Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-567 KI-generiert

Government Broadcasting and Media Independence

Geschäftsnummer VPB 86-567
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether government authorities should broadcast their own radio and television programs, concluding that while they can issue media or support their creation under specific conditions and legal basis, they cannot compete with private media companies or systematically influence public opinion, which would violate the constitutional principle of media independence from the state. The court also clarified that existing concessions allow for temporary, limited sharing of broadcasting frequencies under strict conditions, and specific exercises, like the one in question, are permissible for training purposes as long as they are clearly identified as such and adhere to program guidelines.

Legislator-Regeste

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Art. 55bis klar, Art. 55bis BV; Government Broadcasting and Media Independence: The court also clarified that existing concessions allow for temporary, limited sharing of broadcasting frequencies under strict conditions, and specific exercises, like the one in question, are permissible for training purposes as long as they are clearly identified as such and adhere to program guidelines.

Schlagwörter

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Staatsorgane Pressefreiheit E-Government Senderecht verfassungsmässiger Grundsatz Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 55bis BV

Cited as the constitutional basis for the independence of radio and television.

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Volltext

Interpellation Renschier 2058 N 19 décembre 1986

Gemeinden und Kantonen. Der Bundesrat ist gewillt, diese autrement dit la troupe d'information du gouvernement, so

Tradition fortzusetzen. préparait à émettre, en novembre de cette année, ses pro-

Das Abstimmungsergebnis wird keine Auswirkungen auf die pres programmes radiophoniques et même télévisés (uno

kulturellen Aussenbeziehungen haben, da der Bund kraft première), je pose au Conseil fédéral les questions sui-

seiner Zuständigkeit in auswärtigen Angelegenheiten eine vantes:

Aufgabe zu erfüllen hat. 1. N'estime-t-il pas lui aussi que des autorités et des services

Die soziale Sicherheit von Kulturschaffenden bildet vor officiels de la Confédération doivent renoncer d'office a

allem ein sozial- und erst in zweiter Linie ein kulturpoliti- émettre leurs propres programmes de radiodiffusion ot do

sches Anliegen. Neben verschiedenen bescheidenen Vor- télévision (ou à diffuser des journaux) parce que, do co fait,

sorgeeinrichtungen von Künstlerorganisationen besteht seit le principe constitutionnel de l'indépendance des médias

1984 eine Stiftung unter der Aufsicht des Bundesamtes für par rapport à l'Etat est violé?

Sozialversicherung mit dem Zweck, Kulturschaffenden 2. Est-ce que, par voie de conséquence, il ne faudrait pas

zumindest die berufliche Vorsorge gemäss dem Bundesge- octroyer également - comme c'est le cas pour la télévision

setz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, (-unterlas- et la radio de la DIPRA - à d'autres autorités encore (celles

senen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu ermöglichen. Die des cantons et des communes), le droit d'émettre leurs

Bundesverwaltung prüft gegenwärtig in Kontakt mit den propres programmes si ces dernières peuvent faire la

Betroffenen, ob und in welcher Form allenfalls eine Bundes- preuve que leur besoin d'informer est aussi impérieux que

hilfe möglich wäre. Der Bund kann allerdings im Rahmen celui qui est ressenti par la DIPRA?

des BVG zu keinen finanziellen Leistungen verpflichtet 3. En donnant son accord en vue de permettre la diffusion

werden. de programmes DIPRA sur les fréquences à elle attribuées,

la SSR ne lèse-t-elle pas sa concession?

Le président: L'interpellatrice n'est que partiellement satis- 4. Ne court-on pas le risque qu'en diffusant des programmes

faite de la réponse du Conseil fédéral. d'information, la DIPRA ne jette le trouble et la confusion

dans le public, parce qu'on donnera l'impression que pré-

vaut une situation extraordinaire, voire une situation do

crise, quand par exemple des présentateurs apparaîtront en

#ST# 86.567 uniforme militaire sur l'écran de la TV?

5. Le Conseil fédéral est-il prêt à donner pour instruction à la

Interpellation Renschler DIPRA de renoncer à diffuser ses propres programmes, afin

de protéger le principe de l'indépendance envers l'Etat ainsi

Staatsunabhängigkeit que d'autres biens juridiques (séparation à sauvegarder

von Radio und Fernsehen entre organisateurs de programmes et autorité de surveil-

Autonomie de la radio et lance) et de respecter des dispositions légales en vigueur

de la télévision (concession de la SSR, ordonnance applicable au service do

la DIPRA)?

Mitunterzeichner - Cosignataires: Euler, Lanz, Leuenber-

ger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Stappung (5)

Wortlaut der Interpellation vom 23. September 1986

Im Zusammenhang mit den im August vom EJPD bekannt- Schriftliche Begründung - Développement par écrit

gegebenen Plänen, im November 1986 durch die Abteilung APF-Programme können nur öffentlich ausgestrahlt wer-

Presse und Funkspruch (APF), die Medien-Truppe des Bun- den, wenn entweder die SRG auf einen Teil ihrer Konzession

desrates, eigene Radio- und erstmals eigene Fernsehpro- verzichtet oder wenn der APF eine eigene Konzession erteilt

gramme auszustrahlen, frage ich den Bundesrat an, wird. Beides ist aus politischen und rechtlichen Gründon

1. ob er nicht auch der Meinung ist, dass Behörden und unmöglich.

Amtsstellen des Bundes grundsätzlich darauf verzichten Der Staat darf nicht gleichzeitig die Informationstätigkeit

sollen, eigene Radio- und Fernsehprogramme auszustrah- und die Informationsverbreitung kontrollieren. Dies ergibt

len (oder Zeitungen zu verbreiten), weil dadurch derverfas- sich aus der Meinungsäusserungsfreiheit. Bei Radio und

sungsmässige Grundsatz der Staatsunabhängigkeit der Fernsehen schreibt die Bundesverfassung im 1984 von Volk

Medien verletzt wird; und Ständen angenommenen Artikel 55bis klar vor: «Dio

2. ob konsequenterweise - analog zum APF-Fernsehen und Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Auto-

-Radio - nicht anderen Behörden, auch von Kantonen und nomie in der Gestaltung von Programmen sind gewährlei-

Gemeinden, ebenfalls das Recht zur Ausstrahlung eigener stet.» Diese Verfassungsbestimmung wird verletzt, wenn die

Programme eingeräumt werden müsste, wenn diese ein APF in eigener Verantwortung Programme ausstrahlt.

ebenso grosses Informationsbedürfnis wie die APF geltend Der Auftrag der APF, Informationsbeschaffung und -Sicher-

machen können; stellung im Ernstfall zu üben, beinhaltet in keiner Weise die

3. ob die SRG durch ihr Einverständnis mit der Ausstrahlung Notwendigkeit, Programme öffentlich zu verbreiten. Das

von APF-Programmen auf den ihr zugeteilten Frequenzen APF-Projekt verstösst zudem gegen die SRC-Konzession.

nicht ihre Konzession verletzt; Die SRG könnte allenfalls APF-Programme in eigener Ver-

4. ob nicht die Gefahr besteht, dass durch die Ausstrahlung antwortung, aber unter Ausschluss jeglicher Verpflichtun-

von Informationssendungen durch die APF beim Publikum gen übernehmen.

Verwirrung entstehen wird, weil der Eindruck erweckt wird,

es herrsche eine ausserordentliche Lage oder gar eine Kri- Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

sensituation, wenn zum Beispiel TV-Sprecher in Uniform vom 26. November 1986

auftreten; Rapport écrit du Conseil fédéral du 26 novembre 1986

5. ob er bereit ist, die APF anzuweisen, zum Schutz des 1. Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten so

Grundsatzes der Staatsunabhängigkeit, zum Schutz weite- weit, als es nicht Aufgabe von Bundesbehörden sein kann,

rer Rechtsgüter (Trennung von Programmveranstalter und dauernd durch Medienerzeugnisse universellen Inhalts mit

Aufsichtsbehörde) und zur Respektierung geltender Rechts- den privaten Medienunternehmen in Konkurrenz zu treten.

vorschriften (SRC-Konzession, APF-Verordnung), auf die Dafür fehlt nicht nur eine Rechtsgrundlage. In Frage gestellt

Ausstrahlung eigener Programme zu verzichten. wäre durch ein solches Verhalten auch der Grundsatz der

Subsidiarität staatlichen Handelns. Schliesslich würde der

Texte de l'interpellation du 23 septembre 1986 Versuch einer systematischen Beeinflussung der öffentli-

En relation avec les plans publiés au mois d'août par le chen Meinung durch Staatsmedien zudem die Meinungs-

DFJP, annonçant que la Division Presse et Radio (DIPRA), und Pressefreiheit als institutionelle Garantie verletzen.

19. Dezember 1986 N 2059 Interpellation Ziegler

Das schliesst nicht aus, dass Behörden selbst Mediener- 1. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass von der

zeugnisse herausgeben oder die Herausgabe unterstützen, Ermächtigung zur Uebernahme von Verwaltungsratsmanda-

soweit dafür eine Rechtsgrundlage besteht oder soweit dies ten allzu grosszügig Gebrauch gemacht wird? (Beispiel: Die

eine notwendige administrative Hilfstätigkeit ist. Beispiele: zahlreichen Verwaltungsräte des EVED bei den Privat-

Bundesblatt, Unterstützung der Zeitschrift «Zivilschutz», bahnen).

«SBB-Magazin». Der Verfassungsartikel über Radio und 2. Finden bei den PTT und SBB tatsächlich die gleichen

Fernsehen lässt die Organisation des Rundfunks in einer Kriterien wie bei der allgemeinen Bundesverwaltung Anwen-

öffentlichrechtlichen Anstalt mit Monopolcharakter zu. Es dung?

ist deshalb weitgehend Aufgabe des Gesetzgebers, die 3. Wird die Bedingung, dass ein Teil dieser Honorare in die

Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen zu konkretisie- Bundeskasse fliesst, regelmässig überprüft?

ren, etwa in den Bereichen der Finanzierung und der 4. Werden die gelegentlich mehrere Tage dauernden Ver-

Finanzaufsicht oder bei der Wahl bzw. Bestätigung von waltungsratsreisen auf den Ferienanspruch des betreffen-

leitenden Organen des Veranstalters durch den Bundesrat. den Beamten angerechnet?

Was die Uebung «Infosuisse Due» betrifft, so hat diese ihre

Rechtsgrundlage in Artikel 8 der Verordnung über die Abtei- Texte de l'interpellation du 25 septembre 1986

lung Presse und Funkspruch, wonach die Abteilung zur Me référant à ma question ordinaire concernant le revenu

Ausbildung Uebungen durchführt. Die Programme müssen accessoire de fonctionnaires fédéraux (86.651), je prie le

in den Grundzügen Artikel 13 der SRG-Konzession entspre- Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:

chen. Die publizistische Verantwortung liegt beim Komman- 1. N'est-il pas d'avis qu'on fait trop généreusement usage de

danten der Armeestabsgruppe 500. Weder der Bundesrat l'autorisation de remplir des mandats dans des conseils

noch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement d'administration? (Exemple: les nombreux mandats

erteilen diesem publizistische Weisungen. assumés par le DFTCE dans les chemins de fer privés).

Die Uebung dauerte vier Tage, und der Produktionsumfang 2. Applique-t-on vraiment les mêmes critères aux PTT et aux

war sowohl bei den Rundfunkprogrammen als auch bei der CFF que dans l'administration générale de la Confédéra-

Uebungszeitung gering. Quantitativ wie qualitativ war die tion?

Uebung deshalb in keiner Weise geeignet, die öffentliche 3. Vérifie-t-on régulièrement si une partie des honoraires est

Meinungsbildung systematisch zu verfälschen und dadurch versée à la Caisse fédérale (condition sine qua non)?

die Staatsunabhängigkeit der Medien zu verletzen. 4. Les voyages de plusieurs jours qu'impliquent à l'occasion

2. Die Rechtsetzungskompetenz des Bundes im Bereich von ces mandats sont-ils déduits du nombre de jours de

Radio und Fernsehen ist umfassend. Die Kantonen könnten vacances auquel les fonctionnaires visés ont droit?

deshalb nur im Rahmen des künftigen Radio- und Fernseh-

gesetzes Rundfunkfrequenzen beanspruchen. Diese Mög- Mitunterzeichner- Cosignataire: Keine - Aucun

lichkeit ist im Vorentwurf des Gesetzes nicht vorgesehen.

3. Die SRG hat ihre Konzession nicht verletzt. Vor allem hat Schriftliche Begründung - Développement par écrit

sie sie nicht auf einen Dritten übertragen. Hingegen lässt Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht

das Konzessionsrecht zu, dass die SRG zeitlich und fre- eine schriftliche Antwort.

quenzmässig begrenzte Uebertragungskapazitäten der Kon-

zessionsbehörde zu einer anderen Nutzung überlässt. Sie Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

hat dies unter drei Bedingungen getan: der Zustimmung vom 19. November 1986

ihrer Aufsichtsbehörde, der deutlichen Kennzeichnung der Rapport écrit du Conseil fédéral du 19 novembre 1986

Uebungsprogramme und der Verpflichtung, dass diese Pro- 1. Das Mitwirken von Bundesbeamten in den Verwaltungsrä-

gramme nach den Grundsätzen der SRG-Konzession gestal- ten von Erwerbsgesellschaften und halbstaatlichen Organi-

tet werden. sationen, namentlich auch die daraus fliessenden Entschä-

4. Die Abteilung Presse und Funkspruch informierte die digungen, war in den letzten Jahren Gegenstand verschie-

Oeffentlichkeit vor Beginn der Uebung einlässlich über Info- dener parlamentarischer Vorstösse sowie Anfragen der

suisse. Die Programme wurden deutlich gekennzeichnet. Finanzdelegation der eidgenössischen Räte. Artikel 15 des

Während den Sendungen wurde periodisch darauf hinge- Beamtengesetzes bestimmt, unter welchen Voraussetzun-

wiesen, dass es sich um eine Uebungssendung der Abtei- gen die Ermächtigung ausnahmsweise erteilt werden kann.

lung Presse und Funkspruch handelt und welches die Auf- Nach den Erhebungen des Eidgenössischen Personalamtes

gaben dieser Abteilung sind. Die Befürchtungen sind des- gehören um die 100 Beamte Verwaltungsräten an. Dabei

halb unberechtigt. handelt es sich überwiegend um Direktionsmitglieder, die

5. Eine solche Weisung war und ist nach dem Gesagten im Auftrag des Bundes oder seiner Betriebe deren Interes-

nicht notwendig. sen vertreten. Dies zeigt deutlich den dienstlichen Charakter

solcher Funktionen als Bestandteil des Pflichtenheftes. Aus-

Le président: L'interpellant n'est pas satisfait de la réponse geprägt gilt das für die vom Interpellanten genannten Vertre-

du Conseil fédéral. tungen bei den Privatbahnen. Sie ergeben sich aus dem

finanziellen Engagement des Bundes. Der Einsatz von Bun-

desbeamten in Verwaltungsräten bleibt somit eine Aus-

nahme und wird auf das dienstlich Notwendige reduziert.

Rein private Verpflichtungen, z. B. aufgrund familiärer Bin-

#ST# 86.583 dungen, kommen bloss vereinzelt vor.

2. Die Bestimmungen des Beamtengesetzes gelten in glei-

Interpellation Ziegler cher Weise für die Beamten der PTT-Betriebe, der Bundes-

Verwaltungsratsmandate von Bundesbeamten bahnen und der allgemeinen Bundesverwaltung. Damit wird

sichergestellt, dass die gleichen Kriterien in allen Verwaltun-

Fonctionnaires fédéraux appelés à siéger gen und Betrieben des Bundes zum Tragen kommen.

dans des conseils d'administration Die Beurteilung, ob ein Verwaltungsratsmandat bewilligt

oder verweigert werden soll, ist ein Ermessensentscheid.

3. Das Eidgenössische Personalamt erhebt regelmässig Art

und Honorierung dieser Mandate. Die Ablieferung an die

Bundeskasse ist gewährleistet.

Wortlaut der Interpellation vom 25. September 1986 4. Die Frage, ob Reisen des Verwaltungsrates auf das

Bezugnehmend auf meine Einfache Anfrage betreffend Ferienguthaben des Beamten anzurechnen seien, hat sich

Nebeneinkommen von Bundesbeamten (86.651) ersuche ich bisher nicht gestellt. Bildet die Zugehörigkeit zum Verwal-

den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen: tungsrat Bestandteil der dienstlichen Aufgaben des Beam-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Renschler Staatsunabhängigkeit von Radio und Fernsehen

Interpellation Renschler Autonomie de la radio et de la télévision

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986

Année

Anno

Band V

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Nationalrat

Conseil Conseil national

Consiglio Consiglio nazionale

Sitzung 13

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.567

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 19.12.1986 - 08:00

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Data

Seite 2058-2059

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Ref. No 20 015 060

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