Tachograph Data Not Permitted for Systematic Speed Checks
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a federal ruling that driving records from tachographs, primarily used for monitoring driver work and rest periods, could not be systematically used for post-hoc speed checks. The court reasoned that while the law allows for the use of tachographs for recording driving behavior and in specific cases of accidents or observed speeding, it was never intended for systematic, delayed speed enforcement. Allowing such use would contradict the original purpose of the tachograph and the principle of legal certainty for drivers, and therefore, legislative action would be required to permit such expanded use.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 25 Absatz, Art. 8 Absatz, Art. 25 nicht, Art. 106 Absatz, Art. 130 Absatz, Art. 33 Absatz; Tachograph Data Not Permitted for Systematic Speed Checks: The court reasoned that while the law allows for the use of tachographs for recording driving behavior and in specific cases of accidents or observed speeding, it was never intended for systematic, delayed speed enforcement. Allowing such use would contradict the original purpose of the tachograph and the principle of legal certainty for drivers, and therefore, legislative action would be required to permit such expanded use.
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KI-generiertThe court decided to reject the motion based on the existing competence norms in this article.
Volltext
Motion (Eggli-Winterthur)-Neukomm 222 9 mars 1988
Bundesrat im Umweltschutzgesetz (Art. 64) anzuweisen, das professionnels (ordonnance sur les chauffeurs), il est inter-
bestehende Verordnungsrecht zum SVG kritisch zu über- dit d'utiliser les feuilles d'enregistrement des tachygraphes
prüfen und allfällige Mängel oder Lücken so rasch als mög- pour des contrôles de vitesse effectués après coup.
lich zu beheben. Bei den leichten Motorwagen konnten die
Mitunterzeichner- Cosignataires: Bratschi, Braunschweig,
nötigen Anpassungen bereits abgeschlossen werden
Bundi, Chopard, Euler, Fehr, Gloor, Hubacher, Lanz, Meyer-
(Abgasverordnung und BAV). Bezüglich der Anforderungen
Bern, Nauer, Neukomm, Renschier, Rubi, Stamm Walter,
an die Emissionsbegrenzung bei den Abgasen von schwe-
Stappung, Wagner (17)
ren Motorwagen, Motorrädern und Motorfahrrädern wurden
Lücken erkannt. Sie sollen gemäss Luftreinhalte-Konzept Schriftliche Begründung - Développement par écrit
des Bundesrats geschlossen werden. Zur Realisierung des Nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe i SVG vom 19. Dezem-
ersten Schritts liegt dem Bundesrat bereits ein konkreter ber 1958 kann der Bundesrat Geräte zur Aufzeichnung der
Antrag vor. Fahrzeit, der Geschwindigkeit und dergleichen vorschrei-
Auch das Umweltschutzgesetz weist die Kompetenz zum ben. Er schreibt solche Einrichtungen namentlich zur Kon-
Erlass von Emissionsvorschriften dem Bundesrat zu. Arti- trolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer
kel 12 sieht nämlich vor, dass die Beschränkung der Emis- sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen vor, die wegen
sionen durch Festlegung von Emissionsgrenzwerten usw. zu schnellen Fahrens bestraft werden.
auf dem Verordnungsweg erfolgen soll. Somit ist der Erlass Wenn man die Geschichte dieses Artikels kennt, weiss man,
von emissionsbegrenzenden Vorschriften nach beiden dass dieser Artikel im Parlament, von den Chauffeuren, aber
Gesetzen Sache des Bundesrats. Die einschlägigen Verord- auch den Arbeitgebern recht umstritten war. Die Chauffeure
nungen werden dabei in jedem Falle den Grundsätzen bei- und ihre Vertreter verlangen durch die Einführung der
der Bundesgesetze entsprechen müssen und im besonde- Tachographen eine bessere Kontrolle der Arbeits- und
ren mit den Anforderungen des Umweltschutzgesetzes zu Ruhezeitvorschriften, befürchten aber, dass nach Monaten
harmonisieren sein. Bei dieser Sachlage besteht kein bei der Kontrolle durch die Behörden noch Fahrfehler, so
Anlass, das Strassenverkehrsrecht auf Gesetzesstufe abzu- u. a. auch leichte Geschwindigkeitsübertretungen, gebüsst
ändern. werden.
Die Kompetenznormen in Artikel 8 Absatz 2 SVG und Arti- Die Vertreter der Chauffeure, darunter der damalige Natio-
kel 12 USG genügen somit, um auf dem Verordnungsweg nalrat Hermann Leuenberger, aber auch der Motionär konn-
den Interessen der Umweltschutzgesetzgebung im Stras- ten unter Berufung auf den Bundesrat und das EJPD darauf
senverkehr Nachachtung zu verschaffen. Die Motion ist hinweisen, dass der Tachograph nur zur Kontrolle der
daher sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Arbeits- und Ruhezeit diene, wobei allerdings folgende Aus-
Gründen abzulehnen. nahmen gelten:
Der Tachograph kann auch als Beweismittel über die Fahr-
Schriftliche Erklärung des Bundesrates weise des Chauffeurs bei einem Verkehrsunfall beigezogen
Déclaration écrite du Conseil fédéral werden, oder wenn die Polizei beim Nachfahren bei Lastwa-
Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. gen der Ansicht ist, der Chauffeur fahre zu schnell. In beiden
Fällen kann sich der Tachograph für den Chauffeur auch
Frau Grendelmeier: Ich kann es ganz kurz machen. Wir positiv auswirken.
haben heute ein paar Stunden eigentlich über all das disku- Die eidgenössischen Behörden haben sich an diese Zusage
tiert. Unsere Motion beinhaltet nichts anderes als das, was gehalten und sogar immer wieder auf den erwähnten Sinn
Frau Leutenegger Oberholzer vorgeschlagen hat, nämlich dieser Vorschrift hingewiesen. So nahm die Eidgenössische
dass man das Strassenverkehrsgesetz auf die Umweltver- Polizeiabteilung in einem Bericht vom 31. August 1970 über
träglichkeit hin durchkämmt und anpasst. Das Umwelt- «Einbau des Fahrtschreibers in Taxis mit städtischer Son-
schutzgesetz wäre also ein übergeordnetes Gesetz. Sie derregelung für Taxiführer- Eine Notwendigkeit oder über-
haben das abgelehnt, und damit ist diese Motion von uns spitzter Formalismus?», auf den in einem Kreisschreiben
aus auch erledigt. des EJPD vom 15. Oktober 1970 verwiesen wird, u. a. zu den
Einwänden des Taxi- und Mietwagenhalterverbandes Stel-
lung. Sie führte aus, dass die Befürchtung, «der Fahrtschrei-
ber werde zu einer systematischen Kontrolle über die Ein-
#ST# 86.572 haltung der Innerorts-Geschwindigkeit 'missbraucht'»,
unbegründet sei. Sie hielt sodann fest, der Fahrtschreiber
Motion (Eggli-Winterthur)-Neukomm diene primär der Kontrolle der Arbeits-und Ruhezeit und sei
ein zweckmässiges Mittel zur Untersuchung und Bekämp-
Strassenverkehrsgesetz. fung der vielen Taxiunfälle; dagegen gehe es nicht an,
Revision von Artikel 25 «anhand der Einlageblätter des Fahrtschreibers nachträg-
Loi sur la circulation routière. lich und systematisch die gefahrene Geschwindigkeit zu
überprüfen und Taxiführer zu verzeigen, deren Fahrweise
Révision de l'article 25 nicht zu Beanstandungen Anlass gab». Gemäss den Wei-
sungen des EJPD vom 11. September 1972 über Geschwin-
digkeitskontrollen im Strassenverkehr wurde der Fahrt-
schreiber nicht vorgeschrieben, «damit nachträglich nach
Geschwindigkeitsverletzungen gesucht werden kann, die
Wortlaut der Motion vom 24. September 1986 nicht anderweitig bereits festgestellt wurden», wäre dies
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revi- doch «mit dem Sinn und Geist der BAV und der Chauffeur-
sion von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe i des Strassenver- verordnung, in der das Fahrtschreibererfordernis vor dem
kehrsgesetzes in dem Sinne zu unterbreiten, dass bei der Erlass der BAV verankert war, nicht vereinbar». Gemäss den
Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Weisungen des EJPD vom 28. Juni 1984 über Geschwindig-
Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) keine nach- keitskontrollen im Strassenverkehr, welche die Weisungen
träglichen Geschwindigkeitskontrollen aufgrund der Einla- vom 11. September 1972 ersetzen, darf die Fahrtschreiber-
geblätter der Tachographen erfolgen dürfen. aufzeichnung «nur herangezogen werden, wenn eine offen-
sichtliche Geschwindigkeitsverletzung festgestellt wird
Texte de la motion du 24 septembre 1986 (z. B. durch Nachfahren mit einem Fahrzeug ohne geeichten
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un Geschwindigkeitsmesser), ohne dass ein anderes, zuverläs-
projet de révision de l'article 25, 2e alinéa, lettre i, de la loi siges Beweismittel zur Verfügung steht. In einem solchen
sur la circulation routière, qui préciserait que, lors du Fall kann das Einlageblatt als Beweismittel dienen und nöti-
contrôle de la durée du travail et du repos des conducteurs genfalls behändigt werden».
9. März 1988 223 Motion Graf
Das Bundesgericht hat mit einem Urteil vom 26. Mai 1986 Ansicht des Bundesgerichts im zitierten Entscheid hat der
trotz diesen Auslegungen der Eidgenössischen Polizeiabtei- Gesetzgeber diese Ausnahme wohl bedacht; denn sie gilt
lung und den damaligen Zusicherungen des Bundesrats nur für Fahrzeuge, die ausschliesslich im städtischen
einen Chauffeur verurteilt, dessen Geschwindigkeitsübertre- Linienverkehr verwendet werden, und für Fahrzeuge der
tungen erst nach Monaten bei einer Ueberprüfung der Feuerwehr, Sanität und Polizei, deren Führer auf dringli-
Arbeits- und Ruhezeitvorschriften festgestellt wurden. Dabei chen Dienstfahrten wegen Missachtung von Geschwindig-
schreibt das Bundesgericht auf Seite 10 seines Urteils fol- keiten nicht straf bar sind (Art. lOOZiff. 4SVG);zudem unter-
gendes: stehen die Führer dieser beiden Fahrzeuggruppen nicht der
«Es vermag allerdings nicht ganz zu befriedigen, dass Chauffeurverordnung. Eine Gleichstellung dieser Fahrzeuge
gegen die Lenker der mit einem Fahrtschreiber ausgerüste- mit den üblichen Schwerfahrzeugen oder Taxifahrzeugen,
ten Fahrzeuge aufgrund der bei Arbeits- und Ruhezeitkon- die mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein müssen, wäre
trollen anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen gemach- sachlich nicht gerechtfertigt.
ten Wahrnehmungen ein Strafverfahren wegen früheren EJPD und BAP haben anlässlich der Einführung des Fahrt-
Ueberschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schreiber-Obligatoriums immer wieder betont, dass der
eröffnet werden kann. Der Gesetzgeber hat diese sich aus Fahrtschreiber nicht eingeführt wurde, um damit nachträg-
dem strafprozessualen Legalitätsprinzip und aus dem lich systematisch die gefahrene Geschwindigkeit kontrollie-
Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergebende Konse- ren zu können. Dies gilt nach wie vor.
quenz möglicherweise nicht bedacht. Es kann indessen Für den Erlass einer gesetzlichen Vorschrift, dass die
nicht die Aufgabe des Kassationshofs sein, auf dem Weg der anlässlich der Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit anhand
Rechtsprechung in bezug auf die Fahrtschreiberaufzeich- der Fahrtschreiberaufzeichnungen wahrgenommenen
nungen Ausnahmen von jenen fundamentalen strafprozes- Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht verfolgt und
sualen Grundsätzen einzuführen. Es ist vielmehr Sache des geahndet werden dürfen, besteht aufgrund des zitierten
Gesetzgebers, durch ein Gesetz im formellen Sinne solche Bundesgerichtsentscheids kein Anlass. Die Kantone haben
Ausnahmen zu regeln, falls er dies als wünschbar erachtet. schon bisher in Anwendung des kantonalen Strafprozess-
Im übrigen bleibt es den kantonalen Behörden unbenom- rechts, ausser in krassen Fällen, von Strafverfolgungen
men, in Anwendung des allenfalls im kantonalen Strafpro- wegen nachträglich festgestellter Ueberschreitung der
zessrecht geregelten Opportunitätsprinzips (siehe dazu zulässigen Höchstgeschwindigkeit abgesehen. Der Gesetz-
BGE 109 IV 49/50) unter Umständen von einer Strafverfol- geber sollte den Polizeiorganen die Möglichkeit, in krassen
gung wegen Ueberschreitung der zulässigen Höchstge- Fällen die Fahrzeugführer zur Verantwortung zu ziehen,
schwindigkeit abzusehen.» nicht aus der Hand nehmen. Das Verfahrensrecht ist zudem
Dies zeigt, dass selbst das Bundesgericht von der heutigen kantonale Domäne; der Bundesgesetzgeber sollte nicht
Situation nicht befriedigt ist. Es dürfte daher sinnvoll sein, ohne Not in das strafprozessuale Legalitäts-/Opportunitäts-
Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe i SVG so zu ändern, dass er prinzip und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auch rechtlich in Ordnung ist. eingreifen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Schriftliche Erklärung des Bundesrates
vom 8. Dezember 1986 Déclaration écrite du Conseil fédéral
Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 décembre 1986 Der Bundesrat empfiehlt, die Motion abzulehnen.
Artikel 106 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes von 1958
weist den Vollzug des Gesetzes und seiner Ausführungser- Präsident: Diese Motion wurde zurückgezogen und ist
lasse den Kantonen zu. Artikel 130 Absatz 3 der Verkehrszu- somit erledigt.
lassungsverordnung verpflichtet die kantonalen Polizeior-
gane zur Durchführung regelmässiger systematischer Ver-
kehrskontrollen. Somit obliegt die Kontrolle der Geschwin-
digkeitsbegrenzungen der nach kantonalem Recht zustän- #ST# 87.568
digen Polizei. Die Durchsetzung der geltenden Geschwin-
digkeitslimiten bei Schwerfahrzeugen - insbesondere auf Motion Graf
Autobahnen - bietet der Polizei indessen gewisse Schwie-
Strengere Führerausweis-Entzugspraxis
rigkeiten. Die Berufschauffeure kennen die möglichen
Standorte der von der Polizei verwendeten Radargeräte und Retrait du permis de conduire.
warnen sich gegenseitig mit Funk usw. Ein gesetzlicher Application plus rigoureuse
Ausschluss oder eine Einschränkung der Heranziehung der
Tachoscheiben als Beweismittel würde der Polizei die
Ueberwachung der Geschwindigkeitslimiten zusätzlich er-
schweren.
Der Zweck des Fahrtschreibers ist in Artikel 25 Absatz 2 Wortlaut der Motion vom 30. September 1987
Buchstabe i SVG nicht abschliessend umschrieben. Der Der Bundesrat wird aufgefordert, die notwendigen Grundla-
Bundesrat hat in Artikel 33 Absatz 3 BAV für bestimmte gen für eine strengere Führerausweis-Entzugspraxis zu
Fahrzeugarten einen Fahrtschreiber zur Kontrolle der schaffen.
Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen vor-
geschrieben; dies ist der primäre Sinn des Fahrtschreibers. Texte de la motion du 30 septembre 1987
Damit wird, so führt das Bundesgericht in einem Urteil vom Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer les bases légales
26. Mai 1986 aus, festgelegt, zu welchen Zwecken die Fahrt- permettant d'appliquer de façon plus rigoureuse le retrait du
schreiberaufzeichnungen - unabhängig vom Vorliegen des permis de conduire.
Verdachts einer strafbaren Handlung - untersucht werden
dürfen. Die zitierten Bestimmungen verbieten den Behörden Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine - Aucun
somit nicht, die anlässlich einer Untersuchung der Tacho-
scheiben gemachten Wahrnehmungen, welche mit dem Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Untersuchungsgegenstand (Arbeits- und Ruhezeit, Unfall) Der seit den siebziger Jahren anhaltende Rückgang der Zahl
nichts zu tun haben, ebenfalls zu beachten. von bei Strassenverkehrsunfallen verletzten und ums Leben
Zwar ergibt sich aus Artikel 33 Absatz 6 BAV, dass gekommenen Personen ging 1986 in eine Zunahme über.
bestimmte Fahrzeuge anstelle eines Fahrtschreibers mit Gleichzeitig wird auch mancherorts eine schlechtere Fahr-
einem Restwegschreiber ausgerüstet sein dürfen, der ledig- disziplin und eine aggressivere Fahrweise festgestellt. Diese
lich die Geschwindigkeit auf der zuletzt gefahrenen, wenig- Erscheinungen veranlassen uns, der Sicherheit im Strassen-
stens. 250 m langen Strecke aufzeichnet. Entgegen der verkehr höhere Beachtung zu schenken. Sie sollten uns
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion (Eggli-Winterthur)-Neukomm Strassenverkehrsgesetz. Revision von Artikel 25
Motion (Eggli-Winterthur)-Neukomm Loi sur la circulation routière. Révision de l'article
In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr 1988
Année
Anno
Band I
Volume
Volume
Session Frühjahrssession
Session Session de printemps
Sessione Sessione primaverile
Rat Nationalrat
Conseil Conseil national
Consiglio Consiglio nazionale
Sitzung 08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.572
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.03.1988 - 15:00
Date
Data
Seite 222-223
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Ref. No 20 016 167
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