten Gefahren, denen sich der

tagsurlaub auf dem Weg von zu Hause zum Dienstort oder Wehrmann bei der Erüllung der Wehrpflicht immer wieder

zu einem Sammelplatz in der Nähe des Dienstortes. Auf gewollt oder ungewollt aussetzt.

diesen Fahrten wird das Privatfahrzeug entweder vom Wehr-

mann selber oder einem Angehörigen oder Bekannten,

nicht selten von seiner Ehefrau oder seiner Freundin, Bundesrat Koller: Ich darf zu den aufgeworfenen Fragen wie

gelenkt. Diese Zivilperson nimmt dann in der Regel das Auto folgt Stellung nehmen:

wieder mit nach Hause zurück.

Ich muss Ihnen nicht ausführlich schildern, dass sich der 1. Zur Frage nach der Zahl der Unfälle mit Privatfahrzeugen

Wehrmann auf dieser Fahrt am Abend nach dem Sonntags- im Urlaub: Die Zahlen der Verkehrsunfälle von Angehörigen

urlaub meistens in einer besonderen Verfassung befindet, der Armee mit Privatfahrzeugen im Urlaub schwanken stark.

die das Unfallrisiko wesentlich erhöhen kann. Der eine In den letzten Jahren mussten folgende Unfälle registriert

Wehrmann hat ein fröhliches Wochenende hinter sich und werden: 1980 vier tödlich Verunfallte, 1981 sieben, 1982

befindet sich beim Einrücken noch in Hochstimmung. Der fünf, 1983 acht, 1984 kein tödlich Verunfallter, 1985 sechs,

andere rückt widerwillig und mit schlechter Laune wieder 1986 fünf tödlich Verunfallte. Aehnliche Schwankungen gibt

ein und trennt sich nur ungern von seinen Lieben: Beide es auch in bezug auf die Schwerverletzten. Ueber leichte

haben in der Regel etwas gemeinsam, was das Unfallrisiko Verletzungen gibt es keine Angaben, da hiefür keine Melde-

zusätzlich erhöht: Sie bleiben bis zum letzten Moment zu pflicht besteht.

Hause, wollen aber doch nicht zu spät einrücken und schla- 2. Zur Frage, nach dem Militärversicherungsschutz im

gen dann ein entsprechendes Tempo auf der Strasse an. Sie Urlaub: Im allgemeinen Urlaub, beispielsweise im Sonntags-

alle haben das schon oft selber erlebt oder bei nahen urlaub, haftet die Militärversicherung für alle gesundheitli-

Bekannten beobachtet. Ich verschweige nicht, dass ein kon- chen Schäden der Angehörigen der Armee, die nicht mit

kreter Verkehrsunfall, der sich vor mehreren Monaten ereig- einer Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen. Im persön-

nete, den unmittelbaren Anstoss zu meiner Interpellation lichen Urlaub sind die Angehörigen der Armee dagegen nur

gab. Zwei junge Urner Wehrmänner verloren damals beim während der direkten Reise an den Urlaubsort und der

Einrücken am Sonntagabend ihr Leben. Ich verschweige direkten Rückreise zur Truppe militärversichert. Dabei spielt

auch nicht, dass mich nach diesem Unfall Mütter und junge es keine Rolle, ob die Beurlaubten ein Privatfahrzeug selber

Ehefrauen ansprachen und bekannten, sie hätten jedes Mal lenken oder mitfahren.

Angst, wenn ihre Männer oder Söhne am Abend nach dem 3. Zur Frage in bezug auf das Einrücken mit Privatfahrzeu-

Urlaub zu später Stunde noch mit dem Auto losfahren. gen: Artikel 62 der Verordnung über den militärischen Stras-

Ich frage in meiner Interpellation, wie häufig solche Ver- senverkehr gestattet die Verwendung von Privatfahrzeugen

kehrsunfälle nach dem Urlaub vorkommen und wie der zum Einrücken, im Urlaub und nach der Entlassung. Für ein

Versicherungsschutz auf solchen Fahrten für den Wehr- Verbot der Benützung von Privatfahrzeugen gibt es tatsäch-

mann und seine zivilen Begleiter geregelt seien. Mein Haupt- lich keine Rechtsgrundlage. Es darf aber mit Genugtuung

anliegen besteht aber darin, die Zahl solcher gefährlichen festgestellt werden, dass immer mehr Angehörige der

Fahrten zu vermindern und damit Wehrmänner und Ange- Armee vom Angebot der verbilligten Urlaubsbillette zum

hörige vor Unglück zu bewahren. Ich denke, wie Sie der Einheitstarif von 5 Franken Gebrauch machen und mit dem

Interpellation entnehmen können, an Sammeltransporte ab öffentlichen Verkehrsmittel in den Urlaub und zurück zur

bestimmten Knotenpunkten. Truppe fahren. Die Kommandanten nehmen erfreulicher-

Wenn z. B. eine militärische Einheit aus dem Waadtland weise auch Einfluss in dieser Richtung. Trotzdem ereignen

oder aus Genf im Goms im Oberwallis Dienst leistet, ist es sich leider im Urlaub selber immer wieder solche Unfälle mit

doch zumutbar, dass die Wehrmänner am Sonntagabend Privatfahrzeugen.

schon in Brig oder sogar in Lausanne besammelt werden. 4. Zur Frage nach der Organisation von Sammeltransporten

Oder eine WK-Truppe von mehrheitlich Zürcher Wehrmän- von Urlaubsfahrten: Schon heute werden von der Truppe,

nern, die am Urlaubs-Sonntagabend z. B. um Mitternacht in vor allem wenn diese an einem abgelegenen Ort stationiert

Disentis in der Unterkunft sein muss, könnte in Chur oder ist, nach Möglichkeit für Urlaubsfahrten Sammeltransporte

Sargans oder sogar im Zürcher Hauptbahnhof besammelt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel oder mit einem privaten

werden. Vor der Entlassung in den Urlaub am Samstag Carunternehmen organisiert. Die Truppe hat dabei auf Sam-

wären die Wehrmänner über solche Sammeltransporte per melbahnhöfen oder an einem zentralen Treffpunkt einzurük-

Bahn zu orientieren. Ich werfe die Frage auf, ob in bestimm- ken. Nicht geregelt werden kann aber, mit welchen Mitteln

ten Fällen die Besammlung zum gemeinsamen Transport der einzelne Angehörige der Armee diesen Treffpunkt

nicht kommandiert, also verbindlich angeordnet, werden erreicht, weil - wie gesagt - für ein Verbot von Privatfahrzeu-

könnte. gen die Rechtsgrundlagen fehlen.

Pétition Manifeste «Temps de repos» 314 12 juin 1987

Arnold: In der Erwartung, dass Sie initiativen Truppenkom- am 12. März 1986 in einer ergänzenden Weisung festgelegt,

mandanten einen gewissen Spielraum in dieser Richtung dass Motorfahrzeugführern beim Einrücken aus dem allge-

lassen, erkläre ich mich von der Antwort befriedigt. meinen Urlaub vor dem ersten Fahreinsatz vier Stunden

Schlafenszeit zusammenhängend gewährleistet werden

muss.

Die Forderung der Petenten, dass nur noch die effektive

Schlafzeit, welche im Schlafsack oder im Bett verbracht

wird, als Ruhezeit gelten solle, hält das EMD unrealistisch;

sie stehe im Widerspruch mit dem militärischen Dienstbe-

trieb. Auf die Zeiten für Essen, Warten, Pausen, Ausgang

#ST# 86.262 und Urlaub als Ruhezeit verzichten, hiesse den Ruhezeitge-

danken zu weit führen.

Petition «Aktion Ruhezeit». Die zweite Forderung der Petition, wonach die acht Stunden

Verbesserung der Ruhezeitkontrolle Ruhezeit nur noch auf zwei Blöcke von je vier Stunden

der Militärfahrer verteilt werden dürfen, sei im normalen Dienstbetrieb bereits

erfüllt (acht Stunden zusammenhängende Ruhezeit inner-

Pétition Manifeste «Temps de halb von 24 Stunden). Bei Uebungen und Manövern werde

repos». Contrôle de la durée du in der Regel ein Teil der Ruhezeit (vier Stunden) in der Nacht

repos des conducteurs militaires. gewährt. Müssten die restlichen 4 Stunden ebenfalls zusam-

Amélioration menhängend gewährt werden, würde das die Durchführung

militärischer Uebungen und Manöver weitgehend verun-

möglichen, oder es wäre für einen Teil der Motorfahrzeuge

eine Doppelbemannung einzuführen.

Auch die dritte Forderung der Petition, wonach der Motor-

Frau Meier Josi unterbreitet im Namen der Petitionskom- fahrer, der sich nicht fahrfähig fühlt, das Recht hat, jeden

mission den folgenden schriftlichen Bericht: Fahrauftrag zu verweigern, sei im militärischen Recht weit-

gehend erfüllt. Denn wer fahrunfähig ist und dadurch eine

1. Die «Aktion Ruhezeit» reichte im Juli 1986 eine Petition ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder

mit 643 Unterschriften ein. Die Petenten verlangen: in Kauf nimmt, begehe in Verbindung mit Artikel 90 Ziffer 2

Das bestehende Ruhezeit-Reglement soll durch folgende SVG ein Vergehen.

Punkte ergänzt und verbessert werden: Die vierte Forderung der Petition, längere Verschiebungen

a) Die Ruhezeit ist definiert als effektive Schlafzeit, das während der Nacht von Fahrzeugverbänden, die mehr als

heisst, die Zeit, in welcher der Motorfahrer im Schlafsack eine Stunde dauern, seien zu verbieten, ist nach dem EMD

oder im Bett liegt. (Die Zeit für Essen, Warten, Pausen, militärisch undurchführbar. Jede Armee nützt die Dunkel-

Ausgang und Urlaub gilt nicht mehr als Ruhezeit.) heit der Nacht, um grössere Verschiebungen oder Trans-

b) Die 8 Stunden Ruhezeit dürfen nur noch auf zwei Blöcke porte durchzuführen.

von je 4 Stunden verteilt werden. 3. Der Nationalrat überwies die Petition dem Bundesrat zur

c) Fühlt sich der Motorfahrer nicht fahrtüchtig, z.B. aus Kenntnisnahme. Er ging davon aus, dass die Anliegen der

Unwohlsein oder Krankheit, so hat er das Recht, jeden Petenten u.a. durch die Weisung vom 12. März 1986 über

Fahrauftrag zu verweigern. Jedoch für das Einhalten der das Einrücken aus dem allgemeinen Urlaub weitgehend

Ruhezeit ist der Befehlsgeber verantwortlich, das heisst: erfüllt seien, soweit ihnen nicht die Erfordernisse einer

Wird trotz Nichteinhaltung der Ruhezeit gefahren, so ist der kriegstauglichen Ausbildung im Wege stünden.

Befehlsgeber für dieses Vergehen haftbar. 4. Die Petitionskommission des Ständerates war vom Ver-

d) Längere Verschiebungen (ausgenommen Einzelfahrten) antwortungsbewusstsein der Petenten beeindruckt, die in

während der Nacht, die mehr als eine Stunde dauern, sind ihrer militärischen Einheit vom tödlichen Unfall von Kamera-

verboten. Die Nacht ist definiert als die Zeitspanne zwischen den persönlich betroffen worden sind. Sie gab ihnen Gele-

22.00 und 04.00 Uhr. genheit, zu den Ausführungen des EMD Stellung zu neh-

Zur Begründung machen die Petenten geltend, es könnten men. Die Petenten machten insbesondere auf die Situation

im Militär viele tragische Unfälle vermieden werden, wenn des Soldaten aufmerksam, der in der Regel nur theoretisch

wirklich nur ausgeruhte Fahrer ans Steuer sitzen würden. die Möglichkeit habe, sich den Fahrbefehlen seiner Vorge-

Eine wirkungsvollere Ruhezeitreglementierung soll dazu setzten zu widersetzen. Sie kamen erneut zum Schluss,

führen, dass keine weiteren Menschenleben durch Ueber- - dass die bestehende Definition der Ruhezeit unklar sei,

müdung am Steuer gefährdet werden. eine zu weite Interpretation erlaube, für die Motorfahrer

2. Die Petitions- und Gewährleistungskommission des keine Schlafgelegenheit garantiere und somit für die Erho-

Nationalrates liess sich vom Eidgenössischen Militärdepar- lungs- und Ruhebedürfnisse der Fahrzeuglenker unzweck-

tement über die geltenden Bestimmungen und die Schritte mässig sei;

orientieren, welche aufgrund der schweren Unfälle der letz- — die beiden Blöcke von je zwei Stunden Ruhe dem Fahrer

ten Zeit unternommen wurden. Danach sind die geltenden keine Schlafgelegenheit biete und es sinnvoller wäre, sie zu

Ruhezeitvorschriften für militärische Motorfahrzeugführer einem Block von vier Stunden Ruhe zu vereinigen.

in der «Verordnung über den militärischen Strassenver- Die Kommission stellt fest, dass das Eidg. Militärdeparte-

kehr» (MSV) vom 1. Juni 1983, Artikel 46 bis 49, geregelt. ment bisher einige Massnahmen getroffen hat, um weitere

Jeder Motorfahrzeugführer ist für seine ständige Fahrfähig- Unfälle im Militärdienst zu verhindern. Diese Massnahmen

keit in erster Linie selber verantwortlich. Er hat jedoch dem haben, trotz einer leichten Zunahme aller Schadensereig-

Vorgesetzten die Umstände zu melden, die ihm das Fahren nisse im militärischen Strassenverkehr, im Jahre 1986 zu

erschweren oder verunmöglichen. Dieser wacht darüber, einer Reduktion der schweren Unfälle um 33 Prozent

dass Fahrzeuge nicht von fahrunfähigen Führern gelenkt geführt. Insbesondere haben auch Unfälle infolge Uebermü-

werden. dung stark abgenommen. Die günstigen Auswirkungen der

Grundsätzlich müssen Motorfahrzeugführer innerhalb von Unfallverhütungsaktionen des Eidg. Militärdepartementes

24 Stunden eine zusammenhängende Ruhezeit von 8 Stun- zeigen, dass nicht nur der einzelne Fahrer, sondern auch die

den einhalten. Im normalen Dienstbetrieb kann der Motor- Befehlsgeber aller Stufen und das Departement Einfluss auf

fahrzeugführer diesem Erfordernis ohne weiteres gerecht die Verhütung von militärischen Unfällen haben können.

werden. Die Kommission begrüsst diese Anstrengungen und

Anders liegen die Verhältnisse bei Uebungen und Manö- wünscht, dass sie ohne Abstriche weitergeführt werden.

vern, wo der Motorfahrzeugführer nicht frei über seine Zeit Daher sind auch die Anregungen der Petenten an die Unfall-

verfügen kann. Deshalb hat das Eidg. Militärdepartement überprüfungsorgane weiterzuleiten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Arnold Verkehrsunfälle von Wehrmännern

Interpellation Arnold Accidents de la route des militaires rentrant du service

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1987

Année

Anno

Band II

Volume

Volume

Session Sommersession

Session Session d'été

Sessione Sessione estiva

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 08

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.804

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 12.06.1987 - 08:00

Date

Data

Seite 312-314

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Ref. No 20 015 650

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