Swiss Patent Law Amendment for Biotechnological Inventions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis motion proposes amending Swiss patent law to adequately protect biotechnological inventions, arguing that the unique nature of living matter, which can reproduce itself, necessitates specific adjustments. The core issue is that traditional patent law's disclosure requirements are insufficient for biological inventions because the reproducibility of living organisms cannot always be achieved by mere description. The motion suggests amending Articles 8 and 50 to address this by allowing for the deposit of biological material as an alternative to complete description and by extending patent protection to products derived from the biological reproduction of patented material, thereby preventing the circumvention of patents through subsequent propagation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 mer, Art. 8 Absatz, Art. 27 Absatz, Art. 50 PatG, Art. 50 Texte, Art. 8 Abs. 3 PatG; Swiss Patent Law Amendment for Biotechnological Inventions: The core issue is that traditional patent law's disclosure requirements are insufficient for biological inventions because the reproducibility of living organisms cannot always be achieved by mere description. The motion suggests amending Articles 8 and 50 to address this by allowing for the deposit of biological material as an alternative to complete description and by extending patent protection to products derived from the biological reproduction of patented material, thereby preventing the circumvention of patents through subsequent propagation.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision is cited to extend patent protection to the direct products of a process, including those obtained through biological multiplication of a product obtained by the protected process.
This provision is cited to establish exceptions to the exhaustion of patent rights when the protected product is biologically reproducible material, allowing patent holders to retain rights concerning further biological multiplication.
This provision is cited to clarify that the exhaustion principle does not apply to further biological multiplication of biologically reproducible material if the act of multiplication is not necessary for another purpose.
This provision is cited as being fulfilled for inventions concerning biologically reproducible material if incomplete disclosure is supplemented by reference to the deposit of a sample of the reproducible material.
This provision is cited to clarify the requirement for full disclosure in the context of inventions involving biologically reproducible material, noting that the availability of such material is crucial for the execution of the invention.
Volltext
Motion Auer 2030 N 19 décembre 1986
#ST# 86.582 kann sich ein Mikroorganismus beliebig vermehren, oder
eine Pflanzenzelle kann unter Vermehrung durch Differen-
Motion Auer zierung eine Pflanze ergeben. Weitere charakteristische
Merkmale biologischer Systeme sind ihre meist hohe Kom-
Bundesgesetz betreffend plexität und daher häufig die Unmöglichkeit, sie und ihre
die Erfindungspatente. Revision Herstellung mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar zu
Brevets d'invention. Révision de la loi beschreiben. An die Stelle einer Beschreibung kann dann
die Zuverfügungstellung der eingesetzten oder erhaltenen
lebenden Materie treten, um Dritten zu ermöglichen, die
Ergebnisse zu überprüfen und darauf weitere Entwicklun-
gen aufzubauen.
Wortlaut der Motion vom 25. September 1986 Diese spezielle Situation verlangt eine entsprechende, aller-
Die neuesten Erkenntnisse auf dem Gebiet der Biotechnolo- dings nur geringfügige Anpassung zweier Artikel des
gie erfordern einen adäquaten Patentschutz für Erfindungen schweizerischen Patentgesetzes, um einen adäquaten
auf diesem für unsere Wirtschaft wichtigen Entwicklungsge- Patentschutz auch für Erfindungen auf diesem für unsere
biet und damit eine baldmöglichste Ergänzung des Bundes- Wirtschaft so wichtigen Gebiet zu gewährleisten. Diese
gesetzes betreffend die Erfindungspatente. Der Bundesrat Anpassungen sind nicht nur wesentlich, um die heute schon
wird eingeladen, dem Parlament eine entsprechende Revi- bedeutende Rolle der Schweiz in der biotechnologischen
sion des PatG zu unterbreiten. In der untenstehenden Forschung anwendungstechnisch, d. h. industriell, auszu-
Begründung werden Vorschläge für eine Ergänzung der bauen, sondern auch, um unsere Konkurrenzfähigkeit
Artikel 8 und 50 zur Diskussion gestellt. gegenüber Ueberseeländern zu bewahren.
Zudem wirkt ein entsprechend modernes schweizerisches
Texte de la motion du 25 septembre 1986 Patentgesetz richtungsweisend für die zukünftige Entwick-
Les toutes dernières découvertes réalisées dans le domaine lung der Patentgesetzgebung im europäischen Raum, was
de la bio-technologie requièrent une protection adéquate für unsere exportorientierte Industrie wichtig ist.
des brevets pour les inventions faites dans ce secteur de Das Bundesamt für geistiges Eigentum hat im Rahmen
développement fort important pour notre économie; il s'im- seiner Möglichkeiten durch Anpassung der Patentverord-
pose, par conséquent, de compléter aussi tôt que possible la nung und der Richtlinien für die Sachprüfung hier bereits
loi fédérale sur les brevets d'invention. Le Conseil fédéral est Pionierarbeit geleistet. Diese Vorarbeit sollte durch eine
donc chargé de soumettre au Parlement un projet de révi- Anpassung im Patentgesetz ergänzt werden.
sion approprié de la loi en question. Des propositions ayant Im übrigen bleibt es selbstverständlich den Behörden nach
pour but de compléter les articles 8 et 50 sont mises en wie vor freigestellt, auf dem Verordnungswege oder durch
discussion dans le développement qu'on peut lire ci-des- die Gesetzgebung Missbräuche dieser neuen Technologien,
sous. welche gegen ethische Grundsätze verstossen würden, aus-
zuschalten. Dies kann jedoch nicht primär Aufgabe des
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Ammann- Patentgesetzes sein, da mit dessen Hilfe solche Missbräu-
St. Gallen, Basler, Biel, Bircher, Blocher, Bonnard, Bremi, che nicht verhindert, sondern nur deren Patentierung aus-
Bürer-Walenstadt, Butty, Cantieni, Cavadini, deChastonay, geschlossen werden können. Für letzteres ist bereits im
Chopard, Christinat, Cotti Flavio, Coutau, Dirren, Eggen- Artikel 2 Buchstabe a des schweizerischen Patentgesetzes
berg-Thun, Eggli-Winterthur, Eisenring, Eppenberger-Ness- die Grundlage geschaffen, indem Erfindungen, die gegen
lau, Etique, Fehr, Feigenwinter, Fischer-Hägglingen, Früh, die guten Sitten verstossen, vom Patentschutz ausgeschlos-
Gautier, Giudici, Gloor, Grassi, Grendelmeier, Hess, Hösli, sen sind.
Houmard, Hubacher, Humbel, Hunziker, Jeanneret, Jung, Aufgrund der vorstehenden Darlegungen schlagen wir vor,
Kohler Raoul, Kühne, Landolt, Lanz, Leuenberger-Solo- im Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente die Arti-
thurn, Loretan, Meyer-Bern, Mühlemann, Müller-Scharnach- kel 8 und 50 wie folgt zu ergänzen:
tal, Müller-Wiliberg, Nebiker, Neuenschwander, Nussbau- Artikel 8
mer, Oehler, Oester, Ott, Perey, Renschier, Rime, Robbiani, Abs. 3
Ruch-Zuchwil, Ruffy, Rutishauser, Rüttimann, Salvioni, Betrifft die Erfindung ein Verfahren, so erstreckt sich dieses
Savary-Vaud, Schiarii, Schule, Segmüller, Spalti, Spoerry, Recht auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse des Verfah-
Stamm Judith, Stamm Walter, Stucky, Villiger, Wagner, rens. Ein Erzeugnis gilt auch dann noch als unmittelbares
Weber-Schwyz, Weber Leo, Wellauer, Widmer, Wyss, Zehn- Erzeugnis eines Verfahrens, wenn es durch dem geschütz-
der, Zwingli (83) ten Verfahren nachgeschaltete biologische Vermehrung
eines durch das Verfahren erhaltenen Erzeugnisses gewon-
Schriftliche Begründung - Développement par écrit nen worden ist.
Eines der wichtigsten Entwicklungsgebiete moderner Tech- Der Wert eines durch Vermehrung (und dazu gehört auch
nologie ist die Biotechnologie. Sie umfasst ein sehr breites die Zellvermehrung, die zu einer Zelldifferenzierung, z. B.
Anwendungsspektrum und reicht von der Gärungstechnolo- zur Bildung einer Wurzel oder eines Blattes, führt) des
gie über Abwasserreinigung, vom Abbau von Oelteppichen ursprünglichen Verfahrenserzeugnisses erhaltenen Mate-
auf Wasseroberflächen bis zur Bereitstellung von lebens- rials ist vollständig - oder zumindest massgeblich - durch
wichtigen Medikamenten, wie Antibiotika, Insulin oder Inter- die Eigenschaften des ursprünglichen Verfahrenserzeugnis-
feronen. Weiter hilft die Biotechnologie bei der Herstellung ses geprägt. Deshalb sollte sich der verfahrensabhängige
von Pflanzen, die gegen Schädlingsbefall résistent sind, ein (derivierte) Erzeugnisschutz gemäss Artikel 8 Absatz 3
Weg übrigens, um die Verwendung von Schädlingsbekämp- Satz 1 auch auf diese Folgeerzeugnisse erstrecken. Andern-
fungsmitteln einzuschränken. Das wissenschaftliche und falls würde durch die Möglichkeit von Importen dieser Fol-
industrielle Potential, das in der Biotechnologie steckt, ist geerzeugnisse, d. h. des gegebenenfalls wirtschaftlich nutz-
gross, erfordert aber auch entsprechend hohe Investitionen. baren Erzeugnisses, der Patentinhaber in der gewerbsmäs-
Ein diesen neuen Technologien gerecht werdender Patent- sigen Ausnutzung seiner Erfindung beeinträchtigt.
schutz ist eine der Voraussetzungen zu solchen Investi- Abs. 4 (neu)
tionen. Das Recht aus dem Patent erstreckt sich nicht auf Handlun-
Die Biotechnologie befasst sich mit biologischen Systemen, gen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betref-
d. h. mit lebender Materie (z. B. Mikroorganismen oder fen und im Geltungsbereich des Gesetzes vorgenommen
Pflanzenzellen) bzw. mittels eines biologischen Systems ver- werden, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber selbst
mehrbarer Materie (z. B. Plasmide oder Viren). Der grundle- oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung im Geltungsbe-
gende Unterschied zwischen toter Materie und lebender reich des Gesetzes in Verkehr gebracht worden ist; jedoch
Materie ist die Fähigkeit der letzteren, sich zu vermehren. So ist dieser Grundsatz nicht anzuwenden, wenn Gründe vorlie-
19. Dezember 1986 N 2031 Motion .Müller-Meilen
gen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, dass sich das Materie gemäss Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über
Recht aus dem Patent auf solche Handlungen erstreckt. die internationale Anerkennung der Hinterlegung von
Abs. 5 (neu) Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren, der
Handelt es sich beim in den Verkehr gebrachten Erzeugnis für die Schweiz am 19. August 1981 in Kraft getreten ist, am
um biologisch vermehrbare Materie und erfolgt eine Ver- besten gewährleistet. Darüber hinaus ist gerade auf den
mehrung, so gilt Absatz 4 (1. Halbsatz) für eine in einer Gebieten, die lebende Materie betreffen, seit dem Inkraftset-
Vermehrung bestehenden Handlung mit diesem oder dar- zen des revidierten Gesetzes am I.Januar 1978 eine
aus durch Vermehrung erhaltenem Erzeugnis nur insoweit, enorme, nicht voraussehbare Entwicklung eingetreten, die
als diese Handlung für einen anderen Zweck als für die noch weitergehen wird.
Vermehrung dieses Erzeugnisses notwendig ist. Das Europäische Patentamt hat dieser Entwicklung durch
Es ist allgemein anerkannt, dass ein Patentinhaber nach eine Anpassung seiner Praxis Rechnung getragen. Es
dem Inverkehrbringen eines geschützten Erzeugnisses scheint, dass in der Schweiz diese Entwicklung bereits 1978
seine Rechte «erschöpft» hat, d. h. gegenüber Dritten im mit Artikel 27 Absatz 1 PatV Berücksichtigung gefunden hat,
Inland aus dem Patent keine weiteren Rechte mehr geltend indem dieser Absatz die Möglichkeit einräumt, die unvoll-
machen kann. Der Patentinhaber hat seinen «Lohn» für ständige Offenbarung in der Beschreibung durch den Hin-
seine erfinderische Tätigkeit erhalten und soll keine zusätzli- weis auf die Hinterlegung einer Kultur zu ergänzen.
chen Forderungen betreffend Handlungen mit dem verkauf- Allerdings lässt der Wortlaut des genannten Absatzes offen-
ten Erzeugnis mehr stellen können. bar verschiedene Interpretationen zu. Deshalb ist eine dies-
Während dieses Prinzip innerhalb der «alten» Technologie bezügliche Klarstellung-auch wegen möglicherweise man-
durchaus seine Berechtigung hat, präsentiert sich die Situa- gelnder gesetzlicher Grundlage der Patentverordnung - auf
tion heute besonders im Gebiet der «neuen» Technologien Gesetzesstufe wünschenswert, was am einfachsten mit der
(Biotechnologie und dergleichen) völlig anders. Zum Bei- vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 50 PatG erfolgt.
spiel ist es bei der Biotechnologie möglich, lebende Materie
biologisch zu vermehren. Damit kann ein Dritter aus dem Schriftliche Erklärung des Bundesrates
vom Patentinhaber erworbenen Erzeugnis unzählige Folge- vom 26. November 1986
generationen erhalten. Unter dem Begriff «biologisch ver- Déclaration écrite du Conseil fédéral du 26 novembre 1986
mehrbare Materie» ist direkt vermehrbare Materie (z. B. Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen) oder mittels eines
biologischen Systems vermehrbare Materie (z. B. Plasmide Ueberwiesen - Transmis
und Viren, die zu ihrer Vermehrung eine Wirtszelle benöti-
gen) zu verstehen. Würde der Grundsatz der Erschöpfung
beim ersten Inverkehrbringen uneingeschränkt gelten,
könnte - wie leicht einzusehen ist - der Patentinhaber auf #ST# 86.908
einfache Weise um die Früchte seiner erfinderischen Arbeit
gebracht werden. Es rechtfertigt sich deshalb, in Gebieten, Motion Müller-Meilen
die biologisch vermehrbare Materie betreffen, von besagtem
Eigentumsförderung und Bodenrecht
Grundsatz abzuweichen und die Erschöpfung nicht bereits
beim ursprünglich in den Verkehr gebrachten Erzeugnis Accès à la propriété et droit foncier
eintreten zu lassen. Das Abweichen von besagtem Grund-
satz soll sich allerdings nur auf die Verwendung des Erzeug-
nisses zu seiner weiteren biologischen Vermehrung bezie-
hen. Die Herstellung von Weiterverarbeitungsprodukten
(ausser biologischer Vermehrung) aus Erzeugnissen (z. B. Wortlaut der Mot/on vom 2. Oktober 1986
Mehl aus Getreide) würde somit durch die Gesetzesände- Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten
rung nicht berührt. Vorschläge für die Ausrichtung des Bodenrechts und ande-
Mit dem vorgeschlagenen 2. Halbsatz in Absatz 4 würde rer Vorschriften auf das Ziel einer breiteren Streuung des
eine Basis für weitere gerechtfertigte Ausnahmen von der Grundeigentums vorzulegen.
Erschöpfungstheorie geschaffen, die eine flexible Anpas- Die Vorschläge sollen insbesondere Massnahmen gegen die
sung an die Entwicklung der Technik ermöglicht. Dieses Baulandhortung, zur Verdeutlichung der Erschliessungs-
Problem ist übrigens bereits im «Uebereinkommen über das pflicht, zur Vereinfachung des Umlegungsrechts und zur
Europäische Patent für den gemeinsamen Markt» erkannt Sicherung des Vollzugs dieser Massnahmen und Leitlinien
worden; es wird dort ebenfalls festgehalten, dass in berech- für Anlagevorschriften für die institutionellen Anleger
tigten Fällen Ausnahmen vom allgemeinen Erschöpfungs- enthalten.
prinzip zulässig sein müssen.
Artikel 50 Texte de la motion du 2 octobre 1986
Abs. 2 (neu) Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres
Im Falle einer Erfindung, die biologisch vermehrbare Mate- des propositions en vue d'adapter le droit foncier et d'autres
rie oder ihre Verwendung betrifft, gilt Absatz 1 als erfüllt, dispositions de façon à faciliter l'accès à la propriété fon-
wenn die allfällig unvollständige Offenbarung durch den cière.
Hinweis auf die Hinterlegung einer Probe der vermehrbaren Ces propositions doivent inclure notamment des mesures
Materie vervollständigt oder ersetzt ist. visant à lutter contre l'accaparement des terrains à bâtir, à
Abs. 3 (neu) clarifier les dispositions régissant l'obligation d'équiper, et à
Die Patentverordnung regelt die Bedingungen der Hinterle- simplifier la réglementation sur le remembrement. Elles doi-
gung. vent en outre garantir la mise en application de ces différen-
Das Erfordernis der vollständigen Offenbarung und damit tes mesures et des directives sur les règlements concernant
der Wiederholbarkeit gemäss Absatz 1 soll sicherstellen, le placement au titre de la prévoyance.
dass die durch die beanspruchte Erfindung angestrebte
Bereicherung der Technik auch tatsächlich eintritt. Es hat Mitunterzeichner- Cosignataires: Keine - Aucun
sich jedoch gezeigt, dass bei Erfindungen, die biologisch
vermehrbare Materie betreffen, auch eine noch so ausführli- Schriftliche Begründung - Développement par écrit
che Offenbarung in der Beschreibung es dem Fachmann Der Prozentsatz der vom Eigentümer bewohnten Wohnun-
häufig nicht erlaubt, die Erfindung auszuführen; vielmehr ist gen ist in der Schweiz im europäischen Durchschnitt auffal-
vor allem die Verfügbarkeit der vermehrbaren Materie Vor- lend gering; er beläuft sich auf nur 30 Prozent. Das hängt
aussetzung für die Ausführbarkeit der Erfindung. Diese Ver- mit der Knappheit des unvermehrbaren Gutes Boden im
fügbarkeit ist aber mit einer Hinterlegung der vermehrbaren Mittelland, mit der immer noch wachsenden Nachfrage nach
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Auer Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente. Revision
Motion Auer Brevets d'invention. Révision de la loi
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1986
Année
Anno
Band V
Volume
Volume
Session Wintersession
Session Session d'hiver
Sessione Sessione invernale
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.582
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.12.1986 - 08:00
Date
Data
Seite 2030-2031
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Pagina
Ref. No 20 015 027
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