Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-571 KI-generiert

Federal Oversight of Animal Protection Law and Farm Animal Welfare

Geschäftsnummer VPB 86-571
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This document is an interpellation questioning the Federal Council's oversight and enforcement of Switzerland's animal protection law. It highlights a specific case of alleged animal mistreatment on a pig farm and suggests that such issues may be widespread due to weak federal enforcement and potentially diluted regulations. The interpellation asks if the law is being applied uniformly across cantons, if federal authorities have a clear overview of its implementation, and if enforcement bodies are adequately empowered to conduct proactive inspections, particularly in livestock operations and slaughterhouses, questioning whether existing regulations are sufficient or if amendments are needed to prevent animal suffering.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Tierschutzgesetz; Federal Oversight of Animal Protection Law and Farm Animal Welfare: It highlights a specific case of alleged animal mistreatment on a pig farm and suggests that such issues may be widespread due to weak federal enforcement and potentially diluted regulations. The interpellation asks if the law is being applied uniformly across cantons, if federal authorities have a clear overview of its implementation, and if enforcement bodies are adequately empowered to conduct proactive inspections, particularly in livestock operations and slaughterhouses, questioning whether existing regulations are sufficient or if amendments are needed to prevent animal suffering.

Schlagwörter

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Vollstreckung Veterinärrecht Amtliche Kontrollen, Veterinärkontrollen Jagdgesetzgebung parlamentarische Aufsicht Gesetzesauslegung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Tierschutzgesetz

Cited as the legal basis allowing cantonal authorities to inspect animal holdings, with a note that amendments are being considered to facilitate checks even without specific suspicions.

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Volltext

Interpellation Oester 2062 N 19 décembre 1986

#ST# 86.571 dans les abattoirs, contrôle demandé par le vétérinaire can-

tonal de Baie?

Interpellation Oester 6. Ne devrait-on pas s'efforcer à long terme d'interdire défi-

nitivement l'élevage en masse de porcs sur des caillebotis

Tierschutzgesetz. Mangelhafte Anwendung ou d'autres modes inappropriés de détention des animaux?

Protection des animaux.

Application déficiente de la loi Mitunterzeichner - Cosignataires: Auer, Biel, Bircher,

Blunschy, Camenzind, Cincera, Dünki, Eppenberger-Ness-

lau, Fierz, Grendelmeier, Günter, Jaeger, Longet, Maeder-

Appenzell, Mauch, Meyer-Bern, Müller-Aargau, Müller-

Bachs, Nef, Neukomm, Nussbaumer, Gehen, Ogi, Seiler,

Wortlaut der Interpellation vom 24. September 1986 Stamm Judith, Steffen, Wanner, Wick, Widmer, Zwygart (30)

Unter dem Titel «Tierschutz: Gesetz ohne Hüter» hat der

«Schweizerische Beobachter» (Nr. 8 vom 30. April 1986) auf

die krasse Verletzung des Tierschutzgesetzes durch einen Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Schweinemastbetrieb im Zürcher Unterland hingewiesen. Die ersten drei Fragen der Interpellation weisen auf Pro-

Die in diesem Artikel auch photographisch dokumentierten bleme hin, die weit über den Tierschutz hinausreichen und

Zustände-empörende Vernachlässigung der Tiere-stellen von grundsätzlicher staatspolitischer Bedeutung sind: auf

nach Ueberzeugung des Verfassers keinen isolierten Einzel- Schwächen des Vollzugsföderalismus und auf das Verhält-

fall dar; die Dunkelziffer sei gross. nis zwischen Verfassungs- und Gesetzesrecht einerseits,

Ich ersuche daher den Bundesrat um Beantwortung folgen- Ausführungserlassen anderseits. In der öffentlichen Diskus-

der Fragen: sion wird immer wieder auf den leidigen Umstand hingewie-

1. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass dem Tierschutz- sen, dass geltendes Bundesrecht - aus welchen Gründen

gesetz, das nach dem Willen von Volk und Parlament auch immer - nicht in allen Ständen korrekt vollzogen wird.

bewusst streng gehalten ist, in allen Kantonen nachzuleben Stehen wir vor der Tatsache, dass die Kantone angesichts

ist? der wachsenden Zahl von Bundeserlassen und ihrer grösse-

2. Haben die zuständigen Bundesbehörden den Ueberblick ren Komplexität beim Vollzug administrativ überfordert

über den Vollzug des Tierschutzgesetzes? sind? Wenn ja, drängen sich Massnahmen zur Ueberwin-

3. Trifft es zu, dass das Grundanliegen des Gesetzes - Tiere dung dieses unbefriedigenden Zustandes auf! Wird gelten-

vor Uebergriffen des Menschen und vor Leiden zu schützen des Recht nicht oder nur mangelhaft in die Tat umgesetzt,

- beim Erlass der Ausführungsbestimmungen unter dem ist es nutzlos. Mehr noch: Das Rechtsdenken wird untergra-

Druck mächtiger Geldinteressen «arg verwässert» worden ben und damit auf die Dauer auch der Rechtsstaat. Das

ist? gleiche gilt von Ausführungserlassen, die (meist mit Rück-

4. Sollte der Bund nicht die Rechtsgrundlage dafür schaf- sicht auf direkt tangierte Sonderinteressen) klare Verfas-

fen, dass die mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung sungs- und Gesetzesnormen verwässern und damit auf

betrauten kantonalen Behörden in Nutztierbeständen vor- rechtlich unzulässige Art verfälschen.

sorgliche Kontrollen durchführen können? Was die im «Beobachter» gerügten und in der Interpellation

5. Wie stellt sich der Bundesrat zu der vom Basler Kantons- angesprochenen Missstände in der Tierhaltung betrifft, hat

tierarzt postulierten Kontrolle der Tiere in den Schlacht- der Zürcher Regierungsrat auf entsprechende Vorstösse im

höfen? Kantonsrat u. a. darauf hingewiesen, dass die eidgenössi-

6. Sollte nicht längerfristig angestrebt werden, die Massen- sche Tierschutzgesetzgebung keine allgemeine, systemati-

haltung von Schweinen auf Spaltenböden und andere nicht sche Kontrolle der Nutztierhaltungen vorsehe. Die kantona-

tiergerechte Haltungsarten generell zu untersagen? len Verwaltungsbehörden hätten keine Möglichkeit, vor-

sorgliche Kontrollen durchzuführen. Kann da noch im Ernst

von kantonalem Vollzug die Rede sein? Wörtlich führt der

Texte de l'interpellation du 24 septembre 1986 Zürcher Regierungsrat aus: «Eine Verbesserungsmöglich-

Sous le titre «Protection des animaux - une loi sans gar- keit bestünde allenfalls darin, den kantonalen Verwaltungs-

dien», le Schweizerische Beobachter (No 8 du 30 avril 1986) behörden das Recht einzuräumen, Nutztierbestände stich-

dénonce les violations graves de la loi sur la protection des probenweise zu überprüfen, ohne dass konkrete Verdachts-

animaux dans une entreprise d'élevage porcin du plateau momente auf Widerhandlungen gegen die Tierschutzgo-

zurichois. La situation décrite par le journaliste qui produit setzçebung vorliegen. Um Ungleichheiten zwischen den

d'ailleurs des photos à l'appui constitue un cas scandaleux Kantonen zu vermeiden, müssten die erforderlichen Grund-

de mauvais traitements des animaux - et il y en aurait bien lagen hierfür im eidgenössischen Tierschutzgesetz geschaf-

d'autres, l'auteur de l'article s'en dit convaincu et affirme fen werden». Wir halten eine solche Ergänzung der bundes-

que le nombre des contrevenants serait élevé. rätlichen Normen für unerlässlich, soll nicht ein wesentli-

C'est pourquoi je demande au Conseil fédéral de bien vou- cher Teil der Tierschutzgesetzgebung zur blossen Alibiü-

loir répondre aux questions suivantes: bung verkommen.

1. Le Conseil fédéral estime-t-il lui aussi que la loi sur la Zu den möglichen Kontrollen bei der Anlieferung der Tiere

protection des animaux, dont les dispositions sont sévères in den Schlachthöfen sagt Dr. R. Ernst, Basler Kantonstier-

de par la volonté du peuple et du parlement, doit être arzt: «Aufgrund meiner Erfahrungen wäre es am besten, die

appliquée systématiquement dans tous les cantons? Kontrollen in den Schlachthöfen durchzuführen. Schliess-

2. Les autorités fédérales compétentes ont-elles une vue lich kommen bei uns fast alle Tiere vorbei. Vernachlässigun-

d'ensemble sur l'application de la loi sur la protection des gen lassen sich nicht vertuschen, so dass wir - bei Verstös-

animaux? sen - eine Untersuchung veranlassen können. Diese Kon-

3. Est-il exact que l'objectif principal de la loi - protéger les trollfunktion Messe sich einführen, ohne ein Gesetz zu

animaux d'interventions abusives de l'homme et leur éviter ändern. Die Eidgenössische Fleischschauverordnung und

des souffrances - a été largement édulcoré, sous la pression die Tierschutzgesetzgebung enthalten entsprechende

de puissants intérêts financiers, lors de l'élaboration des Bestimmungen .... Im Vergleich zur Wirksamkeit dieser Kon-

dispositions d'exécution? trollen wäre der finanzielle Aufwand gering.» Das Eidgenös-

4. La Confédération ne devrait-elle pas créer les bases sische Veterinäramt sollte unseres Erachtens die Verwirkli-

légales permettant aux autorités cantonales chargées de chung dieser Anregung zusammen mit den kantonalen Stel-

l'exécution de la législation sur la protection des animaux len in die Wege leiten, denn nur ein Gesetz, dessen Befol-

d'effectuer, à titre préventif, des contrôles du cheptel du gung auch kontrolliert wird, hat einen Sinn. Der Wille von

bétail de rente? Volk und Parlament ist klar: Sie wollen einen im ganzen

5. Que pense le Conseil fédéral du contrôle des animaux Land konsequent gehandhabten Tierschutz!

19. Dezember 1986 N 2063 Interpellation Oester

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Auffassung des Bundesrates durch die Tierschutzverord-

vom 1. Dezember 1986 nung nicht verwässert. Die Tierschutzverordnung gehört

Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er décembre 1986 international zu den umfassendsten, strengsten und detail-

Das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978, in Kraft seit 1. Juli liertesten Regelungen des Tierschutzbereichs. Erwähnt

1981, regelt erstmals in grundsätzlicher und umfassender seien beispielsweise das Verbot der üblichen Käfighaltung

Weise das Verhalten des Menschen gegenüber dem Tier in von Legehennen, das Bewilligungsverfahren und die Anfor-

der Schweiz durch Verhaltensnormen. Die Vorschriften rich- derungen für die Wildtierhaltung, das Prüfungs- und Bewilli-

ten sich an jedermann, der Tiere hält. Der Vollzug, zu dem gungsverfahren für den Verkauf serienmässig hergestellter

insbesondere die Kontrolle darüber gehört, dass die Tierhal- Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere.

ter die Vorschriften beachten, ist den Kantonen übertragen. Zwar trifft es zu, dass aus Tierschutzkreisen zum Teil noch

Die Tierschutzgesetzgebung folgt damit einer bewährten strengere Vorschriften beantragt wurden. Der Bundesrat

Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, nach wel- konnte sich indessen berechtigten Anliegen der Tierhalter

cher der Bund die für das gesamte Gebiet der Schweiz nicht verschliessen und hat, im Rahmen des Gesetzes, in

geltenden materiellen Vorschriften erlässt, während die verschiedenen Vorschriften einen Mittelweg beschriften.

Kantone diese Vorschriften vollziehen bzw. deren Beach- Wie in anderen Rechtsbereichen waren auch wirtschaftliche

tung kontrollieren. Randbedingungen mitzuberücksichtigen, indem namentlich

Aus dem Umstand, dass fünf Jahre nach Inkraftsetzung zeitlich abgestufte Uebergangsvorschriften vorgesehen

dieser Gesetzgebung sich noch nicht alle Tierhaltungen im wurden.

Land so darstellen, wie es der Vorstellung des Gesetzgebers 4. Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Tierschutzvor-

entspräche, dar nicht pauschalisierend geschlossen wer- schriften nicht beachtet werden, so gehört es zu den Pflich-

den, der Vollzugsföderalismus habe sich im Bereich des ten der Vollzugsorgane, die Angelegenheit abzuklären.

Tierschutzes nicht bewährt, die Kantone seien überfordert. Dabei haben sie das Recht und je nach Umständen die

Wie in anderen Lebensbereichen gibt es auch unter den Pflicht, in ihrer Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen

Tierhaltern «schwarze Schafe», welche die neuen Vorschrif- Polizei im Rahmen des zutreffenden Prozessrechts nach

ten noch nicht zur Kenntnis genommen haben oder diese Artikel 34 des Tierschutzgesetzes Tierhaltungen zu besu-

gar bewusst missachten. In solchen Fällen ist es die Pflicht chen. Die Einschränkung «im Rahmen des zutreffenden

der kantonalen Vollzugsorgane, der Situation angemessen Prozessrechts» wurde seinerzeit bei der Beratung des

auf die Befolgung der Tierschutzbestimmungen hinzuwir- Gesetzes im Parlament eingefügt; ein «Stallvogt» wurde

ken. In Fällen, wo Tiere stark vernachlässigt oder völlig nicht gewünscht.

unrichtig gehalten werden, haben die kantonalen Behörden Diese - beispielsweise im Tierseuchengesetz nicht vorgese-

unverzüglich einzuschreiten; sie können, wenn mildere hene- Beschränkung des Zutrittsrechts führt in der Praxis

Massnahmen nicht zum Ziel führen, ein Tierhalteverbot aus- zu gewissen Schwierigkeiten. Daher soll geprüft werden,

sprechen. Die Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes inwieweit Artikel 34 des Tierschutzgesetzes zu ändern ist,

schliesslich bilden im Hintergrund eine nachhaltige Hilfe für damit Kontrollen - auch ohne Vorliegen von konkreten

die Tätigkeit der Vollzugsorgane. Die Bundesbehörden kön- Verdachtsmomenten auf tierschutzwidrige Handlungen -

nen infolge der dargelegten Kompetenzordnung nicht selbst leichter durchgeführt werden könnten. Eine regelmässige

gegen einzelne Tierhalter vorgehen. systematische Kontrolle der ca. 104000 Nutztierhaltungen

Die in der Interpellation aufgegriffenen Zustände in einem in der Schweiz erscheint dagegen weder nötig noch ohne

Schweinemastbetrieb dürfen nicht verallgemeinert werden. übermässigen personellen und finanziellen Aufwand reali-

Ein Grossteil der Tierhaltungen in unserem Land entspricht sierbar.

im wesentlichen den Tierschutzvorschriften. 5. Das Bundesamt für Veterinärwesen hat die Kantone

Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden: schon wiederholt auf die Wünschbarkeit einer stärkeren

I.Das Tierschutzgesetz gilt in gleicher Weise für das Ueberwachung der Nutztiere im Schlachthof hingewiesen.

gesamte Gebiet der Schweiz. Nach einem zentralen Verfas- Im Rahmen der Lebendviehschau nach Artikel 45 der Eidge-

sungsgrundsatz ist es in allen Kantonen in rechtsgleicher nössischen Fleischschauverordnung können und sollen die

Weise anzuwenden und durchzusetzen. Im Rahmen der Kantone die Kontrolle der angelieferten Tiere auf allfällige

Genehmigung der kantonalen Ausführungsvorschriften Verletzungen von Tierschutzvorschriften intensivieren.

prüft der Bundesrat u. a., dass die Kantone nicht eine Orga- 6. Die Tierschutzgesetzgebung beschränkt die Betriebs-

nisation vorsehen, welche den Vollzug des Tierschutzgeset- grösse von Schweinehaltungen nicht. Geregelt werden u. a.

zes in Frage stellen würde. Das Bundesamt für Veterinärwe- die Besatzdichte, Klimatisierung, Beleuchtung sowie die

sen hat sich wiederholt dafür eingesetzt, dass bei den kanto- Beschaffenheit von Böden. Spaltenböden können sehr

nalen Veterinärämtern zusätzliche Stellen für die Belange unterschiedlich konstruiert und beschaffen sein. Sie sind

des Tierschutzes geschaffen werden. Durch Richtlinien und daher nicht allgemein als tierschutzwidrig einzustufen. Im

Informationen zuhanden der Kantone wirkt es auf einen Rahmen des Bewilligungsverfahrens für den Verkauf serien-

einheitlichen Vollzug hin. mässig hergestellter Stalleinrichtungen werden sie auf Tier-

2. Das Bundesamt für Veterinärwesen hat aufgrund der viel- gerechtheit untersucht. Mangelhafte Spaltenböden werden

fältigen und engen Kontakte mit den kantonalen Vollzugs- nicht bewilligt.

behörden einen guten Ueberblick über die Vollzugstätigkeit

und kennt die Schwachstellen. Es musste feststellen, dass Le président: L'interpellant n'est que partiellement satisfait

die Kantone im Bereich des Tierschutzes ein unterschiedli- de la réponse du Conseil fédéral.

ches Engagement zeigen. Während einige Kantone im Sinne

des Gesetzgebers in den vergangenen fünf Jahren eine

personell und materiell ausreichend dotierte und motivierte

Vollzugsorganisation aufgebaut haben, begnügen sich

andere mit einem minimalen personellen und finanziellen

Aufwand. Von einem Vollzugsnotstand darf indessen nicht

gesprochen werden, haben doch bis auf den Kanton Tessin

alle Kantone ihre Vollzugsvorschriften erlassen. Die Kantone

kontrollieren die Anwendung der Tierschutzgesetzgebung,

wenn auch mit unterschiedlichem Einsatz. Die Bundesbe-

hörden nehmen bei jeder sich bietenden Gelegenheit im

Sinne des Gesetzgebers bei den Kantonen Einfluss und

versuchen die zuständigen Organe für ihre Aufgabe zu sen-

sibilisieren.

3. Die Grundanliegen des Tierschutzgesetzes werden nach

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Oester Tierschutzgesetz. Mangelhafte Anwendung

Interpellation Oester Protection des animaux. Application déficiente de la loi

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 13

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.571

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 19.12.1986 - 08:00

Date

Data

Seite 2062-2063

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Ref. No 20 015 063

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