Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-582 KI-generiert

Swiss Patent Law Amendment for Biotechnological Inventions

Geschäftsnummer VPB 86-582
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This motion proposes amending Swiss patent law to adequately protect biotechnological inventions, arguing that the unique nature of living matter, which can reproduce itself, necessitates specific adjustments. The core issue is that traditional patent law's disclosure requirements are insufficient for biological inventions because the reproducibility of living organisms cannot always be achieved by mere description. The motion suggests amending Articles 8 and 50 to address this by allowing for the deposit of biological material as an alternative to complete description and by extending patent protection to products derived from the biological reproduction of patented material, thereby preventing the circumvention of patents through subsequent propagation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 8 mer, Art. 8 Absatz, Art. 27 Absatz, Art. 50 PatG, Art. 50 Texte, Art. 8 Abs. 3 PatG; Swiss Patent Law Amendment for Biotechnological Inventions: The core issue is that traditional patent law's disclosure requirements are insufficient for biological inventions because the reproducibility of living organisms cannot always be achieved by mere description. The motion suggests amending Articles 8 and 50 to address this by allowing for the deposit of biological material as an alternative to complete description and by extending patent protection to products derived from the biological reproduction of patented material, thereby preventing the circumvention of patents through subsequent propagation.

Schlagwörter

KI-generiert
Patentrecht Vervielfältigungsrecht Erfasste Erzeugnisse Genom Neue Technologien Harmonisierte Rechtstitel des geistigen Eigentums

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 8 Abs. 3 PatG

This provision is cited to extend patent protection to the direct products of a process, including those obtained through biological multiplication of a product obtained by the protected process.

Art. 8 Abs. 4 (neu) PatG

This provision is cited to establish exceptions to the exhaustion of patent rights when the protected product is biologically reproducible material, allowing patent holders to retain rights concerning further biological multiplication.

Art. 8 Abs. 5 (neu) PatG

This provision is cited to clarify that the exhaustion principle does not apply to further biological multiplication of biologically reproducible material if the act of multiplication is not necessary for another purpose.

Art. 50 Abs. 2 (neu) PatG

This provision is cited as being fulfilled for inventions concerning biologically reproducible material if incomplete disclosure is supplemented by reference to the deposit of a sample of the reproducible material.

Art. 50 Abs. 3 (neu) PatG

This provision is cited to clarify the requirement for full disclosure in the context of inventions involving biologically reproducible material, noting that the availability of such material is crucial for the execution of the invention.

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Volltext

Motion Auer 2030 N 19 décembre 1986

#ST# 86.582 kann sich ein Mikroorganismus beliebig vermehren, oder

eine Pflanzenzelle kann unter Vermehrung durch Differen-

Motion Auer zierung eine Pflanze ergeben. Weitere charakteristische

Merkmale biologischer Systeme sind ihre meist hohe Kom-

Bundesgesetz betreffend plexität und daher häufig die Unmöglichkeit, sie und ihre

die Erfindungspatente. Revision Herstellung mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar zu

Brevets d'invention. Révision de la loi beschreiben. An die Stelle einer Beschreibung kann dann

die Zuverfügungstellung der eingesetzten oder erhaltenen

lebenden Materie treten, um Dritten zu ermöglichen, die

Ergebnisse zu überprüfen und darauf weitere Entwicklun-

gen aufzubauen.

Wortlaut der Motion vom 25. September 1986 Diese spezielle Situation verlangt eine entsprechende, aller-

Die neuesten Erkenntnisse auf dem Gebiet der Biotechnolo- dings nur geringfügige Anpassung zweier Artikel des

gie erfordern einen adäquaten Patentschutz für Erfindungen schweizerischen Patentgesetzes, um einen adäquaten

auf diesem für unsere Wirtschaft wichtigen Entwicklungsge- Patentschutz auch für Erfindungen auf diesem für unsere

biet und damit eine baldmöglichste Ergänzung des Bundes- Wirtschaft so wichtigen Gebiet zu gewährleisten. Diese

gesetzes betreffend die Erfindungspatente. Der Bundesrat Anpassungen sind nicht nur wesentlich, um die heute schon

wird eingeladen, dem Parlament eine entsprechende Revi- bedeutende Rolle der Schweiz in der biotechnologischen

sion des PatG zu unterbreiten. In der untenstehenden Forschung anwendungstechnisch, d. h. industriell, auszu-

Begründung werden Vorschläge für eine Ergänzung der bauen, sondern auch, um unsere Konkurrenzfähigkeit

Artikel 8 und 50 zur Diskussion gestellt. gegenüber Ueberseeländern zu bewahren.

Zudem wirkt ein entsprechend modernes schweizerisches

Texte de la motion du 25 septembre 1986 Patentgesetz richtungsweisend für die zukünftige Entwick-

Les toutes dernières découvertes réalisées dans le domaine lung der Patentgesetzgebung im europäischen Raum, was

de la bio-technologie requièrent une protection adéquate für unsere exportorientierte Industrie wichtig ist.

des brevets pour les inventions faites dans ce secteur de Das Bundesamt für geistiges Eigentum hat im Rahmen

développement fort important pour notre économie; il s'im- seiner Möglichkeiten durch Anpassung der Patentverord-

pose, par conséquent, de compléter aussi tôt que possible la nung und der Richtlinien für die Sachprüfung hier bereits

loi fédérale sur les brevets d'invention. Le Conseil fédéral est Pionierarbeit geleistet. Diese Vorarbeit sollte durch eine

donc chargé de soumettre au Parlement un projet de révi- Anpassung im Patentgesetz ergänzt werden.

sion approprié de la loi en question. Des propositions ayant Im übrigen bleibt es selbstverständlich den Behörden nach

pour but de compléter les articles 8 et 50 sont mises en wie vor freigestellt, auf dem Verordnungswege oder durch

discussion dans le développement qu'on peut lire ci-des- die Gesetzgebung Missbräuche dieser neuen Technologien,

sous. welche gegen ethische Grundsätze verstossen würden, aus-

zuschalten. Dies kann jedoch nicht primär Aufgabe des

Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Ammann- Patentgesetzes sein, da mit dessen Hilfe solche Missbräu-

St. Gallen, Basler, Biel, Bircher, Blocher, Bonnard, Bremi, che nicht verhindert, sondern nur deren Patentierung aus-

Bürer-Walenstadt, Butty, Cantieni, Cavadini, deChastonay, geschlossen werden können. Für letzteres ist bereits im

Chopard, Christinat, Cotti Flavio, Coutau, Dirren, Eggen- Artikel 2 Buchstabe a des schweizerischen Patentgesetzes

berg-Thun, Eggli-Winterthur, Eisenring, Eppenberger-Ness- die Grundlage geschaffen, indem Erfindungen, die gegen

lau, Etique, Fehr, Feigenwinter, Fischer-Hägglingen, Früh, die guten Sitten verstossen, vom Patentschutz ausgeschlos-

Gautier, Giudici, Gloor, Grassi, Grendelmeier, Hess, Hösli, sen sind.

Houmard, Hubacher, Humbel, Hunziker, Jeanneret, Jung, Aufgrund der vorstehenden Darlegungen schlagen wir vor,

Kohler Raoul, Kühne, Landolt, Lanz, Leuenberger-Solo- im Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente die Arti-

thurn, Loretan, Meyer-Bern, Mühlemann, Müller-Scharnach- kel 8 und 50 wie folgt zu ergänzen:

tal, Müller-Wiliberg, Nebiker, Neuenschwander, Nussbau- Artikel 8

mer, Oehler, Oester, Ott, Perey, Renschier, Rime, Robbiani, Abs. 3

Ruch-Zuchwil, Ruffy, Rutishauser, Rüttimann, Salvioni, Betrifft die Erfindung ein Verfahren, so erstreckt sich dieses

Savary-Vaud, Schiarii, Schule, Segmüller, Spalti, Spoerry, Recht auch auf die unmittelbaren Erzeugnisse des Verfah-

Stamm Judith, Stamm Walter, Stucky, Villiger, Wagner, rens. Ein Erzeugnis gilt auch dann noch als unmittelbares

Weber-Schwyz, Weber Leo, Wellauer, Widmer, Wyss, Zehn- Erzeugnis eines Verfahrens, wenn es durch dem geschütz-

der, Zwingli (83) ten Verfahren nachgeschaltete biologische Vermehrung

eines durch das Verfahren erhaltenen Erzeugnisses gewon-

Schriftliche Begründung - Développement par écrit nen worden ist.

Eines der wichtigsten Entwicklungsgebiete moderner Tech- Der Wert eines durch Vermehrung (und dazu gehört auch

nologie ist die Biotechnologie. Sie umfasst ein sehr breites die Zellvermehrung, die zu einer Zelldifferenzierung, z. B.

Anwendungsspektrum und reicht von der Gärungstechnolo- zur Bildung einer Wurzel oder eines Blattes, führt) des

gie über Abwasserreinigung, vom Abbau von Oelteppichen ursprünglichen Verfahrenserzeugnisses erhaltenen Mate-

auf Wasseroberflächen bis zur Bereitstellung von lebens- rials ist vollständig - oder zumindest massgeblich - durch

wichtigen Medikamenten, wie Antibiotika, Insulin oder Inter- die Eigenschaften des ursprünglichen Verfahrenserzeugnis-

feronen. Weiter hilft die Biotechnologie bei der Herstellung ses geprägt. Deshalb sollte sich der verfahrensabhängige

von Pflanzen, die gegen Schädlingsbefall résistent sind, ein (derivierte) Erzeugnisschutz gemäss Artikel 8 Absatz 3

Weg übrigens, um die Verwendung von Schädlingsbekämp- Satz 1 auch auf diese Folgeerzeugnisse erstrecken. Andern-

fungsmitteln einzuschränken. Das wissenschaftliche und falls würde durch die Möglichkeit von Importen dieser Fol-

industrielle Potential, das in der Biotechnologie steckt, ist geerzeugnisse, d. h. des gegebenenfalls wirtschaftlich nutz-

gross, erfordert aber auch entsprechend hohe Investitionen. baren Erzeugnisses, der Patentinhaber in der gewerbsmäs-

Ein diesen neuen Technologien gerecht werdender Patent- sigen Ausnutzung seiner Erfindung beeinträchtigt.

schutz ist eine der Voraussetzungen zu solchen Investi- Abs. 4 (neu)

tionen. Das Recht aus dem Patent erstreckt sich nicht auf Handlun-

Die Biotechnologie befasst sich mit biologischen Systemen, gen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis betref-

d. h. mit lebender Materie (z. B. Mikroorganismen oder fen und im Geltungsbereich des Gesetzes vorgenommen

Pflanzenzellen) bzw. mittels eines biologischen Systems ver- werden, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber selbst

mehrbarer Materie (z. B. Plasmide oder Viren). Der grundle- oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung im Geltungsbe-

gende Unterschied zwischen toter Materie und lebender reich des Gesetzes in Verkehr gebracht worden ist; jedoch

Materie ist die Fähigkeit der letzteren, sich zu vermehren. So ist dieser Grundsatz nicht anzuwenden, wenn Gründe vorlie-

19. Dezember 1986 N 2031 Motion .Müller-Meilen

gen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, dass sich das Materie gemäss Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über

Recht aus dem Patent auf solche Handlungen erstreckt. die internationale Anerkennung der Hinterlegung von

Abs. 5 (neu) Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren, der

Handelt es sich beim in den Verkehr gebrachten Erzeugnis für die Schweiz am 19. August 1981 in Kraft getreten ist, am

um biologisch vermehrbare Materie und erfolgt eine Ver- besten gewährleistet. Darüber hinaus ist gerade auf den

mehrung, so gilt Absatz 4 (1. Halbsatz) für eine in einer Gebieten, die lebende Materie betreffen, seit dem Inkraftset-

Vermehrung bestehenden Handlung mit diesem oder dar- zen des revidierten Gesetzes am I.Januar 1978 eine

aus durch Vermehrung erhaltenem Erzeugnis nur insoweit, enorme, nicht voraussehbare Entwicklung eingetreten, die

als diese Handlung für einen anderen Zweck als für die noch weitergehen wird.

Vermehrung dieses Erzeugnisses notwendig ist. Das Europäische Patentamt hat dieser Entwicklung durch

Es ist allgemein anerkannt, dass ein Patentinhaber nach eine Anpassung seiner Praxis Rechnung getragen. Es

dem Inverkehrbringen eines geschützten Erzeugnisses scheint, dass in der Schweiz diese Entwicklung bereits 1978

seine Rechte «erschöpft» hat, d. h. gegenüber Dritten im mit Artikel 27 Absatz 1 PatV Berücksichtigung gefunden hat,

Inland aus dem Patent keine weiteren Rechte mehr geltend indem dieser Absatz die Möglichkeit einräumt, die unvoll-

machen kann. Der Patentinhaber hat seinen «Lohn» für ständige Offenbarung in der Beschreibung durch den Hin-

seine erfinderische Tätigkeit erhalten und soll keine zusätzli- weis auf die Hinterlegung einer Kultur zu ergänzen.

chen Forderungen betreffend Handlungen mit dem verkauf- Allerdings lässt der Wortlaut des genannten Absatzes offen-

ten Erzeugnis mehr stellen können. bar verschiedene Interpretationen zu. Deshalb ist eine dies-

Während dieses Prinzip innerhalb der «alten» Technologie bezügliche Klarstellung-auch wegen möglicherweise man-

durchaus seine Berechtigung hat, präsentiert sich die Situa- gelnder gesetzlicher Grundlage der Patentverordnung - auf

tion heute besonders im Gebiet der «neuen» Technologien Gesetzesstufe wünschenswert, was am einfachsten mit der

(Biotechnologie und dergleichen) völlig anders. Zum Bei- vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 50 PatG erfolgt.

spiel ist es bei der Biotechnologie möglich, lebende Materie

biologisch zu vermehren. Damit kann ein Dritter aus dem Schriftliche Erklärung des Bundesrates

vom Patentinhaber erworbenen Erzeugnis unzählige Folge- vom 26. November 1986

generationen erhalten. Unter dem Begriff «biologisch ver- Déclaration écrite du Conseil fédéral du 26 novembre 1986

mehrbare Materie» ist direkt vermehrbare Materie (z. B. Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.

Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen) oder mittels eines

biologischen Systems vermehrbare Materie (z. B. Plasmide Ueberwiesen - Transmis

und Viren, die zu ihrer Vermehrung eine Wirtszelle benöti-

gen) zu verstehen. Würde der Grundsatz der Erschöpfung

beim ersten Inverkehrbringen uneingeschränkt gelten,

könnte - wie leicht einzusehen ist - der Patentinhaber auf #ST# 86.908

einfache Weise um die Früchte seiner erfinderischen Arbeit

gebracht werden. Es rechtfertigt sich deshalb, in Gebieten, Motion Müller-Meilen

die biologisch vermehrbare Materie betreffen, von besagtem

Eigentumsförderung und Bodenrecht

Grundsatz abzuweichen und die Erschöpfung nicht bereits

beim ursprünglich in den Verkehr gebrachten Erzeugnis Accès à la propriété et droit foncier

eintreten zu lassen. Das Abweichen von besagtem Grund-

satz soll sich allerdings nur auf die Verwendung des Erzeug-

nisses zu seiner weiteren biologischen Vermehrung bezie-

hen. Die Herstellung von Weiterverarbeitungsprodukten

(ausser biologischer Vermehrung) aus Erzeugnissen (z. B. Wortlaut der Mot/on vom 2. Oktober 1986

Mehl aus Getreide) würde somit durch die Gesetzesände- Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten

rung nicht berührt. Vorschläge für die Ausrichtung des Bodenrechts und ande-

Mit dem vorgeschlagenen 2. Halbsatz in Absatz 4 würde rer Vorschriften auf das Ziel einer breiteren Streuung des

eine Basis für weitere gerechtfertigte Ausnahmen von der Grundeigentums vorzulegen.

Erschöpfungstheorie geschaffen, die eine flexible Anpas- Die Vorschläge sollen insbesondere Massnahmen gegen die

sung an die Entwicklung der Technik ermöglicht. Dieses Baulandhortung, zur Verdeutlichung der Erschliessungs-

Problem ist übrigens bereits im «Uebereinkommen über das pflicht, zur Vereinfachung des Umlegungsrechts und zur

Europäische Patent für den gemeinsamen Markt» erkannt Sicherung des Vollzugs dieser Massnahmen und Leitlinien

worden; es wird dort ebenfalls festgehalten, dass in berech- für Anlagevorschriften für die institutionellen Anleger

tigten Fällen Ausnahmen vom allgemeinen Erschöpfungs- enthalten.

prinzip zulässig sein müssen.

Artikel 50 Texte de la motion du 2 octobre 1986

Abs. 2 (neu) Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres

Im Falle einer Erfindung, die biologisch vermehrbare Mate- des propositions en vue d'adapter le droit foncier et d'autres

rie oder ihre Verwendung betrifft, gilt Absatz 1 als erfüllt, dispositions de façon à faciliter l'accès à la propriété fon-

wenn die allfällig unvollständige Offenbarung durch den cière.

Hinweis auf die Hinterlegung einer Probe der vermehrbaren Ces propositions doivent inclure notamment des mesures

Materie vervollständigt oder ersetzt ist. visant à lutter contre l'accaparement des terrains à bâtir, à

Abs. 3 (neu) clarifier les dispositions régissant l'obligation d'équiper, et à

Die Patentverordnung regelt die Bedingungen der Hinterle- simplifier la réglementation sur le remembrement. Elles doi-

gung. vent en outre garantir la mise en application de ces différen-

Das Erfordernis der vollständigen Offenbarung und damit tes mesures et des directives sur les règlements concernant

der Wiederholbarkeit gemäss Absatz 1 soll sicherstellen, le placement au titre de la prévoyance.

dass die durch die beanspruchte Erfindung angestrebte

Bereicherung der Technik auch tatsächlich eintritt. Es hat Mitunterzeichner- Cosignataires: Keine - Aucun

sich jedoch gezeigt, dass bei Erfindungen, die biologisch

vermehrbare Materie betreffen, auch eine noch so ausführli- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

che Offenbarung in der Beschreibung es dem Fachmann Der Prozentsatz der vom Eigentümer bewohnten Wohnun-

häufig nicht erlaubt, die Erfindung auszuführen; vielmehr ist gen ist in der Schweiz im europäischen Durchschnitt auffal-

vor allem die Verfügbarkeit der vermehrbaren Materie Vor- lend gering; er beläuft sich auf nur 30 Prozent. Das hängt

aussetzung für die Ausführbarkeit der Erfindung. Diese Ver- mit der Knappheit des unvermehrbaren Gutes Boden im

fügbarkeit ist aber mit einer Hinterlegung der vermehrbaren Mittelland, mit der immer noch wachsenden Nachfrage nach

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Auer Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente. Revision

Motion Auer Brevets d'invention. Révision de la loi

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 13

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.582

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 19.12.1986 - 08:00

Date

Data

Seite 2030-2031

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