Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-574 KI-generiert

Taxation of Pension Capital Benefits

Geschäftsnummer VPB 86-574
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The motion sought to change the tax law for capital benefits from occupational and private pensions, arguing that the current system, which taxes these benefits separately at a "pension rate" from 1987 onwards, unfairly favored them over regular pension payments. The court acknowledged that this new system, while intended to tax benefits at a rate equivalent to a pension, resulted in significant capital sums remaining tax-free due to the progressive tax tariff and a high tax-free threshold for pensions. The government proposed transforming the motion into a postulate, suggesting that the correction should be integrated into ongoing legislative revisions of direct federal tax law rather than through a separate proposal, and considered options like returning to a system where capital benefits are taxed with other income or implementing a reduced tariff for separate taxation.

Legislator-Regeste

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Art. 37 Abs. 1 BVG, Art. 40 Abs. 2 BdBSt, Art. 40 Abs. 3 BdBSt, Art. 12 Abs. 4 im, Art. 38 im, Art. 40 Absatz; Taxation of Pension Capital Benefits: The court acknowledged that this new system, while intended to tax benefits at a rate equivalent to a pension, resulted in significant capital sums remaining tax-free due to the progressive tax tariff and a high tax-free threshold for pensions. The government proposed transforming the motion into a postulate, suggesting that the correction should be integrated into ongoing legislative revisions of direct federal tax law rather than through a separate proposal, and considered options like returning to a system where capital benefits are taxed with other income or implementing a reduced tariff for separate taxation.

Schlagwörter

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berufliche Vorsorgeleistungen Kapitalsteuer Steuererklärung Besteuerung der Gehälter Rentenkürzung Vorsorgeausgleich bei Scheidung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 40 Abs. 3 BdBSt

This article is cited as the basis for the current taxation of capital benefits from the second pillar and pillar 3a, which the motion seeks to replace due to its perceived inadequacy.

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Volltext

19. Dezember 1986 2033 Motion Neukomm

Le président: M. Allenspach propose le rejet de la motion stung die Rente vorsieht (vgl. Art. 37 Abs. 1 BVG). Mit der

Borei. erwähnten steuerlichen Privilegierung der Kapitalleistungen

wird diesem gesetzlichen Grundsatz entgegengewirkt.

Herczog: Nur ganz kurz. Wenn ein Vorstoss bekämpft wird,

ist automatisch Diskussion beschlossen, und es wird nicht Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

einfach darüber abgestimmt. vom 19. November 1986

Rapport écrit du Conseil fédéral du 19 novembre 1986

Le président: La discussion n'est pas demandée. 1. Nach dem noch bis Ende 1986 geltenden Recht der direk-

ten Bundessteuer werden Kapitalleistungen aus Vorsorge

Abstimmung - Vote zum übrigen Einkommen hinzugerechnet, also nicht separat

besteuert; zur Satzbestimmung wird jedoch die betreffende

Für die Ueberweisung als Postulat 45 Stimmen Leistung, soweit sie eine Kapitalabfindung für wiederkeh-

Für den Antrag Allenspach 65 Stimmen rende Leistungen (Renten und dgl.) darstellt, auf eine Jah-

resrente umgerechnet (Besteuerung zum sog. Rentensatz,

vgl. Art. 40 Abs. 2 BdBSt).

Aufgrund des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 zur

#ST# 86.574 Anpassung des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung

einer direkten Bundessteuer (BdBSt) an das Bundesgesetz

Motion Neukomm über die berufliche Vorsorge (BVG) werden Kapitalleistun-

gen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, aus aner-

Berufliche Vorsorge. kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sowie Lei-

Besteuerung von Kapitalleistungen stungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesund-

Institutions de prévoyance professionnelle. heitliche Nachteile, die ab 1987 fällig werden, gesondert

Imposition des prestations en capital vom übrigen Einkommen zum Rentensatz besteuert (Art. 40

Abs. 3 BdBSt 1987). Diese Regelung wurde in der letzten

Phase der parlamentarischen Beratung des Anpassungsge-

setzes in Anlehnung an eine analoge Lösung in der Harmo-

nisierungsgesetzgebung (Art. 12 Abs. 4 im Entwurf zu einem

Wortlaut der Motion vom 24. September 1986 Steuerharmonisierungsgesetz; Art. 38 im Entwurf zu einem

Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) eingeführt.

einen Vorschlag zu unterbreiten, wie die offensichtlich 2. Die neu vorgesehene getrennte steuerliche Erfassung die-

unsachgerechte Regelung in Artikel 40 Absatz 3 des Bun- ser Kapitalleistungen hat im Zusammenspiel ihrer Besteue-

desratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bun- rung zum Rentensatz und der Ausgestaltung des Tarifes bei

dessteuer (BdBSt) über die Besteuerung der Kapitalleistun- der direkten Bundessteuer zur Folge, dass erhebliche Kapi-

gen der 2. Säule und der Säule 3a durch eine Regelung talleistungen steuerfrei bleiben. So fallen nach heutigem

ersetzt werden kann, welche die Rentenleistungen gegen- Tarif Jahresrenten bis 11 199 Franken ausser Betracht.

über den Kapitalleistungen steuerlich nicht benachteiligt. Diese Freigrenze entspricht je nach Alter und Geschlecht

des Empfängers verschieden hohen Kapitalleistungen. Für

Texte de la mot/on du 24 septembre 1986 einen 40-jährigen Mann entspricht beispielsweise eine Jah-

Le Conseil fédéral est invité.à présenter aux conseils législa- resrente von 11 197 Franken einer - im Ergebnis steuer-

tifs un projet permettant de remplacer la disposition mani- freien - Kapitalleistung von 271 300 Franken, für einen

festement inadéquate de l'article 40,3e alinéa, de l'arrêté du 50jährigen Mann eine Jahresrente von 11 195 Franken einer

Conseil fédéral concernant la perception d'un impôt fédéral - ebenfalls steuerfreien Kapitalleistung von 231 400 Fran-

direct-disposition relative à l'imposition des prestations en ken. Bei weiblichen Rentenempfängern liegen die entspre-

capital du deuxième pilier et du pilier 3a- par une réglemen- chenden Kapitalleistungen betragsmässig noch etwas

tation qui ne désavantage pas sur le plan fiscal les presta- höher.

tions sous forme de rentes par rapport à celles en capital. 3. Diese übermässige steuerliche Privilegierung der Kapital-

leistungen gegenüber den Renten ist in der Tat in mehrfa-

Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, cher Hinsicht unbefriedigend: Sie widerspricht den Grund-

Borei, Bratschi, Braunschweig, Chopard, Christinat, Deneys, sätzen der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Lei-

Eggli-Winterthur, Euler, Fankhauser, Fehr, Fierz, Friedli, stungsfähigkeit und der Gleichbehandlung der Vorsorge-

Gloor, Jaggi, Lanz, Leuenberger Moritz, Mauch, Meyer- nehmer; sie widerspricht aber auch dem Vorsorgegedan-

Bern, Nauer, Pitteloud, Renschier, Robbiani, Ruffy, Stamm ken, denn Renten sind für die Existenzsicherung geeigneter

Walter, Stappung, Uchtenhagen, Vannay (28) als Kapitalleistungen. Ferner läuft sie dem Grundkonzept

der steuerrechtlichen Bestimmungen des BVG zuwider,

Schriftliche Begründung - Développement par écrit wonach dem Vollabzug der Beiträge die volle Besteuerung

Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vor- der Vorsorgeleistungen gegenüber stehen soll. Schliesslich

sorge (2. Säule) und von anerkannten Trägern der gebunde- führt sie auch zu sachlich nicht gerechtfertigten Steueraus-

nen Selbstvorsorge (Säule 3a) werden gemäss Artikel 40 fällen.

Abatz 3 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung 4. Mit dem Motionär sind wir der Ansicht, dass diese unbe-

einer direkten Bundessteuer vom übrigen Einkommen des friedigende Rechtsgrundlage korrigiert werden muss. Aller-

Steuerpflichtigen gesondert besteuert. Die Steuer wird dings erachten wir es als untunlich, die Korrektur noch am

dabei zu einem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn Beschluss über die direkte Bundessteuer mit einer Sonder-

anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährli- vorlage durchzuführen, nachdem der Entwurf zu einem

che Leistung (Rente) ausgerichtet würde. Dieses System der Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, der den

zweifachen Begünstigung (Aussonderung vom übrigen Ein- gleichnamigen Bundesratsbeschluss ablösen soll, vom

kommen und Besteuerung zum Rentensatz) der Kapitallei- Ständerat als Erstrat am 21. März 1986 verabschiedet wor-

stungen aus der 2. Säule und der Säule 3a gegenüber den den und nunmehr vor der Kommission des Nationalrates in

Rentenleistungen hat gemäs Artikel 40 Absatz 1 BdBSt zur Beratung ist. Es scheint viel zweckmässiger, entsprechende

Folge, dass Kapitalleistungen bis zu ungefähr Fr. 150000 Korrekturmassnahmen im Rahmen dieser laufenden Bera-

keiner Besteuerung unterliegen, während die jährlich aus- tungen der nationalrätlichen Kommission vorzuschlagen.

bezahlten Renten besteuert werden. Folgende Möglichkeiten kommen dabei in Betracht:

Dieses Ergebnis ist besonders auch deshalb stossend, weil a. Zunächst die Rückkehr zur Methode der Zusammenrech-

das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, H interi asse- nung der Kapitalleistungen aus Vorsorge mit dem übrigen

nen- und Invalidenvorsorge (BVG) als Grundform der Lei- Einkommen und unter Anwendung des Rentensatzes (Recht

Motion Schmidhalter 2034 N 19 décembre 1986

1986). Diese Methode hätte vor allem den Vorteil, dass die bahnnetze (Europäischer Infrastrukturleitplan) festzulegen.

Empfänger von Renten und Empfänger von Kapitalleistun- Dieses Betriebskonzept verlangt eine sofortige Konzentra-

gen dem Grundsatz nach steuerlich gleichgestellt wären. tion auf den Ausbau der sorgfältig ausgewählten Hauptlei-

Damit wäre dem allgemeinen Gebot der Belastung nach der tungswege. Dies kann vornehmlich erfolgen durch Zusam-

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der BVG- Konzep- menfassung des Verkehrs und Konzentration auf zentral

tion (voller Abzug der Beiträge, volle Besteuerung der Lei- gelegene Grenz- und Rangierbahnhöfe und damit Zugbil-

stungen) weit besser Rechnung getragen als mit der dung auf weite Distanzen sowie Ausbau der Zufahrten zu

getrennten Besteuerung zum Rentensatz. Doch hat sich die grossen Städten und Umgestaltung der Zugsförderung

getrennte Besteuerung der Kapitalleistungen aus Vorsorge (z. B. europäisch einsetzbare Hochgeschwindigkeitszüge).

ab 1987 nicht nur bei der direkten Bundessteuer, sondern in 2. Mittelfristig ist die Aufwertung und der Ausbau der beste-

den meisten kantonalen Steuerordnungen durchgesetzt. henden Nord/Süd-Verbindungen Simplon- und Gotthardli-

Aus diesem Grunde scheint uns die Rückkehr zur Zusam- nie durch Kapazitäts- und Geschwindigkeitssteigerungen

menrechnung in den Gesetzesentwürfen politisch kaum rea- auf den Zufahrtslinien zu den bestehenden Alpendurchsti-

lisierbar zu sein. chen voranzutreiben.

b. Eine weitere Korrekturmassnahme wäre die Einführung 3. Es sind eigene Hochgeschwindigkeitszüge, bestehend

eines Minimalsatzes. Kapitalleistungen aus Vorsorge wür- aus der neuen «Bahn 2000»-Lokomotive und weiterentwik-

den gesondert und zum Rentensatz besteuert (Recht 1987), kelten Einheitswagen mit Höchstgeschwindigkeiten von

aber mindestens zu einem Satz von beispielsweise 1,5 Pro- etwa 230 km/h, zu formieren und so schnell als möglich auf

zent. Berechnungen haben indessen ergeben, dass diese diesen internationalen Transportstrecken Gotthard und

Lösung sich belastungsmässig sehr unterschiedlich aus- Simplon einzusetzen.

wirkt: Je nach Alter, Zivilstand und Kinderzahl des Vorsorge- 4. Gleichzeitig ist auf den drei Nord/Südlinien der kombi-

nehmers sowie der Höhe der Kapitalleistungen sind Minder- nierte Verkehr (Huckepack und Container) derart zu fördern,

belastungen, aber auch zum Teil erhebliche Mehrbelastun- dass der Transitschwerverkehr auf die Bahn umgelagert

gen von über 100 Prozent gegenüber dem Recht 1986 zu wird.

verzeichnen. Bei Anwendung eines Minimalsatzes von 5. Auf der Grundlage des Europäischen Infrastrukturplanes

1 Prozent ändert sich das Bild nicht wesentlich. Auch in ist der Linienführungsentscheid und Baubeschluss für eine

verfassungsrechtlicher Hinsicht bestehen Bedenken gegen notwendige neue Alpeneisenbahntransversale auszuarbei-

die Minimalsatzlösung, jedenfalls soweit ihr ein Einkommen ten, wobei die Variante Splügen, Y-Variante Ständerat

unterstellt würde, das unter der in Artikel 41ter Absatz 5 Cavelty, Gotthardbasistunnel und Basistunnel Lötschberg

Buchstabe c BV festgelegten Mindestgrenze liegt (z. B. bei zu untersuchen sind.

einer Kapitalleistung von 5000 oder 10000 Franken). Eine

solche Regelung wäre daher unseres Erachtens keine taug- Texfe de la motion du 2 octobre 1986

liche Korrekturmassnahme. Le Conseil fédéral est invité à élaborer et à soumettre au

c. Als dritte Möglichkeit bietet sich die getrennte Besteue- Parlement une conception RAIL 2000 international en tant

rung der Kapitalleistungen aus Vorsorge unter Verzicht auf que complément et prolongement de la conception

die Besteuerung zum Rentensatz an. Bei der direkten Bun- RAIL 2000.

dessteuer müsste in diesem Fall die Besteuerung zum vollen Les travaux doivent se concentrer essentiellement sur les

ordentlichen Tarif zu erheblichen Mehrbelastungen gegen- points suivants:

über dem Recht 1986 führen. Solche sind indessen nicht 1.11 convient d'établir avec les pays limitrophes (Allemagne,

beabsichtigt, sondern es gilt lediglich zu vermeiden, dass Italie et France) une conception d'exploitation des réseaux

Kapitalleistungen aus Vorsorge steuerlich privilegiert wer- ferroviaires européens (plan directeur européen d'infras-

den. Um die Belastung solcher Leistungen im Rahmen des tructure). Cette conception exige qu'on mette tout de suite

Rechts 1986 zu halten, müsste deshalb die Berechnung zu l'accent sur l'aménagement de lignes principales soigneuse-

einem stark reduzierten Tarif, z. B. zu einem Fünftel oder zu ment choisies. Cela peut se réaliser surtout par la concentra-

einem Viertel des ordentlichen Tarifes, erfolgen. Diese tion du trafic sur des gares frontière et sur des gares de

Lösung hat dem Grundsatz nach auch schon in den Steuer- triage centrales et par la formation de trains sur de longues

ordnungen mehrerer Kantone ab 1987 Eingang gefunden. distances, ainsi que par l'extension des accès aux grand

villes et la réorganisation de la traction (p. ex. utilisation de

Schriftliche Erklärung des Bundesrates trains à grande vitesse en Europe).

Déclaration écrite du Conseil fédéral 2. Il y a lieu, à moyen terme, d'accélérer la revalorisation et

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- l'extension des liaisons nord-sud du Simplon et du Saint-

wandeln. Gothard en augmentant la capacité et la vitesse sur les

lignes d'accès aux transversales alpines existantes.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat 3. Il faut former des trains à grande vitesse, comprenant une

locomotive conforme à la conception RAIL 2000 et des voi-

tures de type unifié amélioré capables de rouler jusqu'à

230 km/h, et les mettre en service dès que possible sur ces

#ST# 86.597 tronçons de lignes internationales de transport que repré-

sentent le Saint-Gothard et le Simplon.

Motion Schmidhalter 4. Il s'agit d'encourager simultanément le trafic combiné

(ferroutage et conteneurs) sur les trois lignes nord/sud de

«Eurorail 2000» telle sorte que le trafic de transit des poids lourds passe de

EURORAIL 2000 la route au rail.

5. Il faut, compte tenu du plan européen d'infrastructure,

élaborer la décision relative au tracé et l'arrêté concernant la

construction d'une nouvelle transversale alpine, dont la

nécessité s'impose; on examinera à ce propos la variante du

Wortlaut der Motion vom 2. Oktober 1986 Splügen, la variante Y de M. Cavelty, député au Conseil des

Der Bundesrat wird eingeladen, in Ergänzung und Auswei- Etats, ainsi que celles des tunnels de base du Saint-Gothard

tung zum Konzept «Bahn 2000» ein Konzept «Bahn 2000 in- et du Lötschberg.

ternational» zu entwerfen und dem Parlament vorzulegen.

Die Arbeiten sind vornehmlich auf folgende Massnahmen zu Mitunterzeichner- Cosignataires: Aliesch, Aregger, Aubry,

konzentrieren: Butty, de Chastonay, Couchepin, Dünki, Dupont, Eggli-Win-

1. Mit den angrenzenden Ländern Deutschland, Italien und terthur, Eng, Etique, Fankhauser, Friedli, Gehler, Grassi,

Frankreich ist ein Betriebskonzept der europäischen Eisen- Kohler Raoul, Massy, Meizoz, Müller-Meilen, Nussbaumer,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Neukomm Berufliche Vorsorge. Besteuerung von Kapitalleistungen

Motion Neukomm Institutions de prévoyance professionnelle. Imposition des prestations en

capital

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 13

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.574

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 19.12.1986 - 08:00

Date

Data

Seite 2033-2034

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Ref. No 20 015 030

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