Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VPB 86-565 KI-generiert

Taxation of Lump-Sum Retirement Payments

Geschäftsnummer VPB 86-565
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a motion concerning the taxation of lump-sum payments from occupational and private retirement savings plans. The core issue was that under the current law, these lump sums were taxed separately at a "pension rate," which, due to tax brackets, often resulted in no tax being due for substantial amounts, unlike regular pension payments. This created unequal tax treatment and a loophole where contributions were tax-deductible, but payouts were largely untaxed. The court acknowledged this problematic situation, agreeing that the current system led to unintended consequences and tax avoidance. While recognizing that modifying the law was complex and potentially politically infeasible due to the timing and existing cantonal practices, the court ultimately agreed with the motion's sentiment that the situation needed correction, though it was ultimately converted into a postulate to guide future legislative action.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Absatz, Art. 41ter Absatz, Art. 40 Abs. 3 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer, Art. 40 Absatz 2 des Beschlusses über die direkte Bundessteuer, Art. 21 bis; Taxation of Lump-Sum Retirement Payments: The core issue was that under the current law, these lump sums were taxed separately at a "pension rate," which, due to tax brackets, often resulted in no tax being due for substantial amounts, unlike regular pension payments. This created unequal tax treatment and a loophole where contributions were tax-deductible, but payouts were largely untaxed. The court acknowledged this problematic situation, agreeing that the current system led to unintended consequences and tax avoidance. While recognizing that modifying the law was complex and potentially politically infeasible due to the timing and existing cantonal practices, the court ultimately agreed with the motion's sentiment that the situation needed correction, though it was ultimately converted into a postulate to guide future legislative action.

Schlagwörter

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Pauschalbesteuerung Vorsorgebeiträge Sozialversicherungsleistungen Forderungsklage Personensteuer Vorentscheid über Steuerpflicht
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 40 Abs. 3 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer

Cited as the basis for the separate taxation of capital benefits.

Art. 40 Absatz 2 des Beschlusses über die direkte Bundessteuer

Cited as the legal basis for calculating taxation at the 'pension rate' (Rentensatz) for certain capital benefits.

Art. 21 bis

References the provisions concerning tied personal provision (Selbstvorsorge) and its partial taxability.

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Volltext

Motion Belser 742 9 décembre 1986

dabei zum Schluss gekommen, dass-der Antrag Weber an Gehören zum steuerbaren Einkommen Kapitalabfindungen

sich die Verfassungswidrigkeit unseres heutigen Beschlus- für wiederkehrende Leistungen, Kapitalleistungen aus aner-

ses nicht aufhebt, dass er aber wohl ein Balsamtropfen auf kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 21 bis

die blutende Wunde sein könnte. Deshalb stimmt auch die Abs. 4), Ersatzleistungen für bleibende Nachteile oder Kapi-

Finanzkommission diesem Antrag zu. talabfindungen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses,

so ist die Steuer unter Mitberücksichtigung des sonstigen

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Einkommens zu dem Satz zu berechnen, der anwendbar

Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière wäre, wenn anstelle der Kapitalabfindung, Kapitalleistung

oder Ersatzleistung wiederkehrende Leistungen ausgerich-

Detailberatung - Discussion par articles tet würden. Ist gemäss Artikel 21 bis nur ein Teil der Kapital-

abfindung oder Ersatzleistung steuerbar, so ist für die

Titel und Ingress, Ziff. l Berechnung der wiederkehrenden Leistungen dieser Teil

Antrag der Kommission massgebend.

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Texte de la motion du 22 septembre 1986

Antrag Weber siehe vorne Lorsqu'on a adopté l'impôt fédéral direct aux dispositions

de la loi sur la prévoyance professionnelle, on a arrêté des

Titre et préambule, Ch. l prescriptions qui sont incompatibles avec cette loi et qui

Proposition de la commission créent des inégalités choquantes dans l'imposition fiscale

Adhérer au projet du Conseil fédéral des différents éléments du revenu.

Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres

Proposition Weber voir ci-devant un projet qui permette de réviser dans le sens suivant

l'article 40 de la loi adaptant l'arrêté du Conseil fédéral

Präsident: Der Antrag von Herrn Weber ist bereits begrün- concernant la perception d'un impôt fédéral direct à la loi

det worden. Wird das Wort zu diesem Antrag noch fédérale sur la prévoyance professionnelle.

gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Si le revenu imposable comprend des versements de capi-

taux remplaçant des prestations périodiques, des presta-

Abstimmung - Vote tions en capital fournies selon des formes reconnues de

prévoyance individuelle liée (art. 21 bis, 4e al.), des indem-

Für den Antrag Weber 26 Stimmen nités pour dommages permanents ou des versements de

(Einstimmigkeit) capitaux à la fin de rapports de service, le calcul de l'impôt

sera effectué, compte tenu des autres revenus, au taux qui

Ziff. II serait applicable s'il était servi des prestations périodiques

Antrag der Kommission au lieu du versement de capital, de la prestation en capital

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates ou de l'indemnité. Lorsque, selon l'article 21 bis, une partie

seulement du versement en capital ou de l'indemnité est

Ch. II imposable, cette partie est déterminante pour le calcul des

Proposition de la commission prestations périodiques.

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Belser: Die Anpassung des Gesetzes über die direkte Bun-

Angenommen - Adopté dessteuer an das BVG wurde vom Parlament am 22. März

1985 verabschiedet und soll auf den 1. Januar 1987 in Kraft

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble treten. Warum also ein Aenderungsantrag?

Die Beiträge an die zweite Säule können grundsätzlich in

Für Annahme des Gesetzentwurfes 27 Stimmen unbeschränkter Höhe abgezogen werden; die höchstmögli-

Dagegen 1 Stimme chen Beiträge an die Säule 3a hat der Bundesrat in der

Verordnung 3 zum BVG festgelegt.

An den Nationalrat - Au Conseil national Was die steuerliche Erfassung der Leistungen aus der

2. Säule und der Säule 3a betrifft, soll nach unsern

Beschlüssen und den Weisungen der eidgenössischen

Steuerverwaltung folgendes gelten:

Renten sind grundsätzlich zu 100 Prozent zu versteuern

#ST# 86.565 (vorbehalten bleibt die Uebergangsregelung).

Kapitalleistungen sind gemäss Artikel 40 Absatz 3 des

Motion Belser Gesetzes über die direkte Bundessteuer gesondert zu ver-

Berufliche Vorsorge. steuern. Die Kapitalleistungen werden grundsätzlich zu

100 Prozent erfasst. Die gesonderte Besteuerung für Kapi-

Besteuerung der Kapitalleistungen talleistungen aus der 2. Säule und aus der Säule 3a wird

Prévoyance professionnelle. zum sogenannten Rentensatz berechnet. Wie sieht das nun

Imposition des prestations en capital in der Praxis aus?

Da die direkte Bundessteuer erst bei einem steuerbaren

Einkommen von 11 200 Franken einsetzt, werden Kapitallei-

stungen zu einem Rentensatz von unter 11 200 Franken

nicht besteuert.

Wortlaut der Motion vom 22. September 1986 Nach jetzigem Recht können Alterskapitalleistungen aus der

Bei der Anpassung der direkten Bundessteuer an die Säule 3a frühestens beim Erreichen des 60. (Männer) bzw.

Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche 57. (Frauen) Altersjahres ausgerichtet werden.

Vorsorge (BVG) wurden Bestimmungen beschlossen, die Mit 60 Jahren kann somit ein Steuerpflichtiger eine Kapital-

nicht im Sinne des BVG sind und die zu stossenden Unter- leistung von rund 184 300 Franken steuerfrei beziehen; eine

schieden in der steuerlichen Belastung einzelner Einkom- 57-jährige Frau sogar einen Betrag von rund 220800 Fran-

mensteile führen. ken. Dies, obwohl in früheren Jahren alle Beiträge steuer-

Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten wirksam abgezogen werden konnten. Höhere Kapitalleistun-

eine Aenderung von Artikel 40 des Bundesratsbeschlusses gen können u. U. dadurch der Besteuerung entzogen wer-

über die direkte Bundessteuer in folgendem Sinne vorzu- den, dass eine zeitlich gestaffelte Auszahlung vereinbart

legen: wird.

9. Dezember 1986 743 Motion Belser

Wie kamen wir zu dieser störenden - ich nehme an, von uns vorlage durchzuführen, nachdem der Entwurf zu einem

allen ungewollten - Regelung? Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, der den

Der Bundesrat hat ursprünglich beantragt, die Leistungen gleichnamigen Bundesratsbeschluss ablösen soll, vom

aus beruflicher Vorsorge und die Kapitalleistungen (zum Ständerat als Erstrat am 21. März 1986 verabschiedet wor-

Rentensatz) aus gebundener Selbstvorsorge zusammen mit den ist und nunmehr vor der Kommission des Nationalrates

dem übrigen Einkommen zu versteuern. in Beratung steht. Es scheint viel zweckmässiger, entspre-

Wir übernahmen im Ständerat als Erstrat diese Lösung. (Sie chende Korrekturmassnahmen im Rahmen dieser laufenden

entspricht meiner Motion.) Beratung der nationalrätlichen Kommission vorzuschlagen.

In der nationalrätlichen Kommission wurde dann ein Antrag Folgende Möglichkeiten kommen dabei in Betracht:

von Frau Spoerry auf gesonderte Besteuerung von Kapital- Zunächst die in der Motion selber angeregte Rückkehr zur

leistungen angenommen, der letzlich im Differenzbereini- Methode derZusammenrechnung der Kapitalleistungen aus

gungsverfahren auch unsere Zustimmung fand. Der Antrag Vorsorge mit dem übrigen Einkommen, unter Anwendung

von Frau Spoerry ist angelehnt an eine ähnliche Lösung im des Rentensatzes (Recht 1986). Diese Methode hätte vor

Entwurf zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer allem den Vorteil, dass die Empfänger von Renten und die

(Art. 38 und 54 DBG). Es scheint, dass die Steuerverwaltung Empfänger von Kapitalleistungen dem Grundsatz nach steu-

sich nicht ganz bewusst war, welche unhaltbaren Folgen erlich gleichgestellt wären. Damit wäre dem im allgemeinen

diese Lösung bringt. Damit im Laufe der Beratungen des Gebot der Belastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfä-

Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, das bei uns higkeit und der BVG-Konzeption «voller Abzug der Beiträge,

in der ersten Runde durchgegangen ist, diese Fehlleistung volle Besteuerung der Leistungen» weit besser Rechnung

korrigiert werden kann, bitte ich Sie, meiner Motion zuzu- getragen als mit der getrennten Besteuerung zum Renten-

stimmen. satz, doch hat sich die getrennte Besteuerung der Kapitallei-

stungen aus Vorsorge ab 1987 nicht nur bei der direkten

Bundesrat Stich: Nach dem noch bis Ende 1986 geltenden Bundessteuer, sondern in den meisten kantonalen Steuer-

Recht der direkten Bundessteuer werden Kapitalleistungen ordnungen durchgesetzt. Aus diesem Grunde scheint uns

aus Vorsorge zum übrigen Einkommen hinzugerechnet, die Rückkehr zur Zusammenrechnung im Gesetzesentwurf

also nicht separat besteuert. Zur Satzbestimmung wird politisch kaum realisierbar zu sein.

jedoch die betreffende Leistung, soweit sie eine Kapitalab- Eine weitere Korrekturmassnahme wäre die Einführung

findung für wiederkehrende Leistungen, Renten und der- eines Minimalsatzes: Kapitalleistungen aus Vorsorge wür-

gleichen darstellt, auf eine Jahresrente umgerechnet den gesondert und zum Rentensatz besteuert (Recht 1987),

(Besteuerung zum sogenannten Rentensatz, basierend auf aber mindestens zu einem Satz von beispielsweise 1,5 Pro-

Artikel 40 Absatz 2 des Beschlusses über die direkte Bun- zent. Berechnungen haben indessen ergeben, dass sich

dessteuer). Aufgrund des Bundesgesetzes vom 22. März diese Lösung belastungsmässig sehr unterschiedlich aus-

1985 zur Anpassung des Bundesratsbeschlusses über die wirkt. Je nach Alter, Zivilstand und Kinderzahl des Vorsorge-

Erhebung einer direkten Bundessteuer an das Bundesge- nehmers sowie der Höhe der Kapitalleistungen wären Min-

setz über die berufliche Vorsorge werden Kapitalleistungen derbelastungen, aber auch zum Teil erhebliche Mehrbela-

aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie aus aner- stungen von über 100 Prozent gegenüber dem Recht 1986

kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sowie Lei- zu verzeichnen.

stungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesund- Bei Anwendung eines Minimalsatzes von 1 Prozent ändert

heitliche Nachteile, die ab 1987 fällig werden, gesondert sich das Bild nicht wesentlich. Auch in verfassungsrechtli-

vom übrigen Einkommen zum Rentensatz besteuert. cher Hinsicht bestehen Bedenken gegen die Minimalsatzlö-

Diese Regelung wurde in der letzten Phase der parlamenta- sung, jedenfalls soweit ihr ein Einkommen unterstellt würde,

rischen Beratung des Anpassungsgesetzes in Anlehnung an das unter der in Artikel 41ter Absatz 5 Buchstabe c der Bun-

eine analoge Lösung in der Harmonisierungsgesetzgebung desverfassung festgelegten Mindestgrenze liegt, zum Bei-

eingeführt. Die neu vorgesehene getrennte steuerliche spiel bei einer Kapitalleistung von 5000 oder 10 000 Franken.

Erfassung dieser Kapitalleistungen hat im Zusammenspiel Eine solche Regelung wäre daher unseres Erachtens keine

ihrer Besteuerung zum Rentensatz und der Ausgestaltung taugliche Korrekturmassnahme.

des Tarifes bei der direkten Bundessteuer zur Folge, dass Als dritte Möglichkeit bietet sich die getrennte Besteuerung

erhebliche Kapitalleistungen steuerfrei bleiben. So fallen der Kapitalleistungen aus Vorsorge unter Verzicht auf die

nach heutigem Tarif Jahresrenten bis 11 199 Franken ausser Besteuerung zum Rentensatz an. Bei der direkten Bundes-

Betracht. Diese Freigrenze entspricht je nach Alter und steuer müsste in diesem Fall die Besteuerung zum vollen

Geschlecht des Empfängers verschieden hohen Kapitallei- ordentlichen Tarif zu erheblichen Mehrbelastungen gegen-

stungen. Für einen 40jährigen Mann entspricht beispiels- über dem Recht 1986 führen. Solche sind indessen nicht

weise eine Jahresrente von 11 197 Franken einer im Ergeb- beabsichtigt, sondern es gilt lediglich zu vermeiden, dass

nis steuerfreien Kapitalleistung von 271 300 Franken. Für Kapitalleistungen aus Vorsorge steuerlich privilegiert wer-

einen 50jährigen Mann entspricht eine Jahresrente von den. Um die Belastungen solcher Leistungen im Rahmen

11 195 Franken einer ebenfalls steuerfreien Kapitalleistung des Rechtes 1986 zu halten, müsste deshalb die Berech-

von 231 400 Franken. Bei weiblichen Rentenempfängern nung zu einem stark reduzierten Tarif, zum Beispiel zu

liegen die entsprechenden Kapitalleistungen betragsmässig einem Fünftel oder zu einem Viertel des ordentlichen Tarifes

noch etwas höher. Diese übermässige steuerliche Privilegie- erfolgen. Diese Lösung hat dem Grundsatz nach auch schon

rung der Kapitalleistungen gegenüber den Renten ist in der in Steuerordnungen mehrerer Kantone ab 1987 Eingang

Tat in mehrfacher Hinsicht unbefriedigend. Sie widerspricht gefunden.

den Grundsätzen der Besteuerung nach der wirtschaftli- Aus diesen Ueberlegungen beantragen wir Ihnen, die

chen Leistungsfähigkeit und der Gleichbehandlung der Vor- Motion in ein Postulat umzuwandeln.

sorgenehmer. Sie widerspricht aber auch dem Vorsorgege-

danken, denn Renten sind zur Existenzsicherung geeigneter Belser: Ich sehe, dass es im jetzigen Moment kurzfristig

als Kapitalleistungen. Ferner läuft sie dem Grundkonzept Anpassungsschwierigkeiten an ein Recht gibt, das man auf

der steuerlichen Bestimmungen des BVG zuwider, wonach I.Januar 1987 in Kraft setzt. Aus diesem Grund bin ich

dem Vollabzug der Beiträge die volle Besteuerung der Vor- bereit, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Aber das

sorgeleistung gegenüberstehen soll. Grundanliegen muss korrigiert werden, denn was wir hier

Schliesslich führt sie auch zu sachlich nicht gerechtfertigten getroffen haben, ist ein Fehlentscheid.

Steuerausfällen.

Mit dem Motionär sind wir der Ansicht, dass diese unbefrie- M. Ducret: Je soutiens vivement la proposition de motion de

digende Rechtslage korrigiert werden muss. Allerdings M. Belser, car il est vrai que l'imposition progressive que

erachten wir es als untunlich, die Korrektur noch am nous connaissons en matière de revenus grève d'une taxe

Beschluss über die direkte Bundessteuer mit einer Sonder- trop lourde un capital que l'on peut recevoir à la fin d'une vie

Budget de la Confédération 1987 744 9 décembre 1986

de travail. On peut difficilement accepter cette situation. Abflachung des Ausgabenwachstums ist indes auf beson-

Je suis aussi d'avis que l'on devrait décourager les gens de dere Umstände zurückzuführen. Es sind dies insbesondere

recevoir des capitaux. Il vaudrait beaucoup mieux qu'ils der durch den Uebergang zum neuen Leistungsauftrag der

bénéficient tous de rentes. Mais enfin, il y a d'anciens SBB verursachte einmalige Rückgang der Abgeltung

accords et des impossibilités. Alors, dès l'instant où l'on doit gemeinwirtschaftlicher Leistungen, Verzögerungen beim

admettre que le capital qu'ils reçoivent est en réalité une Nationalstrassenbau, welche vorübergehend einen geringe-

rente capitalisée, il faut effectuer le travail inverse et trans- ren Mittelbedarf zur Folge haben, sowie die erste Kompen-

former le capital en rente pour calculer l'impôt. Sur le plan sation früherer Zahlungsspitzen aus der Panzerbeschaffung

fiscal, c'est un traitement égal à celui des autres contribua- und den Beschäftigungsmassnahmen 1983.

bles. Cela ne pose pas de problèmes. Au contraire, traiter le Insgesamt ergeben sich dadurch für 1987 Minderausgaben

capital versé comme on le fait actuellement, cela représente im Umfang von mehreren hundert Millionen, mit denen in

une surcharge fiscale inacceptable. Cependant, je dois le späteren Jahren nicht noch einmal gerechnet werden kann.

dire une fois de plus à l'attention de M. Stich et pour prendre So wird denn auch bei längerfristiger Betrachtungsweise für

défense du Département des finances, c'est lors de la prépa- die Periode 1987 bis 1990 auf der Basis des Voranschlages

ration de la loi sur la prévoyance professionnelle que ces 1986 mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum

problèmes auraient dû être réglés et non pas maintenant. von 4,7 Prozent oder 1,2 Milliarden Franken gerechnet.

On a laissé, soit au Département fédéral des finances , soit à Innerhalb dieser mittleren Ausgabensteigerung hat der Bun-

ceux des cantons, une lourde charge qui est aujourd'hui desrat für einzelne Aufgabengebiete über- bzw. unterdurch-

difficile à assumer. schnittliche Zuwachsraten eingeplant. Besondere Priorität

J'insiste pour que l'on accepte cette motion de manière à geniessen 1987 die soziale Wohlfahrt (höhere Rentnerzahl

donner plus d'obligations au Conseil fédéral. und Durchschnittsrenten, schrittweise Uebernahme von

Kantonsbeiträgen durch den Bund): 5,2 Prozent oder

Ueberwiesen aïs Postulat - Transmis comme postulat 258 Millionen Franken Zunahme; Landwirtschaft und Ernäh-

rung: 12,4 Prozent oder 242 Millionen Franken Zunahme

(Preisrunde 1986 sowie Massnahmen zur Beseitigung von

Ueberschüssen); Unterricht und Forschung: plus 8,6 Pro-

#ST# 86.052 zent oder 178 Millionen Franken, und zwar für den Schul-

ratsbereich (Nachholbedarf Informatik und Ingenieurwis-

Voranschlag der Eidgenossenschaft 1987 senschaften); Beziehungen zum Ausland: plus 9,9 Prozent

oder 121 Millionen Franken (Steigerung Entwicklungshilfe

Budget de la Confédération 1987 auf 0,31 Prozent des Bruttosozialproduktes, finanzielle Aus-

wirkungen der Asylrechtsrevision); Behörden und allge-

Bericht, Botschaft und Beschlussentwurf vom 29. September 1986 meine Verwaltung: plus 5,4 Prozent oder 38 Millionen Fran-

Rapport, message et projet d'arrêté du 29 septembre 1986

ken (Stellenvermenrung Zollverwaltung, Informatik und

Bezug durch die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Büromatik, bauliche Investitionen).

Bern

S'obtiennent auprès de l'Office central fédéral des imprimés et du Ueberdurchschnittlich nehmen im weiteren die Aufwendun-

matériel, Berne gen für Forstwirtschaft, Lawinenverbauungen und Gewäs-

Beschluss des Nationalrates vom 20. Dezember 1985 serkorrektionen (plus 28 Millionen), für die Rechtspflege

Décision du Conseil national du 20 décembre 1985 (plus 19 Millionen), für Kultur, Erholung und Sport (plus

18 Millionen), Industrie, Gewerbe und Handel (plus 14 Millio-

nen, insbesondere wegen der ERG) zu.

Minderausgaben gegenüber dem Vorjahr sind in folgenden

Schönenberger, Berichterstatter: Ich unterteile meine Aus- Aufgabenbereichen festzustellen: Finanzausgaben: minus

führungen in einen ersten Teil, Vorlage des Bundesrates, 4,6 Prozent oder 139 Millionen. Verkehr und Energie: minus

und einen zweiten Teil, Beurteilung des Voranschlages 3,8 Prozent oder 137 Millionen. Landesverteidigung: minus

durch die Finanzkommission. 0,6 Prozent oder 31 Millionen.

Gesamtergebnis: Bei Ausgaben und Einnahmen von je über Die Einnahmen des Jahres 1987 liegen mit einem Zuwachs

24 Milliarden Franken legt uns der Bundesrat nach einer von 2,9 Prozent oder 690 Millionen Franken zwar mit

langen Defizitperiode zum zweiten aufeinanderfolgenden 0,3 Prozentpunkten über der Ausgabensteigerung, aber

Mal ein Budget mit einem positiven Ergebnis in der Finanz- ebenfalls deutlich unter der Veränderungsrate des Bruttoin-

rechnung vor. Veranschlagt wird ein Einnahmenüberschuss landproduktes. Werden die für 1987 budgetierten Einnah-

von 181 Millionen Franken. Hauptgründe für diesen positi- men mit dem mutmasslichen Ergebnis 1986 verglichen, ist

ven Finanzierungssaldo im Jahre 1987 sind nebst den ver- sogar mit einem stagnierenden oder leicht rückläufigen

hältnismässig gut fliessenden Einnahmen vor allem einige Resultat zu rechnen. Verantwortlich dafür ist im wesentli-

ausgabendämpfende Sonderfaktoren, auf die ich noch zu chen der Umstand, dass bei der direkten Bundessteuer in

sprechen kommen werde. Dagegen weist der Gesamtvoran- ungeraden Jahren, die jeweils das zweite Bezugsjahr einer

schlag mit der Gegenüberstellung von Wertverzehr und Veranlagungsperiode darstellen, geringere Erträge anfallen.

Wertzuwachs immer noch - wenn auch in relativ geringem Gleichzeitig ist der Anteil der Rückerstattung von Verrech-

Umfang - einen Reinaufwand auf. Die Vermögenslage des nungssteuern in ungeraden Jahren fast immer höher.

Bundes wird sich deshalb 1987 um weitere 224 Millionen Für die Periode 1987 bis 1990 wird mit einem durchschnittli-

Franken verschlechtern. chen Zuwachs der Einnahmen von 4,1 Prozent gerechnet.

Volkswirtschaftliche Rahmenbedingungen: Dem Voran- Die Einnahmen werden somit mittelfristig sowohl der Wirt-

schlag 1987 wie den Haushaltperspektiven für die Jahre schaftsentwicklung wie auch den Ausgaben nachhinken.

1988 bis 1990 wird ein reales Wachstum des Bruttoinland- Hauptträger des Einnahmenwachstums 1987 gegenüber

produktes von 4,5 und eine Teuerungsrate von 2,5 Prozent dem Budget 1986 sind die Warenumsatzsteuer mit 7,7 Pro-

zugrunde gelegt. Es wird also davon ausgegangen, dass die zent oder 550 Millionen. Ausgehend vom mutmasslichen

günstige und seit längerer Zeit stabile Wirtschaftslage weiter Ergebnis 1986 dürfte das Wachstum der Warenumsatz-

anhält. Was den Dollarkurs betrifft, wird für das nächste Jahr steuer lediglich der Zuwachsrate des Bruttoinlandproduktes

mit einer durchschnittlichen Notierung von 1.80 Franken entsprechen. Die Stempelabgaben: 24,3 Prozent oder

gerechnet. Die durchschnittliche Verzinsung der Bundesob- 450 Millionen. Auch bei der Beurteilung dieser Steigerungs-

ligationen wird auf 4 Prozent geschätzt. rate sind die für das laufende Jahr zu erwartenden Mehrein-

Die Haushaltentwicklung im einzelnen: nahmen zu berücksichtigen. Der tatsächliche Stempelsteu-

Die Zuwachsrate der Ausgaben bewegt sich mit 2,6 Prozent erzuwachs zwischen 1986 und 1987 wird deshalb schwächer

oder 611 Millionen Franken deutlich unter dem prognosti- ausfallen. Treibstoffzolleinnahmen: plus 4,8 Prozent oder

zierten Wirtschaftswachstum. Diese ausserordentliche 120 Millionen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften

Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées

Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Belser Berufliche Vorsorge. Besteuerung der Kapitalleistungen

Motion Belser Prévoyance professionnelle. Imposition des prestations en capital

In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung

Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr 1986

Année

Anno

Band IV

Volume

Volume

Session Wintersession

Session Session d'hiver

Sessione Sessione invernale

Rat Ständerat

Conseil Conseil des Etats

Consiglio Consiglio degli Stati

Sitzung 06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.565

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 09.12.1986 - 08:00

Date

Data

Seite 742-744

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Ref. No 20 014 920

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